Abtei lung II I
C-3048/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Tomas Poledna
und Rechtsanwältin lic. iur. Beryl Niedermann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Vorinstanz.
Bewilligung zum Betrieb einer ambulanten ärztlichen
Institution (B._______); Verfügung der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom
26. März 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3048/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
1.
dass die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (im Folgenden:
Vorinstanz, Beschwerdegegnerin oder Gesundheitsdirektion) mit
Verfügung vom 26. März 2009 das Gesuch der A._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) um Bewilligung zum Betrieb einer
ambulanten ärztlichen Institution unter der Bezeichnung B._______ mit
Standort C._______ und D._______ abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
11. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und
folgende Anträge stellt:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2009 sei
aufzuheben;
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von
Art. 55a KVG und der VO über die Einschränkung der Zulassung
von Leistungserbringern zu Lasten der obligatorischen Kranken-
pflegeversicherung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zuzulassen ist;
3. eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei-
sen, mit der Anweisung, der Beschwerdeführerin (unter Vorbehalt
der Prüfung der Berechtigung gemäss § 35 Abs. 1 lit. 3 GesG ZH
und § 17 Abs. 1 lit. a MedBV ZH) eine Betriebsbewilligung zu
erteilen und sie gestützt auf Art. 55a KVG und die VO über die
Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zu Lasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zur Tätigkeit zu
Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zuzulassen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
2.
dass einerseits die (gewerbepolizeiliche) Zulassung zu den Berufen
des Gesundheitswesens in den Zuständigkeitsbereich der Kantone
fällt (im Folgenden: Frage der Betriebsbewilligung) (vgl. THOMAS SPOERRI,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band VIII, Gesundheits-
recht, Tomas Poledna/Ueli Kieser [Hrsg.], B. Medizinalpersonen,
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Rz. 125 f., 132 und 169 m.w.H.; MARTIN BRUNNSCHWEILER, in: René
Schaffhauser/Ueli Kieser/Tomas Poledna [Hrsg.], Schriftenreihe des
Instituts für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis Universität St.
Gallen, Band 49, Das neue Medizinalberufegesetz [MedBG], St. Gallen
2008, S. 69),
dass die Kantone andererseits über die ausnahmsweise Zulassung als
Leistungserbringerin (zur Rechnungstellung) zu Lasten der obligatori-
schen Krankenpflegeversicherung (im Folgenden: Frage der Zulassung
als Leistungserbringerin) im System der Zulassungsbeschränkung
gemäss Art. 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) zu befinden haben (vgl.
GEBHARD EUGSTER, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band
XIV, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], 2. A., E. Kranken-
versicherung Rz. 736),
3.
dass sich die Frage der Betriebsbewilligung für eine ambulante
ärztliche Institution somit nach kantonalem Recht, vorliegend nach
dem Recht des Kantons Zürich, richtet,
dass für ambulante ärztliche Institutionen im Kanton Zürich eine
Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürichs
notwendig ist (vgl. § 35 Abs. 2 Bst. e des Gesundheitsgesetzes des
Kantons Zürich vom 2. April 2007 [GesG, LS 810.1] i.V.m. § 2 GesG),
dass eine entsprechende Bewilligung bzw. deren Verweigerung
unmittelbar beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten
werden kann (vgl. § 19 a Abs. 2 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflege-
gesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]),
dass mangels ausdrücklicher Regelung in einem Bundesgesetz -
namentlich auch in Art. 53 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 (in
der seit 1. Januar 2009 in Kraft stehenden Fassung) sowie im
Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni
2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11) eine entsprechende
Verfügung der Gesundheitsdirektion beim Bundesverwaltungsgericht
nicht angefochten werden kann (vgl. Art. 33 Bst. i des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
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dass die für die Frage der Betriebsbewilligung zuständigen Instanzen
zu beurteilen haben, inwiefern für die Betriebsbewilligung vorfrage-
weise die Frage der Zulassung als Leistungserbringerin zu prüfen ist,
dass auf den Eventualantrag in der Beschwerde, soweit er sich gegen
die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung zum Betrieb einer
ambulanten ärztlichen Institution richtet, bereits aus Gründen der
sachlichen Unzuständigkeit nicht einzutreten ist,
4.
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG in
Verbindung mit Art. 90a Abs. 2 KVG Beschwerden gegen Beschlüsse
der Kantonsregierungen betreffend die ausnahmsweise Zulassung als
Leistungserbringerin zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege-
versicherung im System der Zulassungsbeschränkung gemäss
Art. 55a KVG beurteilt,
dass diese Zuständigkeit auch dann besteht, wenn eine dazu er-
mächtigte kantonale Direktion an Stelle der Kantonsregierung verfügt
(vgl. BGE 134 V 45 E. 1.3 zu Art. 34 VGG, welcher per 1. Januar 2009
durch Art. 53 KVG abgelöst wurde),
dass die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich auf Art. 55a KVG
abstützt, somit grundsätzlich unter die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts fällt,
dass sich das resultierende Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach
dem VGG und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet (Art. 37 VGG und
Art. 53 Abs. 2 Ingress KVG),
5.a.
dass die Beschwerdeführerin betreffend die Zulassung als Leistungs-
erbringerin ein Feststellungsbegehren und eventualiter ein Begehren
um Rückweisung an die Vorinstanz mit Anweisung zur Zulassung
stellt,
dass eine entsprechende Beschwerde, soweit es sich nicht um eine
Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung
handelt (dazu vgl. unten E. 5.b) innerhalb von 30 Tagen seit der
Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen ist (Art. 50
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Abs. 1 VwVG), wobei diese Frist während den Gerichtsferien nicht still
steht (vgl. Art. 53 Abs. 2 Bst. b KVG i.V.m. Art. 22a VwVG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 26. März 2009 am
30. März 2009 beim Vertreter der Beschwerdeführerin eingegangen ist
(vgl. Eingangsstempel auf der Beschwerdebeilage 2 sowie Beschwer-
de S. 2 und Beschwerdebeilage 3 S. 2),
dass die Beschwerdefrist, soweit sie sich nicht auf eine Rechts-
verzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde bezieht, somit
am 29. April 2009 abgelaufen (vgl. Art. 20 VwVG) und die am
11. Mai 2009 eingereichte Beschwerde in diesem Umfang als
verspätet zu betrachten ist,
dass bereits deshalb auf das Feststellungsbegehren im ent-
sprechenden Umfang nicht einzutreten ist und offen bleiben kann,
inwiefern die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse am
Erlass einer Feststellungsverfügung hat,
dass deshalb auch auf den Eventualantrag in der Beschwerde, soweit
er sich auf die Zulassung als Leistungserbringerin bezieht, im
entsprechenden Umfang nicht einzutreten ist,
b.
dass die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, dass sich die
Gesundheitsdirektion in der angefochtenen Verfügung auf den Stand-
punkt gestellt hat, die Frage der Zulassung als Leistungserbringerin
gemäss Art. 55a KVG nicht entscheiden zu müssen und dies auch
nicht getan hat (vgl. Beschwerde S. 8 und Beschwerdebeilage 2 S. 5),
dass in den Ausführungen der Gesundheitsdirektion eine ausdrück-
liche Weigerung zum Erlass einer entsprechenden Verfügung zu
erblicken ist,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin sinngemäss als
Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde in Bezug
auf die Frage der Zulassung als Leistungserbringerin zu deuten sind,
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für deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist
(vgl. Art. 46a VwVG sowie BVGE 2008/15 E. 3.1.1 m.w.H.),
dass gegen das unrechtmässige Verweigern einer Verfügung grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 50 Abs. 2
VwVG), dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben allerdings
innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist Beschwerde zu erheben
ist, wenn die betreffende Stelle ausdrücklich den Erlass einer Verfü-
gung verweigert hat (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H. und Urteil des
Bundesgerichts 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 2.2),
dass die seit dem vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. April 2009 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Beschwerdebeilage 3) ankün-
digte, "gleichzeitig" beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
zureichen und ihr somit spätestens zu diesem Zeitpunkt klar war, dass
sie die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 26. März 2009
anfechten werde, es aber dennoch versäumt hat, dies innerhalb der
ordentlichen Beschwerdefrist (vgl. oben E. 5.a) zu tun,
dass die Beschwerde betreffend die Zulassung als Leistungser-
bringerin somit - auch soweit sie als Rechtsverzögerungs- oder
Rechtsverweigerungsbeschwerde zu verstehen ist - verspätet erfolgt
ist,
c.
dass kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24
Abs. 1 VwVG vorliegt,
dass somit auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist und auf
die materiellen Ausführungen der Beschwerdeführerin unter diesen
Umständen nicht weiter einzugehen ist,
6.
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt, wobei sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierig-
keit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien bemisst (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]),
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dass die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und
unter Berücksichtigung des Verfahrensabschlusses ohne Durchführung
eines Schriftenwechsels auf Fr. 800.- festzulegen sind,
dass der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE,
je e contrario),
dass der Gesundheitsdirektion keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE),
7.
dass aufgrund von Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegen diesen Entscheid keine Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge-
richt geführt werden kann (wobei sich der dortige Verweis auf Art. 34
VGG als gesetzgeberisches Versehen erweist, wurde doch diese
Bestimmung per 1. Januar 2009 aufgehoben und durch Art. 53 Abs. 1
KVG und Art. 90a Abs. 2 KVG abgelöst [vgl. Ziff. I und II des Bundes-
gesetzes vom 21. Dezember 2007, Spitalfinanzierung, AS 2008
2054 f.]),
8.
dass dieses Urteil angesichts der parallel anhängig gemachten
Beschwerde dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur Kenntnis
zu bringen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (Einschreiben;
Beilagen: Doppel der Beschwerde vom 11. Mai 2009 und der dazu-
gehörigen Beilagen)
- das Bundesamt für Gesundheitswesen
- das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Beilage: Kopie der
Beschwerde vom 11. Mai 2009)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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