Abtei lung II I
C-3056/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch lic. iur. Kurt Pfändler, Schifflände 22,
Postfach 126, 8024 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Ed-
mond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
IV; Invalidenrente,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3056/2006
Sachverhalt:
A.
Der am 4. April 1964 geborene A._______ ist deutscher Staats-
angehöriger und in Deutschland wohnhaft. Ab 1. Februar 1995 arbeite-
te er als Küchenchef im Hotel Rebstock in Frick/AG. Am 24. Februar
1999 erlitt er einen Autounfall mit Frontalkollision, bei welchem er sich
neben einer Kontusion des rechten Handgelenks insbesondere eine
Halswirbelsäulen-(HWS-)Distorsion zuzog. Die wenige Tage danach
auftretenden Beschwerden machten eine medikamentöse Therapie,
physiotherapeutische Behandlungen sowie einen stationären Aufent-
halt in der Rehaklinik X._______ vom 26. Mai bis 23. Juni 1999 not-
wendig. In deren Austrittsbericht vom 2. August 1999 wurde beim Ver-
sicherten ein Status nach HWS-Distorsion und leichter traumatischer
Hirnverletzung diagnostiziert. Seine Arbeit konnte der Versicherte nicht
wieder aufnehmen; das Arbeitsverhältnis wurde per Ende September
1999 aufgelöst. Im November 1999 meldete sich der Versicherte zum
Leistungsbezug bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an
(act. 1 sowie Unfallversicherungsakten).
B. In der Folge sprach die IV dem Versicherten berufliche Eingliede-
rungsmassnahmen in Form von Berufsberatung sowie einer Umschu-
lung zum Innenausbauzeichner/Wohnberater, welche er im Mai 2002
erfolgreich abschloss, zu. In diesem Zusammenhang leistete die IV
auch Kostengutsprache für die Abgabe von Hilfsmitteln (act. 4 - 17).
C. Ein Gesuch des Versicherten um Kostenübernahme für eine zu-
sätzliche Ausbildung zum Hochbauzeichner wies die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (IV-Stelle) mit Verfügung vom 16. September 2002
ab. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte sei in rentenaus-
schliessendem Masse eingegliedert (act. 23). Gegen diese Verfügung
liess der Versicherte Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurs-
kommission AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (Eidg.
Rekurskommission) erheben, wobei er neben der Kostengutsprache
für die beantragte Umschulung eventualiter die Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente beantragte. Die Eidg. Rekurskommission hiess
die Beschwerde mit Urteil vom 7. April 2004 dahingehend gut, als sie
die Verfügung vom 16. September 2002 aufhob und die Sache zur wei-
teren Abklärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfü-
gung an die Verwaltung zurückwies; dabei sei auch die Rentenfrage zu
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prüfen (act. 32). Daraufhin leitete die Verwaltung weitere medizinische
und berufliche Abklärungen ein (act. 33 ff.).
D. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 liess der Versicherte mittei-
len, dass er auf weitere berufliche Massnahmen verzichte (act. 40). Mit
Verfügung vom 1. Dezember 2005 wies die IV-Stelle daraufhin das Be-
gehren des Versicherten um weitere berufliche Eingliederungsmass-
nahmen ab (act. 55). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
E. Mit Verfügung vom 14. März 2006 wies die IV-Stelle den Anspruch
des Versicherten auf eine Invalidenrente ab. Der Versicherte sei durch
berufliche Massnahmen der IV erfolgreich umgeschult worden und
deshalb in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen
zu erzielen (act. 58).
Eine Einsprache des Versicherten vom 19. April 2006, die er mit Ein-
gabe vom 16. Juni 2006 ergänzen liess, wies die IV-Stelle mit Einspra-
cheentscheid vom 16. Oktober 2006 ab (act. 59 - 69).
F. Mit Eingabe vom 16. November 2006 liess der Versicherte (Be-
schwerdeführer) bei der Eidg. Rekurskommission Beschwerde erhe-
ben und beantragen, es seien die Verfügung vom 14. März 2006 sowie
der Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2006 aufzuheben, es sei
ihm ab 1. Mai 2002 eine Rente zuzusprechen und es seien ihm Gut-
achterkosten von CHF 4'580.- zu vergüten. In der Begründung führte
er aus, die IV-Stelle habe den medizinischen Sachverhalt falsch ge-
würdigt und zu Unrecht nicht auf ein mit der Einsprache-Ergänzung
eingereichtes Gutachten abgestellt. Sie habe ihre Abklärungspflicht
und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Auch gehe sie fälschlicher-
weise davon aus, dass er vollständig arbeitsfähig sei; dies werde
ebenso bestritten wie der durchgeführte Einkommensvergleich. Er sei
erst seit dem 1. Juni 2006 rentenausschliessend eingegliedert. Für die
Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. Mai 2006 sei ihm eine Dreiviertelsrente
der IV auszurichten.
Seine Ausführungen präzisierte der Beschwerdeführer mit einem kur-
zen Ergänzungsschreiben vom 8. Dezember 2006.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2006 beantragte die
IV-Stelle (Vorinstanz) unter Hinweis auf eine Stellungnahme der IV-
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Stelle Aargau vom 19. Dezember 2006 die Abweisung der Beschwer-
de.
H. Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Parteien mit, dass es das vorliegende Verfahren per 1. Ja-
nuar 2007 übernommen habe und gab den Parteien den Spruchkörper
bekannt. Des weiteren wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt
zur Einreichung einer Replik oder zum Rückzug der Beschwerde.
I. In seiner Replik vom 5. Februar 2007 hielt der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde fest und präzisierte seine Rechtsbegehren dahin-
gehend, als ihm mit Beginn ab 1. Mai 2002 für den Zeitraum bis zum
31. Mai 2006 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei.
J. In der Duplik vom 5. März 2007 bestätigte die Vorinstanz ihren bis-
herigen Antrag.
K. Von der ihm gewährten Gelegenheit zur allfälligen Einreichung wei-
terer Bemerkungen und Beweismittel machte der Beschwerdeführer
keinen Gebrauch.
L. Am 22. September 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien eine Änderung im Spruchkörper mit. Es gingen keine Ableh-
nungsbegehren ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu
den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs-
gerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
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[IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversiche-
rungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) an-
wendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.2 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwer-
deführer besonders berührt. Sein schutzwürdiges Interesse an dessen
Änderung oder Aufhebung und damit seine Beschwerdelegitimation
sind zu bejahen (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffe-
ne Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwer-
deführer die Aufhebung der Verfügung vom 14. März 2006 beantragt;
Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht bildet einzig der Einspracheentscheid vom 16. Oktober
2006 (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute
Bundesgericht] I 543/04 vom 26. Januar 2005 E. 1.1.2).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf eine Invalidenrente für die Zeit vom 1. Mai 2002
bis 31. Mai 2006 zu Recht verneint hat.
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Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit aussetzt, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8
FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund-
sätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257
E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers grundsätzlich
nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu
beurteilen haben (Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71
[SR 0.831.109.268.1]; BGE 128 V 315 ff.).
3.
3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Eintritt der Invalidität des Beschwerdeführers, spätestens je-
doch bei Erlass des Einspracheentscheids vom 16. Oktober 2006 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
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eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind
(für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999
[AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fas-
sung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837;
4. Revision]). Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist so-
dann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da
die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Er-
werbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmetho-
de den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begrif-
fen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der Recht-
sprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft
des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgen-
den auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
16. Oktober 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten sind,
sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert
haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Aktenlage auch gegenüber dem
Unfallversicherer Ansprüche auf Geldleistungen geltend gemacht. Ob
jenes Verfahren nach wie vor pendent ist oder mit der einsprachefähi-
gen Verfügung des Unfallversicherers vom 27. Mai 2008 (vgl. die von
der Vorinstanz am 30. Juni 2008 eingereichte Orientierungskopie) ab-
geschlossen werden konnte, ist nicht klar. Die Frage kann hier jedoch
offen bleiben: Nach der Rechtsprechung hat zwar der Rentenentscheid
der IV-Stelle für den Unfallversicherer in dem Sinne eine indirekte Wir-
kung, dass er abgeschlossene Invaliditätsbemessungen der Invaliden-
versicherung nicht unbeachtet lassen darf; er präjudiziert indessen
mangels Beschwerdebefugnis des Unfallversicherers weder die Leis-
tungspflicht des Unfallversicherers als solche noch - im Sinne einer
unmittelbaren Bindungswirkung des von der IV-Stelle festgesetzten In-
validitätsgrades - deren Umfang. Diese Praxis gilt auch unter der Gel-
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tung des ATSG, insbesondere von Art. 49 Abs. 4 ATSG (BGE 132 V 1
E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 362).
Mangels einer präjudizierenden Wirkung auf das Verfahren vor dem
Unfallversicherer kann das vorliegende invalidenversicherungsrecht-
liche Verfahren demnach fortgeführt werden.
5.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG;
Art. 4, 28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während ei-
nes vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese zwei Be-
dingungen müssen kumulativ erfüllt sein; das heisst, fehlt auch nur
eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt
ist.
5.2 Der Beschwerdeführer hat während mehr als einem Jahr Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung entrichtet, so dass er die gesetzliche Mindestbeitragsdauer er-
füllt. Zu prüfen ist nachfolgend, ob er im Sinne des Gesetzes in renten-
begründendem Ausmass invalid geworden ist.
5.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal-
be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier-
telsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die ab 1. Januar
2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (heute: Art. 28 Abs. 2 IVG) geben bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe
Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
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Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung
des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 275 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indes Angehörige
von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bür-
ger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen.
5.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Wei-
se zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1,
BGE 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewie-
sen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
schaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicher-
ten noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Er-
werbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumut-
baren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invali-
dität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Be-
hinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt fest-
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gelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müs-
sen (BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4A]).
5.7 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem ande-
ren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit
sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V
239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauens-
arzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versi-
cherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und
zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK
1986 S. 204 f.).
5.8 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28
IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Per-
son mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a:
Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: lang-
dauernde Krankheit).
5.9 Bei einer im EU-Raum wohnenden Person kann nach dem Gesag-
ten ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erst dann entstan-
den sein, nachdem sie zu mindestens 40% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewe-
sen ist und die Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit weiterhin
mindestens 40% beträgt (Bst. b).
6.
Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in sei-
ner ursprünglichen Erwerbstätigkeit als Chefkoch vollständig arbeits-
unfähig ist. Uneinigkeit besteht jedoch hinsichtlich der Frage, in wel-
chem Ausmass er noch angepassten Verweisungstätigkeiten nachgeh-
en kann. Während die Vorinstanz die Arbeit als Innenausbauzeichner/
Wohnberater als vollzeitlich zumutbar erachtet, vertritt der Beschwer-
deführer die Auffassung, er sei als Wohnberater lediglich zu 40% ar-
beitsfähig und die als Hochbauzeichner realisierte Arbeitsfähigkeit von
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60% liege an der Grenze des Zumutbaren (vgl. zum Ganzen Einspra-
cheentscheid vom 16. Oktober 2006, Ziff. 1.3-1.5, sowie Beschwerde,
Ziff. 3.1).
6.1 Den Akten sind hierzu folgende relevante Berichte zu entnehmen:
- Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B._______, diag-
nostizierte am 21. Juli 2000 einen Status nach Verkehrsunfall am
24. Februar 1999 mit HWS-Distorsion und leichter traumatischer
Hirnverletzung. Unter intensiver Therapie seien die Schmerzen
des Patienten erträglich geworden. Er leide nach wie vor an
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (Unfallakten).
- Dr. B._______ berichtete am 9. Oktober 2000, nach einer Pause
der Physiotherapie seien zunehmende Muskelverspannungen im
Bereich des Nackens aufgetreten, weshalb der Beschwerdefüh-
rer wiederum mit passiver Physiotherapie behandelt werde. Laut
Zwischenbericht vom 29. Mai 2001 bestanden damals weniger
Beschwerden als in den zwei Monaten zuvor. Der Beschwerde-
führer leide insbesondere an Kopfschmerzen sowie Schmerzen
im Nacken-/HWS-Bereich beidseits und im Schultergürtelbereich
beidseits. Am 7. September 2001 notierte Dr. B._______, es be-
stünden weiterhin Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen.
Die Beschwerden im Bereiche der oberen Brustwirbelsäule und
der HWS seien wechselnd ausgeprägt, aktuell gehe es dem Be-
schwerdeführer diesbezüglich relativ gut (Unfallakten).
- In einem weiteren Zwischenbericht wies Dr. B._______ am
8. März 2002 darauf hin, dass der Verlauf betreffend Schmerzen
wechselnd sei. Bei einer Zunahme der Schmerzen sei eine medi-
kamentöse Therapie und intensivierte Physiotherapie notwendig;
bezüglich Konzentrationsstörungen und Lernfähigkeit sei eine
Besserung eingetreten. In ähnlichem Sinn hielt Dr. B._______
am 8. Juli 2002 fest, unter regelmässiger physiotherapeutischer
Behandlung sei der Verlauf der Schmerzen in der letzten Zeit er-
freulich. Betreffend Gedächtnisstörung und Konzentrationsfähig-
keit sei der Beschwerdeführer subjektiv ordentlich bzw. etwas
schwankend. Es bestünden nach wie vor rezidivierende Schmer-
zen sowie eingeschränkte Konzentrations- und Gedächtnisleis-
tungen (Unfallakten).
Seite 11
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- C._______, Berufsberater der IV-Stelle Aargau, hielt am 10. Juli
2002 fest, der Versicherte habe die Ausbildung zum Wohnbera-
ter/Innenausbauzeichner erfolgreich abgeschlossen. Nun wolle er
die berufliche Massnahme weiterführen und eine verkürzte drei-
jährige Lehre als Hochbauzeichner absolvieren, weil er sich lang-
fristig nicht in den genannten Berufen sehe; die Tätigkeit als
Wohnberater entspreche ihm nicht und als Innenausbauzeichner
sei er ein sog. ausführender Zeichner, was nicht seiner Persön-
lichkeit entspreche (act. 16). Am 16. Juli 2002 hielt der Berufsbe-
rater fest, eine Arbeitsstelle als Innenausbezeichner und Wohn-
berater sei dem Beschwerdeführer zumutbar (act. 17).
- D._______, dipl. Berufsberater SBV, empfahl in seinem Bericht
vom 27. August 2002 die Umschulung des Beschwerdeführers
zum Hochbauzeichner, weil er einerseits in diesem Bereich ein
hohes Potential habe und er andererseits als Wohnberater auf
Dauer keine Leistung bringen könne, weil er sich permanent an-
passen und aus Kundenfreundlichkeit zurücknehmen müsse
(act. 21, Beilage 2).
- Im Bericht der Stiftung Schreinerschule Y._______ vom 18. Sep-
tember 2002 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dort in
der Zeit vom 29. Mai 2000 bis 28. Mai 2002 die Wiederqualifizie-
rung zum Innenausbauzeichner/Wohnberater erfolgreich absol-
viert. Er habe sich in verschiedenen Fachgebieten Kenntnisse
und Fähigkeiten angeeignet. Ein Ausbildungsschwerpunkt sei die
CAD-Anwendung gewesen, der andere ein achtwöchiger Fach-
kurs Wohnberater, den der Beschwerdeführer mit einer sehr gu-
ten Note abgeschlossen habe. Er verfüge heute über ein gutes
Fachwissen im Innenausbau- und Einrichtungsbereich und über
sehr gute CAD-Kenntnisse. Er habe grosses Interesse gezeigt
und unter anderem auch bei seinen Ausbildnern Anerkennung
und Achtung gewonnen. Indessen habe er im Rahmen seiner
Ausbildung bemerkt, dass ihn rein ausführende Arbeiten und die
Verkaufstätigkeit kaum befriedigen können und deshalb seine
beruflichen Interessen auf den Bauplanungs- und Architekturbe-
reich ausgeweitet. In diesem Bereich sehe er seine berufliche
Zukunft, die ihn fordere und ihm den bisherigen beruflichen Sta-
tus erhalten könne. Die ihm dabei noch fehlenden fachspezifi-
schen Grundlagen wolle und könne er sich in einer Zusatzlehre
als Hochbauzeichner erarbeiten (act. 24).
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- Dr. B._______ attestierte dem Beschwerdeführer am 17. Oktober
2002 eine Arbeitsunfähigkeit als Hochbauzeichner von ca. 40%
(act. 59, Beilage 5).
- Dr. med. E._______, Oberarzt der Rehaklinik X._______, be-
richtete am 7. Februar 2003, das Beschwerdebild sei gemäss
Angaben des Patienten seit den Berichten der Jahre 1999 und
2002 in etwa gleich geblieben, doch könne er inzwischen etwas
besser mit der Situation umgehen. Seit August 2002 arbeite er
von Montag bis Donnerstag sechs bis sechseinhalb Stunden täg-
lich als Hochbauzeichner in Ausbildung. Er leide nach wie vor an
den Restfolgen des Verkehrsunfalls vom 24. Februar 1999. Im
Vordergrund stünden anhaltende zervikozephale und rezidivie-
rende zervikothorakale Beschwerden, kognitive Einschränkungen
und eine äusserst stark ausgeprägte vegetative Dysregulation
(starke Transpiration). Diese Beschwerden limitierten die Arbeits-
fähigkeit und Lebensqualität des Beschwerdeführers (act. 54,
Unfallakten).
- Dr. B._______ berichtete am 14. April 2003 von einem wechseln-
den Verlauf. Im Verlaufe des Vormonats seien wieder vermehrte
Schmerzen im Nacken aufgetreten, was zu Durchschlafstörun-
gen geführt habe. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit und
verstärkte Ermüdbarkeit bei körperlichen Arbeiten wie auch bei
geistig anspruchsvoller Tätigkeit (Unfallakten).
- Dr. B._______ hielt am 19. Januar 2004 fest, es sei in den letzten
Monaten zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen, was
im Zusammenhang mit den gesteigerten Anforderungen gegen
Ende der Lehre als Hochbauzeichner bzw. mit den Prüfungen
stehen dürfte. Es bestünden Gedächtnisstörungen, die mit Zu-
nahme der Komplexität und Umfang des Lernstoffes progredient
seien. Betreffend Schmerzsymptomatik im Bereich von Nacken,
Kopf und Wirbelsäule sei der Verlauf wechselnd. Mit physio-
therapeutischen Behandlungen und medikamentöser Therapie
hätten sie diese Problematik einigermassen im Griff (Unfall-
akten).
- Im neuropsychologischen Bericht der Rehaklinik X._______ vom
21. Januar 2004 hielten Dr. E._______ und lic.phil. F._______,
Neuropsychologe FSP, fest, der Beschwerdeführer sei aktuell im
Rahmen einer Umschulung als Bauzeichner zu 60% arbeitsfähig.
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C-3056/2006
Er berichte von chronischen Kopfschmerzen und geistigen Black-
outs bei Stress. Gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen
könnten die neuropsychologischen Minderfunktionen als minimal
zusammengefasst werden, was einer Verbesserung gegenüber
der Voruntersuchung entspreche. Unabhängig davon könne es
aufgrund von Schmerzen und Erschöpfung situativ zu Einbrü-
chen der mentalen Leistungsfähigkeit kommen (act. 33 sowie Un-
fallakten).
- Am 17. Februar 2004 hielt Dr. E._______ zuhanden von
Dr. B._______ fest, seit dem letzten Bericht sei das Beschwerde-
bild im Wesentlichen unverändert, der Patient habe aber gelernt,
noch besser mit seinen Schmerzen umzugehen. Deutlich mehr
Sorgen machten ihm seine kognitiven Einschränkungen. Die ak-
tuellen Beschwerden seien im Wesentlichen mit denen vor Jah-
resfrist identisch. Im Vordergrund stünden aber für den Patienten
die starke Vergesslichkeit und die Unmöglichkeit, mehrere Sa-
chen gleichzeitig aufzunehmen. Zur Minimierung der Spannungs-
situation empfehle sich autogenes Training. Die Ausbildung zum
Hochbauzeichner solle im bisherigen Rahmen, d.h. mit sechs bis
sechseinhalb Stunden an vier Tagen bzw. mit einer Arbeitsfähig-
keit von 60% fortgeführt werden. Die Arbeitsfähigkeit solle bis auf
weiteres nicht gesteigert werden, da der Patient für die Prüfungs-
vorbereitungen sehr viele Energien aufwenden müsse. Diese An-
gaben bestätigte Dr. E._______ in einem weiteren Schreiben an
den Hausarzt des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2004 (act. 33
sowie Unfallakten).
- Am 5. November 2004 hielt Dr. med. G._______vom medizini-
schen Dienst der IV-Stelle Aargau fest, medizinisch sei der Ge-
sundheitsschaden klar: anfänglich mittelschwere, jetzt leichtere
neuropsychologische Ausfälle nach einem Gegenverkehrsunfall
im Februar 1998 (recte: 1999). Die bestehenden Defizite im Ver-
balbereich würden als gebessert und minimal bezeichnet. Andere
gesundheitliche Probleme wie chronische Kopfschmerzen sowie
belastungsabhängie Nackenschmerzen, Anpassungsstörung und
vegetative Dysregulation seien aktenmässig nur am Rande er-
wähnt. Damit sei der Gesundheitsschaden abschliessend defi-
niert. Minimale neuropsychologische Funktionsdefizite würden
den Patienten für Tätigkeiten mit Hektik, viel Konzentration und
Mehrfachaufmerksamkeit erheblich einschränken. Es sei nie fest-
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C-3056/2006
gestellt worden, ob aus diesen Funktionseinschränkungen eine
Arbeitsunfähigkeit als Wohnberater/Innenausbauer (recte: Innen-
ausbauzeichner) bestehe. Aktenmässig stehe die fehlende Be-
rufsausübung in diesem Bereich vor allem im Zusammenhang
mit der Arbeitsmarktsituation, was kein medizinischer Umstand
sei und nicht zur Leistungspflicht der IV gehöre. Aufgrund allge-
meiner medizinischer Erfahrung dürfe bei aller Besserungsten-
denz in den letzten fünf Jahren ein spontanes Erreichen der un-
eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht mehr erwartet werden
(act. 37).
- D._______, dipl. Berufsberater SVB, hielt in seinem Zwischen-
bericht vom 1. Dezember 2004 zum bisherigen Rehabilitations-
prozess unter anderem fest, die Ausbildung zum Hochbauzeich-
ner sei das abschliessende Modul in der beruflichen Rehabilita-
tion. Während für die IV der Beruf eines Wohnberaters ein ad-
äquates Berufsziel für den Beschwerdeführer gewesen sei, sei
dies im Rehakonzept nicht als abschliessende berufliche Mass-
nahme vorgesehen gewesen; es sei nie angenommen worden,
dass er als Wohnberater arbeiten könne, da das ganze Anforde-
rungsprofil nicht zu seinem Persönlichkeits- und Leistungsprofil
passe. Er könne in diesem Umfeld auch aus invaliditätsbedingten
Gründen nicht bestehen. Beim Beschwerdeführer bestehe keine
volle Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (act. 39).
- Am 1. Juli 2005 hielt I._______, Schulleiter der Stiftung Schrei-
nerschule Y._______, fest, die Ausbildung des Beschwerdefüh-
rers zum Innenausbauzeichner/Wohnberater habe seinerzeit
plangemäss ohne Beeinträchtigung aus gesundheitlichen Grün-
den stattgefunden. Er habe alle ihm übertragenen Arbeiten aus-
führen können. Seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit als Wohn-
berater/ Innenausbauzeichner habe 100% betragen und es sei
keinerlei Einschränkung der Arbeitsleistung festzustellen gewes-
en (act. 46).
- Prof. Dr. med. J._______, Facharzt FMH Physikalische Medizin
und Rehabilitation, diagnostizierte in seinem Gutachten vom
6. Juni 2006 insbesondere eine mittelschwere, zusätzlich irritier-
bare, beschwerdemässig zum Teil linksbetonte Segmentbewe-
gungsstörung des cervikothorakalen Überganges im hypomobi-
len Sinn, einen kombinierten cervikogen-myotendinotischen
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C-3056/2006
occipitoparietofrontalen Kopfschmerz sowie leicht bis mittelgradi-
ge, zusätzlich invalidisierend wirksame neuropsychologische
Störungen allgemeiner Art. Es bestehe ein charakteristisches
Vollbild einer erlittenen HWS-Distorsionsverletzung. Bis heute
manifest geworden seien das postkontusionelle Beschwerdebild
mit den Symptomen der häufigen Kopfschmerzen, neuropsycho-
logischen Defiziten im Bereiche des Gedächtnisses, der
Konzentration und der mentalen Belastbarkeit, begleitenden ve-
getativen Dysregulationssymptomen, mit Nackenschmerzen so-
wie einer ausgeprägten Therapieresistenz. Sämtliche Befunde
seien auf das Unfallereignis vom Februar 1999 zurückzuführen.
Der aktuelle Arbeitsbereich als Hochbauzeichner entspreche ei-
nem qualitativen Ideal sowohl bezüglich Ausnützung der erwor-
benen Fähigkeiten als auch bezüglich des Wechsels der Belas-
tungen zwischen körperlichen und mentalen Anforderungen. In
dieser Funktion erreiche der Beschwerdeführer die bereits reali-
sierten 60%, wobei in bedenklicher Art und Weise die Lebens-
qualität und damit einhergehend die Freizeittätigkeit minimiert
werde. Als Wohnberater mit häufigem Kundenkontakt und häufi-
gem Herumstehen müsse eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf
40% in Kauf genommen werden. Die Durchführung komplexer Ar-
beiten unter zeitlichem Druck bleibe dem Beschwerdeführer auf
Grund der neuropsychologischen Beeinträchtigungen verschlos-
sen. Nicht oder nur noch eingeschränkt zumutbar sei ihm das
gleichzeitige Erfüllen paralleler, zu koordinierender Aufgaben be-
sonders unter zeitlichem Druck, Arbeitsleistungen ohne die Mög-
lichkeit zur Einhaltung von Entlastungs-Pausen, Arbeiten und das
Begehen von Gerüsten mit besonderer Beanspruchung des
Gleichgewichtes, Arbeiten auf der Schultergürtelebene oder
darüber, Arbeiten mit mittelschweren Belastungen der beiden Ar-
me und des Schultergürtels, Arbeiten unter Lärm- und übermäs-
siger Licht-Belastung sowie Ausführung mentaler Aufgaben unter
gleichzeitigen multisensorischen Informationseinflüssen (act. 64).
6.2 Angesichts der soeben erwähnten Berichte von Ärzten und Be-
rufsberatern wie auch unter Verweis auf die nachstehend vorgenom-
mene Beweiswürdigung ist der relevante Sachverhalt vorliegend
rechtsgenüglich geklärt. Soweit der Beschwerdeführer eine ungenü-
gende Sachverhaltsabklärung bzw. eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 122 V 157 E. 1a) gel-
tend macht, kann ihm nicht gefolgt werden.
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6.3 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf
es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro-
zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160
E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert
umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung
Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden, nicht aber
weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
6.4 Aus den oben (E. 6.1) zitierten Akten ergibt sich ohne weiteres,
dass der Beschwerdeführer im hier interessierenden Zeitraum an ge-
sundheitlichen Problemen litt, deren Ursache auf den Verkehrsunfall
vom Februar 1999 zurückzuführen ist. Insbesondere persistierten bei
ihm nach wie vor die von den Dres. B._______ und E._______ be-
schriebenen und später auch von Prof. Dr. J._______ bestätigten Be-
schwerden. Unter den Parteien besteht indes Uneinigkeit hinsichtlich
der Folgen dieser gesundheitlichen Probleme auf die Arbeits- und Er-
werbsfähigkeit des Beschwerdeführers.
6.5 Vorab umstritten ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
als Innenausbauzeichner/Wohnberater. Während die Vorinstanz von ei-
ner vollzeitlichen Belastbarkeit ausgeht, vertritt der Beschwerdeführer
die Auffassung, als Wohnberater mit häufigem Kundenkontakt und
Herumstehen sei er lediglich zu 40% arbeitsfähig.
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6.5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der
Zeit von Mai 2000 bis Mai 2002 die Umschulung als Innenausbau-
zeichner/Wohnberater erfolgreich abgeschlossen hat. Dass er dabei in
zeitlicher Hinsicht eingeschränkt gewesen wäre, lässt sich den Akten
nicht entnehmen. Zwar war vorgesehen, dass er sich ab Januar 2001
jeweils am Freitag zu Hause aufhält, doch wurde dieser Wochentag im
Rahmen der Umschulung als Zeitfenster für das Selbststudium aus-
geschieden, zu welchem Zweck die IV auch Kostengutsprache für
Hilfsmittel in Form eines PC leistete (vgl. act. 13). Die Stiftung Schrei-
nerschule Y._______ bestätigte denn auch am 1. Juli 2005, dass die
Ausbildung des Beschwerdeführers plangemäss ohne Beeinträchti-
gung aus gesundheitlichen Gründen stattgefunden habe und er wäh-
rend der gesamten Ausbildungszeit nebst den Ferien lediglich drei
Tage krankheitshalber gefehlt habe (act. 46).
Wie die Arztberichte von Dr. B._______ zeigen, litt der Beschwerde-
führer auch in jener Umschulungsphase zweifellos unter gesundheitli-
chen Problemen. Diese hatten jedoch keine Auswirkungen auf seine
Arbeitsfähigkeit. Insbesondere enthält der Abschlussbericht der Stif-
tung Schreinerschule Y._______ vom 18. September 2002 keinerlei
Anhaltspunkte, dass das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers
während der Umschulung eingeschränkt gewesen wäre; vielmehr wur-
den ihm in jeder Beziehung sehr gute Leistungen und eine grosse Ein-
satzbereitschaft bescheinigt (act. 24). Auch in den Zwischenberichten
von Dr. B._______ wurde dem Beschwerdeführer jeweils keine Ar-
beitsunfähigkeit attestiert; der Hausarzt berichtete im Gegenteil von
aus ärztlicher Sicht teilweise erfreulichen Ergebnissen und
Entwicklungen.
Dr. B._______ hielt immerhin fest, dass sich der Beschwerdeführer re-
gelmässig medikamentös und physiotherapeutisch behandeln lassen
musste. In diesem Zusammenhang ist indessen der Grundsatz der
Schadenminderungspflicht (oben E. 5.7) bzw. der Selbsteingliederung
zu beachten; danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr
Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in
erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behand-
lungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten (vgl. Urteil des EVG
I 291/05 vom 31. März 2006 E. 3.1 mit Hinweisen). Die fraglichen
Therapien hatten für den Beschwerdeführer keine objektiv oder sub-
jektiv unzumutbaren Vorkehren zur Folge, zumal nach der Recht-
sprechung auch zu berücksichtigen ist, dass die Anforderungen an die
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Schadenminderungspflicht dort strenger sind, wo - wie im vorliegen-
den Rentenverfahren - eine erhöhte Inanspruchnahme der Invaliden-
versicherung in Frage steht (BGE 113 V 28 Erw. 4a und 4d). Die
Ausübung der Tätigkeit als Innenausbauzeichner/Wohnberater war
dem Beschwerdeführer demnach während seiner Umschulung voll-
zeitlich zumutbar. Dies stellte im Juli 2002 im Übrigen auch der zu-
ständige Berufsberater fest (act. 17).
6.5.2 Für die hier interessierende Folgezeit bis Mai 2006 enthalten die
Akten keine Hinweise auf eine Verschlechterung dieser Situation. So
berichtete Dr. E._______ im Februar 2003 sowie Februar und Juli
2004 von einem im Wesentlichen unveränderten Beschwerdebild, mit
welchem der Beschwerdeführer jedoch besser umgehen könne.
Sodann sprach auch Dr. G._______ im November 2004 von einer in
den letzten fünf Jahren eingetretenen Besserungstendenz. Auch
leistete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner zweiten Umschulung
zum Hochbauzeichner stets das gleiche Pensum, war mithin keine Ver-
schlechterung seiner Arbeitsfähigkeit auszumachen.
6.5.3 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten von Prof.
Dr. J._______ vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Dieses
wurde mehrere Jahre nach Abschluss der Umschulung des
Beschwerdeführers zum Innenausbauzeichner/Wohnberater erstellt.
Im Gutachten werden einlässlich die im Juni 2006 bestehenden
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und deren Genese
beschrieben, welche indes auch von der Vorinstanz nicht in Frage
gestellt werden. Mit Bezug auf die Tätigkeit eines Wohnberaters hält
der Gutachter dafür, es müsse eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf
40% in Kauf genommen werden. Diese Einschätzung ist indes nur
schwerlich vereinbar mit der Liste der Tätigkeiten, welche dem
Beschwerdeführer gemäss dem gleichen Gutachter nur noch
eingeschränkt oder gar nicht mehr zumutbar sind (Gutachten S. 16).
Vor allem aber steht sie in massivem Widerspruch zur früheren
Beurteilung der Dres. B._______ und E._______, welche dem
Beschwerdeführer in der Zeit, in welcher er die fragliche Tätigkeit auch
tatsächlich ausgeübt hatte, keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Auf
jene, dem massgebenden Sachverhalt zeitlich näher liegenden Atteste
ist abzustellen.
6.5.4 Die weitere Umschulung des Beschwerdeführers zum Hochbau-
zeichner war nicht aus gesundheitlichen Gründen notwendig. Gemäss
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den Berichten der beteiligten Berufsberater waren dafür vielmehr per-
sönliche Motive des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner beruflichen
Perspektiven ausschlaggebend. Dies ändert jedoch für die hier zu prü-
fende Rentenfrage nichts daran, dass dem Beschwerdeführer im Rah-
men seiner Schadenminderungspflicht die Tätigkeit als Wohnberater
zumutbar ist.
6.5.5 Es steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit
als Innenausbauzeichner/Wohnberater vollzeitlich ausüben kann.
6.6 Für den Einkommensvergleich ist gemäss dem Urteil der Eidg. Re-
kurskommission vom 7. April 2004 von einem Valideneinkommen von
CHF 6'190.- x 13, ausmachend CHF 80'470.- (Stand 2002) auszuge-
hen (a.a.O., E. 6c S. 7). Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht
bestritten.
Mit Bezug auf das Invalideneinkommen hat die Eidg. Rekurskommis-
sion festgehalten, es sei grundsätzlich vom durchschnittlichen Lohn ei-
nes Innenausbauzeichners von CHF 5'530.- auszugehen, wobei die
Verwaltung noch abzuklären habe, ob von diesem Betrag zufolge einer
allfälligen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers noch ein Abzug
vorzunehmen sei (vgl. Urteil vom 7. April 2004 E. 6c S. 8). Letzteres
kann jedoch klar verneint werden: Auf entsprechende Anfrage der Vor-
instanz hielt die Stiftung Schreinerschule Solothurn am 1. Juli 2005
ausdrücklich fest, dass bei der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers
als Innenausbauzeichner/Wohnberater keinerlei Einschränkungen fest-
stellbar gewesen seien und seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit
100% beurteilt werde (act. 46; vgl. auch oben E. 6.5-6.5.4). Damit ist
ihm ein Invalideneinkommen von CHF 5'530.- x 13, ausmachend
CHF 71'890.- (Stand 2002) anzurechnen.
Bei einem Vergleich des Valideneinkommens von CHF 80'470.- und
des Invalideneinkommens von CHF 71'890.- resultiert ein Invaliditäts-
grad von 10,66%. Unter diesem Umständen hat der Beschwerdeführer
keinen Rentenanspruch;daran würde sich selbst dann nichts ändern,
wenn aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auf
dem Invalideneinkommen noch ein leidensbedingter Abzug von 10%
vorgenommen würde. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.7 Entfällt ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers bereits auf-
grund der ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit als Innenausbauzeichner/
Wohnberater, kann die unter den Parteien ebenfalls umstrittene Frage,
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in welchem Ausmass der Beschwerdeführer als Hochbauzeichner ar-
beitsfähig ist, offen bleiben.
7.
Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der für das Gut-
achten von Prof. Dr. J._______ entstandenen Kosten durch die
Vorinstanz.
7.1 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die
Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat
er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten
dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leis-
tungen bilden.
7.2 Gestützt auf die bei den Akten liegenden Berichte der Dres.
B._______ und E._______ sowie die nach dem Urteil der Eidg. Re-
kurskommission durchgeführten Beweismassnahmen, insbesondere
den nachträglich zu den Akten genommenen neuropsychologischen
Bericht vom 21. Januar 2004, den Bericht des medizinischen Dienstes
vom 5. November 2004, das Schreiben der Stiftung Schreinerschule
Y._______ vom 1. Juli 2005 und die daran anschliessenden
wirtschaftlichen Abklärungen (act. 33, 37, 46 ff.) war der im vorliegen-
den Rentenverfahren relevante Sachverhalt genügend abgeklärt; eine
Notwendigkeit für eine weitere Begutachtung bestand daher nicht. So-
weit im Gutachten von Prof. Dr. J._______ sodann Fragen der Kausali-
tät aufgeworfen werden, sind diese wohl für die Unfallversicherung,
nicht jedoch für die Belange der Invalidenversicherung relevant. Die
vom Beschwerdeführer beantragte Kostenübernahme durch die
Vorinstanz ist daher nicht begründet; die Beschwerde ist auch in die-
sem Punkt abzuweisen.
8.
Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis
IVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2).
9.
Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
Seite 21
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VGKE e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht ebenfalls keine
Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
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