072_d
{T 0/2}
Geschäfts-Nr. C-3054/2006
ace/scw
Abschreibungsverfügung vom 9. Mai 2007
Eduard Achermann, Einzelrichter
Wilhelm-Ulrich Schodde, Gerichtsschreiber
M.______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Postfach 3100, 1211 Genf 2, Beschwerdegegnerin,
betreffend
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abtei lung III
Postfach
CH-3000 Bern 14
Telefon +41 (0)58 705 26 20
Fax +41 (0)58 705 29 80
2Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) mit Verfügung vom 2. Oktober
2006 dem am 6. Dezember 1944 geborenen deutschen Staatsangehörigen M._______
mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2003 bis zum 31. Juli 2005 eine ganze und mit Wirkung
ab dem 1. August 2005 eine halbe Invalidenrente zusprach,
dass M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung am 10.
November 2006 bei der IV-Stelle Beschwerde einreichte und geltend machte, auch nach
dem 1. August 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu haben, mit der Be-
gründung, dass er zu 60% schwerbehindert sei und nicht mehr als drei Stunden täglich
arbeiten könne,
das die IV-Stelle die Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen Be-
schwerde weiterleitete,
dass das Bundesverwaltungsgericht, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am
1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei
den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernimmt, wobei
das neue Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
dass es gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, und zu den
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG auch die IV-Stelle gehört, welche Verfügungen im
Bereich der Festsetzung von IV-Renten erlässt (Art. 69 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm, dass er als
Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung dieser Verfügung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass er demzufolge zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner prozessleitenden Verfügung vom 25.
Januar 2007 für den Fall des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen eine
einzelrichterliche Beurteilung des vorliegenden Verfahrens vorbehielt,
dass der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist dagegen keine Einwände
erhob,
das der Beschwerdeführer den mit Verfügung vom 28. März 2007 einverlangten Kosten-
vorschuss von Fr. 400.-- fristgerecht überwies,
3dass es im Rahmen der Beurteilung eines Leistungsbegehrens grundsätzlich Sache der
IV-Stelle ist, die zur Beurteilung des Begehrens erforderlichen medizinischen Ab-
klärungen rechtsgenüglich vorzunehmen (vgl. Art. 69 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201],
dass die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 1. Mai 2007 gestützt auf die Ausführungen des
ärztlichen Dienstes der IV-Stelle RAD Rhone vom 26. April 2007 sinngemäss die
teilweise Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die
Vorinstanz beantragte,
dass damit davon auszugehen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober
2006 auf einem noch nicht ausreichend abgeklärten Sachverhalt beruht,
dass die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts einen
Beschwerdegrund darstellt (Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, welche ein ärztliches Gutachten eines
Facharztes für Rheumatologie betreffend den aktuellen Zustand (subjektiv und objektiv)
einzuholen hat, wobei folgende aktuelle Laborbefunde zu verlangen sind: BB, CRP,
Rh.faktor CCP, ANA, Granulozyten, Cytoplasma, Antikörper und BSG; dazu
antragsgemäss Röntgenaufnahmen bds Hände Ap/seitlich HWS und LWS Ap/seitlich,
dass die IV-Stelle danach in einer neuen Verfügung über das Leistungsbegehren zu
befinden hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist, da ihm durch die Beschwerdeführung keine notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer der von ihm einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.--
zurückzuerstatten ist.
4Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
2. Oktober 2006 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die weiter gehenden Anträge werden zurzeit abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von
ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurück erstattet.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben mit Rückschein)
- der Beschwerdegegnerin (eingeschrieben mit Rückschein, Ref. Nr. x)
- dem Bundesamt für Sozialversicherung (eingeschrieben mit Rück-
schein)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Wilhelm-Ulrich Schodde
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand am: