B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-306/2012
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-306/2012
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Sachverhalt:
A.
Der 1965 in Marokko geborene A._______ reiste 1982, im Alter von 17
Jahren, im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt
im Kanton Zürich eine Niederlassungsbewilligung. Aus seiner 1993 mit
einer Schweizer Bürgerin geschlossenen Ehe ging ein Sohn hervor, der
noch im selben Jahr zur Welt kam. Nachdem diese Ehe im Jahr 1999 ge-
schieden worden war, heiratete A._______ im Jahr 2000 eine ukrainische
Staatsangehörige. Dieser Ehe entstammt eine 2006 geborene Tochter.
Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Oktober 2009 wurde
davon Vermerk genommen, dass das Ehepaar seit dem 1. Dezember
2008 auf unbestimmte Zeit getrennt lebt; die Obhut über die gemeinsame
Tochter wurde der Mutter zugesprochen (vgl. Urteil des Verwaltungsge-
richts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2011).
B.
Zwischen 1991 und 2009 wurde A._______ mehrfach straffällig, wobei
gegen ihn am 28. Oktober 1991 und am 7. Februar 2002 wegen eher ge-
ringfügiger Delikte nur ein Strafbefehl erlassen wurde. Am 18. Dezember
1995 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen Anstiftung zu ein-
fachem Raub und Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub zu einer bedingt
vollziehbaren Zuchthausstrafe von 18 Monaten. Zuletzt wurde er mit Ur-
teil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2009 der Widerhandlung ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldfälschung für schuldig be-
funden und zu 7 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Im
Rahmen der vorgängigen strafrechtlichen Ermittlungen war er bereits am
20. September 2005 verhaftet worden und am 26. März 2008 in den vor-
zeitigen Strafvollzug eingetreten.
C.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich nahm die Verurteilungen von
A._______ zum Anlass, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen
und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Die gegen die entsprechende
Verfügung vom 6. Mai 2010 erhobenen Rechtsmittel blieben allesamt er-
folglos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_192/2011 vom 14. September
2011).
D.
Zwei Tage vor der Entlassung aus dem Strafvollzug, am 26. August 2010,
wurde A._______ von der Kantonspolizei Zürich einvernommen. Hierbei
wurden ihm Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen in Aussicht gestellt,
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zu denen er sich dahingehend äusserte, dass er die Schweiz keineswegs
verlassen wolle (vgl. das entsprechende, von A._______ unterschriebene
Einvernahmeprotokoll).
E.
Mit Schreiben vom 17. November 2011 setzte die kantonale Migrations-
behörde die Ausreisefrist für A._______ auf den 20. Dezember 2011 fest
und beantragte gleichzeitig beim BFM die Prüfung von Fernhaltemass-
nahmen.
F.
Mit Verfügung vom 28. November 2011 verhängte das Bundesamt für
Migration (BFM) über A._______ ein Einreiseverbot von unbestimmter
Dauer. Es begründete diese Massnahme insbesondere mit der Verurtei-
lung durch das Bezirksgericht Zürich vom 10. Juni 2009 und der damit
von A._______ ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich
die aufschiebende Wirkung. Zusätzlich wurde A._______ zur Einreise-
verweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
G.
Gegen vorgenannte Verfügung erhob der anwaltlich vertretene
A._______ am 17. Januar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Er beantragt, diese sei aufzuheben und die Sache "zur neuen Ent-
scheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen".
Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe ihm die angefochtene
Verfügung eröffnet, ohne ihn vorgängig von der Prüfung eines Einreise-
verbots in Kenntnis zu setzen. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt,
auf deren Entscheidfindung Einfluss zu nehmen, womit sein Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden sei. Abgesehen davon habe die Vorin-
stanz sich nicht mit seinen privaten Interessen auseinandergesetzt. Diese
Interessen seien gewichtig, lebten doch alle seine Familienangehörigen –
seine Kinder, seine Mutter und seine Schwester – in der Schweiz.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2012 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und führt aus, dass dem Beschwerdefüh-
rer am 26. August 2010 durch die Kantonspolizei Zürich das rechtliche
Gehör im Hinblick auf Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt
worden sei. Danach habe zwar noch über die dem Beschwerdeführer zu-
stehenden Rechtsmittel gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewil-
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ligung entschieden werden müssen; im Zeitpunkt des verfügten Einreise-
verbots hätten aber keinerlei Hinweise auf neue Tatsachen, die auch sei-
ne erneute Stellungnahme erfordert hätten, vorgelegen. Die privaten bzw.
familiären Interessen des Beschwerdeführers seien bei dieser Verfügung
mitberücksichtigt worden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2012 hat das Bundesverwal-
tungsgericht das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
J.
Mit Replik vom 17. April 2012 nimmt der Beschwerdeführer zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung Stellung. Er macht geltend, von einer Ge-
währung des rechtlichen Gehörs durch die Kantonspolizei Zürich am
26. August 2010 könne keine Rede sein, habe diese ihn doch lediglich
aufgefordert, sich zu einer "möglichen Fernhaltemassnahme" auf der
Grundlage der Personenfreizügigkeitsabkommen mit den EU-/EFTA-
Staaten zu äussern. Was hiermit gemeint gewesen sei, sei für ihn unver-
ständlich geblieben und er habe daher die Aufforderung, sich zu äussern,
lediglich zur Kenntnis nehmen können. Abgesehen davon sei seinem
Rechtsvertreter nicht die Möglichkeit gegeben worden, an der polizeili-
chen Einvernahme vom 26. August 2010 teilzunehmen. Der Gehörsan-
spruch sei auch deshalb nicht gewahrt worden, weil die Vorinstanz das
Einreiseverbot erst 15 Monate später erlassen habe. Für den Fall, dass
das Gericht von einer Heilbarkeit der Gehörsverletzung ausgehe, bean-
trage er, dass ihm eine angemessene Frist gesetzt werde, um sich in der
Sache selbst zu äussern.
K.
Mit Verfügung vom 24. April 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bereits die Beschwerde-
schrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten habe und dass
über die strittige Frage der Gehörsverletzung und gegebenenfalls über
die Frage der materiellen Begründetheit des Einreiseverbots in einem in-
tegralen Entscheid zu befinden sei. Gleichzeitig wurde der Schriften-
wechsel abgeschlossen und der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit
einer ergänzenden Eingabe nach Massgabe von Art. 32 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]
hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich hiernach nicht mehr ver-
nehmen lassen.
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L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, welche ein Einreiseverbot beinhalten. In diesem Bereich ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff.
1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.2).
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3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung haupt-
sächlich in formeller Hinsicht, indem er der Vorinstanz vorwirft, seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Er macht geltend, die
Vorinstanz habe ihm das Einreiseverbot eröffnet, ohne ihn zuvor über die
Prüfung einer solchen Massnahme unterrichtet zu haben. Auch anlässlich
seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am 26. August 2010
sei ihm hierzu nicht das rechtliche Gehör zugewährt worden.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei gar nicht klar gewe-
sen, worum es gehe und was insbesondere mit dem Begriff "Fernhalte-
massnahme" gemeint gewesen sei, ist allerdings festzustellen, dass er
sich bei der Einvernahme vom 26. August 2010 ausführlich und ohne
sprachliche Schwierigkeiten zu seiner Situation geäussert und dargelegt
hat, die Schweiz gar nicht erst verlassen zu wollen. Aufgrund dessen
kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Bedeutung der in Aus-
sicht gestellten Fernhaltemassnahme prinzipiell bewusst war, dass er
diese aber aufgrund des erhofften weiteren Verbleibs in der Schweiz gar
nicht mehr weiter thematisierte. Bei seiner Einvernahme hat der Be-
schwerdeführer auch geäussert, dass sein Rechtsvertreter ihm bezüglich
des weiteren Aufenthalts behilflich sein werde und sich mit ihm in Verbin-
dung setzen werde. Der Beschwerdeführer hat damit zum Ausdruck ge-
bracht, bei seiner Einvernahme auf dessen rechtliche Vertretung verzich-
ten zu wollen. Auch wenn er im vorliegenden Rechtsmittelverfahren das
Gegenteil behauptet, so ergab sich für die kantonale Behörde seinerzeit
keine Verpflichtung, den Rechtsvertreter an der Einvernahme teilhaben
zu lassen (vgl. den Wortlaut von Art 11 Abs. 1 VwVG). Dass die polizeili-
che Einvernahme vom 26. August 2010 in Vertretung der entscheidenden
Behörde durchgeführt wurde, spielt keine Rolle, wurde das Einvernahme-
protokoll doch an das BFM weitergeleitet, dessen Vorgehen im Fall der
eigenen schriftlichen Gehörsgewährung im Ergebnis gleich gewesen wä-
re (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-470/2007 vom 18. April
2007 E. 5.1.1). Ebenso wenig ergibt sich eine Gehörsverletzung daraus,
dass die angefochtene Fernhaltemassnahme erst 15 Monate später ver-
fügt wurde. Die Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme muss nicht
mehrfach eingeräumt werden, wenn sich eine bestimmte Frage nach wie
vor bzw. unverändert stellt (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009,
Art. 30 N 35). Dies war im vorliegenden Verfahren der Fall: Die Anhörung
vom 26. August 2010 erfolgte in einem Zeitpunkt, in dem die Niederlas-
sungsbewilligung des Beschwerdeführers von der kantonalen Ausländer-
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behörde widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen worden war.
Seine gegen den Widerruf eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos; mit
dem entsprechenden letztinstanzlichen Urteil des Bundesgerichts vom
14. September 2011 bestand somit in Bezug auf die zu erlassende Fern-
haltemassnahme die gleiche Ausgangslage wie zuvor. Infolgedessen ist
der vom Beschwerdeführer unter verschiedenen Aspekten erhobene Ein-
wand der Gehörsverletzung nicht gerechtfertigt.
4.
Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 [AuG, SR 142.20]) kann das BFM gegen ausländische Personen,
die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot ver-
fügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren
verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von
der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einrei-
severbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber-
gehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.1 Die Verhängung eines Einreiseverbots nach Art. 67 AuG hat in der
Regel zur Folge, dass die betroffene Person im Schengener Informati-
onssystem (SIS) ausgeschrieben wird, sofern sie nicht einem durch die
(in Anhang 1 Ziffer 1 AuG aufgeführten) Schengen-Assoziierungs-
abkommen gebundenen Staat angehört. Die Ausschreibung im SIS er-
folgt gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
(Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesge-
setzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des
Bundes (BPI, SR 361). Sie bewirkt, dass der Person die Einreise in das
Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für
das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzko-
dex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
4.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot kei-
ne Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme
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zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst
unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und
der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEI-
ZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Si-
cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden.
Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr
entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BBl
2002 3760; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2731/2011
vom 18. November 2011 E. 4.3 mit ausführlichen Hinweisen).
5.
Die Vorinstanz hat das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot insbe-
sondere mit der am 10. Juni 2009 erfolgten Verurteilung des Beschwerde-
führers wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und
Geldfälschung begründet. Zweifellos stellen diese Straftaten Verstösse
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was vom Beschwerde-
führer auch gar nicht bestritten wird. Dass er einen Fernhaltegrund im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, ist folglich nicht in Abre-
de zu stellen.
6.
Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.).
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6.1 Die gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. Juni 2009 ver-
hängte Freiheitstrafe belief sich auf 7 Jahre und 5 Monate und wurde zu
zwei Dritteln verbüsst. Das Bezirksgericht Zürich hat das Verschulden des
Beschwerdeführers als schwer bis sehr schwer bezeichnet, u.a. auch
deshalb, weil er während einer noch laufenden strafrechtlichen Probezeit
in den Kokainhandel einstieg und in den Jahren 2000 bis 2005 mit 26 Ki-
logramm reinem Kokain-Hydrochlorid gehandelt hatte. Nach Auffassung
des Gerichts hat er rund 500'000 Franken, die aus dem einzig finanziell
motivierten Drogenhandel stammten, für seinen luxuriösen Lebenswandel
verwendet (vgl. zitiertes Urteil des Bundesgerichts 2C_192/2011 E. 3.1).
6.2 Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers spricht für eine be-
sondere Gefährlichkeit. Geht es um die Anordnung fremdenpolizeilicher
Massnahmen, so ist im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) bei Delikten, wie sie der Beschwerdeführer be-
gangen hat, ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a;
Urteil des Bundesgerichts 2C_768/2011 vom 4. Mai 2010). Selbst ein
vergleichsweise geringes Restrisiko eines Rückfalls ist dabei nicht hinzu-
nehmen; gleichzeitig darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten
Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_833/2011
vom 6. Juni 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen sowie zitiertes Urteil des Bun-
desgerichts 2C_192/2011 E. 3.1).
6.3 Ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Beschwerdeführer
von der Schweiz fernzuhalten, ist damit zu bejahen. Seine Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz, einhergehend mit Gewinnsucht und
der gesundheitlichen Gefährdung anderer, rechtfertigt selbst die Anord-
nung eines zeitlich unbefristeten Einreiseverbots. Die fehlende Befristung
bedeutet dabei nicht, dass das Einreiseverbot für den Rest des Lebens
Gültigkeit haben soll; ein Anspruch auf Überprüfung der Massnahme be-
steht im Allgemeinen etwa 10 Jahre nach Verbüssung der letzten Frei-
heitsstrafe (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen).
6.4 Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, seine privaten
Interessen, sprich das Vorhandensein von Familienangehörigen in der
Schweiz, ungenügend berücksichtigt zu haben, ist darauf hinzuweisen,
dass sein Privat- und Familienleben in erster Linie durch das fehlende
Anwesenheitsrecht in der Schweiz eingeschränkt wird. Das Bundesge-
richt, das letztinstanzlich über den Widerruf seiner Niederlassungsbewilli-
gung entschieden hat, hat jedenfalls festgestellt, den Anforderungen von
Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
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Seite 10
heiten (EMRK, SR 0.101) sei Genüge getan, wenn er das ihr gegenüber
bestehende Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten in der
Schweiz ausüben könne; die damit verbundenen Erschwernisse habe er
sich selbst zuzuschreiben (vgl. bereits zitiertes Urteil des Bundesgerichts
2C_192/2011 E. 3.3.1). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfü-
gung darauf hingewiesen, dass den allfälligen privaten Interessen des
Beschwerdeführers an zukünftigen Einreisen gegebenenfalls im Rahmen
von befristeten Suspensionen Rechnung getragen werden könne. Damit
hat sie die familiären Interessen des Beschwerdeführers hinreichend be-
rücksichtigt. Zudem kann dieser den Kontakt zu seinen in der Schweiz le-
benden Angehörigen auch mittels Telefon und modernen Kommunikati-
onsmitteln aufrecht erhalten.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das unbefristete Einreiseverbot
eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der
öffentlichen Ordnung darstellt. Angesichts der Schwere der abgeurteilten
Straftaten des Beschwerdeführers und der sich hieraus ergebenden Ge-
fährdung der Allgemeinheit sind die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 3
Satz 2 AuG zweifelsohne erfüllt. Hinsichtlich der SIS-Ausschreibung ist
festzustellen, dass diese in Übereinstimmung mit den einschlägigen Be-
stimmungen (vgl. E. 4.1) erfolgte. Insbesondere wurde das der SIS-Aus-
schreibung zugrunde liegende Einreiseverbot von einer national zustän-
digen Behörde verfügt, dies im Zusammenhang mit der Verurteilung we-
gen Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht
sind (vgl. Art. 96 Ziff. 1 und Ziff. 2 Bst. a SDÜ).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1200.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: