B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3037/2015
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-3037/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1975 in Kosovo geborene Beschwerdeführer reiste im Juni 1999 in die
Schweiz ein und durchlief, ohne Erfolg, ein bis April 2010 dauerndes Asyl-
verfahren. Kurze Zeit später erhielt er im Kanton Basel-Stadt eine Aufent-
haltsbewilligung, die letztmalig bis zum 26. September 2011 verlängert
wurde.
B.
Am 15. November 2005 wurde A._______ wegen Betruges zu einer drei-
wöchigen, bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe verurteilt. Am 19. Dezem-
ber 2008, 20. August 2009 und 20. Januar 2011 folgten weitere Verurtei-
lungen, vor allem wegen vermögensrechtlicher Straftaten und strassenver-
kehrsrechtlicher Verstösse, wobei Geldstrafen und teilweise zusätzliche
Bussen ausgesprochen wurden. Am 15. April 2011 verurteilte ihn das Straf-
gericht des Kantons Basel Stadt unter Einbezug der drei vorhergehenden
Verurteilungen zu einer 20-monatigen Freiheitstrafe, dies wegen mehrfa-
chen Steuerbetrugs, Pfändungsbetrugs, Widerhandlungen gegen das Bun-
desgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, mehrfa-
cher versuchter Nötigung und Gewalt und Drohung gegen Beamte. Dabei
wurde ihm teilweise, d.h. für 14 Monate, bedingter Strafvollzug mit einer
Probezeit von 3 Jahren gewährt. Wegen mehrfacher Übertretung des Bun-
desgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, einher-
gehend mit Verstössen gegen das Ausländergesetz, wurde A._______ am
19. Juni 2012 ein weiteres Mal verurteilt, diesmal zu einer bedingten Geld-
strafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 15'000.- (zu
Vorstehendem: vgl. Strafregister-Auszug und Urteil des Appellationsge-
richts des Kantons Basel-Stadt vom 4. April 2014, S.146 f. und S. 138 der
Vorakten).
C.
Aufgrund seiner Straffälligkeit, aber auch aufgrund seiner erheblichen Ver-
schuldung (Verlustscheine über rund Fr. 989'000 und offene Betreibungen
in Höhe von rund Fr. 460'000) verlängerte die Migrationsbehörde des Kan-
tons Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung von A._______ nicht mehr. In
der entsprechenden Verfügung vom 23. Juli 2012 führte sie aus, das noch
nicht in Rechtskraft erwachsene Strafurteil vom 15. April 2011 dürfe vorlie-
gend berücksichtigt werden, da das dem Betroffenen zur Last gelegte Ver-
halten offenkundig sei. Diese Verfügung, mit der gleichzeitig die Wegwei-
sung angeordnet wurde, blieb unangefochten.
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Seite 3
D.
Mit Urteil vom 4. April 2014 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-
Stadt die am 15. April 2011 erfolgte erstinstanzliche Verurteilung von
A._______ bestätigt und damit rechtskräftig werden lassen.
E.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 wandte sich Rechtskonsulent
B._______ unter Vorlage einer von A._______ ausgestellten Vollmacht an
die kantonale Migrationsbehörde. Er "gehe davon aus, dass Fernhaltemas-
snahmen verfügt wurden" und bitte darum, ihn über die aktuelle Situation
zu informieren. Die Behörde beantwortete diese Anfrage mit Schreiben
vom 3. März 2015 dahingehend, dass sie beim SEM nachträglich ein Ein-
reiseverbot beantragen werde und gewährte A._______ hierzu das rechtli-
che Gehör. In diesem Rahmen machte B._______ mit Eingabe vom 26.
März 2015 geltend, seinem Klienten sei anlässlich der Wegweisungsverfü-
gung von der damaligen Sachbearbeiterin zugesichert worden, dass bei
einer freiwilligen Ausreise von Fernhaltemassnahmen abgesehen werde.
Demzufolge verstiesse es gegen Treu und Glauben, wenn nach Rechts-
kraft der Wegweisung dennoch eine solche Massnahme beantragt würde.
Immerhin habe sein Klient aufgrund der mündlichen Zusage auf Rechts-
mittel verzichtet. Ein Einreiseverbot würde den Kontakt zum 2008 gebore-
nen Sohn sehr erschweren; dies wäre unverhältnismässig und würde das
Kindeswohl gefährden (zur vorstehenden Korrespondenz: vgl. kantonale
Akten).
F.
Mit Verfügung vom 14. April 2015 verhängte das SEM über A._______ ein
dreijähriges Einreiseverbot, das zu einer Ausschreibung zur Einreisever-
weigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Begrün-
dung verwies es insbesondere auf die bisherigen Verurteilungen (Sachver-
halt B) einschliesslich derjenigen durch das Appellationsgericht des Kan-
tons Basel-Stadt vom 4. April 2014 (Sachverhalt D). Angesichts dessen
und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme angezeigt. Deren
Dauer hätte praxisgemäss fünf Jahre betragen, sei aber vorliegend um
zwei Jahre gekürzt worden, da der Betroffene bereits am 23. Juli 2013 aus-
gereist sei. Der von ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobene Ein-
wand, ihm sei von kantonaler Seite der Verzicht auf ein Einreiseverbot in
Aussicht gestellt worden, sei nicht relevant, da der Erlass einer solchen
Massnahme in die Kompetenz des SEM falle. In Bezug auf die geltend
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gemachten Beziehungen zum Sohn bestehe die Möglichkeit, eine kurzfris-
tige Suspendierung des Einreiseverbots zu beantragen.
G.
Mit Beschwerde vom 12. Mai 2015 beantragt A._______, nunmehr – so wie
im Aufenthaltsverfahren – anwaltlich durch Advokat Oliver Borer vertreten,
die Aufhebung des Einreiseverbots. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt
er das Gesuch, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder-
herzustellen und die Ausschreibung im SIS II vorsorglich aufzuheben. Der
Erlass der angefochtenen Verfügung stehe, so der Beschwerdeführer, in
Widerspruch zur Auskunft einer Mitarbeiterin des kantonalen Migrations-
amts. Diese habe ihm 2012, im Rahmen seines Aufenthaltsverfahrens,
ohne Vorbehalt mitgeteilt, dass er bei einer freiwilligen Ausreise nicht mit
Fernhaltemassnahmen zu rechnen habe. Von der Richtigkeit dieser Aus-
kunft und der Kompetenz der kantonalen Behörde habe er ausgehen dür-
fen, zumal er bis dahin keinen Kontakt mit dem SEM gehabt habe. Im Ver-
trauen auf die Auskunft habe er die kantonale Verfügung vom 23. Juli 2012
rechtskräftig werden lassen und sei danach freiwillig ausgereist. Das nun
dennoch erlassene Einreiseverbot stütze sich auf denselben Sachverhalt,
welcher der soeben erwähnten Verfügung zugrunde gelegen habe. Der
einzige Unterschied bestehe im späteren Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 4. April 2014; das Verfahren vor diesem Ge-
richt sei aber seinerzeit bereits hängig und den Behörden bekannt gewe-
sen.
Sein – des Beschwerdeführers – Vertrauen in die unrichtige Auskunft der
kantonalen Behörde müsse geschützt werden, auch wenn das öffentliche
Interesse an einem Einreiseverbot offenbar damit begründet werde, dass
er mit seinen Straftaten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen habe. Sein privates Interesse, die Beziehung zu seinem Sohn
pflegen zu können, sei jedoch höher zu gewichten. Immerhin habe er die-
sen Kontakt im Zeitraum zwischen der Wegweisung und dem Erlass der
hier umstrittenen Verfügung aufrecht erhalten können. Unter dem Ein-
schnitt, den das Einreiseverbot mit sich bringe, leide sein Sohn, Kind aus
einer früheren Partnerschaft, sehr. Abgesehen davon erfülle die Fernhalte-
massnahme jetzt, knapp zwei Jahre nach Abschluss des kantonalen aus-
länderrechtlichen Verfahrens, keinen Verwaltungszweck mehr, sondern
habe nur noch pönalen Charakter.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz unter
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Seite 5
Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der
Beschwerde.
I.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23.
Juli 2015 zur Kenntnisnahme übersandt. Gleichzeitig wurde der Schriften-
wechsel geschlossen.
J.
Auf den Inhalt der Vorakten und den der beigezogenen kantonalen Akten
wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom BFM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).
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Seite 6
3.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde die angefochtene Verfügung
zu Unrecht erlassen. Insbesondere beruft er sich darauf, dass ihm seitens
des Kantons der Verzicht auf eine Fernhaltemassnahme zugesichert wor-
den sei und von daher sein Vertrauen in die Richtigkeit dieser Auskunft
geschützt werden müsse.
3.1 Unter welchen Voraussetzungen Vertrauensschutz hinsichtlich einer
unrichtigen behördlichen Auskunft gewährt wird, hat der Beschwerdeführer
in seiner Rechtsmitteleingabe unter Bezugnahme auf die Literatur darge-
legt (S. 5 der Beschwerde mit Hinweis auf HÄFELIN/MÜLLER/UHL-MANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 668 ff.). Allerdings waren
diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall ganz klar nicht erfüllt, hatte
das kantonale Migrationsamt doch gar nicht die Kompetenz, über den Er-
lass eines Einreiseverbots zu entscheiden. Damit einhergehend konnte es
auch keine verbindliche Auskunft zu einer solchen – in den Zuständigkeits-
bereich des SEM fallenden – Massnahme erteilen (zur einheitlichen Kom-
petenz von Entscheid und Auskunftserteilung: vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O. N. 674). Dass sich der bereits im kantonalen Verfahren an-
waltlich vertretene Beschwerdeführer in diesem Punkt auf seine gutgläu-
bige Unwissenheit beruft, kann nur als Schutzbehauptung angesehen wer-
den. Dafür spricht auch die an die kantonale Behörde gerichtete Anfrage
des Rechtskonsulenten B.________ vom 20. Februar 2015, wird aus ihr
doch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt von ei-
nem bestehenden Einreiseverbot ausging. Ausserdem hatte der Be-
schwerdeführer bereits ein Jahr zuvor durch einen anderen Rechtsvertre-
ter nachfragen lassen, ob gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen worden
sei (vgl. E-Mail von C._______ vom 24. Februar 2014 [kantonale Akten]).
3.2 Abgesehen davon zeigt auch das Verhalten nach Abschluss des Auf-
enthaltsverfahrens, dass der angebliche – und für den Fall der freiwilligen
Ausreise – mündlich zugesicherte Verzicht auf eine Fernhaltemassnahme
lediglich ein künstliches Konstrukt des Beschwerdeführers darstellt. Mit
seinem jetzigen Vorbringen versucht er den Eindruck zu erwecken, als sei
er aufgrund der rechtskräftig gewordenen kantonalen Verfügung vom
23. Juli 2012 unverzüglich in sein Heimatland zurückgekehrt. Den kanto-
nalen Akten zufolge dauerte sein Aufenthalt in der Schweiz jedoch zumin-
dest bis zum 31. Juli 2013, wofür er nacheinander verschiedene Anliegen
und Gründe geltend machte, u.a. Heiratsabsichten sowie ärztliche bzw.
psychiatrische Behandlungen infolge eines Hundebisses und einer depres-
siven Erkrankung (vgl. Aktennotizen des Migrationsamtes vom 22. Mai und
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19. Juni 2013 und die dortige Eingaben seines Rechtsvertreters vom
19. und 25. Juli 2013).
3.3 Nach alledem beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht – und of-
fensichtlich auch wider besseres Wissen – darauf, dass sein angebliches
Vertrauen auf das Ausbleiben einer Fernhaltemassnahme geschützt wer-
den müsse.
4.
4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlas-
sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder
im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die
Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletz-
lichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere
vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung liegt vor, wenn kon-
krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen
Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs.
2 VZAE). Von daher ist die Anordnung eines Einreiseverbots vom Risiko
einer künftigen Gefährdung – anknüpfend an das frühere Verhalten der be-
troffenen Person – abhängig (Urteil des BVGer C-2406/2014 vom 19. Feb-
ruar 2015 E. 4.2 m.H.), weshalb ein solches Risiko bereits von Gesetzes
wegen vermutet wird (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslän-
derinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl
2002 3760).
4.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Mitglied-
staates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 der Verord-
nung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO,
ABl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich
die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl.
Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
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des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Perso-
nen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.4.2006]). Die
Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ihm ein
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako-
dex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25
Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
5.
Die Vorinstanz hat das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot mit sei-
ner wiederholten Straffälligkeit und den daraus resultierenden Verurteilun-
gen begründet, insbesondere aber mit seiner Verurteilung vom 15. April
2011 zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe, welche das Appellationsge-
richt des Kantons Basel-Stadt in seinem Urteil vom 4. April 2014 vollum-
fänglich bestätigt hat (vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Ba-
sel-Stadt vom 4. April 2014, S. 25 der Vorakten). Zweifellos stellen die da-
mit sanktionierten Straftaten – mehrfacher Steuerbetrug, Pfändungsbetrug,
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih, mehrfache versuchte Nötigung, Gewalt und Dro-
hung gegen Beamte – Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung dar, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Sein
Verhalten lässt auf das Risiko einer auch künftig von ihm ausgehenden
Gefahr schliessen, zumal die gesetzliche Vermutung der Gefährdung ge-
mäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ausdrücklich an das frühere Verhalten der
betroffenen Person anknüpft (vgl. oben E. 4.1). Die strafrechtliche Karriere
des Beschwerdeführers liegt auch noch nicht derart lange zurück, dass die
von ihm ausgehende Gefahr als minim oder nicht mehr vorhanden einge-
schätzt werden müsste. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Überzeu-
gung, die Fernhaltemassnahme erfülle im gegenwärtigen Zeitpunkt keinen
Verwaltungszweck mehr, ist von daher nicht massgeblich.
6.
Zu prüfen bleibt, ob das Einreiseverbot hinsichtlich der Dauer angemessen
und verhältnismässig ist. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässig-
keit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mass-nahme be-
einträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stel-
lung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
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ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O. N 614 f.).
6.1 Die zuletzt abgeurteilten Straftaten und die dadurch weiterbestehende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sprechen für ein grosses
öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Das in-
folgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräven-
tiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit nehmen, sein strafbares Verhalten in der Schweiz und im
Schengen-Raum fortzusetzen; danach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll
es ihn von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicher-
heit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichti-
gen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ord-
nung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen und damit zu
einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen sollen (vgl. Ur-
teil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.). Vor diesem
Hintergrund ist die Anordnung eines dreijährigen Einreiseverbots nicht zu
beanstanden. Bezüglich der relativ kurz erscheinenden Dauer der Mass-
nahme hat die Vorinstanz dem Umstand Rechnung getragen, dass diese
eigentlich bereits zwei Jahre zuvor – und praxisgemäss für fünf Jahre –
hätte erlassen werden können.
6.2 Fraglich ist, inwieweit die privaten Interessen des Beschwerdeführers,
der sich vor allem auf die familiäre Beziehung zu seinem 2008 geborenen
Sohn beruft, dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung entgegen-
stehen. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend,
er habe den gemeinsamen Kontakt im Zeitraum zwischen der Wegweisung
und dem Erlass der angefochtenen Verfügung aufrecht erhalten können;
nun leide der Sohn unter dem Einschnitt, den das Einreiseverbot mit sich
bringe.
6.2.1 Festzustellen ist, dass das Familienleben mit dem Sohn vor allem
daran scheitert, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Juli 2012 über
kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr verfügt. Nach diesem Zeitpunkt
durfte er grundsätzlich weiterhin in die Schweiz einreisen, sofern er die
hierfür vom Schengen-Recht geforderten – in seinem Fall allerdings nicht
geklärten – Voraussetzungen erfüllte. Das später, am 14. April 2015, ver-
hängte Einreiseverbot hat, darüber hinaus, zur Folge, dass der Beschwer-
deführer seinen Sohn auch nicht mehr besuchen kann. Diese Einschrän-
kung hat er allerdings selbst zu verantworten. Die Verhältnismässigkeit der
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Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch an-
sonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit
Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. Urteil des
BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2).
6.2.2 Gegen das Einreiseverbot bzw. seine Dauer sprächen allenfalls Er-
schwernisse, die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausge-
hen und den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK berühren. Sie sind im
vorliegenden Fall allerdings nicht erkennbar. Eigenen Angaben zufolge hat
sich der Beschwerdeführer von der Mutter des gemeinsamen (nichteheli-
chen) Sohnes getrennt. Somit konnte der persönliche Umgang mit dem
Kind schon bisher nur reduziert und in Abstimmung mit der sorgeberech-
tigten Mutter gepflegt werden. Künftig muss der Beschwerdeführer, wenn
er in die Schweiz kommen will, bei der Vorinstanz um Suspensionen des
Einreiseverbots ersuchen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Diese zusätzliche, we-
gen der Visumspflicht aber nur geringfügige weitere Einschränkung seines
Familienlebens hat der Beschwerdeführer hinzunehmen. Sein Sohn ist
mittlerweile siebeneinhalb Jahre alt, weshalb der gemeinsame Kontakt
auch durch die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel auf-
recht erhalten werden kann.
7.
Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt
vorliegend zum Ergebnis, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot,
einhergehend mit einer Ausschreibung im SIS II, eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung darstellt.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen. Infolgedessen ist der Antrag, ihre aufschiebende Wirkung sei wieder-
herzustellen, gegenstandslos geworden.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: