B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3036/2013
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Marisa Graf.
Parteien
A.________,
vertreten durch C._______, C._______ Treuhand AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, freiwillige Versicherung, Nichteintreten auf Einsprache.
C-3036/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) von der Schweize-
rischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Ver-
fügung vom 7. März 2011 rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 in die freiwilli-
ge Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) aufge-
nommen wurde (doc. 21),
dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz durch ihren
Vater B._______ vertreten liess (vgl. undatierte Vollmacht, doc. 10),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Ja-
nuar 2013 wieder aus der freiwilligen AHV/IV ausschloss, da eine Veran-
lagung wegen fehlender Unterlagen nicht möglich war (doc. 42),
dass die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch C._______,
C._______ Treuhand AG, am 30. Januar 2013 gegen diese Verfügung
Einsprache erhob (doc. 43 pag. 1),
dass die Vorinstanz in der Folge beim neuen Rechtsvertreter mehrmals
eine Vollmacht einverlangte und mit Schreiben vom 26. Februar 2013
darauf hinwies, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werden könnte,
sollte bis zum 5. März 2013 keine Vollmacht eintreffen (doc. 46),
dass am 5. März 2013 bei der Vorinstanz eine Vollmacht zugunsten der
C._______ Treuhand AG einging (doc. 48),
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. April 2013 auf die Einsprache
vom 30. Januar 2013 nicht eintrat – mit der Begründung, sie sei bis anhin
nicht im Besitze der eingeforderten Originalvollmacht (doc. 49),
dass die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2013 gegen diesen Ein-
spracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob
und sinngemäss beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Ein-
sprache einzutreten,
dass dieser Antrag damit begründet wurde, entgegen den Ausführungen
im angefochtenen Entscheid sei die einverlangte Vertretungsvollmacht im
vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig eingereicht worden,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2013, die
der Beschwerdeführerin zuzustellen ist, bestätigte, dass die Vollmacht
C-3036/2013
Seite 3
tatsächlich fristgerecht eingereicht worden sei, was aufgrund einer fehler-
haften Registrierung übersehen worden sei,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung im Übrigen materiell zur
Streitsache äusserte und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorin-
stanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG und vorliegend
keine Ausnahme von der Zuständigkeit gegeben ist (vgl. Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]),
dass das Bundesverwaltungsgericht damit zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig und – da auch die übrigen Prozessvoraus-
setzungen ohne Zweifel erfüllt sind – auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die formelle
Frage ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache vom
30. Januar 2013 eingetreten ist, nicht aber die materielle Frage, ob die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen AHV/IV
ausgeschlossen hat,
dass vorliegend kein Grund besteht, den Streitgegenstand ausnahms-
weise auszuweiten, hätte dies doch für die Beschwerdeführerin einen
Instanzverlust zur Folge,
dass sich aus den Akten ergibt und unter den Parteien unbestritten ist,
dass bei der Vorinstanz am 5. März 2013 eine von B._______ zugunsten
der C._______ Treuhand AG ausgestellte Vollmacht vom 27. Februar
2013 eingegangen ist,
dass C._______ gemäss Handelsregister für die C._______ Treuhand
AG einzelzeichnungsberechtigt ist,
dass diese Vollmacht mit eingeschriebener Post am 28. Februar 2013
von B._______, der von der Beschwerdeführerin bereits bevollmächtigt
worden war, eingereicht worden ist, so dass es sich um eine rechtsge-
nügliche Substitutionsvollmacht handelt,
C-3036/2013
Seite 4
dass zwar die gesamten Vorakten – und damit auch die Vollmacht vom
27. Februar 2013 – nur als Computerausdrucke und nicht im Original vor-
liegen,
dass aber aus den gesamten Umständen geschlossen werden kann,
dass die Vollmacht im Original eingereicht worden ist – und der Be-
schwerdeführerin ohnehin aus dem Umstand kein Nachteil erwachsen
darf, dass die Vorinstanz ihre Dossiers nur in elektronischer Form führt
und es gerichtsnotorisch ist, dass sie die Originale regelmässig ver-
nichtet,
dass daher der angefochtene Einspracheentscheid auf einer unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung beruht und sich damit als rechtswidrig erweist,
dass kein anderer Grund ersichtlich ist, der ein Nichteintreten auf die Ein-
sprache vom 30. Januar 2013 erlauben würde,
dass daher die Beschwerde gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom
26. April 2013 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, die Ein-
sprache vom 30. Januar 2013 materiell zu beurteilen,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass der obsiegenden, nicht-anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist
(Art. 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021], Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]),
dass die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 9 ff. VGKE und auf-
grund des aktenkundigen Vertretungsaufwandes auf Fr. 400.– festzu-
setzen ist (inkl. Auslagen, keine Mehrwertsteuer geschuldet, vgl. Art. 1
Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehr-
wertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom
26. April 2013 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, mate-
riell über die Einsprache vom 30. Januar 2013 zu befinden.
C-3036/2013
Seite 5
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Ver-
nehmlassung vom 8. Oktober 2013)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Marisa Graf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: