B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3054/2011
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, c/o B._______,
DE-X._______,
vertreten durch lic. iur. David Levin, Rechtsanwalt,
Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 3. Mai 2011
C-3054/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), gebo-
ren am 10. Mai 1957, deutscher Staatsangehöriger, arbeitete während
sechs Jahren und neun Monaten in der Schweiz, zuletzt als Grenzgänger
bei der Firma Z._______ in Basel im Bereich Möbeltransporte/-montage/-
demontage, und leistete während dieser Zeit Beiträge an die obligatori-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am
1. November 1999 hatte er einen Unfall (Sturz auf Rücken und linke
Schulter) und war seither arbeitsunfähig geschrieben (Vorakten der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA] 1, 10.2 f., 13.1).
A.b Nach kreisärztlichen Untersuchungen am 5. April und 13. September
2000 sowie 2. August 2001 sprach die Schweizerische Unfallversiche-
rungsanstalt (SUVA) dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Dezember
2001 eine Invalidenrente ab 1. Oktober 2001 (IV-Grad: 25%) und eine In-
tegritätsentschädigung zu. Mit Einspracheentscheid vom 25. Februar
2002 bestätigte sie ihre Verfügung (IVSTA 13.1, 13.15, 21.3, 28.4, 34,
39). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungs-
gericht des Kantons Basel-Stadt am 31. März 2003 ab, das Eidgenössi-
sche Versicherungsgericht hob jedoch mit Urteil vom 24. März 2004 die-
sen Entscheid auf und wies die Sache (insbesondere wegen mangelhaf-
ter Klärung der Unfallkausalität betreffend das diagnostizierte Lumbover-
tebralsyndrom und Mängel in der kreisärztlichen Beurteilung) zu weiteren
Abklärungen an die SUVA zurück (IVSTA 54.11, 54.28).
A.c Am 7. Juni 2000 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des
Kantons Basel-Stadt (IV-BS) zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach
Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, inkl. Beizug der
SUVA-Akten, sprach die IVSTA dem Versicherten mit Verfügung vom
12. Juli 2002 eine ganze Invalidenrente vom 1. November 2000 (IV-Grad:
100%) bis 30. September 2001 (IV-Grad ab 1. Oktober 2001: 35%) inkl.
Kinderrente zu. Das bei der Rekurskommission AHV/IV am 7. August
2002 eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde aufgrund der ergänzenden
Abklärungen im Bereich Unfallversicherung sistiert. Nachdem die IV-BS
am 7. Oktober 2005 um Wiederaufnahme des Verfahrens und Rückwei-
sung an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen (ergän-
zendes orthopädisches Gutachten, erstmaliges psychiatrisches Gutach-
ten) ersuchte, erliess die Rekurskommission AHV/IV am 19. Oktober
2005 ein den Anträgen entsprechendes Urteil (IVSTA 1, 41.2, 58, 59, 63).
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Seite 3
B.
B.a Am 25. Januar 2006 erliess die SUVA – gestützt auf ein Gutachten
der C._______-Klinik in Zürich vom 30. Juni 2005 – einen neuen Ent-
scheid und forderte darin die Rückerstattung von Fr. 34‘005 wegen zu
Unrecht gestützt auf das UVG erfolgter Leistungen ab 1. Oktober 2001.
Mit Einspracheentscheid vom 27. März 2006 wies sie eine dagegen er-
hobene Einsprache ab (57.7, 72.1, 87.1). Am 9. Mai 2007 kassierte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt den Einspracheent-
scheid der SUVA und wies die Sache wegen Verfahrensfehlern und zu
ergänzenden Abklärungen an die SUVA zurück (IVSTA 87.8). In der Folge
erstellte Dr. D._______ des E._______ am 8. Februar 2008 ein orthopä-
disches Teilgutachten zu Handen der SUVA Basel, am 2. September
2008 liess Prof. Dr. F._______ der SUVA Basel ein neurophysiologisches
Zusatzgutachten zukommen und am 12. September 2008 übermittelten
Prof. Dr. G._______ und Dr. H._______ der SUVA ein interdisziplinäres
Gutachten der E.______, basierend unter anderem auf den vorgenannten
Teilgutachten.
B.b Am 31. März 2006 erstellte im Verfahren der Invalidenversicherung
Dr. I._______ zu Handen der IV-BS ein orthopädisches Gutachten, und
am 8. April 2006 übermittelte Dr. J._______ ein psychiatrisches Gutach-
ten an die IV-BS (IVSTA 73.1, 75.1). Gestützt auf diese beiden Gutachten
erliess die IVSTA am 18. Mai 2006 einen neuen Rentenentscheid und
sprach darin dem Versicherten vom 1. November 2000 bis 30. September
2002 eine ganze Invalidenrente inkl. Kinderrente zu. Die dagegen erho-
bene Einsprache vom 22. Juni 2006 wies die IVSTA mit Einspracheent-
scheid vom 1. April 2009 ab (IVSTA 78.3, 98.3). Im nachfolgenden Be-
schwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht stellte die IV-BS je-
doch – gestützt auf zwischenzeitlich zu den Akten genommene Arztbe-
richte, darunter das spezifisch die Unfallversicherung betreffende Gutach-
ten des E._______ – fest, dass seit Mai 2007, infolge der Korrekturosteo-
tomie des Kniegelenks links, eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands eingetreten sei, welche die IV-BS in den Abklärungen bis zum an-
gefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt habe Ein orthopädisches Ver-
laufsgutachten zur Entwicklung seit 2006 bei Dr. I._______ erweise sich
deshalb als notwendig. Mit Urteil vom 12. August 2009 im Verfahren
C-2960/2009 hob das Bundesverwaltungsgericht – dem Antrag der Vorin-
stanz vom 16. Juni 2009 entsprechend – den Einspracheentscheid der
IVSTA auf und wies die Sache ein zweites Mal an die Vorinstanz zu weite-
ren Abklärungen zurück (IVSTA 101.2, 104, 105, 109.2).
C-3054/2011
Seite 4
C.
Gestützt auf das orthopädische Verlaufsgutachten von Dr. I._______ vom
30. September 2010 und die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) vom 14. und 27. Januar sowie 8. April 2011, wonach in
der bisherigen Tätigkeit seit Oktober 1999 eine Arbeitsunfähigkeit zu
100% und in einer angepassten Verweistätigkeit seit Oktober 1999 bis
Oktober 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, von Oktober 2002 bis
Mai 2007 eine solche von 0% und von Mai 2007 bis zur Entfernung des
Ostheosynthesenmaterials eine solche von 100% und ab diesem Datum
eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei, sprach die IVSTA am 3. Mai 2011
dem Versicherten – faktisch in Ergänzung der Verfügung vom 18. Mai
2006 – eine ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2007 bis 28. Februar 2009
inkl. Kinderrente zu (IVSTA 78.3, 79.3, 85.8, 100.17).
D.
D.a Am 27. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer – vertreten durch
Rechtsanwalt David Levin – Beschwerde gegen die Verfügung vom
3. Mai 2011 und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente von Ok-
tober 2002 bis April 2007 und ab März 2009. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
die unentgeltliche Verbeiständung (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
D.b Mit Eingabe vom 1. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer Unterla-
gen zu seiner Bedürftigkeit ein (B-act. 3).
D.c Mit Vernehmlassung vom 15. August 2011 beantragte die Vorinstanz
– unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der IV-BS vom 5. August
2011 – die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung (B-act. 5).
D.d Mit Replik vom 21. September 2011 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest und reichte unter anderem das Urteil des Sozialver-
sicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Januar 2011 sowie
das Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2011 zu den Akten (B-act. 7).
Mit weiteren Eingaben vom 12. Oktober und 14. November 2011 reichte
er Arztberichte vom 31. August sowie 4., 10. und 31. Oktober 2011 zu den
Akten (B-act. 9, 11).
C-3054/2011
Seite 5
D.e Mit Duplik vom 14. November 2011 verzichtete die Vorinstanz – unter
Bezugnahme auf die gleichlautende Stellungnahme der IV-BS vom
9. November 2011 – auf eine Stellungnahme (B-act. 13).
D.f Am 18. November 2011 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz
um ergänzende Stellungnahme zur Eingabe vom 14. November 2011 (B-
act. 14). In ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 verwies die Vor-
instanz auf die Ausführungen der IV-BS in ihrer Stellungnahme vom
6. Dezember 2011, wonach an der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr.
I._______ gemäss Gutachten vom 30. September 2010 festzuhalten sei.
D.g Am 15. Dezember 2011 brachte der Instruktionsrichter die Stellung-
nahmen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis (B-act. 16).
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
C-3054/2011
Seite 6
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und
formgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60
ATSG und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in de-
ren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch
für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentli-
chen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Ge-
sundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht.
Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
2.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Ge-
sundheitsschadens als Grenzgänger im Tätigkeitsgebiet der IV BS gear-
beitet und im Zeitpunkt der Anmeldung (7. Juni 2000) Wohnsitz in der be-
nachbarten Grenzzone hatte (DE-Y._______ [vgl. IVSTA 1]), war diese für
die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und wurde
die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2011 zu Recht von der IVSTA er-
lassen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu
beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA
ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des
FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertrags-
parteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verord-
nung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen
des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinie-
rungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
C-3054/2011
Seite 7
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge-
tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zumal der angefochtene
Entscheid vor dem 1. April 2012 ergangen ist.
3.2 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger ei-
nes Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstel-
lers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbind-
lich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tat-
bestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstim-
mung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten
und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im
Geltungsbereich des FZA nach schweizerischen Rechtsvorschriften resp.
des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 3. Mai
2011) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata tempo-
ris; vgl. BGE 130 V 445).
Da vorliegend der Rentenanspruch ab Oktober 2002 streitig ist, sind ab
1. Januar 2003 die Bestimmungen des ATSG anwendbar. Für die Beurtei-
lung des Leistungsanspruchs sind vom 1. Januar 1992 bis zum 31. De-
zember 2003 das IVG und die IVV in der Fassung vom 22. März 1991 (3.
IV-Revision, AS 1991 2377) respektive vom 21. August 1991 (AS 1991
2116), bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fas-
sung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003
(4. IV-Revision, AS 2003 3837 beziehungsweise AS 2003 3859) anwend-
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Seite 8
bar. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist,
sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getre-
tenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007
5129 und AS 2007 5155).
Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert
haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegenteiliges vermerkt – die
Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fas-
sung zitiert.
3.4 Gemäss Art. 28 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fas-
sung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 66 2/3%, ein Anspruch auf eine halbe Rente bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% (Abs. 1). In Härtefallen hat
der Versicherte bereits bei einem Invaliditätsgrad von 40% Anspruch auf
eine halbe Rente; der Bundesrat umschreibt die Härtefälle (Abs. 1bis).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewe-
senen Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran
hat die 5. IV-Revision nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der
ab 1. Januar 2003 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29
Abs. 4 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden
jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entspre-
chen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli-
chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Recht-
sprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE
121 V 264 E. 6c).
3.5
3.5.1 Wird eine befristete Invalidenrente verfügt und – mit einer gleichen-
tags erlassenen zweiten Verfügung – diese Rente unmittelbar ab dem
Ende der Befristung aufgehoben oder abgeändert, so stellt diese zweite
Anordnung materiell eine Rentenrevisionsverfügung dar, auf die folglich
die entsprechenden Bestimmungen anwendbar sind. Dies gilt auch dann,
wenn die beiden Anordnungen zum selben Zeitpunkt und sogar in dersel-
ben Verfügung getroffen werden. Deshalb müssen nach der Rechtspre-
C-3054/2011
Seite 9
chung und Lehre bei einer solchen Verfügung Revisionsgründe erfüllt
sein (vgl. BGE 125 V 417 E. 2d, 112 V 372 E. 2b; URS MÜLLER, Die mate-
riellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung,
Freiburg 2003, S. 207 f.).
3.5.2 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich
verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich
durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes impli-
ziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschied-
liche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117
V 199 E. 3B, 112 V 390 E. 1B; ZAK 1987 S. 36 ff.).
3.5.3 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1
Satz 2 IVV). Art. 88a Abs. 1 IVV kommt bei der erstmaligen Rentenfest-
setzung nicht zur Anwendung, sondern nur wenn sich die bei Rentenbe-
ginn zugesprochene Rente ändert, wobei die Änderung der Rente in der-
selben Verfügung wie die erstmalige Festsetzung erfolgen kann (Urteil
des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2009 [8C_271/2009] E. 5.3; vgl. auch
BGE 109 V 125). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV erfolgt die Herab-
setzung einer Rente in jedem Fall frühestens vom ersten Tag des zweiten
Monats an, welcher der Zustellung der Herabsetzungsverfügung folgt.
3.5.4 Vorliegend wurde das Rentenverfahren der Invalidenversicherung
mit Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2000 eingeleitet (vgl.
Bst. A.c) und – nachdem die Sache jeweils mit Urteilen der Rekurskom-
mission AHV/IV vom 19. Oktober 2005 und des Bundesverwaltungsge-
richts vom 12. August 2009 an die Vorinstanz zu ergänzenden Abklärun-
gen zurückgewiesen wurde – letztlich erst mit angefochtener Verfügung
vom 3. Mai 2011 erstinstanzlich abgeschlossen.
Der Rentenanspruch vom 1. November 2000 bis 30. September 2002
wurde mit IVSTA-Verfügung vom 18. Mai 2006 gewährt; in der Verfügung
vom 3. Mai 2011 wurde zu diesem Anspruch keine Anordnung getroffen.
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Seite 10
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht bei einer Aufhebung ei-
ner Verfügung zu neuen Abklärungen auch die befristet gewährte Rente
wieder in der Schwebe, ausser das zurückweisende Gericht bestätige die
gewährte Rente und ordne Abklärungen nur für den nachfolgenden Zeit-
raum an (BGE 137 V 314 E. 3.2.4). Nachdem das Bundesverwaltungsge-
richt mit Rückweisungsurteil vom 12. August 2009 die Verfügung vom
18. Mai 2006 aufgehoben und keine expliziten Aussagen zum Weiter-
bestand der gewährten Rente gemacht hat, stellt sich die Frage, ob in der
Verfügung vom 3. Mai 2011 eine erneute explizite Anordnung betreffend
den Rentenanspruch vom 1. November 2000 bis 30. September 2002
hätte erfolgen müssen. Nachdem jedoch aufgrund der Aktenlage mit der
Verfügung vom 18. Mai 2006 die rückwirkende Auszahlung der befristeten
Rente angeordnet worden ist (vgl. auch Replik S. 2 [B-act. 7]), weder aus
dem Urteil vom 12. August 2009 noch der angefochtenen Verfügung vom
3. Mai 2011 hervorgeht, dass die weiteren Abklärungen den Zeitraum des
(anerkannten) Rentenanspruchs betreffen, und ein Anspruch auf Zuer-
kennung einer ganzen Invalidenrente vom 1. November 2000 bis 30.
September 2002 als Folge einer Unfalls im November 1999 auch aus
heutiger Sicht zu bestätigen ist, ist darauf nicht mehr zurückzukommen.
Jedoch ist aufgrund der oben dargelegten besonderen Umstände der all-
fällige weitere Rentenanspruch ab 1. Oktober 2002 bis 30. April 2007 und
ein solcher ab März 2009 nach den Regeln der abgestuften Rente (vgl.
oben E. 3.5.1 ff.) zu beurteilen, wie wenn die IVSTA über beide befristeten
Rentenansprüche in einer einzigen Verfügung entschieden hätte.
3.6 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.7 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab-
nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a,
120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder
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Seite 11
bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom
15. Juni 2010 E. 4.2.2).
3.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - ar-
beitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vorder-
grund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der
Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der
versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder ste-
hend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob
sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten berufli-
chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage
kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern
von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Ur-
teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober
2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E.
2b). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit
Hinweisen).
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer – zusätzlich zum Anspruch auf
eine ganze Rente vom 1. November 2000 bis 30. September 2002 und
vom 1. Mai 2007 bis 28. Februar 2009 – einen Anspruch auf Gewährung
C-3054/2011
Seite 12
einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 2002 bis 30. April 2007 und
unbefristet ab 1. März 2009 hat (vgl. D.a).
4.2
4.2.1 Der Rentengewährung am 18. Mai 2006 lagen – gestützt auf die
Gutachten von Dr. I._______, Orthopädie, vom 31. März 2006, von Dr.
J.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. April 2006 (IVSTA
73.1, 75.1) – folgende Diagnosen und Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit
zugrunde: 1) chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom (M53.1) bei
HWS-Trauma 11/1999, Chondrosen C2-C7, ventraler Spangenbildung
C3/C4. 2) DISH (diffuse idiopathische Skeletthyperostose, M48.1 [Verstei-
fung von Teilen der Wirbelsäule durch überschiessende Knochenneubil-
dung]) bei multiplen Synostosen intervertebral rechtsseitig der Brustwir-
belsäule, multiplen Ossifikationen diverser Sehnenansätze, Verkalkung
des Ligamentum sacrotuberale rechts. 3) chronisches spondylogenes [mit
sekundären peripheren Irritationserscheinungen] Schmerzsyndrom
(M47.8) bei Spondylarthrose L4/5 und Pseudolisthesis L4/5. 4) Begin-
nende mediale & femoropatelläre Gonarthrose beidseits (M17.0) bei Sta-
tus nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links. Die Arbeitsfähigkeit
beurteilte Dr. I._______ in orthopädischer Hinsicht wie folgt: Wegen der
DISH liege in der bisherigen / in schwerer Tätigkeit eine Arbeitsunfähig-
keit von 100% vor. Sämtliche alternativen leichten bis max. mittelschwe-
ren Aktivitäten ohne gleichförmige repetitive Bewegungsabläufe seien zu
100% zumutbar, ab zwei Jahre nach dem Unfall im November 1999, Zeit-
punkt des Abschlusses der unfallbedingten Behandlung. Dr. J._______
seinerseits diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht keine Erkrankung mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit sei eine attestierte Schmerzverarbeitungsstörung. Eine somato-
forme Schmerzstörung liege jedoch nicht vor, da der Versicherte keine
körperlichen Symptome aus psychischen Gründen zeige, soziale Kontak-
te würden weiterhin gepflegt, und der Versicherte sei nie psychiatrisch
behandelt worden. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert.
In seiner Stellungnahme vom 24. April 2006 bestätigte Dr. K._______ des
regionalen ärztlichen Dienstes, dass die Dauer von zwei Jahren ab No-
vember 1999 für die Wiedergewinnung einer Arbeitsfähigkeit in Verweis-
tätigkeiten, wie sie von Dr. I._______ dargelegt worden sei, medizinisch
nachvollziehbar sei. Deshalb sei ab 1. Oktober 2001 von einer Arbeitsfä-
higkeit von 100% in Verweistätigkeiten auszugehen (Protokoll der IV-BS,
152.3).
C-3054/2011
Seite 13
4.2.2 Gestützt hierauf gewährte die IVSTA eine ganze Invalidenrente ab
1. November 2000 (nach Ablauf des ab November 1999 beginnenden
Wartejahres, Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG) bis 30. September 2002.
Nicht nachvollziehbar ist aufgrund der Akten, weshalb die IVSTA trotz
durch den RAD bestätigter Aussage des Gutachters, Verweistätigkeiten
seien zwei Jahre nach dem Unfall im November 1999 wieder zumutbar
(IVSTA 73.1; Protokoll der IV-BS [152.3]), und trotz entsprechender Be-
fristung der Rente bis Ende September 2001 in der (aufgehobenen) Ver-
fügung vom 12. Juli 2002 (IVSTA 41.2), in der Verfügung vom 18. Mai
2006 eine Rentengewährung mit letztlich gleicher Begründung bis Sep-
tember 2002 anordnete (IVSTA 78.6). In Anbetracht des in E. 3.5.4 Ge-
sagten und des Ablaufs der Rückforderungsfrist von fünf Jahren (Art. 25
Abs. 2 ATSG; BGE 139 V 6 E. 2, 138 V 74 E. 4.1) ist jedoch auf die Ren-
tengewährung zwischen Oktober 2001 und September 2002 vorliegend
nicht mehr zurückzukommen.
4.2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet beschwerdeweise die Feststellung
von Dr. J._______ (recte: I._______), wonach die verbleibende Arbeitsfä-
higkeit für leichte Arbeiten 75% betrage. Er verkennt dabei jedoch, dass
diese Einschätzung auf der Verlaufsbegutachtung vom 30. September
2010 basiert, welche ausschliesslich der Ergänzung der medizinischen
Beurteilung seit dem Jahre 2005 bzw. 2006 diente (vgl. Stellungnahme
von Dr. M. I._______ vom 8. Juni 2009 [IVSTA 104], Auftrag der IV-BS zur
medizinischen Abklärung vom 26. Mai 2010 [IVSTA 128], Verlaufsgutach-
ten Dr. I._______ vom 30. September 2010 [IVSTA 131] S. 12 f.) und da-
mit für die Frage, ob im Herbst 2001 oder 2002 eine gesundheitliche Ver-
besserung eingetreten sei, die zu Recht auf die Zumutbarkeit einer voll-
schichtigen leichten bis mittelschweren Tätigkeit habe schliessen lassen,
nicht berücksichtigt werden kann. Vielmehr ist hierzu auf die Feststellun-
gen in den in E. 4.2.1 erwähnten Gutachten abzustellen, in welchen ge-
schlossen wurde, sämtliche alternativen leichten bis max. mittelschweren
Aktivitäten ohne gleichförmige repetitive Bewegungsabläufe seien zu
100% zumutbar, und dies zwei Jahre nach dem Unfall im November
1999, Zeitpunkt des Abschlusses der unfallbedingten Behandlung (IVSTA
73 S. 13). In psychiatrischer Hinsicht (Gutachten Dr. J._______ vom 8.
April 2006 [IVSTA 75.1]) wurde keine Diagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit erhoben.
Dazu ist anzumerken, dass die beiden Gutachten die an den vollen Be-
weiswert von ärztlichen Gutachten gestellten Kriterien erfüllen. Insbeson-
C-3054/2011
Seite 14
dere sind sie für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseiti-
gen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und
wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie sind zu-
dem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den Schluss-
folgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach
lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und des-
sen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit schlüssig und
zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen
auch E. 3.8 hiervor).
4.2.4 Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerdebegründung diesen
gutachterlichen Feststellungen die Aussagen im Entlassungsbericht der
Rehaklinik L._______ vom 20. Juni 2008 und im Gutachten vom 9. Mai
2008 zuhanden der Landesversicherungsanstalt entgegen, wonach der
Beschwerdeführer in leichten Verweistätigkeiten nur noch zu drei bis un-
ter sechs Stunden täglich arbeitsfähig sei. Hierzu ist festzuhalten, dass
sich der Entlassungsbericht vom 9. Mai 2008, der am 24. Juni 2008 an
das Sozialgericht X._______ übermittelt wurde [ein „Austrittsbericht der
Rehaklinik L._______ vom 20. Juni 2006“ ist nicht aktenkundig], auf eine
Beurteilung während stationären Aufenthaltes vom 8. bis 29. April 2008
abstützt und eine aktuelle („aus derzeitiger Sicht“) Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit wiedergibt, weshalb er für den vorliegend interessierenden
Zeitraum keine Rückschlüsse zulässt.
4.2.5 Aus den Akten ist mit dem Gutachter, Dr. I._______, zu bestätigen,
dass die Behandlung durch den Unfallversicherer im September 2001
eingestellt wurde. Der Kreisarzt ging in seiner Untersuchung vom
2. August 2001 davon aus, dass ein Endzustand vorliege und nur noch
die weiterhin notwendigen lockeren ärztlichen Kontrollen sowie
Schmerzmittel durch die SUVA übernommen würden (vgl. kreisärztliche
Untersuchung vom 2. August 2001 [IVSTA 28.4] und SUVA-Mitteilung
vom 20. September 2001 [IVSTA 30.1]). Weiter sind den aktenkundigen
medizinischen Beurteilungen keine abweichenden oder zusätzlichen Di-
agnosen zu entnehmen, die gegen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in
leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ab Oktober 2001 sprechen wür-
den. Unklar bzw. umstritten war seitens der Ärzte, ob die Einschränkun-
gen am linken (nicht dominanten) Arm auf eine Plexusläsion oder auf eine
Schädigung der Nervenwurzel C6 zurückzuführen seien und ob das zer-
vikoradikuläre Syndrom traumatischer (unfallbedingt) oder degenerativer
(altersbedingt) Natur sei (vgl. im Besonderen: kreisärztliche Untersu-
C-3054/2011
Seite 15
chungen vom 5. April und 13. September 2000 [IVSTA 13.15, 21.3], Aus-
trittsbericht der Rehaklinik M._______ vom 13. Juli 2000 [IVSTA 12.1,
13.1], Arztbericht Dr. N._______ vom 1. November 2000 [IVSTA 23.5], or-
thopädisches Konsilium von Prof. Dr. O._______ vom 9. Dezember 2000
[IVSTA 24.15], orthopädisches Gutachten von Dr. P._______ vom 11. Ja-
nuar 2001 [IVSTA 29.2], neurologisches Konsilium von Dr. Q._______
vom 15. Februar 2001 [IVSTA 25.11], kreisärztliche Untersuchung vom 2.
August 2001 [IVSTA 28.2], Arztberichte Dr. R._______ vom 16. April und
16. August 2004 [IVSTA 57.77, 57.45], Gutachten der C._______ Klinik
vom 30. Juni 2005 [IVSTA 57.7], Arztbericht des Othopäden Dr.
S._______ vom 28. Oktober 2006 [IVSTA 114.17], orthopädisches Teil-
gutachten von Dr. D._______ vom 8. Februar 2008 [IVSTA 95.27], Ent-
lassungsbericht der Rehaklinik L._______ vom 9. Mai 2008 [IVSTA 94.4;
114.7, 125.14, 126.12]); erstere – vor allem aus unfallversicherungsrecht-
licher Optik interessierende – Frage wurde mit dem neurophysiologischen
Gutachten von Prof. Dr. F._______ vom 2. September 2008 abschlies-
send dahingehend beantwortet, als eine Schädigung der Nervenwurzeln
C6 und C7 mit Auswirkungen auf den linken Arm vorliege (IVSTA 95.36,
100.78).
Zur Beurteilung, seit Oktober 2001 liege in leichten bis mittelschweren
Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100% vor, die von Dr.
T._______, Hausarzt des Beschwerdeführers, und Dr. R._______, be-
handelnde Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, nota-
bene nicht geteilt wurde (vgl. IVSTA 25.2, 57.77, 57.45), ist bereits dem
Bericht „Berufserprobung“ der Rehaklinik M._______ vom 17. Juli 2000,
basierend auf der stationären medizinischen Behandlung vom 3. Mai bis
5. Juli 2000 und einer (parallelen) beruflichen Abklärung vom 6. Juni bis
5. Juli 2000, zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei in leichten bis
knapp mittelschweren Arbeiten ohne repetitives Arbeiten über Kopf ganz-
tags arbeitsfähig (IVSTA 12.1, 17.1). Auch Dr. P._______ erachtete in sei-
nem orthopädischen Gutachten vom 11. Januar 2001 den Beschwerde-
führer als in körperlich leichten Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung,
überwiegend im Sitzen, überwiegend überwachend, kontrollierend oder
beaufsichtigend im Sinne leichter Maschinentätigkeit, vollschichtig bzw.
zu sechs Stunden und mehr arbeitsfähig, dies seit dem Zeitpunkt des Un-
falls im November 1999 (IVSTA 29.2 Seiten 15-17). Letztere Leistungs-
beurteilung wurde von Dr. U._______, Ärztin für Sozialmedizin, in ihrer
handschriftlichen Stellungnahme vom 8. Februar 2001 zuhanden der
Deutschen Sozialversicherung, gestützt (IVSTA 125.10). Die IVSTA hat in
ihrer Rentenverfügung jedoch mitberücksichtigt, dass die medizinische
C-3054/2011
Seite 16
Behandlung im Bereich der Unfallversicherung erst im Herbst 2001 abge-
schlossen wurde, was vorliegend unter Beachtung von Art. 88a Abs. 1
IVV nicht zu beanstanden ist. Bestätigt wurde die uneingeschränkte Ar-
beitsfähigkeit in Verweistätigkeiten schliesslich durch das von der IV-BS
in Auftrag gegebene orthopädische Gutachten von Dr. I._______ vom 31.
März 2006, der – unter Stellung der in E. 4.2.1 genannten Diagnosen –
wegen der diagnostizierten DISH auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
in bisheriger bzw. in schwerer Tätigkeit schloss, jedoch sämtliche alterna-
tiven leichten bis max. mittelschweren Aktivitäten ohne gleichförmige re-
petitive Bewegungsabläufe als zu 100% zumutbar erachtete, ab zwei
Jahre nach dem Unfall im November 1999. Ergänzt wurde diese Beurtei-
lung durch Dr. J._______, der in seinem psychiatrischen Teilgutachten
vom 8. April 2006 eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostizierte, die
jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
habe.
Nicht berücksichtigt werden können hier die Beurteilungen im Gutachten
der C._______ Klinik vom 30. Juni 2005, zumal sich diese auf die unfall-
versicherungsrechtliche Optik beschränken, und daher gewisse Diagno-
sen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden
sind (IVSTA 57.7 Seiten 26 ff.; vgl. dazu auch die Stellungnahme von Dr.
V._______ des regionalen ärztlichen Dienstes vom 6. Oktober 2005
[IVSTA 58.2]). Insofern relevant für die oben stehende Beurteilung ist zu-
mindest die Feststellung der Gutachter, es sei ein residuelles vorbeste-
hendes Schmerzsyndrom C6 links ohne motorische Ausfälle zu diagnos-
tizieren (IVSTA 57.7 Seite 32).
4.2.6 Damit kann auch aus Sicht des Gerichts mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seit Ok-
tober 2001 in einer angepassten leichten bis höchstens mittelschweren
Verweistätigkeit ohne Einschränkungen arbeitsfähig war und demzufolge
die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat, es liege ab Oktober 2002 keine
rentenrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vor.
4.3
In einem weiteren Schritt ist zu klären, ob mit der Verrenkung des linken
Knies am 14. Januar 2004 und den nachfolgenden ärztlichen Behandlun-
gen eine Verschlechterung der Gesundheitssituation eingetreten ist, die
eine (Teil-)Rentenzusprechung zwischen diesem Zeitpunkt und der er-
neuten Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2007 (s. IVSTA
150.2) rechtfertigen würde. Nicht zu beachten ist dabei Art. 29bis IVV
C-3054/2011
Seite 17
(Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente), da es sich
bei den Erkrankungen am linken Kniegelenk um ein neues Leiden han-
delt.
4.3.1 Einem Kurzbericht von Dr. S._______, den Beschwerdeführer be-
handelnder Orthopäde, vom 11. Januar 2005 ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer am 16. März 2004 am linken Knie operiert wurde
(transarthroskopische Revision linkes Kniegelenk, mit Innenmeniskus-
Teilresektion und Knorpelglättung). In seinem Gutachten vom 13. April
2005 zuhanden des deutschen Privatversicherers (Karstadt Quelle Versi-
cherungen) stellte Dr. W._______ eine endgradige Bewegungseinschrän-
kung des linken Kniegelenks mit Knackgeräuschen fest und schloss auf
eine dauernde Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des linken Beines
von „1/10“, hielt jedoch im Untersuchungsbefund einen freien flüssigen
Gang, keine intra- oder extraartikulären Ergussbildungen am linken Knie-
gelenk, eine diskrete endgradige Einschränkung der Beweglichkeit des
Kniegelenks, das Einnehmen der Hocke und das Aufrichten aus der Ho-
cke ohne Hilfe fest (IVSTA 57.36). In seinem orthopädischen Gutachten
vom 31. März 2006 hielt Dr. I._______, unter Berücksichtigung der Beein-
trächtigung des linken Knies seit 2004 und dem Bericht von Dr.
S._______ vom 14. Januar 2006 (nicht aktenkundig), zum Befund am lin-
ken Knie am 14. März 2006 folgendes fest: Druckdolenz über dem media-
len Gelenkabschnitt, Flexion-Extension beidseits 135-0-0, beidseits keine
Meniskuszeichen und stabiler Bandapparat, beidseits Pivot shift-
Phänomen negativ, beidseits kein Patellatranslationsschmerz, subjektive
Instabilität bei Rotationsprüfung, keine Instabilität feststellbar (IVSTA 73
S. 9). Unter Berücksichtigung dreier radiologischer Untersuchungen zum
Knie seit 15. Januar 2004 diagnostizierte er eine beginnende mediale und
femoropatelläre Gonarthorose beidseits (ICD-10: M17.0) mit/bei Status
nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links (S. 11) und erachtete den
Beschwerdeführer in sämtlichen alternativen Tätigkeiten mit leichten bis
maximal mittleren körperlichen Belastungen „sowohl unter Berücksichti-
gung der unfallbedingten als auch der unfallfremden Faktoren“ zu 100%
arbeitsfähig (S. 12). In seinem Gutachten zuhanden der Karstadt Quelle
Versicherung diagnostizierte Dr. AA._______ am 5. Dezember 2006 eine
initiale mediale Gonarthrose am linken Kniegelenk, einen Status nach
partieller Innenmeniskektomie und einen Reizerguss am selben Gelenk.
Er hielt fest, dass am 16. März 2004 eine arthroskopisch vorgenommene
partielle Innenmeniskusresektion und eine Knorpelglättung am linken
Kniegelenk erfolgt sei; vom 15. bis 22. März 2004 sei der Versicherte
vollstationär nachbehandelt worden. Trotz Operation der Meniskusverlet-
C-3054/2011
Seite 18
zung am linken Kniegelenk sei keine Besserung eingetreten. Es sei ein
deutliches Reizknie mit Retropatellarerguss feststellbar und mit einer frü-
her auftretenden Arthrose zu rechnen. Es bestehe eine Funktionsbeein-
trächtigung von 1/5 Beinwert nach der Gliedertaxe (IVSTA 86.2).
Am 16. Juni 2007 teilte Dr. AA._______ mit, am 23. Mai 2007 sei beim
Beschwerdeführer am linken Kniegelenk eine Korrekturosteotomie durch-
geführt worden; aktuell seien Lymphdrainagen gegen die Schwellung
verordnet worden (IVSTA 135.2, vgl. auch Gutachten des Operateurs, Dr.
BB._______, vom 1. Juli 2008 zuhanden des Sozialgerichts X._______
[IVSTA 89.7]). Mit Bericht vom 7. Juli 2007 ergänzte Dr. AA._______, das
Kniegelenk sei immer noch gerötet, es bestehe eine Schwellung und
Druckschmerz (IVSTA 114.16); mit Bericht vom 16. Januar 2008 diagnos-
tizierte er ein chronisches Reizknie links und erachtete eine Revision als
erforderlich (IVSTA 125.13). Mit Gutachten vom 18. Januar 2008 schliess-
lich hielt Dr. AA._______ zuhanden des Sozialgerichts in X._______ fest,
der Beschwerdeführer befinde sich seit November 2006 bei ihm in stän-
diger ambulanter Behandlung. Am 23. Mai 2007 sei eine Innenmeniskus-
hinterhorn-Resektion sowie eine valgisierende Tibiakopf-Osteotomie vor-
genommen worden, wozu Waden- und Schienbein durchtrennt und in ei-
nem geänderten Winkel mit Metallimplantat wieder verschraubt worden
seien. Seither bestehe ein hochgradiger Reizzustand, der eine Belastung
des Kniegelenks weitgehend unmöglich mache. Auch nach acht Monaten
seit dem Eingriff sei der knöcherne Durchbau des Osteotomiespaltes
noch nicht erfolgt, ein weiterer knochenseitiger Durchbau sei auch nicht
mehr zu erwarten. Eine Revision werde vom Operateur aktuell abgelehnt,
die Implantate würden erst nach eineinhalb Jahren entfernt. Bis dahin sol-
le das linke Bein nicht belastet werden. Eine Prognose sei unklar (IVSTA
89.4, 100.39; vgl. auch 114.10). Im Entlassungsbericht der Rehaklinik
L._______ vom 9. Mai 2008 hielt Dr. CC._______ diesbezüglich fest, es
liege ein deutlicher Reizzustand mit leichter Überwärmung vor, jedoch sei
jetzt ein deutlicher knöcherner Durchbau des Osteotomiespaltes erkenn-
bar, ausser medial noch zirka 1cm Spalt (im Vergleich zu den Röntgen-
aufnahmen 01/2008). Der Patient sei weiterhin arbeitsunfähig entlassen
worden. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, leichte Verweistätigkeiten, zeit-
weise im Stehen/Gehen/Sitzen, tagsüber, Einschränkungen bestünden
betreffend Bewegungs-/Haltungsapparat, seien vollschichtig möglich. In
der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung hielt er jedoch eine Leis-
tungsfähigkeit in leichter Tätigkeit während drei bis unter sechs Stunden
fest (94.4; 114.7, 125.14, 126.12).
C-3054/2011
Seite 19
4.3.2 Aus den oben erwähnten ärztlichen Einschätzungen, insbesondere
der Beurteilung von Dr. AA._______ vom 18. Januar 2008, ist zu schlies-
sen, dass der Beschwerdeführer bis zur Korrekturosteotomie des linken
Kniegelenks – trotz wiederholter ambulanter Behandlung bis zu diesem
Zeitpunkt – weiterhin in einer leichten Verweistätigkeit in rentenaus-
schliessendem Umfang arbeitsfähig war. Mit Dr. AA._______ und auch
dem RAD-Arzt, Dr. DD._______ (vgl. seine Stellungnahme vom 8. April
2011 [IVSTA 147]) ist festzuhalten, dass mit der Operation am 23. Mai
2007 ein hochgradiger Reizzustand am linken Kniegelenk eingetreten ist,
der eine Belastung des Kniegelenks weitgehend unmöglich machte und
zu einer Arbeitsunfähigkeit auch in leichten Verweistätigkeiten führte. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht mit Verfügung vom 18. Mai 2006 und Ein-
spracheentscheid vom 1. April 2009 (IVSTA 78.3, 79.3, 85.8, 100.17;
IVSTA 98.3, 100.11) die Rente bis Ende September 2002 zugesprochen,
ab Oktober 2002 das Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität ver-
neint und mit angefochtener Verfügung vom 3. Mai 2011 erneut eine gan-
ze Invalidenrente ab 1. Mai 2007 zugesprochen (150.2). Die nicht weiter
substantiierte Rüge des Beschwerdeführers, wonach er Anspruch auf ei-
ne ganze Rente bereits vor dem 1. Mai 2007 habe, kann daher nicht ge-
stützt werden.
4.3.3 An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen die (zeitlich teilwei-
se die Knieprobleme überlappenden) ärztlich attestierten Einschränkun-
gen an den Händen: Erstmals diagnostizierte Dr. S._______ am
28. Oktober 2006 zuhanden des Hausarztes eine Arthrose an den Fin-
gern rechts und eine Arthrose am linken Daumen (IVSTA 114.17). In sei-
ner konsiliarischen Mitbeurteilung vom 7. Juni 2007 hielt Dr. EE._______
fest, es liege eine initiale Arthrose des Grundgelenks des rechten Mittel-
fingers vor und zwei knöcherne Ossikel am 3. Mittelhandköpfchen seien
abgesprengt (IVSTA 89.3). In seinem orthopädischen Teilgutachten vom
8. Februar 2008 zuhanden der SUVA hielt Dr. D._______ in der Befund-
erhebung fest, die Konturen der Hand- und Fingergelenke seien erhalten,
die Beweglichkeit sei aktiv und passiv frei, der Faustschluss und Hand-
breitgriff vollständig, die grobe Kraft seitengleich. Der Versicherte sei in
der Lage mit sämtlichen Fingern der linken Hand, welche anamnestisch
als gefühllos beschrieben worden seien, Kleidungsstücke festzuhalten
und unbehindert beim An- und Auskleiden zu hantieren. Unter den ortho-
pädischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurde eine
Einschränkung an den Händen nicht genannt (IVSTA 95.27 S. 30 und 32).
Im Entlassungsbericht der Rehaklinik L._______ vom 9. Mai 2008 (IVSTA
94) wurde diesbezüglich als Befund erhoben: Biceps und Triceps: links
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Seite 20
Kraftgrad 4 [4 von 5, entspricht einer Bewegung gegen leichten Wider-
stand], rechts Kraftgrad 5 [5 von 5, entspricht normaler Kraft]; Sensibili-
tätsminderung der Finger I – III links; Fingerspreizen links Kraftgrad 4,
rechts Kraftgrad 5; Faustschluss und Fingerstrecken beidseits vollständig.
Im Bereich der oberen Extremitäten keine Auffälligkeiten, sämtliche Ge-
lenke sind frei beweglich. Keine neurologischen Ausfälle (S. 10). In der
sozialmedizinischen Beurteilung wurde einzig der Vermerk festgehalten
„keine Arbeiten, die eine vermehrte Kraft des linken Armes erfordern (S.
13). Dem neurophysiologischen Zusatzgutachten von Prof. Dr. F._______
vom 2. September 2008 ist der Befunderhebung bezüglich der Hände
einzig zu entnehmen, dass eine Hypästhesie [Verminderung der Berüh-
rungs- und Drucksensibilität der Haut] im Bereich des radialen Handrü-
ckens angegeben wird (IVSTA 95 S. 37). Die Dres. FF._______ und
GG._______ hielten in ihrem Kurzbericht vom 14. Februar 2009 zuhan-
den des Hausarztes als Diagnosen fest: Daumentorsion links, Mittelfin-
gerdistorsion rechts. Als Befund wurden eine leichte Schwellung des
Grundgelenkes des rechten Mittelfingers mit lokalem Druckschmerz, eine
nahezu freie Beugefähigkeit, ein klinisch unauffälliger linker Daumen, kei-
ne Instabilität, kein wesentlicher Druckschmerz am Grundgelenk bei reiz-
loser Narbe nach Band-Operation vor 20 Jahren genannt. Eine spezifi-
sche Behandlung sei jetzt nicht mehr erforderlich, insbesondere der Mit-
telfinger rechts solle aber intensiv geübt werden (IVSTA 125.26). Mit Arzt-
bericht vom 29. Oktober 2009 stellte Prof. Dr. HH._______ eine ältere
Knochenabsplitterung am Mittelhandköpfchen D III rechts fest und kün-
digte eine Operation am 1. Dezember 2009 an (IVSTA 125.27). Diese er-
folgte durch die Dres. II._______ und JJ._______ (vgl. Entlassungsbrief
vom 3. Dezember 2009, in welchem eine Gelenkkörperentfernung bestä-
tigt wird [IVSTA 125.32]). In ihrem ärztlichen Befundbericht vom 21. Janu-
ar 2010 bestätigten Prof. Dr. HH._______ und Dr. JJ._______ Druckbe-
schwerden seit Dezember 2008 über der rechten Mittelhand zwischen 3.
und 4. Mittelhandknochen sowie eine tastbare, unsichtbare Schwellung
über dem Grundgelenk D3 rechts auf der Streckseite. Die aktuellen Sym-
ptome seien nicht bekannt (IVSTA 120). Dem ergänzenden orthopädi-
schen Gutachten von Dr. I._______ vom 30. September 2010 (IVSTA
131) ist schliesslich als Befund zu entnehmen, dass betreffend das rechte
Handgelenk in sämtlichen Ebenen eine leicht reduzierte Beweglichkeit
und betreffend Hände eine Druckdolenz rechts dorsal über dem Finger-
grundgelenk III sowie eine diskrete Schwellung rechts über den Grundge-
lenken II und III bestünden (S. 8), neurologisch eine Hyposensibilität links
auf Berührung an der Hand lateral sowie auf Spitzempfinden am Vorder-
arm ulnar und medial sowie an der ganzen Hand vorliege (S. 9), röntge-
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Seite 21
nologisch am 17. April 2007 symmetrische, unauffällige Verhältnisse und
am 21. Oktober 2009 Zeichen der diskreten Arthrose an den Finger-
grundgelenken II und III mit mehreren Ossikeln um das Metacarpale-
köpfchen III und am 24. September 2010 links normale Verhältnisse,
rechts Zeichen der Arthrose an den Fingergrundgelenken II und III sowie
residuelle Ossikel um das Metacarpaleköpfchen III festgestellt worden
seien (S. 9 f.). Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
wurde (unter anderem) eine beginnende Fingergrundgelenksarthrose II/III
rechts (ICD 10: M19.04) mit Status nach Ossikelentfernung Metacarpale-
köpfchen III rechts (1.12.2009) und persistierende Schwellungen und
Schmerzen an den Fingergrundgelenken II und III genannt. An der rech-
ten Hand zeige sich eine Progredienz der objektivierbaren Befunde seit
2006. Im Vergleich zur Erstbeurteilung im Jahre 2006 bestehe inzwischen
eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in mittelschweren körperlichen Aktivitä-
ten. Es bestehe bei leichten körperlichen Belastungen eine Arbeitsunfä-
higkeit von 25%. Die Auswahl der Möglichkeiten habe sich zudem redu-
ziert: zumutbar seien Überwachungs- und Kontrollaufgaben, Portierdiens-
te, Büroarbeiten mit vorwiegend sitzender Tätigkeit und leichte, wenig be-
lastende Arbeiten vorwiegend im Sitzen (S. 11 ff.).
4.3.4 Damit ist auch betreffend die Einschränkung an den Händen festzu-
stellen, dass diese bis zur erneuten Rentengewährung am 1. Mai 2007
kein rentenrelevantes Ausmass angenommen hatte, zumal die ärztlichen
Berichte bis zu diesem Zeitpunkt einzig eine beginnende Arthrose der
Fingergrundgelenke und leichte Schwellungen der Hand attestierten.
4.4
Schliesslich bleibt zu prüfen – da der Beschwerdeführer sinngemäss eine
unbefristete Rentengewährung (über den 28. Februar 2009) hinaus bean-
tragt –, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Verbesserung des Gesund-
heitszustands per Ende Februar 2009 ausgegangen ist und die Rente auf
diesen Zeitpunkt hin eingestellt hat.
4.4.1 Den ärztlichen Berichten, insbesondere von Dr. AA._______, ist zu
entnehmen, dass die Heilung nach Operation des linken Kniegelenks mit-
tels Osteotomie nur langsam erfolgte. Noch mit fachärztlichem Gutachten
vom 18. Januar 2008 zur Vorlage bei Gericht hielt er fest, dass der Osteo-
tomiespalt nicht knöchern durchbaut worden sei, ein desolater Zustand
vorliege und die Prognose unklar sei (IVSTA 89.4, 100.39). Jedoch ist den
späteren Arztberichten zu entnehmen, dass die Heilung am linken Knie-
gelenk schliesslich zufriedenstellend und in einem stationären Eingriff
C-3054/2011
Seite 22
vom 9. bis 13. Dezember 2008 die Metallentfernung am linken Knie erfol-
gen konnte (s. IVSTA 122.23 f. und 137). In seinem Gutachten zuhanden
der IV-BS hielt Dr. AA._______ am 8. Februar 2010 als Befunde schliess-
lich Folgendes fest: Kniegelenk rechts: ohne Befund; Kniegelenk links:
ohne Rötung, leichte Kapselschwellung, es liege ein Druckschmerz im
medialen Gelenkspalt vor, die Beweglichkeit sei endgradig schmerzhaft;
die Unterschenkel seien beidseits ohne Befund, ebenfalls die Sprungge-
lenke. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass in seiner Tätigkeit
als Maschinenbautechniker eine Arbeitsunfähigkeit von 80% vom 20. No-
vember 2006 bis 23. Januar 2009 vorliege. Leichte Tätigkeiten seien je-
doch, unter Beachtung des negativen Leistungsbildes (betreffend Wirbel-
säule, Kniegelenke, Anstrengungen, Lasten über 5kg, andauerndes
Knien/Hocken/Stehen/Gehen/axiale Stauchung) vollschichtig zumutbar
(IVSTA 122.4).
4.4.2 Dr. I._______ seinerseits hielt im Verlaufsgutachten vom
30. September 2010 zuhanden der IV-BS als Diagnosen fest:
1) Chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom (M53.1) bei Halswir-
belsäulen-Trauma 11/1999, Chondrosen C3-C6 [bisher C2-C7],
Spondylarthrosen C3-C6 [neu], ventraler Spangenbildung C3/C4.
2) DISH (diffuse idiopathische Skeletthyperostose, M48.1 [Versteifung
von Teilen der Wirbelsäule durch überschiessende Knochenneubil-
dung]) bei multiplen Synostosen intervertebral der Brustwirbelsäule,
Ossifikationen diverser Sehnenansätze, Verkalkung des Ligamentum
sacrotuberale rechts.
3) Chronisches spondylogenes [mit sekundären peripheren Irritationser-
scheinungen] Schmerzsyndrom (M47.8) bei Spondylarthrose L4/5 und
Pseudolisthesis L4/5.
4) Mediale & femoropatelläre Gonarthrose beidseits (M17.0) bei Status
nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links, neu dazu ein Status
nach valgisierender Tibiakopfosteotomie links am 23.5.2007, Status
nach Osteosynthese-Materialentfernung und Revision links (Datum?).
5) Beginnende Fingergrundgelenksarthrose II/III rechts (M19.04) bei Sta-
tus nach Ossikelentfernung Metacarpaleköpfchen III rechts
(1.12.2009) und persistierenden Schwellungen und Schmerzen der
Fingergrundgelenke II/III.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass für die angestammte Tä-
tigkeit als Möbelpacker/-transporteur eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
C-3054/2011
Seite 23
bestehe, ebenso für mittelschwere körperliche Belastungen. Eine Arbeits-
unfähigkeit von 25% bestehe jedoch für angepasste, leichte Tätigkeiten,
ohne Heben und Tragen von Lasten über 5-10 kg, repetitiven, gleichför-
migen Belastungsmustern des Rückens und der Halswirbelsäule, der
Notwendigkeit der freien Beweglichkeit der Halswirbelsäule, regelmässige
Bewegungen in die Hocke, schwere manuelle Verrichtungen. Zumutbar
seien Überwachungs- und Kontrollaufgaben, Portierdienste, Büroarbeiten
mit vorwiegend sitzender Tätigkeit und leichte, wenig belastende Arbeiten
vorwiegend im Sitzen. Von Mai 2007 (OP Kniegelenk links) bis zur Ent-
fernung des Osteosynthesematerials habe eine generelle Arbeitsunfähig-
keit von 100% bestanden. Seit der Erstbegutachtung im März 2006 habe
sich die Arbeitsfähigkeit dahingehend verändert, dass nun auch für mittel-
schwere Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe und in leich-
ten Tätigkeiten eine Reduktion um 25% vorliege; zudem habe sich die
Auswahl der möglichen Tätigkeiten reduziert (IVSTA 131).
4.4.3 In seiner Beurteilung der medizinischen Akten hielt Dr. DD._______
vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 14. Ja-
nuar 2011 und ergänzender Stellungnahme vom 27. Januar 2011 fest, es
lägen als Diagnosen eine mediale und femoropatelläre Gonarthrose beid-
seits, ein Status nach valgisierender Tibiakopfosteotomie links (05/2007),
ein chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom, ein chronisches
spondylogenes Schmerzsyndrom, leichtgradige Funktionsausfälle durch
Nervenwurzelschädigung C6/C7 links sowie eine beginnende Finger-
grundgelenksarthrose II/III rechts vor. In der bisherigen Tätigkeit bestehe
eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit Oktober 1999. Betreffend Verweis-
tätigkeiten bestünden folgende Arbeitsunfähigkeitsgrade: 100% ab
10/1999 bis 10/2002, 0% ab 10/2002 bis 05/2007, 100% ab 05/2007 bis
zur Entfernung des Osteosynthesenmaterials (12/2008) sowie 100% für
schwere / mittelschwere Tätigkeiten und 25% für leichte Tätigkeiten ab
Januar 2009 (IVSTA 133; Protokoll in IVSTA 152 Seite 6).
4.4.4 In seinem Arztbericht E 213 vom 17. Februar 2011 hielt schliesslich
Dr. KK._______, Gutachter der Deutschen Rentenversicherung Braun-
schweig-Hannover, gestützt auf eine eigene Untersuchung, unter ande-
rem folgende Befunde fest (IVSTA 149.2): Freie Beweglichkeit in den Ge-
lenken der oberen Extremitäten, Beweglichkeit der Halswirbelsäule un-
eingeschränkt, Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule endgradig einge-
schränkt, altersentsprechende Beweglichkeit in beiden Hüft-/Knie-
/Sprunggelenken, retropatellare Reibgeräusche an den Knien, Meniski-
zeichen negativ, Einbeinstand/Zehengang/Fersengang gelingen mühelos,
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Seite 24
Aufrichten aus der Liege in die Rückenlage gelingt ohne Handabstützen
mühelos, keine Fussheber oder Fusssenkerschwäche, die Lasègue- und
Bragard-Tests sind beidseits negativ. Betreffend Arbeitsfähigkeit hielt
(auch) er fest, dass leichte Arbeiten, mit funktionellen Einschränkungen
(keine Tätigkeiten mit Absturzgefahr, Tätigkeiten nur mit wechselnder
Körperhaltung, abwechselnd im Stehen, Gehen, Sitzen [IVSTA 149 Seite
8), ganzschichtig zumutbar seien; die zumutbare Wegstrecke sei nicht in
rentenberechtigendem Ausmasse gemindert; dies seit dem Datum der
Antragsstellung (Datum nicht aktenkundig).
4.5 Die Vorinstanz hat zu Recht die (zugunsten des Beschwerdeführers
sprechende) Beurteilung des RAD vom 14. und 27. Januar 2011, welche
eine Restarbeitsfähigkeit von 75% in leichten Verweistätigkeiten festhielt,
übernommen und ihrem Einkommensvergleich zugrunde gelegt. Nicht zu
berücksichtigen sind dabei die nach Mai 2011 erstellten Arztberichte, zu-
mal sie nicht den beurteilungsrelevanten Zeitraum betreffen (vgl. E. 3.3).
Für den relevanten Beurteilungszeitraum (ab Renteneinstellung per März
2009 bis zur angefochtenen Verfügung am 3. Mai 2011) kann mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass sich die ge-
sundheitliche Situation des Beschwerdeführers dergestalt verbessert hat,
dass – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zum
Einkommensvergleich – eine Rentengewährung ab März 2009 nicht mehr
gerechtfertigt war.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Invaliditätsgrad zutreffend er-
mittelt hat.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde – wie auch be-
reits im Verfahren vor der Vorinstanz – geltend, ohne Invalidität wäre er
auch heute noch als gelernter Maschinenschlosser tätig und würde damit
ein deutlich höheres Valideneinkommen verdienen, als von der IVSTA be-
rücksichtigt worden sei (B-act. 1 Ziff. 10 ff.).
5.1.1 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als ganztägig, teilweise erwerbstätig
oder nichterwerbstätig einzustufen ist, was Einfluss auf die anzuwenden-
de Methode der Invaliditätsbemessung hat. Ob eine versicherte Person
als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig ein-
zustufen ist (sogenannte Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was
diese Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
C-3054/2011
Seite 25
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Diese Beurteilung ist mit Rück-
sicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozia-
len und erwerblichen Verhältnisse vorzunehmen, wozu insbesondere all-
fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Al-
ter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen zählen (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V
477 E. 6.3, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit weiteren Hinwei-
sen).
5.1.2 Die Vorinstanz führte in der Begründung der angefochtenen Verfü-
gung dazu lediglich aus, sie habe betreffend Validenlohn auf die bisherige
Tätigkeit als Möbelpacker/-transporteur abgestellt. Als Validenlohn be-
rücksichtigte sie die Angaben in der SUVA-Verfügung vom 11. Dezember
2001 (Fr. 47‘840.-, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2009 [+
12.59%]), was ein Valideneinkommen von Fr. 53‘863.- ergibt (IVSTA 150
S. 5 f., B-act. 5 Beilage S. 4). In der Vernehmlassung ergänzte die IV-BS
dazu, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Be-
schwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Teneriffa im Jahre 1998 wieder
als Maschinenschlosser/-monteur tätig sein würde. Der Beschwerdefüh-
rer habe bereits vor seiner Abreise nach Teneriffa – zumindest temporär
ab 1993 – als Möbeltransporteur gearbeitet. Danach habe er von 1994
bis 1998 selbständig in Teneriffa ein Steakhouse betrieben. Mit Verweis
auf den Fragebogen für Arbeitgeber vom 11. August 2000 sei er fraglich
auch ab 15. März 1994 und sogar 1995/1996 bei der Firma Z._______
als „Monteur“ bei allgemeinen Montage- und Revisionsarbeiten tätig ge-
wesen. Unter Einbezug der temporären Auswanderung aus der Schweiz
(recte: Deutschland) könne durchaus von einem freiwilligen Minderver-
dienst gesprochen werden und sei auf das zuletzt als Möbeltransporteur
erzielte Einkommen abzustellen. Korrekterweise hätte eine Parallelisie-
rung durchgeführt werden müssen, die aber einen ebenfalls rentenaus-
schliessenden Invaliditätsgrad von 34% ergebe (B-act. 5 Beilage).
5.1.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er habe
nach seiner Rückkehr von Teneriffa zuerst wieder Fuss fassen müssen
und vorläufig nur eine schlechter bezahlte Arbeit als Möbelpacker an-
nehmen können; dies sei aber eine Übergangslösung gewesen. Es seien
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er sich aus freien Stücken mit
einem niedrigen Einkommensniveau habe begnügen wollen; immerhin
habe er Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn gehabt. Das in der
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Seite 26
Verfügung genannte Valideneinkommen von Fr. 39‘040 sei für einen ge-
lernten Facharbeiter ein klar unterdurchschnittliches Einkommen, wes-
halb sich eine Anpassung aufdränge; allermindestens sei von einem Vali-
deneinkommen gemäss Tabelle TA1 der LSE 2008 (Total Männer, Anfor-
derungsniveau 3, Umrechnung auf 41.6 Wochenstunden, Branche Ener-
gie- und Wasserversorgung, in welcher der Beschwerdeführer 1993 ge-
arbeitet habe) von Fr. 92‘544 auszugehen (B-act. 1). Replikweise ergänz-
te er, es sei absurd, dass eine Person, die kein hohes Vermögen aufwei-
se, freiwillig auf eine qualifizierte Tätigkeit mit höherem Einkommen ver-
zichte, um eine unqualifizierte, körperlich anstrengendere Tätigkeit mit tie-
fem Einkommen auszuüben. Schliesslich hätten bei Möbeltransporten be-
rücksichtigt werden müssen, dass die Transporteure von den Kunden
Trinkgelder erhielten, weshalb zum jährlichen Tabellenlohn noch
Fr. 4‘800.- hätten hinzu gerechnet werden müssen (B-act. 7).
5.1.4 Die SUVA-Verfügung vom 11. Dezember 2001 ist, nachdem am
12. Februar 2010 eine ergänzende Verfügung der SUVA (IVSTA 121.2)
und am 17. August 2010 ein ergänzender Einspracheentscheid ergingen,
der nur (noch) betreffend Taggeldanspruch von April bis Juli 1996 vom
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt an die SUVA zu-
rückgewiesen wurde (B-act. 7 Beilage 1, in Teilrechtskraft erwachsen
durch Nichteintretensurteil des Bundesgerichts vom 8. April 2011 [B-act. 7
Beilage 2]), bezüglich der Festsetzung des Validenlohnes in Rechtskraft
erwachsen. Dabei wurde auf die Tätigkeit als Möbelpacker abgestellt.
Den Vorakten sind insbesondere folgende Aussagen zu entnehmen:
SUVA-Bericht vom 7. Januar 2000: Seit Mai 1998 arbeite er als Möbelträger
in der Fa. ZZ._______ AG in Basel. Die Einsätze erfolgten temporär d.h. auf
Abruf. Wenn keine Aufträge anfallen würden, gehe er keiner weiteren Tätig-
keit nach, auch beziehe er keine Arbeitslosengelder (IVSTA 13.17).
Austrittsbericht der Rehaklinik M._______ vom 13. Juli 2000: Der Beschwer-
deführer sei („anschliessend“) von 1994 bis 1997 sporadisch in der Firma
YY._______ tätig gewesen sei, seit Mai 1998 angestellt bei der XX._______
AG (recte: ZZ._______ AG) als Möbelmonteur und Träger; in dieser Zeit ha-
be er sich abwechslungsweise auf den Kanarischen Inseln aufgehalten
(IVSTA 12 S. 9, 13 S. 9).
Rehaklinik M._______, Anhang I und Anhang II: Ergebnisse der Abklärung,
vom 17. Juli 2000: Die letzte Tätigkeit habe folgende Arbeitsinhalte umfasst:
Mithilfe bei Umzügen, Montage und Demontage von Möbeln. Der letzte Ver-
dienst betrage nach eigenen Angaben Fr. 3‘000.- brutto (IVSTA 17 S. 5).
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Erhebungen beim Arbeitgeber vom 9. August 2000: „Hier im Betrieb beschäf-
tigen wir rund 40 Taglöhner, welche weitgehend regelmässig im Einsatz sind.
Hinzu kommen weitere 70, welche öfters Freitage beziehen und nicht immer
einer geregelten Tätigkeit nachgehen wollen. Aufgrund der Stundenlisten
gehörte Herr A._______ zur zweiten Kategorie“ […]. Herr A._______ hat bei
uns ab Juni 1998 als Taglöhner gearbeitet und wurde anfänglich für alle Ar-
beiten beigezogen. Nach einigen Wochen […] erwähnte er einmal, dass er
beim Heben schwerer Lasten Probleme habe und hierbei nicht mehr einge-
setzt werden möchte“ (IVSTA 21 S. 10).
Besprechung vom 11. August 2000 mit der SUVA, Kreisagentur: Von Mitte
Oktober 1998 bis Mitte März 1999 nahm ich Urlaub und zwar weilte ich bei
meiner Freundin in X._______, welche von mir ein Kind erwartete […]. Zur
Zeit wohne ich in X._______ bei meiner Freundin und bei meinem Sohn
(IVSTA 21.8 S. 2).
Bericht der SUVA vom 18. August 2000: „Herr A._______ hatte im Jahre
1998 von Juni bis Oktober im Betrieb gearbeitet. Danach setzte er längere
Zeit aus und hielt sich bei seiner Freundin in X._______ auf. Anschliessend
erfolgte die Arbeitsaufnahme wieder im März 1999. Das genaue Datum
konnte im Betrieb wegen einer EDV-Panne nicht mehr ermittelt werden. Herr
A._______ erklärte bei der Besprechung, dass er die Arbeit im März erst Mit-
te dieses Monats aufgenommen habe, was m.E. glaubhaft ist.“ (IVSTA 21.7).
SUVA-Abklärung vom 26. April 2001: Er sei gelernter Schlosser, habe jedoch
im Unfallzeitpunkt seit knapp eineinhalb Jahren temporär als Möbelträger
(Taglöhner) gearbeitet. […] Ein Wiedereingliederungsversuch im Betrieb
ZZ._______ AG sei bekanntlich gescheitert (IVSTA 25.3).
Gutachten von Dr. P._______ vom 11. Januar 2001, soziale Anamnese: Leh-
re als Maschinenschlosser mit Abschluss; bis zum Konkurs der Firma Tätig-
keit als Maschinenschlosser bis 16. April 1993. Vom 1. Mai 1993 bis 31.
März 1994 Tätigkeit als Monteur. Vom 6. April 1994 bis 20. Mai 1998 selb-
ständige Tätigkeit als Betreiber eines Steakhauses, diese Tätigkeit habe er
aufgegeben, da es sich nicht rentiert habe. Seit dem 25. Mai 1998 als Möbel-
träger bei einer Spedition tätig, das Beschäftigungsverhältnis bestehe
(IVSTA 29 S. 4).
SUVA-Bericht vom 11. September 2001, Unterredung mit dem Disponenten
des Arbeitgebers: Wie bereits früher ausgesagt, habe es sich bei der
Einsatzminderberücksichtigungsangabe von 10% um eine grosszügige
Schätzung gehandelt. Es könne klar festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner vorgängigen Angaben bzw. seiner Bitte ein-
fach bei den belastendsten Umzugsarbeiten nicht mehr berücksichtigt wor-
C-3054/2011
Seite 28
den sei. Er sei bei Aufträgen verschont worden, bei welchen es um antike
und damit schwere Möbel oder dergleichen gegangen sei. Die geschätzte
Einsatzminderberücksichtigungsangabe beziehe sich auch auf die Einsatz-
dauern (IVSTA 30.3).
31.03.2003: Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt: „Das Vali-
deneinkommen wurde gestützt auf die Angaben der ZZ._______ AG vom
11.9.2001 (SUVA-Akte 74) bestimmt und gibt zu keinerlei Beanstandung An-
lass“ (IVSTA 54.11 S. 15).
Gutachten der C._______ Klinik vom 30. Juni 2005, Anamnese: Nach Ab-
schluss der Ausbildung Tätigkeit bei der Firma WW._______ in Lörrach, wo
er insgesamt 21 Jahre angestellt gewesen sei (Produktion von Drehbänken).
Die Firma habe dann Konkurs gemacht, worauf er in die Schweiz gewechselt
habe, zuerst bei YY._______ in OO.______ bis zum Unfall mit Ellbogen
(1993). Dann wegen der Beschwerden, insbesondere der Verletzung des
Nervs sei er nach Teneriffa ausgewandert, wo er bis 1998 einen Imbiss-
Stand geführt habe. 1998 Rückkehr aus Teneriffa, wobei die Arbeit dort nicht
ganz problemlos gelaufen sei (es seien diverse Intrigen von Konkurrenten
etc. erwähnt worden). Kurz nach Beginn der Tätigkeit bei der Firma
ZZ._______ in Basel sei dann der zur Diskussion stehende Unfall passiert
(IVSTA 57 S. 17).
Psychiatrisches Gutachten von Dr. J._______ vom 8. April 2006: Er habe
(dann) während 22 Jahren als Maschinenschlosser in demselben Betrieb
gearbeitet. Die Firma seit 1992 Konkurs gegangen. In der Folge habe er in
der Schweiz als Möbelpacker gearbeitet. […] Nach dem ersten Unfall habe
er sich entschlossen, sich auf den kanarischen Inseln selbständig zu ma-
chen. Während zwei Jahren habe er ein Steak House geführt. Er habe dann
gemerkt, dass ihm diese Tätigkeit nicht entspreche. Er habe dann sein Ge-
schäft verkauft und habe zwischen 1996 und 1998 auf den Kanaren gelebt
und zwischenzeitlich in der Schweiz als Möbelpacker gearbeitet. Als seine
Freundin schwanger geworden sei, habe sie nach Deutschland zurückkehren
wollen. Er habe dann wiederum in Basel als Möbelpacker gearbeitet bis zu
dem am 1. November 1999 erlittenen Unfall (IVSTA 75 S. 4).
Orthopädisches Teilgutachten von Dr. D._______ vom 8. Februar 2008: Am
19. Mai 1993 habe er in einem Kernkraftwerk gearbeitet. […] Sein Arbeits-
platz sei gekündigt worden. Er habe sich anschliessend auf den kanarischen
Inseln selbständig gemacht (Eröffnung eines Steakhauses). Dabei habe er
nicht wesentlich körperlich arbeiten müssen und deshalb am linken Arm auch
keine besonderen Beschwerden empfunden. Ca. 1998 habe er wiederum ei-
nige Monate in der Schweiz gearbeitet (S. 27 f.). Seinerzeit habe er in einem
C-3054/2011
Seite 29
Kernkraftwerk in einer Metallröhre gearbeitet. […] Nach ca. ein bis eineinhalb
Jahren sei der Arbeitsplatz krankheitsbedingt gekündigt worden. Er habe
sich nach Gran Canaria begeben und hier ein Steakhaus eröffnet. Bedingt
durch die körperlich leichteren Tätigkeiten auf Gran Canaria habe er keine
Schmerzen am linken Ellenbogen mehr verspürt. Einige Jahre später sei er
in die Schweiz zurückgekehrt. Bei den hier durchgeführten körperlichen Ar-
beiten seien wieder vermehrt Schmerzen am linken Ellenbogen aufgetreten
(S. 32).
5.1.5 Aus den Akten lassen sich damit, entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde und in Übereinstimmung mit der Würdigung durch die
Vorinstanz bzw. die IV-BS (Vernehmlassung vom 5. August 2011 [B-act. 5
Beilage]), keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer
unfreiwillig auf seine frühere Tätigkeit als Maschinenschlosser verzichtet
habe. Den aktenkundigen Aussagen zu seiner beruflichen Situation ist
vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer freiwillig und aus ei-
gener Überzeugung nach Teneriffa emigriert ist und dort ein Steakhouse
eröffnet hat. Nach der Rückkehr aus Teneriffa ergeben sich aus den Ak-
ten wiederum keine Hinweise dafür, dass er nur als Not- oder Übergangs-
lösung eine Arbeit als Möbelpacker (Tätigkeit, welcher er bereits vor sei-
ner Ausreise nach Teneriffa zeitweise ausgeübt hat), angenommen hat.
Zudem sind den umfangreichen Akten auch keine Hinweise zu entneh-
men, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung bei
YY._______ in OO._______ sich um eine andere Stelle als Maschinen-
schlosser bemüht habe. Der Beschwerdeführer ist schliesslich im Be-
schwerdeverfahren den Nachweis (beispielsweise mittels Bewerbungs-
schreiben, Bestätigungen angefragter Arbeitgeber, Bestätigungen der an-
gefragten Arbeitsämter, Nachweis einer Zweittätigkeit neben der Tagelöh-
ner-Tätigkeit als Möbelpacker) schuldig geblieben, dass er sich nach sei-
ner Rückkehr nach Deutschland und der Wiederaufnahme einer Erwerbs-
tätigkeit im Mai 1998 um eine Stelle als Maschinenschlosser bemüht ha-
be.
Unstimmig erscheint in diesem Lichte auch die Behauptung, der Be-
schwerdeführer habe aus gesundheitlichen Gründen auf die Tätigkeit als
Maschinenschlosser verzichten müssen, zumal er seither mehrmals
(1993/1994, 1998/1999) die offensichtlich körperlich schwerer wiegende
Arbeit als Möbelpacker habe ausüben können. Im Übrigen widerspricht
diese gesundheitliche Einschränkung seit 1993 der Aktenlage: In ihrem
Einspracheentscheid vom 27. März 2006 attestierte die SUVA wiederum
eine volle Arbeitsfähigkeit ab 4. April 1994 (IVSTA 87), und die Gutachter
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Seite 30
des E._______ erklärten in ihrer Expertise vom 12. September 2008,
dass davon ausgegangen werden müsse, dass 1993 die Läsion des lin-
ken Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris des Ellbogens entstanden sei, die
allerdings dank der Operation vom 22. November 1993 bis heute folgen-
los ausgeheilt sei.
5.1.6 Damit kann nicht seiner Argumentation gefolgt werden, wonach die
Vorinstanz als Validenlohn seine frühere Tätigkeit als Maschinenschlosser
oder eventualiter sein Einkommen als Selbständigerwerbender auf Tene-
riffa hätte berücksichtigen müssen. Deshalb ist mit der Vorinstanz zu bes-
tätigen, dass als Validenlohn die Beschäftigung als Möbelpacker und da-
mit ein Valideneinkommen von Fr. 53‘863 zu berücksichtigen ist.
5.1.7 Soweit er zudem replikweise erstmals geltend macht, beim Valide-
neinkommen seien auch Trinkgelder in Höhe von Fr. 20.- pro Tag einzu-
rechnen, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weder nachgewiesen
worden, dass er während seiner Tätigkeit als Möbelpacker ab Mai 1998
Trinkgelder in genannter Höhe erhalten hat, noch dass Trinkgelder in der
genannten Höhe in der Branche der Möbeltransporte/-montage üblich
sind. Dieser Betrag ist deshalb bei der Ermittlung des Valideneinkom-
mens nicht mit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_930/2012 vom 25. Januar 2013 E. 4.1; Urteil B 83/06 vom 26. Januar
2007 E. 7).
5.1.8 In ihrer Stellungnahme vom 5. August 2011 führt die IV-BS schliess-
lich aus, „korrekterweise hätte eine allfällige Parallelisierung“ des Valide-
neinkommens vorgenommen werden müssen.
Eine Parallelisierung kommt erst dann in Frage, wenn – unter anderem –
der tatsächlich erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen
LSE-Tabellenlohn liegt (BGE 135 V 297 E. 6.1.1). Der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) ist kein branchenspezifischer Tabellenlohn
zu entnehmen (s. unten). Der Internetseite „Lohnanalyse“, einer „Lohnda-
tenbank für Deutschland, Schweiz und Österreich“ ist jedoch zu entneh-
men, dass der durchschnittliche Jahreslohn für Möbelpacker aktuell bei
Fr. 55'823.- liegt (vgl.
/möbelpackerin.html, abgerufen am 9. Mai 2014). Obwohl es sich dabei
nicht um von einem Branchenverband publizierte Lohndaten handelt, ist
doch ersichtlich, dass sich das von SUVA und Vorinstanz für das Jahr
2009 berücksichtigte Valideneinkommen von Fr. 53‘863 nicht unter dem
branchenüblichen Lohn zu bewegen scheint. Damit scheint fraglich, ob
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die Voraussetzungen für eine Parallelisierung gegeben sind; aufgrund der
nachfolgenden Ausführungen kann diese Frage jedoch offen gelassen
werden.
5.1.9 In ihrer Berechnung berücksichtigt die Vorinstanz gestützt auf die
LSE 2008, nationale Ebene, monatlicher Bruttolohn nach Wirtschafts-
zweigen im privaten Sektor, TA1 (vgl. dazu BGE 139 V 28 E. 3.3.3.1), An-
forderungsniveau 4 (keine Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt)
und „mangels adäquaterer Alternativen etwa“ einen Bruttolohn im Bereich
Dienstleistungen, Kategorie 60 „Landverkehr“, indexiert auf 2009, in Höhe
von Fr. 62‘818.
Eine Überprüfung dieser Berechnung ergibt Folgendes: Der Validenlohn
gemäss LSE 2008, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirt-
schaftszweigen, Sektor Dienstleistungen, Kategorie 60 „Landverkehr“,
Männer, Anforderungsniveau 4, inkl. 13. Monatslohn, bei einer 40-
Stundenwoche, beträgt Fr. 4‘674. Aufgerechnet auf die branchenübliche
Wochenstundenzahl von 42.8 Stunden (Kategorie 49: „Landverkehr und
Transport in Rohrfernleitungen“, 2009) ergibt dies einen Monatslohn von
Fr. 5001.20, indexiert auf 2009 einen solchen von Fr. 5‘083 („Verkehr“;
2008: 103.9; 2009: 105.6). Dies ergibt ein Jahresgehalt von Fr. 60‘996.
Auf diesen Betrag ist mangels Herleitung und Nachvollziehbarkeit der Be-
rechnung der IV-BS, welche in ihrer Vernehmlassung von einem Validen-
lohn von Fr. 62‘818 ausgeht (B-act. 5, Beilage S. 4), abzustellen. Gekürzt
um den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% (BGE 135 V 297 E. 6.1.3) wäre
ein parallelisiertes Valideneinkommen von Fr. 57‘946 zu berücksichtigen
(zum Einkommensvergleich s. unten E. 5.3).
Wird ausnahmsweise auf die Tabelle TA7 der LSE 2008 abgestellt (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_589/2008 vom 5. Februar 2009 E. 5.3;
9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 3), ergibt dies für die Kategorie 31
„Transport von Personen, Waren und Nachrichten“, Anforderungsniveau
4, Männer, 40-Stundenwoche, einen monatlichen Bruttolohn von
Fr. 5‘093. Aufgerechnet auf die branchenübliche Wochenstundenzahl von
42.8 Stunden beträgt der Monatslohn Fr. 5449.50, indexiert auf 2009
Fr. 5‘538.65 (Index „Verkehr“; 2008: 103.9; 2009: 105.6). Dies ergibt ein
Jahresgehalt von Fr. 66’464. Gekürzt um den Erheblichkeitsgrenzwert
von 5% wäre (alternativ) ein parallelisiertes Valideneinkommen von
Fr. 63‘141 zu berücksichtigen (zum Einkommensvergleich s. unten
E. 5.3).
C-3054/2011
Seite 32
5.2 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, das Invalidenein-
kommen sei aus heutiger Sicht deutlich zu reduzieren.
5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss
rügt, die Vorinstanz habe auf unterschiedliche Invalideneinkommen abge-
stellt (Verfügung vom 12. Juli 2002: Fr. 36‘339, zusätzlicher Leidensabzug
von 15%, resultierend Fr. 30‘888.-; Verfügungen vom 18. Mai 2006/3. Mai
2011: Fr. 39‘040.-) ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal der ange-
fochtenen Verfügung vom 3. Mai 2011 weitere arbeitsmedizinische Abklä-
rungen der Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zugrunde liegen
(vgl. E. 4)
5.2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter die Berechnung des Invali-
deneinkommens. Seine eigene Berechnung in der Beschwerde erweist
sich jedoch als unvollständig und fehlerhaft (ohne Indexierung bis 2009,
zusätzliche Berechnungsfehler): Beim Invalideneinkommen hat die Vorin-
stanz (unbestrittenermassen) auf die Tabellenlöhne gemäss Lohnstruk-
turerhebung abgestellt (LSE Tabelle 1, Total Männer, Anforderungsniveau
4, per 2008: Fr. 4‘806.-, indexiert bis ins Jahr 2009 [Jahr des Anspruchs-
beginns; 2008: 2092, 2009: 2136], Wochenarbeitszeit im Jahre 2009 von
41.6 Std. [/40 * 41.6], was unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit
von 75% und unter Vornahme eines zusätzlichen Leidensabzugs von
15% zutreffend ein Invalideneinkommen von Fr. 39‘040.75 ergibt.
5.3 Damit ergibt sich folgender Einkommensvergleich für 2009 (vgl. E. 4.4
betreffend Prüfung ab 2009):
5.3.1 Die in der angefochtenen Verfügung berücksichtigten Einkommen
ergeben einen Invaliditätsgrad von gerundet 28% (Valideneinkommen: Fr.
53‘863.- [E. 5.1.2], Invalideneinkommen: Fr. 39‘040, Einkommensdiffe-
renz: Fr. 14‘823, Erwerbseinbusse: 27.52% [100/53‘863*14‘823]), der
keinen Anspruch auf Gewährung einer Invalidenrente ergibt.
5.3.2 Unter Berücksichtigung des parallelisierten Valideneinkommens ge-
stützt auf den Tabellenlohn LSE, TA1, ergibt der Einkommensvergleich
einen Invaliditätsgrad von gerundet 33% (Valideneinkommen: Fr. 57‘946
[E. 5.1.9], Invalideneinkommen: Fr. 39‘040, Einkommensdifferenz: Fr.
18‘906, Erwerbseinbusse: 32.62% [100/57‘946*18‘906]), der ebenfalls
keinen Anspruch auf Gewährung einer Invalidenrente ergibt.
5.3.3 Schliesslich ergibt der Einkommensvergleich unter Berücksichti-
gung des parallelisierten Valideneinkommens gestützt auf den Tabellen-
C-3054/2011
Seite 33
lohn LSE, TA7, einen Invaliditätsgrad von gerundet 38% (Valideneinkom-
men: Fr. 63‘141 [E. 5.1.9], Invalideneinkommen: Fr. 39‘040, Einkom-
mensdifferenz: Fr. 24‘101, Erwerbseinbusse: 38.17%
[100/63‘141*24‘101]), der ebenfalls keinen Anspruch auf Gewährung ei-
ner Invalidenrente ergibt.
5.4 Damit besteht für den Zeitraum ab 2009 keine Invalidität von mindes-
tens 40%, die einen Rentenanspruch begründen würde.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass über die von der IVSTA mit Ver-
fügungen vom 18. Mai 2006 und 3. Mai 2011 zugesprochenen Renten
vom 1. November 2000 bis 30. September 2002 und 1. Mai 2007 bis 28.
Februar 2009 hinaus kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die
Beschwerde vom 27. Mai 2011 ist daher hinsichtlich ihrer Anträge 1 und 2
abzuweisen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt, über das bisher nicht
entschieden worden ist. Aufgrund der Vorakten und des eingereichten
Gesuchs inkl. Beweismittel (vgl. B-act. 3 inkl. Beilagen) ist ohne weiteres
von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem kann
die Sache nicht als von vorneherein aussichtslos im Sinne der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden, weshalb das Gesuch
gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
ist.
Der Vorinstanz als obsiegende Partei werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario).
7.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei vorliegend keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.
1 VGKE e contrario).
Zu prüfen bleibt, ob ihm – entsprechend seinem Gesuch vom 27. Mai
2011 – Rechtsanwalt Davin Levin als unentgeltlicher Beistand im Be-
schwerdeverfahren beizuordnen und ein amtliches Honorar zuzuspre-
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Seite 34
chen ist. Die unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG
setzt voraus, dass die mittellose Partei, deren Rechtsbegehren nicht aus-
sichtslos erscheinen (beides ist vorliegend zu bejahen), zur Wahrung ih-
rer Interessen eines Anwalts bedarf. Nach der Rechtsprechung trifft dies
zu, wenn Interessen der gesuchstellenden Partei in schwerwiegender
Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich
machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die
Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung ei-
nes unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur
dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller
auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_172/2010 vom 29. März 2010 E. 3 m.w.H.). Dass diese Voraus-
setzungen vorliegend gegeben sind, ist ohne weiteres zu bejahen: Auf-
grund der langen Verfahrensdauer, der wiederholten Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zu ergänzenden Abklärungen, der mehrfachen
Abklärungen mittels medizinischer Gutachten, die es im Rahmen des Ver-
fahrens beweisrechtlich zu würdigen galt, der parallel geführten Verfahren
im Bereich Unfall- und Invalidenversicherung, die sich teilweise überlap-
pen, die es jedoch aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage auch
voneinander abzugrenzen galt, ist insgesamt von einer hohen Komplexi-
tät des Verfahrens auszugehen und die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Verbeiständung zu bejahen.
Das Honorar für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte bemisst sich
nach dem notwendigen Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Mangels Ein-
reichen einer Honorarnote und unter Berücksichtigung des aktenkundigen
Anwaltsaufwandes (Beschwerdeschrift von fünf Seiten, Eingabe vom
1. Juli 2011 betreffend unentgeltliche Rechtspflege, Replik von gut drei
Seiten, ergänzende Eingaben vom 12. Oktober und 14. November 2011)
sowie des Umstandes, dass lediglich der objektiv erforderliche Aufwand
zu entschädigen ist, wird das Honorar auf pauschal Fr. 2‘400, inkl. Ausla-
gen, exkl. Mehrwertsteuer, welche nicht geschuldet ist (vgl. dazu Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-822/2011 vom 12. Februar 2013 E.
8.2.4), festgesetzt.
Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-3054/2011
Seite 35
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 27. Mai 2011 wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung durch Rechtsanwalt David Levin wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird ein amtliches Honorar in der Höhe von
Fr. 2‘400.- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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