Abtei lung II I
C-3044/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
B._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3044/2006
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1945 geborene, verheiratete deutsche Staatsbürger
B._______ hat in den Jahren 1977, 1979 sowie 1980 in der Schweiz
gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet ([Vorinstanz]
act. 1 und 4). Er hat am 17. November 2004 bei der Landesversiche-
rungsanstalt Baden-Württemberg einen Antrag auf Ausrichtung einer
Invalidenrente gestellt (act. 1). Die Landesversicherungsanstalt Baden-
Württemberg (nachfolgend: LVA Baden-Württemberg) leitete dessen
Gesuch zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenver-
sicherung mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 an die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) weiter.
B.
Mit Verfügung vom 22. September 2005 (act. 20) lehnte die IV-Stelle
B._______s Rentenbegehren ab. Sie stützte sich dabei auf den Bericht
von Dr. med. S._______, der zu Handen der LVA Baden-Württemberg
erstellt wurde und mit welchem ein degeneratives LWS-Syndrom,
Pangonarthrose links, arterielle Hypertonie sowie Adipositas
diagnostiziert wurden (act. 17). Die IV-Stelle begründete ihren Ent-
scheid damit, dass B._______ gemäss den Feststellungen im
ärztlichen Bericht in der Lage sei, vollschichtig einer leichten Tätigkeit
nachzugehen und somit weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit
noch eine rentenrelevante durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit wäh-
rend eines Jahres vorliege; ihm sei eine dem Gesundheitszustand an-
gepasste gewinnbringende Tätigkeit in rentenausschliessender Weise
zumutbar, weshalb er keinen Anspruch auf eine Rente habe.
C.
Gegen die Verfügung vom 22. September 2005 erhob B._______ am
19. Oktober 2005 (Posteingang IV-Stelle; act. 21) Einsprache und
beantragte sinngemäss die Gewährung einer Invalidenrente.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 (act. 25) hat die IV-
Stelle die Einsprache von B._______ abgewiesen und die Verfügung
vom 22. September 2005 bestätigt. Er habe im Rahmen des
Einspracheverfahrens keine neuen ärztlichen Unterlagen beigebracht,
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weshalb an der Beurteilung in der Verfügung festgehalten werden
müsse.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 hat B._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. November 2006
bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) Beschwerde
erhoben. Er beantragte sinngemäss die Gewährung eine Invalidenren-
te, da ein Behinderungsgrad von 40% festgestellt worden sei und er
mit fast 62 Jahren keine Anstellung mehr finden könne.
F.
Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig ge-
machte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
G.
Gegen die mit Verfügung vom 21. März 2007 bekannt gegebenen Mit-
glieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen.
H.
Die IV-Stelle liess sich mit Eingabe vom 20. April 2007 vernehmen und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei
zwar in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als Maschinenführer nur
noch in einem Umfang von drei Stunden täglich arbeitsfähig, es sei
ihm aber zumutbar, in sitzender oder wechselnder Körperhaltung leich-
tere Tätigkeiten vollzeitlich auszuüben. Die Erwerbseinbusse betrage
gestützt auf den durchgeführten Einkommensvergleich (act. 35) ledig-
lich knapp 38%, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente be-
stehe.
I.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb der angesetzten Frist keine
Replik eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
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(FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen
Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so-
wie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in-
nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend
bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201).
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwer-
deverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen
Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
strittigen Einspracheentscheids, vorliegend demnach der 24. Oktober
2006, massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter sind
in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
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bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan-
des Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren
ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar.
Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der
Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichs-
methode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu
entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben
die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter
der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderun-
gen (4. IV-Revision). Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-
Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft
getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab
1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des
IVG und der IVV zitiert.
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
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sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des EVG vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat-
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti-
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
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zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen).
3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch
auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels-
rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente. Gemäss
Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen
eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit
dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe
BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
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3.7 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
wesen war (lit. b).
3.8 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizeri-
sche Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet
(Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der
diagnostizierten gesundheitlichen Einschränkungen in seiner Arbeits-
fähigkeit rentenrelevant eingeschränkt ist.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen Behinde-
rungsgrad von 40% erreicht und sei deshalb von seinem Arbeitgeber
entlassen worden. Er habe dadurch eine erhebliche Einkommensmin-
derung erlitten und habe zudem aufgrund seines Alters kaum mehr die
Möglichkeit, eine neue Stelle zu finden.
4.2 Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, aufgrund der Erkennt-
nisse aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten sei dem Beschwer-
deführer eine leichte Tätigkeit in sitzender oder wechselnder Körper-
haltung ohne Zwangshaltung vollzeitlich zumutbar. Der Einkommens-
vergleich ergebe bei Annahme einer vollzeitigen Ausübung einer lei-
densangepassten, leichten Verweisungstätigkeit eine gesundheitlich
bedingte Erwerbseinbusse von knapp 38%, weshalb er keinen Renten-
anspruch habe. Gemäss ständiger Rechtsprechung habe die Invali-
denversicherung zudem nicht dafür einzustehen, wenn eine allfällige
ungünstige Arbeitsmarktlage oder das Alter des Versicherten die Ver-
wertung der Restarbeitsfähigkeit erschweren.
4.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer zur Be-
gründung der Beschwerde angerufene Grad der Behinderung von 40%
ein Begriff im Sinne des deutschen neunten Sozialgesetzbuches vom
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19. Juni 2001 (IX. SGB; BGBl. I S. 1046, 1047) ist, welcher nicht iden-
tisch ist mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der
Invalidität im Sinne des schweizerischen Invalidenversicherungsrechts.
Menschen sind gemäss dem IX. SGB dann behindert, wenn ihre kör-
perliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit
hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Le-
bensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 IX. SGB). Die Auswir-
kung der Funktionsbeeinträchtigung ist als Grad der Behinderung
(GdB), nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen. Der
GdB wird nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Ge-
samtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
definiert.
Der GdB im Sinne des IX. SGB ist ein Mass für die körperlichen, geis-
tigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeein-
trächtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Aus diesem Wert ist
nicht auf das Ausmass der Leistungsfähigkeit zu schliessen. Vielmehr
ist der GdB grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder ange-
strebten Beruf zu beurteilen. Massgebend für die Feststellung, ob und
gegebenenfalls inwiefern eine Behinderung im Sinne von § 2 IX. SGB
vorliegt, sind namentlich die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gut-
achtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht". In der entsprechenden Tabelle wird den ver-
schiedenen Gesundheitsstörungen ein bestimmter GdB zugeordnet.
Die Eruierung des GdB nach dem IX. SGB ist somit eher mit der Be-
messung der Integritätsentschädigung nach Art. 24 ff. des Bundesge-
setzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) vergleichbar, bei der erhebliche Schädigungen der körper-
lichen oder geistigen Integrität pauschal mit einem bestimmten in einer
Skala festgelegten Prozentsatz bewertet werden, als mit der Beurtei-
lung der Arbeitsfähigkeit im Sinne des schweizerischen Invaliden-
rechts. Entsprechend gestaltet sich auch die Aufgabe des Arztes ganz
unterschiedlich, je nachdem ob der GdB nach dem IX. SGB beurteilt
werden soll, oder aber die Arbeitsfähigkeit nach der schweizerischen
Invalidenversicherung. Der GdB gemäss den Bestimmungen des
IX. SGB ist somit – im Gegensatz zum Invaliditätsgrad in der schwei-
zerischen Invalidenversicherung, der sich – wie erwähnt – aus der me-
dizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und der damit einhergehenden
finanziellen Erwerbseinbusse herleitet – nicht oder nur sehr bedingt
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ein wirtschaftlicher Begriff. Es lassen sich somit aus dem GdB beim
Beschwerdeführer keine Schlüsse hinsichtlich des Anspruchs auf eine
Invalidenrente nach schweizerischem Recht ziehen.
4.4 Dr. med. S._______ hat den Beschwerdeführer im Auftrag der LVA
Baden-Württemberg eingehend untersucht und mit Bericht vom
10. Februar 2005 (act. 17) festgestellt, der Beschwerdeführer leide an
(1) einem degenerativen LWS-Syndrom; (2) Pangonarthrose links; (3)
arterieller Hypertonie sowie (4) Adipositas. Aufgrund dieser gesund-
heitlichen Einschränkungen könne der Beschwerdeführer nicht mehr in
seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit eingesetzt werden, es seien ihm
lediglich noch leichte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Hierbei sei al-
lerdings zu beachten, dass diese Arbeiten unter Vermeidung von Näs-
se, Hitze, Kälte, Lärm, Bücken, Heben, Tragen von Lasten sowie von
Klettern oder Steigen zu verrichten seien. Überdies sei die Arbeit unter
wechselnder Körperhaltung, abwechselnd im Gehen, Stehen und
Sitzen durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, Bild-
schirmarbeit zu verrichten, die Arbeit zu Hause und ohne Hilfe einer
anderen Person durchzuführen. Die festgestellten Einschränkungen
bestünden bereits seit dem Datum des Rentenantrages am 17. No-
vember 2004 und eine Besserung des Gesundheitszustandes sei auch
durch medizinische Rehabilitation nicht zu erwarten.
4.5 Dr. med. P._______, Facharzt für Chirurgie, Sozialmedizin,
Chirotherapie und Sportmedizin, Vertrauensarzt der Gutachterstelle
der LVA Rheinland-Pfalz, hat den Beschwerdeführer erneut eingehend
untersucht und mit Bericht vom 21. September 2005 (act. 29) folgende
Diagnosen gestellt: (1) mässiggradige Belastungsminderung des lin-
ken Beines mit mässiggradigem Hinken bei Zustand nach Kniegelenk-
spiegelung mit Verschleisserkrankung und Entfernung eines Knieseh-
nentumors, leichtgradig eingeschränkte Beweglichkeit links im Seiten-
vergleich mit Kapselschwellung und leichter Kraftminderung; (2) kli-
nisch nachweisbare Verschleisszeichen des rechten Kniegelenkes
ohne Funktionseinschränkung und ohne Reizsymptomatik; (3) klinisch
leichtgradige Verschleisszeichen beider Schultergelenke ohne wesent-
liche Funktionseinschränkung; (4) LWS-Syndrom mit mässiggradiger
Bewegungseinschränkung ohne Nervenreizsymptomatik bei röntgeno-
logisch nachweisbarer Fehlhaltung mit möglicher Fehlanlage und z.T.
deutlicheren Verschleisserscheinungen; (5) leichtgradiges HWS-Syn-
drom ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne Nervenreiz-
symptomatik bei röntgenologisch nachweisbaren mässiggradigen poly-
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segmentalen Verschleisszeichen; (6) die im Vorgutachten erhobenen
Diagnosen sowie (7) häufiges Wasserlassen mit Dranginkontinenz.
Aufgrund der beschriebenen Diagnosen sei der Beschwerdeführer in
der Lage seine bisherige Tätigkeit während höchstens drei Stunden
pro Tag auszuüben. Hingegen sei es ihm möglich, ohne besonderen
Zeitdruck eine leichte Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung, ab-
wechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen unter Vermeidung von Nässe,
Bücken, Heben und Tragen von Lasten, Klettern oder Steigen oder Ab-
sturzgefahr vollschichtig auszuüben. Der Beschwerdeführer sei in der
Lage, Bildschirmarbeit zu verrichten, die Arbeit zu Hause und ohne
Hilfe einer anderen Person durchzuführen. Eine Besserung des Ge-
sundheitszustandes sei auch durch medizinische Rehabilitation nicht
zu erwarten.
4.6 Dr. med. R._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Haus-
ärztin des Beschwerdeführers, hält in ihrem Attest vom 13. Februar
2006 (act. 30) fest, sie halte die Beurteilung von Dr. med. P._______
nicht für zutreffend, da aufgrund der beschriebenen Einschränkungen
keinesfalls denkbar sei, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit wei-
terhin verrichten könne, da in dieser Tätigkeit vor allem das Tragen und
Heben von Lasten der Grundstock der Arbeit seien.
4.7 Dr. med. H._______, Arzt für Orthopädie, Sportmedizin/Chiro-
therapie, physikalische Therapie, hat den Beschwerdeführer im Auftrag
des Sozialgerichts Koblenz untersucht und gestützt auf die ihm über-
sandten Gerichts- und Verwaltungsakten sowie auf die eingehende
Anamneseerhebung und klinische Untersuchung vom 23. Mai 2006 so-
wie gestützt auf die vorgelegten Röntgenbilder ein fachorthopädisches
Gutachten vom 19. Juni 2006 (act. 31) erstellt. Er ist zum Schluss ge-
kommen, dass die wesentlichen Untersuchungsparameter der Unter-
suchung vom 21. September 2005 mit der jetzigen Untersuchung iden-
tisch seien und folgende Diagnosen gestellt werden könnten: (1) leich-
tes Impingement Syndrom der rechten Schulter mit schmerzhaften Be-
wegungsabläufen ohne funktionelle Einschränkung; (2) erhebliche de-
generative Veränderungen der Halswirbelsäule mit nur geringen
funktionellen Einschränkungen aber glaubhafter Beschwerdesympto-
matik; (3) deutliche degenerative Veränderungen der Lendenwirbel-
säule mit der Entwicklungsstörung eines Wirbelkörpers, kurzbogiger
Skoliose, Belastungsbeschwerden, funktionelle Einschränkung; (4) ret-
ropatellare Arthrose rechtes Kniegelenk ohne relevante Funktionsein-
schränkung sowie (5) fortgeschrittene Kniegelenksarthrose links mit
Seite 12
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arthrogenem Reizzustand, chronische Kapselreizung und schmerzhaf-
ter Funktionseinschränkung. Aufgrund der Erkrankungen der Hals- und
Lendenwirbelsäule, aber auch in geringem Umfange aufgrund der Er-
krankungen beider Kniegelenke sei der Beschwerdeführer daran ge-
hindert, schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten.
Im Sinne einer Positivbeschreibung sei der Beschwerdeführer in der
Lage, eine körperlich leichte Wechseltätigkeit mit vornehmlich sitzen-
der aber zeitweise auch gehender und stehender Komponente durch-
zuführen.
4.8 Dr. med. L._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle hat
mit Bericht vom 23. März 2007 (act. 34) die drei neusten Arztberichte
gewürdigt und ist – in Übereinstimmung mit den vorgelegten
Gutachten – zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer
zweifellos Abnützungen am Bewegungsapparat vorlägen, die eine
weitere Tätigkeit in seiner bisherigen Arbeit nicht mehr zuliessen, dass
diese aber auf die Arbeit in einer Verweistätigkeit weder aus
orthopädischer noch aus allgemeinmedizinischer Gesamtsicht einen
relevanten Einfluss hätten.
4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche eingeholten
ausführlichen Gutachten (act. 17, 29, 31 und 34) zum selben Schluss
kommen und sich nicht widersprechen. Die befragten Ärzte gehen
übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer eine leichte,
wechselseitige Tätigkeit vollzeitlich ausüben kann und lediglich in sei-
ner bisherigen Arbeit wesentlich eingeschränkt sei. Die Hausärztin ist
zwar in ihrem kurzen Attest (act. 30) der Ansicht, dass der
Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr in der Lage sei, körperlich
schwere Arbeit zu verrichten; zur Möglichkeit, leichtere Arbeiten zu
verrichten, äussert sie sich allerdings nicht. Ihre weiteren Äusserungen
sind zum Teil nicht nachvollziehbar (z.B. betreffend Zeitpunkt der
Gutachten) und im Übrigen nicht fundiert, da sie – im Gegensatz zu
den weiteren Gutachten – mit keinerlei Untersuchungsergebnissen
belegt werden, so dass nicht darauf abzustellen ist.
Die Beurteilung der IV-Stelle, die ihrem Entscheid eine volle Arbeits-
fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu Grunde legte, ist
demnach nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seines Alters möglicherweise Schwierigkeiten haben
könnte, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, ist gemäss herr-
schender Rechtsprechung dabei ausser Acht zu lassen, da es sich um
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invaliditätsfremde Gründe handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
13. November 2007 [9C_382/2007 E.4.3]; BGE 107 V 17 E. 2c).
4.10 Zu prüfen bleibt der von der Verwaltung durchgeführte Einkom-
mensvergleich.
Gestützt auf die Fragebögen des Beschwerdeführers sowie seines vor-
maligen Arbeitgebers ist die IV-Stelle von einem Valideneinkommen
von monatlich Euro 1'796.33 ausgegangen. Dies ist zutreffend und
wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle auf die
Löhne abgestellt, die der Beschwerdeführer durch Arbeit in verschie-
denen möglichen Verweistätigkeiten noch erzielen könnte. Zu Gunsten
des Beschwerdeführers wurden dabei die drei Tätigkeiten mit den ge-
ringsten Einkommen berücksichtigt. Es sind dies: Zuschneiden von Le-
der in einer Schuhfabrik mit einem zu berücksichtigenden monatlichen
Einkommen von Euro 1'456.78; Hilfsarbeiter in der Maschinenkon-
struktion mit einem monatlichen Einkommen von Euro 1'574.30 oder
Näher in einer Schuhfabrik mit einem monatlichen Einkommen von
Euro 1'441.57. Durchschnittlich ergibt das ein Invalideneinkommen von
Euro 1'490.88. Die IV-Stelle hat sodann bei der Berechnung des Invali-
ditätsgrades unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des
Beschwerdeführers zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von 25%
vorgenommen.
Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung statistischer Tabel-
lenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per-
sonen, die selbst bei leichten Hilfstätigkeiten behindert sind, im Ver-
gleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit-
nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche
Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus-
wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben, denen mit einem Abzug
vom Invalideneinkommen zu begegnen ist. Ein solcher Abzug soll aber
nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An-
haltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder
mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeits-
fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittli-
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chem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich nicht,
für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte
Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wech-
selwirkungen ausgeblendet werden. Ganz allgemein ist der Einfluss al-
ler Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Ein-
schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der
Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in
Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25% zu begren-
zen (zum Ganzen: BGE 126 V 75).
Indem die IV-Stelle den maximalen leidensbedingten Abzug angewen-
det hat, hat sie der Situation des Beschwerdeführers hinreichend
Rechnung getragen. Der Vergleich des Valideneinkommens von
Euro 1'796.33 und des Invalideneinkommens von Euro 1'118.16 ergibt
einen Invaliditätsgrad von 37,75%. Auch hier ist nicht ersichtlich, inwie-
fern der Entscheid der IV-Stelle zu beanstanden wäre. Der Beschwer-
deführer rügt denn auch die Berechnung zu Recht nicht.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mög-
lich ist und aufgrund des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad
von 37.75% resultiert. Der Beschwerdeführer ist demzufolge mit die-
sem Invaliditätsgrad nicht rentenberechtigt. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
6.
6.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verfahren
kostenlos (Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom
16. Dezember 2005 [AS 2006 2004], lit. c in Verbindung mit Art. 69
Abs. 1bis IVG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit
1. Juli 2006 [AS 2006 2003] bzw. in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2
IVG).
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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