Abtei lung III
C-3035/2006
{T 0/2}
Urteil vom 8. Oktober 2007
Mitwirkung: Richterin Franziska Schneider (Vorsitz)
Richter Francesco Parrino, Michael Peterli
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch SYNA GEWERKSCHAFT OBERWALLIS,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
betreffend
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der italienische Staatsangehörige X.______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), der von 1969 bis Ende 2002 (mit Unterbrüchen) in der
Schweiz gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet hatte, meldete sich
mit Datum vom 1. Dezember 2003, eingegangen am 5. Januar 2004, bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle W.______
(nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an. Im
entsprechenden Formular hielt der Beschwerdeführer fest, dass er seit drei
Jahren an Hypertrophie, leichter Herzklappeninsuffizienz, Diabetes
mellitus, Erysipel beidseitig und an Adipositas 2. Grades leide und seit
Ende Januar 2003 arbeitsunfähig sei (act. 03022004).
B. Die mit dem Leistungsgesuch befasste IV-Stelle zog folgende Unterlagen
medizinischen und wirtschaftlichen Inhalts bei:
- einen vom letzten Arbeitgeber (Lonza AG, Visp) ausgefüllten Fragebogen
der IV-Stelle, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom März
1974 bis Dezember 2002 als Chemiearbeiter durchschnittlich 8 Stunden
(Sonntags 12 Stunden) während 6 – 7 Tagen pro Woche tätig gewesen
und infolge Krankheit seit Dezember 2002 arbeitsunfähig sei (act.
09022004).
- diverse ärztliche Berichte aus den Jahren 2002 bis 2004 betreffend
angiologische, kardiologische sowie pneumologische Untersuchungen
(act. 16022004).
- einen vom Hausarzt (Dr. med. G.______) mit der IV-Anmeldung
eingereichten Arztbericht vom 1. Dezember 2003 sowie den ausgefüllten
Fragebogen der IV-Stelle vom 2. Februar 2004, wonach der
Beschwerdeführer seit Februar 2002 insbesondere an einer arteriellen
Hypertonie, einer Adipositas 2. Grades, an konzentrischer Hypertrophie
der linken Herzkammer, an einer Insuffizienz der Aorten- und
Mitralklappen, an Diabetes mellitus, ferner an Erysipelen an den Beinen
rechts und links, an Veneninsuffizienz und Lymphödemen der unteren
Gliedmassen leide; seit dem 28. Januar 2003 sei er in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Chemiearbeiter zu 100% arbeitsunfähig (act.
16022004).
- ein ärztliches Gutachten von Dr. med. F.______, Kardiologe, vom 6. April
2004 zu Handen der IV-Stelle, anlässlich einer Untersuchung des
Beschwerdeführers vom 17. März 2003, in dem insbesondere folgende
Diagnosen gestellt wurden: metabolisches Syndrom mit Adipositas magna,
medikamentös schwer einstellbarer Hypertonie, prädiabetischer
Stoffwechsellage und leichter Dyslipidämie. Weiter wurde eine
hypertensive Kardiopathie und eine leichte degenerative Veränderung der
Aortenklappe mit Aorteninsuffizienz mässigen Grades, eine triviale
Mitralinsuffizienz, ein postthrombotisches Syndrom an beiden
Unterschenkeln mit chronisch-venöser Insuffizienz II, chronische
3Exzemneigung und rezidivierenden Erysipelen, Verdacht auf primäres
Lymphödem beidseits sowie ein Status nach Schulteroperation rechts
nach Bizepssehnenabriss diagnostiziert. Ferner wurde eine massive
Belastungshypertonie bis 290/130 mm Hg bereits bei Belastung unter 100
Watt festgestellt, weshalb sich weitere Belastungsstufen verbieten würden.
In seinem angestammten Beruf als Chemiearbeiter sei der
Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Die mindestens 75%-ige
Arbeitsunfähigkeit sei vornehmlich auf die Adipositas per magna bei einem
Bodymassindex (BMI) von 41, dann auf das chronische Venen-, bzw.
Lymphleiden zurück zu führen. Die kardialen Veränderungen seien an der
Invalidität kaum beteiligt. Für leichte Arbeiten sei der Beschwerdeführer
theoretisch ohne zeitliche Begrenzung einsetzbar (act. 14042004).
- eine auf das Gutachten abgestützte Stellungnahme des ärztlichen
Dienstes der IV-Stelle (nachfolgend: RAD) von Dr. med. T._______ vom
27. Mai 2004, wonach der Beschwerdeführer als Chemiearbeiter nicht
mehr arbeitsfähig sei, jedoch für körperlich leichte Tätigkeiten ohne
Anstrengung in wechselnder Position theoretisch ganztags arbeitsfähig sei
(01062004).
C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2005 (act. 21062005) setzte die IV-Stelle den
Invaliditätsgrad auf 41% fest und sprach dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine Viertelsrente zu.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 27. Juni 2005
(eingegangen am 4. Juli 2005, act. 06072005) hiess die Vorinstanz mit
Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2006 teilweise gut und sprach dem
Versicherten per 1. Dezember 2003 neu eine halbe Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von 54% zu.
D. Gegen den Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten
durch die Gewerkschaft Syna, Region Oberwallis, am 10. November 2006
Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden
Personen erheben. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 16.
Oktober 2006 sei aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Die
Invalidenversicherung habe neue und umfassende Erhebungen über die
medizinischen Massnahmen und über die dem Versicherten zumutbaren
Tätigkeiten zu machen. Subsidiär sei ihm eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. Zur Begründung legte er einen Arztbericht von Dr. med.
G.______ vom 8. November 2006 ins Recht.
E. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2006 (recte: 2007) beantragte die
Vorinstanz die vollständige Abweisung der Beschwerde.
F. Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer die Übernahme des hängigen Verfahrens per 1.
Januar 2007 mit und räumte ihm gleichzeitig Gelegenheit ein, zur
eingereichten Vernehmlassung Stellung zu nehmen.
G. Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 reichte der Vertreter des
Beschwerdeführers eine Replik unter Beilage eines aktuellen
4Arztzeugnisses vom 13. Februar 2007 ein.
H. Mit Duplik vom 22. März 2007 hielt die Vorinstanz an der Abweisung der
Beschwerde und der Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest. Sie
führte aus, das der Replik beigelegte Arztzeugnis vom 13. Februar 2007
beziehe sich auf den Zeitraum ab 8. Februar 2007. Doch vorliegend sei
einzig der Gesundheitszustand bis zum Erlass des Einspracheentscheids
massgebend.
I. Mit Verfügung vom 2. April 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen
und dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Zusammensetzung des
Spruchkörpers mitgeteilt. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommission oder bei den Beschwerdediensten der Departemente
hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17.
Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
1.3 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG,
durch die der Beschwerdeführer besonders berührt ist und an deren
Aufhebung oder Änderung er ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48
Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 56 ff des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
[ATSG, SR 830.1]), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden, die
angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Über-
schreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
52.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2),
unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In
materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.
3.1 Streitig ist im vorliegenden Verfahren, in welchem Umfang der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Mit seiner
Beschwerde vom 10. November 2006 beantragt er sinngemäss eine
Erhöhung der ihm mit Einspracheverfügung vom 16. Oktober 2006
zugesprochenen halben Invalidenrente.
3.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Eu-
ropäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681)
anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen
über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das
Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden
bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus,
als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8
Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um
insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten.
Soweit das FZA und seine Ausführungserlasse keine abweichende
Bestimmungen vorsehen, richtet sich das Verfahren und der Anspruch auf
eine schweizerische Invalidenrente grundsätzlich nach innerstaatlichem
Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.3 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verordnung
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Vorliegend
sind demnach grundsätzlich die vor Erlass des Einspracheentscheids vom
16. Oktober 2006 in Kraft getretenen Bestimmungen des ATSG und der
6ATSV, in Verbindung mit den Bestimmungen des IVG in seiner Fassung
vom 21. März 2003 (4. IV-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2004)
anwendbar. Für die Zeit vor dem Inkraftreten der genannten Erlasse richtet
sich ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers nach altem Recht.
3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des
rechtserheblichen Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des
Erlasses des strittigen Einspracheentscheids, vorliegend demnach der 16.
Oktober 2006, massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen, vgl.
auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage,
Bern 2003, § 74 N 20).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestim-
mungen des ATSG zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art.
7), Invalidität (Art. 8), Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie
zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17)
auch auf die Invalidenversicherung anwendbar. Das Schweizerische
Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) hat
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 - 13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und
weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch
die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der
bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen
Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis
zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29
E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
4.2 Nach Art. 8 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG
führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die
jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der köperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art.
6 ATSG).
74.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die ver-
sicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Ren-
te, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach dem seit 1. Januar 2004 in
Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine
Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei
einem solchen von 50%, auf eine Drei-Viertel-Rente bei einem Grad der
Invalidität von 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%.
Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schwei-
zer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der
Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs.
1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim Eintritt der
Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36
Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt
eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
5.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als einem
Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeiträge für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente
erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG).
5.3 Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent
bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent
arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b).
Bei den vom Beschwerdeführer aufgeführten Leiden handelt es sich
vorliegend um labile gesundheitliche Geschehen, weshalb Bst. a ausser
Betracht fällt und nachfolgend die Voraussetzungen von Bst. b zu prüfen
sind.
5.4 Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des
Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der
Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG). Da
sich der Beschwerdeführer am 5. Januar 2004 (Eingangsdatum) für
Leistungen der schweizerischen Invalidenverischerung angemeldet hat,
8steht ihm ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 5. Januar 2003
zu. Im Folgenden ist vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, ob der
Beschwerdeführer zwischen dem 5. Januar 2003 und dem 16. Oktober
2006 (Datum des Einspracheentscheides) in einem rentenberechtigenden
Ausmass invalid geworden ist.
6.
6.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und ab-
strakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden-
versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der
Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem
Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er
einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer
verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten
bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre
restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE
110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die
Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person
unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann,
sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch
wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem
Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b).
Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort
nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
(SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
6.2 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit,
Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166)
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die
Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw.
in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungs-
tätigkeiten zu prüfen.
6.3 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungs-
rechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in sei-
nem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter
gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder
9Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumut-
bar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am
behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden,
in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit
bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat
sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
6.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begrün-
det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich-
ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutach-
ten (vgl. dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2,
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
EVG vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung vol-
le Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind
aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit
Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den
allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden
Spezialarzt (Urteil des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit
Hinweisen).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er zu 100% arbeitsunfähig sei
und aufgrund seiner Krankheit keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben
könne. Dr. med. G._______ führte in dem der Beschwerde beigelegten
10
ärztlichen Zeugnis vom 8. November 2006 sinngemäss aus, dass der
Beschwerdeführer an Adipositas 2. Grades, arterieller Hypertonie,
Diabetes mellitus Typ 2, konzentrischer Hyperthrophie der linken
Herzkammer, Insuffizienz der Aorta mittleren Grades, Mitralinsuffizienz,
Aortaerweiterung, chronisch-venöser Arterieninsuffizienz an beiden Beine,
Erysipelen an den Beinen links und rechts, venösen Ulceras, ekzematöse
Krampfadern an den Fussknöcheln sowie an den Füssen, Status nach
Schulteroperation rechts nach Bizepssehnenabriss, hypertonischer
Netzhautentzündung 1. Grades, Schwerhörigkeit beidseitig – links
schwerer, Leber-Steatosis, Gallenblasensteinen und an einem depressiven
Syndrom leide. Aufgrund der allgemeinen Verschlechterung des
gesundheitlichen Zustandes sei er nicht mehr arbeitsfähig und müsse sich
anhaltend einer medizinischen Behandlung unterwerfen.
7.2 Im Rahmen des Einspracheverfahrens hat die Vorinstanz ihren
Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2006 einerseits auf das anlässlich
der ursprünglichen Abklärung aus dem Jahre 2004 von Dr. med.
F._______, Facharzt für Kardiologie, erstellte Gutachten vom 6. April 2004
und den ärztlichen Bericht von Dr. med. T._______, IV-Stellenarzt vom 27.
Mai 2004 gestützt, andererseits auf das bei Dr. med. A._______, Facharzt
für Angiologie und Innere Medizin, in Auftrag gegebene ärztliche
Gutachten (act. 03112005) sowie auf den Schlussbericht des RAD Rhone
vom 20. Dezember 2005 respektive 16. Februar 2006 (act. 0000341009
und act. 0003228006).
Dr. med. F._______ stellte beim Beschwerdeführer ein metabolisches
Syndrom mit Adipositas magna, medikamentös schwer einstellbarer
Hypertonie, prädiabetischer Stoffwechsellage und leichter Dyslipidämie
fest. Ausserdem diagnostizierte er eine hypertensive Kardiopathie, leichte
degenerative Veränderung der Aortenklappe mit Aorteninsuffizienz
mässigen Grades, triviale Mitralinsuffizienz, postthrombotisches Syndrom,
Verdacht auf primäres Lymphödem beidseits und Status nach
Schulteroperation rechts nach Bizepssehnenabriss 1996. Bezüglich der
Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass der Beschwerdeführer in seinem
angestammten Beruf als Chemiearbeiter in der Lonza AG aufgrund der
Adipositas magna bei einem BMI von 41 mindestens zu 75% als
arbeitsunfähig anzusehen sei. Das chronische Venenleiden trage in
geringerem Masse dazu bei. Die Hypertonie sei medikamentös besser
einstellbar und an der Invalidität nicht beteiligt, ebenso wenig die
festgestellte hypertensive Kardiopathie und Aorteninsuffizienz. Aufgrund
des massiven Übergewichtes leide der Beschwerdeführer jeodch an einer
ausgeprägten Anstrengungsatemnot, wodurch ihm nur noch leichte
körperliche Arbeiten – theoretisch ohne zeitliche Begrenzung – zuzumuten
seien. Die Arbeitsfähigkeit liesse sich durch gastrointestinale Eingriffe
mindestens teilweise evt. sogar gänzlich wiederherstellen. Doch
angesichts der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers, der Kosten,
möglichen Komplikationen und des nicht gesicherten Erfolges sei in der
vorliegenden Situation davon abzusehen.
Dr. med. A._______ diagnostizierte beim Beschwerdeführer nach einer
11
persönlichen Begutachtung vom 25. Oktober 2005 eine Adipositas per
magna, eine chronisch-venöse Insuffizienz Grad II, sowie – ohne
Auswirkungen – eine arterielle Hypertonie und ein metabolisches
Syndrom. Es wurde ausgeführt, dass zwar eine chronisch-venöse
Insuffizienz Grad II vorliege, doch im Widerspruch zur Untersuchung vom
September 2003 seien das tiefe Venensystem und auch die Stammvenen
aufgrund der Duplexsonographie weitestgehend suffizient. In
Übereinstimmung zu der im Januar 2005 stattgefundenen Untersuchung
fänden sich insuffiziente Perforansvenen. Therapeutisch werde eine
konsequente Kompressionsbehandlung und das Anlegen von
Zinkleimverbänden vorgeschlagen. Mittels dieser Massnahmen sei
bezüglich der venösen Insuffizienz eine Besserung zu erwarten. Die
Prognose werde als relativ günstig eingestuft. Jedoch sei als eher
ungünstiger Faktor für eine Schnellabheilung das vorhandene Übergewicht
zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit den festgestellten
Beschwerden seien länger dauernde, stehende oder sitzende Tätigkeiten
zu vermeiden. Doch solche in wechselnder Arbeitsposition seien zumutbar.
Es werde von einer zumutbaren Arbeitszeit von sechs bis sieben Stunden
pro Tag ausgegangen.
Dr. med. T._______, RAD, kommt in seinem zuhanden der IV-Stelle
erstellten Bericht vom 20. Dezember 2005 zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Chemiearbeiter ab
23. Dezember 2002 zu 100% arbeitsunfähig sei. In einer angepassten
Tätigkeit jedoch sei von einer 40%-igen Arbeitsunfähigkeit ab 23.
Dezember 2002 auszugehen (respektive 20 – 30%-igen Arbeitsunfähigkeit
ab 23. Dezember 2002, vgl. Schlussbericht RAD Rhone vom 16. Februar
2006). Als Schlussfolgerung führt Dr. med. T._______ aus, dem
Beschwerdeführer seien körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder
Stellung ohne längeres Verharren in gleicher Stellung während mindestens
sechs bis sieben Stunden pro Tag zumutbar.
Nach Wiedergabe der verschiedenen medizinischen Berichte und
Gutachten gelangte die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit als Chemiearbeiter nicht
mehr zuzumuten und er in dieser Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei.
Entgegen der Einschätzung von Dr. med. F._______, welcher noch von
einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten
Tätigkeit ausging, werde jedoch – in Übereinstimmung mit Dr. med.
A._______ und Dr. med. T._______ – von einer Resterwerbsfähigkeit von
sechs bis sieben Stunden pro Tag in einer dem Leiden angepassten
Tätigkeit ausgegangen. Dies entspreche einem neu berechneten
Invaliditätsgrad von 54%. Somit stehe dem Beschwerdeführer eine halbe
Rente zu. Da davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bereits
seit Rentenbeginn, nämlich ab Dezember 2003 nur noch zu etwa 78%
arbeitsfähig gewesen sei, stehe ihm anstelle der mit der angefochtenen
Verfügung zugesprochenen Viertelsrente, bereits ab 1. Dezember 2003
eine halbe Rente zu.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, von der durch
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die IV-Stelle ausgeübten Ermessensausübung abzuweichen. Die IV-Stelle
hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht auf das ärztliche
Gutachten von Dr. med. A._______ und den Schlussbericht von Dr. med.
T._______ (RAD) abgestützt. Die der Invaliditätsbemessung zugrunde
gelegte Restarbeitsfähigkeit von 6 – 7 Stunden pro Tag ist nicht zu
beanstanden. Das Gutachten von Dr. med. A._______ vom 25. Oktober
2005 ist umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Beschwerden und beruht auf einer persönlichen
spezialärztlichen Untersuchung. Die darauf beruhende Schlussfolgerung
von Dr. med. T._______ (RAD) vom 20. Dezember 2005 respektive 16.
Februar 2006, insbesondere die Feststellung einer 100%-igen
Arbeitsunfähigkeit als Chemiearbeiter und eine Arbeitsfähigkeit von 6 – 7
Stunden pro Tag für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Stellung
ist hinreichend begründet und nachvollziehbar. Mit Blick auf diese
wiederholte explizite Konkretisierung der Arbeitsfähigkeit kann der
abweichenden Angabe von 40% Arbeitsunfähigkeit in angepasster
Tätigkeit (vgl. S. 1 des Schlussberichts RAD Rhone vom 20. Dezember
2005) keine weitere Bedeutung beigemessen werden. Hingegen ist das
vom Beschwerdeführer beigebrachte ärztliche Zeugnis von Dr. med.
G._______ vom 8. November 2006, wonach der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Leiden nicht mehr arbeitsfähig sei, wenig beweiskräftig. Es
basiert nicht auf einer umfassenden Begutachtung und enthält für die hier
interessierende Schlussfolgerung (Grad der Erwerbsfähigkeit bzw.
Invalidität) keine ausreichende Begründung. Zu beachten ist zudem, dass
Haus- und andere behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen
Vertrauenstellung dazu neigen, in Zweifelsfällen zu Gunsten ihrer
Patienten auszusagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Beizufügen ist, dass sich der mit Replik neu ins Recht gelegte kurze
Bericht von Dr. M._______, Istituto Auxologico Italiano, vom 13. Februar
2007 auf den Zeitraum ab 8. Februar 2007 bezieht. Doch für das
vorliegende Verfahren einzig der Gesundheitszustand bis zum Erlass des
Einspracheentscheids (16. Oktober 2006) massgebend ist (vgl. hiezu E.
3.5).
7.4 Zu überprüfen bleibt die Festlegung des Invaliditätsgrad. Nach Art. 28 Abs.
2 IVG beziehungsweise Art. 16 ATSG sind für den Einkommensvergleich
die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des möglichen
Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen
auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des
Einspracheentscheids zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades hat sich die IV-Stelle zu
Gunsten des Beschwerdeführers auf den individuellen Kontoauszug
abgestützt und ist dementsprechend von einem bis 2003 indexierten
Jahreseinkommen von Fr. 88'425.85 ausgegangen. Bei der Berechung des
Invalidenlohns hat die IV-Stelle den Zentralwert der LSE-Tabellenlöhne für
das Jahr 2002 (LSE 2002, Tabelle A1, Anforderungsniveau 4, einfache
und repetitive Tätigkeiten, Männer) herangezogen (Fr. 4'557.--) und diesen
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sodann auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2002
von 41,7 Stunden umgerechnet und ein Jahreseinkommen – unter
Berücksichtigung der Indexierung bis 2003 von Fr. 57'806.15 ermittelt; bei
einer Restarbeitsfähigkeit von 78% und nach leidensbedingtem Abzug von
10% resultiert ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 40'579.90. Der
Invaliditätsgrad beträgt somit gerundet 54% ([{88'425.85 – 40'579.90} x
100] : 88'425.85 = 54,10%).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz auf der Basis des
errechneten Invaliditätsgrades von 54% dem Beschwerdeführer zu Recht
eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat. Die 20 – 30%-ige
Arbeitsunfähigkeit wurde ab 23. Dezember 2002 attestiert. Nach Art. 29
Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 IVG beträgt die Wartefrist 12 Monate, wobei die
Rente vom Beginn des Monats ausgerichtet wird, in dem der Anspruch
entsteht, also ab 1. Dezember 2003. Der angefochtene Entscheid ist somit
im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen ist. Beizufügen ist, dass sich die vom
Beschwerdeführer beantragte erneute medizinische Begutachtung
angesichts der umfassenden Abklärungen erübrigt.
8.
8.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden Verfahren
um eine Streitigkeit betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen geht (vgl. die Übergangsbestimmung vom 16.
Dezember 2005 [AS 2006 2004] zur Änderung des IVG, Bst. c, in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG in der Fassung vom 16. Dezember
2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 [AS 2006 2003] sowie Art. 4b der
Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
vom 10. September 1969, SR 172.041.0, in der bis am 30. April 2007
geltenden Fassung).
8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird keine
Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Vertreter des Beschwerdeführers (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
- der Pensionskasse der Lonza, Basel (mit Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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