B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3041/2014
Ur t e i l vom 2 8 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
Kantonsstrasse 24, Postfach 238, 7302 Landquart,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 15. Mai 2014.
C-3041/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die am (…) 1970 geborene A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und ist dort auch
wohnhaft (Akten der Vorinstanz [act.] 19). Sie arbeitete in den Jahren von
1988 bis 1995 im Gastgewerbe als Servicemitarbeiterin in der Schweiz und
leistete in dieser Zeit während 51 Monaten Beiträge an die Schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 89). Im
Jahr 1995 reiste sie aus der Schweiz zurück in ihr Heimatland und war
seither nicht mehr erwerbstätig (act. 62, 89). Am 19. Januar 2009 stellte
die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsträger in Bosnien und
Herzegowina einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (act. 8),
welcher der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vo-
rinstanz) übermittelt wurde (act. 10). Auf entsprechende Aufforderung hin
(act. 10, 13) wurde das Rentengesuch am 20. April 2010 mittels offiziellem
Formular gestellt (act. 19).
A.b Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 34 ff.) wies die Vo-
rinstanz mit Verfügung vom 8. April 2011 das Leistungsbegehren der Be-
schwerdeführerin ab (act. 46). Die von der Beschwerdeführerin hiergegen
erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil
des BVGer C-2452/2011 vom 5. Dezember 2012 insoweit gutgeheissen,
als dass die angefochtene Verfügung vom 8. April 2011 aufgehoben wurde
und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Abklärung des Sachverhalts
hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und ihrer
Einschränkung im Haushalt sowie zum anschliessenden Erlass einer
neuen Verfügung zurückgewiesen wurde (act. 54). Dieses Urteil erwuchs
in Rechtskraft.
A.c In der Folge holte die Vorinstanz ein interdisziplinäres medizinisches
Gutachten beim Zentrum B._______ ein (act. 86). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (act. 95 ff.) wies die Vorinstanz das Leistungsbe-
gehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2014 erneut ab
(act. 105).
B.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch
lic. iur. Gojko Reljic, am 4. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung vom 15. Mai 2014 sei
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aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2008 der An-
spruch auf eine ganze IV-Rente anzuerkennen; unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Zur Be-
gründung wurden im Wesentlichen Mängel bei der Beurteilung des Ge-
sundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorgebracht. Ferner befinde
sich die Beschwerdeführerin weiterhin in ärztlicher Behandlung und ihr Ge-
sundheitszustand verschlechtere sich ständig. Schliesslich sei die Ein-
schätzung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin diskriminierend.
In formeller Hinsicht wurde die Einholung eines Gerichtsgutachtens bean-
tragt.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). Zur Begründung wurde auf die
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Juli
2014 verwiesen, wonach die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in
der Haushalttätigkeit auch unter Berücksichtigung der von ihr mit der Be-
schwerde eingereichten Arztberichte vom 20. Mai 2015 sowie 8. April und
20. Mai 2014 unverändert sei.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 einverlangte Kostenvor-
schuss von Fr. 400.– ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (BVGer
act. 6, 9).
E.
Mit Replik vom 13. August 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Be-
schwerde fest und monierte, dass die neue Beurteilung durch den RAD
vom 15. [recte: 30.] Juli 2014 nur durch einen Arzt für Allgemeine Medizin
und nicht auch durch einen Spezialarzt für Neuropsychiatrie vorgenommen
worden sei (BVGer act. 7).
F.
Am 25. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine
weitere Stellungnahme samt zwei Berichten vom 19. August 2014 von
Dr. C._______ einerseits und Dr. D._______ andererseits ein, wonach sich
der psychische und physische Zustand der Beschwerdeführerin ständig
verschlechtere (BVGer act. 10).
G.
Mit Duplik vom 1. Oktober 2014 räumte die Vorinstanz ein, dass aufgrund
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Seite 4
der am 19. August 2014 erhobenen neurologischen und psychiatrischen
Befunde eine weiter abklärungsbedürftige Verschlechterung eingetreten
sein könnte. Da aber gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richts der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die zeitli-
che Grenze der richterlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Be-
schwerdeverfahren bilde, könne weiterhin die Abweisung der Beschwerde
beantragt werden. Jedoch dürfte sich rechtfertigen, die Eingabe vom
25. August 2014 als neues Leistungsgesuch zu betrachten und dieses
nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zur weiteren Prüfung der IV-
Stelle zu überweisen (BVGer act. 14).
H.
In ihrer Triplik vom 8. Oktober 2014 machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, die Spezialärzte, von denen die Berichte vom 19. August 2014
stammten, hätten bereits am 20. und 22. Mai 2014 bzw. vor Erlass der Ver-
fügung, festgehalten, dass sich ihr Gesundheitszustand ständig ver-
schlechtere. Aus mehreren früheren Berichten würde hervorgehen, dass
die Beschwerdeführerin vor und zum Zeitpunkt der Verfügung vom 15. Mai
2014 (bzw. ab Januar 2007) für sämtliche Tätigkeiten und so auch für Ar-
beiten im Haushalt zu mindestens 70 % arbeitsunfähig sei (BVGer act. 16).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 wurde zur Kenntnis ge-
nommen und gegeben, dass die Vorinstanz auf Schlussbemerkungen ver-
zichtet hat. Ferner wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer In-
struktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 18).
J.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]; Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV [SR 831.201]) und die Be-
schwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Er-
hebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch
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Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht ge-
leistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
vom 4. Juni 2014 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG; siehe
auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN SCHIN-
DLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2;
127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herze-
gowina. In den Jahren von 1988 bis 1995 war sie in der Schweiz wohnhaft
und erwerbstätig. Aktuell wohnt sie in Bosnien und Herzegowina. Da die
Schweiz nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien mit
Bosnien und Herzegowina noch kein neues Abkommen über Soziale Si-
cherheit abgeschlossen hat, bleibt das Abkommen zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugosla-
wien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1,
nachfolgend: Abkommen Schweiz-Jugoslawien) anwendbar (vgl. BGE 126
V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 m.H.). Nach Art. 2 dieses Abkommens sind
die Staatangehörigen der Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einan-
der gleichgestellt, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend
richtet sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der
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Seite 6
schweizerischen Invalidenversicherung grundsätzlich nach schweizeri-
schem Recht.
3.2 Die Sache beurteilt sich – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
3.3 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsge-
richt die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach
dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (vgl.
Urteil des BGer 9C_549/2015 m.H. auf BGE 130 V 138 E. 2.1 und 129 V 1
E. 1.2).
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente haben laut Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä-
tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel-
len, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti-
gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG).
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Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und de-
nen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid,
wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 8 Abs. 3
ATSG).
4.2 Ob eine versicherte Person als ganztätig oder zeitweilig erwerbstätig
oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer an-
dern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, ge-
mischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung,
was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versi-
cherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und er-
werblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs-
aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und
die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be-
rücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Ver-
hältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi-
ckelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall
ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE
141 V 15 E. 3.1; 125 V 146 E. 2c).
4.3 Eine ordentliche Rente wird nur gewährt, wenn der Versicherte bei Ein-
tritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat
(Art. 36 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 6. Oktober
2006). Der Rentenanspruch entsteht sodann frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs und die
Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenan-
spruch entsteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG in der ab 1. Januar 2008 gel-
tenden Fassung vom 6. Oktober 2006).
4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
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Seite 8
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier-
telsrente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die ent-
sprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz
und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben
(Art. 29 Abs. 4 IVG). Letzteres gilt gemäss Art. 8 Bst. e des Abkommens
Schweiz-Jugoslawien auch für Staatsangehörige von Bosnien und Herze-
gowina.
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür-
digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsge-
richtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Be-
weise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig
davon von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei-
den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
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Seite 9
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizi-
nischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung auf-
zustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungs-
verfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs-
sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder
Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Pa-
tienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizieren-
den Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf
BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken
der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich
wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent-
springende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung uner-
kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Schliesslich kommt auch den Berichten und
Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider-
spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis
zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivi-
tät und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125
V 351 E. 3b/ee).
5.
Die Beschwerdeführerin hat die erforderliche dreijährige Mindestbeitrags-
dauer erfüllt (act. 32; Art. 36 Abs. 1 IVG). Ein allfälliger Rentenanspruch
könnte sodann ausgehend von der ersten Geltendmachung des Leistungs-
anspruchs am 19. Januar 2009 (act. 8) frühestens am 1. Juli 2009 entstan-
den sein (Art. 29 Abs. 3 ATSG; Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; BGE 138 V 475
E. 3.4). Nicht bestritten ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit
ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Jahr 1995 nicht mehr
erwerbstätig war. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie die Arbeit in-
folge Krankheit aufgab. Nach Angaben der Beschwerdeführerin war der
Grund für die Arbeitsaufgabe in der Schweiz vielmehr die Unmöglichkeit
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Seite 10
der Visumsverlängerung (act. 25). Bei der Bemessung der Invalidität ist
daher nach der spezifischen Bemessungsmethode vorzugehen, d.h. es ist
darauf abzustellen, in welchem Masse die Beschwerdeführerin unfähig ist,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgaben-
bereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übli-
che Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige
und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Während die Vorinstanz in der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2014 von einem Invali-
ditätsgrad von 40 % ausgeht, macht die Beschwerdeführerin eine Arbeits-
unfähigkeit von mindestens 70 % geltend (vgl. zu den Vorbringen der Ver-
fahrensbeteiligten E. B ff. vorstehend). Somit bleibt zu prüfen, in welchem
Mass die Beschwerdeführerin unfähig ist, sich im Haushalt zu betätigen.
5.1 Ausschlaggebend für die Festsetzung der gesundheitlich bedingten
Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt ist nicht die medizinisch-the-
oretische Arbeitsunfähigkeit, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in
der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklä-
rung an Ort und Stelle (im Haushalt der versicherten Person) erhoben wird
(Urteils des BGer 9C_121/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1.1 m.H.; Art. 69
Abs. 2 Satz 2 IVV).
5.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort
stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim-
mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich
des Beweiswertes der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich,
dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen
und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen
sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind
die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergie-
rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be-
richtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich
der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an
Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht
seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses phy-
sisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grund-
sätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren
kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet.
Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar,
wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h.
wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Wi-
C-3041/2014
Seite 11
dersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedi-
zinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge-
wohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel-
lungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haus-
haltabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt
möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbun-
denen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des BGer 8C_817/2013 vom
28. Mai 2014 E. 5.1 sowie 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2
m.H.).
5.3 Es ist denkbar, dass bei im Ausland wohnenden Versicherten auf eine
Haushaltabklärung an Ort und Stelle im Sinn von Art. 69 Abs. 2 IVV ver-
zichtet werden kann. Diesfalls hat die Einschätzung der Invalidität im ge-
wohnten Aufgabenbereich unter Mitwirkung eines Arztes zu erfolgen und
dieser hat sich ausführlich und detailliert zu den von der versicherten Per-
son angegebenen Einschränkungen zu äussern (vgl. Urteil des BGer
I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2). Die Praxis der Vorinstanz, bei Versi-
cherten im Ausland die erforderlichen Informationen über die tatsächlichen
Verhältnisse an Ort und Stelle mit einem entsprechenden Fragebogen zu
erheben und daran eine Beurteilung der eingeholten Auskünfte durch die
Ärzte des medizinischen Dienstes anzuschliessen, wird vom Bundesver-
waltungsgericht im Grundsatz geschützt und insbesondere damit begrün-
det, dass die Invalidenversicherung ansonsten auf der ganzen Welt ent-
sprechend qualifizierte und erfahrene Abklärungspersonen einsetzen
müsste, was einen unverhältnismässigen Aufwand darstellen würde. Zu
beachten ist allerdings, dass sich die Beurteilung der Ärzte auf substanti-
ierte Erhebungen der tatsächlichen Verhältnisse zu stützten hat (vgl. RO-
LAND HOCHREUTENER, IV-Leistungen für Versicherte im Ausland, in: Kie-
ser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, 2016,
S. 107 m.H. auf Urteile des BVGer C-7026/2013 vom 9. September 2015
E. 5.5.1; C-4491/2013 vom 4. Mai 2015 E. 6.9).
6.
Da die Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina wohnt, wurde
keine Abklärung vor Ort durch eine qualifizierte Person durchgeführt. Viel-
mehr hat RAD-Arzt Dr. J._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, den In-
validitätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage festgelegt.
Die wesentlichen Dokumente werden nachfolgend zusammenfassend dar-
gestellt.
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Seite 12
6.1 Im Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 23. Juli
2010 (act. 25-3 ff.) und 2. Februar 2013 (act. 62-3 ff.) gab die Beschwerde-
führerin an, ihr Haushalt setze sich aus drei Personen (zwei Erwachsene
und ein Kind mit Jahrgang 1995) zusammen. Die Haushaltführung könne
sie nicht allein, sondern nur mit der Hilfe ihrer Tante, die mit ihr lebe, be-
wältigen. Gemüse und Früchte rüsten und schneiden könne sie nicht.
Mahlzeiten zubereiten und Geschirr spülen könne sie nicht selbständig. Sie
könne weder die Küche noch die Fussböden reinigen. Manchmal sei sie
jedoch in der Lage, den Staubsauger zu verwenden. Betten machen und
Fenster reinigen könne sie nicht. Die Einkäufe mache sie nur in Begleitung
ihrer Tante, die auch das Auto habe. Die Wäsche könne sie ebenfalls nur
mit Hilfe der Tante besorgen. Jedoch könne sie nicht die Wäsche aufhän-
gen und abnehmen, bügeln oder flicken. Stricken, Nähen oder Häkeln sei
nicht möglich. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe sie sich neben
der Haushaltführung mit der Besorgung eines Nutzgartens und von Tieren
beschäftigen können. Auch sei sie in der Lage gewesen, Kleider anzuferti-
gen oder umzuändern und habe gemeinnützige oder andere Tätigkeiten
ausüben können. All diese Tätigkeiten könne sie nun nicht mehr verrichten.
Sie brauche rund um die Uhr Hilfe für alle schweren und mittelschweren
Arbeiten sowie für einen grösseren Teil der leichten Arbeiten, bei denen sie
sich unsicher fühle.
6.2 Das interdisziplinäre medizinische Gutachten vom 31. Oktober 2013
wurde von Dr. E._______, Innere Medizin, Dr. F._______, Orthopädische
Chirurgie, PD Dr. G._______, Neurologe, und Dr. H._______, Psychiatrie,
erstellt.
6.2.1 Im Rahmen dieser Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, sie
sei in der Hausarbeit deutlich eingeschränkt. Sie reinige Böden, sauge
Staub, rühre in Pfannen und lege Gewaschenes zusammen. Die Zuberei-
tung der Mahlzeiten übernehme die Tante, ebenso die Wäsche, das Bü-
geln, Nähen und Flicken. Die Einkäufe erledige sie gemeinsam mit der
Tante (act. 86-12). Zur Tagesstruktur befragt, erklärte sie, sie stehe um
6 Uhr auf, trinke Tee und schaue TV. Zwischen 8 und 9 Uhr bereite die
Tante das Frühstück zu. Anschliessend gehe sie mit der Tante einkaufen
oder erledige Hausarbeit. Um 13 Uhr esse sie zu Mittag, was die Tante
gekocht habe. Nach dem Essen lege sie sich 15 bis 20 Minuten hin. Den
Nachmittag verbringe sie auf dem Balkon oder am Fenster und vor dem
Fernseher. Abends gehe sie eine halbe Stunde spazieren. Das Nachtessen
werde von der Tante vorbereitet. Nach dem Essen führe sie Gespräche mit
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Seite 13
dem Sohn und schaue TV. Um 22 Uhr gehe sie zu Bett (act. 86-14). So-
dann erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei vergesslich und könne nicht
schlafen. Auch sei sie durch ein Ameisenlaufen in Händen und Füssen ge-
plagt sowie durch einen stechenden Schmerz in der Fusssohle. Die Kraft
in den Händen sei vermindert, oft lasse sie Gegenstände fallen. Sie sei
unsicher beim Gehen, schwanke und fühle sich benommen. Die thoraco-
lumbalen Rückenschmerzen seien konstant vorhanden und verstärkten
sich bei längerem Sitzen oder Gehen (act. 86-15). Zudem erklärte die Be-
schwerdeführerin, die Kraftverminderung an den oberen und unteren Ext-
remitäten stelle eine Behinderung bei alltäglichen Verrichtungen dar. So sei
sie bei Arbeiten über Kopf, beim Aufhängen der Wäsche etc., durch die
Schwäche in den Armen behindert, indem diese nur kurze Zeit über Schul-
terhöhe gehalten werden könnten (act. 86-23).
6.2.2 In allgemeinmedizinischer und internistischer Hinsicht stellte
Dr. E._______ einen Diabetes mellitus Typ II fest. Zudem hätten sich Dia-
betes-typische Komplikationen entwickelt, wobei eine periphere Polyneu-
ropathie im Vordergrund stehe. Ferner bestätige die Blutuntersuchung die
Verdachtsdiagnose einer Hashimoto-Thyreoiditis. Die übrigen Laborbe-
funde hätten jedoch eine Stoffwechsellage mit normaler Schilddrüsenfunk-
tion ergeben. Aus rein internistischer Sicht liege kein invalidisierendes Lei-
den vor. Es wurde aber empfohlen die ungenügende Blutzuckereinstellung
zu optimieren. Eine Therapiebedürftigkeit der Schilddrüsenerkrankung be-
stehe hingegen aktuell nicht (act. 86-17 f.).
6.2.3 In orthopädischer Hinsicht wurde ein thoracolumbales Schmerzsyn-
drom diagnostiziert. Dr. F._______ führte aus, die Beschwerdeführerin
gebe Beschwerden vor allem im Bereich des thoracolumbalen Überganges
an, wobei es zeitweise zu einer Schmerzausstrahlung ins rechte Bein, ge-
ringgradig auch ins linke Bein komme; der Schmerz strahle bis in die Ferse
aus. Ein 1991 erlittener Treppensturz habe zu vorübergehenden Be-
schwerden in der Lendenwirbelsäule geführt, die dann aber wieder rasch
gebessert hätten. Klinisch stellte Dr. F._______ eine deutliche Klopf- und
Druckdolenz im thoracolumbalen Übergang, ein leichter lumbaler Hart-
spann und ein Finger-Boden-Abstand von 30 cm fest. Der Lasègue-Test
sei negativ. Die neuen Röntgenbilder von Brust- und Lendenwirbelsäule
würden einen im Wesentlichen altersentsprechenden Befund zeigen. So-
mit könne die Versicherte heute einer leichten Tätigkeit ganztags voll-
schichtig nachgehen (act. 86-19 ff.).
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Seite 14
6.2.4 In neurologischer Hinsicht erklärte PD Dr. G._______, insgesamt
seien Reflexbefund und Pallhypästhesie vereinbar mit einer Polyneuropa-
thie, welche auch durch die elektrophysiologischen Untersuchungsbefunde
bestätigt werde. Diese dokumentierten eine sensomotorische Polyneuro-
pathie mässiger Ausprägung, welche gegenüber der Voruntersuchung vom
29. Dezember 2010 deutlicher ausgeprägt sei. Hinweise auf eine relevante
axonale Schädigung würden sich keine ergeben, so dass eine vorwiegend
demyelinisierende Polyneuropathie vorliege. Die geklagte Schwäche an
oberen und unteren Extremitäten, welche auch proximale Abschnitte be-
treffe, sei im geschilderten Ausmass auf der Grundlage der Polyneuropa-
thie schwer verständlich. Die neurologischen Befunde des nervus media-
nus rechts würden ein deutlich ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom bele-
gen, obgleich diesbezüglich über typische Beschwerden nicht geklagt
werde bzw. diese nicht abgrenzbar seien. Überwiegend wahrscheinlich
müsse die Polyneuropathie als Komplikation des langjährigen Diabetes
mellitus beurteilt werden. Dagegen könne elektromyographisch eine neu-
rogene Läsion im Myotom L5 bzw. ein motorisches radikuläres Ausfallssyn-
drom L5 rechts nicht bestätigt werden. Eine solche gehe auch aus den
elektromyographischen Befunden vom 30. März 2009 bzw. 29. Dezember
2010 von Dr. C._______ nicht hervor, zumal die mittlere Dauer der Einhei-
tenpotentiale als normal beschrieben werde. Auch klinisch fänden sich
heute keine radikulären Reiz- und Ausfallssymptome an den unteren Ex-
tremitäten, so dass die in den Akten beschriebene „Radikulopathie L5/S1
bds.“ nicht bestätigt werden könne. Bemerkenswert sei die Tatsache, dass
nach Angaben der Beschwerdeführerin Rückenschmerzen das aktuelle
Beschwerdebild dominieren würden, welche distal thorokal und lumbal lo-
kalisiert seien. Die Ausbreitung der Schmerzen ins rechte Bein sei aufgrund
ihres Verteilungsmusters segmental schwer zuzuordnen und im Rahmen
eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms zu interpretieren. Diesbe-
züglich und insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit sei auf die Beurteilung des Orthopäden zu verweisen (act. 86-
28 f.). Allein aufgrund der Polyneuropathie würden sich Einschränkungen
ergeben, indem längeres Stehen und Gehen (maximal 30 Minuten ohne
Pause) durch Ermüdbarkeit limitiert seien. Tätigkeiten auf Leitern und Ge-
rüsten mit Sturzgefahr seien ungeeignet (Unsicherheit aufgrund der Affe-
renzstörung). Beim bestehenden Carpaltunnelsyndrom seien längerdau-
ernde bzw. repetitive Tätigkeiten mit starker manueller Belastung (bzw. Be-
lastung des Handgelenks) ungeeignet. Rückenadaptierte Tätigkeiten mit
Wechselstellungen, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten
über 5 kg seien möglich. Aus neurologischer Sicht schätzte PD
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Seite 15
Dr. G._______ die Einschränkung in der Haushalttätigkeit auf 25 %
(act. 86-29 f.).
6.2.5 In psychiatrischer Hinsicht führte Dr. H._______ aus, die kognitive
Leistungsfähigkeit sei klinisch-psychiatrisch nicht feststellbar einge-
schränkt (act. 86-33). Zusammenfassend stellte er zwei psychopatholo-
gisch auffällige Ebenen fest. Zum einen würden multiple Klagen über psy-
chosomatische Beschwerden und Symptome vorliegen, für die es von der
Zusammensetzung und Charakteristik her keine andere Erklärung gebe.
Zum anderen finde sich eindeutig eine depressive Symptomatik mit einer
vorwiegend apathisch-gehemmt depressiven Stimmungslage, die kaum
modulationsfähig sei. Begleitet werde diese von einem sozialen Rückzug,
von
einer Vita minima und in der Anamnese auch schweren depressiven Zu-
ständen mit unter anderem Suizidversuchen und einer psychiatrischen
Hospitalisation. Als Diagnosen nannte Dr. H._______ eine anhaltende so-
matoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine rezidivierende de-
pressive Störung bei gegenwärtig mittelschwerer Episode (ICD-10 F-33.1;
act. 86-34).
6.2.6 In der abschliessenden Konsenskonferenz beurteilten die Gutachter
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau aufgrund ihrer
depressiven Störung und der psychosomatischen Störung als zu 40 % ein-
geschränkt. Eine Addition der Arbeitsunfähigkeit infolge der Polyneuropa-
thie und der psychiatrischen Problematik sei nicht angezeigt, vielmehr sa-
hen sie eine gewisse Überlagerung der beiden Komponenten. Gesamtme-
dizinisch wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau
aufgrund ihrer Polymorbidität auf 40 % geschätzt (act. 86-38).
6.3 Das Gutachten vom 31. Oktober 2013 wurde dem RAD-Arzt
Dr. I._______, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, unterbreitet.
In seinem Bericht vom 3. Dezember 2013 erachtete er die Kumulierung der
psychiatrischen Diagnosen einer mittelschweren rezidivierenden depressi-
ven Störung (ICD-10 F-33.1) und einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) als problematisch, da man sich gemäss
den Kriterien des ICD-10 für das eine oder andere entscheiden müsse. Es
scheine aber, der Gutachter habe mit der Diagnose F45.4 die psychoso-
matischen Elemente der Depression der Beschwerdeführerin zum Aus-
druck bringen wollen. Im Übrigen seien die im Gutachten gemachten klini-
schen Beobachtungen von guter Qualität und deren Würdigung erscheine
nachvollziehbar, weshalb dem Gutachten zu folgen sei (act. 93-2 f.).
C-3041/2014
Seite 16
7.
In seinem Bericht vom 5. Dezember 2013 ging Dr. J._______ bei der Ein-
schätzung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin in Anwendung
der spezifischen Bemessungsmethode und des einschlägigen Kreisschrei-
bens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH)
sowie insbesondere gestützt auf das Gutachten vom 31. Oktober 2013 und
dem RAD-Bericht von Dr. I._______ vom 3. Dezember 2013 von folgenden
Gewichtungen und Einschränkungen aus: In der Hauhaltführung (Gewich-
tung 5 %) bestehe aufgrund der psychischen Beeinträchtigung eine Ein-
schränkung von 40 %. In der Ernährung (Gewichtung 40 %) bestehe auf-
grund der diabetischen Polyneuropathie eine Einschränkung von 40 %. In
der Wohnungspflege (Gewichtung 20 %) bestehe aufgrund der diabeti-
schen Polyneuropathie und dem Lendenwirbelsyndrom eine Einschrän-
kung von 60 %. Beim Einkauf (Gewichtung 10 %) müsse beachtet werden,
dass kein schweres Tragen und Heben möglich sei, weshalb eine Ein-
schränkung von 20 % bestehe. Bei der Wäsche und Kleiderpflege (Ge-
wichtung 20 %) bestehe aufgrund der Polyneuropathie und der depressi-
ven Verstimmung eine Einschränkung von 40 %. Bei der Betreuung von
Kindern (Gewichtung 0 %) sowie bei verschiedenen Tätigkeiten (Gewich-
tung 5 %) bestehe keine Einschränkung. Insgesamt resultiere daraus ein
Invaliditätsgrad von 40 % (act. 93-7 f.).
7.1 Bei diesem Bericht handelt es sich um einen Bericht gemäss Art. 49
Abs. 3 IVV, der nicht auf eigenen Untersuchungen basiert, sondern Ergeb-
nisse der medizinischen Untersuchungen zusammenfasst und eine Emp-
fehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizini-
scher Sicht enthält. Solchen Berichten kann nicht jegliche Aussen- oder
Beweiswirkung abgesprochen werden. Sie sind vielmehr entscheidrele-
vante Aktenstücke (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Ein Aktenbericht ist jedoch nur
zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf
und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der
Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte im-
stande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lü-
ckenloses Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil
des BGer 8C_514/2008 vom 31. März 2009 E. 5). Ein Aktengutachten des
RAD hat sich auf beweiskräftige Arztberichte abzustützen. Enthalten die
Akten für streitige Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann eine
interne ärztliche Stellungnahme keine abschliessende Beurteilungsgrund-
lage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben
(Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
C-3041/2014
Seite 17
7.2 Soweit die Beschwerdeführerin den Beweiswert des interdisziplinären
Gutachtens vom 31. Oktober 2013 und des RAD-Berichts von
Dr. I._______ vom 3. Dezember 2013 anzweifelt, ist Folgendes festzuhal-
ten: Das Gutachten beruht auf innermedizinische, orthopädische, neurolo-
gische und psychiatrische Untersuchungen durch entsprechend qualifi-
zierte Fachärzte und wurde unter Berücksichtigung der von der Beschwer-
deführerin angegebenen Beschwerden und Einschränkungen, in Kenntnis
der Vorakten sowie aufgrund einer gemeinsamen interdisziplinären Kon-
senskonferenz erstellt. Die Diagnosen und deren gegebenenfalls medizi-
nisch-theoretischen einschränkenden Auswirkungen auf die funktionellen
Fähigkeiten der Beschwerdeführerin wurden anhand objektiver Befunde
schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Sodann finden sich im Gutachten
keine diskriminierenden Äusserungen, vielmehr wurde es mit der gebote-
nen Sachlichkeit abgegeben. Konkrete Anhaltspunkte für eine diskriminie-
rende oder anderweitig voreingenommene Einschätzung sind nicht ersicht-
lich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht genannt. Auch der
RAD-Bericht vom 3. Dezember 2013 des Psychiaters Dr. I._______ ist
nachvollziehbar begründet und nimmt im Wesentlichen Stellung zu den Er-
gebnissen des Gutachtens in psychiatrischer Hinsicht. Diskriminierende
Äusserungen oder konkrete Indizien für eine Voreingenommenheit des be-
richtenden Arztes sind nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, reicht die Tat-
sache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht nicht aus, um auf mangelnde Objektivität und
auf Befangenheit zu schliessen (vgl. E. 4.5 vorstehend). Damit ist sowohl
dem Gutachten als auch dem RAD-Bericht vom 3. Dezember 2013 Be-
weiswert zuzuerkennen.
7.3 In inhaltlicher Hinsicht beanstandete die Beschwerdeführerin alsdann
die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % und machte gel-
tend, im Gutachten sei die Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau trotz Einschrän-
kungen von 25 % aus physischer Sicht und 40 % aus psychiatrischer Sicht
„gesamtmedizinisch“ auf nur 40 % geschätzt worden. Diesbezüglich ist
vorweg festzuhalten, dass sich bei Zusammentreffen verschiedener Ge-
sundheitsbeeinträchtigungen die erwerblichen Auswirkungen in der Regel
überschneiden, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund
einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurtei-
lung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne
Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzte Arbeitsunfähig-
keitsgrade ist nicht zulässig (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1). Entsprechend wurde
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Seite 18
im Gutachten richtigerweise im Rahmen der Konsenskonferenz eine ge-
samtmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung
der Polyneuropathie und der psychiatrischen Störung vorgenommen.
Hinzu kommt, dass die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit notwendiger-
weise Ermessenzüge aufweist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 561/05 vom 31. März 2006 E. 3.3, 3.4; Urteil des BGer
9C_406/2015 vom 19. November 2015 E. 2.1 m.H.). Angesichts der beste-
henden Einschränkungen bei längerem Stehen und Gehen, bei Tätigkeiten
auf Leitern und Gerüsten, bei länger dauernden bzw. repetitiven Tätigkei-
ten mit starker manueller Belastung und bei rückenbelastenden Tätigkeiten
sowie unter Berücksichtigung, dass aus orthopädischer Sicht trotz Vorlie-
gens eines thoracolumbalen Schmerzsyndroms die Beschwerdeführerin
vollumfänglich einer leichten Tätigkeit nachgehen kann, die Polyneuropa-
thie nur mässig ausgeprägt ist, die psychiatrischen Störungen als mittel-
schwer eingestuft wurden und Diabetes nach der Rechtsprechung grund-
sätzlich keine Invalidität zu bewirken vermag (Urteil des BGer
8C_903/2014 vom 13. August 2015 E. 4.3 m.H.), erscheint die gutachter-
lich attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 %
durchaus plausibel. Im Übrigen genügt das Gutachten – wie soeben in
E. 7.2 ausgeführt – den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Erstel-
lung eines Gutachtens und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von
diesem ordnungsgemäss erstellten Gutachten abzuweichen oder gar ein
Gerichtsgutachten einzuholen wäre.
7.4 Sodann machte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Arztbe-
richte von Dr. C._______ vom 20. Mai 2014 sowie von Dr. D._______ vom
8. April und 22. Mai 2014 geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich stän-
dig verschlechtert (vgl. BVGer act. 3). Dazu führte RAD-Arzt Dr. J._______
in seinem Bericht vom 30. Juli 2014 aus, bei den von Dr. C._______ ge-
nannten Lumbalgien mit Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten, dem
Verdacht einer Baker-Zyste und der Verstärkung der Schmerzen handle es
sich nicht um neue gesundheitliche Beeinträchtigungen, zumal die Baker-
Zyste gutartig und behandelbar sei und sich längerfristig nicht auf die Ar-
beitsfähigkeit bzw. die Fähigkeit sich im Haushalt zu betätigen auswirke.
Weiter habe in psychiatrischer Hinsicht für Dr. D._______ am 8. April 2014
ein unveränderter Zustand vorgelegen und am 22. Mai 2014 habe sie von
der Begleitperson der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen, dass
eine soziale Isolation mit suizidalen Ideen gegeben sei. Insgesamt hätten
sich die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht
wesentlich verändert, sodass es keinen Anlass gebe, die Einschätzung der
Fähigkeit, sich im Haushalt zu betätigen, anzupassen (BVGer act. 5).
C-3041/2014
Seite 19
Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Über-
dies ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arzt-
berichten keine Hinweise, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
am 15. Mai 2014 eine rentenrelevante, im Gutachten noch nicht berück-
sichtigte Veränderung ihres Gesundheitszustands vorgelegen hätte. Allfäl-
lig später eingetretene Veränderungen des gesundheitlichen Zustands
würden Gegenstand einer neuen Verfügung bilden (siehe E. 3.3 vorste-
hend).
7.5 Nach dem Gesagten erscheint die Beschwerdeführerin in medizini-
scher Hinsicht ausreichend abgeklärt. Ausschlaggebend für die Festset-
zung der gesundheitlich bedingten Einschränkung im Aufgabenbereich
Haushalt ist jedoch nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit,
sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betäti-
gung konkret auswirkt (vgl. E. 5.1 vorstehend). Da vorliegend zufolge Aus-
landwohnsitzes der Beschwerdeführerin keine Haushaltabklärung vor Ort
im Sinn von Art. 69 Abs. 2 IVG durchgeführt wurde, kann die Einschätzung
der Invalidität im gewohnten Aufgabenbereich gestützt auf substantiierte
Erhebungen der tatsächlichen Verhältnisse durch einen Arzt erfolgen, der
sich zudem ausführlich und detailliert mit den von der Beschwerdeführerin
angegebenen Einschränkungen auseinandersetzt (vgl. E. 5.3 vorstehend).
Damit stellt sich die Frage, ob der RAD-Bericht vom 5. Dezember 2013 von
Dr. J._______ und insbesondere seine Einschätzung der Invalidität im
Haushalt, welche er gestützt auf das Gutachten sowie den RAD-Bericht
von Dr. I._______ vornahm, diesen Anforderungen genügt.
7.5.1 Im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung wurde die Be-
schwerdeführerin zwar dazu befragt, welche Arbeiten sie im Haushalt noch
ausführen könne und wie ihre aktuelle Tagesstruktur aussehe. Jedoch geht
aus dem Gutachten die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Haushaltstä-
tigkeiten weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht hervor. Ebenso
wenig finden sich Hinweise zur Gewichtung der verschiedenen, im Haus-
halt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Damit erweisen sich
die erhobenen Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen als pauschal
und nicht ausreichend substantiiert. Auch setzten sich die Gutachter nicht
im Detail mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Einschrän-
kungen im Haushalt auseinander. Entsprechend schätzten sie die im Haus-
halt verbliebene Leistungsfähigkeit nicht aufgrund der tatsächlichen Ein-
schränkungen in den einzelnen Haushaltverrichtungen, sondern aufgrund
der sich durch den festgestellten Gesundheitszustand medizinisch-theore-
C-3041/2014
Seite 20
tisch ergebenden Leistungseinbussen. Da die Invalidität im Haushalt je-
doch gestützt auf die effektiven Auswirkungen der Gesundheitseinschrän-
kungen zu beurteilen ist, kann die gutachterliche (bloss) medizinisch-theo-
retische Einschätzung der verbliebenen Leistungsfähigkeit im Umfang von
40 % nicht ohne Weiteres für die Beurteilung des Invaliditätsgrades über-
nommen werden.
7.5.2 Ebenso wenig liefert der Bericht von Dr. I._______ vom 3. Dezember
2013 die für die Beurteilung des Invaliditätsgrades im Haushalt erforderli-
chen Grundlagen, zumal Dr. I._______ weder eigene medizinische Unter-
suchungen noch Erhebungen hinsichtlich der tatsächlichen Haushaltsver-
hältnisse der Beschwerdeführerin vorgenommen hat.
7.5.3 Sodann ist praxisgemäss vom Grundsatz auszugehen, dass einem
Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Mass-
nahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage
ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für
die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltens-
weisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung
im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst voll-
ständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen.
Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushalt-
arbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so
muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die
Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbe-
dingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange-
nommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden kön-
nen, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige ver-
richtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbsein-
busse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rah-
men der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende
Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesund-
heitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil des
BGer 8C_91/2016 E. 5.2.3.1 m.H. auf BGE 133 V 504 E. 4.2).
Laut Angaben der Beschwerdeführerin hat ihre Tante, die im selben Haus-
halt lebt, diverse Haushaltsarbeiten übernommen. So bereite die Tante die
Mahlzeiten zu, besorge die Wäsche, das Bügeln, Nähen und Flicken; das
Einkaufen würden sie gemeinsam erledigen (vgl. E. 6.1 und 6.2.1 vorste-
hend). Im Bereich Ernährung schätzte der RAD-Arzt die Einschränkung der
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Seite 21
Beschwerdeführerin mit 40 % ein, obwohl die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss ausgeführt hatte, gar keine Mahlzeiten mehr zuzubereiten. Bei dieser
Sachlage bleiben zwei Fragen ungeklärt: Zum einen, ob die Delegation
dieser Tätigkeit einem medizinischen Gebot entspricht; zum anderen, wel-
che konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Mahlzeitzube-
reitung zu dieser Einschränkung von 40 % führen. Aus den Akten geht je-
doch nicht hervor, ob die Delegation der Mahlzeitenzubereitung, wie auch
der übrigen Haushalttätigkeiten, an die Tante aus fachmedizinischer Sicht
tatsächlich geboten ist. Ebenso fehlen Angaben zu den konkreten Beein-
trächtigungen, aus denen die Einschränkung von 40 % abgeleitet werden
kann.
Sollte die Delegation tatsächlich medizinisch geboten sein, wäre in einem
nächsten Schritt zu prüfen, ob die Übernahme all dieser Tätigkeiten durch
die Tante als noch im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartete
Mithilfe von Familienangehörigen zu qualifizieren ist. Nur wenn der Tante
zufolge ihrer Unterstützung nachgewiesenermassen eine Erwerbsein-
busse bzw. eine unverhältnismässige Belastung entsteht, könnte bei der
Beschwerdeführerin ein invaliditätsbedingter Ausfall angenommen wer-
den. Allerdings erweist sich der Sachverhalt auch hinsichtlich dieser Frage
als nicht ausreichend abgeklärt.
7.5.4 Aufgrund unvollständiger Sachverhaltsangaben, namentlich zu den
konkreten Einschränkungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die ein-
zelnen Haushalttätigkeiten sowie betreffend die Schadenminderungs-
pflicht, fehlte es Dr. J._______ für die Einschätzung der Invalidität der Be-
schwerdeführerin im Haushalt an wesentlichen Grundlagen, um zuverläs-
sig zu beurteilen, in welchem Mass und in welchen Tätigkeiten des Haus-
halts die Beschwerdeführerin konkret eingeschränkt ist und ob die Unter-
stützung durch die Tante noch unter den Grundsatz der Schadenminde-
rungspflicht fällt oder aber darüber hinaus geht. Vielmehr stützte er sich bei
seiner Einschätzung der Invalidität auf die rein medizinisch-theoretische
gutachterliche Beurteilung. Sein Bericht vom 5. Dezember 2013 kann des-
halb nicht berücksichtigt werden. Bei dieser Sachlage kann schliesslich of-
fen bleiben, ob die bei der Einschätzung der Invalidität gewählten Gewich-
tungen der Haushalttätigkeiten einen Anhaltspunkt in den Akten haben.
7.5.5 In der Folge ist die Sache wegen unvollständiger Sachverhaltsabklä-
rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Einzelnen ist unter Berücksich-
tigung der gegebenen medizinischen Einschränkungen abzuklären, wel-
che Haushalttätigkeiten der Beschwerdeführerin tatsächlich noch möglich
C-3041/2014
Seite 22
sind und in welchem Umfang, und welche nicht mehr. Weiter sind Abklä-
rungen zur Gewichtung der einzelnen Haushalttätigkeiten sowie zur Scha-
denminderungspflicht vorzunehmen. Die Vorinstanz wird die Beschwerde-
führerin bezüglich der offen gebliebenen Tatsachen zu befragen haben,
idealerweise unter Beizug einer medizinischen Fachperson. Dabei liegt in
ihrem Ermessen, ob die Befragung schriftlich, z.B. durch Beizug der
Schweizerischen Botschaft in Bosnien und Herzegowina oder durch er-
neute Einladung der Beschwerdeführerin in die Schweiz erfolgen soll. Ba-
sierend auf das Abklärungsresultat kann der RAD eine neue Einschätzung
der Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt vornehmen. Dabei ist
auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ausgehend von der letzten
Einschätzung des Invaliditätsgrads von 40 % die Annahme von nur leicht
stärkeren Einschränkungen zu einer halben, exportierbaren Rente führen
könnte. Vor diesem Hintergrund ist eine sorgfältige und nachvollziehbare
Begründung der Invaliditätsbeurteilung angezeigt.
Alternativ kann ein Haushaltsassessment in einer dafür spezialisierten Ein-
richtung angeordnet werden. Da es jedoch einer Abklärungsperson nur be-
schränkt möglich wäre, das Ausmass des psychischen Leidens der Be-
schwerdeführerin und der damit verbundenen Einschränkungen zu erken-
nen (vgl. E. 5.2 vorstehend), drängt sich die zuerst aufgezeigte Vorgehens-
weise auf.
8.
Mit Eingabe vom 25. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Arztberichte ein (BVGer act. 10, 12), die teilweise Veränderungen ihres ge-
sundheitlichen Zustands nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung
vom 15. Mai 2014 betreffen (vgl. E. 7.4 vorstehend). Dem Bericht von
Dr. C._______ vom 19. August 2014 ist zu entnehmen, dass neben den
bereits bestehenden Beschwerden starke Schmerzen im rechten Gesäss-
bereich mit Ausstrahlung entlang dem Bein aufgetreten seien, was das Ge-
hen ziemlich erschwere. Manchmal würden auch starke Schmerzen in der
rechten Kniekehle, die entlang dem rechten Unterschenkel ausstrahlen,
die alltäglichen Tätigkeiten ziemlich erschweren. Dr. D._______ führte in
ihrem Bericht vom 19. Augst 2014 hinsichtlich des psychischen Zustands
der Beschwerdeführerin aus, die Symptome würden trotz medikamentöser
Behandlung intensiver. Es handle sich um eine rezidivierende psychoti-
sche depressive und ausgesprochen therapieresistente Störung, die we-
gen ihrer langen Dauer zu einem teilweisen Abbau der sozialen und affek-
tiven Funktionen geführt habe. Gestützt auf diese Arztberichte erachtete
C-3041/2014
Seite 23
RAD-Arzt Dr. J._______ in seinem Bericht vom 26. September 2014 eine
psychiatrische Abklärung der Beschwerdeführerin als angezeigt. Ferner sei
das Resultat der von Dr. C._______ empfohlenen Kernspintomographie
der Lendenwirbelsäule einzuholen (BVGer act. 14). Mit Stellungnahme
vom 1. Oktober 2014 nahm die Vorinstanz ausdrücklich zur Kenntnis, dass
eine weiter abklärungsbedürftige Verschlechterung eingetreten sein könnte
und es sich rechtfertige, die Eingabe vom 25. August 2014 als neues Leis-
tungsgesuch zu betrachten (BVGer act. 14). Vor diesem Hintergrund ist die
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. August 2014 als neues Leis-
tungsgesuch an die Vorinstanz zur Abklärung zu überweisen. Dabei würde
sich anbieten, diese Abklärung zusammen mit den im Rahmen dieses Be-
schwerdeverfahrens erforderlichen weiteren Abklärungen (vgl. E. 7.5.4
vorstehend) vorzunehmen.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die konkreten Einschränkungen
der Beschwerdeführerin im Haushalt nicht genügend abgeklärt wurden,
weshalb es nicht möglich ist, zuverlässig einzuschätzen, in welchem Mass
und in welchen Tätigkeiten des Haushalts die Beschwerdeführerin renten-
relevant eingeschränkt ist. Damit liegt eine unvollständige Sachverhaltsab-
klärung vor (Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG). Die Beschwerde ist inso-
weit gutzuheissen, als dass die Verfügung vom 15. Mai 2014 aufgehoben
und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach
erfolgten Abklärungen der rechtserheblichen Tatsachen im Sinne der Er-
wägungen, neu verfüge. Des Weiteren ist die als neues Leistungsgesuch
zu behandelnde Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. August 2014
der Vorinstanz zur Prüfung und Abklärung zu überweisen.
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra-
xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 137
V 57 E. 2.1 m.H.), sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Ihr ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vo-
rinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
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10.2 Die obsiegende, nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs,
des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa-
che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist
eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwert-
steuer [vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011
m.H.]; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 15. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
im Sinn der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird.
2.
Das Leistungsgesuch vom 25. August 2014 wird der Vorinstanz zur Prü-
fung und Abklärung überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird ihr nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 800.– zugesprochen.
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Seite 25
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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