Abtei lung II I
C-3044/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
alle vertreten durch die Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3044/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus Eritrea stammenden Beschwerdeführer – A._______
(geb. 1954), seine Ehefrau B._______ (geb. 1964) sowie ihre Kinder
E._______ (geb. 1986), F._______ (geb. 1989), C._______ (geb. 1993)
und D._______ (geb. 1994) – reisten am 5. Oktober 1998 unter Umge-
hung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und ersuchten hier um
Asyl. Zur Begründung brachte A._______ vor, wegen des Krieges
habe er sein Heimatland 1977 verlassen und während zwei Jahren im
Sudan gelebt. Danach sei er unter einem falschen muslimischen Na-
men nach Saudi-Arabien gezogen, wo er eine Aufenthaltsbewilligung
erhalten habe. Nachdem er erfahren habe, dass andere Eritreer, die
ebenfalls unter falschen Namen in Saudi-Arabien gelebt hätten, festge-
nommen und ins Gefängnis verbracht worden seien, habe er sich ent-
schieden, dieses Land mit seiner Familie zu verlassen. Er könne aber
nicht nach Eritrea zurückkehren, weil er als Mitglied der Demokrati-
schen Bewegung der Befreiung Eritreas (Demokrasiawe Menkeskas
Harinet Eritrea; EDM) auf einer schwarzen Liste der dortigen Regie-
rung stehe.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 lehnte das Bundesamt für Flücht-
linge (BFF; heute BFM) die Asylgesuche ab, verfügte gleichzeitig die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug
an. Zur Begründung wurde angeführt, die Vorbringen der Gesuchstel-
ler hielten weder den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit noch je-
nen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Der Vollzug der Wegweisung
sei zulässig, zumutbar und möglich.
Gegen diesen Entscheid wurde am 27. März 2000 bei der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhoben. Im Rahmen
dieses Verfahrens kam das BFF am 12. Juli 2001 teilweise auf seine
Verfügung zurück, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer
in der Schweiz an. Mit Urteil vom 30. Januar 2002 wies die ARK die
Beschwerde bezüglich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Verweigerung des Asyls sowie der angeordneten Weg-
weisung ab.
Nachdem den Beschwerdeführern am 7. April 2006 von der zuständi-
gen Migrationsbehörde eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt wor-
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den war, stellte das BFM in der Folge das Erlöschen der vorläufigen
Aufnahme fest.
B.
Am 23. März 2007 ersuchten die Beschwerdeführer um Ausstellung ei-
nes Passes für eine ausländische Person. Dabei machten sie geltend,
aus politischen Gründen keine heimatlichen Reisepässe beschaffen zu
können.
C.
Mit Verfügung vom 5. April 2007 wies die Vorinstanz die Gesuche ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, den Rekurrenten sei zu keinem
Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, weshalb keine
objektiven Gründen gegen die Kontaktaufnahme mit der heimatlichen
Vertretung sprechen würden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass
sie bereits bei der Konsularabteilung der Botschaft von Eritrea in Genf
Gesuche um Ausstellung von heimatlichen Reisepässen eingereicht
hätten, oder dass entsprechende Gesuche gar abgelehnt worden sei-
en. Von den Beschwerdeführern könne somit verlangt werden, sich bei
ihrer heimatlichen Vertretung um die Ausstellung von Reisedokumen-
ten zu bemühen. Sie seien daher nicht als schriftenlos im Sinne von
Art. 7 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von
Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) zu er-
achten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. April 2007 beantragen die Beschwer-
deführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Aus-
stellung von Pässen für ausländische Personen. Im Wesentlichen las-
sen sie zur Begründung vorbringen, es sei allgemein bekannt, dass
eritreische Staatsbürger, welche sich längere Zeit im Ausland aufge-
halten hätten, von den heimatlichen Behörden unter den Generalver-
dacht gestellt würden, sich im Ausland subversiv gegen die jetzige Re-
gierung betätigt zu haben. Die betreffenden Personen müssten des-
halb bei der Rückkehr befürchten, strengen Verhören unterzogen zu
werden. Da die Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylverfahren
durchlaufen hätten, drohe ihnen in Eritrea eine unverhältnismässig
hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung. Die Vorinstanz verkenne
überdies, dass eritreische Staatsangehörige, die im Ausland lebten,
die Entrichtung einer zweiprozentigen Einkommenssteuer an die Re-
gierung nachweisen müssten, um in den Besitz von heimatlichen Rei-
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sepässen gelangen zu können. Für abgewiesene Asylbewerber, wel-
che – wie die Rekurrenten – die fragliche Steuer nie bezahlt hätten,
sei es nicht möglich, eritreische Reisedokumente erhältlich zu ma-
chen. Die Verweigerung der Ausstellung von schweizerischen Ersatz-
reisepapieren verletze ihre persönliche Freiheit, namentlich ihre Bewe-
gungsfreiheit.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2007 auf
Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, dass das Verfahren
betreffend Passbeschaffung in der Schweiz durchgeführt werden kön-
ne und dazu keine Rückkehr ins Heimatland erforderlich sei. Bezüglich
der erwähnten Einkommenssteuer von zwei Prozent hält das BFM fest,
es sei Teil der staatlichen Souveränität von Eritrea festzulegen, welche
Gebühren für die Ausstellung von Reisepässen zu entrichten seien.
Hingegen sei es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, Ersatz-
reisepapiere für ausländische Personen abzugeben, welche die finan-
ziellen Bedingungen für die Ausstellung von heimatlichen Reisepässen
nicht erfüllen könnten oder wollten.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11. Juli 2007 wurde den Be-
schwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Ver-
fügungen des BFM gestützt auf die Verordnung über die Ausstellung
von Reisedokumenten für ausländische Personen.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
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desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
2.
2.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben
nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechts-
stellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte
ausländische Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit
Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 4 Abs. 1 RDV). Sofern sie als
schriftenlos gelten, kann ein solcher Pass auch an ausländische Per-
sonen mit Jahresaufenthaltsbewilligung abgegeben werden (vgl. Art. 4
Abs. 2 RDV).
2.2 Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen
Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von
der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Be-
hörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder
Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a
RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmög-
lich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rah-
men der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 7 Abs. 3
RDV).
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3.
3.1 Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz bei den Beschwerde-
führern zu Recht deren Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie die
Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Beschaffung eines heimatlichen Rei-
sepasses als gegeben erachtete. Die Frage, ob die Beschaffung von
Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Per-
sonen verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei nicht
nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom
25. April 2005 E. 3.2, 2A.176/2004 vom 30. August 2004 E. 2.1,
2A.186/2000 vom 28. Juli 2000 E. 2d).
3.2 Die Beschwerdeführer erachten es als nicht zumutbar, sich
zwecks Ausstellung von heimatlichen Reisepapieren mit der eritrei-
schen Vertretung in der Schweiz in Verbindung zu setzen. Da sie in der
Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hätten, drohe ihnen in Eritrea
eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung.
Mit diesem Einwand können die Rekurrenten schon deshalb nicht ge-
hört werden, weil von ihnen nicht verlangt wird, sich zwecks Passbe-
schaffung in ihr Heimatland zu begeben. Wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung festgehalten hat, können die für die Ausstellung ei-
nes eritreischen Reisepapiers notwendigen Schritte nämlich von der
Schweiz aus vorgenommen werden. Abgesehen davon wurden die sei-
nerzeitigen Vorbringen im Asylverfahren von den zuständigen Behör-
den geprüft und rechtskräftig als nicht glaubwürdig respektive als nicht
asylrelevant zurückgewiesen (vgl. Verfügung des BFF vom 22. Februar
2000, bestätigt durch Urteil der ARK vom 30. Januar 2002).
Die Rekurrenten scheinen überdies zu verkennen, dass sich die "Un-
zumutbarkeit", die es einer ausländischen Person faktisch verunmög-
licht, sich bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates um die
Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers zu bemühen, ohnehin
nicht auf eine von dieser allenfalls geltend gemachten Gefährdung be-
zieht, die im Rahmen eines Verfahrens um Ausstellung eines schwei-
zerischen Ersatzreisepapiers zu prüfen wäre. Sie bezieht sich vielmehr
vorab auf den speziellen Status der gesuchstellenden Person in der
Schweiz, welcher einer Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat-
landes entgegen stehen könnte. Entsprechend weist Art. 7 Abs. 2 RDV
auf einen Personenkreis hin, bei welchem die Kontaktnahme mit den
zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht ver-
langt werden kann. Dies sind namentlich Schutzbedürftige und Asylsu-
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chende während hängigem Asylverfahren, weil bei Letzteren über die
Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl noch
nicht definitiv entschieden ist.
Von den Beschwerdeführern, deren Asylgesuch rechtskräftig abgewie-
sen worden ist und die seit geraumer Zeit über einen fremdenpolizei-
lich geregelten Aufenthalt in der Schweiz verfügen, kann deshalb
grundsätzlich verlangt werden, dass sie sich vorerst bei der zuständi-
gen eritreischen Vertretung in der Schweiz um die Abgabe gültiger
Reisepapiere bemühen. Dies umso mehr, als blosse subjektive Emp-
findlichkeiten von Gesuchstellern, die – wie in casu – auf keiner (po-
tentiellen) Gefährdungslage beruhen, gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nicht als Hindernis anerkannt werden können (vgl. Ur-
teile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1
sowie 2A.12/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2). Aus den Akten ergeben
sich keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführer bereits mit ihrer
heimatlichen Vertretung in Kontakt getreten wären, um in den Besitz
von eritreischen Dokumenten zu gelangen.
3.3 Im Weitern erachten die Beschwerdeführer die Ausstellung hei-
matlicher Reisedokumente als objektiv unmöglich und bringen in die-
sem Zusammenhang vor, eritreische Staatsbürgerinnen und Staats-
bürgern, die im Ausland lebten, könnten heimatliche Pässe nur gegen
Entrichtung einer zweiprozentigen Einkommenssteuer erhalten. Die
Vorinstanz weist diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung darauf hin,
dass es Teil der staatlichen Souveränität von Eritrea sei, die Höhe der
Gebühren für die Ausstellung von Reisepässen festzulegen respektive
zu bestimmen, inwieweit Abgaben für im Ausland wohnhafte Staatsan-
gehörige vorgesehen seien.
Dieser Auffassung ist vollumfänglich zuzustimmen, kommt doch dem
Heimatstaat bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Ge-
staltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt. Demnach kann es
nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden sein, Ersatzreisepapiere
an ausländische Personen abzugeben, welche die formellen Voraus-
setzungen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses nicht zu
erfüllen vermögen; andernfalls führte dies zu einem unzulässigen Ein-
griff in die Souveränität des betroffenen Drittstaates.
In casu erweist sich die Beschaffung eritreischer Reisedokumente
nicht als objektiv unmöglich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV, zu-
mal es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach (ehemali-
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gen) Asylsuchenden keine heimatlichen Pässe ausgestellt würden, um
eine reine Parteibehauptung handelt.
3.4 Die Beschwerdeführer können daher nicht als schriftenlos im Sin-
ne von Artikel 7 RDV bezeichnet werden, weshalb die Vorinstanz de-
ren Gesuche zu Recht abgelehnt hat. Nicht ersichtlich ist, inwiefern
durch die Verweigerung der Ausstellung von Ersatzreisepapieren – wie
von den Rekurrenten behauptet – völker- oder landesrechtliche Be-
stimmungen verletzt worden wären. Macht eine Grundrechtsträgerin
oder ein Grundrechtsträger eine Grundrechtsverletzung geltend, so ist
auch die Missachtung der Schrankenregeln darzutun (Rainer J.
Schweizer, St. Galler Kommentar zu Art. 36 BV, Rz. 5). Dies tun die
Beschwerdeführer nicht.
4.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig
und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende
Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 5. Juni 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] retour)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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