B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 20.09.2018 (8C_319/2018)
Abteilung III
C-3056/2017
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Adrian Rufener, AMPARO Anwälte
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Wiedererwägung/Rentenaufhebung
(Verfügung vom 12. Mai 2017).
C-3056/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1954 geborene ledige A._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland.
Er arbeitete ab 1973 mit Unterbrüchen in der Schweiz als Kranken- bzw.
Operationspfleger und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 1). Vom 1. März
1990 bis am 12. März 2001 war er in der Klinik B._______ in (...) in einem
Pensum von 100% angestellt, danach in variierenden Pensen (vgl. act. 6
und 50). Mit Gesuch vom 16. Juni 2002 (act. 4) stellte er wegen chroni-
schen Rückenschmerzen, bestehend seit dem 13. März 2001 – an diesem
Tag hatte er anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit ein Verhebetrauma er-
litten –, bei der für ihn als Grenzgänger zuständigen IV-Stelle des Kantons
C._______ einen Antrag auf (Renten-)Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung (IV).
A.b Die C._______ IV-Stelle sprach dem Beschwerdeführer darauf rück-
wirkend eine befristete halbe Invalidenrente vom 1. März bis und mit 31.
Mai 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50% zu (vgl. act. 11, act. 13). Vom
20. Mai bis am 21. Oktober 2002 konnte der Beschwerdeführer seiner Ar-
beit in der Klinik B._______ in (...) wieder in einem Pensum von 75% nach-
gehen (vgl. act. 16).
A.c Nachdem der Beschwerdeführer die IV-Stelle C._______ bereits am
16. November 2002 erneut um Ausrichtung von Leistungen der Invaliden-
versicherung ersucht hatte, da sich sein Gesundheitszustand verschlech-
tert habe (act. 15), und er seit dem 1. April 2003 in der Klinik B._______ in
(...) dauerhaft nur noch in einem Pensum von 60% tätig war (vgl. act. 107
S. 3), gewährte die C._______ IV-Stelle ihm mit Verfügung vom 24. Juni
2003 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmög-
lichkeiten (act. 23). Am 28. April 2004 verfügte die IV-Stelle des Kantons
C._______ rückwirkend ab dem 1. November 2002 einen unbefristeten An-
spruch auf eine Viertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung
bei einem Invaliditätsgrad von 44% (act. 46).
A.d Die im Jahr 2005 durchgeführte erstmalige Rentenrevision (vgl.
act. 47-53) ergab einen Invaliditätsgrad von 40% und damit gemäss Mittei-
lung der IV-Stelle C._______ vom 18. Mai 2005 einen unveränderten An-
spruch auf die bisherige Viertelsrente (act. 53). Die im Jahr 2007 durchge-
führte Rentenrevision (vgl. act. 59-67) endete mit demselben Ergebnis,
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aber einem Invaliditätsgrad von 42% (Mitteilung der IV-Stelle C._______
vom 6. November 2007, act. 67).
A.e Per 30. September 2009 wurde das Arbeitsverhältnis des Beschwer-
deführers mit der Klinik B._______, (...), aufgelöst (vgl. act. 106 S. 3). Die
C._______ IV-Stelle gewährte ihm darauf Berufsberatung und Abklärung
der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (act. 103). Zudem holte sie
ein interdisziplinäres, rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten
ein (Gesamtgutachten von Dr. med. D._______, Facharzt für Rheumatolo-
gie und Innere Medizin, (...), vom 26. Mai 2010 [act. 98] mit psychiatri-
schem Untergutachten von Dr. med. E._______, (...), vom 15. Mai 2010
[act. 97]; mit Gutachtenergänzungen vom 1. Juni 2010 [act. 101] und 20.
August 2010 [act. 107 S. 2-3]).
A.f Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2010 (act. 112) bzw. datumsberich-
tigtem Vorbescheid vom 13. Oktober 2010 (act. 116) kündigte die
IV-Stelle C._______ dem Beschwerdeführer die wiedererwägungsweise
Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2004 und damit der bisherigen
Rente an, wogegen der Beschwerdeführer am 15. November 2010 Ein-
wand erhob (act. 120). Am 10. Februar 2011 (act. 129 S. 3-6) verfügte die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden auch: Vorinstanz)
wie von der IV-Stelle C._______ angekündigt die wiedererwägungsweise
Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2004 gestützt auf einen rentenaus-
schliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 32%, wobei die Aufhebung
der bisherigen Rente per 31. März 2011 erfolgte. Gleichzeitig entzog sie
einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende
Wirkung.
A.g Hiergegen reichte der durch Rechtsanwalt Adrian Rufener vertretene
Beschwerdeführer am 18. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen sowie die Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl.
act. 130).
A.h Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2011 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ab und mit Urteil B-1708/2011 vom 24. Oktober 2013
(act. 138) hob es in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene vo-
rinstanzliche Verfügung vom 10. Februar 2011 auf und sprach dem Be-
schwerdeführer über den 31. März 2011 hinaus eine Viertelsrente zu. Das
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Bundesverwaltungsgericht bestätigte in diesem Urteil die zweifellose Un-
richtigkeit der Rentenverfügung vom 28. April 2004 sowie der seitherigen
revisionsweisen Rentenbestätigungen und auch die erhebliche Bedeutung
der Berichtigung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. Urteil
B-1708/2011 E. 5.5.2 am Ende, E. 5.6 und E. 4.5). Es stellte aber fest, dass
dem im Februar 2011 bereits fast 57jährigen Beschwerdeführer die Selbst-
eingliederung nicht zumutbar sei (vgl. Urteil B-1708/2011 E. 7.1 ff.). Das
Bundesverwaltungsgericht hielt in diesem Urteil fest, dass der Beschwer-
deführer vor einer Rentenaufhebung auf eine massnahmeweise Förderung
bzw. Vorbereitung der Eingliederung in eine Verweisungstätigkeit angewie-
sen sei. Mithin sei die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als
die Vorinstanz bzw. die C._______ IV-Stelle die Wiedereingliederung nicht
aktiv gefördert und den Leistungsbezüger nicht hinreichend auf die berufli-
che Eingliederung vorbereitet habe (vgl. Urteil B-1706/2011 E. 7.4 am
Ende).
B.
Im Anschluss an das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-1708/2011 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 8. Januar 2014 eine Viertelsrente ab 1. April 2011 im
Rentenbetrag von Fr. 353.– zu (BVGer-act. 1 Beilage 5 S. 4 am Ende; vgl.
auch Case Report, act. 158 S. 9). Am 26. Februar 2014 und 9. Oktober
2015 fanden Eingliederungsgespräche zwischen dem Beschwerdeführer
und dem Eingliederungsspezialisten der IV-Stelle C._______ statt. Mit
schriftlicher Mitteilung vom 19. November 2015 teilte die IV-Stelle
C._______ Rechtsanwalt Rufener sowie dem Beschwerdeführer als Ko-
pieempfänger den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit, da sich der Be-
schwerdeführer derzeit subjektiv nicht arbeitsfähig fühle, weshalb eine
Weiterführung der Arbeitsvermittlung nicht zielführend sei. Der medizini-
sche Sachverhalt werde nun nochmals überprüft, um anschliessend über
die weiteren Ansprüche zu entscheiden. Betreffend Rente erhalte der Be-
schwerdeführer später eine separate Verfügung. Der Beschwerdeführer
könne schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangen (act. 157).
C.
In der Folge holte die IV-Stelle C._______ aktuelle Berichte der behandeln-
den Ärzte ein und veranlasste am 26. April 2016 ein bidisziplinäres Gut-
achten der Dres. med. F._______, Fachärztin für Orthopädie und Trauma-
tologie, und G._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
H._______ (...), welches am 19. September 2016 erstattet wurde. Gemäss
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Seite 5
diesem Gutachten bestand ab dem Zeitpunkt der H._______-Begutach-
tung vom 8. August 2016 beim Beschwerdeführer in der bisherigen Tätig-
keit als OP-Pfleger eine 60%ige und in einer leidensadaptierten Tätigkeit
aus bidisziplinärer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. act. 181 S. 17 f.).
D.
Mit offensichtlich unrichtig datiertem Schreiben vom 31. August 2016 (Post-
eingang 1. November 2016, act. 189) teilte der weiterhin durch Rechtsan-
walt Rufener vertretene Beschwerdeführer der IV-Stelle C._______ mit,
aufgrund der Aussagen im H._______-Gutachten (vom 19. September
2016) gehe er davon aus, dass von der initial beabsichtigten Rentenein-
stellung abgesehen und ihm bis zum Erreichen des AHV-Alters weiterhin
eine IV-Rente ausgerichtet werde. Zur Höhe des IV-Grades erwarte er ei-
nen Vorschlag, bevor ihm ein neuer Vorbescheid zugestellt werde. Im heu-
tigen Zeitpunkt bzw. in seinem heutigen Alter von 62 ½ Jahren seien Um-
schulungs- und Eingliederungsmassnahmen jedenfalls weder sinnvoll
noch zumutbar (vgl. act. 189).
E.
Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2017 (act. 191) kündigte die
IV-Stelle C._______ dem Beschwerdeführer erneut die wiedererwägungs-
weise Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2004 und damit der bisheri-
gen Rente an, wogegen der Beschwerdeführer am 8. März 2017 Einwand
erhob (act. 194). Am 12. Mai 2017 verfügte die Vorinstanz wie von der
C._______ IV-Stelle angekündigt die wiedererwägungsweise Aufhebung
der Verfügung vom 28. April 2004 aufgrund eines rentenausschliessenden
Invaliditätsgrads von 32% auf das Ende des der Verfügungszustellung fol-
genden Monats (30. Juni 2017, vgl. BVGer-act. 7 Beilage 17) sowie den
Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Ver-
fügung (act. 201; vgl. nachfolgende E. 5.2).
F.
Dagegen liess der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsan-
walt Rufener, am 29. Mai 2017 (BVGer-act. 1) Beschwerde erheben und
die Aufhebung der Verfügung vom 12. Mai 2017 beantragen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Be-
schwerdegegnerin (recte: Vorinstanz). Der Beschwerdeführer machte im
Wesentlichen geltend, mit der rentenzusprechenden Verfügung vom 8. Ja-
nuar 2014 sei die vorinstanzliche Verfügung vom 28. April 2004 aufgeho-
ben worden. Die rechtskräftige Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar
2014 könnte nur mehr aufgehoben werden, wenn ein Revisionsgrund im
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Seite 6
Sinne von Art. 17 ATSG vorläge. Ein solcher werde weder behauptet noch
dargetan, weshalb die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2017 bereits
aus diesem Grund rechtswidrig sei. Doch selbst wenn davon ausgegangen
würde, dass die Verfügung vom 8. Januar 2014 unbeachtlich sei, wären die
formellen Voraussetzungen zur Aufhebung der Verfügung vom 28. April
2004 nicht erfüllt, da das vom Bundesgericht vorgeschriebene Mahn- und
Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 43 ATSG nicht durchgeführt worden
sei (BVGer-act. 1 S. 5 f.). Auch in materieller Hinsicht seien die Vorausset-
zungen zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht erfüllt, da ihm
eine Verweistätigkeit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr
zumutbar sei. Schliesslich sei die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im psychiat-
rischen Teilgutachten von H._______-Psychiaterin Dr. I._______ nicht
schlüssig (vgl. BVGer-act. 1 S. 7). Zudem wies der Beschwerdeführer auf
den Bericht von Psychiater Dr. J._______ vom 10. April 2017 hin (Beilage
14 zu BVGer-act. 1 = act. 196; vgl. nachfolgende E. 5.3).
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2017 unter
Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 21. Juli 2017,
in welcher auf die in der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2017 ge-
machten Ausführungen verwiesen wurde, die Abweisung der Beschwerde
und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 6).
H.
Ebenfalls mit Eingabe vom 26. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer,
der Beschwerde vom 29. Mai 2017 sei aufschiebende Wirkung zu erteilen
bzw. die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen (vgl. BVGer-act. 7
S. 2). Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 4. September
2017 zum Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons C._______ vom 29. Au-
gust 2017, welche die Beantragung der Abweisung des Wiederherstel-
lungsgesuchs empfahl (BVGer-act. 12). Mit Stellungnahme vom 13. Sep-
tember 2017 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Be-
schwerdeanträgen und an seinem Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung fest (BVGer-act. 14).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2017 wurde ein Dop-
pel der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 26. Juli 2017 mit Stellung-
nahme der IV-Stelle C._______ vom 21. Juli 2017 dem Beschwerdeführer
zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig ging ein Doppel der Stellungnahme des
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Seite 7
Beschwerdeführers vom 13. September 2017 zur Vernehmlassung der Vo-
rinstanz betreffend Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde
inkl. Beilagen zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. Der Schriftenwechsel
wurde vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen
(BVGer-act. 16).
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist in casu nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehal-
ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26bis
und Art. 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allge-
meinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Über-
gangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Ver-
fügung vom 12. Mai 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
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Seite 8
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG) ist daher, nachdem auch der
Verfahrenskostenvorschuss (Art. 21 Abs. 3 VwVG) in der Höhe von
Fr. 800.– geleistet wurde (BVGer-act. 4), einzutreten.
1.4 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung
verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
1.5 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-
Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch
für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentli-
chen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Ge-
sundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht.
Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Diese Kompetenzregelung ist nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch
bei der revisionsweisen Prüfung des Rentenanspruchs anzuwenden, so-
fern Versicherte den Wohnsitz nicht gewechselt, die Grenzzone nicht ver-
lassen und den Arbeitsort nicht von einem Kanton in einen anderen ver-
schoben haben (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversi-
cherung [KSVI, gültig ab 1. Januar 2010; Stand 1. Januar 2017], Rz. 4008).
Da vorliegend der Beschwerdeführer den Wohnsitz nicht gewechselt hat,
war die IV-Stelle C._______ für die revisionsweise Prüfung des Rentenan-
spruchs zuständig. Die angefochtene Verfügung wurde zu Recht von der
IVSTA erlassen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
seiner Heimat, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gel-
tenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in-
soweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
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Seite 9
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten.
2.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö-
rigen dieses Staates selbst, soweit die Bestimmungen dieser Verordnung
nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verord-
nung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von
Anhang II des FZA).
2.1.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (12. Mai 2017) finden vorlie-
gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An-
wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Perso-
nen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts an-
deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa-
tes.
2.1.3 Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die
Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über sozi-
ale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Si-
cherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung die-
ser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die
Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Um-
ständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin An-
wendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt
sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestim-
mungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so
ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Die
Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Ver-
C-3056/2017
Seite 10
ordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Be-
rechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; vgl. auch Art. 46 Abs. 3
der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 i.V.m. Anhang VII). Ferner besteht für
die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Fest-
stellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kranken-
kassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe-
ginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch Urteil BGer 8C_329/2015 vom
5. Juni 2015; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Aus-
gleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch
das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
seit 1. Januar 2007 Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; vgl.
auch BGE 125 V 351 E. 3a).
2.1.4 Demnach beurteilt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf eine weitere Ausrichtung seiner bisherigen Rente der schweizeri-
schen Invalidenversicherung allein aufgrund der innerstaatlichen schwei-
zerischen Rechtsvorschriften.
3.
3.1 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Nach Erlass des streitigen
Entscheids ausgestellte Arztberichte (und andere einschlägige Doku-
mente) sind allerdings in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie
Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsver-
fahrens gegebene Situation erlauben (vgl. Urteil 9C_136/2009 vom 10. Au-
gust 2009 E. 2.5 mit Hinweisen). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grund-
sätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfül-
lung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE
130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis-Regel; vgl. BGE 130 V 445).
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Seite 11
3.1.1 Damit finden vorliegend grundsätzlich jene materiellen Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen 12. Mai 2017 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung des strei-
tigen Sachverhalts im vorliegend massgebenden Zeitraum von Belang sind
(das IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket, in Kraft seit 1. Januar 2012]; die IVV in der ent-
sprechenden Fassung).
3.1.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie Invalidität (Art. 8) ent-
sprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwi-
ckelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und
3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts
geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen
verwiesen wird (vgl. Urteil BGer 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3;
Urteil BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1; siehe auch BGE
135 V 215 E. 7; vgl. AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpa-
ket).
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
C-3056/2017
Seite 12
3.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits-
schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gel-
ten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person
bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit-
gehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Ge-
sundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit
(Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu-
mutbar (Urteil 8C_349/2015 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 201
E. 7.1.1). Nach Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen und liegt eine Erwerbsunfähigkeit zu-
dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
3.2.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht von der Rechtsprechung,
dass die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre
Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung über-
windbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3),
Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer
Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurtei-
lende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psycho-
somatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen
Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnosti-
schen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Ar-
beitsunfähigkeit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete
Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungs-
vollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E.
7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermu-
tung (E. 3.1 und 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). Denn
an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bis-
herige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisver-
fahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG –
ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beein-
C-3056/2017
Seite 13
trächtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweis-
last der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich
dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei
anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychoso-
matischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren
(E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Kon-
sistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff
des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der
psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) ist zu verzichten. Der Prüfungs-
raster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl
bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren
– rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im
Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und
Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen
Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2
ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist
nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge-
stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der
Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über-
wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die
Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete ver-
sicherte Person zu tragen.
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemein-
samen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bun-
desgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
– Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
– Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
(E. 4.3.1.2)
– Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche
Ressourcen; E. 4.3.2)
Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
– gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
C-3056/2017
Seite 14
– behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie-
sener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der
(im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsan-
wendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zu-
sammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosoma-
tischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
3.2.2.1 In den zur Publikation vorgesehenen Urteilen 8C_841/2016 und
8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht klargestellt,
dass das indikatorengeleitete Beweisverfahren grundsätzlich auf sämtliche
psychischen Störungen, einschliesslich der leichten bis mittelschweren de-
pressiven Erkrankungen, anzuwenden ist (8C_130/2017 E. 7.1,
8C_841/2016 E. 4.5.1 f.).
3.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas-
sung]).
3.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilpro-
zessrechts, 4. Auflage, 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das
Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem festste-
henden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Be-
weise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212,
Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz.
C-3056/2017
Seite 15
153 und 537; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983,
S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119
V 344 E. 3c mit Hinweisen).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4).
4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V
351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gut-
achten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).
4.3 Rechtsprechungsgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezi-
alärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vol-
len Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu-
verlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behan-
delnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur
versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behand-
lung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer
den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlau-
benden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen
deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss
BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs-
tatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde
C-3056/2017
Seite 16
Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007
E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall
eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der be-
handelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (vgl. etwa Urteil
des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 mit Hin-
weisen).
4.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs-
organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung
über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE
LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im
Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], Soziale Sicherheit – Soziale
Unsicherheit, 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung
obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle
(Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Bst. c - g IVG).
4.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Be-
urteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversiche-
rung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf-
gabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die-
ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berich-
ten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich-
bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut-
achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab-
klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie-
gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge-
stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.;
Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
C-3056/2017
Seite 17
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die Vorinstanz mit angefochtener Verfügung vom 12. Mai
2017 zu Recht die bisherige Viertelsrente des Beschwerdeführers wieder-
erwägungsweise aufgehoben hat, was die Vorinstanz bejaht, der Be-
schwerdeführer hingegen bestreitet. Fest steht aufgrund des Urteils B-
1708/2011 vom 24. Oktober 2013 (act. 138) vorliegend die zweifellose Un-
richtigkeit der Rentenverfügung vom 28. April 2004 sowie die der seitheri-
gen revisionsweisen Rentenbestätigungen und auch die erhebliche Bedeu-
tung der Berichtigung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. Urteil B-
1708/2011 E. 5.5.2 am Ende, E. 5.6 und E. 4.5).
5.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai
2017 fest, mit Verfügung vom 28. April 2004 sei dem Beschwerdeführer
bei einem Invaliditätsgrad von 44% eine Viertelsrente ab 1. November
2002 zugesprochen worden. Es habe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als OP-Pfleger sowie eine 100%ige Arbeitsfähig-
keit in einer adaptierten Tätigkeit bestanden. Mit Schreiben vom 23. April
2009 habe der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen beantragt. Ge-
mäss Gutachten vom 26. Mai 2010 (Gutachten von Dr. D._______ vom
26. Mai 2010, act. 98) habe weiterhin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adap-
tierten Tätigkeit bestanden. Mit Verfügung vom 10. Februar 2011 sei die
wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2004 ver-
fügt worden, da damals statt auf die angestammte Arbeitsfähigkeit auf die
adaptierte Arbeitsfähigkeit hätte abgestellt werden müssen. Es sei ein IV-
Grad von 32% ermittelt worden. Mit Bundesgerichtsurteil (recte: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts) vom 24. Oktober 2013 sei die Verfügung vom
10. Februar 2011 aufgehoben worden. Die zweifellose Unrichtigkeit der
Verfügung vom 28. April 2004 sei bestätigt worden, die Invalidenversiche-
rung sei aber gebeten worden, zuerst berufliche Massnahmen durchzufüh-
ren. Mit Mitteilung vom 19. November 2015 (vgl. act. 157) sei die (am
5. Februar 2014 begonnene, vgl. Schreiben der IV-Stelle C._______ vom
5. Februar 2014, act. 145) Arbeitsvermittlung abgeschlossen worden, da
sich der Beschwerdeführer nicht eingliederungsfähig gefühlt habe. Ge-
mäss Gutachten vom 19. September 2016 (orthopädisch/traumatologisch-
psychiatrisches H._______-Gutachten vom 19. September 2016, act. 181)
bestehe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit, vgl. act.
181 S. 17 Mitte) in der angestammten Tätigkeit als OP-Pfleger und eine
unveränderte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Mit
C-3056/2017
Seite 18
Schreiben vom 31. August 2016 (vgl. act. 189) habe der Beschwerdeführer
eine höhere Rente beantragt, da er zum heutigen Zeitpunkt bereits 62
Jahre alt sei. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der Zeitpunkt zur
Rentenberechnung gemäss Verfügung vorn 28. April 2004 zu berücksich-
tigen sei und nicht der heutige Zeitpunkt. Damals sei der Einkommensver-
gleich per 1. November 2002 durchgeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt
sei der Beschwerdeführer 48 Jahre alt und die Arbeitsfähigkeit verwertbar
gewesen. Per 2004 resultiere unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs
von 10% ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 32%.
Gestützt darauf sei dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. Feb-
ruar 2017 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vorn
28. April 2004 in Aussicht gestellt worden. Im dagegen erhobenen Einwand
vom 9. Februar 2017 (recte: 8. März 2017, vgl. act. 194 S. 1) beanstande
der Beschwerdeführer, dass aufgrund seines Alters keine Eingliederungs-
massnahmen mehr zumutbar seien. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen,
dass Eingliederungsmassnahmen geprüft worden seien. Der Beschwerde-
führer fühle sich subjektiv nicht eingliederungsfähig. Eingliederungsmass-
nahmen an sich seien in jedem Alter zumutbar. Weiter moniere der Be-
schwerdeführer, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. I._______
nicht schlüssig sei und somit nicht auf dieses abgestellt werden könne. Es
sei laut Beschwerdeführer eine Verlaufsbegutachtung zu veranlassen. Vor-
liegend werde aber weiterhin (gestützt auf die Stellungnahme von RAD-
Ärztin Dr. K._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie [vgl.
Medizinalberuferegister, MedReg; be-
sucht am 20. Februar 2018] vom 27. März 2017) am H._______-Gutachten
vom 19. September 2016 und dessen Ausführungen festgehalten. Eine
Verlaufsbegutachtung sei nicht angezeigt. Im Weiteren beanstande der Be-
schwerdeführer in seinem Einwand vom 8. März 2017, dass der Ver-
gleichszeitpunkt falsch sei. Vorliegend handle es sich um eine Wiederer-
wägung. Bei dieser sei der Zeitpunkt der in Wiedererwägung zu ziehenden
Verfügung massgebend. Die Verfügung vom 28. April 2004 sei offensicht-
lich unrichtig gewesen. Die IV-Stelle habe deshalb festgestellt, dass zum
Zeitpunkt der Verfügung vom 28. April 2004 kein Rentenanspruch bestan-
den habe. Das neuerlich erstellte Gutachten (H._______-Gutachten vom
19. September 2016, act. 181) bestätige, dass sich am Gesundheitszu-
stand weiterhin nichts verändert habe. Es bestehe weiterhin eine 40%ige
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als OP-Pfleger sowie
eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Also ergebe sich
künftig kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Auch unter Berücksichtigung
C-3056/2017
Seite 19
des Berichts vom 10. April 2017 von Dr. J._______ habe sich keine Ände-
rung ergeben (act. 201 S. 5; vgl. entsprechende Stellungnahme von RAD-
Psychiaterin Dr. K._______ vom 4. Mai 2017, act. 197 S. 16-17).
5.3 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde im Wesentlichen
aus, mit Verfügung vom 8. Januar 2014 habe die Vorinstanz ihm, in Kennt-
nis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, mit Wirkung ab 1. April
2011 eine IV-Rente basierend auf einem IV-Grad von 44% zugesprochen.
Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Diese
könne wohl nur dahingehend verstanden werden, als dass die Vorinstanz
nach Studium des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Auffassung
gelangt sei, der IV-Grad betrage ab 1. April 2011 44%, weshalb ein An-
spruch auf eine Viertelsrente bestehe. Mit dieser Verfügung (vom 8. Januar
2014) sei die Verfügung vom 28. April 2004 aufgehoben worden. Die
rechtskräftige Verfügung vom 8. Januar 2014 könnte nur mehr aufgehoben
werden, wenn ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorläge. Ein
solcher werde weder behauptet noch dargetan, weshalb die angefochtene
Verfügung vom 12. Mai 2017 bereits aus diesem Grund rechtswidrig sei
(vgl. BVGer-act. 1 S. 5). Der Beschwerdeführer führte weiter aus, selbst
wenn man davon ausgehen würde, dass die Verfügung vom 8. Januar
2014 unbeachtlich sei, wären die formellen Voraussetzungen zur Aufhe-
bung der Verfügung vom 28. April 2004 nicht erfüllt, da das vom Bundes-
gericht vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von
Art. 43 ATSG nicht durchgeführt worden sei (vgl. BVGer-act. 1 S. 5 f. mit
Hinweis auf das Urteil des BGer 9C_68/2015 E. 5.1). Auch in materieller
Hinsicht seien die Voraussetzungen zur Aufhebung der (Renten-)Verfü-
gung nicht erfüllt, da ihm eine Verweistätigkeit aufgrund seines fortgeschrit-
tenen Alters nicht mehr zumutbar sei. Im Vorbescheid werde sodann die
Auffassung vertreten, Vergleichszeitpunkt sei derjenige, in welchem die Zu-
sprechung der Rente erfolgt sei. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt
werden, zumal sich aufgrund seines fortgeschrittenen Alters die Frage der
Zumutbarkeit der beruflichen Wiedereingliederung stelle. Stelle man auf
den Zeitpunkt der Rentenzusprechung im Jahre 2004 ab, würde heute die
Eingliederungsfähigkeit beurteilt, wie sie sich vor 13 Jahren gestellt habe.
Dass dies nicht sachgemäss sei, verstehe sich von selbst (vgl. BVGer-
act. 1 S. 6 f.). Schliesslich führte der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen
Gesundheitszustand aus, die H._______-Gutachterin Dr. I._______ ge-
lange in ihrem psychiatrischen Teilgutachten zur Diagnose einer rezidivie-
renden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, gemäss lCD-10
F33.4. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es der Gutachterin Dr. I._______
aufgrund lediglich eines Gespräches möglich sein solle, zu beurteilen, dass
C-3056/2017
Seite 20
in den letzten Monaten vor der Begutachtung keine depressiven Symp-
tome mehr vorhanden gewesen sein sollen. Dies namentlich auch deshalb
nicht, weil die Berichte von Dr. J._______ inhaltlich nicht in Zweifel gezo-
gen worden seien. Mithin sei davon auszugehen, dass weiterhin eine re-
zidivierende depressive Störung vorliege. Das psychiatrische Teilgutachten
von Dr. I._______ sei deshalb in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfä-
higkeit nicht schlüssig. Wollte man im Grundsatz auf dieses abstellen,
müsste heute ein Verlaufsgutachten eingeholt werden. Ein solches fehle
jedoch. Vielmehr gehe aus dem Bericht von Psychiater Dr. J._______ vom
10. April 2017 (act. 196) hervor, dass aktuell eine rezidivierende depres-
sive Störung als mittelgradige Episode bestehe, somit die psychischen Be-
schwerden nicht remittiert seien (vgl. BVGer-act. 1 S. 7; vgl. auch Replik
vom 13. September 2017, BVGer-act. 14).
6.
Hinsichtlich des primären Vorbringens des Beschwerdeführers, vorliegend
sei aufgrund der – laut Beschwerdeführer – nicht aufgehobenen Renten-
verfügung vom 8. Januar 2014 die bisherige Rente weiter auszuzahlen
(vgl. E. 5.3 am Anfang), ist festzuhalten, dass die Vor-
instanz mit ihrer Rentenverfügung vom 8. Januar 2014 einzig das dem Be-
schwerdeführer eine Viertelsrente über den 31. März 2011 hinaus zuspre-
chende Urteil des BVGer B-1708/2011 (Disp.-Ziff. 2 des Urteils) umgesetzt
hat und damit keine Neubeurteilung des Rentenanspruchs vorgenommen
hat (vgl. BVGer B-1708/2011 Disp.-Ziff. 2, BVGer-act. 1 Beilage 5 S. 4 am
Ende; vgl. auch Weiterausrichtung der bisherigen Viertelsrente rückwir-
kend ab 1. April 2011, Case Report, act. 158 S. 9). In diesem Zusammen-
hang ist unerheblich, dass die Vorinstanz in ihrer Rentenverfügung vom
8. Januar 2014 einen IV-Grad von 44% entsprechend der rentenzuspre-
chenden Verfügung vom 28. April 2004 angab (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 5
S. 3), welcher von der (vorletzten) IV-Grad-Berechnung der C._______ IV-
Stelle vom 6. November 2007 mit einem ermittelten IV-Grad von (gerundet)
42% abwich (vgl. act. 66 S. 5; vgl. Sachverhalts-Bst. A.d). Entsprechend
hat analog der Feststellung im Urteil B-1708/2011 des Bundesverwaltungs-
gerichts betreffend die erste wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü-
gung vom 28. April 2004, gemäss welcher die Rentenverfügung vom
28. April 2004 und auch die seitherigen revisionsweisen Rentenbestätigun-
gen zweifellos unrichtig sind (Urteil B-1708/2011 E. 5.5.2 am Ende), vorlie-
gend die durch die hier angefochtene Aufhebungsverfügung vom 12. Mai
2017 nicht ausdrücklich aufgehobene Rentenverfügung vom 8. Januar
2014 als durch die Verfügung vom 12. Mai 2017 mitaufgehoben zu gelten.
C-3056/2017
Seite 21
7.
7.1 In medizinischer Hinsicht wurde im (die zweifellose Unrichtigkeit der
vorinstanzlichen Rentenverfügung vom 28. April 2004 sowie die der seit-
herigen revisionsweisen Rentenbestätigungen bestätigenden) Urteil des
BVGer B-1708/2011 vom 24. Oktober 2013 auf das Gutachten von
Dr. med. L._______, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, vom
14. Oktober 2003 (act. 28) hingewiesen (Urteil B-1708/2011 E. 5.2.1,
5.4.2). In diesem Gutachten führte Dr. L._______ aus, seit dem 13. März
2001 bestehe insbesondere ein lumbovertebrales bis spondylogenes Syn-
drom links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. act. 28 S. 10). Für
leichtere Tätigkeiten, die in wechselnder Körperhaltung erfolgen könnten
und kein Heben von Gewichten über 5 kg bis maximal 10 kg erforderten,
wie auch für administrative Tätigkeiten sowie für jede andere leichte Tätig-
keit, sei die Arbeitsfähigkeit weiterhin gegeben. Die bisherige Tätigkeit sei
offenbar im Rahmen von 60%, eventuell auch mehr, zumutbar. In einer ide-
alen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer sicher zu 100% arbeitsfähig (vgl.
act. 28 S. 13; vgl. Urteil B-1708/2011 E. 5.2.1).
7.2 Im Gesamtgutachten von Dr. D._______, Facharzt für Rheumatologie
und Innere Medizin, vom 26. Mai 2010 (act. 98; mit psychiatrischem Unter-
gutachten von Dr. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera-
pie, vom 15. Mai 2010, act. 97) wurden als rheumatologische Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein rezidivierendes
thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine beginnende Co-
xarthrose beidseits rechtsbetont genannt (vgl. act. 98 S. 17) und als psy-
chiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungs-
störung mit Angst und Depression gemischt gemäss ICD-10 F43.22 ange-
geben, welche seit der Kündigung von Januar 2009 bestehe (vgl. act. 98
S. 17). Die Gutachter attestierten damals (2010, vgl. act. 97 S. 7 Ziff. 4.1)
eine Arbeitsfähigkeit von 90% in einer physisch und psychisch angepass-
ten Tätigkeit (vgl. act. 98 S. 19, act. 101 und 107 S. 2-3).
7.3 Der den Beschwerdeführer seit 2011 behandelnde Dr. med.
M._______, Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, (...),
gab in seinem Bericht vom 15. Februar 2016 an, behinderungsangepasste,
körperlich leichte Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer im zeitlichen
Umfang von mehr als sechs Stunden pro Tag bzw. rein sitzende oder wech-
selbelastende Tätigkeiten zu 100% möglich (act. 167 S. 4 und 6).
C-3056/2017
Seite 22
7.4 Der den Beschwerdeführer seit 1992 regelmässig behandelnde
Dr. med. N._______, Facharzt für Innere Medizin, (...), verneinte in seinem
Bericht vom 25. Februar 2016 eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
in behinderungsangepasster Tätigkeit aus psychischen Gründen sowie
wegen Komorbidität (act. 169 S. 4 und 6).
7.5 Der den Beschwerdeführer seit 2009 behandelnde Psychiater Dr.
J._______ nannte in seinem Bericht vom 26. Februar 2016 als seit min-
destens 2012 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit eine depressive Episode in leicht- bis mittelgradiger Ausprägung mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) und als Differentialdiagnose eine
somatoforme Störung (ICD-10 F45.9, vgl. act. 168).
7.6 In ihrem bidisziplinären (orthopädisch/traumatologisch-psychiatri-
schen) H._______-Gutachten vom 19. September 2016 hielten die Gut-
achter Dres. F._______, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, und
I._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nach Konsens
vom 12. September 2016 folgende Diagnosen aus beiden untersuchten
Fachgebieten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätig-
keit fest (act. 181 S. 15):
1. Coxarthrose beidseits
2. Rezidivierendes thorakolumbales pseudoradikuläres Schmerzsyndrom bei Hohlrundrü-
cken mit ausgeprägter Spondylosis in der mittleren und unteren Brustwirbelsäule und
Facettenarthrose LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 beidseits
3. Laterales Meniskusganglion sowie Läsion des Innenmeniskushinterhorns und des Hin-
terhorns sowie Pars intermedia des Aussenmeniskus des rechten Kniegelenkes
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tä-
tigkeit nannten die H._______-Gutachter (act. 181 S. 15):
4. Zervikales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Reizung bei Spondylarthrosen, vor allem
auf Höhe C5/5 linksseitig
5. Rechtskonvexe lumbale Skoliose
6. Senk-Spreizfuss beidseits
7. Verdacht auf Osteoporose
8. Adipositas (BMI 32.3 kg/m2)
9. Rezidivierende depressive Störung ICD-10 F33.4, ggw. remittiert
In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die H._______-
Gutachter in psychischer Hinsicht aus (act. 181 S. 16; vgl. auch psychiatri-
C-3056/2017
Seite 23
sches Teilgutachten vom 23. August 2016, act. 181 S. 45 f.), beim 62-jäh-
rigen Versicherten sei es nach der Kündigung des Arbeitsplatzes 2009 zu
einer Verschlechterung seiner emotionalen Belastbarkeit und zur Entwick-
lung einer Anpassungsstörung im Sinne von Angst und depressiver Reak-
tion gemischt gekommen. Seit 2009 sei der Versicherte nicht mehr im Er-
werbsleben integriert. Eine entsprechende fachspezifische ambulante An-
bindung mit antidepressiver medikamentöser Behandlung sei gesichert. Im
Hinblick auf die Ergebnisse der aktuellen gutachterlichen Untersuchung
habe sich der Versicherte in ausgeglichener Grundstimmung bei im vollen
Umfang erhaltener emotionaler Auslenkbarkeit präsentiert. Es hätten keine
emotionale Einengung und keine suizidalen Tendenzen bestanden. Die
kognitiven Fähigkeiten, wie Konzentration, Merkfähigkeit, Auffassungs-
gabe sowie Urteilsbildung und Kritikfähigkeit, seien im Rahmen der Explo-
ration ungestört gewesen. Depressive Äquivalente seien nicht feststellbar
gewesen. Der Versicherte habe in der aktuellen psychiatrischen Explora-
tion eine gute Introspektions- sowie Reflexionsfähigkeit geboten. Es hätten
sich keine Funktionseinschränkungen oder Beeinträchtigungen der All-
tagsfunktionen feststellen lassen. Es seien keine negativen Auswirkungen
auf die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit im Alltag beim Versicherten zu
verzeichnen gewesen. Der Versicherte besitze ausreichende Ressourcen
im interpersonellen Bereich. Er zeige ein aktives soziales Engagement.
Dem Versicherten gelinge es, sein Alltagsleben zuverlässig, selbständig
und verantwortungsbewusst zu bewältigen. Es gebe keine Hinweise auf
eine psychosoziale Desintegration des Versicherten. Die sozialen Aktivitä-
ten des Versicherten hätten sich auf einem guten Niveau gezeigt. Aus psy-
chiatrischer Sicht sei aktuell keine psychische Störung mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit, weder in der bisherigen noch in einer leidensadaptierten
Tätigkeit, zu diagnostizieren. Es sei aktuell von einer Remission des be-
kannten depressiven Syndroms auszugehen. Daher könne dem Versicher-
ten aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, seinen körperlichen Ein-
schränkungen angepassten Tätigkeiten ganztags ohne Leistungsein-
schränkung nachzugehen (act. 181 S. 16, vgl. act. 181 S. 45 f.).
Weiter führten die H._______-Gutachter aus, in einer leidensadaptierten
Tätigkeit bestehe von bidisziplinärer Seite eine Arbeitsfähigkeit von 100%.
Dabei sei folgendes Belastungs- bzw. Ressourcenprofil zu berücksichti-
gen: körperlich leichte, wechselbelastete, vorwiegend sitzende Tätigkeiten
ohne Überkopfarbeiten und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule
(vgl. act. 181 S. 17). Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit in ei-
ner leidensadaptierten Tätigkeit hielten die H._______-Gutachter aus bi-
disziplinärer Sicht fest, im Gutachten vom 26. Mai 2010 (Gesamtgutachten
C-3056/2017
Seite 24
von Dr. D._______ vom 26. Mai 2010 [act. 98; mit psychiatrischem Unter-
gutachten von Psychiater Dr. E._______ vom 15. Mai 2010, act. 97]) sei
von psychiatrischer Seite eine Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung
von 10% bei damals diagnostizierter Anpassungsstörung attestiert worden,
so dass aus bidisziplinärer Sicht bei einer Arbeitsfähigkeit von rheumatolo-
gischer Seite von 100% nur 90% resultierten. Aus den vorliegenden psy-
chiatrischen Unterlagen sei der retrospektive Verlauf der Arbeitsfähigkeit in
einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht zu beurteilen. Seit der letzten Be-
gutachtung des Versicherten vom 26. Mai 2010 habe sich aus orthopä-
disch-traumatologischer Sicht keine Änderung der Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit ergeben. Deshalb werde ab dem Zeitpunkt der
gutachterlichen Untersuchung beim Versicherten von einer 100%igen Ar-
beitsfähigkeit ausgegangen, da die Ergebnisse der gutachterlichen Unter-
suchung eine Remission des bekannten depressiven Syndroms zeigten
(vgl. act. 181 S. 18).
7.6.1 In ihrem psychiatrischen Teilgutachten vom 23. August 2016 (act. 181
S. 40 ff.) hielt die H._______-Psychiaterin Dr. I._______ in Bezug auf die
Krankheitsentwicklung fest, zur ersten psychischen Dekompensation sei
es beim Beschwerdeführer im Rahmen einer Mobbingsituation am Arbeits-
platz gekommen (zuletzt Kündigung im Jahr 2009). Seit 2009 befinde er
sich in einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand-
lung bei Dr. J._______. Insgesamt hätten 100 Sitzungen stattgefunden. Im
Jahr 2016 sei er zwei Mal in Behandlung gewesen. Es bestehe auch eine
medikamentöse antidepressive Behandlung mit Stangyl 200 mg zur Nacht
und 60 mg Cymbalta abends. Der Beschwerdeführer habe seither kein
Morgentief und keine tageszeitlichen Stimmungsschwankungen mehr. Er
habe weniger Angstgefühle und die Einschlafprobleme hätten nachgelas-
sen. Er fühle sich auch ausgeglichener und ruhiger. Eine stationäre bzw.
teilstationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe nie
stattgefunden. Zur ersten psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung
sei es im Jahr 2010 gekommen. Es sei eine Anpassungsstörung im Sinne
von Angst und depressiver Reaktion diagnostiziert worden und eine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 10% attestiert worden.
Der ambulante Behandler, Dr. J._______, habe 2014 sowie 2016 ein de-
pressives Syndrom, zuletzt von leichter bis mittelgradiger Ausprägung di-
agnostiziert, differentialdiagnostisch sei er von einer somatoformen
Schmerzstörung ausgegangen (vgl. act. 181 S. 42 oben). Hinsichtlich der
aktuellen Behandlung des Beschwerdeführers hielt Dr. I._______ fest, ge-
genwärtig bestehe keine regelmässige ambulante psychiatrisch-psycho-
therapeutische Behandlung mit festgelegter Sitzungsfrequenz (vgl. act.
C-3056/2017
Seite 25
181 S. 42 Mitte). In Bezug auf die Vorakten führte Dr. I._______ aus, mit
den anlässlich der gutachterlichen Untersuchung von 2010 (der Dres.
D._______ und E._______) bei damals gestellter Diagnose einer Anpas-
sungsstörung mit der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10% gehe sie
konform. Im März 2014 habe Dr. J._______ in einem sehr ausführlichen
Bericht (vgl. Bericht vom 24. März 2014, act. 146 S. 4-5) eine rezidivie-
rende depressive Störung der mittelgradigen Ausprägung diagnostiziert.
Dieser Bericht enthalte leider keine konkreten Angaben bezüglich der Ein-
schränkung der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit, es sei aber bemerkt wor-
den, dass eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf des Beschwerde-
führers als Krankenpfleger vermutlich nicht mehr gegeben sei. Im Bericht
von Dr. J._______ vom 26. Februar 2016 (vgl. act. 168) sei eine depressive
Episode von leicht- bis mittelgradiger Ausprägung angegeben worden. Im
Bericht fehlten (aber) der psychopathologische Befund nach AMDP-Krite-
rien und die Begründung von funktionsrelevanten Einschränkungen der Ar-
beitsfähigkeit. Die angegebene Arbeitsunfähigkeit von 100% bei seit 2004
eingetretener Teilremission bleibe nicht nachvollziehbar. Die depressive
Erkrankung – sogar schwergradiger Ausprägung – bringe keine dauerhafte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit sich und keinesfalls eine andau-
ernde Vollinvalidisierung, ausser bei einer schwerwiegenden Komorbidität,
die hier nicht vorliege (vgl. act. 181 S. 47 f.).
7.7 Die RAD-Ärztin Dr. K._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho-
therapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2017 (act. 197 S. 16-
17) fest, im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. J._______ vom 26.
Februar 2016 (act. 168) werde noch eine leicht- bis mittelgradige depres-
sive Episode festgestellt. Im weiteren Verlauf habe im Rahmen der gut-
achterlichen Untersuchung am 8. August 2016 (H._______-Untersuchun-
gen) keine depressive Symptomatik mehr festgestellt werden können, so-
mit sei zwischenzeitlich die depressive Symptomatik remittiert. Daher sei
es nachvollziehbar, dass zum Gutachtenzeitpunkt auch keine regelmäs-
sige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mehr
stattfinde und dass der Beschwerdeführer lediglich zwei psychiatrische
Konsultationen im Jahr 2016 in Anspruch genommen habe, was darauf hin-
deute, dass die Krankheitssymptomatik bereits seit einer längeren Zeit-
spanne abgeklungen sei.
7.8 Im vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2017 im Nach-
gang zu seinem Einwandschreiben vom 8. März 2017 eingereichten Be-
richt des behandelnden Psychiaters Dr. J._______ vom 10. April 2017 wur-
den als psychiatrische Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung
C-3056/2017
Seite 26
als mittelgradige Episode (gemäss ICD-10 F33.1) und eine somatoforme
Störung (gemäss ICD-10 F45.9) genannt (act. 196).
7.9 Die RAD-Psychiaterin Dr. K._______ hielt in ihrer Stellungnahme vom
4. Mai 2017 (act. 197 S. 16-17) zum vorerwähnten Bericht von Dr.
J._______ fest, in diesem Bericht würden an psychiatrischen Diagnosen
eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10 F33.1) und eine somatoforme Störung aufgeführt. Hinsichtlich der
Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra-
dige Episode, könne anhand des aktuellen psychischen Befundes eine de-
pressive Symptomatik aus Sicht des RAD nachvollzogen werden. Ob ak-
tuell allerdings eine mittelgradige depressive Episode bestehe, sei auf-
grund dieses Berichts unklar, da bei der Beschwerdeschilderung aktuelle
und wiederkehrende psychische Beschwerden mit jeweils unterschiedli-
cher Ausprägung aufgeführt worden seien. Es lasse sich somit nicht ein-
deutig klären, ob z.B. die allgemeinen Kriterien für eine depressive Epi-
sode, wie depressive Stimmung, die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag,
im Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen und mindestens zwei
Wochen anhaltend, auch aktuell vorlägen, zumal der Psychiater berichte,
dass er den Versicherten untersucht und behandelt habe und eine weitere
Behandlung im Verlauf indiziert erscheine. Nicht ganz klar sei daher, ob
sich der Versicherte überhaupt aktuell in psychiatrischer Behandlung be-
finde. Die antidepressive Medikation sei seit dem Gutachten mit Trimipra-
min und Duloxetin jedenfalls in nur leicht geänderter Dosierung fortgesetzt
worden. Aber selbst wenn aktuell eine mittelgradige depressive Episode
vorliegen würde, käme es zu keiner grundlegenden Änderung des im psy-
chiatrischen H._______-Gutachten vom 23. August 2016 beurteilten Sach-
verhalts. Die psychiatrische H._______-Gutachterin habe als einzige Diag-
nose auf psychiatrischem Fachgebiet die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung gestellt. Dabei handle es sich um eine psychiatrische
Erkrankung mit phasenhaftem Verlauf. Zum Zeitpunkt des Gutachtens
Ende August 2016 sei die depressive Episode abgeklungen gewesen, so
dass zum damaligen Zeitpunkt eine Remission vorgelegen habe. Es sei
aus psychiatrischer Sicht möglich, dass der Versicherte in der Zwischenzeit
seit August 2016 erneut eine depressive Symptomatik entwickelt habe,
welche laut dem behandelnden Psychiater aktuell mittelgradig ausgeprägt
vorliege. Eine mittelgradige depressive Episode sei laut bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung in der Regel gut behandelbar, so dass erneut von
einer Remission der depressiven Episode auszugehen sei (vgl. aber Än-
derung der Rechtsprechung betr. IV-Rente bei psychischen Leiden [Urteile
des BGer vom 30. November 2017 8C_841/2016, 8C_130/2017]; E.
C-3056/2017
Seite 27
3.2.2.1 hievor). Bezüglich der Behandelbarkeit und der Prognose einer de-
pressiven Episode komme die Gutachterin Dr. I._______ zu derselben Ein-
schätzung. Eine weitere komorbide psychiatrische Störung habe schon
zum Zeitpunkt des H._______-Gutachtens nicht vorgelegen. Auch die vom
behandelnden Psychiater in seinem Schreiben vom 4. April 2017 gestellte
Diagnose einer somatoformen Störung könne anhand seines Berichtes
vom 10. April 2017 nicht nachvollzogen werden. Zusammenfassend könne
aus Sicht des RAD am (H._______-)Gutachten vom 23. August 2016 fest-
gehalten werden. Eine zeitlich limitierte Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes des Versicherten mit einer vorübergehenden 50%igen Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit sei möglich. Eine mittelgradige depressive
Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung führe jedoch
in der Regel zu keiner anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im
IV-rechtlichen Sinne, falls eine solche aktuell überhaupt vorliegen sollte.
8.
8.1 In seinem Urteil B-1708/2011 vom 24. Oktober 2013 (act. 138) hat das
Bundesverwaltungsgericht die zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfü-
gung vom 28. April 2004 sowie die der seitherigen revisionsweisen Ren-
tenbestätigungen unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. L._______,
vom 14. Oktober 2003 (act. 28) bestätigt. Die vorliegende, erneut verfügte
wiedererwägungsweise Rentenaufhebung ist nach der Rechtsprechung
nur zulässig, wenn ausgewiesen ist, dass bis zum vorliegend verfügten
Rentenende (30. Juni 2017) nicht wieder eine Invalidität eintrat (vgl. Urteile
des BGer I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.3, I 222/02 vom 19. Dezember
2002 E. 5.1). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat die Vor-
instanz vor Erlass ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 12. Mai 2017
das orthopädisch/traumatologische und psychiatrische H._______-Gut-
achten der Dres. F._______ und I._______ vom 19. September 2016 ver-
anlasst.
8.2 Das eingeholte H._______-Gutachten erfüllt grundsätzlich die von der
Rechtsprechung an medizinische Berichte und Gutachten gestellten Anfor-
derungen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; vgl. E. 4.2 hievor; betr.
die nunmehr bei allen psychischen Störungen zu beachtenden Indikatoren
vgl. E. 8.2.1 hiernach; E. 3.2.2.1 hievor). Insbesondere berücksichtigt es
die geklagten Beschwerden, beruht auf eigenen Untersuchungen und
wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Soweit der Beschwerdeführer
in diesem Verfahren in medizinischer Hinsicht vorbringt, es sei nicht nach-
C-3056/2017
Seite 28
vollziehbar, wie es der H._______-Psychiaterin Dr. I._______ aufgrund le-
diglich eines Gespräches möglich sein solle, zu beurteilen, dass in den
letzten Monaten vor der H._______-Begutachtung keine depressiven
Symptome mehr vorhanden gewesen sein sollen, dies namentlich auch
deshalb nicht, weil die Berichte von Psychiater Dr. J._______ inhaltlich
nicht in Zweifel gezogen worden seien (vgl. BVGer-act. 1 S. 7 Rz. 31), ist
zu beachten, dass die Dauer der Untersuchung bzw. vorliegend die Anzahl
der Untersuchungsgespräche im Ermessen des medizinischen Experten
liegt und es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens darauf
ankommt, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig
ist (zur Untersuchungsdauer vgl. etwa Urteil des BGer 9C_626/2017 vom
17. Oktober 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen), welche Voraussetzung vorlie-
gend zu bejahen ist. Die psychiatrische Analyse von Dr. I._______ beruht
auf sorgfältiger Befunderhebung und ist fundiert und nachvollziehbar. So-
dann ist festzuhalten, dass Dr. I._______ – entgegen dem Vorbringen des
Beschwerdeführers – in ihrem psychiatrischen Teilgutachten vom 23. Au-
gust 2016 in ihrer Würdigung der Akten erklärt hat, die von Dr. J._______
angegebene Arbeitsunfähigkeit von 100% bei seit 2004 eingetretener Teil-
remission bleibe nicht nachvollziehbar (vgl. vorstehende E. 7.6.1 unten).
8.2.1 Zu prüfen ist weiter, ob das H._______-Gutachten vom 19. Septem-
ber 2016 bzw. das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I._______ vom
23. August 2016 hinsichtlich der psychischen Störungen des Beschwerde-
führers – mit laut Dr. I._______ in psychischer Hinsicht im Zeitpunkt ihrer
Begutachtung bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit – den
zu beachtenden Indikatoren nach BGE 141 V 281 hinreichend Rechnung
trägt (vgl. E. 3.2.2 hievor).
Dr. I._______ hat sich in ihrem psychiatrischen Teilgutachten zwar nur
sinngemäss (vgl. act. 181 S. 46 f.; vgl. aber bidisziplinär beantwortete Gut-
achtenfragen, act. 181 S. 18 ff.), aber ausführlich (im Rahmen ihrer Anam-
nese- und Befunderhebung sowie in ihrer Beurteilung) mit dem funktionel-
len Schweregrad der etwaigen Beeinträchtigungen auseinander gesetzt:
Thematisiert wurde die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (an-
gemessene Antriebslage, ausgeglichene, zuweilen etwas bedrückt wir-
kende Grundstimmung, in vollem Umfang erhaltene emotionale Auslenk-
barkeit, kein vollständiger Interessenverlust, keine Anhedonie, keine kon-
kreten Hinweise für Suizidalität, ungestörte kognitive Fähigkeiten, keine
depressiven Äquivalente [vgl. act. 181 S. 44 unten und S. 45 f. unten]),
ebenso der Therapieverlauf (ambulante psychiatrisch-psychotherapeuti-
schen Behandlung bei Dr. J._______ seit 2009, insgesamt 100 Sitzungen,
C-3056/2017
Seite 29
im Jahr 2016 [bis zur psychiatrischen H._______-Untersuchung vom 8. Au-
gust 2016] zwei Konsultationen, medikamentöse antidepressive Behand-
lung, keine stationäre bzw. teilstationäre psychiatrisch-psychotherapeuti-
sche Behandlung, vgl. act. 181 S. 42 oben, E. 7.6.1 hievor) und die Frage
von begleitenden Erkrankungen (keine schwerwiegende Komorbidität, vgl.
act. 181 S. 48 oben). Auch der Komplex der Persönlichkeit wurde geprüft
(keine Hinweise für Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstö-
rung, vgl. act. 181 S. 45 oben) und es wurden persönliche Ressourcen
erwähnt (ausreichende Ressourcen im interpersonellen Bereich, act. 181
S. 46 oben; vgl. auch die ausführliche Schilderung eines Tagesablaufs und
der Freizeitgestaltung act. 181 S. 55). Der soziale Kontext wurde im Gut-
achten ebenfalls angesprochen und berücksichtigt (aktives soziales Enga-
gement, keine Hinweise auf eine psychosoziale Desintegration des Versi-
cherten, act. 181 S. 46 und 55). Auch der Aspekt der Konsistenz wurde (in
der bidisziplinären Beantwortung der Gutachtenfragen, act. 181 S. 18 ff.)
berücksichtigt und geprüft und etwaige Diskrepanzen (etwa hinsichtlich der
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen,
vgl. act. 181 S. 23) von den H._______-Gutachtern verneint. Auch ein et-
waiger Leidensdruck wurde geprüft: Diesbezüglich wurde im psychiatri-
schen Teilgutachten von H._______-Psychiaterin Dr. I._______ festgehal-
ten, der Beschwerdeführer habe kein Morgentief und keine tageszeitlichen
Stimmungsschwankungen mehr. Die Angstgefühle träten vermindert auf
und die Einschlafprobleme hätten nachgelassen. Der Beschwerdeführer
fühle sich ausgeglichener und ruhiger (E. 7.6.1 hievor). Auch sprechen die
unbestrittenen Angaben im psychiatrischen Teilgutachten vom 23. August
2016, dass im Jahr 2016 bis zur psychiatrischen H._______-Untersuchung
vom 8. August 2016 nur zwei psychiatrisch-psychotherapeutische Konsul-
tationen stattgefunden haben (vgl. E. 7.6.1 hievor) bzw. aktuell keine regel-
mässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit
festgelegter Sitzungsfrequenz erfolge (vgl. act. 181 S. 42 Mitte) sowie der
anlässlich des Labors (Labormedizinisches Zentrum Dr. O._______, [...])
vom 8. August 2015 (recte: 2016) erhobene, nicht im wirksamen Bereich
gelegene Medikamentenspiegel des Antidepressivums Duloxetin (vgl.
act. 181 S. 45 Mitte) klar gegen einen erheblichen Leidensdruck (vgl. Bun-
desgerichtsurteil 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.2.2).
Damit trägt das H._______-Gutachten vom 19. September 2016 den zu
beachtenden Indikatoren nach BGE 141 V 281 hinreichend Rechnung und
es überwiegen die Gründe, die – in Bezug auf die psychischen Beschwer-
den des Beschwerdeführers – keine massgebliche Arbeitsunfähigkeit in
C-3056/2017
Seite 30
psychischer Hinsicht annehmen lassen, klar. Aufgrund der erhobenen Da-
ten und Befunde ist die Beurteilung der H._______-Gutachter vollständig,
begründet und nachvollziehbar.
Gestützt auf das H._______-Gutachten vom 19. September 2016 ist dem-
nach von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Beschwer-
den angepassten Tätigkeit auszugehen. Dass sich daran – abgesehen von
der gemäss Stellungnahme von RAD-Psychiaterin Dr. K._______ vom
4. Mai 2017 bloss möglichen, zeitlich limitierten Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands des Beschwerdeführers seit August 2016 mit einer vo-
rübergehenden 50%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 7.9
hievor) – bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2017
etwas geändert hätte, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er-
stellt. Diesbezüglich ist etwa auf die genannte Stellungnahme von RAD-
Psychiaterin Dr. K._______ hinzuweisen, gemäss welcher aufgrund des
Berichts von Dr. J._______ vom 10. April 2017 unklar ist, ob aktuell (im
April/Mai 2017) tatsächlich die in diesem Bericht diagnostizierte mittelgra-
dige depressive Episode bestanden hat (vgl. E. 7.9 hievor).
Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten aufgrund der erho-
benen Daten und Befunde im H._______-Gutachten vom 19. September
2016 und der Stellungnahme von RAD-Psychiaterin Dr. K._______ vom
4. Mai 2017 hinreichend abgeklärt. Von weiteren medizinischen Abklärun-
gen sind – entgegen dem Eventualvorbringen des Beschwerdeführers
(Einholung eines Verlaufsgutachtens, vgl. BVGer-act. 1 S. 7 unten) – keine
entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf
zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b; 122
V 162 E. 1d).
Im Weiteren ist zu prüfen, ob das vorgerückte Alter des Beschwerdeführers
die erwerbliche Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemei-
nen Arbeitsmarkt ausschliesst, wie dies der Beschwerdeführer geltend
macht.
9.
9.1 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für den Zeitpunkt, in
welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei
vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizini-
schen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V
C-3056/2017
Seite 31
457 Regeste, Präzisierung der Rechtsprechung). Die medizinische Zumut-
barkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (bei erstmaliger Rentenprüfung oder im
Revisionsfall, BGE 138 V 457 E. 3.3) steht fest, sobald die medizinischen
Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung er-
lauben (BGE 138 V 457 E. 3.4).
9.2 In seinem Urteil BVGer B-1708/2011 vom 24. Oktober 2013 verwies
das Bundesverwaltungsgericht für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers in einer Verweistätigkeit im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzuspra-
che auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. L._______, Facharzt für
Rheumatologie und Rehabilitation, in dessen Gutachten vom 14. Oktober
2003 (act. 28), gemäss welcher dem Beschwerdeführer eine Verweistätig-
keit in Form einer administrativen Tätigkeit oder Bürotätigkeit zu 100%
möglich war (vgl. Urteil B-1708/2011 E. 5.2.1, 5.4.2). Die im Jahr 2010 be-
gutachtenden Dres. D._______, Facharzt für Rheumatologie und Innere
Medizin, und E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, at-
testierten dem Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 90%.
9.3 Die vorliegende, erneut verfügte wiedererwägungsweise Rentenaufhe-
bung ist nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn ausgewiesen ist,
dass bis zum vorliegend verfügten Rentenende (30. Juni 2017) nicht wie-
der eine Invalidität eintrat (vgl. E. 8.1 hievor, Urteil des BGer 9C_816/2013
vom 20. Februar 2014 E. 2.1). In Übereinstimmung mit dieser Rechtspre-
chung hat die Vorinstanz vor Erlass ihrer rentenaufhebenden Verfügung
vom 12. Mai 2017 das orthopädisch/traumatologische und psychiatrische
H._______-Gutachten der Dres. F._______ und I._______ vom 19. Sep-
tember 2016 veranlasst. Die H._______-Gutachter stellten im Zeitpunkt ih-
rer Untersuchungen vom 8. August 2016 eine Verbesserung der von den
Dres. D._______ und E._______ im Jahr 2010 attestierten Restarbeitsfä-
higkeit von 90% auf 100% fest.
9.4 Vorliegend ist für die Bestimmung des Zeitpunkts des Feststehens der
medizinischen Zumutbarkeit einer Resterwerbstätigkeit des Beschwerde-
führers auf den Zeitpunkt der Erstattung des im vorliegenden Verfahren
eingeholten H._______-Gutachtens vom 19. September 2016 abzustellen
und von einer im massgeblichen Zeitpunkt medizinischen Zumutbarkeit ei-
ner vollen Erwerbstätigkeit auszugehen. Damals war der am 12. März 1954
geborene Beschwerdeführer zwar bereits 62 ½ Jahre alt. Vorliegend ist die
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im mass-
geblichen Zeitpunkt entgegen seinem Vorbringen (vgl. BVGer-act. 1 S. 7
C-3056/2017
Seite 32
[E. 5.3 hievor], vgl. auch act. 89 [Sachverhalts-Bst. D]) auf dem ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt dennoch klar zu bejahen, da dieser, wie dargestellt
(vgl. E. 9.2 hievor), in angepasster Tätigkeit stets – über praktisch die
ganze Leistungsbezugszeit – eine Arbeitsfähigkeit zwischen 90 und 100%
aufweist und, wie zu zeigen sein wird, nicht über den für Eingliederungs-
massnahmen erforderlichen subjektiven Eingliederungswillen verfügt, wes-
halb er weder Eingliederungsmassnahmen verlangen kann, welche zum
Vornherein zum Scheitern verurteilt wären, noch die weitere Ausrichtung
einer offensichtlich nicht geschuldeten Invalidenrente (vgl. betr. Beurteilung
der Eingliederungsfrage im Falle einer wiedererwägungsweisen Renten-
aufhebung nach langjährig ausgerichteter Invalidenrente insbesondere Ur-
teil des BGer 9C_816/2013 E. 2; betr. den subjektiven Eingliederungswillen
vgl. nachfolgend E. 11 und 12).
10.
10.1 Gemäss Art. 18 (Arbeitsvermittlung) Abs. 1 IVG Buchstabe a haben
arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch
auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes.
Nach Art. 18 Abs. 2 IVG veranlasst die IV-Stelle diese Massnahmen unver-
züglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzun-
gen dafür erfüllt sind. Dabei reicht die blosse Vermutung, der Arbeitsmarkt
biete keine Tätigkeiten für Personen ab 60 Jahren mit – wie vorliegend –
behinderungsbedingten Einschränkungen im Gehen und längeren Stehen
an, nicht aus, um den (ansonsten gegebenen) Anspruch auf Arbeitsvermitt-
lung wegen Unverhältnismässigkeit zu verneinen, ohne dass zuvor inten-
sive Bemühungen stattgefunden haben, der versicherten Person eine
Stelle zu vermitteln (vgl. Urteil des BGer I 776/04 vom 29. März 2005).
10.2 Vorausgesetzt ist für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung immer der
Eingliederungswille, d.h. die erklärte Bereitschaft und das entsprechende
Verhalten der versicherten Person, arbeiten zu wollen. Daher kann die Ar-
beitsvermittlung eingestellt werden, wenn der Versicherte die Eingliede-
rung erschwert oder verunmöglicht. Dies ist der Fall, wenn ein Versicher-
ter das Ergebnis der Vermittlung aus eigenem Verschulden vereitelt oder
wenn er seine Arbeitssuche zu passiv angeht oder wenn er überhaupt kein
Interesse an einer Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt zeigt. Lässt also der
Versicherte den erforderlichen Eingliederungswillen vermissen, womit es
hier an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlt, kann die IV-Stelle die
Arbeitsvermittlung beenden (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N 8 zu Art. 18 IVG
mit Hinweisen).
C-3056/2017
Seite 33
10.3 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutba-
ren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit
verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu
bei, so können ihr gemäss Art 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorüberge-
hend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher
schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist
eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
10.4 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistun-
gen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die
betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlas-
sen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Beendigung der Ar-
beitsvermittlung mangels rechtsgnüglichem Eingliederungswillen zu verfü-
gen und der versicherten Person zu eröffnen (Urteil des BGer I 287/04 vom
7. Oktober 2004 E. 3.1 mit Hinweis auf AHI 2002 S. 109 E. 3a in fine).
10.5 Hat der Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerung von Leis-
tungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und
ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies grundsätz-
lich innerhalb eines Jahres zu erklären. Diesfalls hat der Versicherer eine
Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann.
Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksam-
keit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG er-
gangen wäre (BGE 134 V 145, Rubrum, E. 5; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kom-
mentar, 3. Aufl. 2015, N 8 zu Art. 49 ATSG, MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N 3
zu Art. 58 IVG).
11.
Hinsichtlich des von der IV-Stelle C._______ in ihrer schriftlichen Mitteilung
vom 19. November 2015 verneinten Eingliederungswillens des Beschwer-
deführers – der Beschwerdeführer fühle sich derzeit subjektiv nicht arbeits-
fähig (vgl. act. 157) – ist den Akten Folgendes zu entnehmen:
11.1 Mit Schreiben des Eingliederungsspezialisten P._______ der IV-Stelle
C._______ vom 5. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer zu einem
Erstgespräch zwecks kurzer Standortbestimmung nach (...) eingeladen.
Eine Kopie dieses Schreibens ging an den Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers, Rechtsanwalt Rufener (act. 145).
C-3056/2017
Seite 34
11.2 Gemäss Eintrag im Case Report der IV-Stelle C._______ teilte der
Beschwerdeführer dem Eingliederungsspezialisten P._______ am
10. Februar 2014 telefonisch mit, dass er den Termin nicht wahrnehmen
könne und dass er seit drei Jahren krankgeschrieben sei. Der Eingliede-
rungsspezialist P._______ und der Beschwerdeführer vereinbarten ein
Erstgespräch am 26. Februar 2014, 14h00, bei der IV-Stelle C._______
(vgl. act. 197 S. 8).
11.3 Gemäss Case-Report-Eintrag erschien der Beschwerdeführer pünkt-
lich zum vereinbarten Termin für das Erstgespräch vom 26. Februar 2014.
Der Eingliederungsspezialist P._______ hielt fest, der Beschwerdeführer
habe anlässlich des Erstgesprächs in seinem Verhalten eher unsicher und
ängstlich gewirkt und angegeben, sein Bandscheibenvorfall und die
Schmerzmittel wirkten sich auf die Psyche aus. Er sei deswegen in Be-
handlung und dadurch nicht arbeitsfähig. Zurzeit bestehe bis auf weiteres
eine volle Arbeitsunfähigkeit. Sich in der Pflege zu bewerben, habe keinen
Sinn, da er zu alt und auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr gefragt sei.
Er pflege seine 84jährige Mutter und habe somit eine Struktur. Er mache
den Haushalt und spiele Geige. Der Eingliederungsspezialist P._______
bemerkte im Case Report, aus seiner Sicht habe sich der Beschwerdefüh-
rer mit der Situation abgefunden und sei nicht allzu sehr bereit, diese zu
verändern (act. 197 S. 3).
11.4 Am 16. März 2015 besprach der Eingliederungsspezialisten
P._______ mit einem gewissen Herrn Q._______ die Möglichkeit, dem Be-
schwerdeführer mit einem Arbeitsversuch eine Chance zu geben (act. 197
S. 8 am Ende). Herr Q._______ war der Ansicht, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund seines Alters und seines beruflichen Werdegangs für einen
Arbeitsversuch nicht geeignet sei, auch fehle es hier an der Motivation (Ab-
sage, vgl. act. 197 S. 9 am Anfang).
11.5 Am 28. August 2015 versuchte der Eingliederungsspezialist
P._______ den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Am 9. Oktober
2015 teilte der Beschwerdeführer dem Eingliederungsspezialisten
P._______ telefonisch mit, dass er durchgehend krankgeschrieben sei und
keine Arbeitsfähigkeit aufweisen könne. Der Eingliederungsspezialist
P._______ hielt im Case Report fest, der Beschwerdeführer habe ihn an
seinen Rechtsvertreter verwiesen, er (P._______) solle sich mit diesem
austauschen. Weiter hielt der Eingliederungsspezialist P._______ fest,
beim Gespräch mit dem Beschwerdeführer sei wenig Motivation und Be-
C-3056/2017
Seite 35
reitschaft für ein klärendes Gespräch festzustellen gewesen. Die Weiter-
führung der Arbeitsvermittlung mache somit keinen Sinn, da sich der Be-
schwerdeführer verbal deutlich nicht motiviert verhalte und sich subjektiv
festgelegt habe, dass er nicht arbeitsfähig sei. Anlässlich dieses Telefon-
gespräches informierte der Eingliederungsspezialist P._______ den Be-
schwerdeführer über den Abschluss der Eingliederung (vgl. act. 197 S. 9).
11.6 Mit Mitteilung vom 19. November 2015 informierte die IV-Stelle
C._______ Rechtsanwalt Rufener sowie den Beschwerdeführer als Kopie-
empfänger schriftlich über den Abschluss der Arbeitsvermittlung. Die IV-
Stelle C._______ hielt in ihrer Mitteilung fest, in den Gesprächen mit dem
Eingliederungsspezialisten habe der Beschwerdeführer mehrfach darauf
hingewiesen, dass er aufgrund der Schmerzen und Medikamentenein-
nahme nicht in der Lage sei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Ver-
such, den Beschwerdeführer in den ersten Arbeitsmarkt zu einem Arbeits-
versuch zu vermitteln, sei daher gescheitert. Da sich der Beschwerdeführer
derzeit subjektiv nicht arbeitsfähig fühle, sei eine Weiterführung der Ar-
beitsvermittlung nicht zielführend. Der medizinische Sachverhalt werde
nun nochmals überprüft um anschliessend über die weiteren Ansprüche zu
entscheiden. Betreffend Rente werde der Beschwerdeführer eine separate
Verfügung erhalten. Hinsichtlich des Abschlusses der Arbeitsvermittlung
könne er schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Das Ge-
such sei kurz zu begründen und unterzeichnet bei der IV-Stelle C._______
einzureichen (vgl. act. 157).
11.7 Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 (recte: 8. Januar 2016) liess
Rechtsanwalt Rufener der IV-Stelle C._______ die Namen der behandeln-
den Ärzte des Beschwerdeführers zukommen (act. 163), und mit Schrei-
ben vom 23. März 2016 ersuchte er die IV-Stelle C._______, ihn über den
Stand der Abklärungen bzw. des Verfahrens zu informieren (act. 172).
11.8 Mit Mitteilung vom 27. April 2016 informierte die IV-Stelle C._______
den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Einholung eines bidisziplinä-
ren medizinischen (orthopädisch/psychiatrischen) Gutachtens bei den
Dres. F._______ und I._______, H._______ (...) (act. 174).
11.9 Mit am 4. Mai 2016 bei der IV-Stelle C._______ eingegangenem
Schreiben (unrichtig datiert mit 23. März 2016) teilte Rechtsanwalt Rufener
der IV-Stelle C._______ mit, dass gegen die vorgeschlagenen Gutachte-
rinnen keine Einwendungen erhoben würden (act. 176). Gleichzeitig teilte
C-3056/2017
Seite 36
Rechtsanwalt Rufener der IV-Stelle C._______ mit, Gegenstand der Dis-
kussion sei weniger der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als
solcher, sondern die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seines Al-
ters – dieser habe am 12. März 2016 das 62. Altersjahr überschritten – eine
Wiedererwägung noch zumutbar sei.
11.10 Mit unrichtig datiertem Schreiben vom 31. August 2016 (Posteingang
1. November 2016, act. 189) teilte Rechtsanwalt Rufener der IV-Stelle
C._______ mit, aufgrund der Aussagen im H._______-Gutachten (vom 19.
September 2016) gehe er davon aus, dass von der initial beabsichtigten
Renteneinstellung abgesehen und ihm bis zum Erreichen des AHV-Alters
des Beschwerdeführers weiterhin eine IV-Rente ausgerichtet werde. Zur
Höhe des IV-Grades erwarte er einen Vorschlag, bevor ein neuer Vorbe-
scheid zugestellt werde. Im heutigen Zeitpunkt bzw. im heutigen Alter des
Beschwerdeführers von 62 ½ Jahren seien Umschulungs- und Eingliede-
rungsmassnahmen jedenfalls weder sinnvoll noch zumutbar (vgl. act. 189).
11.11 Gemäss Case-Report-Eintrag vom 7. Februar 2017 erachtete die IV-
Stelle C._______ eine Verfügung betreffend berufliche Massnahmen als
nicht notwendig, da der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom
26. November 2010 (act. 122) keine Beschwerde erhoben habe und mit
(unrichtig datiertem) Schreiben vom 31. August 2016 (act. 189) auch keine
beruflichen Massnahmen gewünscht habe (vgl. act. 197 S. 14).
11.12 Daraufhin kündigte die IV-Stelle C._______ mit Vorbescheid vom
9. Februar 2017 (act. 191) dem Beschwerdeführer die wiedererwägungs-
weise Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2004 und damit der bisheri-
gen Rente an. Am 12. Mai 2017 verfügte die Vorinstanz wie von der IV-
Stelle C._______ angekündigt die wiedererwägungsweise Aufhebung der
Verfügung vom 28. April 2004 aufgrund eines rentenausschliessenden In-
validitätsgrads von 32% (act. 201).
12.
Vorliegend stellte die IV-Stelle C._______ bei Einstellung der Arbeitsver-
mittlung am 19. November 2015 den Eingliederungswillen des Beschwer-
deführers in Abrede. Der Beschwerdeführer fühle sich derzeit subjektiv
nicht arbeitsfähig (vgl. schriftliche Mitteilung vom 19. November 2015, act.
157). Der medizinische Sachverhalt wurde im Rahmen der H._______-Be-
gutachtung nochmals überprüft. Gemäss H._______-Expertise vom 19.
September 2016 besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle
Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer anlässlich der
C-3056/2017
Seite 37
psychiatrischen H._______-Untersuchung von Dr. I._______ vom 8. Au-
gust 2016 an, er habe genug gearbeitet und glaube nicht, dass er die
Chance habe, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen (act. 181 S. 43
Mitte) bzw. er sehe sich ausserstande, einer beruflichen Tätigkeit nachzu-
gehen (act. 181 S. 45).
12.1 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung können berufliche Mass-
nahmen unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse
im Sinne einer Krankheitsüberzeugung zu beseitigen. Es bedarf indessen
auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Mo-
tivation der versicherten Person. Vorliegend ist ein subjektiver Eingliede-
rungswille des Beschwerdeführers klar zu verneinen (vgl. das in E. 11 ff.
hievor Ausgeführte und H._______-Gutachten). Der Anspruch auf Einglie-
derungsmassnahmen entfällt folglich, ohne dass zunächst ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt wer-
den müsste (vgl. statt vieler Urteil 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3,
vgl. auch Urteil des BVGer C-3952/2015 vom 16. November 2017 E. 7.3
mit Hinweisen).
12.1.1 Soweit der Beschwerdeführer gegen die verfügte Rentenaufhebung
auf das Bundesgerichtsurteil 9C_68/2015 vom 24. April 2015 hinweist, wo
der subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführe-
rin im dortigen Verfahren bzw. ihrer (zumindest vorerst) fehlenden Einglie-
derungsmotivation nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit
der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu begegnen ge-
wesen wäre (Urteil 9C_68/2015 E. 5.1), fällt vorliegend zudem ins Gewicht,
dass hier der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen die schriftli-
che Mitteilung vom 19. November 2015, mit welcher die Vorinstanz die Be-
endigung der Arbeitsvermittlung mangels rechtsgnüglichem Eingliede-
rungswillen mitteilte, nicht intervenierte und er erst eineinhalb Jahre später
mit Beschwerde vom 29. Mai 2017 geltend machte, es sei zu Unrecht das
Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht durchgeführt worden. Damit erlangte
die vorinstanzliche Mitteilung vom 19. November 2015, wie in E. 10.5 hie-
vor dargelegt, rechtliche Wirksamkeit, wie wenn sie zulässigerweise im
Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre. Dabei war für den an-
waltlich vertretenen Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erhalts der fragli-
chen Mitteilung aufgrund der Feststellung im Urteil B-1708/2011 vom
24. Oktober 2013, dass die Renteneinstellung (nur) so lange nicht gerecht-
fertigt sei, als die Vorinstanz bzw. die C._______ IV-Stelle die Wiederein-
gliederung nicht aktiv gefördert und den Leistungsbezüger nicht hinrei-
chend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet habe (vgl. Urteil B-
C-3056/2017
Seite 38
1706/2011 E. 7.4 am Ende), klar erkennbar, dass nach erfolgter nochmali-
ger Überprüfung des medizinischen Sachverhalts (H._______-Gutachten
vom 19. September 2016) die IV-Stelle im vorliegenden Fall befugt war, die
Invalidenrente ohne Weiterungen ex nunc et pro futuro aufzuheben.
13.
Hinsichtlich des Invaliditätsgrades wurde im Urteil des BVGer B-1708/2011
vom 24. Oktober 2013 festgehalten, beim Beschwerdeführer resultiere ein
(rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 32,46% (Urteil B-1708/2011
E. 5.4.3; vgl. dort angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2011 mit An-
gabe eines Valideneinkommens bei Rentenzusprache von Fr. 76'310.– und
eines Invalideneinkommens von Fr. 51'532.40, act. 129 S. 4 f.). Die ent-
sprechenden, in der Rentenaufhebungsverfügung vom 10. Februar 2011
genannten Vergleichseinkommen wurden auch in der vorliegend angefoch-
tenen Verfügung vom 12. Mai 2017 berücksichtigt (act. 201 S. 4). Aufgrund
des klar rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von gerundet 32% des
Beschwerdeführers ist vorliegend eine leistungswirksame Veränderungen
bis zum verfügten Rentenende (30. Juni 2017) auszuschliessen, insbeson-
dere da beim Beschwerdeführer gemäss H._______-Expertise vom 19.
September 2016 in einer leidensangepassten Tätigkeit wiederum – das
oben erwähnte Invalideneinkommen von Fr. 51'532.40 basierte auf einer
vollen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (act. 129 S. 4 f.) – eine
volle Arbeitsfähigkeit besteht und auch ein höherer, den gewährten Abzug
von 10% übersteigender Leidensabzug vom LSE-Tabellenlohn nicht zu ge-
währen ist, da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt
werden (vgl. Urteile des BGer 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E.
4.2 und 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 10.2).
Nach dem Dargelegten führt dies zur Abweisung der Beschwerde.
14.
Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers vom
26. Juli 2017 (BVGer-act. 7) um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde gegenstandslos (vgl. Urteil des BGer 9C_368/2012 vom
28. Dezember 2012 E. 4).
15.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
C-3056/2017
Seite 39
15.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges
und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf
Fr. 800.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vom un-
terliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu verrechnen.
15.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vo-
rinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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