B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3033/2010
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
Politische Gemeinde Romanshorn,
vertreten durch die Einbürgerungskommission,
diese handelnd durch den Kommissionspräsidenten,
8590 Romanshorn,
Beschwerdeführerin,
gegen
A._______,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.
C-3033/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, 1972 in China geboren, verheiratete sich am 18. Dezember
2002 in Romanshorn mit B._______ […]. Aus der Ehe sind zwei Kinder,
geboren 2005 und 2008, hervorgegangen.
B.
Gestützt auf ihre Ehe – und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung –
richtete A._______ am 4. August 2008 ein Gesuch um erleichterte Ein-
bürgerung an das Bundesamt für Migration (BFM). Dieses bat die zu-
ständige kantonale Behörde – das Amt für Handelsregister und Zi-
vilstandswesen des Kantons Thurgau – mit Schreiben vom 16. Oktober
2008 um die Erstellung eines Erhebungsberichts. Die kantonale Behörde
holte daraufhin Auskünfte verschiedener Amtsstellen ein, unter anderem
auch einen Erhebungsbericht der Einbürgerungskommission der Wohn-
gemeinde Romanshorn, welche die Sprachkenntnisse von A._______
nicht für ausreichend erachtete und sich ablehnend zu ihrem Einbürge-
rungsgesuch äusserte. Unter Bezugnahme auf diesen Bericht sprach sich
auch die kantonale Behörde am 8. Juli 2008 (recte: 2009) gegen die er-
leichterte Einbürgerung aus. Aufgrund dieser Ergebnisse empfahl das
BFM der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 11. September 2009, ihr Ge-
such vorläufig zurückzuziehen. Mit schriftlicher Antwort vom 8. Oktober
2009 erläuterte A._______, insbesondere unter Hinweis auf den Besuch
mehrerer Sprachkurse, ihre bisherigen Integrationsbemühungen. Das
BFM unternahm daraufhin weitere Abklärungen und forderte mit Schrei-
ben vom 11. November 2009 mehrere von der Gesuchstellerin benannte
Referenzpersonen auf, zur ehelichen Gemeinschaft und zur Integration –
einschliesslich der Sprachkenntnisse – von A._______ Stellung zu neh-
men.
C.
Nach entsprechender Aufforderung vom 12. Februar 2010 übersandte
A._______ dem Bundesamt die von ihr am 18. Februar 2010 unterschrie-
bene Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung sowie die glei-
chentags von ihr und ihrem Ehemann unterzeichnete Erklärung über das
Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft.
D.
Mit Verfügung vom 12. März 2010 wurde A._______ erleichtert eingebür-
gert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das Bürgerrecht der
Gemeinde Romanshorn (Kanton Thurgau).
C-3033/2010
Seite 3
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Gemeinde Romanshorn, vertreten
durch die Einbürgerungskommission und den für sie handelnden Kom-
missionspräsidenten, am 28. April 2010 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdegegnerin
die erleichterte Einbürgerung zu verweigern. Die Beschwerdeführerin
macht insbesondere geltend, durch die fehlende Begründung der vor-
instanzlichen Verfügung sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör massiv
verletzt worden. Sollte dieser Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren
geheilt werden können, so sei ihr – nach erfolgter Einsichtnahme in die
vorinstanzlichen Akten – Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebe-
gründung zu geben. Sie, die Beschwerdeführerin, sei bei ihren Abklärun-
gen zum Ergebnis gekommen, dass A._______ der deutschen Sprache
kaum mächtig sei und sich ihre Kontakte auf den engsten Freundeskreis
des Ehemannes beschränkten. Sie beteilige sich nicht am sozialen und
kulturellen Leben ihrer Wohnsitzgemeinde, und es fehlten ihr jegliche
Kenntnisse über die schweizerischen Gegebenheiten. Die Vorinstanz ha-
be daher zu Unrecht ihre Integration bejaht und die erleichterte Einbürge-
rung verfügt.
F.
Am 28. Mai 2010 reichte die Beschwerdegegnerin eine schriftliche Stel-
lungnahme ein mit dem sinngemässen Begehren auf Abweisung der Be-
schwerde. Sie macht geltend, sie habe bei der Einbürgerungskommission
einen falschen Eindruck hinterlassen; tatsächlich spreche und verstehe
sie sehr wohl Deutsch. Sie habe mehrere Deutschkurse besucht, könne
Briefe schreiben und lesen, Formulare ausfüllen und habe oft Kontakt zur
Leiterin des Kindergartens, den ihre Tochter besuche. Wenn sie ihre
Tochter vom Kindergarten abhole, unterhalte sie sich mit den anderen El-
tern auf Deutsch. Sie habe die deutschsprachige Autotheorieprüfung be-
standen und den Nothilfe- sowie den Verkehrskundekurs absolviert. Jetzt
nehme sie Fahrstunden und spreche auch mit ihrem Fahrlehrer problem-
los Deutsch. Auch bei ihrer Arbeit als Zeitungsverträgerin müsse sie
deutsch lesen und sprechen können. Darüber hinaus habe sie an einem
Kurs Die Schweiz – wie sie funktioniert teilgenommen. In der Schweiz
habe sie mittlerweile viele Kontakte zu Freunden, Arbeitskollegen, Nach-
barn und – aufgrund des Kindergartenbesuchs ihrer Tochter – zu den El-
tern anderer Kinder. Zur Glaubhaftmachung der sprachlichen Integration
C-3033/2010
Seite 4
hat A._______ ihrer Stellungnahme verschiedene Bestätigungen und Re-
ferenzen beigefügt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2010 räumt das BFM die ihm von
der Beschwerdeführerin vorgeworfene Gehörsverletzung ein; die fehlen-
de Begründung der Verfügung sei jedoch ein Versehen gewesen und als
Verfahrensmangel heilbar.
Im Weiteren erläutert die Vorinstanz die Gesichtspunkte, die aus ihrer
Sicht für die erleichterte Einbürgerung von A._______ massgeblich wa-
ren. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin hätten die vom BFM befrag-
ten Referenzpersonen deren Sprachkenntnisse als recht bis sehr gut er-
achtet. Zudem habe die Bewerberin mit den von ihr eingereichten Diplo-
men den Besuch mehrerer Deutsch-Kurse in den Jahren 2003/2004
nachgewiesen. Im Februar 2010 habe der für das vorliegende Einbürge-
rungsdossier zuständige BFM-Sachbearbeiter noch mit der Bewerberin
telefoniert und festgestellt, dass diese zwar mit ausgeprägtem Akzent,
aber fliessend [Deutsch] gesprochen und sehr viel verstanden habe. Der
Auffassung der Einbürgerungskommission, die Bewerberin nehme am
gesellschaftlichen Leben der Gemeinde nicht teil und pflege keine Kon-
takte zur Bevölkerung, seien die guten Referenzauskünfte sowie die Aus-
künfte der ehemaligen Arbeitgeber entgegenzuhalten. Diese liessen den
Schluss zu, dass eine genügende soziale Integration der Bewerberin vor-
liege. Zudem gelte es zu beachten, dass sie mit ihrem schweizerischen
Ehegatten zwei Kinder habe; als Folge des Grundsatzes der Einheit des
Bürgerrechts wäre es nicht gerechtfertigt, ihr als einzigem Familienmit-
glied das Schweizer Bürgerrecht zu verweigern.
Über erleichterte Einbürgerungen entscheide allein das Bundesamt, das
vorher den Kanton anzuhören habe. Eine Mitwirkung der Gemeinden sei
nicht vorgesehen; allerdings könnten die Kantone bei ihren Erhebungen
auch die Gemeinden beiziehen und deren Stellungnahme einholen. In
diesem Rahmen sei jedoch das Tätigwerden einer Einbürgerungskom-
mission ungewöhnlich, denn diese habe in der Regel den Auftrag, Gesu-
che um ordentliche Einbürgerung zu behandeln. Hier gälten höhere An-
forderungen als bei der erleichterten Einbürgerung, für welche – im Sinne
einer rechtsgleichen Behandlung durch den Bund – die Erhebungen nach
einem gesamtschweizerisch einheitlichen Standard vorzunehmen seien.
Die Einbürgerungskommission Romanshorn sei über diesen Standard
weit hinausgegangen.
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Seite 5
H.
In der darauffolgenden Replik vom 28. Juni 2010 betont die Beschwerde-
führerin, das von der Vorinstanz jetzt und bereits in zwei früheren – noch
beim Bundesverwaltungsgericht pendenten – Parallelfällen verletzte
rechtliche Gehör dürfe keiner Heilung zugänglich sein.
In materieller Hinsicht werfe die Vorinstanz der Einbürgerungskommission
zu Unrecht vor, im Verfahren der erleichterten Einbürgerung überhöhte
Anforderungen an die Bewerber zu stellen. Vielmehr habe sich die Kom-
mission im vorliegenden Verfahren auf die Kriterien abgestützt, die das
BFM in seinem eigenen Rundschreiben vom 26. Mai 2005 (Rundschrei-
ben betreffend kantonale Erhebungsberichte zu Einbürgerungsgesuchen
nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes) und dem dazugehörigen Muster-
erhebungsbericht verwende. Diesem Muster zufolge verlange das BFM
ausdrücklich Abklärungen zu den Fragen, ob der Bewerber am gesell-
schaftlichen Leben in der Gemeinde teilnehme und ob er Kontakte zur
Bevölkerung habe. Dementsprechend definiere das BFM in seinem
Rundschreiben denjenigen als integriert, der am wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Leben teilnimmt. Diesen Anforderungen habe die Be-
schwerdegegnerin bei den von der Einbürgerungskommission durchge-
führten Erhebungen jedoch nicht entsprochen.
Das BFM habe diese Einschätzung offensichtlich zunächst geteilt, nach-
träglich aber aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
8. Oktober 2010 und anschliessend eingeholten Referenzen revidiert. Die
nachträglichen Behauptungen von A._______ seien jedoch Schutzbe-
hauptungen und absolut unglaubwürdig, zumal sie von ihr gar nicht ver-
fasst, sondern lediglich unterzeichnet worden seien. Auch die von ihr ein-
gereichten Belege über absolvierte Deutschkurse könnten das Vorhan-
densein genügender Sprachkenntnisse nicht bestätigen. Gleiches gelte
für die von ihr im Beschwerdeverfahren eingereichten Referenzen von
Privatpersonen, die einen hohen Gefälligkeitsgrad aufwiesen und damit
keine objektive Beurteilung erlaubten. Auch den von der Vorinstanz selbst
eingeholten Referenzen und dem von ihr erwähnten Telefongespräch
zwischen einem Mitarbeiter und der Beschwerdegegnerin dürfe keine
Bedeutung beigemessen werden. Zwar gäbe es – ebenso wenig wie bei
der Vorinstanz – in den Reihen der Einbürgerungskommission Romans-
horn keine Personen, die eine besondere Ausbildung zur Beurteilung
sprachlicher Fähigkeiten hätten. Die Beschwerdeführerin halte sich dies-
bezüglich jedoch an anerkannte Schemen, nehme ihre Beurteilungen
nach einem bestimmten und immer gleichen Raster vor und verfüge da-
C-3033/2010
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mit in diesem Bereich über sehr erfahrene Personen und damit auch über
eine wesentlich höhere Glaubwürdigkeit. Wolle man die fehlende sprach-
liche Integration der Beschwerdegegnerin trotzdem bezweifeln, so werde
beantragt, über sie ein Sprachgutachten einzuholen.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM über eine erleichterte Einbürgerung können
mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
(Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG,
SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3. Gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG ist die politische Gemeinde Romanshorn
als Wohnsitz- und Bürgerrechtsgemeinde von A._______ zur Beschwerde
legitimiert. Ihre prozessuale Vertretung obliegt dem Gemeinderat als
oberstem Exekutivorgan (Art. 26 der Gemeindeordnung [Beilage 2 der
Beschwerde]; zur Vertretungsbefugnis der obersten Exekutivbehörde:
BGE 137 V 143 E. 1.1 S. 145 mit Hinweisen). Da die Einbürgerungs-
kommission der Gemeinde jedoch eine selbständige Entscheidungskom-
petenz besitzt (Art. 33 Bst. a der Gemeindeordnung), kann davon ausge-
gangen werden, dass diese Kompetenz auch die damit in sachlichem Zu-
sammenhang stehende prozessuale Vertretungsbefugnis beinhaltet. Es
ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Einbürgerungskommission
ihren Präsidenten mit Zirkulationsbeschluss beauftragte, Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht zu erheben (siehe hierzu Antrag und entspre-
chender Zirkulationsbeschluss vom 20./27. April 2010 sowie Geschäfts-
reglement Einbürgerungskommission [Beilagen 3 bis 5 der Beschwerde];
zur prozessualen Vertretung durch die Einbürgerungskommission vgl.
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auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2466/2008 vom 27. Juni
2011 und C-309/2010 vom 4. Januar 2012, jeweils E. 1.3). Auf die frist-
und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E.1.2 und
1.3).
3.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die fehlende Begründung der an-
gefochtenen Verfügung stelle eine schwerwiegende Verletzung ihres An-
spruchs auf rechtliches Gehör dar. Diese Verletzung könne auch nicht
durch nachträgliche Begründung geheilt werden und müsse zur Aufhe-
bung der Verfügung führen.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-
chung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bun-
desverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine
Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Dar-
unter fällt u.a. auch die Begründungspflicht, die zum einen verhindern
soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
zum anderen der betroffenen Person ermöglichen soll, die Verfügung in-
haltlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzufechten (zum Zweck und
Umfang der Begründungspflicht vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinwei-
sen).
3.2. Nach Art. 35 Abs. 3 VwVG kann die verfügende Behörde auf eine
(schriftliche) Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie
den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begrün-
C-3033/2010
Seite 8
dung verlangt. Eine Begründungspflicht besteht jedoch dann, wenn be-
schwerdeberechtigte Dritte im Sinne von Art. 48 Abs. 2 VwVG auf die
Kenntnis der Entscheidgründe angewiesen sind. Im Einbürgerungsver-
fahren gilt dies jedenfalls für die hiervon betroffenen Kantone und Ge-
meinden, denen Art. 51 Abs. 2 BüG die von Art. 48 Abs. 2 VwVG aus-
drücklich geforderte Beschwerdebefugnis einräumt. Die Notwendigkeit,
die erleichterte Einbürgerung von A._______ mit den wesentlichen Moti-
ven zu begründen, war für das BFM schon daraus ersichtlich, dass sich
die kantonale Behörde – unter Bezugnahme auf die Erhebungen der
Gemeinde Romanshorn – in ihrem Schreiben vom 8. Juli 2009 gegen die
Einbürgerung ausgesprochen hat. Die Vorinstanz hat damit die Pflicht zur
Begründung ihrer Verfügung und damit den Gehörsanspruch der Be-
schwerdeführerin verletzt (vgl. wegen der insoweit gleichen Sachlage: zi-
tiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-309/2010 E. 3.1.1 und
E. 3.1.2 mit Hinweisen).
3.3. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt prinzipiell zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Dennoch erlaubt die neuere bundesge-
richtliche Rechtsprechung eine Heilung selbst bei schwerwiegenden Ver-
fahrensmängeln, wenn eine Rückweisung den Interessen der Partei an
einer beförderlichen Behandlung zuwiderlaufen würde. Letztgenannter
Aspekt ist vorliegend zu bejahen. Zwar dürfen verfahrensökonomische
Gesichtspunkte keine Berücksichtigung finden, wenn die Erstinstanz in
einer Vielzahl ähnlicher Konstellationen auf die systematische nachträgli-
che Heilung der von ihr missachteten Verfahrensrechte vertraut; hiervon
kann aber, auch wenn die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Verletzung
des rechtlichen Gehörs eingeräumt hat, nicht ausgegangen werden. Die
Gemeinde Romanshorn hat in diesem Zusammenhang auf zwei andere
von ihr angefochtene Verfügungen mit derselben Problematik des fehlen-
den rechtlichen Gehörs hingewiesen; bei Erlass der hier zu beurteilenden
Einbürgerungsverfügung hatte das Bundesverwaltungsgericht diese Ver-
fahren (C-2466/2008 und C-309/2010) aber noch nicht entschieden, so
dass sich die Vorinstanz in diesem Zeitpunkt auch noch nicht über die –
infolge künftig fehlender Heilungsmöglichkeit – notwendige Änderung ih-
rer Praxis im Klaren war. Die Voraussetzungen für die Heilung der in die-
sem Verfahren erfolgten Gehörsverletzung sind somit gegeben (vgl. zitier-
tes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-309/2010 E. 4 mit Hinwei-
sen).
4.
Fraglich ist, ob das materiell-rechtliche Vorbringen der Beschwerdeführe-
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Seite 9
rin zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Insofern ist ent-
scheidend, ob A._______ die Voraussetzungen für die erleichterte Ein-
bürgerung erfüllt.
4.1. Art. 26 Abs. 1 BüG nennt grundsätzliche Voraussetzungen, die bei
den in den Art. 27–31b BüG geregelten Tatbeständen der erleichterten
Einbürgerung vorliegen müssen. Sie erfordern, dass die gesuchstellende
Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechts-
ordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Ersucht der ausländische Ehegatte ei-
nes Schweizer Bürgers um erleichterte Einbürgerung, so setzt Art. 27
Abs. 1 BüG zusätzlich voraus, dass er insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit
drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt
(Bst. c).
Im vorliegenden Fall waren die besonderen Voraussetzungen von Art. 27
Abs. 1 BüG erfüllt, als A._______ 4. August 2008 ihr Gesuch um erleich-
terte Einbürgerung stellte. Die Vorinstanz hat daraufhin auch das Vorlie-
gen der weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen abgeklärt bzw. abklären
lassen.
4.2. Gemäss Art. 32 BüG entscheidet allein das Bundesamt – nach vor-
heriger Anhörung des Kantons – über die erleichterte Einbürgerung.
Art. 37 BüG sieht aber vor, dass die Bundesbehörden die kantonale Ein-
bürgerungsbehörde mit den Erhebungen beauftragen können, die für die
Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind. In welcher
Form und durch welche Gremien die Kantone den hierfür massgebenden
Sachverhalt zu erheben haben, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Es ist
somit prinzipiell nicht zu beanstanden, wenn ein Kanton mit der Erhebung
eine kommunale Einbürgerungskommission – die in erster Linie ordent-
liche Einbürgerungen behandelt – beauftragt. Eine solche Kommission
muss sich allerdings der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen
von erleichterter und ordentlicher Einbürgerung bewusst sein und darf an
die beiden Personengruppen nicht die gleichen Anforderungen stellen
(vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1). In diesem Rahmen spricht nichts dagegen,
wenn die Kommission auch mit einem Bewerber um erleichterte Einbür-
gerung ein persönliches Gespräch führt (vgl. auch zitiertes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-309/2010 E. 6.2).
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Im vorliegenden Fall ist somit nichts dagegen einzuwenden, dass der
Kanton Thurgau das Ersuchen des BFM um einen Erhebungsbericht an
die Einbürgerungskommission der Gemeinde Romanshorn weitergeleitet
und diese A._______ zu ihrem Gesuch um erleichterte Einbürgerung an-
gehört hat. Auf das Ergebnis dieser Anhörung wird noch einzugehen sein.
4.3. Nach anfänglichen Zweifeln, die von der Beschwerdegegnerin aus-
geräumt wurden, hat das BFM am 12. März 2010 deren erleichterte Ein-
bürgerung verfügt. Wie aus der mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2010
nachgereichten Begründung hervorgeht, waren für den positiven Ent-
scheid nicht die von der Einbürgerungskommission aus ihren Erhebungen
gezogenen Schlussfolgerungen massgeblich. Vielmehr ging die Vorin-
stanz aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Sprach-
diplome und der zu ihren Gunsten sprechenden Referenzen von ihrer
sprachlichen und sozialen Integration aus. Nicht zuletzt kam die Vorin-
stanz auch aufgrund eines Telefonats mit A._______ zur Überzeugung,
dass diese über genügend gute Deutschkenntnisse verfügt.
5.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Vorinstanz habe viel
zu geringe Anforderungen an die für die erleichterte Einbürgerung der
Gesuchstellerin erforderliche Integration gestellt und insbesondere das
Ergebnis der von der Einbürgerungskommission durchgeführten Erhe-
bungen ignoriert. Aus diesen Erhebungen ergebe sich, dass sich die so-
zialen Kontakte A._______s auf den engsten Familienkreis beschränkten,
dass sie der deutschen Sprache kaum mächtig und somit insgesamt ge-
sehen ungenügend integriert sei.
5.1. Das schweizerische Ausländer- und Bürgerrecht versteht als Integra-
tion die Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Ge-
meinschaft und die Bereitschaft dieser Person, sich in das gesellschaftli-
che Umfeld einzufügen. Integration wird als gegenseitiger Annäherungs-
prozess betrachtet, bei dem auf beiden Seiten auch ein entsprechender
Wille vorhanden sein muss (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]). Es wird dabei nicht erwartet, dass die ausländische Person ihre
kulturelle Eigenart aufgibt (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.1 S. 659 f. mit Hin-
weisen). Ebenso wenig wird von ihr verlangt, dass sie mit den schweize-
rischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist. Dies ist
ein Erfordernis für die ordentliche Einbürgerung (Art. 14 Bst. b BüG), bei
der an den Bewerber strengere, über die Integration hinausgehende An-
C-3033/2010
Seite 11
forderungen gestellt werden als bei der erleichterten Einbürgerung (Art.
26 ff. BüG). Der Unterschied liegt darin begründet, dass im Falle erleich-
terter Einbürgerungen von einem bereits bestehenden besonderen Bezug
zur Schweiz ausgegangen wird. Dementsprechend wird bei der erleich-
terten Einbürgerung nach Art. 27 BüG vermutet, dass schon aufgrund der
Ehe mit einem Schweizer Gatten eine enge Bindung zur Schweiz besteht
(vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.3 S. 660 f. mit Hinweisen). Der Möglichkeit,
sich gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert einbürgern zu lassen, liegt der
gesetzgeberische Gedanke zugrunde, die Einheit des Bürgerrechts der
Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Bot-
schaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl
1987 III 293 Ziff. 22.13 S. 310).
5.2. Inhaltlich zeichnet sich Integration durch die Fähigkeit zu einer selb-
ständigen Lebensführung sowie durch das Interesse und die Teilhabe am
öffentlichen und sozialen Leben aus. Sprachkenntnisse haben in diesem
Rahmen die Funktion einer Schlüsselkompetenz (vgl. Art. 4 Abs. 4 AuG).
Ihr Fehlen ist Indiz dafür, dass der Betreffende am sozialen Leben des
Gastlandes nicht teilnehmen kann oder will und damit unzureichend in-
tegriert ist (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.2 S. 660 mit Hinweisen).
6.
A._______ hat sich sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwerde-
verfahren zu ihrer negativen Beurteilung durch die Einbürgerungskom-
mission Romanshorn geäussert und diese zu entkräften versucht.
6.1. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 schilderte A._______ der Vorin-
stanz ihre bisherigen Integrationsbemühungen und reichte mehrere Be-
scheinigungen über die von ihr im Zeitraum Februar 2003 bis Juni 2004
besuchten Sprachkurse ein. Ein von der Klubschule Migros ausgestellter
Beleg vom 15. April 2004 bescheinigt ihr die die erfolgreiche Teilnahme
am Test Grundbaustein zum Zertifikat Deutsch und das damit einherge-
hende Erreichen von Niveau A2 der international anerkannten Kompe-
tenzbeschreibungen des Europarats. Ein weiterer Beleg der Bénédict-
Schule vom 25. Juni 2004 bestätigt die Teilnahme an einem Deutsch-
Intensivkurs Grundstufe 2 mit einem erfolgreich abgeschlossenen Test
auf dem ALTE (Association auf Language Testers ins Europe) Niveau A2.
Weiterhin lassen sowohl der Inhalt ihres Schreibens vom 8. Oktober 2009
als auch die von A._______ miteingereichten und handschriftlich ausge-
füllten Formulare, die ihre Erwerbstätigkeit als Zeitungsverträgerin betref-
fen, darauf schliessen, dass sie die deutsche Sprache mehr als in nur mi-
C-3033/2010
Seite 12
nimalem Umfang beherrscht. Gute bzw. recht gute Sprachkenntnisse
bestätigen ihr zudem drei Personen, deren Referenzen die Vorinstanz mit
Schreiben vom 11. November 2009 eingeholt hat (vgl. Aktenstück 9 der
vorinstanzlichen Akten).
6.2. Auch im Rechtsmittelverfahren hat A._______ das Vorhandensein
genügender Sprachkenntnisse betont und ihre Aktivitäten im Berufs- und
Privatleben geschildert. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2010
hat sie auf die von ihr kürzlich bestandene Autotheorieprüfung, auf die
begonnenen praktischen Fahrstunden sowie auf das Bestehen freund-
schaftlicher und bekanntschaftlicher Kontakte hingewiesen. Insbesondere
hat sie geltend gemacht, sie unterhalte sich problemlos mit der Leiterin
des Kindergartens ihrer Tochter sowie mit den Eltern anderer Kindergar-
tenkinder. Ihrer Eingabe hat sie Referenzen ihres Fahrlehrers, der Kin-
dergärtnerin […] und ihrer Arbeitskollegin […], die ebenfalls Mutter jünge-
rer Kinder ist, beigefügt. Schon die Tatsache, dass die Beschwerdegeg-
nerin die theoretische Autoprüfung bestanden hat, zeugt von nicht unbe-
achtlichen Kenntnissen der deutschen Sprache, welche durch die Refe-
renzen von […] und […] bestätigt werden. Beiden Referenzschreiben
lässt sich auch entnehmen, dass A._______ in ihrem Lebensumfeld um
Integration bemüht ist, sei es, dass sie die Beziehungen ihrer Tochter zu
anderen Kindern fördert, sei es, dass sie durch Kontaktfreude und Hilfs-
bereitschaft für sich selbst Beziehungen knüpft. Für ihren unbedingten In-
tegrationswillen spricht auch der Umstand, dass sie an sieben Abenden
einen von der Fachstelle für Integration Frauenfeld angebotenen Kurs Die
Schweiz – wie sie funktioniert besucht hat.
6.3. Vorstehende Feststellungen sprechen dafür, dass die Beschwerde-
führerin über gute Sprachkenntnisse verfügt, die es ihr nicht nur erlauben,
sich im Alltagsleben verständlich zu machen, sondern ihr auch ermögli-
chen, komplexere Unterhaltungen zu führen. Dafür sprechen auch der In-
halt ihrer Eingaben, die zwar in Bezug auf Rechtschreibung und Gram-
matik fehlerhaft sind, aber einen grossen Wortschatz umfassen und in
Bezug auf ihre Aussage klar und verständlich sind. Auch ihre soziale In-
tegration ist nach alledem kaum zu bezweifeln.
7.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht nur die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz, sondern stellt auch deren Kompetenz, die Vorbringen von
A._______ sowie die Tauglichkeit der eingereichten Beweismittel in Fra-
C-3033/2010
Seite 13
ge. Für zuverlässig und massgebend hält sie nur die Vorgehensweise
bzw. das Ergebnis der eigenen Abklärungen.
7.1. Fraglich ist, ob sich diese rundum negative Einschätzung auf objekti-
ve Anhaltspunkte stützen lässt. Dass die Einbürgerungskommission die
Eingaben der Beschwerdegegnerin als Schutzbehauptungen bezeichnet
und sogar deren Authentizität bezweifelt, spricht vielmehr für ihre Vorein-
genommenheit. Es ist nämlich durchaus vorstellbar, dass A._______ –
wie sie in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 8. Oktober 2009 glaubhaft
dargelegt hat – auf Fragen der Einbürgerungskommission vorbereitet war,
die im entscheidenden Gespräch gar nicht im Vordergrund standen (siehe
hierzu nachfolgende E. 7.2). Die Beschwerdeführerin bemängelt auch zu
Unrecht den fehlenden Beweiswert der vorliegenden Referenzschreiben,
denen sie einen hohen Gefälligkeitsgrad zuspricht. Sie verkennt damit,
dass günstige Aussagen in der Natur von Referenzen liegen; von daher
kann deren Beweiswert nur dann zweifelhaft sein, wenn sie in klarem Wi-
derspruch zum Offensichtlichen stehen oder völlig aus der Luft gegriffen
sind. Dies ist hier, wo es um die Sprachkenntnisse und die soziale Integ-
ration von A._______ geht, nicht der Fall. Die von ihr im Beschwerdever-
fahren eingereichten Referenzen von […] und […] zeigen sich differen-
ziert und beziehen sich auf den eingeschränkten Lebensbereich, in dem
gemeinsame Kontakte stattfinden können. Die Referenz des Fahrlehrers
[…] bescheinigt der Beschwerdegegnerin zwar Deutschkennisse auf dem
Niveau B2 und ist damit insofern überschwänglich, als einem Fahrlehrer
eine objektivierbare Beurteilung des Sprachniveaus kaum möglich sein
dürfte; allerdings spricht, wie oben dargelegt, bereits der Umstand der
bestandenen theoretischen Autoprüfung für eine genügende sprachliche
Qualifizierung der Beschwerdegegnerin. Auch die von ihr eingereichten
Sprachdiplome sind insofern genügend aussagekräftig.
7.1.1. Gemäss Bestätigung bzw. Testergebnis der Bénédict-Schule vom
25. Juni 2004 befand sich A._______ in den Bereichen Leseverstehen/
Grammatik/Wortschatz/Hörverstehen/Diktat/Aufsatz mit der Gesamtnote
5.1 auf dem ALTE Niveau A2. Die Beschwerdeführerin erachtet die Beur-
teilung gemäss ALTE zwar als fragwürdig; ALTE ist jedoch eine Organisa-
tion der Anbieter von Fremdsprachenprüfungen, die dem vom Europarat
entwickelten Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen
verpflichtet sind. Insoweit sind die Bedenken der Beschwerdeführerin un-
beachtlich, zumal auch der von A._______ erfolgreich abgeschlossene
Test Grundbaustein zum Zertifikat Deutsch dem Niveau A2 dieses Refe-
renzrahmens entsprach. Das erreichte Niveau A2, das die Einbürge-
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rungskommission für unzulänglich hält, ist als ausreichend zu erachten;
dasselbe Niveau wird – als Zeichen der erfolgreichen Integration – auch
für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung verlangt (vgl.
Art. 62 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In den Fällen
ordentlicher Einbürgerungen hat es das Bundesgericht demgegenüber für
zulässig angesehen, wenn von kantonaler Seite aus bei den kommunika-
tiven Fähigkeiten (Verstehen, Sprechen) ein Niveau von B1 bis B2 ver-
langt wird (BGE 137 I 235 E. 3.4 S. 243 ff; vgl. auch zitiertes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-309/2010 E. 9).
7.1.2. Abgesehen davon, dass das der Beschwerdegegnerin im Jahr
2004 bescheinigte Sprachniveau A2 prinzipiell genügen würde, deuten ih-
re Eingaben auf ein von ihr mittlerweile erreichtes höheres Sprachniveau
hin. Hierfür spricht auch eine Telefonnotiz der Vorinstanz vom 5. Februar
2010, die festhält, dass A._______ – trotz schwieriger, aber verständli-
cher Aussprache – sehr viel versteht und fliessend [Deutsch] spricht. Die
gleiche Einschätzung ergibt sich auch aus den Telefonnotizen der Be-
schwerdeinstanz vom 13. Mai 2011, 12. Juli 2011 und 3. Mai 2012.
7.2. Die Einbürgerungskommission Romanshorn hat ihren Erhebungsbe-
richt vom 2. Juni 2009 mit einer negativen und abwertenden Beurteilung
der Bewerberin, der sie einen bestenfalls kleinkindlichen Wortschatz at-
testiert, abgeschlossen. Die Fragen des Erhebungsberichts entsprechen
einem Muster, welches das BFM den kantonalen Behörden unterbreitet
hat; die Einbürgerungskommission hat die insoweit standardmässig vor-
gegebenen Erhebungen jedoch noch mit einem eigenen Gesprächs- und
Entscheidprotokoll ergänzt, dessen Fragen eher auf die ordentliche Ein-
bürgerung zugeschnitten sind. Die dort notierten Antworten hat die Be-
schwerdeführerin in dem Sinn interpretiert, dass die Bewerberin so gut
wie keine Kontakte zur einheimischen Bevölkerung habe, geschweige
denn suche. Sie hat die von A._______ immerhin namentlich aufgeführ-
ten Kontakte dem Arbeitsumfeld des Ehemannes zugeschrieben und den
von ihr erwähnten Kontakten auf der Strasse, im Treppenhaus und mit
anderen Hausfrauen keine Bedeutung beigemessen. Ebenfalls ignoriert
hat die Beschwerdeführerin die Angaben, denen zufolge A._______ die
städtische Bibliothek benutzt und sich auch in der Lage sieht, ihren Kin-
dern die für die Schule nötige Unterstützung zu geben. Ihr hat die Einbür-
gerungskommission zu Unrecht angelastet, die Betreuung ihrer Familie
mit zwei Kleinkindern in den Mittelpunkt gestellt zu haben. Dieser Aspekt
lässt nicht automatisch auf fehlende Kontakte zur Aussenwelt schliessen.
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Es passt daher auch ins Bild, dass sich A._______ erst im Beschwerde-
verfahren veranlasst sah, ein vollständiges Bild ihrer sozialen Kompeten-
zen und Fähigkeiten aufzuzeigen.
7.3. Angesichts der vorstehenden Erwägung kann den Behauptungen
und Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden,
und es erübrigt sich, ein von ihr als Beweismittel angebotenes Sprach-
gutachten über die Beschwerdegegnerin einzuholen. Deren für die er-
leichterte Einbürgerung erforderliche Integration ist zu bejahen.
8.
Die vorinstanzliche Verfügung ist somit im Ergebnis als rechtmässig zu
bestätigen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist infolgedessen abzuwei-
sen.
9.
Die vorliegende Streitsache hat keine vermögensrechtlichen Interessen
zum Gegenstand. Der Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtlicher Kör-
perschaft sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.
Da der am Verfahren beteiligten Beschwerdegegnerin nur verhältnismäs-
sig geringe Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– der Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz […]
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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