B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3042/2016
Ur t e i l vom 1 5 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Christos Antoniadis, Rechtsanwalt,
Antoniadis Advokaturbüro, Badenerstrasse 89, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung vom 14. April 2016.
C-3042/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborene X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) verfügt über das Schweizer Bürgerrecht; per 31. Mai 2014
meldete er sich in die Türkei ab. In der Schweiz war er zuletzt von August
bis Ende Oktober 2005 als Produktionsmitarbeiter tätig. Am 12. Januar
2006 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (im Folgenden:
IV-Stelle ZH) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung (IV) an; diagnostiziert wurde eine depressive Entwicklung mit
somatischem Syndrom und zeitweise psychosenahen Erlebnissen mittel-
schweren bis zeitweise schweren Grades bei von jeher instabiler Persön-
lichkeit (Akten der IV-Stelle ZH [im Folgenden: IV-act.] 6 S. 7, 7, 13 und
102). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
massgeblichen Abklärungen in medizinischer (act. IV-act. 11, 12, 18, 20 bis
22, 24) und beruflich-erwerblicher (IV-act. 13) Hinsicht und Vorliegen des
Feststellungsblattes für den Beschluss sowie des Einkommensvergleichs
(IV-act. 28 und 29) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Juni
2007 mit Wirkung ab 1. April 2006 eine Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt
(IV-act. 30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-act. 30 bis 43)
erliess die IV-Stelle ZH am 9. Oktober 2007 einen dem Vorbescheid vom
25. Juni 2007 im Ergebnis entsprechenden Beschluss (IV-act. 46); die dies-
bezügliche, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung datiert
vom 16. November 2007 (IV-act. 48).
B.
Am 18. Juni 2008 leitete die IV-Stelle ZH von Amtes wegen ein Revisions-
verfahren ein (IV-act. 50). In Kenntnis medizinischer Unterlagen (IV-act. 51)
teilte sie dem Versicherten entsprechend dem Feststellungsblatt am
24. Februar 2009 mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige In-
validenrente (Invaliditätsgrad: 66 %; IV-act. 55 und 56). Auf diese Mitteilung
hin äusserte sich der Versicherte in der Folge nicht.
C.
Nach Eingang zweier anonymer Schreiben (IV-act. 61 und 63) leitete die
IV-Stelle ZH am 14. September 2012 eine weitere Rentenrevision ein (IV-
act. 65), liess den Versicherten durch eine externe Unternehmung obser-
vieren (IV-act. 76 bis 78, 81) und gewährte ihm mit Schreiben vom 21. Au-
gust 2014 das rechtliche Gehör (IV-act. 88). In der Folge teilte die IV-Stelle
ZH dem Versicherten am 18. September 2014 mit, dass eine polydiszipli-
näre Untersuchung durchgeführt werden müsse (IV-act. 91); gleichentags
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Seite 3
wurde die A._______ (im Folgenden: A._______) entsprechend beauftragt
(IV-act. 93). Nach Mitteilung der untersuchenden Ärztinnen und Ärzten (IV-
act. 96 bzw. 98) wurde schliesslich am 19. Dezember 2014 das entspre-
chende polydisziplinäre Gutachten erstellt (IV-act. 101). Daraufhin teilte der
Versicherte der – zufolge Wohnsitznahme des Versicherten im Ausland neu
zuständigen – Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 22. Januar 2015 mit, dass er Ende
2014 in der Türkei einen Herzinfarkt erlitten habe, und reichte in der Folge
medizinische Unterlagen ein (Akten der IVSTA [im Folgenden: act.] 106;
vgl. auch act. 107 bis 121). Nach Stellungnahmen von Dr. med. B._______,
Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom IV-internen
ärztlichen Dienst vom 13. Februar, 12. März und 19. April 2015 (act. 126,
129 und 137) erliess die IVSTA am 29. April 2015 einen Vorbescheid, mit
welchem sie dem Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aus-
sicht stellte (act. 138).
D.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christos An-
toniadis, am 29. Mai 2015 vorsorglich seine Einwendungen vorbringen
(act. 141 bis 144). Nach Eingang der ergänzenden Begründung vom 3. Juli
2015 (act. 147) nahm Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, am 12. August 2015 Stellung; er warf dabei insbesondere
etliche Fragen betreffend das A._______-Gutachten auf (act. 152). In der
Folge verlangte die IVSTA im Rahmen des Schreibens vom 29. Oktober
2015 von der A._______ eine Ergänzung des psychiatrischen Teilgutach-
tens (act. 156). Nach Vorliegen der Stellungnahme der Dres. med.
D._______, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothera-
pie, und E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der
A._______ vom 1. Dezember 2015 (act. 157) gab Dr. med. C._______ am
15. März 2016 eine weitere Beurteilung ab (act. 162). Er hielt dafür, dass
das Gutachten ergänzt worden sei und den darin geäusserten Schlussfol-
gerungen gefolgt werden könne (act. 162). Gestützt darauf erliess die IV-
STA am 14. April 2016 eine dem Vorbescheid vom 29. April 2015 im Ergeb-
nis entsprechende Verfügung und hob die Rente per 1. Juni 2016 auf
(act. 164).
E.
Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. Mai 2016 Beschwerde erhe-
ben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es
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seien ihm nach wie vor die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In for-
meller Hinsicht liess der Beschwerdeführer geltend machen, die Verletzung
des rechtlichen Gehörs stelle sich als äusserst schwerwiegend dar, wes-
halb sie keiner Heilung zugänglich sei. Die angefochtene Verfügung sei
deshalb aufzuheben (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-
act.] 1).
Zur Begründung führte der Rechtsvertreter zusammengefasst aus, die Vor-
instanz habe nach erfolgtem Einwand ein Ergänzungsgutachten eingeholt
und dieses dem Beschwerdeführer vor Verfügungserlass nicht zugestellt.
Dieser habe nicht nur keinerlei Möglichkeit gehabt, das entsprechende Er-
gänzungsgutachten, welches sich offenbar erstmals mit den neuen Krite-
rien auseinandersetze, einzusehen; vielmehr habe man ihn vor Erlass der
angefochtenen Verfügung resp. vor Aufhebung der Rente nicht einmal zu
diesem Gutachten Stellung nehmen lassen resp. in der Sache angehört.
Hinzu komme, dass das Vorgehen der Vorinstanz klar einer missbräuchli-
chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunkts gleich-
komme.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde)
aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mut-
masslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforde-
rung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 4).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2016 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6).
Betreffend die Rüge der schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs
führte die Vorinstanz zur Begründung zusammengefasst aus, selbst aus
dem Umstand, dass ein nachträglich eingeholter Ergänzungsbericht eine
wesentliche Grundlage des angefochtenen Entscheids gebildet habe,
könne nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass die Nichtzustellung des
entsprechenden Berichts vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine
schwere, keiner Heilung zugängliche Verletzung des rechtlichen Gehörs
darstelle. Wenn der entsprechende Bericht keine neuen entscheidrelevan-
ten Gesichtspunkte enthalte, sondern sich einzig zu den vorgebrachten
Rügen äussere, und in allen wesentlichen Punkten die frühere Beurteilung
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Seite 5
bestätige, so sei höchstens eine leichte, heilbare Gehörsverletzung anzu-
nehmen (BGE 132 V 387 E. 5.2). Vorliegend habe sich die A._______ in
ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1. Dezember 2015 beschränkt, zu
den Einwänden und den damit in Zusammenhang stehenden Ergänzungs-
fragen Stellung zu nehmen. Im Rahmen dieser Stellungnahme sei die im
Gutachten abgegebene Beurteilung vollinhaltlich bestätigt worden. Es
habe sich deshalb bei der unterbliebenen Zustellung dieses Berichts im
Sinne der zitierten Rechtsprechung nur um eine leichtere, im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens heilbare Verletzung des Gehörsanspruchs gehan-
delt. Angesichts der vollumfänglichen Bestätigung der bisherigen Beurtei-
lung habe die IVSTA den Ergänzungsbericht als keine entscheidrelevanten
neuen Gesichtspunkte enthaltend taxiert. Davon, dass diese missbräuch-
lich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt hätte provozieren wollen,
könne keine Rede sein.
H.
In seiner Replik vom 30. September 2016 liess der Beschwerdeführer an
der geltend gemachten schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs festhalten (B-act. 13).
Zur Begründung führte der Rechtsvertreter insbesondere aus, in einem mit
dem hier vorliegenden vergleichbaren Fall habe das Eidg. Versicherungs-
gericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht [BGer], sozialversiche-
rungsrechtliche Abteilungen) eine schwere Gehörsverletzung angenom-
men, wenn mit dem Gutachter in Abwesenheit des Betroffenen Rückspra-
che genommen werde (BGE 119 V 218 E. 6). In jenem Entscheid sei ohne
Anwesenheit des Versicherten ein persönliches Gespräch mit dem Gutach-
ter abgehalten worden, bei dem es darum gegangen sei, dessen gegen
das Gutachten erhobenen Einwendungen zu erörtern. Ähnlich stelle es
sich auch hier dar, mit dem einzigen Unterschied, dass die Teilnahme
(resp. eben: verweigerte Teilnahme) dort mündlich und hier schriftlich ge-
wesen sei. Durch die fachmedizinische Stellungnahme von Dr. med.
C._______ werde bestätigt, dass das fragliche A._______-Gutachten nicht
schlüssig und demzufolge nicht geeignet sei, eine Verbesserung des Ge-
sundheitszustands nachzuweisen. Diese Stellungnahme sei derart ein-
drücklich, dass die Vorinstanz bei einer richtig verstandenen Untersu-
chungsmaxime hätte einsehen müssen, dass der Einwand gegen den Vor-
bescheid zu Recht erfolgt sei. Die Vorinstanz habe sich indes entschieden,
sozusagen hinter dem Rücken des Beschwerdeführers, bei der A._______
entsprechende Nachfragen zu stellen und dieser damit Gelegenheit zu ge-
ben, ihr untaugliches Gutachten nachträglich zu berichtigen In act. 153
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Seite 6
werde ein solches Vorgehen selbst von der Vorinstanz als „schwierig“ be-
zeichnet, zumal die Korrektur des Gutachtens offenbar ohne Beisein des
Beschwerdeführers erfolgen sollte und die Begutachtung bereits im dama-
ligen Zeitpunkt schon acht Monate zurückgelegen habe. In ihrem Bericht
vom 1. Dezember 2015 würden die A._______-Gutachter der Vorinstanz
mehr oder weniger deutlich zu verstehen geben, dass insbesondere eine
Stellungnahme mit Blick auf die neue Rechtsprechung nicht lege artis vor-
genommen werden könne. Die eigentliche Stellungnahme sei kurz gehal-
ten und verweise im Wesentlichen auf das Gutachten selbst. Eine Ausei-
nandersetzung mit den Kriterien wäre erfolgt, wenn die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer das Schreiben der A._______-Gutachter vom 1. Dezem-
ber 2015 zur Stellungnahme zugestellt hätte, anstatt ohne jegliche Weite-
rungen zu verfügen. Gerade dieses Vorgehen zeige, dass der Beschwer-
deführer zum Objekt degradiert worden sei, indem ohne jegliche Mitbestim-
mung über ihn verfügt worden sei, was eine schwere Verletzung des recht-
lichen Gehörs darstelle. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu
derjenigen der A._______ hätte sich insbesondere auch mit der Frage be-
schäftigt, ob denn die von Dr. med. C._______ dargelegten Mängel wirklich
beseitigt worden seien. Die schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs ergebe sich letztlich auch daraus, dass als Entscheidgrundlage
nicht nur das ursprüngliche Gutachten, sondern zusätzlich auch das
Schreiben der A._______ gedient habe, welches dem Beschwerdeführer
bisher vorenthalten worden sei.
I.
In ihrer Duplik vom 10. Oktober 2016 machte die Vorinstanz geltend, die
Replik gebe keine Veranlassung, von der vernehmlassungsweise am
17. August 2016 dargelegten Rechtsaufassung und den gestellten Anträ-
gen abzuweichen (B-act. 15).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 17. November 2016 wurde der Schrif-
tenwechsel abgeschlossen (B-act. 16).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der
angefochtenen Verfügung vom 14. April 2016 ist der Beschwerdeführer be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss von
Fr. 800.- fristgerecht geleistet wurde (B-act. 4), ergibt sich zusammenfas-
send, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
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Seite 8
1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 14. April 2016, mit welcher die Vorinstanz die seit 1. April
2006 ausgerichtete ordentliche Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers
per Ende Mai 2016 aufgehoben hat. Aufgrund des materiellen Rechtsbe-
gehrens des Versicherten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es seien dem Beschwerdeführer nach wie vor die gesetzlichen Leis-
tungen auszurichten, ist an sich streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz
die IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht per Ende Mai 2016 aufge-
hoben hat und diesem Zusammenhang insbesondere, ob sie den Sachver-
halt insbesondere in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und
gewürdigt hat. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung zufolge äusserst schwerwiegender Verletzung
des rechtlichen Gehörs beantragt hat, ist vorab zu prüfen, ob die Verfügung
vom 14. April 2016 bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die Frage einer
allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs prüft das Bundesverwaltungs-
gericht grundsätzlich nicht nur aufgrund von Parteibegehren und im Rah-
men gestellter Rechtsbegehren, sondern auch von Amtes wegen. Anlass
zur Aufhebung eines Entscheides von Amtes wegen geben indessen nur
Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften (BGE 120 V 357 E. 2a;
SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75 E. 1a).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendba-
ren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und wohnt in der
Türkei, sodass vorliegend in erster Linie Schweizer Recht anwendbar ist.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Schweiz und der
Republik Türkei am 1. Mai 1969 das Abkommen über soziale Sicherheit
(SR 0.831.109.763.1) und am 14. Januar 1970 die dazugehörigen Verwal-
tungsvereinbarung (SR 0.831.109.763.11) abgeschlossen worden sind.
2.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften An-
wendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
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14. April 2016 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung ei-
nes allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Inva-
lidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der entsprechenden Fassung der
5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen
Verfügung (14. April 2016) können ebenfalls die Normen des vom Bundes-
rat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision
(IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen.
2.3 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein
Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so
gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut-
achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen
(Art. 44 ATSG).
2.4 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä-
rung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre
Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Be-
troffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent-
scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht
in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1; Entscheid des BGer
8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.1). Dem Mitwirkungsrecht entspricht
die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Par-
teien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und form-
richtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1).
Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indes-
sen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der
Streitsache erheblich sind. Auf ein beantragtes Beweismittel kann verzich-
tet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht
rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll,
wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklä-
rungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt
C-3042/2016
Seite 10
gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beam-
ten selber zu würdigen vermag (BGE 122 V 157 E. 1d).
2.5 Im Verwaltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht
der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchfüh-
rung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich ei-
nes Expertengutachtens. Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungsver-
fahren nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu ge-
ben, an der Beweisabnahme teilzunehmen oder wenigstens nachträglich
zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a). Insbe-
sondere hat der Versicherungsträger, der einer Gutachterin oder einem
Gutachter Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen gedenkt, die
versicherte Person vorgängig darüber zu informieren und ihr Gelegenheit
zu geben, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen. Dies gilt auch in Ver-
fahren, die mittels durch Einsprache anfechtbare Verfügung abgeschlos-
sen werden (BGE 136 V 113 E. 5.4 S. 116).
2.6 Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfü-
gungsadressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum
Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht gemäss
Art. 47 Abs. 1 Bst. a ATSG als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam
dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam
zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn
ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche
sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1,
115 V 297 E. 2e; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). Grundsätzlich hat eine
Partei ein Gesuch einzureichen, um Akteneinsicht zu erhalten. Dies be-
dingt, dass die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher
Akten informiert werden, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen
können (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 88 E. 3.2). Über Begehren um Aktenein-
sicht hat primär diejenige Behörde zu befinden, in deren Zuständigkeitsbe-
reich die Akten gehören (BGE 132 V 387 E. 6.2 und 6.3). Das Recht auf
Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Dokumente, die zum
Prozessgegenstand gehören, gleichgültig, ob sie den Ausgang des Verfah-
rens zu beeinflussen vermögen oder nicht (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389;
RKUV 1992 U 152 S. 200 E. 3c).
2.7 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der Regel ungeachtet der Erfolgs-
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Seite 11
aussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob
die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitent-
scheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres
Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa; SVR
2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2).
3.
3.1 Vorliegend zu keinen Beanstandungen Anlass gibt der Umstand, dass
die Vorinstanz die Erstbegutachtung des Beschwerdeführers bei einer
A._______ im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG und somit bei einer Gutachter-
stelle erfolgte, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherung eine Ver-
einbarung getroffen hat. Weiter ist nicht bestritten, dass die Vergabe des
Auftrags korrekterweise nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuwei-
sungssystem „SuisseMED@P“ erfolgte (vgl. Art. 72bis Abs. 1 und 2 IVV;
BGE 139 V 349 E. 2.2).
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass des Vorbescheids vom
29. April 2015 (act. 138), worin sie dem Beschwerdeführer die Aufhebung
der laufenden Rente in Aussicht stellte, unter anderem auf das polydiszip-
linäre Gutachten der A._______ vom 19. Dezember 2014 (act. 101), wel-
ches auf internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatri-
schen Untersuchungsergebnissen beruht. Zu diesem Vorbescheid liess
der Beschwerdeführer am 29. Mai 2015 seine Einwendungen vorbringen
und die Akten zur ergänzenden Begründung anfordern (act. 141 bis 144).
Im Rahmen dieser Begründung liess er darlegen, weshalb das A._______-
Gutachten seiner Ansicht nach nicht geeignet sei, die behauptete Verbes-
serung des Gesundheitszustands zu beweisen. Aus diesem Gutachten
gehe nicht einmal hervor, ob die Förster-Kriterien geprüft worden seien.
Indes seien diese durch die neue Rechtsprechung ohnehin obsolet gewor-
den; verlangt werde vielmehr ein strukturiertes Beweisverfahren, was
gänzlich fehle (act. 147).
3.2.2 Daraufhin legte die Vorinstanz nach Rücksprache mit ihrem Rechts-
dienst das Dossier Dr. med. C._______ zur Stellungnahme vor (act. 151).
Dieser berichtete am 12. August 2015, der Rechtsvertreter habe vollkom-
men Recht, wenn er das psychiatrische Teilgutachten dahingehend be-
mängle, dass es sich zu wenig mit dem Vorgutachten auseinandersetze.
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Seite 12
Im Gegenteil liefere es einige Hinweise dafür, dass weiterhin Zwänge vor-
handen seien. Der Gutachter jedoch setze sich kaum mit den ausführlichen
Erörterungen betreffend den Zwängen im Vorgutachten auseinander. Wei-
ter warf Dr. med. C._______ im Zusammenhang mit seiner Beurteilung des
A._______-Gutachtens weitere Fragen auf (act. 152).
3.2.3 Im Anschluss an die Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom
12. August 2015 veranlasste die Vorinstanz – erneut nach Rücksprache
mit dem Rechtsdienst (act. 154) – am 29. Oktober 2015 eine Ergänzung
des psychiatrischen Teilgutachtens (act. 156). Zwar verlieren nach altem
Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert auch mit
Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive nicht. Aufgrund
der Ausführungen von Dr. med. C._______ war jedoch davon auszugehen,
dass das abschliessende Abstellen auf die vorhandene Beweisgrundlage
in Form des A._______-Gutachtens vor Bundesrecht nicht standgehalten
hätte (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 6; SVR 2012 IV Nr. 48 S. 175 E. 4.1.1).
Vielmehr waren von einem Ergänzungsgutachten offensichtlich neue Er-
kenntnisse zu erwarten (zum gegenteiligen Fall resp. zur antizipierte Be-
weiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). Schliesslich war auch der spe-
ziellen Übergangssituation Rechnung zu tragen, da in solchen Fällen
schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen genügen, um eine (neue) (Ergänzungs-)Begut-
achtung anzuordnen (vgl. hierzu BGE 139 V 99 E. 2.3.2; SVR 2013 IV Nr.
6 S. 14 E. 1.4).
3.2.4 Über diese Ergänzung wurde der Beschwerdeführer in der Folge we-
der informiert noch wurde ihm die Möglichkeit gewährt, sich zur Person des
Gutachters zu äussern resp. Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen
Dr. med. E._______ geltend zu machen und gegebenenfalls Ergänzungs-
fragen zu stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 332 E. 4b).
3.3
3.3.1 Nach Eingang des ergänzenden Gutachtens von Prof. Dr. med.
D._______ und Dr. med. E._______ (act. 157) unterliess es die Vorinstanz,
dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14.
April 2016 diese Stellungnahme zur Vernehmlassung zuzustellen und Ge-
legenheit zur Akteneinsicht einzuräumen, obwohl die Gewährung des
rechtlichen Gehörs auch die Möglichkeit beinhaltet, sich nachträglich zu
einer solchen Ergänzung zu äussern (vgl. hierzu BGE 125 V 332 E. 4b).
C-3042/2016
Seite 13
3.3.2 Vernehmlassungsweise führte die Vorinstanz dazu aus, die
A._______ habe sich darauf beschränkt, zu den Einwänden und den damit
in Zusammenhang stehenden Ergänzungsfragen Stellung zu nehmen. Sie
habe im Rahmen dieser Stellungnahme ihre im Gutachten abgegebene
Beurteilung vollinhaltlich bestätigt, weshalb es sich bei der unterbliebenen
Zustellung gemäss Rechtsprechung nur um eine leichte, heilbare Verlet-
zung des Gehörsanspruchs gehandelt habe (B-act. 6).
3.3.3 Aus der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2016 ist ersichtlich,
dass die ergänzende Stellungnahme der A._______ vom 1. Dezember
2015 zweifelsfrei eine wesentliche Grundlage dieses rentenaufhebenden
Entscheids darstellte. So wurde ausgeführt, aus dieser Stellungnahme
gehe eindeutig hervor, dass die zur Berentung führende Diagnose oder
Symptomatik der Zwangsproblematik remittiert sei und sich somit der Ge-
sundheitszustand verbessert habe. Mit den Förster-Kriterien habe eine
Auseinandersetzung stattgefunden, und im Rahmen des Ergänzungsgut-
achtens sei auch die Erörterung der Standartindikatoren erfolgt. Mit Blick
auf die von Dr. med. C._______ am 12. August 2015 gemachten Äusse-
rungen und aufgeworfenen Fragen resp. die Antworten der A._______ vom
1. Dezember 2015 ist der Vorinstanz nicht zu folgen, dass die ergänzende
Stellungnahme keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte ergeben
habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die von Dr. med.
C._______ aufgeworfenen Fragen erst durch die Ergänzungen hatten be-
antworten lassen. Aufgrund der Beurteilung von Dr. med. C._______ vom
12. August 2015 war der Sachverhalt nach Eingang des A._______-Gut-
achtens noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Das Ergänzungsgutachten
vom 1. Dezember 2015 enthielt demnach entscheidrelevante Gesichts-
punkte, weshalb die Vorinstanz gemäss Art. 42 Satz 1 in Verbindung mit
Art. 47 Abs. 1 Bst. a ATSG verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerde-
führer vor Erlass der angefochtenen Verfügung zum Ergänzungsgutachten
anzuhören und ihm Einsicht in dieses zu gewähren. Die Nichtzustellung
dieses Gutachtens an den Beschwerdeführer bzw. die fehlende Einräu-
mung einer Akteneinsicht in dieses vor Erlass der Verfügung vom 14. April
2016 stellt demnach eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
3.4 Vorliegend wusste der Beschwerdeführer bis zur Kenntnisnahme der
angefochtenen Verfügung vom 14. April 2016 nichts von der Existenz des
Ergänzungsgutachtens vom 1. Dezember 2015. Unter diesen Umständen
kann dem Beschwerdeführer auch nicht entgegengehalten werden, er
hätte ein Gesuch um Akteneinsicht stellen müssen.
C-3042/2016
Seite 14
4.
Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass
die Vorinstanz eine schwerwiegende Gehörsverletzung begangen hat. Bei
einer solchen ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nur
dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti-
schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurtei-
lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2,
126 V 130 E. 2b; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Diese Voraussetzungen
sind vorliegend nicht gegeben, denn der Beschwerdeführer liess explizit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung 14. April 2016 zufolge einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz
beantragen. Es lag ihm somit mehr an einem formell richtigen Verfahren
als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung (vgl. BGE 119 V 218). In-
sofern ist die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung trotz der
damit verbundenen Verzögerung mit dem Interesse des Beschwerdefüh-
rers zu vereinbaren (zum gegenteiligen Fall vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2;
SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Bei diesem Ergebnis kann offengelassen
werden, ob – wie vom Beschwerdeführer gerügt – die Vorgehensweise der
Vorinstanz einer missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen
Revisionszeitpunkts gleichkommt.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 13. Mai
2016 gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. April 2016
aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Durchführung eines
rechtskonformen Verwaltungsverfahrens unter Gewährung des rechtlichen
Gehörs und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Be-
schwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-3042/2016
Seite 15
6.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei-
entschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hin-
weis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 13. Mai 2016 wird gutgeheissen und die angefoch-
tene Verfügung vom 14. April 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird an
die Vorinstanz zur Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsver-
fahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer
neuen Verfügung zurückgewiesen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- wird diesem nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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