Abtei lung II I
C-3062/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Michael Peterli,
Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
A._______,
vertreten durch Herr lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3062/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1957 geborene und verheiratete A._______ (Beschwerde-
führer), Vater von sieben Kindern und Bürger des heutigen Serbiens,
arbeitete von 1986 bis 2002 in der Schweiz, zuletzt als Chauffeur bei
B.________ AG, Rothenburg. In dieser Zeit leistete er Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Ab
21. Februar 2002 war er wegen Rückenbeschwerden zu 100%
arbeitsunfähig geschrieben (IV-Akt. 19). Im August 2002 wurde der
Beschwerdeführer auftrags der Winterthur Versicherung von Dr. med.
C._______, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Re-
habilitation, Luzern, begutachtet, welcher dem Beschwerdeführer ab
13. August 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestierte bzw. eine
solche von 0% für körperlich leichte Tätigkeiten (IV-Akt. 21). Am 24.
September 2002 erstattete Dr. med. W._______, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, Stans, auftrags der Winterthur Versicherung ein
psychiatrisches Gutachten (IV-Akt. 22). In der Folge wurde der Be-
schwerdeführer des Landes verwiesen. In seiner Heimat nahm er
keine Erwerbstätigkeit mehr auf (IV-Akt. 13). Vom serbischen Ver-
sicherungsträger erhält der Beschwerdeführer seit 4. Oktober 2004
eine Invalidenrente (IV-Akt. 38, 39).
Am 16. Dezember 2004 meldete sich der Beschwerdeführer über den
serbischen Versicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen In-
validenrente an (IV-Akt. 1, 2).
A.b In der Folge zog die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA
(Vorinstanz) verschiedene Unterlagen wirtschaftlichen und
medizinischen Inhalts zu den Akten:
- einen vom letzten schweizerischen Arbeitgeber, der B.________
AG, ausgefüllten Fragebogen vom 6. Februar 2006, woraus
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 1. März bis 30.
November 2002 zu 100% arbeitsunfähig war (IV-Akt. 10, 14);
- einen vom Beschwerdeführer am 31. Januar 2006 unterzeichneten
Fragebogen für den Versicherten, wonach er seit der Ausreise aus
der Schweiz keine Tätigkeit mehr ausgeübt habe (IV-Akt. 13);
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- verschiedene medizinische Unterlagen der Winterthur Versicherung,
unter anderem die eingangs erwähnten Gutachten (IV-Akt. 18-22);
- ein zuhanden des serbischen Versicherungsträgers erstelltes Gut-
achten von Dr. E._______, Chirurge, wonach der Beschwerdeführer
seit 4. Oktober 2004 zu 80% invalid sei (IV-Akt. 23);
- einen formalisierten Arztbericht vom 1. Oktober 2005 von Dr. med.
F._______, Allgemeinmedizin FMH, Rain (IV-Akt. 24, 25).
B.
Mit Verfügung vom 23. April 2007 wies die Vorinstanz das Renten-
gesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung
ab, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine gemäss
den gesetzlichen Bestimmungen ausreichende durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Zwar sei die letzte
gewinnbringende Tätigkeit aufgrund des Gesundheitszustandes nicht
mehr zumutbar; die Ausübung einer anderen, leichteren Tätigkeit sei
jedoch noch in rentenausschliessender Weise zumutbar (IV-Akt. 51)
C.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung vom 23. April 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Zusprechung einer Invalidenrente oder die erneute Abklärung der
Sache beantragen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die
Vorinstanz hätte, bevor zu verfügen, die umfangreichen Akten des
Migrationsamtes sowie die vollständigen Akten des serbischen Ver-
sicherungsträgers einholen müssen. Zudem habe sich der IV-Stellen-
arzt zu wenig mit der abweichenden Beurteilung des serbischen Ver-
sicherungsträgers vom 4. Oktober 2004 auseinandergesetzt, wonach
der Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 80% aufweise. Mit
Schreiben vom 15. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer verschiedene
Berichte seines behandelnden Arztes sowie Röntgenbilder vom 22.
Februar 2007 einreichen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der an-
gefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen
auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 7. Oktober 2007.
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E.
Den mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007 vom damals zu-
ständigen Instruktionsrichter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400.-- hat der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2007 über-
wiesen.
F.
Mit derselben Verfügung vom 17. Oktober 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt,
und mit Verfügung vom 14. September 2009 eine Änderung desselben.
Bis heute ging kein Ausstandsbegehren ein.
G.
Replikando hielt der Beschwerdeführer am 18. bzw. 26. Oktober 2007
an seinem Antrag auf Zusprache einer Rente fest. Die Vorinstanz ver-
zichtete auf die Erstattung einer Duplik.
H.
Am 5. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche
Berichte aus Serbien ein.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vor-
instanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
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stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die
einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert, da er als Adressat des angefochtenen Entscheids be-
sonders berührt ist und an dessen Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse hat.
1.3 Weil die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte März
2009 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich
neu zusammen aus Richter Frank Seethaler und Richter Bernard
Maitre der Abteilung II sowie Richter Michael Peterli der Abteilung III.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.
109.818.1; im Folgenden: Abkommen) für alle Staatsangehörigen des
ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122
V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit gewis-
sen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowe-
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nien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über So-
ziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Antragsteller als serbischer
Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugos-
lawische Abkommen Anwendung. Nach Art. 2 des im Zeitpunkt des Er-
lasses des streitigen Einspracheentscheids vom 23. April 2007 an-
wendbaren Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkom-
mens genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hin-
sichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem
in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung
abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in anderen,
auf Serbien anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen.
Nach dem Gesagten bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem
schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG, der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des
ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002
(ATSV, SR 830.11).
4.
4.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine schweizerische Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 23. April
2007) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1,
129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind – zu jenem Zeitpunkt – die auf den
1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision
anwendbar, nicht aber diejenigen der 5. IV-Revision. Pro rata temporis
sind zudem für die Zeit ab Dezember 2003 (1 Jahr vor der Gesuchs-
stellung, vgl. Art. 48 IVG) die Vorschriften des IVG in der Fassung vom
23. Juni 2000 (AS 2000 2677 und 2685) anwendbar. Im Übrigen finden
die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG und jene
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der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR
830.11) Anwendung.
4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit
keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343
E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht
zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditäts-
bemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist
(zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft
gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a
und b).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Wie das Eid-
genössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 E. 5 unter Hin-
weis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert
Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG)
zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter
soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem
Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das
(fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen
die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker
psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den
Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto
ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung
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mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische
Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den
belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf,
sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu um-
fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs-
zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach-
medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen
Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu
unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische
Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden
kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur
Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen
Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen
aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden
gegeben (BGE 127 V 299 E. 5a).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine
fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissen-
schaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398
ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung be-
gründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht
eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre
Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und
konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess
unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über
die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen
verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im
Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die
Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere,
Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere
Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehr-
jähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro-
gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein
sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter,
therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer
an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung
(primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern
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einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Be-
handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz
kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3
in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die
entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahms-
weise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung
zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit
und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und
Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG (in der Fassung ab dem 1. Januar 2004) bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei
einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente
ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertels-
rente ab einem solchen von 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte
ausgereichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungs-
vorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1.
Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen wird bei einem Invalidi-
tätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn sie in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (BGE 130 V
253 E. 2.3 und 3.1), was vorliegend nicht der Fall ist.
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif-
fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
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bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht ge-
nau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe-
rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK
1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die
durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zu-
mutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversi-
cherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
5.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arzt-
berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I
268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung als mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, Richtlinien für die
Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be-
richte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b;
AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000
E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit
weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich
sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum
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Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den be-
handelnden Spezialarzt (Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006
E. 5.4 mit Hinweisen). Bei der Abschätzung des Beweiswerts im
Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung dürfen
allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder
Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Ein-
schätzung vom behandelnden Mediziner stammt, darf nicht dazu
führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen
längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch be-
handelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des
Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Schliesslich
gilt es anzumerken, dass die schweizerischen Behörden nach
konstanter Rechtsprechung an die Beurteilung ausländischer Ver-
sicherungsträger, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte nicht
gebunden sind (ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung
des Richters (Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S.D.).
5.5 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl.
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003,
§52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% arbeitsun-
fähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit).
6.
Der Beschwerdeführer hat nach Verlassen der Schweiz gemäss
seinen Angaben keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen, so dass
vorliegend ausschliesslich aufgrund der ärztlichen Angaben zu prüfen
ist, ob er bis zum 23. April 2007 in rentenbegründendem Ausmass in-
valid geworden ist.
6.1 Für die Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sind
namentlich die folgende Arztberichte zu berücksichtigen:
- Am 9. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer auf Zuweisung
seines damaligen Hausarztes im Kantonsspital Luzern unter-
sucht. Dres. med. G.________, Oberärztin Rheumatologie, und
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H._______, Assistenzärztin Rheumatologie, diagnostizierten ein
Lumbovertebralsyndrom, intermittierend lumbospondylogenes
Syndrom links, bei Osteochondrose L5/S1 und Status nach
Diskushernie L5/S1 median. Seit 1996 bestünden leichtgradige
Schmerzen lumbal, die an Stärke nicht zugenommen hätten.
Störend sei jedoch eine vermehrte Müdigkeit mit Kraftverlust im
ganzen Körper seit Frühjahr dieses Jahres. Das Röntgenbild der
LWS a.p. und seitlich vom 9. Oktober 2001 zeigte im Vergleich zu
demjenigen vom 22. August 1996 eine in etwa stationäre
Osteochondrose betreffend den Zwischenwirbelraum L5/S1 mit
leichtgradiger ventraler und dorsaler Spondylose und ein
stationäres Ausmass der dorsalen Spondylose des Zwischen-
wirbelraums L4/L5. Zur Begründung wurde ausgeführt, beim
Beschwerdeführer bestehe ein Lumbovertebralsyndrom, inter-
mittierend ein lumbospondylogenes Syndrom links bei schwerer
Osteochondrose L5/S1. Aktuell fehlten Hinweise für ein
Hernienrezidiv bei fehlenden radikulären Zeichen. Der radio-
logische Befund bezüglich Osteochondrose L5/S1 sei im Ver-
gleich zu 1996 stationär. Für den subjektiven Kraftverlust bein-
betont hätten sich weder objektivierbare Befunde noch radikuläre
oder spondylogene Symptome gefunden. Klinisch labormässig
hätten sich ferner keine Hinweise für eine Myopathie oder
entzündliche Systemerkrankung gefunden. Empfohlen wurden
eine Wiederaufnahme der Physiotherapie mit isometrischer
Kräftigung, eine medikamentöse Analgesie bei Bedarf mit
Dafalgan oder Co-Dafalgan und bei Persistenz der Schmerzen
und der subjektiven Kraftlosigkeit beinbetont die Vorstellung beim
Neurologen zum Ausschluss einer zervikalen oder thorakalen
Myelopathie (IV-Akt. 26);
- in einem ersten Arztzeugnis vom 12. April 2002 zuhanden der
Winterthur Versicherung diagnostizierte Dr. med. F._______ eine
akute Verstärkung eines chronischen Lumbovertebralsyndroms.
Der Beschwerdeführer werde mit Antirheumatika behandelt und
sei seit 21. Februar 2002 vollständig arbeitsunfähig (IV-Akt. 19).
Im Zwischenbericht vom 17. Mai 2002 hielt Dr. med. F.________
eine nur langsame Besserung trotz Physiotherapie fest. Die
Arbeitsunfähigkeit belaufe sich seit 21. Februar 2002 bis auf
weiteres auf 100% (IV-Akt. 19);
Seite 12
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- die am 29. Juli 2002 im Auftrag des Hausarztes im Institut für
Radiologie des I.________ Zentrums erstellte Röntgenaufnahme
der HWS (vd, lateral und Denzialaufnahme) zeigte eine
Osteochondrosis intervertebralis C6/C7 bei Steilstellung der
unteren HWS und verstärkter Lordose der oberen HWS. Die
Computertomographie der LWS nativ vom 29. Juli 2002 ergab
eine kombiniert ossär-diskale Einengung des Spinalkanals im
präsakralen Bewegungssegment bei groben Spondylosen der
Wirbelkörpergrund- und Deckplatte und breitbasiger, verkalkter
Bandscheibenhernie L5/S1, eine relative Einengung des Spinal-
kanals bei breitbasiger, basaler Bandscheibenprotrusion L4/L5,
eine diskrete breitbasige Bandscheibenprotrusion L3/L4 ohne
relevant raumfordernde Wirkung auf Spinalkanal und
Neuroforamina sowie eine mässiggradige Spondylarthrosis
deformans der kleinen Wirbelgelenke unterhalb L3/L4 (IV-Akt.
20);
- gemäss Gutachten von Dr. med. C._______ vom 13. August 2002
liegen beim Beschwerdeführer ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom (Zustand nach konservativ behandelter
Diskushernie L5/S1 1996, Osteochondrose L5/S1 und gering-
gradige Diskusprotrusionen L3/L4 und L4/L5), unspezifische
Nackenschmerzen (Osteochondrose C6/C7) sowie eine
Symptomausweitung im Rahmen einer psychosozialen Be-
lastungssituation vor. Zur Begründung wurde ausgeführt, akten-
kundig sei die konservative Behandlung einer lumbalen Diskus-
hernie L5/S1 im Jahr 1996, die damals eine passagere radikuläre
Symptomatik S1 links ausgelöst habe und weswegen der Be-
schwerdeführer 1996 etwa ein ½ Jahr lang arbeitsunfähig ge-
wesen sei. Danach habe er seine angestammte Tätigkeit wieder
zu 100% aufnehmen können. Im Februar 2002 habe sich der
Beschwerdeführer wegen starker Rückenschmerzen beim
Hausarzt gemeldet, der ihn krank geschrieben und Medikamente
und Physiotherapie verordnet habe. Gestützt auf die Ergebnisse
der bildgebenden Untersuchungen gelangte Dr. med.
C.________ zum Schluss, dass das heutige Beschwerdebild
nicht allein auf dieses degenerative Wirbelsäulenleiden zurück-
geführt werden könne; die Anamneseerhebung habe ergeben,
dass der Beschwerdeführer unter einer erheblichen psycho-
sozialen Belastungssituation stehe, die offenbar mit seinen Er-
ziehungsmethoden in Zusammenhang stehe. Die langjährige
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C-3062/2007
angestammte Tätigkeit als Chauffeuer wäre dem Beschwerde-
führer ab 13. August 2002 wieder zu 50% zumutbar. Eine körper-
lich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperposition ohne Heben
und Tragen schwerer Lasten wäre dem Beschwerdeführer aus
rein somatischer Sicht gar zu 100% zumutbar. Im Vordergrund
stünden nun die somatoformen Störungen, welche wohl mit der
psychosozialen Belastungssituation in Zusammenhang stünden,
deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könne er als
Rheumatologe nicht beurteilen. Eine
psychologische/psychiatrische Betreuung sei vordringlich, be-
gleitend dazu sei ein somatischer Behandlungsansatz mit
physikalischen Massnahmen weiterhin sinnvoll (IV-Akt. 21);
- gestützt auf die Akten, ein persönliches Gespräch mit dem Be-
schwerdeführer und Telefongespräche mit dem Hausarzt und der
Sozialvorsteherin der Wohnsitzgemeinde Rain erstattete Dr. med.
D.________ im Auftrag der Winterthur Versicherung ein Gut-
achten. Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit somato-
formen Symptomen bei aussichtsloser sozialer Situation (ICD-10:
F43.2). Dass der Beschwerdeführer die offenbar massiven und
aktenkundigen Züchtigungen seiner Kinder als landesübliche
Verhaltensweise kaschiere und sich damit entlaste, werfe ein
zwielichtiges Bild auf seine Persönlichkeit. Mit keinem Wort
könne er sich über allfällige Folgen für die Kinder auslassen oder
ein mögliches Unrecht seiner Taten einsehen. Vielmehr
argumentiere er, dass die körperliche Züchtigung ein bewährtes
und hilfreiches Erziehungsinstrument sei und dass ihm hier in
der Schweiz massives Unrecht widerfahren sei. Wenn er vor-
bringe, dass er sich immer durch ausserordentliche berufliche
Leistungen ausgezeichnet habe und daraus eine Grosszügigkeit
und Fürsorglichkeit des Gastlandes abzuleiten sei, werde seine
Haltung und Einstellung verdeutlicht. Dass er durch das er-
zwungene Wegplatzieren der Kinder und durch die Bestrafung
beeinträchtigt werde, sei aus psychiatrischer Sicht offensichtlich;
dass er daran die Hauptschuld trage, sei ebenso eindeutig er-
kennbar. Dass nach einer solchen Entwicklung objektivierbare
körperliche Veränderungen zu einem besonders intensiven Be-
schwerdebild führten, erstaune nicht, befreie ihn aber ebenso
klar nicht von der Verantwortung für diese Vorgänge. Dass eine
Reaktion auf eine durch kriminelle Handlungen selbstver-
schuldete missliche Situation keine versicherungsrelevante
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C-3062/2007
Dimension haben dürfe, sei einleuchtend. Es sei demnach zu
fragen, wie weit er auch bei günstigen familiären Verhältnissen
und harmonischen Beziehungen durch eine somatoforme
Störung das eigentliche körperliche Krankheitsgeschehen über-
lagert hätte. Man könne fast sicher annehmen, dass der Be-
schwerdeführer unter günstigeren Vorzeichen seine alt bewährte
Strategie des Durchhaltens weitergeführt hätte und in diesem
Sinne auch für körperlich leichte oder mittelschwere Arbeit zu
100% einsatzfähig geblieben wäre. Die objektiven körperlichen
Befunde rechtfertigten jedenfalls kaum eine Fortsetzung der
Taggeldleistungen im bisherigen Umfang und ein psychiatrischer
Anteil dürfte ohne die kriminelle Vorgeschichte des Beschwerde-
führers keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20% rechtfertigen.
Insbesondere für leichte bis mittelschwere körperliche Tätig-
keiten sei er im Umfang von mindestens 80% arbeitsfähig. Diese
Arbeitsfähigkeit sei aller Wahrscheinlichkeit nach bereits seit
Februar 2002 in diesem Umfang vorhanden gewesen (IV-Akt. 22);
- der serbische Amtsarzt, Dr. E.________, führte in seinem Gut-
achten vom 4. Oktober 2004 als Diagnosen "Diskusherniae L3/L4
et L4/L5 et L5/S1, Syndroma lumbalae chr, Osteochondrosis
C6/C7, Radiculopathia L5-S1 bil pp dex und eine Hypertensio
arterialis" auf. Laut Gutachten klagte der Beschwerdeführer über
Schmerzen in der LWS, in den Armen und Beinen, Kopf-
schmerzen, Schwindel und Ohnmacht. Seit dem 4. Oktober 2004
bestehe völliger Verlust der Arbeitsfähigkeit. Die Invalidität be-
trage 80% (IV-Akt. 23);
- in seinem Bericht vom 1. Oktober 2005 zuhanden der Vorinstanz
diagnostizierte Dr. med. F.________ ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom bei ossär-diskaler Einengung des
Spinalkanals infolge degenerativer Veränderungen, einen Status
nach Diskushernienprolaps und Wurzelkompression 1996, eine
Depression sowie eine somatoforme Störung unter schwerem
psychosozialem Stress. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 21.
Februar 2002 über Monate bis zur Ausweisung aus der Schweiz
und wahrscheinlich weiterhin 100%. Die Behandlung habe vom
20. Februar bis 3. Oktober 2002 gedauert. Der Beschwerdeführer
habe über Rückenschmerzen lumbal und zervikal sowie Kraft-
losigkeit in den Beinen, besonders rechts, geklagt. Der Be-
schwerdeführer habe schwere psychosoziale Probleme gehabt,
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C-3062/2007
welche die körperliche und psychische Verfassung sehr stark
beeinträchtigt hätten. Es hätten sicher objektivierbare Befunde
am Rücken vorgelegen und der Beschwerdeführer habe lange
Zeit auch mit Beschwerden am Rücken weiter gearbeitet, weil er
seine Familie ohne Sozialhilfe habe durchbringen wollen. Er sei
dann strafrechtlich verfolgt worden, weil er seine Kinder ge-
schlagen habe, wie das nach seiner Tradition und Religion üblich
und für ihn sogar verpflichtend gewesen sei. Er sei dann kurz
inhaftiert und auf Bewährung freigelassen worden. Da er erneut
ein Kind geschlagen habe, sei er schliesslich des Landes ver-
wiesen worden, obwohl er vorher, seit 1986, in unbescholtenen
Verhältnissen gelebt und gearbeitet habe. Man habe ihm die
Kinder weggenommen; seine Frau sei ihm mit dem kleinsten
Kind nachgereist. Bis zur Ausweisung sei er nicht mehr arbeits-
fähig gewesen. Wie der Neurologe (richtig wäre Rheumatologe)
schreibe, hätte er seine Arbeit als Chauffeur wieder zu 50% auf-
nehmen können. Wegen der psychischen Situation (dauernde
Erregung, Zittern, Depression) habe er aber nicht mehr ans
Steuer eines Lastwagens gelassen werden können. Dass es dem
Beschwerdeführer in Serbien jetzt schlecht gehe, sei sehr wohl
möglich. Ob er aber inzwischen einer Arbeit nachgehen könne,
könne er nicht beurteilen (IV-Akt. 24, 25);
- in seiner ersten Stellungnahme vom 16. Juli 2006 bezog sich der
IV-Stellenarzt Dr. med. K.________ auf die Gutachten der Dres.
med. D._________, C._______ und E.________. Er führte aus,
somatischerseits seien leichte degenerative Veränderungen an
der LWS und psychiatrischerseits sei eine Somatisierung
diagnostiziert worden. Für das vorliegende Gesuch aus Serbien
werde laut Bericht vom 4. Oktober 2004 der serbischen Ver-
sicherungsärzte keine Befundänderung festgestellt, allerdings
attestierten diese Ärzte im krassen Gegensatz zur Beurteilung
aus der Schweiz eine volle Arbeitunfähigkeit. Der Beschwerde-
führer könne aus seiner Sicht alle leichten bis mittelschweren
Arbeiten vollschichtig verrichten; die angestammte Tätigkeit als
Lastwagenchauffeur könne er unter Umständen nicht mehr aus-
üben, falls er die in Serbien verordneten Psychopharmaka ein-
nehme (IV-Akt. 29);
- ergänzend führte Dr. med. K.________ am 13. August 2006 aus,
als Grund für die 80%ige Arbeitsunfähigkeit gäben die
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C-3062/2007
serbischen Versicherungsärzte die Rückenproblematik an; ein
psychiatrisches Leiden werde im Jahr 2004 wie schon im Jahr
2002 nicht erwähnt bzw. diagnostiziert. Die im Oktober 2004 er-
hobenen klinischen Befunde seien gegenüber denjenigen von
2002 unverändert. Eine generelle Arbeitsunfähigkeit lasse sich
mit diesen Befunden nicht begründen. Eine psychisch aus-
gewiesene Komorbidität liege nicht vor, dafür aber umso ge-
wichtigere psychosoziale Probleme. Als chronische Begleit-
erkrankungen nannte Dr. med. K.________ mässige Ab-
nützungen an der Wirbelsäule, die aber keiner schweren
rheumatologischen Erkrankung entsprächen. Ein ausgewiesener
sozialer Rückzug liege insofern vor, als die Familie infolge des
Entzugs mehrerer Kinder zerrissen und der Beschwerdeführer
des Landes verwiesen worden sei. Die Situation könne mit
Psychopharmaka verbessert werden. Die willentliche Schmerz-
überwindung sei dem Beschwerdeführer zumutbar (IV-Akt. 31);
- am 14. April 2007 führte Dr. med. K._______ im Rahmen des
Anhörungsverfahrens aus, weder die serbische Invaliden-
kommission noch Dr. med. F._______ nähmen differenziert zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Verweisungstätig-
keiten Stellung. Zwar sei nachvollziehbar, wenn die serbische
Invalidenkommission eine Arbeitsunfähigkeit als Lastwagen-
chauffeur postuliere, hingegen gebe es keine medizinischen
Gründe, die gegen eine vollschichtige leichte Verweisungstätig-
keit sprächen. Das einzige Problem im vorliegenden Fall sei wohl
die Tatsache, dass das Gesuch im Jahr 2004, mithin vor rund
drei Jahren, eingereicht worden sei. Allerdings habe der Rechts-
vertreter für diesen Zeitraum keine neuen medizinischen Unter-
lagen vorlegen können, die an seiner Stellungnahme etwas zu
ändern vermöchten. Dem Beschwerdeführer seien folgende
Tätigkeiten zumutbar: Hauswart, Park-/Museumswächter,
Magaziner, kleine Lieferungen mit Fahrzeug, Billetverkäufer,
interner Zustelldienst usw. (IV-Akt. 49);
- am 15. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer mehrere un-
übersetzte Berichte bezüglich seiner Behandlung in Serbien ein;
- Dr. med. K._______ führte dazu aus, die beiden Ambulanz-
berichte vom Februar 2007 erwähnten, dass der Beschwerde-
führer Schwindel gehabt habe und es würden Verlaufs-
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beobachtungen vorgeschlagen. Ausser den subjektiven Be-
schwerden würden keine neuen objektiven pathologischen Be-
funde übermittelt. Die Röntgenbilder zeigten unverändert eine
Osteochondrose C6/C7. Die Nacken-/und Kopfschmerzen,
welche der Beschwerdeführer erneut bei den ambulanten
Konsultationen 2007 vorgebracht habe, seien bereits im Jahr
2002 bei Dr. med. C._______ unspezifisch gewesen. Wie bereits
in der bidisziplinären Begutachtung im Jahr 2002 festgehalten
worden sei, stehe eine somatoforme Schmerzstörung im
Vordergrund, was wohl heute noch zutreffe. Es sei un-
wahrscheinlich, dass die vom Rechtsvertreter monierten Akten
des Migrationsamtes Luzern nach den beiden Begutachtungen
zusätzlich dienlich seien, da der Beschwerdeführer ja kurz darauf
mit einer Einreisesperre in die Schweiz konfrontiert worden sei.
Die im Dossier vorhandenen Arztberichte aus Serbien be-
stätigten eigentlich die bisherige Beurteilung. Infolge der Ab-
nützungen der LWS bestehe eine Minderbelastbarkeit für
schwere Körperarbeit, möglicherweise auch als Chauffeur. Die
multiplen subjektiven Beschwerden seien allerdings auf eine
Somatisierung oder Aggravation zurückzuführen und hinderten
den Beschwerdeführer nicht daran, die vorgeschlagenen Ver-
weisungstätigkeiten auszuüben (IV-Akt. 55).
6.2 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass im psychiatrischen
Gutachten die Diagnose einer Anpassungsstörung mit somato-
formen Symptomen bei aussichtsloser sozialer Situation (ICD-10:
F43.2) gestellt worden ist. Diesbezüglich ist das Gutachten um-
fassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt
die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Anamnese
abgegeben worden. Von dieser Diagnose gingen im Übrigen
auch die Dres. med. F._______ und C.________ aus. Gemäss
dem Gutachten von Dr. med. D.________ fällt beim Be-
schwerdeführer einzig die diagnostizierte Anpassungsstörung mit
somatoformen Symptomen bei aussichtsloser sozialer Situation
(IC-10: F43.2) für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Be-
tracht. Der begutachtende Psychiater erhob nebst dieser
Diagnose keine anderen psychischen Störungen, so dass davon
ausgegangen werden muss, im Zeitpunkt der Begutachtung habe
keine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von
erheblicher Schwere vorgelegen. Fehlt es an der Komorbidität, ist
gemäss der erwähnten Rechtsprechung besonders sorgfältig zu
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prüfen, ob es der versicherten Person nicht doch zumutbar ist,
die Schmerzen zu überwinden und sich in den Arbeitsprozess zu
integrieren. Hierfür hat die psychiatrische Fachperson die
psychischen Ressourcen aufzuzeigen, die einer Person zur Ver-
fügung stehen, um die Schmerzsituation zu überwinden, in der
sie steckt (BGE 130 V 355 E. 2.2.4). In diesem Punkt ist das
Gutachten von Dr. med. D._______ jedoch nicht schlüssig, wenn
er schreibt, dass der Beschwerdeführer ohne die "kriminelle
Vorgeschichte" höchstens zu 20% in der Arbeitsfähigkeit in einer
Verweisungstätigkeit eingeschränkt wäre. Für die urteilende Be-
hörde ist es auch wichtig zu wissen, ob und inwiefern die straf-
rechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer zusätz-
lichen Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit führte. Ob und
allenfalls inwiefern diese rechtlich zu berücksichtigen wäre, ist
nicht durch den Gutachter zu entscheiden. Insoweit übersieht Dr.
med. D._______ bei seiner Beurteilung, dass es nicht die Auf-
gabe eines Gutachters, sondern ausschliesslich diejenige der
rechtsanwendenden Behörde ist zu entscheiden, ob ein be-
stimmter Gesundheitsschaden eine versicherungsrechtliche
Dimension haben darf oder nicht. Der ärztliche Gutachter hat
einzig den medizinischen Sachverhalt zu beschreiben, die ihm
gestellten Fragen zu beantworten und die sich aus seiner Sicht
daraus ergebenden rein medizinischen Schlussfolgerungen hin-
sichtlich der Arbeitsfähigkeit zu schildern. Ob sich aus diesem
Sachverhalt ein Anspruch auf Leistungen ergibt, ist eine Rechts-
frage, über die sich ein Arzt nicht zu äussern hat. Über die
Kriterien, welche das EVG (heute Bundesgericht) in seinem
Entscheid als Elemente herausgearbeitet hat, die – nur wenn sie
in einer gewissen Intensität und Konstanz vorhanden sind – für
die Unüberwindlichkeit der Schmerzkrankheit sprechen, schweigt
sich das Gutachten hingegen aus. Einzig der Allgemeinmediziner
Dr. med. K.________ äusserte sich zu diesen Kriterien in seinem
Bericht vom 13. August 2006. Nachdem es jedoch nach der
Rechtsprechung Aufgabe der begutachtenden Fachperson der
Psychiatrie ist, der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht
aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person – mit Blick
auf die aufgezählten Kriterien – über psychische Ressourcen
verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen
(vgl. BGE 130 V 355 E. 2.2.4) und Dr. med. K.________ nicht
über einen entsprechenden Facharzttitel verfügt, erübrigen sich
weitere Erörterungen zu seinem Bericht. In Würdigung dieser
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Aktenlage ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Ein-
schränkung des Beschwerdeführers in einer behinderungs-
angepassten Tätigkeit gestützt auf die psychiatrische Diagnose
nicht zu überzeugen vermag. Es bedarf einer erneuten
psychiatrischen Abklärung, wobei sich die Fragen an die begut-
achtende psychiatrische Fachperson nach den in der neusten
Rechtsprechung dargelegten Kriterien auszurichten haben.
6.3 In somatischer Hinsicht liegen beim Beschwerdeführer Ab-
nützungserscheinungen der LWS (Ostechondrose L5/S1,
geringgradige Diskusprotrusionen L3/L4 und L4/L5) und der
HWS (Osteochondrose C6/C7) vor. Dem Gutachten von Dr. med.
C.________ kann ohne Weiteres gefolgt werden, da es sorgfältig
abgefasst ist, sich auf die wesentlichen Vorakten abstützt, die
vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt
und sich mit diesen nach eigenen klinischen Untersuchungen
eingehend auseinander setzt. Die Beurteilung ist nachvollziehbar
und widerspruchsfrei, weshalb sowohl der Diagnosestellung als
auch den Schlussfolgerungen ohne weiteres gefolgt werden
kann. Danach ist der Beschwerdeführer in der angestammten
Tätigkeit ab 13. August 2002 zu 50% arbeitsfähig und in einer
körperlich leichten Tätigkeit in wechselnder Körperposition ohne
Heben und Tragen schwerer Lasten gar zu 100% (IV-Akt. 21).
Berücksichtigt werden muss aber, wie dies Dr. med.
K._________ in seiner Stellungnahme vom 14. April 2007 zu
Recht festhält, dass die Begutachtung von Dr. med. C._________
im August 2002, das heisst beinahe fünf Jahre vor Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 23. April 2007, stattgefunden hat.
Entgegen der Ansicht von Dr. med. K.________ ist nicht auszu-
schliessen bzw. bestehen gar Anhaltspunkte, dass sich die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in somatischer
Hinsicht seit der Begutachtung im August 2002 verschlechtert
hat. Dafür spricht, dass die Diagnose im Bericht von Dr.
E.________ vom 4. Oktober 2004 um eine Radiculapathia L5-S1
Bil pp dex erweitert und der Beschwerdeführer als vollständig
arbeitsunfähig erachtet wurde (IV-Akt. 23). Aus der Stellung-
nahme von Dr. med. K.________ vom 7. Oktober 2007 geht im
Übrigen nicht hervor, ob und wie vollständig er die im Lauf des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte aus Serbien ver-
standen und gewürdigt hat, da er sie nur sehr pauschal zu-
sammenfasste:
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"Zugestellt werden neue ärztliche Berichte v. 19.2.2007 Dr. L._______ u.
1.5.2007 Dr. X. Zugestellt wurden auch Röntgenbilder, die Sie mir auf
Diskettenform zukommen lassen. Beurteilung: Die beiden Ambulanzberichte v.
Februar 2007 erwähnen, dass der Vers. Schwindel hatte es wird eine Ver-
laufsbeobachtung vorgeschlagen. Ausser den subjektiven Beschwerden
werden keine neuen objektiven pathol. Befunde übermittelt, betr. Röntgen-
bilder handelt es sich um eine Übersichtsaufnahme der Halswirbelsäule, wo
unverändert gegenüber der Beschreibung Dr. C._______ 2002, eine
Osteochondrose C6, 7 vorliegt, d.h. eine altersbedingte Abnützung der Band-
scheibe. Die Nacken/Kopfbeschwerden, die der Vers. offenbar auch wieder bei
den ambulanten Konsultationen im Februar 2007 vorbrachte, waren bereits
2002 bei Dr. C._______ unspezifisch, d.h. nicht mit einer klaren
Organschaedigung zuzuordnen".
Nach Art. 33a Abs. 4 VwVG ist von Urkunden, die in keiner
schweizerischen Amtssprache verfasst sind, wo nötig eine
Übersetzung anzuordnen. Es wäre Sache der Vorinstanz ge-
wesen, diese Berichte in ihren Stellungnahmen nachvollziehbar
zu analysieren und gestützt darauf den massgeblichen Sach-
verhalt festzustellen (Art. 12 VwVG). In Würdigung dieser Akten-
lage ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Einschränkung
des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten
Tätigkeit gestützt auf die somatische Diagnose ebenso wenig zu
überzeugen vermag.
6.4 Dem Bundesverwaltungsgericht ist es bei dieser Sachlage
nicht möglich, sich über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers in Verweisungstätigkeiten ein hinreichendes Bild zu
machen. Mangels hinreichender sachverhaltlicher Abklärung
kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt
werden, in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer Ver-
weisungstätigkeiten noch zumutbar sind. Die Sache ist daher zur
polydisziplinären Begutachtung mit anschliessender neuer Ver-
fügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.5 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzu-
weisen, die Akten des Migrationsamtes Luzern einzuholen und
hernach eine Beurteilung durch den Vertrauensarzt vornehmen
zu lassen. Er übersieht, dass es nicht Sache des Bundesver-
waltungsgerichts sein kann, in einem Beschwerdeverfahren
erstin-stanzlich neue, offenbar umfangreiche Akten zu würdigen.
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Dem durch eine rechtskundige Person vertretenen Beschwerde-
führer ist es indessen anheim gestellt, im Rahmen des neu an-
zuhebenden Verfahrens vor der Vorinstanz einen entsprechenden
Antrag zu stellen, soweit die Vorinstanz nicht von Amtes wegen
diese Akten beim Migrationsamt ediert.
7.
Die Beschwerde ist somit im Sinn der vorstehenden Erwägungen
gutzuheissen und die Verfügung vom 23. April 2007 aufzuheben.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine all-
fällige Parteientschädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ist daher zurückzuerstatten.
Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer
ist im vorliegenden Verfahren durch lic. iur. G. Reljic vertreten (nicht-
anwaltliche berufsmässige Vertretung; Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ihm ist
daher eine Parteientschädigung für die ihm entstandenen notwendigen
Kosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- erscheint
als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird insoweit gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 23. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.-- wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 731.57.223.353)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
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Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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