Abtei lung II I
C-3038/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher, Richterin Elena Avenati-
Carpani,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Einspracheentscheid vom 11. Oktober
2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3038/2006
Sachverhalt:
A.
Die österreichische Staatsangehörige X._______ war in den Jahren
1968 bis 2000 in der Schweiz als Servicemitarbeiterin erwerbstätig
und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act.12). Nach ihrer Rück-
kehr in ihre Heimat arbeitete sie mit Unterbrüchen von März 2001 bis
September 2003 als Servicemitarbeiterin. Das Arbeitsverhältnis bei
der letzten Arbeitgeberin wurde am 18. September 2003 aus gesund-
heitlichen Gründen aufgelöst. Am 21. September 2004 stellte sie bei
der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle B._______ einen An-
trag auf eine österreichische Invalidenrente (act. 1, 5, 6). Den Antrag
leitete die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle B._______ am
5. November 2004 an die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle), weiter (act.
7). Mit Verfügung vom 31. August 2005 wies die IV-Stelle das Leis-
tungsbegehren wegen Fehlens einer anspruchsbegründenden Invalidi-
tät ab (act. 15). Sie stützte sich dabei insbesondere auf:
- das Formular Fragebogen für den Versicherten (EU), datiert vom
13. Mai 2005 (act. 5);
- das Formular Fragebogen für den Arbeitgeber, datiert vom 6. Mai
2005 (act. 6);
- das Formular E 205, Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in
Österreich vom 1. Juni 2005 (act. 8);
- den ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______, Facharzt für Kardio-
logie, vom 22. Februar 2001 (act. 10);
- das ärztliche Gesamtgutachten von Dr. W._______, Fachärztin für
Innere Medizin, vom 16. Dezember 2004 (act. 11);
- das Formular Demande de Prestation vom 7. Juli 2005, mit Datums-
stempel vom 28. September 2005 (act. 12);
- die undatierte ärztliche Stellungnahme von Dr. R._______, IV-Stel-
lenarzt, mit Datumsstempel vom 28. September 2005 (act. 13).
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27.
September 2005 Einsprache (act. 17) und beantragte im Wesentlichen,
bei der Entscheidfindung seien die Sachverständigengutachten aus
den Bereichen Orthopädie-Chirurgie, Neurologie-Psychiatrie und Inne-
re Medizin sowie die Gutachten aus dem Pensionsverfahren in Öster-
reich und das medizinische Sachverständigengutachten von Dr.
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H._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 18. August 2005 (act. 16)
zu berücksichtigen. Zudem teilte sie sinngemäss mit, aufgrund ihres
gesundheitlichen Zustandes invalid und nicht mehr in der Lage zu
sein, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen.
C.
Am 14. Februar 2006 reichte die Versicherte zu Handen der IV-Stelle
bei der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle B._______ wieder-
um einen Antrag auf eine Invaliditätsrente ein (act. 18).
D.
Mit Entscheid vom 11. Oktober 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache
ab (act. 28). Die in der Einsprache erwähnten Gutachten seien durch
den ärztlichen Dienst bereits geprüft worden. Dieser sei zum Schluss
gekommen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausge-
wiesen sei, die diagnostizierten Krankheiten seien alle behandelbar.
Ein Hinweis auf eine Herzrhythmusstörung liege zudem nicht vor.
Dementsprechend habe der ärztliche Dienst festgestellt, dass in der
bisherigen Tätigkeit im Hotelgewerbe keine mindestens 40%-ige Ar-
beitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Das im Rahmen eines neuen Leis-
tungsgesuches eingereichte Gutachten von Dr. W._______ vom 6. Ap-
ril 2006 (act. 23) sei zusätzlich dem ärztlichen Dienst zur Stellungnah-
me unterbreitet worden. Dieser habe festgestellt, dass auch unter
Berücksichtigung dieses Gutachtens kein invalidisierendes Leiden vor-
liege.
E.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 erhob die Versicherte
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der
Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen
(nachfolgend: Rekurskommission). Aufgrund von Herzrhythmus- und
Nierenfunktionsstörungen, Gastritis, Schmerzen und Einschränkungen
des gesamten Stütz- und Bewegungsapparates, Schwindelanfällen,
Depressionen sowie wegen des allgemein reduzierten
Gesundheitszustandes sei sie arbeitsunfähig und invalid im Sinn des
Gesetzes. Mit der Beschwerde reichte sie folgende Arztberichte ein:
- fachärztlicher Befund von Dr. S._______, Facharzt für Innere
Medizin, vom 10. Oktober 2006;
- radiologischer Befund vom 28. Februar 2006;
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- Röntgenbefund von Dr. A._______, Facharzt für Radiologie, vom
23. Juni 2006;
- ärztlicher Befundbericht von Dr. I._______, Facharzt für Orthopädie
und orthopädische Chirurgie, vom 27. Juni 2006.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2007 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf
die bei ihrem medizinischen Dienst eingeholte Stellungnahme vom 7.
Januar 2007 (act. 30). Dr. L._______ kam zum Schluss, dass auch un-
ter Berücksichtigung der neu eingereichten Arztberichte an der bisheri-
gen Beurteilung festgehalten werden könne, da sich aus den Rekurs-
akten keine neuen relevanten Gesichtspunkte ergeben würden, die
kardiale Situation habe sich sogar verbessert. Eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit als Serviceangestellte oder in einer anderen mittel-
schweren Tätigkeit aus kardialen Gründen sei somit nicht gegeben.
Für Schwerarbeit oder Tätigkeiten mit dauerndem Stehen an Ort (Fab-
rikarbeiten) sei die Versicherte jedoch eingeschränkt. Für Tätigkeiten
im Service (z. B. Cafeteria, Kantine), für leichte Reinigungsarbeiten,
Sortiertätigkeiten und Scanningaufgaben etc. bestünden keine Ein-
schränkungen.
G.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 wurde den Parteien die Übernah-
me des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht
per 1. Januar 2007 mitgeteilt, und die Beschwerdeführerin wurde ein-
geladen, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen.
H.
Mit Replik vom 1. März 2007 übermittelte die Beschwerdeführerin wei-
tere medizinische Gutachten (neurologisch-psychiatrisches Sachver-
ständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. K._______, Facharzt für Neuro-
logie und Psychiatrie, vom 10. Dezember 2006; fachärztliches Sach-
verständigengutachten von Dr. P._______, Facharzt für Orthopädie
und orthopädische Chirurgie, vom 16. Oktober 2006; internmedizini-
sches sowie abschliessendes medizinisches Sachverständigengutach-
ten von Dr. H._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 16. Oktober
2006 resp. 30. Dezember 2006).
I.
Mit Duplik vom 5. April 2007 hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf die
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Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes an ihrem Antrag auf Abwei-
sung der Beschwerde fest. Dr. L._______, IV-Stellenarzt, führte in sei-
nem Bericht vom 2. April 2007 aus, die Gutachter erachteteten eine
leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100% als zumutbar, davon aus-
genommen sei Nachtarbeit. Sowohl unter internistischen als auch un-
ter neurologisch-orthopädischen Gesichtspunkten gebe es keine Ein-
wände gegen eine 100%-ige Ausübung der bisherigen Tätigkeit als
Servicemitarbeiterin – jedoch ohne Nachtschicht und Überstunden. Al-
ternativ seien Verweistätigkeiten wie beispielsweise Telefondienst,
Scanningaufgaben, Sortierarbeiten, Kioskverkauf, Billettverkauf etc. zu
100% zumutbar. Er erachte die Beschwerdeführerin – in Übereinstim-
mung mit den Gutachtern – für Tätigkeiten in einer Fabrik aufgrund
wahrscheinlich ungenügender Belastbarkeit als nicht einsetzbar. Wie
bereits anlässlich der ersten Beurteilung durch den medizinischen
Dienst der IV-Stelle im September 2005 festgehalten worden sei, lasse
sich jedoch auch aufgrund der neuen Gutachten ein relevanter invalidi-
sierender Gesundheitsschaden medizinisch nicht begründen.
J.
Mit Verfügung vom 20. April 2007 wurde der Schriftenwechsel abge-
schlossen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Ent-
scheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Re-
kurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel, sofern es zuständig ist (Art. 53
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Die Be-
urteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32
VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstan-
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zen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist
eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19.
Juni 1959 [IVG, SR 831.20] in der ab 1. Januar 2007 gültigen
Fassung). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG, durch die die Beschwerdeführerin besonders berührt ist und an
deren Aufhebung oder Änderung sie ein schutzwürdiges Interesse hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf sie
einzutreten ist.
2.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG an-
wendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG
anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des
Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) an-
wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
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schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist vor-
liegend, ob die Vorinstanz zu Recht das Rentengesuch der Beschwer-
deführerin um Zusprechung einer Invalidenrente abgewiesen hat.
3.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorlie-
genden Verfahren anwendbar sind.
3.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse
anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen,
nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern (nachfolgend: Verordnung 1408/71; SR
0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11)
(vgl. Art. 80a IVG).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gel-
tenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art.
20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
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Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
3.3 Die Anmeldung der Beschwerdeführerin wurde am 21. September
2004 beim österreichischen Versicherungsträger eingereicht, weshalb
vorliegend die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen
des ATSG sowie die zugehörige Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar sind. Nicht anwendbar sind hingegen die Änderun-
gen des ATSG vom 6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. September
2007 (5. IVG-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit
1. Januar 2008), da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der
entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefi-
nitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst-
richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-
krafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3). Auch die
Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der
bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Ver-
sicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Ein-
kommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis
zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128
V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
3.4 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März
2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai
2003 (SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859)
in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die Prüfung des geltend ge-
machten Anspruchs diese Fassungen des IVG und der IVV anwend-
bar. Die Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
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5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen nicht anwendbar, da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
stimmungen ergangen ist.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2007). Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht
kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat während mehr als eines Jahres Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbei-
tragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt
ist (Art. 36 Abs. 1 IVG) (act. 12).
4.2 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden allfällige Leistungen der Inva-
lidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegange-
nen Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG, Fassung vom 6. Oktober
2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Massge-
bend ist die Einreichung des Gesuchs beim Versicherungsträger, wo-
bei für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni-
on die Anmeldung beim Versicherungsträger des Wohnlandes massge-
bend ist (Art. 86 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71). Vorliegend
wurde das Gesuch am 21. September 2004 bei der Pensionsversiche-
rungsanstalt Landesteil Burgenland eingereicht, weshalb die Leistun-
gen frühestens ab dem 21. September 2003 ausgerichtet werden kön-
nen.
4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestim-
mung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
angefochtenen Entscheids massgebend (hier: 11. Oktober 2006; vgl.
BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
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vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berück-
sichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 E. 1b mit weiteren Hin-
weisen).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob zwi-
schen dem 21. September 2003 und dem 11. Oktober 2006 ein An-
spruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversiche-
rung entstanden ist.
4.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsun-
fähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 IVG [Fassung vom 6. Oktober 2000,
in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007] Bst. a) oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b). Eine bleibende Er-
werbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht; es handelt sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um ein labiles Krank-
heitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der Wartefrist ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b einen allfälligen Rentenanspruch begründen
kann (Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom 30. Mai 2005, BGE
119 V 98 E. 4a).
4.5 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 99 E. 4, 110
V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht
nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern
auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 ATSG (Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Ja-
nuar 2003 bis 31. Dezember 2007) ist die Invalidität die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 die-
ser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Be-
gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat.
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Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft
vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga-
benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.6 Nach Abs. 1 des Art. 28 IVG (in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31.
Dezember 2007) hat ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente
bei einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei einem
solchen von 50%, auf eine Drei-Viertel-Rente bei einem Invaliditäts-
grad von 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni
2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Vier-
telsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizeri-
schen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
4.7 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
Seite 11
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zen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderer-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her ei-
nen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge-
sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI-
Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittli-
chen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c,
ZAK 1989 S. 322 E. 4).
4.8 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 508 E. 4, 113 V 28 E. 4a, 111
V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrau-
ensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versi-
cherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und
zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK
1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähig-
keit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung –
und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
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Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. ).
4.10 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen – wie auch alle anderen Beweismittel –
nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind
– unabhängig davon, von wem sie stammen – und danach zu ent-
scheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi-
gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160
E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Be-
weiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beant-
wortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden,
nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Un-
tersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre-
chen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).
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5.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund ihrer gesundheitlichen
Leiden nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Es ist daher im Folgenden zu
prüfen, wie es sich damit verhält.
5.1 Den im vorliegenden Fall relevanten Arztberichten und Gutachten
ist Folgendes zu entnehmen:
Dr. med. E._______, Facharzt für Kardiologie, beurteilte in seinem Be-
richt vom 22. Februar 2001 die kardiale Situation der Beschwerdefüh-
rerin, ohne sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern (act. 10).
Dr. W._______, Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrem Gesamt-
gutachten vom 16. Dezember 2004 auf einer persönlichen Untersu-
chung vom 15. November 2004 beruhend als Diagnosen Herzrhyth-
musstörung (paroxysmales tachykardes Vorhofflimmern), Engpasssyn-
drom Schulter rechts, beginnendes Nervenkompressionssyndrom
rechtes Handgelenk, beginnende Aufbrauchserscheinungen lumbosak-
raler Übergang, Magenulcus (behandelt), chronische Gastritis (behan-
delt) und psychovegetativer Erschöpfungszustand auf. Als weitere Lei-
den nannte sie Fettstoffwechselstörung, Spannungskopfschmerzen
und Verdacht auf degenerativen Meniskusschaden, Kniegelenk rechts.
Die Leistungsfähigkeit fasste sie folgendermassen zusammen: Leichte
und fallweise mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Nässe,
Kälte, Hitze und Staub – unter Ausschluss ständiger Nacht- und
Schichtarbeit – seien weiterhin zumutbar. Im Rahmen weiterer Mass-
nahmen könne eine invasive kardiologische Abklärung durchgeführt
werden (act. 11).
Dr. H._______, Facharzt für Innere Medizin, hielt in seinem ab-
schliessenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 18. Au-
gust 2005 beruhend auf einer internmedizinischen, neuro-psychiatri-
schen und orthopädischen Untersuchung und Begutachtung leichte
körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen als zumutbar –
nicht erforderlich seien verlängerte Arbeitspausen; die Arbeiten könn-
ten sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen ausgeübt
werden; hingegen seien der Explorandin mittelschwere oder schwere
körperliche Arbeiten nicht zuzumuten; ebenfalls nicht möglich seien
Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, eine Steighilfe könne jedoch be-
nützt werden; Überkopfarbeiten in Zwangshaltung rechts seien zu ver-
meiden, links auf ein Drittel des Arbeitstages zu verkürzen; ebenfalls
sollten Arbeiten in häufig gebückter Stellung, in vorngeneigter Stellung
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sowie im Knien und Hocken in Zwangshaltung um ein Drittel des Ar-
beitstages verringert werden; die Fingergeschicklichkeit sei nicht ein-
geschränkt; Arbeiten im steilen und unwegsamen Gelände seien um
die Hälfte eines Arbeitstages zu verringern, Arbeiten in Berücksichti-
gung der aufgeführten Einschränkungen möglich; Akkord- und Fliess-
arbeiten schieden aus, wie auch Nachtarbeit, Schichtarbeit sei mög-
lich; ebenso sei die Explorandin einem forciertem Arbeitstempo halbtä-
gig gewachsen. Bezüglich Krankenstandsprognose sei mit drei
Wochen im Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen (act. 16).
Der zur Stellungnahme aufgeforderte IV-Stellenarzt, Dr. R._______,
führte in seinem undatierten Bericht (Stempeldatum vom 28. Septem-
ber 2005) aus, die Beschwerdeführerin leide seit mehreren Jahren an
einer nicht invalidisierenden Tachykardie, die unter medikamentöser
Behandlung zum Teil unter Kontrolle sei. Es fände sich kein Hinweis
auf eine Herzinsuffizienz oder eine koronare Erkrankung, das Echo-
kardiogramm befinde sich im Normbereich. Die Beschwerdeführerin
sei in einem Hotel als Servicemitarbeiterin weiterhin arbeitsfähig, ohne
eine Arbeitsunfähigkeit von 40% zu erreichen (act. 13).
5.2 Im Rahmen eines zweiten Leistungsgesuches legte die Beschwer-
deführerin ein weiteres Gesamtgutachten ins Recht.
Dr. W._______, Fachärztin für Innere Medizin, bezifferte in ihrem Ge-
samtgutachten (Datum nicht lesbar), das auf einer persönlichen Unter-
suchung vom 6. April 2006 beruht, die Leistungsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin wie folgt: Aus orthopädischer Sicht stünden begin-
nende Abnützungserscheinungen der Lenden- und Halswirbelsäule mit
redizidivierenden Lumbalgien und Lumboischialgien sowie ein Cervi-
kalsyndrom im Vordergrund. Des weiteren bestehe bei der Beschwer-
deführerin eine erstgradige dupuytren' sche Kontraktur des IV Finger-
strahls rechts und eine angedeutete dupuytren' sche Kontraktur im III
Fingerstrahl links, Faustschluss sei beidseits möglich. Aus orthopädi-
scher Sicht seien leichte und mittelschwere körperliche Belastungen,
die im Gehen, Sitzen oder Stehen ausgeübt würden, zumutbar – mit
üblichen Arbeitspausen. Unzumutbar seien Arbeiten, die andauernd in
gebückter, kniender oder hockender Zwangshaltung oder über Kopf
verrichtet werden müssten. Des Weiteren seien ständige Nass-, Kälte-,
Hitze-, Staub- und Höhenexposition sowie das berufsbedingte dauern-
de Lenken eins Kraftfahrzeuges zu vermeiden. Feinarbeiten seien auf-
grund der dupuytren'schen Kontraktur von Fall zu Fall eingeschränkt
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möglich, Grobarbeiten seien ohne Einschränkungen möglich. Die Ar-
beit am Bildschirm, Nacht- und Schichtarbeiten mit Kundenkontakt sei-
en zumutbar (act. 23).
Dr. L._______, IV-Stellenarzt, gelangte in Würdigung des ihm unter-
breiteten Gutachtens von Dr. W._______ vom 6. April 2006 und in Be-
rücksichtigung der Vorakten in seinem Bericht vom 23. September
2006 zum Schluss, dass kein invalidisierendes Leiden vorliege und
dementsprechend an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden
könne (act. 27).
5.3 Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens weitere ärztliche Befundberichte ein (ärztlicher Befundbericht
von Dr. I._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirur-
gie, vom 27. Juni 2006; Röntgenbefund von Dr. A._______, Facharzt
für Radiologie, vom 23. Juni 2006; radiologischer Befund vom 28. Feb-
ruar 2002; fachärztlicher Befund vom 10. Oktober 2006 von Dr.
S._______, Facharzt für Innere Medizin). Die eingereichten Arztberich-
te äusserten sich nicht zu der Frage der Arbeitsfähigkeit.
Am 7. Januar 2007 nahm Dr. L._______, IV-Stellenarzt, wiederum Stel-
lung zu den neu eingereichten Arztberichten. Er gelangte zum Ergeb-
nis, aufgrund der Zusatzberichte könne klar gefolgert werden, dass zur
Zeit keine klinische Herzpathologie vorliege. Für Tätigkeiten im Service
(Cafeteria, Kantine), leichte Reinigungsarbeiten, Sortiertätigkeiten,
Scanning etc. bestünden absolut keine Einschränkungen. In Überein-
stimmung mit den Gutachten von Dr. W._______ vom 15. November
2004 und 6. April 2006 sei die Versicherte für Schwerarbeit oder Tätig-
keiten mit dauerndem Stehen an Ort eingeschränkt, möglicherweise
auch aufgrund der Rückenschmerzen. Neue relevante Gesichtspunkte
hätten sich aus den Rekursakten nicht ergeben, an der bisherigen Be-
urteilung könne somit festgehalten werden (act. 30).
Den im Auftrag des Landesgerichtes D._______ erstellten Gutachten,
die von der Beschwerdeführerin mit Replik vom 1. März 2007 einge-
reicht wurden, ist zur Frage der Arbeitsfähigkeit Folgendes zu entneh-
men:
Univ.-Prof. Dr. N._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, er-
achtete in seinem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen-
gutachen vom 10. Dezember 2006 leichte Arbeiten und Hebearbeiten
ganztägig sowie mittelschwere Arbeiten und Hebearbeiten halbtags,
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welche im Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden könnten, als
zumutbar. Überkopfarbeiten und Arbeiten in häufig gebückter Stellung
seien auf ein Drittel eines Arbeitstages zu reduzieren. Arbeiten an ex-
ponierten Stellen, Akkord- und Fliessarbeiten sowie Nachtarbeit seien
nicht, Schichtarbeiten jedoch möglich. Einem forcierten Arbeitstempo
sei die Explorandin gewachsen.
Dr. P._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie,
hielt in seinem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 16. Ok-
tober 2006 im Wesentlichen leichte und mittelschwere Arbeiten im Ge-
hen, Stehen und Sitzen innerhalb einer geregelten Arbeitszeit unter
Einhaltung der üblichen Ruhepausen als zumutbar; schwere Arbeiten,
Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht möglich, eine Steig-
hilfe könne jedoch benützt werden; Arbeiten in gebückter oder vorge-
neigter Zwangshaltung wie auch Arbeiten im Knien und Hocken in
Zwangshaltung seien auf ein Drittel eines Arbeitstages zu verringern
und gleichmässig auf diesen zu verteilen; Überkopfarbeiten in Zwangs-
haltung seien links nicht, rechts jedoch zumutbar; Tätigkeiten die Ge-
schicklichkeit betreffend die Hände seien ohne Einschränkungen mög-
lich; die Ausübung der Arbeiten sei sowohl im Freien als auch in ge-
schlossenen Räumen durchführbar.
Von Dr. H._______ liegen zwei Gutachten vor. Am 16. Oktober 2006
hielt der Gutachter ganztägig leichte körperliche Arbeiten im Gehen,
Stehen und Sitzen, welche im Freien und in geschlossenen Räumen
im normalen Arbeitstempo ausgeübt werden könnten, als zumutbar –
verlängerte Arbeitspausen seien nicht erforderlich; mittelschwere oder
schwere körperliche Arbeiten sowie Arbeiten im Akkord und unter
Nachtschichtbedingungen könnten jedoch nicht mehr verlangt werden,
ebenso könnten Arbeiten an exponierten Stellen nicht ausgeübt wer-
den. Im abschliessenden medizinischen Sachverständigengutachten
vom 30. Dezember 2006 kam Dr. H._______ zu der gleichen Einschät-
zung der Arbeitsfähigkeit wie bereits im Gutachten vom 16. Oktober
2006 und erachtete leichte körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen und
Sitzen, welche im Freien und in geschlossenen Räumen ausgeübt
werden könnten, als zumutbar.
In Berücksichtigung der Gutachten führte der erneut zur Stellungnah-
me aufgeforderte Dr. L._______ in seinem Bericht vom 2. April 2007
aus, an den bekannten und bereits durch den medizinischen Dienst
festgestellten Diagnosen und an den die Arbeitsfähigkeit einschrän-
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kenden Befunden habe sich nichts geändert. Auch aufgrund der neu
eingereichten Gutachten sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden
nicht ausgewiesen. Die Gutachter muteten der Beschwerdeführerin
einhellig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztägig zu. Sowohl un-
ter internistischer als auch unter neurologisch-orthopädischen Ge-
sichtspunkten aus gebe es keine Einwände gegen die volle Ausübung
einer Tätigkeit als Servicemitarbeiterin unter normalen Arbeitsbedin-
gungen, beispielsweise in einer Cafeteria oder in einem Speisehaus.
Als Alternative seien ebenfalls Verweistätigkeiten wie zum Beispiel im
Telefondienst, Scanningaufgaben, Sortierarbeiten, im Kiosk- oder Bil-
letverkauf vollschichtig zumutbar. In Übereinstimmung mit den Gutach-
tern erachte er die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten in einer Fabrik
hingegen nicht einsetzbar.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit durch Dr. L._______ mit denjenigen der Gutachter
nicht voll und ganz übereinstimmt. Aus einer Gegenüberstellung der
Gutachten ergibt sich, dass Dr. H._______ sowohl im Gutachten vom
16. Oktober 2006 als auch in dem vom 30. Dezember 2006 mittel-
schwere oder schwere körperliche Arbeiten als unzumutbar erachtet.
Dr. N._______ hingegen sieht die Beschwerdeführerin in seinem Be-
richt vom 10. Dezember 2006 für leichte Arbeiten ganztägig und für
mittelschwere zur Hälfte eines Tages einsetzbar, währenddessen Dr.
P._______ sowohl leichte als auch mittelschwere Tätigkeiten als zu-
mutbar erachtet. Im vorliegenden Fall ist die divergierende Einschät-
zung der Arbeitsfähigkeit jedoch unerheblich, da sich keine objektiven
Befunde finden lassen, die eine ausreichende Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit für die zuvor ausgeübte Tätigkeit und somit einen An-
spruch auf eine Invalidenrente begründen würden. Ebenso finden sich
auch in den Gutachten keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführe-
rin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich wäre.
Es sind daher keine Gründe ersichtlich, von der Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit des IV-Stellenarztes abzuweichen.
5.5 Das Gericht geht somit von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Servicemitarbeite-
rin aus, jedoch ohne Ausübung von Nachtschicht oder Überstunden.
Dem IV-Stellenarzt ist beizupflichten, dass solche Tätigkeiten in einer
Cafeteria oder in einem Speisehaus zu finden sind. Ebenso besteht
keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit in Verweistätigkeiten wie
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beispielsweise im Telefondienst, bei Scanningaufgaben und Sortierar-
beiten oder Kiosk- und Billetverkauf.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Durchführung eines Einkom-
mensvergleichs, erleidet die Beschwerdeführerin doch keine gesund-
heitsbedingte Einkommenseinbusse.
6.
Die Vorinstanz hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin dem-
nach zu Recht verneint, weshalb der angefochtene Einspracheent-
scheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
Beizufügen ist, dass auch der österreichische Sozialversicherungsträ-
ger den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Invali-
denrente mit Bescheid vom 18. Januar 2005 und vom 4. Mai 2006 ab-
gewiesen hat (act. 2, 24).
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden Ver-
fahren um die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleis-
tungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und
nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Be-
schwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwendba-
ren Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben werden (vgl. Art.
69 Abs. 2 IVG [in der bis zum 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fas-
sung] in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]).
7.1 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem
Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e
contrario, Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Seite 19
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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