Abtei lung II I
C-3048/2006/koj/shc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch Advokatin lic. iur. Kathrin Bichsel,
Blumenrain 3, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin,
IV; Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3048/2006
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am (...) 1955, ist französischer Staatsange-
höriger und arbeitete als Lastwagenchauffeur in den Jahren 1980 bis
2002 mit Unterbrüchen als Grenzgänger in der Schweiz (vgl. Auszug
aus dem individuellen Konto, IV-Akten [nicht paginiert]). Aufgrund star-
ker Rückenschmerzen in Zusammenhang mit einer Diskushernie
musste er ab Dezember 2002 seine Arbeitstätigkeit aufgeben.
B.
Am 15. April 2004 stellte der Versicherte ein Gesuch um Ausrichtung
einer Invalidenrente. Die IV-Stelle Basel-Landschaft nahm im Auftrag
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) in der Folge diverse
medizinische und wirtschaftliche Abklärungen vor, darunter insbeson-
dere eine medizinische Begutachtung am Kantonsspital X._______ so-
wie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B._______.
C.
Mit Verfügung vom 23. März 2005 wies die IV-Stelle das Gesuch des
Versicherten ab. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditäts-
grad von 2%, weshalb kein Rentenanspruch bestehe.
D.
Am 3. Mai 2005 liess der Versicherte Einsprache erheben. Er bean-
tragte, die Verfügung vom 23. März 2005 sei aufzuheben, die IV-Akten
seien an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, wei-
tere medizinische Abklärungen zu tätigen. Eventualiter seien berufli-
che resp. Umschulungsmassnahmen anzuordnen und danach sei über
den Rentenanspruch neu zu entscheiden. Der Einsprache legte der
Versicherte ein Gutachten von Dr. med. C._______ vom 10. Juni 2003
bei, welches dieser im Auftrag eines weiteren Versicherers erstellt hat-
te. Dr. C._______ attestierte darin dem Versicherten eine Arbeitsunfä-
higkeit von 100% seit dem 30. November 2002. Auch für alternative
leichte Tätigkeiten bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem
Arbeitsmarkt.
E.
Im Einspracheverfahren beauftragte die IV-Stelle Basel-Landschaft
Dr. C._______ mit der Erstellung eines rheumatologischen Gutachtens
über den Versicherten. In seiner Beurteilung vom 28. Juni 2005 kam er
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zum Schluss, dass der Versicherte in Tätigkeiten als Chauffeur, bei
welchen er nicht ein- und ausladen müsse und er eine ergonomische
Führerkabine hätte, zu 70% arbeitsfähig wäre. Die 30%-ige Einschrän-
kung bestehe aufgrund der Diskopathie. Für jegliche rückenadaptierte
Tätigkeit, bei welcher er nicht repetitiv heben, sich nicht dauernd bü-
cken und nicht nur stehen oder sitzen müsse, bestehe sogar volle Ar-
beitsfähigkeit.
F.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 liess der Versicherte einen Arztbe-
richt von Prof. Ass. Dr. D._______, Y._______, Service de Neuroradio-
logie einreichen, in welchem dieser eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit
für den Versicherten bestätigte.
G.
Die IV-Stelle Basel-Landschaft holte bei ihrem medizinischen Dienst
eine Stellungnahme zu den medizinischen Unterlagen ein. Mit
Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2006 wies die IV-Stelle die Ein-
sprache ab, da der Versicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu
100% arbeitsfähig sei.
H.
Dagegen liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
15. November 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen
Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung für die im Ausland wohnenden Personen (Rekurskommission)
einreichen. Er beantragte, der Einspracheentscheid und die Verfügung
seien aufzuheben, die IV-Akten seien an die IV-Stelle zurückzuweisen
und diese sei anzuweisen, weitere medizinische Abklärungen zu täti-
gen. Eventualiter seien berufliche resp. Umschulungsmassnahmen an-
zuordnen und danach sei über den Rentenanspruch neu zu entschei-
den. Subeventualiter sei ihm rückwirkend ab dem 1. November 2003
eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Zur Begründung führte er aus,
dass er während 25 Jahren als Chauffeur bei einer Speditionsfirma ge-
arbeitet habe und wegen starken Rückenschmerzen im Jahr 2000 den
Arbeitgeber habe wechseln müssen und dadurch weniger verdient ha-
be. Am 30. November 2002 habe er seine Arbeit definitiv niederlegen
müssen. Die Einschätzungen der Gutachter betreffend der Tätigkeit als
Chauffeur seien absolut lebensfremd. Eine berufliche Tätigkeit, die ei-
nem Versicherten vorgeschlagen werde, müsse auf dem ausgeglichen-
en Arbeitsmarkt zu finden sein, was hier nicht der Fall sei. Des Weite-
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ren habe die IV-Stelle die von den Gutachtern vorgeschlagene
Umschulung in leichte industrielle Arbeiten gar nicht geprüft. Es seien
ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen und zu prüfen, welche Tä-
tigkeiten für ihn noch möglich seien. Sowohl die Gutachter des
Bruderholzspitals wie auch die IV-Stelle in ihrem Einspracheentscheid
würden zudem Vermutungen anstellen, ohne Abklärungen zu treffen.
Er beantrage deshalb, dass von seinen behandelnden Ärzten in Frank-
reich inkl. Prof. D._______ eine Stellungnahme zu seiner Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit eingeholt werde. Schliesslich sei das von der Vorin-
stanz angenommene Valideneinkommen nicht korrekt. Es sei von dem
in den Jahren 1991-2000 erzielten Einkommen auszugehen, was in-
klusive Teuerung rund CHF 62'000.- jährlich ergebe. Es sei unrealis-
tisch, dass das Invalideneinkommen höher sein solle als das
Valideneinkommen. Nicht zuletzt sei ein leidensbedingter Abzug von
25% anzurechnen.
I.
Am 20. Dezember 2006 reichte die IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz),
gestützt auf das Schreiben der IV-Stelle Basel vom 11. Dezember
2006, ihre Vernehmlassung ein und beantragte, die Beschwerde sei
abzuweisen. In formeller Hinsicht sei auf den Eventualantrag des Be-
schwerdeführers mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. In ma-
terieller Hinsicht habe sie sich korrekt auf die Gutachten des Kantons-
spitals X._______ vom 14. September 2004 und von Dr. C._______
vom 28. Juni 2005 abgestützt. Diese Gutachten seien von grösserem
Beweiswert als die Arztberichte der behandelnden Ärzte aus Frank-
reich. Bezüglich des Valideneinkommens sei ebenfalls korrekt auf den
letzten Lohn des Beschwerdeführers abgestützt worden. Da die Ar-
beitsunfähigkeit erst ab Dezember 2002 attestiert worden sei, könne
nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Jah-
re 2000 seine damalige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen
aufgegeben habe. Die Frage, ob eine Reduktion des
Invalideneinkommens zufolge eines Minderverdienstes von ca. 9% ge-
genüber dem Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung des Bundesam-
tes für Statistik (LSE) notwendig sei, könne offen gelassen werden, da
auch ein leidensbedingter Abzug von maximal 25% nicht einen renten-
begründenden Invaliditätsgrad ergebe.
J.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsger-
icht den Parteien mit, dass es das vorliegende Verfahren per 1. Januar
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2007 übernommen habe. Des Weiteren wurde den Parteien der
Spruchkörper bekannt gegeben.
Nach wiederholter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit
Replik vom 15. Oktober 2007 an seinen Rechtsbegehren fest. Es gelte
nach wie vor das Prinzip „Eingliederung vor Rente“ weshalb berufliche
Massnahmen auch zu prüfen seien, wenn diese vom Gesuchsteller in
seiner Unkenntnis nicht angekreuzt worden seien. Aus den aktuellen
Arztberichten ergebe sich, dass der medizinische Sachverhalt nach
wie vor ungenügend abgeklärt sei. Schliesslich sei dem Gutachten von
Dr. B._______ vom 16. Januar 2006 zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer die frühere Stelle habe kündigen müssen, da ihm
innerhalb des Betriebes keine rückengerechte Arbeit habe angeboten
werden können. Deshalb sei bei der Berechnung des Validenein-
kommens auf jenen Verdienst abzustellen. Der Replik legte er diverse
neue Arztberichte bei.
K.
Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Duplik vom 8. Januar 2008, ge-
stützt auf den Bericht der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 4. Januar
2008, dahingehend, dass es sich bei den neu eingereichten medizini-
schen Unterlagen lediglich um die Wiedergabe von Untersuchungsbe-
funden handle. Es könne ihnen keine klinische Relevanz beigemessen
werden. Beim Beschwerdeführer seien keine neurologischen Ausfälle
festgestellt worden, keine motorische Defizite, noch solche der Sensi-
bilität oder des Reflexes. Die Berichte vermöchten das Gutachten von
Dr. C._______ vom 28. Juni 2005 nicht zu entkräften. Es sei auch kei-
ne Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum massgeben-
den Zeitpunkt des Einspracheentscheides ausgewiesen. Bezüglich des
Valideneinkommens könne aus den angeblich seit dem Jahr 2000 ge-
klagten Rückenschmerzen nicht eine Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer habe vielmehr auch in
seiner neuen Tätigkeit zu 100% als Chauffeur gearbeitet. Eine relevan-
te Arbeitsunfähigkeit könne frühestens ab Dezember 2002 angenom-
men werden.
L.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 schloss der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel. Am 22. September 2008 wurde den Parteien eine
Änderung des Spruchkörpers mitgeteilt.
Seite 5
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Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bun-
desverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversiche-
rungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) an-
wendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.2 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwer-
deführer besonders berührt. Sein schutzwürdiges Interesse an dessen
Änderung oder Aufhebung und damit seine Beschwerdelegitimation
sind zu bejahen (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es seien berufliche
resp. Umschulungsmassnahmen anzuordnen. Die Vorinstanz stellt in
ihrer Vernehmlassung den Antrag, darauf sei mangels Anfechtungsob-
jekt nicht einzutreten.
In seinem Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung forderte
der Beschwerdeführer seinerzeit lediglich die Zusprechung einer Inva-
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lidenrente. Im Einspracheverfahren liess der Beschwerdeführer sodann
(eventualiter) beantragen, es seien berufliche Massnahmen an-
zuordnen. Die Vorinstanz entschied in ihrem Einspracheentscheid
nicht explizit über diesen Eventualantrag und äusserte sich auch in der
Begründung nicht dazu.
Ob auf den in der Beschwerde gestellten Eventualantrag einzutreten
ist und ob das Vorgehen der Vorinstanz im Einspracheentscheid allen-
falls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers
darstellte, kann vorliegend offen bleiben: Wie nachfolgend aufzuzeigen
ist, ist der entsprechender Antrag des Beschwerdeführers ohnehin ma-
teriell unbegründet (vgl. unten E. 10).
1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffe-
ne Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit aussetzt, als
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darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8
FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund-
sätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257
E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers grundsätzlich
nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu
beurteilen haben (Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71
[SR 0.831.109.268.1]; BGE 128 V 315 ff.).
2.3 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für
die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellungen des
ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177
E. 1).
3.
3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Eintritt der Invalidität des Beschwerdeführers, spätestens je-
doch bei Erlass des Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2005 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind
(für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999
[AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fas-
sung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21 März 2003 [AS 2003 3837;
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4. Revision]). Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist so-
dann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da
die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Er-
werbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmetho-
de den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begrif-
fen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der Recht-
sprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft
des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgen-
den auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
21. Dezember 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massge-
benden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten
sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berück-
sichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG;
Art. 4, 28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während ei-
nes vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese zwei Bedin-
gungen müssen kumulativ erfüllt sein; das heisst, fehlt auch nur eine,
so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
4.2 Der Beschwerdeführer hat während mehr als einem Jahr Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung entrichtet, so dass er die gesetzliche Mindestbeitragsdauer er-
füllt. Zu prüfen ist nachfolgend, ob er im Sinne des Gesetzes in renten-
begründendem Ausmass invalid geworden ist.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
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4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal-
be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier-
telsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Ja-
nuar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Pro-
zent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreivier-
telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent
Anspruch auf eine ganze Rente.
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung
des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 275 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indes Angehörige
von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bür-
ger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen.
4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Wei-
se zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberges-
tellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen
und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei-
chen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30
E. 1, BGE 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
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4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewie-
sen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
schaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicher-
ten noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Er-
werbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumut-
baren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invali-
dität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Be-
hinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt fest-
gelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müs-
sen (BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4A]).
4.7 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem ande-
ren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit
sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V
239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauens-
arzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versi-
cherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und
zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK
1986 S. 204 f.).
4.8 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28
IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Per-
son mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a:
Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: lang-
dauernde Krankheit). Als Erwerbsunfähigkeit gilt der durch Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be-
tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Ar-
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beitsunfähigkeit ist demgegenüber die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
Für die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29
Abs. 1 Bst. a IVG und Art. 29 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist nach ständiger
Rechtsprechung des EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erfor-
derlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversib-
ler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der ver-
sicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem
Ausmass beeinträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausge-
sprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn
sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass voraus-
gesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch er-
hebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinwei-
sen). Diese Rechtsprechung führt dazu, dass die Annahme bleibender
Erwerbsunfähigkeit im Rahmen von Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in
Betracht fällt sie etwa bei Amputationen (MEYER-BLASER, Recht-
sprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit
weiteren Hinweisen). Fehlen die genannten restriktiven Kriterien, so ist
die Frage, wann ein allfälliger Rentenanspruch entsteht und mithin der
Versicherungsfall eintritt, stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1
Bst. b IVG zu prüfen.
4.9 Bei einer im EU-Raum wohnenden Person kann nach dem Gesag-
ten ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erst dann entstan-
den sein, nachdem sie zu mindestens 40% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewe-
sen ist und die Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit weiterhin
mindestens 40% beträgt (Bst. b).
5.
Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der medizi-
nischen Erhebungen der Vorinstanz. Er bemängelt vorallem, dass die
französischen Ärzte sich nicht zu den Gutachten und somit zur Er-
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werbs- und Arbeitsfähigkeit haben äussern können. Aus den Arztbe-
richten ergebe sich, dass der medizinische Sachverhalt nach wie vor
ungenügend abgeklärt sei. Sein Gesundheitszustand könne mit geeig-
neten Massnahmen noch verbessert werden, weshalb noch weitere
medizinische Abklärungen vorzunehmen und dafür die IV-Akten zurück
an die IV-Stelle zu weisen seien. Eventualiter beantrage er in diesem
Zusammenhang, dass ein medizinisches Obergutachten in Auftrag ge-
geben werden.
5.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbe-
sehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Viel-
mehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechts-
verhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43
und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozial-
versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder
zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder ande-
rer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An-
lass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des EVG
vom 20. Juli 2000, I 520/99).
5.2 Die Akten enthalten namentlich folgende Arztberichte:
- Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Rheumatologie, begutachte-
te den Beschwerdeführer am 4. Juni 2003. Nach der Untersuchung
attestierte der Arzt eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab 30. Novem-
ber 2002. Die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei vorsichtig
zu stellen. Im Moment bestehe ein Lumbovertebralsyndrom deutli-
chen Ausmasses bei nachgewiesener Diskushernie L4/5. Zur Zeit
seien körperliche schwere Tätigkeiten nicht möglich, auch sei eine
körperliche Tätigkeit mit Sitzen oder Stehen über einer halben Stun-
de nicht möglich. Als Chauffeur sei der Beschwerdeführer aktuell
nicht arbeitsfähig. Realistischerweise bestehe auch für eine andere
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C-3048/2006
alternative leichte Tätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt keine verwer-
tbare Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
- Die Gutachter Dres. med. E._______, F._______ und G._______
vom Kantonsspital X._______ diagnostizierten in Kenntnis der
Anamnese und diverser französischer Arztberichte in ihrem Gutach-
ten vom 14. September 2004 ein chronisches lumbospondylogenes
Syndrom mit/bei Diskusprotrusion L4/5, Dekonditionierung, musku-
läre Dysbalance und v.a. Schmerzverarbeitungsstörung. Im Verlauf
sei es zu einer deutlichen Dekonditionierung und muskulären Dys-
balance gekommen, weshalb die Beschwerden unterdessen schon
bei geringster Belastung auftreten würden. Das Resultat des PACT,
einer standardisierten Selbsteinschätzung der körperlichen Leis-
tungsfähigkeit, gebe zudem Hinweise auf eine Selbstlimitierung und
Symptomausweitung durch die Unterschätzung der eigenen Leis-
tungsfähigkeit im Vergleich zur tatsächlichen Alltagsaktivität (v.a.
Schmerzverarbeitungsstörung). Aus rein somatischer Sicht erachte-
ten die Gutachter den Versicherten im angestammten Beruf als
Lastwagenchauffeur zu 75% arbeitsfähig unter der Bedingung einer
ergonomisch eingerichteten Führerkabine und der ausschliessli-
chen Fahrtätigkeit ohne Ein- und Ausladen von Lasten. Grundsätz-
lich könne durch eine Umschulung in leichteren industriellen Arbei-
ten eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit auf 100% erreicht werden,
allerdings werde dies angesichts der allgemeinen Chronifizierung
kaum möglich sein.
- Auf Nachfrage präzisierten die Gutachter des Kantonsspitals
X._______ mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers. Sie schlugen eine tägliche Arbeitszeit von
6 Stunden an 4 Tagen und 7 Stunden an einem Tag (total 31 Stun-
den pro Woche) vor. Der Beschwerdeführer sei zu 75-100% er-
werbsfähig. Es liege jedoch eine schwere Dekonditionierung vor. Ein
entsprechende Kräftigung sei aus somatischer Sicht durchaus mög-
lich.
- Dr. med. B._______, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, erstellte am 16. Januar 2005 ein Gutachten über den Be-
schwerdeführer. Er kam zum Schluss, dass kein psychiatrisches
Leiden mit invalidisierenden Ausmassen vorliege, welches Auswirk-
ung auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Ohne Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit bleibe die psychogene Schmerzfehlverarbeitung mit
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C-3048/2006
Selbstlimitierung und Symptomausweitung bei mangelndem Training
sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit Diskus-
protrusion L4/5 und einer Dekonditionierung sowie die muskuläre
Dysbalance. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Patient acht-
einviertel Stunden täglich als Chauffeur arbeitsfähig. Auch in jeder
Verweistätigkeit sei er voll arbeitsfähig.
- Dr. med. C._______ erstellte am 28. Juni 2005 ein erneutes rheu-
matologisches Gutachten, diesmal im Auftrag der IV-Stelle Basel-
Landschaft. Er berücksichtigte die Anamnese sowie die Arztberichte
aus Frankreich. Nach wie vor sei die Arbeitsfähigkeit als Chauffeur
von z. B. Stückgut oder ähnlichem aufgrund der Diskopathie nicht
gegeben, da der Beschwerdeführer dann meistens schwere Gegen-
stände ein- oder ausladen müsse. Wenn er keine Gegenstände aus-
laden müsste (Transport von Bauschutt, Oeltransporte etc.) und ei-
ne ergonomische Fahrkabine nutzen könnte, wäre klar von einer Ar-
beitsfähigkeit über 70% als Chauffeur auszugehen. Die 30%-ige
Einschränkung werde aufgrund der Diskopathie gemacht. Für jegli-
che rückenadaptierte Tätigkeit, bei welcher er nicht repetitiv heben
müsse, sich nicht dauernd bücken und nicht nur stehen oder sitzen
müsse, bestehe sogar volle Arbeitsfähigkeit. Eine berufliche Um-
schulung sei nicht angezeigt. Der Explorand zeige im Gespräch kla-
re Zeichen einer Selbstlimitierung.
- Prof. Ass. Dr. D._______, Y._______, Service de Neuroradiologie,
hielt in seinem medizinischen Attest vom 19. Januar 2006 fest, dass
die schmerzhaften Symptome von einer diffusen lumbalen Verspan-
nung herkommen und die Rumpfflexion stark eingeschränkt sei. Die
Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers sei mit seinem Gesund-
heitszustand und der vorgeschlagenen Therapie unvereinbar.
- Der IV-Stellenarzt Dr. H._______ beurteilte die medizinische Doku-
mentation inklusive dem Arztbericht von Prof. Ass. Dr. D._______.
Im neuen Bericht werde das „Syndrom“ als „invalidant“ bezeichnet
ohne eine adaptierte Tätigkeit zu diskutieren. Es fehle an neuen Be-
funde und es liege höchstens eine andere Bewertung desselben
Gesundheitszustandes vor, aber eine Verschlechterung sei nicht be-
legt.
5.3 Die Verfahrensakten enthalten zahlreiche medizinische Unterlagen
diverser Ärzte aus Frankreich. Diese führen die jeweiligen Diagnosen
auf und thematisieren teilweise die Arbeitsunfähigkeit des Beschwer-
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deführers. Die Berichte geben zusammen mit den Gutachten von
Dr. C._______, des Kantonsspitals X._______ sowie denjenigen der
IV-Stellenärzte ein komplettes Bild über die gesundheitlichen Schäden
des Beschwerdeführers. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
zu Recht ausführt, gestattet die vorliegende medizinische Dokumenta-
tion eine zuverlässige objektive Beurteilung der streitigen Ansprüche.
Aus den Akten ergeben sich, entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers, keine Anhaltspunkte für nötige weitere Beweisvorkehren. Der
Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz genügend abgeklärt.
Auf die vom Beschwerdeführer beantragte zusätzliche Beweismass-
nahme in Form weiterer medizinischer Abklärungen resp. eines Ober-
gutachtens ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 II 469
E. 4a, BGE 122 III 223 E. 3c, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344
E. 3c mit Hinweisen) zu verzichten.
6.
6.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdig-
ung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förm-
liche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei ein-
ander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt-
berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam-
nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu-
sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein-
leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Exper-
ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit
Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert umfasst
allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im
Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weitere
Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
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6.2 Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Beurteilung auf die Gutachten
von Dr. C._______ und des Kantonsspitals X._______, welche die
Anamnese des Beschwerdeführers berücksichtigen, umfassend, aus-
führlich begründet, widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar
sind. Die Thematik der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wird
sowohl für dessen angestammte wie auch für angepasste Tätigkeiten
einleuchtend erörtert. Die Gutachten haben demnach einen hohen Be-
weiswert. Es ist daher auf diese abzustützen.
6.3 Die medizinischen Berichte, welche der Beschwerdeführer zu den
Akten brachte, sind sehr kurz gehalten und begnügen sich in der
Mehrheit damit, die Diagnosen und die medikamentösen Therapien
aufzuführen. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit wird grösstenteils keine
Aussage gemacht, weshalb sie für die vorliegende Beurteilung kaum
relevant sind. Einzig Dr. D._______ äussert sich zur Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers. Er postuliert jedoch ohne weitergehende Be-
gründung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine Unterscheidung
zwischen der bisherigen schweren Tätigkeit und leidensangepassten
Tätigkeiten nimmt er nicht vor. Diese Arztberichte sind daher für die
hier interessierenden Fragen ebenfalls wenig aussagekräftig.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer medizinische Berichte zu den Akten
gegeben hat, welche den Zeitraum nach dem Einspracheentscheid be-
treffen, sind diese im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (vgl. oben
E. 4.2). Es steht dem Beschwerdeführer jedoch offen, diese im Rah-
men eines allfälligen späteren Verfahrens bei der Vorinstanz einzurei-
chen.
7.
7.1 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, die Ein-
schätzung der Gutachter des X._______, wonach ihm ein Chauffeur-
job mit ergonomisch eingerichteter Führerkabine sowie ohne Lasten
ein- und auszuladen zumutbar wäre, sei absolut lebensfremd. Kein Ar-
beitgeber würde dies finanzieren resp. jemanden unter diesen Bedin-
gungen anstellen. Eine solche Tätigkeit sei auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nicht auffindbar.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Begriff des ausgeglichenen Ar-
beitsmarkts ein theoretischer und abstrakter ist, welcher dazu dient,
den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Ar-
beitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einer-
Seite 17
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seits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und
der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen
Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenar-
tiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im
Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Er-
werbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes
Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK
1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung
nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkret-
en Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig
darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nut-
zen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Ar-
beitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer
Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht
mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeits-
markt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
(SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
Die Ausstattung einer ergonomischen Führerkabine erscheint nicht als
unrealistisches Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgeb-
ers im ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Auch existieren für Chauffeure
durchaus Tätigkeiten ohne Ein- und Ausladen von schweren Gegen-
ständen, so im Bereich des Transports von Kleinwaren und von flüssig-
en Stoffen, bei denen die Lastwagen via Leitungen be- und entladen
werden. Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag deshalb
nicht zu überzeugen.
7.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei nicht nachvoll-
ziehbar, aus welchen Gründen die Gutachter die Restarbeitsfähigkeit
als Chauffeur gerade auf 75% festgelegt hätten. Es müsse unter einer
vermehrten und ständigen Belastung des Rückens angenommen
werden, dass sich sein Leiden noch mehr verstärke.
Wie oben (vgl. E. 5.2) dargelegt, gehen die Gutachter des
Bruderholzspitals davon aus, dass der Beschwerdeführer zu 70-75%
als Chauffeur tätig sein kann, sofern eine rückenadaptierte Führerkabi-
ne vorhanden ist und er lediglich 6-7 Stunden pro Tag arbeiten müsse,
was von Dr. C._______ bestätigt wird. Nur unter Berücksichtigung die-
ser Einschränkungen ist ihm eine solche Arbeitsfähigkeit zumutbar.
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Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist unter diesen
Umständen nicht von einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes auszugehen, da die nötigen Massnahmen
dabei bereits berücksichtigt sind. In Verweistätigkeiten ist gemäss den
erwähnten Gutachtern wie auch laut Dr. B._______ eine 100%-ige
Tätigkeit zumutbar.
8.
Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass gemäss
dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) im hier
massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids
der Beschwerdeführer sicherlich in Verweistätigkeiten zu 100% ar-
beitsfähig war.
9.
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe
der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon-
nenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Me-
thode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136
E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Gemäss BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 sind für den Einkommensver-
gleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenan-
spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind. Mittels Aufindexierung der Einkommen kann die
zeitidentische Grundlage erreicht werden.
9.1 Für die Erhebung des Valideneinkommens ist vom letzten Einkom-
men auszugehen, welches kurz vor der Invalidität erzielt wurde. Im
Folgenden kann offen gelassen werden, ob tatsächlich das vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Jahreseinkommen aus dem Jahr
2000 indexiert per 2002 von CHF 62'000.- herangezogen werden soll-
te, oder das zuletzt erzielte Jahreseinkommen von CHF 52'200.-. Denn
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im Folgenden wird aufgezeigt, dass auch bei Abstützung auf das vom
Beschwerdeführer geltend gemachte höhere Jahreseinkommen kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt.
9.2 Wie oben festgestellt, ist dem Beschwerdeführer die Ausübung ei-
ner Verweistätigkeit zu 100% zumutbar. Gemäss der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2002, Tabelle
TA 1, Privater Sektor, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4, Spalte
Männer, wäre es ihm möglich, ein Einkommen von CHF 4'557.- pro
Monat, basierend auf 40 Wochenstunden, zu erzielen. Umgerechnet
auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden er-
gibt dies ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 57'008.- (vgl.
„Die Volkswirtschaft“, 4-2004 Seite 86, Tabelle B 9.2).
Die Vorinstanz hat aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen
sowie weiterer Faktoren, welche die Einsatz- und Verdienstmöglichkei-
ten allenfalls zusätzlich einschränken, einen leidensbedingten Abzug
auf dem Invalideneinkommen von 10% vorgenommen, was ein jährli-
ches Invalideneinkommen von CHF 51'307.- ergibt. Für das Bundes-
verwaltungsgericht besteht kein Anlass, in diese Ermessensausübung
der Vorinstanz einzugreifen (vgl. BGE 124 V 321 E. ).
9.3 Beim Vergleich des maximal erzielbaren Valideneinkommens und
des erwähnten Invalideneinkommens resultiert ein maximaler Invalidi-
tätsgrad von 17.25%. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invaliden-
rente. Im übrigen würde selbst bei einem maximalen leidensbedingten
Abzug von 25% kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren.
10.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschul-
ung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge In-
validität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussicht-
lich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Unter Umschu-
lung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Ein-
gliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not-
wendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits er-
werbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd
gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Als invalid im Sinne
von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der
Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die
Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzu-
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mutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebli-
ches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall,
wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung
noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit
dauernde Erwebseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V
108 E. 2B; AHI 2/2000 S. 62 E. 1).
Bei einem Invaliditätsgrad von gut 17% (vgl. oben E. 9.3) sind die Vor-
aussetzungen einer Umschulung nicht erfüllt; der Eventualantrag des
Beschwerdeführers ist ebenfalls unbegründet.
11.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
12.
Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10].
13.
Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht ebenfalls keine Partei-
entschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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