Abtei lung II I
C-3036/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Rückforderung der Hilflosenentschädigung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3036/2006
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1962 geborene Beschwerdeführer schweizerischer Natio-
nalität leidet seit Geburt an einem Glaukom beider Augen. Er absol-
vierte eine Lehre als Kaufmann und arbeitet seit dem 1. August 1982
bis heute als Programmierer in der Schweiz. Mit Gesuch vom 7. No-
vember 1984 (act. 1), eingegangen bei der Invalidenversicherungs-
kommission des Kantons Aargau am 8. November 1984, beantragte er
medizinische Eingliederungsmassnahmen. Mit Verfügung vom 20. Feb-
ruar 1986 (act. 5) sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Aar-
gau eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. Beschluss der
Invalidenversicherungskommission des Kantons Aargau vom 12. Feb-
ruar 1986 [act. 4]) mit Wirkung ab 1. November 1983 zu. Die IV-Stelle
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-
Stelle Aargau) bestätigte mit Mitteilungen vom 19. Dezember 1996
(act. 9), vom 13. Juli 2000 (act. 12), vom 11. Februar 2004 (act. 16)
und vom 25. Juli 2005 (act. 18) die Weiterausrichtung der bisherigen
Leistungen.
B.
Gemäss Aktennotiz vom 27. März 2006 (act. 20) erhielt die IV-Stelle
Aargau am 24. März 2006 die Meldung, dass der Beschwerdeführer
am 30. Juni 2005 nach Deutschland weggezogen war. Mit Schreiben
vom 28. März 2006 (act. 22) übermittelte sie die Akten der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse und ersuchte diese, die vom 1. Juli 2005 bis
31. März 2006 ausgerichtete Hilflosenentschädigung in der Höhe von
Fr. 3'870.00 vom Beschwerdeführer mit Verfügung zurückzufordern.
C.
Mit Verfügung vom 30. März 2006 (act. 23) teilte die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer
mit, infolge seines Wegzugs ins Ausland habe er ab 1. Juli 2005 kei-
nen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung. Sie behielt sich
zudem vor, die zu Unrecht bezahlten Hilflosenentschädigungen für die
Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. März 2006 zurückzufordern.
D.
Mit Verfügung vom 6. April 2006 (act. 25) hob die IV-Stelle Aargau die
Hilflosenentschädigung per 31. Mai 2006 auf.
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E.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. April 2006 (act. 28)
Einsprache gegen die Verfügungen vom 30. März 2006 und vom 6. Ap-
ril 2006. Er machte geltend, er arbeite seit seinem Wegzug nach
Deutschland als Grenzgänger in der Schweiz am selben Arbeitsplatz
wie zuvor.
F.
Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 (act. 31) wies die Vorin-
stanz die Einsprache ab. In einem mit "Ergänzung zum Einspracheent-
scheid" bezeichneten Schreiben vom 16. Mai 2006 (act. 32) führte die
Vorinstanz eine ergänzende Begründung für die Abweisung der Ein-
sprache an.
Der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
G.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 (act. 33) forderte die Vorinstanz
vom Beschwerdeführer Fr. 3'870.00 als unrechtmässig bezogene Leis-
tung zurück. Die Verfügung war mit dem Hinweis versehen, nach dem
Gesetz könne die Schuld ganz oder teilweise erlassen werden, wenn
der Versicherte die Leistung im guten Glauben bezogen habe und die
Rückerstattung für ihn angesichts seiner Verhältnisse eine grosse Här-
te bedeute. Ein entsprechendes Gesuch um Erlass könne innerhalb
von 30 Tagen bei der Vorinstanz eingereicht werden.
H.
Gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2006 erhob der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 6. November 2006 Einsprache, welche die Vor-
instanz mit Schreiben vom 13. November 2006 der damals zuständi-
gen Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen als
Beschwerde übermittelte. Der Beschwerdeführer beantragte darin die
Überprüfung des angefochtenen Entscheids unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass er sich per 30. Juni 2005 ordnungsgemäss bei sei-
ner Wohngemeinde X._______ im Kanton Aargau abgemeldet habe.
Er habe daher im guten Glauben davon ausgehen können, die Ent-
schädigung weiterhin zu erhalten.
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I.
Das Verfahren wurde per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsge-
richt übernommen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2007 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie hielt dafür, der Beschwerdeführer hät-
te wissen müssen, dass bei Wohnsitznahme im Ausland kein Anspruch
mehr auf eine Hilflosenentschädigung bestehe, denn er sei von der IV-
Stelle Aargau in der Verfügung vom 11. Februar 2004 (act. 16) klar und
deutlich auf diesen Sachverhalt hingewiesen worden. Auch sei er im
Laufe der Jahre immer wieder von der IV-Stelle Aargau auf die Melde-
pflicht aufmerksam gemacht worden. Trotzdem habe er den Wegzug
nur den Gemeindebehörden, nicht aber den Organen der Invalidenver-
sicherung gemeldet. Die Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Juli
2005 bis Ende März 2006 bezogenen Hilflosenentschädigung sei da-
her zu Recht erfolgt. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer kein Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt
habe. Ein solches wäre jedoch abzuweisen gewesen, da wie dargelegt
kein gutgläubiger Empfang der Leistung angenommen werden könne.
K.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 13. März 2007 an seinem
Antrag fest, die Rückzahlung der Schuld sei ihm zu erlassen.
L.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 2. April 2007 an ihrem Antrag auf
Abweisung und Bestätigung der Rückforderungsverfügung fest.
M.
Der mit Verfügung vom 17. April 2007 einverlangte Kostenvorschuss
von Fr. 200.00 wurde fristgerecht bezahlt. Gegen die mit Verfügungen
vom 19. Juni 2007 bzw. vom 25. November 2008 bekannt gegebene
Zusammensetzung des Spruchkörpers sind keine Ausstandsbegehren
eingegangen.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist, soweit sie rechtserheblich
sind, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32) bei Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Beim ange-
fochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von
Art. 5 VwVG, und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vor-
instanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.
Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inter-
esse (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert.
1.4 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 11. Oktober
2006. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versiche-
rungsträger bzw. eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als ge-
wahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG; vgl.
auch Art. 21 Abs. 2 VwVG). Die am 6. November 2006 der deutschen
Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgemäss im Sinn von
Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auch
die Formerfordernisse im Sinn von Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so
dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz mit
Verfügung vom 11. Oktober 2006 zu Recht die Rückerstattung der für
die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 ausgerichteten Hilflosen-
entschädigung im Betrag von Fr. 3'870.00 gefordert hat.
3.1 Nicht vom Streitgegenstand erfasst ist die Aufhebung der Hilflo-
senentschädigung, welche gemäss Verfügung der IV-Stelle Aargau
vom 6. April 2006 (act. 25) gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 Bst. a der Ver-
ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) per 31. Mai 2006, also mit Wirkung ab 1. Juni 2006, erfolgen
sollte. Die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 6. April 2006 (act. 25)
wurde von der Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006
(act. 31) bestätigt. Die Frage, ob die Verfügung der Vorinstanz vom
30. März 2006, in der diese dem Beschwerdeführer mitteilte, er habe
ab 1. Juli 2005 keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädi-
gung, und sich die Rückforderung der vom 1. Juli 2005 bis 31. März
2006 ausbezahlten Beträge vorbehielt, die Anforderungen an eine Ver-
fügung gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG erfüllt, kann vorliegend offenblei-
ben. Da der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 (act. 31) nicht an-
gefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen ist, ist die Auf-
hebung der Hilflosenentschädigung nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer einen grundsätzlichen
Anspruch auf Ausrichtung der Hilflosenentschädigung geltend macht,
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3.2 Vorliegend ebenfalls nicht zu prüfen ist die Frage, ob der Be-
schwerdeführer Anspruch auf Erlass der Rückerstattungsschuld hat.
Voraussetzung für die Behandlung dieser Frage durch das Bundesver-
waltungsgericht bildet ein entsprechendes, von der Vorinstanz abge-
wiesenes Gesuch um Erlass gemäss Art. 4 der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSV, SR 830.11). Auf den Antrag des Beschwerdefüh-
rers, die Schuld sei ihm zu erlassen, ist daher ebenfalls nicht einzutre-
ten. Vorliegend ist lediglich zu prüfen, ob die Hilflosenentschädigung
zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 31. März 2006 zu Unrecht gewährt
worden ist, so dass sie gestützt auf Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG
zurückgefordert werden kann. Es steht dem Beschwerdeführer frei, ge-
mäss Art. 4 Abs. 4 ATSV bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft ei-
ner allfälligen Rückforderungsverfügung bei der Vorinstanz ein Gesuch
um Erlass der Rückerstattungsschuld einzureichen.
4.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in
Deutschland. Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom-
men, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002)
ist somit anwendbar (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7
des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Geneh-
migung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Frei-
zügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren
Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revisi-
on der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft
seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen
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setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin dersel-
be Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson-
dere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu ge-
währleisten.
4.3.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG,
SR 830.1) sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September
2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die streitige Rückerstat-
tungsforderung der Vorinstanz gründet auf der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer die Schweiz per 30. Juni 2005 verlassen und ab 1. Juli
2005 nicht mehr Wohnsitz in der Schweiz hatte. Somit sind für die Be-
urteilung der Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung vom 11.
Oktober 2006 die Bestimmungen des ATSG und der ATSV anwendbar.
4.3.2 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG
vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversiche-
rung vom 21. Mai 2003 (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten (4. IV-Revi-
sion, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Da im vorliegenden Verfah-
ren die Rückzahlung der Leistungen frühestens ab dem 1. Juli 2005
strittig ist, ist die seit dem 1. Januar 2004 gültige Fassung des IVG,
vorbehältlich der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21.
März 2003 (AS 2003 3850), anwendbar. Die Änderungen des IVG und
des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28.
September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in
Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht an-
wendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entspre-
chenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).
5.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist
der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vor-
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liegend ist somit das Datum der Verfügung vom 11. Oktober 2006
massgeblich.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich per 30. Juni 2005
ordnungsgemäss abgemeldet und arbeite seither als Grenzgänger in
der Schweiz. Bezüger von Invalidenrenten, welche ins Ausland wegge-
zogen seien, erhielten ihre Rente auch weiterhin; es sei nicht einseh-
bar, warum ausgerechnet die Hilflosenentschädigung eine Sonderre-
gelung erfahren habe. Zudem sei es wenig behindertenfreundlich, auf
Kleingedrucktes zu verweisen und ihm zu unterstellen, er hätte wissen
müssen, dass er seinen Wegzug der IV-Stelle zu melden habe.
6.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2007
ausgeführt hat, sind gemäss Art. 77 IVV für den Leistungsanspruch
wesentliche Änderungen der Verhältnisse der IV-Stelle unverzüglich
anzuzeigen. Indem der Beschwerdeführer seinen Wegzug nur den Ge-
meindebehörden meldete, verletzte er die Meldepflicht, auf die er von
der IV-Stelle Aargau mehrmals hingewiesen worden war (vgl. dazu act.
12, 14 und 18). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV erfolgt die Aufhe-
bung der Hilflosenentschädigung rückwirkend ab Eintritt der für den
Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Leistung darauf
zurückzuführen ist, dass der Bezüger der ihm gemäss Art. 77 IVV zu-
mutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Dieser Fall ist vorlie-
gend gegeben, indem es dem Beschwerdeführer auch unter Berück-
sichtigung seiner Sehbehinderung zweifellos zumutbar gewesen wäre,
seinen Wegzug der zuständigen IV-Stelle zu melden. Die mit Bezug
auf die Behinderung sinngemäss vorgebrachte Rüge der Unangemes-
senheit erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerde-
führer seit 1982 in einer Informatikfirma arbeitet und auch im vorange-
gangenen Verfahren um die Weiterausrichtung der Hiflosenentschädi-
gung die jeweils notwendigen Schritte sach- und fristgerecht vorge-
nommen hat, nicht stichhaltig.
6.2 Unbehelflich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
arbeite seit dem 1. Juli 2005 als Grenzgänger in der Schweiz. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosen-
entschädigung. Eine Gleichstellung von Grenzgängern mit Personen,
welche die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 IVG erfüllen, ist in der
Invalidengesetzgebung nicht vorgesehen.
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6.3 Schliesslich ist die sinngemäss vorgebrachte Rüge des Beschwer-
deführers zu beurteilen, die Hilflosenentschädigung müsse analog den
Invalidenrenten in die Europäische Union exportiert werden. Wie die
Vorinstanz in ihrer Ergänzung zum Einspracheentscheid vom 16. Mai
2006 (act. 32) zutreffend ausgeführt hat, wird die Hilflosenentschädi-
gung ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert (Art. 77 Abs.
2 IVG in der vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2007 gültig ge-
wesenen Fassung vom 8. Oktober 1999). Die Hilflosenentschädigung
stellt somit eine beitragsunabhängige Sonderleistung dar, welche ge-
mäss Art. 10a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Si-
cherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienan-
gehörige, welche innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.1, nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71), aus-
schliesslich vom Wohnmitgliedstaat gemäss dessen Rechtsvorschrif-
ten ausgerichtet werden, sofern die betreffenden Sonderleistungen im
Anhang II zum FZA eingetragen sind. Dies ist in Bezug auf die Hilflo-
senentschädigung durch Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Aus-
schusses EU/Schweiz vom 15. Juli 2003 (AS 2004 1277) geschehen
mit Wirkung ab 1. Juni 2002. Die in Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 statuierte Aufhebung der Wohnortklausel findet somit auf die
Hilflosenentschädigung keine Anwendung.
6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab
dem 1. Juli 2005 infolge seiner Wohnsitznahme in Deutschland keinen
Anspruch mehr auf die Hilflosenentschädigung hatte. Die Vorinstanz
durfte daher die vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 ausbezahlten Hilf-
losenentschädigungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückfordern.
7.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Beschwerde sich als
unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutre-
ten ist.
8.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind dem unterliegenden Beschwerde-
führer die Verfahrenskosten aufzuerlegen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 200.-
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Seite 11
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 12