B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3039/2010
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Dr. iur. Kamil Tanriöven,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 2, geboren 1954, lebt seit jeher in Armenien. Sie
hat eine Tochter (Beschwerdeführerin 1), geboren 1973. Diese ist mit ei-
nem in der Schweiz niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen ver-
heiratet (Trauungsdatum: 7. Januar 2008) und verfügt seit dem 26. Sep-
tember 2005 über eine Aufenthaltsbewilligung. Zuvor wohnten die Be-
schwerdeführerinnen im selben Haushalt. Seit dem Weggang der Tochter
hält sich die Mutter alleine in ihrem Heimatland auf.
B.
Am 8. Juli 2009 stellten die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann beim
Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch, ihrer Mutter bzw. Schwie-
germutter die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und (sinngemäss) ihr
im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Als Aufenthalts-
zweck gaben sie auf dem entsprechenden Formular "Familienzusammen-
führung" an.
C.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 stellte das Migrationsamt des Kan-
tons Zürich dem BFM den Antrag, es sei der Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung unter Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen we-
gen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss
Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zu-
zustimmen.
D.
Am 3. März 2010 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung der Zustimmung. Von
dieser Möglichkeit machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin-
nen mit Eingabe vom 24. März 2010 Gebrauch und führte im Wesentli-
chen aus, die Mutter habe ausser ihrer Tochter keine Verwandten mehr.
Zudem lebe sie unter der Armutsgrenze und ihre einzige Hoffnung sei ihre
in der Schweiz lebende Tochter. Diese und ihr Ehemann würden über ge-
nügend finanzielle Mittel verfügen, um für die Mutter zu sorgen. Auch die
Wohnung sei für drei Personen gross genug. Die Tochter und die Mutter
hätten zusammen gelebt, bis die Tochter in die Schweiz gezogen sei. Die
Mutter sei nie verheiratet gewesen. Zudem sei sie gesund, wobei schwer
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zu beurteilen sei, wie lange dies so bleibe. Überdies sei es ihr immer öf-
ters nicht möglich, mit ihrem Ofen die Wohnung zu heizen.
E.
Mit Verfügung vom 12. April 2010 verweigerte die Vorinstanz die zur Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erforderliche
Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen. Dabei führte sie aus,
es handle sich vorliegend um eine 56-jährige Frau, die gesund sei und
keine besondere Betreuung benötige. Sie habe Zeit ihres Lebens in Ar-
menien gelebt und sei nicht verheiratet gewesen. Nach dem Wegzug ih-
rer Tochter habe sie fünf Jahre alleine in Armenien gelebt, weshalb davon
ausgegangen werden müsse, dass sie selbständig sei. Die Tochter und
ihr Ehemann würden zudem über genügend finanzielle Mittel verfügen,
um ihre Mutter bzw. Schwiegermutter zu unterstützen. Der Kontakt könne
im Rahmen von gegenseitigen Besuchen wahrgenommen werden.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. April 2010 beantragt der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zustimmung zur Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung wird im Wesentlichen vor-
gebracht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerinnen beleidigt bzw.
sich über sie lustig gemacht, indem sie ausgeführt habe, die Tochter und
ihr Ehemann könnten ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter für die kältere
Jahreszeit eine geeignete Heizeinrichtung besorgen, da sie gemäss ei-
genen Angaben in der Schweiz über genügend finanzielle Mittel verfügen
würden. Des Weiteren habe die Vorinstanz empfohlen, die Mutter könne
den Kontakt mit der Tochter pflegen, indem sie diese mit einem Visum in
der Schweiz besuchen komme. Tatsache sei jedoch, dass ein solches in
der Praxis mit dem Grund abgelehnt würde, es bestehe die Gefahr, dass
sie nicht mehr zurückreisen würde. Die Tochter und ihr Ehemann würden
genug verdienen und über eine angemessen grosse Wohnung verfügen.
Sie würden sich wünschen, ihre Mutter bzw. Schwiegermutter bei sich zu
haben und garantieren, dass die Mutter in der Schweiz nicht arbeiten
würde. In Armenien würde die Mutter allein und unter der Armutsgrenze
leben.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 auf
Abweisung der Beschwerde. Vom gewährten Recht auf Replik machten
die Beschwerdeführerinnen keinen Gebrauch.
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H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügun-
gen des BFM, bei denen es um die Zustimmung zur Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 30 AuG – dieser lässt Abwei-
chungen von den Zulassungsvoraussetzungen zu – geht. Das Bundes-
verwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerinnen erfüllen die Voraussetzungen von Art. 48
Abs. 1 VwVG und sind daher zum ergriffenen Rechtsmittel legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
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abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das ehema-
lige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I
des Anhangs 2 zum AuG) und damit auch gewisse Ausführungsverord-
nungen wie die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung
der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791; vgl. Art. 91 VZAE). Auf Ver-
fahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige
Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE 2008/1, E. 2). Das
Gesuch, auf welches sich die angefochtene Verfügung bezieht, wurde
nach dem Inkrafttreten des AuG gestellt. Für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde ist daher auf das AuG und die VZAE abzustellen.
3.2 Die Anwendung des neuen Rechts hat nicht zur Folge, dass die bis-
herige Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 13 BVO
unbeachtlich ist. Aus der Botschaft des Bundesrates zu Art. 30 AuG geht
nämlich klar hervor, dass die "Ausnahmen von den Zulassungsvorschrif-
ten" bereits in der BVO enthalten sind und im neuen Recht übernommen
und soweit notwendig ergänzt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002, S. 3786). Insbesondere was den Begriff des schwerwie-
genden persönlichen Härtefalles nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG anbe-
langt, erscheint es nach wie vor angezeigt, auf die bundesgerichtliche
Praxis zum Härtefallbegriff des Art. 13 Bst. f BVO zurückzugreifen.
4.
4.1 Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30
AuG fallen, wie schon die Ausnahme von der zahlenmässigen Begren-
zung gemäss dem altrechtlichen Art. 13 Bst. f BVO, in die Zuständigkeit
des BFM (Art. 40 Abs. 1 AuG). Die Vorinstanz und mithin auch das Bun-
desverwaltungsgericht sind daher nicht an die Einschätzung der kantona-
len Behörde gebunden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-1555/2008 vom 1. September 2009 E. 4.1 oder C-196/2006 vom
26. Oktober 2007 [BVGE 2007/45], nicht publizierte E. 3).
4.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann von den Zulassungsvoraus-
setzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Här-
tefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Nach
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Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles insbesondere die Integration des Gesuchstellers
(Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), seine Familien-
verhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teil-
habe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dau-
er der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand
(Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland
(Bst. g) zu berücksichtigen.
4.3 Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im Gesetz
(unter dem Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzun-
gen"), seiner Formulierung und den vom Bundesgericht in der Rechtspre-
chung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f BVO genannten und jetzt in
Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien, die allerdings weder einen
abschliessenden Katalog darstellen noch kumulativ erfüllt sein müssen,
ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und
dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu
handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen
Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechti-
gung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen
Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die
Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für
sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines
Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls be-
rücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend
voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Ver-
hinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite rei-
chen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale
und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht
aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen.
Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Be-
ziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden
kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu le-
ben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen,
welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz
knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von
den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. insbesondere BGE 130 II 39 E. 3
S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin 2 ist inzwischen 57 ½-jährig und hat unun-
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terbrochen in Armenien gelebt. Ihre Tochter ist volljährig und hat sich mit
ihrem Ehepartner hierzulande niedergelassen. Die Beschwerdeführerin 2
hat sich noch nie in der Schweiz aufgehalten, weder besuchshalber noch
mit einem Anwesenheitsrecht. Von einer erheblichen Vertrautheit mit den
hiesigen Verhältnissen oder einer echten Bindung zum Gaststaat kann im
fraglichen Kontext jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Die Dauer der Anwesenheit (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) bildet ein wichti-
ges Kriterium bei der Frage der Anerkennung von Härtefällen. Wie eben
angetönt, ist die Aufenthaltsdauer dabei im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der persönlichen Umstände in Beziehung zu den übrigen massgeb-
lichen Kriterien zu setzen und entsprechend zu würdigen (BGE 124 II 110
E. 3 S. 112 f.). Auch bei Personen ohne Aufenthaltsstatus in der Schweiz
(wie dies bei der Beschwerdeführerin 2 der Fall ist) hat die Prüfung der
Anwesenheitsdauer einzelfallgerecht zu erfolgen. Eine minimale Anwe-
senheitsdauer sehen aber weder Gesetz noch Rechtsprechung vor. Ein
Härtefall setzt insbesondere nicht zwingend voraus, dass sich die auslän-
dische Person je hier aufgehalten hat, sofern sich eine Anwesenheit in
der Schweiz als unabdingbar zur Vermeidung einer bedrohlichen Notlage
entpuppt (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 4c S. 43 f.). So sind in der Praxis Kons-
tellationen denkbar, in denen das Erfordernis einer Mindestfrist zu unbilli-
gen Resultaten führen könnte, beispielsweise bei Fällen besonderer fami-
liärer Abhängigkeiten. Solches wollte der Gesetzgeber mit den Ausnah-
men von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen vermeiden.
Unter den konkreten Begebenheiten (keine Aufenthalte in der Schweiz)
könnten sich die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b
AuG i.V.m. Art. 31 VZAE höchstens dann auf einen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall berufen, wenn es sich bei der im Ausland ansässi-
gen Person (Beschwerdeführerin 2) um eine hilfs- und unterstützungsbe-
dürftige Verwandte handeln würde, welche zwingend auf die Betreuung
durch in der Schweiz wohnhafte Personen angewiesen oder von ihnen
abhängig wäre (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-428/2010
vom 20. Juni 2011 E. 5.1).
5.2 Der Parteivertreter argumentiert, die Beschwerdeführerin 2 lebe unter
der Armutsgrenze, sei allein und benötige "familiäre Wärme" ihrer hierzu-
lande ansässigen Tochter und leitet daraus die Unzumutbarkeit des weite-
ren Verbleibs in Armenien ab. Ausgehend von der Rechtsprechung zu
Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) lässt sich hierzu fest-
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halten, dass besagte Bestimmung in erster Linie die Kernfamilie schützt,
d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern
(vgl. etwa BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 145 oder BGE 127 II 60 E. 1d/aa
S. 64 f.). Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zu-
zurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus,
dass die um eine ausländerrechtliche Bewilligung ersuchende ausländi-
sche Person vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Ab-
hängigkeit eines Menschen von einem andern kann sich unabhängig vom
Alter ergeben, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebe-
dürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und
schwerwiegenden Krankheiten (BGE 120 Ib 257 E. 1/d-e S. 260 ff. oder
BVGE 2007/45 E. 5.3, je mit Hinweisen).
6.
6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 ihren
Lebensmittelpunkt in der Hauptstadt X._______ hat. Im September 2005
zog ihr einziges Kind (Beschwerdeführerin 1) in die Schweiz. Seither lebt
sie allein in einer Einzimmerwohnung. Sie war nie verheiratet und hat
weder einen Lebensgefährten noch weitere Verwandte. Laut einer medi-
zinische Bescheinigung vom 29. April 2009 ist die Beschwerdeführerin 2
"praktisch gesund". So wurde auch nicht vorgebracht, sie hätte gesund-
heitliche Probleme.
6.2 Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin 2 auf eine gewisse
persönliche und wohlwollend moralische Unterstützung durch die nächs-
ten Familienangehörigen angewiesen. Einer solchen Situation kann in-
dessen anders als mit einer Härtefallregelung - welcher strikter Ausnah-
mecharakter zukommt - begegnet werden. So hat die Tochter die Mög-
lichkeit, ihre Mutter in Armenien zu besuchen, mit ihr regelmässig zu tele-
fonieren und sie von der Schweiz aus finanziell zu unterstützen. Falls
notwendig, könnten zudem geeignete Personen vor Ort beauftragt wer-
den, der Mutter mit konkreten Dienstleistungen bei der Bewältigung des
Alltags zur Hand zu gehen sollte sie einmal krank werden (zum Ganzen
vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6989/2009 vom 18. Ap-
ril 2011 E. 5.4).
Überdies lebt die Beschwerdeführerin 2 seit dem Wegzug ihrer Tochter
bereits sechseinhalb Jahre allein. Es kann davon ausgegangen werden,
dass sie in der betreffenden Region über die Kernfamilie hinaus sozial ei-
nigermassen verwurzelt ist und auf Kontakte zu Bekannten oder sonsti-
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gen Ortsansässigen zurückgreifen kann, damit sie nicht völlig auf sich al-
leine gestellt ist.
Die Beschwerdeführerin 2 vermag demzufolge keine Abhängigkeit im
Sinne von Art. 8 EMRK zu begründen.
6.3 Eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände führt somit zum
Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwie-
genden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG
sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht erfüllt sind und eine
Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nicht gerechtfertigt er-
scheint.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM mit der angefochte-
nen Verfügung kein Bundesrecht verletzt hat. Der rechtserhebliche Sach-
verhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat
das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die unterliegenden Be-
schwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. Zemis […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: