Abtei lung II I
C-3060/2007 /mas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
D._______,
vertreten durch Herrn Advokat Urs Grob, Advokatur und
Notariat Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach BL 1,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Einspracheentscheid vom 26. März 2007, Abweisung
des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3060/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) mit Einspra-
cheentscheid vom 26. März 2007 die Verfügung vom 5. Oktober 2005,
mit welcher das Leistungsbegehren der schwedischen Staatsangehöri-
gen D._______, geb. _______ 1962, abgewiesen wurde, bestätigt hat
mit der Begründung, es bestehe keine rentenbegründende Invalidität,
dass gleichzeitig das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltli-
che Verbeiständung abgewiesen wurde mit der Begründung, für die im
Einspracheverfahren erfolgte Abklärung eines Rentenanspruches und
die Organisation einer Untersuchung sei der Beistand eines Anwaltes
nicht unbedingt notwendig gewesen, womit nicht alle Bedingungen für
die Gewährung eines unentgeltliches Rechtsbeistandes erfüllt seien,
dass gegen diesen Einspracheentscheid am 30. April 2007 Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und beantragt wurde,
der Entscheid der Vorinstanz sei insoweit aufzuheben als er die unent-
geltliche Verbeiständung betreffe,
dass in der Beschwerde vom 30. April 2007 auch für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung beantragt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass zu den Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG auch die IV-Stelle ge-
hört, welche Verfügungen im Bereich der Festsetzung von IV-Renten
erlässt (Art. 69 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass die Beschwerdeführerin zweifellos zur Beschwerdeführung vor
dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert ist, da sie vor der Vorinstanz
am Verfahren teilgenommen hat und als Adressatin durch die ange-
fochtene Verfügung berührt ist und an deren Abänderung ein schutz-
würdiges Interesse hat (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Okto-
Seite 2
C-3060/2007
ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1] und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist,
dass die IV-Stelle im Rahmen in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli
2007 ausgeführt hat, entgegen ihren Ausführungen im Einspracheent-
scheid seien die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeistän-
dung im Einspracheverfahren gegeben gewesen,
dass sie dementsprechend beantragt, es sei in Gutheissung der Be-
schwerde die unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfah-
ren zu gewähren, und die Entschädigung sei auf pauschal Fr. 1'200.--
festzusetzen,
dass einer Partei, die bedürftig ist, deren Begehren nicht als aus-
sichtslos erscheinen und die nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu
vertreten, ein unentgeltlicher Anwalt bestellt werden kann (Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht aufforde-
rungsgemäss Unterlagen zum Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege eingereicht und ihre Bedürftigkeit belegt hat,
dass – wie von der Beschwerdeführerin zu Recht ausgeführt und von
der Vorinstanz auch nicht mehr bestritten wird – die Bestellung eines
unentgeltlichen Anwalts sowohl im Einsprache- als auch im Beschwer-
deverfahren als erforderlich erscheint,
dass damit sämtliche Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbei-
ständung erfüllt sind,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und der Beschwerde-
führerin eine Parteientschädigung sowohl für das vorinstanzliche als
auch das vorliegende Verfahren zuzusprechen ist,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
3. August 2007 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung genom-
men und eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'532.45 für seine Be-
mühungen anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens sowie eine Ho-
Seite 3
C-3060/2007
norarnote in der Höhe von Fr. 1'227.70 für seine Bemühungen im vor-
liegenden Verfahren eingereicht hat,
dass diese Honorarnoten nicht zu beanstanden sind mit Ausnahme
der Mehrwertsteuer, die nur für Dienstleistungen, die im Inland gegen
Entgelt erbracht werden, geschuldet sind, nicht jedoch für Dienstleis-
tungen, die ins Ausland exportiert werden – wie im vorliegenden Fall,
da die Beschwerdeführerin im Ausland lebt (vgl. Art. 5 Bst. b in Verbin-
dung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]; nicht veröffent-
lichtes Urteil des EVG vom 22. Mai 2003 [I 30/03], Erw. 6.4),
dass demnach die Honorarnoten um die Mehrwertsteuerbeträge zu
kürzen und somit auf Fr. 1'424.20 resp. Fr. 1'141.-- festzusetzen sind,
dass diese beiden Beträge von der Vorinstanz zu bezahlen sind (vgl.
Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 14 Abs. 2 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Vorinstanz eine Kopie der Eingabe des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin vom 3. August 2007 (samt einer Kopie seiner Ho-
norarnoten und den Original-Einzahlungsscheinen) zuzustellen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Einspracheverfahren
wird auf Fr. 1'424.20 festgelegt, zahlbar durch die Vorinstanz.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Seite 4
C-3060/2007
4.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege
wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5.
Die Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren
wird auf Fr. 1'141.-- festgelegt, zahlbar durch die Vorinstanz.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______, mit Beilagen: Kopie der Eingabe
vom 3. August 2007 des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin,
samt Kopie seiner Honorarnoten und den Original-Einzahlungs-
scheinen)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173. 10]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 5