Abtei lung II I
C-3043/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______
vertreten durch Advokatin Dr. iur. Caroline Franz Waldner,
Rechtsdienst des Behindertenforums,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 17. Oktober 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3043/2006
Sachverhalt:
A.
Der am _______ geborene, verheiratete X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), deutscher Staatsangehöriger, arbeitete vom
5. August 2002 bis 4. November 2002 sowie vom 31. März 2003 bis
am 16. Mai 2003 (Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaft-
lichen Gründen, vgl. Formular Fragebogen für den Arbeitgeber, datiert
vom 3. Februar 2004, act. 6, S. 1-3) als Heizungsmonteur bei der
Firma B._______ AG in Basel. Am 4. April 2003 erlitt er einen
Arbeitsunfall. Dabei zog er sich eine stabile LWK1 Deckenplatten-
impressionsfraktur, eine metacarpale V-Basisfraktur rechts, eine
Commotio cerebri und eine Acetabulumfissur rechts zu (vgl. Unfall-
und Berufskrankheitsmeldung SUVA vom 10. April 2003, act. 8.1, S.
32, und Bericht Kantonsspital R._______ vom 15. April 2003, act. 8.1,
S. 24-26). Vom 26. November 2003 bis 28. Januar 2004 befand sich
der Beschwerdeführer zur Arbeitsabklärung in der Rehaklinik
E._______. Die behandelnden Ärzte kamen zum Schluss, dass in der
bisherigen Tätigkeit als Heizungsmonteur/Rohrschlosser eine 100%-
ige Arbeitsunfähigkeit mit Wirkung ab 29. Januar 2004 bestehe. Hin-
gegen seien ganztägig schwere Tätigkeiten unter Ausschluss von
verdreht, längerdauernd über Brusthöhe, kriechend oder vorgeneigt zu
verrichtende Arbeiten zumutbar (act. 9, S. 1-9). Vom 9. März 2004 bis
22. Dezember 2004 fand eine Arbeitsvermittlung statt, die erfolglos
verlief (act. 26, S. 1-8). In diesem Zusammenhang wurden dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 berufliche
Massnahmen vom 4. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2004 im Sinne
einer dreimonatigen Arbeitserprobung/Eignungsprüfung als Lagermit-
arbeiter/Monteur bei der Firma O.______ AG bewilligt (act. 22, S. 1-2).
Zusätzlich wurden dem Beschwerdeführer Taggelder mit Wirkung vom
4. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2004 zugesprochen (act. 22, S. 1-
2). Der Arbeitsversuch bei der Firma O.______ AG musste aufgrund
von Schmerzen abgebrochen werden.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2005 stellte die SUVA die Taggeld- und
Heilkostenleistungen für die am 4. April 2003 und 16. Juli 2004 (Auto-
unfall in N._______) erlittenen Unfälle per 31. Dezember 2004 ein. Im
Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. April 2003 teilte die SUVA dem
Beschwerdeführer mit, dass sie sich noch bis August 2005 an den
Kosten für die medizinische Trainingstherapie beteilige (act. 30, S. 1-2).
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, nun vertreten
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durch Advokatin Dr. iur. C. Franz Waldner, Behindertenforum, Ein-
sprache. Mit Schreiben vom 9. September 2005 teilte die SUVA dem
Beschwerdeführer mit, dass die Verfügung vom 1. Februar 2005 auf-
gehoben werde (act. 33, S. 1-2). In der Folge sprach die SUVA dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 in Berück-
sichtigung der Beurteilung von Dr. med. J._______, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie (vgl. Bericht vom 12. August 2005, act. 34,
S. 5-9), ausgehend von einer Integritätseinbusse von 7,5% eine
Integritätsentschädigung von Fr. 8'010.-- zu. Ein Rentenanspruch
wurde verneint (act. 42.1, S. 18-20). Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 22. November 2005 Einsprache einreichen (act.
42.1, S. 5-15), die die SUVA mit Einspracheentscheid vom 23. Juni
2006 abwies (act. 45, S. 1-9). Die dagegen erhobene Beschwerde vom
18. September 2006 (act. 51, S. 23-38) wies das Sozialver-
sicherungsgericht A._______ (nachfolgend: Sozialversicherungs-
gericht) mit Urteil vom 25. September 2008 ab (BVGer act. 8). Dieses
Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
B.
Am 26. Januar 2004 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-
Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der Invalidenver-
sicherung an. Er beantragte insbesondere Berufsberatung, Um-
schulung auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung (act. 1, S. 1-8).
Mit Schreiben vom 26. September 2005 liess der Beschwerdeführer,
ebenfalls vertreten durch Advokatin C. Franz Waldner, Behinderten-
forum, bei der IV-Stelle Basel-Stadt einen Antrag auf Abklärung von
beruflichen Massnahmen einreichen (act. 34, S. 1-2). Mit Verfügung
vom 5. Januar 2006 wies die zuständige IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) das Gesuch um Kostengutsprache für
berufliche Massnahmen ab (act. 39, S. 1-2). Die gegen diese Ver-
fügung erhobene Einsprache vom 7. Februar 2006 (act. 43, S. 1-11)
wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2006 ab,
da er seinen Wohnsitz im März 2005 nach Deutschland verlegt und
Leistungen der Arbeitslosenversicherung seines Wohnlandes in An-
spruch genommen habe (act. 48, S. 1-4). Dieser Einspracheentscheid
ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C.
Mit Vorbescheid vom 14. Juli 2006 teilte die IV-Stelle dem Be-
schwerdeführer mit, dass sein Rentengesuch vom 26. Januar 2004
abgelehnt werden müsse (act. 46, S. 1-4). Mit Eingabe vom 9. August
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2006 liess der Beschwerdeführer einwenden, dass er mit dem Vor-
bescheid nicht einverstanden sei (act. 47, S. 1-3). Mit der Eingabe liess
er verschiedene ärztliche Berichte einreichen (Dr. S.______ vom
11. Oktober und 7. November 2005, Dr. K.______ vom 25. März 2005
und Dr. W._____ vom 14. Dezember 2005) (act. 47, S. 4-19).
D.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 wies die IV-Stelle das Gesuch
betreffend Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 9%
unter Einbezug eines leidensbedingten Abzuges von 5% ab. Zur
Begründung führte sie aus, dass die internen medizinischen
Abklärungen ergeben hätten, dass keine unfallfremden Faktoren
vorliegen würden, weshalb vollumfänglich auf die medizinische
Beurteilung des Unfallversicherers abgestützt werden könne. Für die
Vornahme weiterer Abklärungen bestehe keine Veranlassung. Die
Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Heizungsmonteur sei dem
Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesundheitlichen
Situation zwar nicht mehr möglich. Hingegen seien aus
spezialärztlicher Sicht alternative, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
ohne repetitives Heben von Lasten über 25kg ganztags mit Wirkung ab
Januar 2004 zumutbar, sofern dabei häufiges Rumpfdrehen oder
Vornüberbücken oder Arbeiten auf vibrierenden Maschinen vermieden
werden könnten. In Frage kämen Kontroll-, Sortier- oder Über-
wachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs- oder Montage-
arbeiten etc. (act. 50, S. 1-3).
E.
Mit Eingabe vom 14. November 2006 liess der Beschwerdeführer, ver-
treten durch Advokatin C. Franz Waldner, Behindertenforum, Be-
schwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: Rekurs-
kommission) einreichen. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung
vom 17. Oktober 2006 und die Zusprechung einer halben Rente bei
einem ermittelten Invaliditätsgrad von 57% mit Wirkung ab 1. April
2004. Eventualiter sei ein Gutachten zur Frage der gesundheitlichen
Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit einzuholen. Zur
Begründung liess der Beschwerdeführer insbesondere ausführen,
dass sich die Wertung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. J.______ lediglich
auf die unfallbedingten Restfolgen beziehen würde. Dieser gehe davon
aus, dass von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur ein kleiner
Teil als Unfallfolgen zu qualifizieren seien. Bei der Invalidenver-
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sicherung sei die Erwerbstätigkeit jedoch unter Einbezug sämtlicher
vorhandener Beschwerden zu ermitteln, weshalb es unhaltbar sei,
dass für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nur auf die Be-
urteilungen von Dr. J.______ abgestellt würde, der nur die Unfallfolgen
bewerte, gleichzeitig aber auch auf andere Beschwerden hinweise, die
unfallfremd seien. Die Dres. W.______, S._____ und K.______ seien
der Ansicht, dass die Beschwerden als richtungsgebende Ver-
schlimmerung des Vorzustandes zu bewerten seien. Daher sei auch
auf die Berichte dieser Ärzte abzustellen, welche leidensadaptierte
Tätigkeiten nur zu 50% als möglich erachteten. Bei der Durchführung
des Einkommensvergleichs sei daher von einem Invalideneinkommen
von Fr. 26'182.80 (bei einem Invalideneinkommen von Fr. 29'092.--
abzüglich einem leidensbedingten Abzug von mindestens 10%) aus-
zugehen, woraus ein Invaliditätsgrad von mindestens 57% resultiere,
weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente mit
Wirkung ab dem 1. April 2004 habe. Ferner liess der Beschwerde-
führer die unentgeltliche Prozessführung beantragen (BVGer act. 1).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2007 enthielt sich die Vor-
instanz einer eigenen Stellungnahme und Antragstellung und verwies
auf die Vernehmlassung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. Dezember
2006. Diese beantragte die Abweisung der Beschwerde, eventualiter
sei das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Unfallversicherungsverfahrens zu sistieren. Nach wie vor sei auf die
massgebende Beurteilung von Dr. J.______ abzustellen und nicht auf
die anders lautenden Einschätzungen der Dres. K.______ und
S._______. Unter den gegebenen Umständen könne ein leidens-
bedingter Abzug von mehr als 5% nicht gewährt werden. Im Übrigen
sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Unfall-
versicherung geltend mache, sämtliche Befunde seien unfallbedingt;
gegenüber der Invalidenversicherung hingegen führe er an, es lägen
auch unfallfremde Befunde vor. Eine relevante, dauerhafte Beein-
trächtigung der Arbeitsfähigkeit, die Anspruch auf Rentenleistungen
gäbe, sei jedoch nicht dargetan worden. Insbesondere sei un-
glaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer sowohl der Unfall- als
auch der Invalidenversicherung gegenüber auf die Aussagen von Dr.
W._______ berufe. Diesbezüglich sei auf die Kritik der SUVA an
dessen Äusserungen zu verweisen (BVGer act. 4).
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G.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
die Übernahme des Beschwerdeverfahrens durch die Abteilung III und
die eingesetzte Instruktionsrichterin per 1. Januar 2007 mit und lud
den Beschwerdeführer gleichzeitig ein, zur Vernehmlassung der Vor-
instanz Stellung zu nehmen, insbesondere zu deren Antrag auf Ver-
fahrenssistierung bis zum Abschluss des Unfallversicherungsver-
fahrens, sowie das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"
ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln einzureichen (BVGer act.
5).
H.
Mit Replik vom 28. August 2007 liess der Beschwerdeführer voll-
umfänglich an seinen Beschwerdeanträgen festhalten. Des Weiteren
liess er ausführen, dass die Darstellung der Vorinstanz, wonach seine
Argumentation gegenüber der SUVA und der IV widersprüchlich sei,
nicht korrekt sei. Mit aller Deutlichkeit werde festgestellt, dass gestützt
auf das Gutachten von Dr. W.______ die beim Beschwerdeführer
heute noch vorliegenden multiplen Restbeschwerden Unfallfolgen
seien. Auf dieser Haltung beruhe auch die gegen die SUVA beim
Sozialversicherungsgericht A._______ eingereichte Beschwerde, die
nach wie vor hängig sei. Unter diesen Umständen werde dem Antrag
auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des
Urteils des vorgenannten Gerichts zugestimmt. Mit der Replik liess der
Beschwerdeführer die gewünschten Unterlagen betreffend Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege einreichen (BVGer act. 6).
I.
Mit Verfügung vom 4. September 2007 wurde das Verfahren antrags-
gemäss bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens gegen den
Einspracheentscheid der SUVA vom 23. Juni 2006 sistiert (BVGer act.
7).
Mit Eingabe vom 15. Januar 2008 (recte: 2009) liess der Beschwerde-
führer die Aufhebung der Verfahrenssistierung beantragen, da das
Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid der SUVA mit
Urteil des Sozialversicherungsgerichts A._______ vom 25. September
2008 abgeschlossen worden sei. Im Übrigen fügte er hinzu, das
Sozialversicherungsgericht habe analog zur SUVA die Unfallkausalität
der meisten Beschwerden verneint, so dass die Arbeitsfähigkeit ge-
stützt auf die Wertung von Dr. J._______ einzig aufgrund der Unfall-
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folgen beurteilt worden sei. Indem die IV die Invaliditätsgrad-
bemessung der SUVA übernehme, lasse sie für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit eine Vielzahl von Beschwerden in den Bereichen LWS,
HWS, Schulter und Hüfte ausser Acht, welche ausdrücklich auch im
Urteil des Sozialversicherungsgerichts (S. 13) festgehalten würden.
Nicht zuletzt Dr. J.______ weise in seinem Bericht vom 16. Juni 2006
auf weitergehende degenerative Veränderungen hin (BVGer act. 8).
Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 wurde die Sistierung des Ver-
fahrens aufgehoben und dessen Weiterführung angeordnet (BVGer
act. 9).
J.
Gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom
23. März 2009 beantragte die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 3. April
2009 weiterhin die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Die IV-Stelle Basel-Stadt führte an, aus den
Beurteilungen von Dr. J._______ könne keineswegs geschlossen
werden, dass unfallfremde Gesundheitsbeeinträchtigungen vorlägen,
die sich auf die Arbeitsfähigkeit in relevanter Art und Weise auswirkten.
Vielmehr sei der Beschwerdeführer gemäss Beurteilungen von
Dr. J._______ (vgl. Berichte vom 12. August 2005, 16. Juni und
16. November 2006) in alternativen, leichten bis mittelschweren
Tätigkeiten ganztags arbeitsfähig. Zusätzliche medizinische Ab-
klärungen seien vorliegend nicht indiziert, da der medizinische Sach-
verhalt hinreichend abgeklärt sei (BVGer act. 10).
K.
Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer ver-
schiedene Arztberichte, insbesondere eine Stellungnahme von Dr.
H._______, einreichen. Zudem beantragte er nebst der unentgeltlichen
Rechtspflege auch die unentgeltliche Verbeiständung. Im Übrigen liess
er im Wesentlichen an seinen bereits in der Beschwerde und in der
Replik gemachten Ausführungen festhalten (BVGer act. 12).
L.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2009 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung von Advokatin C. Franz Waldner gut (BVGer act. 13).
M.
Am 10. Juli 2009 beantragte die IV-Stelle mit Verweis auf die
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Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 3. Juli 2009 weiterhin die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Die IV-Stelle Basel-Stadt führte insbesondere zum Bericht von
Dr. H.______ aus, dass dieser am 4. Mai 2009 ausgestellt worden und
der Beschwerdeführer erst seit ca. 6 Monaten in Behandlung von
Dr. H.______ sei; die angefochtene Verfügung sei jedoch am
17. Oktober 2006 erlassen worden. Zudem fehlten im genannten Be-
richt Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner
angestammten wie auch in einer Alternativtätigkeit. Die Ergebnisse
dieses Berichts seien daher unbehelflich (BVGer act. 15).
N.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2009 wurde der Schriftenwechsel ab-
geschlossen (BVGer act. 16).
O.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer act. 17)
reichte die Vorinstanz mit Eingaben vom 27. und 28. Januar 2010 die
gesamten SUVA-Akten und einen aktualisierten IK-Auszug nach
(BVGer act. 19, 20).
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes
bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den
Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und Art.
32 VGG). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Be-
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schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von
Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.2 Die am 14. November 2006 der Post übergebene Beschwerde
gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2006 wurde frist- und form-
gerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch
Art. 60 ATSG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischen-
verfügung vom 29. Mai 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und ihn von der Pflicht zur
Leistung eines Kostenvorschusses entbunden hat, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und
28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
3.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
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3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212,
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
4.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 17. Oktober 2006,
mit welcher die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerde-
führers abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit der
Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen, eingegangen am
26. Januar 2004, nicht explizit ein Rentengesuch gestellt hat, sondern
insbesondere Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit
und Arbeitsvermittlung beantragt.
Mit der Anmeldung werden alle Leistungsansprüche, die bis zum Er-
lass der Verwaltungsverfügung bestehen, gewahrt, selbst wenn diese
im Anmeldeformular nicht im Einzelnen angegeben sind (THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern
2003, § 67, Rz. 7, mit Hinweis auf BGE 116 V 27 E. 3d, vgl. auch
Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung KSVI
Rz. 2033, wonach sich die Abklärung auf sämtliche in Betracht
kommende Leistungen erstrecken muss, auch wenn diese nicht aus-
drücklich geltend gemacht worden sind).
Die IV-Stelle hat somit zu Recht abgeklärt, ob nebst dem Antrag auf
berufliche Massnahmen ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente
besteht und dementsprechend eine Verfügung erlassen. Über die
beruflichen Massnahmen hat die IV-Stelle bereits rechtskräftig ent-
schieden (act. 39, act. 48), was somit nicht Streitgegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bildet.
Streitig und demnach zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz den
Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 9% zu Recht verneint
hat. Der Beschwerdeführer hingegen beantragt die Zusprechung einer
halben Rente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens
57%. Eventualiter sei zur Frage der gesundheitsbedingten Ein-
schränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit ein Gutachten einzu-
holen.
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4.1 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Ver-
fahren zur Anwendung gelangen.
4.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE
130 V 329 E. 2.3).
4.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse
anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen,
nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR
0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11)
(vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die ver-
schiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitglied-
staaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen
bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Ver-
fahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaat-
lichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch
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des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staats-
angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.
4.4 Am 1. Januar 2003 sind die Bestimmungen des ATSG sowie die
zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft ge-
treten. Nicht anwendbar sind hingegen die Änderungen des ATSG vom
6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IVG-Revi-
sion, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008),
da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden
Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
4.5 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität
(Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur
Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) hat
das Schweizerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Ver-
sicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG
enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den ent-
sprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt
nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditäts-
bemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist
(zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft ge-
standenen Fassung, vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a
und b).
4.6 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März
2003 und der Verordnung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003
3837 bzw. AS 2003 3859) in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für
die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs diese Fassungen des
IVG und der IVV anwendbar. Für die Zeit vor Inkrafttreten der ge-
nannten Erlasse richtet sich ein allfälliger Anspruch nach altem Recht.
Die Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom
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28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen nicht anwendbar, da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
stimmungen ergangen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in
deren Tätigkeitsbereich der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt,
zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies
gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung
ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone
haben und der Gesundheitszustand auf die Zeit ihrer Tätigkeit als
Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland erlassen. Gemäss Abs. 3 dieser Be-
stimmung bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im
Verlaufe des Verfahrens erhalten.
Der Beschwerdeführer übte als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit im
Tätigkeitsbereich der IV-Stelle Basel-Stadt aus, verfügte zur Zeit der
Einreichung der Anmeldung immer noch über eine Grenzgänger-
bewilligung und hatte seinen Wohnsitz in der benachbarten Grenz-
zone. Somit war die IV-Stelle Basel-Stadt zuständig für die Entgegen-
nahme und Prüfung des Leistungsgesuches und die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland zum Erlass der angefochtenen Verfügung.
5.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und
beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in Kraft bis 31. Dezember
2007). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine,
so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Gemäss dem IK-Auszug vom 28. Januar 2010 (BVGer act. 20) hat der
Beschwerdeführer während mehr als eines Jahres Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ge-
leistet, so dass die Voraussetzungen der Mindestbeitragsdauer für den
Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt sind (Art. 36 Abs. 1
IVG).
5.3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für
die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerde-
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verfahren grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung massgebend (hier: 17. Oktober
2006; vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; LOCHER a.a.O., § 74
N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berück-
sichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hin-
weisen).
5.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung,
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach
dem vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person Anspruch
auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine
halbe Rente bei einem solchen von 50%, auf eine Dreiviertelsrente bei
einem Invaliditätsgrad von 60% und auf eine ganze Rente bei einem
solchen von 70%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte aus-
gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt
ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie An-
gehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche An-
spruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des
Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchs-
voraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
5.5 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsun-
fähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [Fassung vom 6. Oktober
2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007]) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
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mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b). Eine bleibende
Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht. Es handelt sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um ein labiles Krank-
heitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der Wartefrist ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b einen allfälligen Rentenanspruch begründen
kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 163/2005 vom 30. Mai 2005,
BGE 119 V 98 E. 4a).
5.6 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "In-
validität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach
der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4,
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmög-
lichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen.
Nach Art. 8 ATSG (Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom
1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007) ist die Invalidität die voraus-
sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach
Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000,
in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Arbeitsunfähig-
keit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.7 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
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C-3043/2006
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der In-
validenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus
folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver-
bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver-
fügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit
im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen
werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009 IV Nr. 8, S.
17, E. 3c; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialver-
sicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsun-
fähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem
anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen,
soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, 113
V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt
bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zu-
mutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Ver-
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weisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er
seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und
im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. ).
Darauf hinzuweisen ist, dass keine Bindung der Invaliditätsschätzung
der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung besteht (BGE 133
V 549 E. 6; vgl. auch AHI 2004, S. 186).
6.
Vorliegend hat die Vorinstanz bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
im Wesentlichen auf die medizinische Beurteilung der Unfallver-
sicherung, insbesondere von Dr. J.______, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Facharzt für Manuelle Medizin, abgestellt.
6.1 Im Bericht von Dr. J.______ vom 12. August 2005, sind folgende
Diagnosen aufgeführt: wahrscheinlich chronisches Lumbovertebral-
syndrom basierend auf unfallfremder, erheblicher rechtskonvexer lum-
baler Torsionsskoliose und degenerativen Veränderungen (Spondy-
lophyten, Spondylarthrosen) sowie segmentale Restbeschwerden
Th12/L1 nach leichter Deckenplattenimpressionsfraktur L1 mit Ausbil-
dung eines leichten Keilwirbels mit einem Winkel von 12°. Aufgrund
der Restunfallfolgen erachtete Dr. J._______ volle Arbeitsfähigkeit für
leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne repetitives Heben von Lasten
über 25kg, ohne häufiges Rumpfdrehen oder Vornüberbücken sowie
ohne Sitzen auf vibrierenden Maschinen (z. B. Baumaschinen) und
ohne Stehen in Zwangshaltung als möglich. Unfallbedingt seien weder
weitere ärztliche Behandlungen noch Abklärungen notwendig. Hin-
gegen dränge sich eine Behandlung des chronischen Lumbover-
tebralsyndroms, basierend auf den unfallfremden Veränderungen, in
Form eines muskulären Aufbaus und Stabilisierung der Rückenmus-
kulatur und Haltungstraining auf (act. 34, S. 5-9).
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C-3043/2006
Im Bericht vom 16. Juni 2006 hielt Dr. J._______ an seiner Beurteilung
vom 12. August 2005 fest, wonach dem Beschwerdeführer die Aus-
übung einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit ganztags zuzu-
muten sei. Als somatische Unfallfolgen lägen segmentale hochlumbale
Restbeschwerden nach leichter Deckplatten-Impressionsfraktur L1 mit
Ausbildung eines leichten Keilwirbels L1 mit einem Winkel von 12° vor;
an HWS und BWS seien klinisch und radiologisch keine frischen Un-
fallfolgen nachgewiesen worden, weshalb allfällige Beschwerden in
diesen Bereichen ganz klar nicht unfallbedingt seien. Das Gutachten
von Dr. W._______ wird von Dr. J._______ als nicht schlüssig be-
funden, da es zu viele Ungenauigkeiten und Vermutungen enthalte
(act. 45, S. 10-13).
In der ärztlichen Beurteilung vom 16. November 2006 weist Dr.
J._______ insbesondere darauf hin, dass sich sowohl an der BWS als
auch an der LWS ganz klar ausschliesslich degenerative Krankheits-
prozesse finden und keine Anzeichen von traumatischen Läsionen
vorliegen würden (act. 51, S. 14-17).
Dr. med. M._______ des regionalärztlichen Dienstes beider Basel am
6. Juli 2007 zur Stellungnahme aufgefordert, führte am 10. Juli 2006
aus, bezüglich der im Bericht E._______ aufgeführten Coxarthrose sei
unklar, ob diese unfallfremd sei. Im Vordergrund stünden die geklagten
Rückenschmerzen, anlässlich des Unfalls habe der Beschwerdeführer
eine LWK 1 Fraktur erlitten. Vorbestehend habe eine Skoliose be-
standen, welche den Beschwerdeführer jedoch nicht daran gehindert
habe als Heizungsmonteur tätig zu sein; nach Angaben der SUVA
habe sich die Skoliose nach dem Unfall nicht verändert. Dr. M.______
verneinte das Vorliegen unfallfremder Faktoren, welche die Arbeits-
fähigkeit zusätzlich einschränkten (Protokoll der IV-Stelle Basel-Stadt
per 27. Dezember 2006, S. 3-4).
6.2 Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, ihm sei nur noch
die Ausübung von leidensadaptierten Tätigkeiten im Rahmen von 50%
möglich. Bei der Frage der verbleibenden Arbeits- bzw. Erwerbstätig-
keit sei insbesondere auf die Berichte von Dres. W._______,
K._______ und S._______ abzustellen.
Dr. W._______, Facharzt für Unfallchirurgie, Chirurgie und Sport-
medizin, vom 14. Dezember 2005 erachtete den Versicherten aufgrund
der Unfallfolgen als Heizungsanlagenbauer berufsuntauglich. Für
leichte Tätigkeiten sei er zu 50% arbeitsfähig. Dabei sei das Hantieren
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oder Tragen von jeglichen Lasten, Tätigkeiten in verdrehter Position,
länger dauernde Belastungen auch ohne Gewicht im Stehen oder
Sitzen, alle Tätigkeiten in Brust- und Überkopfhöhe sowie Tätigkeiten
in kriechender oder vorgeneigter Position ausgeschlossen. Ebenfalls
seien Arbeiten mit geringen Lasten (z.B. 5kg) in aufrechter Haltung
oder gebeugt nicht möglich. Eine leidensadaptierte Tätigkeit könne zu
50% ausgeübt werden. Die Unfallfolgen an der Wirbelsäule, rechtem
Schultergelenk und rechter Hüfte mit manifesten Restbeschwerden
und Leistungsverlust im Skelett- und Bewegungssystem in Ruhe und
unter Belastungen entsprächen einem dauernden Integritätsschaden
von mindestens 30%. Als Nichtfolgen des Unfalls seien die rechtskon-
vexe Lumbalskoliose mit Spondylolysthese Grad 1 nach Meyerding,
osteochondrotische Veränderungen C3-C7 der HWS mit knöcherner,
neuroforaminaler Enge C7, links und eine angedeutete Coxarthrose
rechts zu werten (act. 43, S. 17-29).
Im Befundbericht vom 6. Januar 2006 kam Dr. W._______ im Wesent-
lichen zur gleichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wie bereits im
Gutachten vom 14. Dezember 2005, wonach eine leidensadaptierte
Tätigkeit zu 50% ausgeübt werden könne (SUVA-Akten).
Dr. S._______, Facharzt für Orthopädische und Wirbelsäulenchirurgie,
führte im Bericht vom 14. Februar 2005 als Diagnose chronisches
Lumbovertebralsyndrom (Lumbalskoliose, St. n. LWK-1-Fraktur 4.4.03)
auf (SUVA-Akten). Im Bericht vom 11. Oktober 2005 bezifferte Dr.
S._______ die Arbeitsfähigkeit in der beruflichen Tätigkeit als Rohr-
schlosser mit 50%, wobei die leidensadaptierte Tätigkeit als Teilzeit-
arbeit unter mittleren Belastungen und ohne regelmässige Tätigkeiten
in gebückter Haltung definiert werden müsste. Am 7. November 2005
wiederholte Dr. S._______ seine Einschätzung, wonach der Be-
schwerdeführer in leidensadaptierten Tätigkeiten bei mittlerer Be-
lastungen mindestens zu 50% der Arbeitszeit arbeitsfähig sei (act. 43,
S. 15-16).
Dr. K._______, Allgemeinmediziner, befand im Bericht vom 25. März
2005, dass bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von einer an-
haltenden Verschlimmerung der Unfallfolgen auszugehen sei. Mit
Verweis auf den kreisärztlichen Bericht vom 7. September 2004 hielt
Dr. K._______ fest, dass Arbeiten mit schweren Lasten insbesondere
in Rotations- und Inklinationshaltungen bezogen auf die Lenden-
wirbelsäule zu vermeiden seien. Das Arbeiten mit mittleren Lasten in
Seite 19
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aufrechter Haltung sei kurzzeitig möglich. Repetitive Bewegungen
unter ergonomischen Gesichtspunkten erachtete Dr. K.______ als
zumutbar. Tätigkeiten mit wechselnder Körperstellungen seien zu be-
vorzugen. Vermehrte Pausen seien bei adäquaten, nicht andauernden
Belastungen nicht notwendig. Die Ausübung von leidensangepassten
Tätigkeiten sei derzeit nur zu 50% möglich (act. 47, S. 4).
6.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerde-
führer neue medizinische Unterlagen einreichen.
Dr. med. H.______ erklärte im Bericht vom 4. Mai 2009, dass der Be-
schwerdeführer seit etwa 6 Monaten bei ihm in medizinischer Be-
handlung sei. Dr. H._______ erachtete den Beschwerdeführer in
seiner ursprünglichen Tätigkeit als Rohrschlosser bzw. Heizungs-
monteur nicht mehr arbeitsfähig, da neben der Progression im Bereich
der Wirbelsäule und Gelenke eine dauerhafte Schädigung des
muskuloligamentären Systems vorhanden sei (BVGer act. 12).
Den Berichten von Dr. med. T._______, Facharzt für diagnostische
Radiologie, vom 28. April 2009, Dr. med. F._______ vom 15. Juli 2008,
Dr. med. C._______, Facharzt für diagnostische Radiologie, vom
25. Juli 2006, Dr. G._______, Praxis für Kernspintomographie und
Computertomographie, vom 22. August 2003 und von Dipl.-Med.
I._______, Fachärztin für diagnostische Radiologie, vom 21. Mai 2003
sind keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (BVGer
act. 12).
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt lediglich diejenigen Rechts-
und Sachverhaltsänderungen, die bis zum Zeitpunkt der an-
gefochtenen Verfügung, also bis zum 17. Oktober 2006 eingetreten
sind. Die Arztberichte von Dres. H._______, T._______ F._______ und
C._______ sowie Dipl.-Med. I.______ können im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nur insoweit berücksichtigt werden, als sie Aus-
sagen zum Überprüfungszeitraum enthalten.
6.4 Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unter-
lagen – wie auch alle anderen Beweismittel – nach dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet, dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind – unabhängig
davon, von wem sie stammen – und danach zu entscheiden ist, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
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C-3043/2006
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei ein-
ander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157
E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a, vgl. auch SUSANNE
FANKHAUSER, Sachverhaltsabklärung in der Invalidenversicherung – ein
Gleichbehandlungsproblem, Zürich Basel Genf 2010, S. 133). Der er-
höhte Beweiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu
deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beige-
zogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche
Beurteilung.
6.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwal-
tung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit
Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab-
klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen
des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserhebli-
chen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vor-
liegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist (GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen
haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätz-
liche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V
282 E. 4a mit Hinweis; Urteil BGer I 520/99 vom 20. Juli 2000).
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6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass Dr. W._______ den
Beschwerdeführer als Heizungsanlagenbauer zu 100% und in einer
leidensadaptierten Tätigkeit zu 50% als arbeitsunfähig erachtet. Die
Arztberichte von Dr. W.______ sind jedoch wenig geeignet, um direkte
Schlussfolgerungen über die Arbeitsfähigkeit machen zu können, da er
die Arbeitsfähigkeit insbesondere im Hinblick auf die unfallbedingten
Folgen beurteilt. Die Arztberichte von den Dres S._______ und
K._______ sind ebenfalls nicht umfassend, sie bezifferten indes die
Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ebenfalls mit 50%.
Dr. J._______ hingegen erachtet den Beschwerdeführer in einer
leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Die Arztberichte von
Dr. J._______ sind zwar umfassend und einwandfrei, der SUVA-Arzt
beurteilt jedoch die Arbeitsfähigkeit nur im Hinblick auf die
unfallbedingten Restfolgen. Im Bericht vom 12. August 2005 sowie im
Bericht vom 16. Juni 2006 weist der SUVA-Arzt explizit darauf hin,
dass der Beschwerdeführer auch an unfallfremden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen leidet. Dr. M._______ des RAD übernimmt die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. J._______, wobei sie nicht
eingehend begründet und sich nicht damit auseinandersetzt, weshalb
die Einschätzung von Dr. J._______ unbesehen auch für die IV-
rechtlichen Beurteilungen zu übernehmen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass auf-
grund der vorliegenden medizinischen Unterlagen gemäss dem im
Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) nicht festgestellt
werden kann, ob allenfalls gesundheitsrelevante nicht unfallbedingte
Faktoren vorliegen, die die Arbeitsfähigkeit gemäss invalidenver-
sicherungsrechtlichen Gesichtspunkten beeinflussen.
6.7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und die angefochtene
Verfügung vom 17. Oktober 2006 ist aufzuheben. Die Sache ist ge-
stützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur ergänzenden Abklärung mit an-
schliessender neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Die
Vorinstanz hat insbesondere abzuklären und den Beschwerdeführer
allenfalls daraufhin begutachten zu lassen, inwiefern sich die gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
6.8 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Überprüfung des von der
Verwaltung vorgenommenen Einkommensvergleichs.
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7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden dem obsiegenden Be-
schwerdeführer und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 1 e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendigen Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).
Die Entschädigung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird
mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des
gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwandes auf pauschal
Fr. 2'500.-- inkl. Auslagen festgesetzt (Art. 14 VGKE) und gemäss
Art. 64 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz auferlegt. Nicht zu entschädigen
ist die Mehrwertsteuer (Art. 5 Bst. b Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG;
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn des Eventualantrags gutgeheissen, und
die Verfügung vom 17. Oktober 2006 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen
Verfügung gemäss Erwägung 6.7 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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C-3043/2006
4.
Rechtsanwältin Dr. iur. C. Franz Waldner wird eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zu-
gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. DE_______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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