Abtei lung II I
C-3063/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Martin Buchli.
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Verfügung vom 15. März 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3063/2007
Sachverhalt:
A.
Der am 23. April 1951 in Tuzla (ehemaliges Jugoslawien, heute
Föderation Bosnien und Herzegowina) geborene A._______, Staats-
bürger von Bosnien und Herzegowina, arbeitete 1979 und zwischen
1986 und 1996 als Bauarbeiter in der Schweiz und hat während dieser
Zeit obligatorische Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet. Am 31. Oktober 1995 erlitt
A._______ einen Arbeitsunfall. Die Schweizerische Unfallversi-
cherungsanstalt (SUVA) kam in der Folge für die Heilbehandlung auf
und richtete Taggeldleistungen aus.
Mit Verfügung vom 12. März 1997 gewährte die SUVA A._______ für
die verbliebenen Beeinträchtigungen aus dem Unfall vom 31. Okto-
ber 1995 eine Integritätsentschädigung im Betrage von Fr. 9'720.-,
entsprechend einer Einbusse der Integrität von 10 %. Ein Begehren
um Ausrichtung einer Invalidenrente gemäss Art. 18 des Bundes-
gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR
832.20) wurde mit gleicher Verfügung abgewiesen. Eine gegen die
Verfügung vom 12. März 1997 erhobene Einsprache wurde mit
Entscheid vom 24. Juli 1997 abgewiesen. Dieser Entscheid blieb
unangefochten.
Ein Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente nach dem Bundes-
gesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) reichte A._______ im Anschluss an den Unfall nicht ein.
B.
Am 1. März 2004 wendete sich A._______ erneut an die SUVA, da
sich sein Zustand verschlechtert habe und entsprechend über seinen
Rentenanspruch nach UVG neu zu befinden sei. In der Folge wurde
A._______ auf Veranlassung der SUVA in der Rehaklinik Bellikon im
Rahmen eines Aufenthalts vom 25. August bis zum 15. September
2004 untersucht. Gemäss Austrittsbericht vom 6. Oktober 2004 stellten
die behandelnden und untersuchenden Ärzte verschiedene Leiden
fest, auf welche in der Urteilsbegründung einzugehen ist. Hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zum Schluss, A._______ sei in
wechselbelastender, vorzugsweise sitzender Tätigkeit ganztags
arbeitsfähig. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 teilte die SUVA
A._______ mit, dass auf die rechtskräftige Verfügung vom 24. Ju-
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li 1997 nicht zurückgekommen werden könne und weitere Leistungen
der SUVA ausser Betracht fielen.
C.
Am 30. März 2005 meldete sich A._______ bei der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) zum Bezug einer schweizerischen
Invalidenrente an. Die IVSTA liess darauf hin die Akten der SUVA
edieren. Mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2006 teilte die IVSTA dem
Versicherten mit, es habe lediglich für die Zeit vom 1. Oktober 1996
bis zum 30. April 1997 ein Anspruch auf eine Rente der IV bestanden.
Da das Gesuch erst am 30. März 2005 eingereicht worden sei, könne
keine Rente ausgerichtet werden. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006
teilte A._______ der IVSTA mit, dass er mit dem Vorbescheid nicht
einverstanden sei. In der Folge wies die IVSTA das Rentengesuch mit
Verfügung vom 15. März 2007 ab.
D.
Gegen die Verfügung der IVSTA reichte A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Mai 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein. Er stellt den Antrag, die Verfügung der
Vorinstanz vom 15. März 2007 sei aufzuheben und es sei ihm eine IV-
Rente zuzusprechen oder die Sache sei zur erneuten Abklärung
zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor,
aus den in den Akten der Vorinstanz und der SUVA vorhandenen
medizinischen Dokumentationen gehe hervor, dass er für sämtliche
Tätigkeiten (schwere und leichtere) zu mindestens 50 % arbeitsun-
fähig sei. Im Sinne einer Beweisanerbietung schlägt der Beschwerde-
führer vor, ihn in der Schweiz multidisziplinär untersuchen zu lassen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 27. August 2007 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Be-
richte des regionalärztlichen Dienstes der IV (RAD Rhone) vom
11. Juli 2006 bzw. 6. Februar 2007, aus welchen sich ergebe, dass der
Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 17 % aufweise und
demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Mit Bezug auf
die vorgeschlagene multidisziplinäre Untersuchung in der Schweiz
bringt die Vorinstanz vor, vorliegend könne auf weitere Beweisvor-
kehren verzichtet werden, da sich aufgrund der vorliegenden ausführ-
lichen medizinischen Dokumentation ein umfassendes und präzises
Bild der Beschwerden des Beschwerdeführers ergebe.
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F.
Mit Replik vom 27. September 2007 hält der Beschwerdeführer
sinngemäss an seinen Anträgen fest. Sein realer psychischer und
physischer Gesundheitszustand sei zu beurteilen und aufgrund
dessen sei sein Invaliditätsgrad zu bestimmen. Dazu müsse er in der
Schweiz multidisziplinär untersucht werden oder es müsse die
Beurteilung von Ärzten mit einem Fachtitel für sämtliche gesundheit-
lichen Beschwerden eingeholt werden.
G.
Mit Duplik vom 16. Oktober 2007 hält die Vorinstanz vollumfänglich an
ihren Ausführungen und ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde
fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. März 2007 stellt
eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das
Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerde-
instanz gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die u.a. von den – den
Departementen unterstellten oder administrativ zugeordneten –
Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden (vgl. Art. 33
Bst. e VGG). Darunter fällt der vorliegende, von der Vorinstanz
erlassene Entscheid (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Streit-
sache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Nach Art. 11 Abs. 3 Bst. e des Geschäftsreglements für das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) ist
die Verwaltungskommission des Gerichts (Leitungsorgan) zuständig
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für die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in
anderen Abteilungen. Die Verwaltungskommission hat an ihrer Sitzung
vom 12. Februar 2009 einer Aushilfe der Abteilung III im Bereich der
Sozialversicherung durch die Abteilung II zugestimmt. Aus diesem
Grund erfolgte die Instruktion des vorliegenden Falles ab Anfang
März 2009 durch den gemäss Art. 39 Abs. 1 VGG bezeichneten
Richter der Abteilung II.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Vorbehalten bleiben für Verfahren in Sozialversicherungssachen
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1).
1.4 Als Adressat des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde-
führer von diesem berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG); er ist demnach zur Beschwerde legitimiert.
1.5 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG sind Beschwerden innerhalb von 30
Tagen nach Eröffnung des anzufechtenden Entscheides einzureichen.
Gegen die auf den 15. März 2007 datierende Verfügung der Vorinstanz
hat der Beschwerdeführer mit am 2. Mai 2007 bei der Schweizerischen
Post aufgegebener Eingabe Beschwerde erhoben. Der Beschwerde-
führer bringt diesbezüglich vor, die Verfügung sei dem Rechtsvertreter
am 2. April 2007, nach dessen Rückkehr aus den Ferien, zugegangen
und die Eingabe sei damit fristgerecht erfolgt. Ob vorliegend tatsäch-
lich der Zugang für den Beginn des Fristenlaufs massgebend ist und
nicht aufgrund der so genannten Zustellfiktion von einem früheren
Beginn der Beschwerdefrist auszugehen ist (vgl. OLIVER ZIBUNG, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich 2009, Art. 50 N. 4), kann offen bleiben, da die Frist
ohnehin gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG vom 1. bis zum
15. April 2007 (Ostersonntag war im Jahr 2007 am 8. April) stillstand
und damit selbst bei einem früheren Beginn des Fristenlaufs (bei Ver-
sand vom 15. März 2007 würde die Zustellung frühestens per 23. März
2007 fingiert) die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Die Frist ist
damit jedenfalls gewahrt.
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1.6 Die Beschwerde wurde formgerecht durch den rechtsgültig
vertretenen Beschwerdeführer eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG).
1.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde einzu-
treten ist.
2.
Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache wesentlichen
Rechtsnormen zu bestimmen.
2.1 Die Schweiz hat mit der Föderation Bosnien und Herzegowina –
im Unterschied zu anderen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugo-
slawien – kein neues Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen,
weshalb das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) weiterhin
anwendbar ist (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit
Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Da sich keine vom vorgenannten Grundsatz der Gleichstellung ab-
weichenden Bestimmungen finden lassen, ist die Frage, ob und ge-
gebenenfalls ab wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf
Leistungen der schweizerischen IV besteht, aufgrund schweizerischer
Rechtsvorschriften zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 Nach den intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachver-
halts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Nach der Recht-
sprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung
einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
des streitigen Entscheides (hier: 15. März 2007) eingetretenen
Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
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Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in
Kraft getretene ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen
des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist sodann auf die jeweilige
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Nicht zu
berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten
Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind
(AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb jeweils die ab
1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültigen Bestimmungen des IVG und
der IVV zitiert.
3.
Vorliegend ist strittig und durch das Bundesverwaltungsgericht zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invaliden-
rente hat.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumula-
tiv gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
3.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr
als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls ab
wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer invalid im Sinne
des Gesetzes ist.
3.3 Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht nach den für
den vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsnormen (vgl. E. 2 hiervor)
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertels-Rente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige
auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und
derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss
Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
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Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt
Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein-
schaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerich-
tet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft Wohnsitz haben (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3). Dies ist beim in
Bosnien und Herzegowina lebenden Beschwerdeführer nicht der Fall.
Vorliegend ist für einen Rentenanspruch damit ein Invaliditätsgrad von
mindestens 50% erforderlich.
3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträch-
tigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.5 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bishe-
rigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Ar-
beitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bishe-
rigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also nach
wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu er-
mitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf
die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung
an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen
Einschränkung (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
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Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch an-
dere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versi-
cherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE
115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319
E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbe-
sondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit,
obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
4.
4.1 Bei der Beurteilung der Erwerbs(un)fähigkeit des Beschwerde-
führers ist zunächst in zeitlicher Hinsicht festzuhalten, dass sich dieser
mit Eingabe vom 30. März 2005 erstmals mit einem Gesuch um
Gewährung einer Rente an die Invalidenversicherung der Schweiz
gewendet hat. Falls sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach
Entstehung des Rentenanspruches anmeldet, so werden gemäss
Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG Leistungen der Invalidenversicherung ledig-
lich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet.
Daraus folgt, dass allfällige Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung vorliegend frühestens ab 30. März 2004 gewährt werden
könnten. Der Sachverhalt ist demnach für den Zeitraum ab dem
30. März 2004 gerichtlich zu erstellen. Soweit die Vorinstanz in ihrer
Verfügung ausführt, zwischen dem 1. Oktober 1996 und dem 1. Mai
1997 hätte ein Rentenanspruch bestanden, ist dies für die Beurteilung
des vorliegenden Falls unerheblich.
4.2 Der Beschwerdeführer beantragt, er sei in der Schweiz multi-
disziplinär zu untersuchen. Er ist indessen nicht der Ansicht, die Er-
gebnisse der von der SUVA veranlassten Untersuchungen seien nicht
korrekt und es sei deshalb eine erneute Untersuchung durchzuführen.
Vielmehr führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
1. Mai 2007 gerade aus, aus der "sehr ausführlichen" medizinischen
Dokumentation gehe hervor, dass er für sämtliche Arbeiten zu
mindestens 50 % arbeitsunfähig sei.
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4.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Demnach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Der Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet zum
einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE
125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum andern
umfasst die behördliche bzw. richterliche Abklärungspflicht nicht un-
besehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen
Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) erheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es
abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu ent-
scheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und
Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzuneh-
men oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen
oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin-
reichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis).
4.4 Sodann hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl.
BGE 126 V 363 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen (die
Verwaltung oder) das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen
könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist
auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Be-
weiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der
Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; vgl. auch BGE 122 II
464 E. 4a mit Hinweisen).
4.5 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung der
SUVA in der Rehaklink Bellikon medizinisch untersucht. Dass die
Untersuchung durch die SUVA und nicht durch die Organe der In-
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validenversicherung veranlasst wurde, ändert am Beweiswert der
medizinischen Gutachten nichts. Mit Blick auf die zeitliche Erstellung
der Gutachten ist festzuhalten, dass diese während des Aufenthalts
des Beschwerdeführers in der Klinik vom 25. August bis zum 15. Sep-
tember 2004 erfolgt sind und damit für den zu beurteilenden Zeitraum
(vgl. E. 4.1 hiervor) einschlägig sind.
4.6 Im Rahmen des Untersuchungsaufenthalts in der Rehaklinik
Bellikon wurden eine psychiatrische Abklärung vom 2. September
2004, ein neuropsychologischer Bericht vom 8. September 2004, ein
psychiatrisches Kurzkonsilium vom 14. September 2004 und ein Aus-
trittsbericht vom 6. Oktober 2004 erstellt.
4.6.1 Der mit der psychiatrischen Abklärung beauftragte Dr. med.
B._______, Leitender Arzt, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
kommt in seinem Gutachten vom 2. September 2004 (act. 99 IVSTA)
zum Schluss, beim Beschwerdeführer finde sich ein leicht agitiertes
Zustandsbild mit Herabminderung der Stimmungslage, aber kein
eindeutiges schwerergradiges depressives Syndrom vor. Dieser
Zustand gründe wesentlich auf der schwierigen wirtschaftlichen und
"sonstwie perspektivelosen" Situation des Beschwerdeführers. Es sei
unübersehbar, dass der Beschwerdeführer Druck mit vagen Suizid-
drohungen aufsetzen möchte, um möglichst bald finanzielle Leis-
tungen zu erhalten. Dr. B._______ legt weiter dar, dass ein aus der
Heimat des Beschwerdeführers stammendes Gutachten von Dr.
C._______ (vom 9. März 2004, act. 115 und 116 IVSTA), das eine
schwere Major Depression diagnostiziert, als deutliche Überzeichnung
der Situation bezeichnet werden müsse. Es bestehe keine psycho-
traumatische Störung, sondern vielmehr ein mehr unspezifischer
Verstimmungszustand, der am ehesten als lang gezogene leicht
depressive Anpassungsstörung oder allenfalls als so genannte
Dysthymie, eine leichte Form der Depression, bezeichnet werden
könne. Solch eher leichte psychischen Störungen seien allein für sich
aus psychiatrischer Sicht kein zureichender Grund für eine namhafte
Arbeitsunfähigkeit. Unverkennbar sei jedoch, dass der
Beschwerdeführer mit Blick auf seine geringe Vorbildung und die
äusserst hohe Arbeitslosigkeit in seiner Heimat ohne soziale
Perspektive lebe.
4.6.2 Dem Gutachten von Dr. phil. D._______, Fachpsychologe für
Neuropsychologie FSP, vom 8. September 2004 (act. 101 IVSTA) ist zu
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entnehmen, dass die Kooperation des Beschwerdeführers bei der
Durchführung der neuropsychologischen Tests mangelhaft war. Die
Ergebnisse der Test seien nicht verwertbar; immerhin bestünden Hin-
weise darauf, dass die (schlechten) Testergebnisse bei den kognitiven
Aufgaben mehr auf eine suboptimale Kooperation denn auf eine mögli-
che Hirnverletzung basieren. Zusammenfassend kam der Gutachter
zum Schluss, dass die bisherige Aktenlage gegen eine neuropsycho-
logische Störung spreche. Es bestehe ein unklares Störungsbild mit im
Vordergrund stehenden psychiatrischen Auffälligkeiten (Anpassungs-
störung/Dysthymie) ohne genügende Hinweise auf eine hirnorganisch
bedingte neuropsychologische Störung.
4.6.3 Das psychiatrische Kurzkonsilium vom 14. September 2004 (act.
102 IVSTA) ist ohne Relevanz für die Beurteilung des Renten-
anspruchs, da es sich lediglich zur Situation in Zusammenhang mit
dem Klinkaustritt – namentlich zu den damals geäusserten Suizid-
absichten des Beschwerdeführers – äussert.
4.6.4 Der Austrittsbericht vom 6. Oktober 2004 (act. 105 IVSTA)
äussert sich im Wesentlichen zu den orthopädischen Beschwerden,
greift aber auch die vorgängig dargestellten Gutachten auf.
Konventionell-radiologisch sei im Bereich der Füsse eine symmetri-
sche Mineralisation festgestellt worden. Linksseitig seien die ossaren
Strukturen etwas vergröbert, es seien aber keine degenerativen Ver-
änderungen am oberen und am unteren Sprunggelenk festzustellen.
Im Bereich der Kniegelenke seien die ossaren Verhältnisse unauffällig.
Die Fussbeschwerden seien mit orthopädischem Schuhwerk teilweise
behandelbar und es ergäben sich daraus keine erheblichen Ein-
schränkungen im Alltag.
Im Bereich der rechten Hüfte wurden starke coxarthrotische Be-
schwerden und eine Flexionskontraktur (Beugekontraktur) festgestellt.
Im Bereich der linken Hüfte bestünden leichte bewegungsabhängige
Schmerzen. Die Hüftbeschwerden hätten eine reduzierte Belastbarkeit
zur Folge und es bestünden starke Einschränkungen im Alltag. Eine
chirurgische Sanierung der Hüfte rechts sei erforderlich.
Aufgrund des Befundes eines vorbehandelndes Arztes aus der Heimat
des Beschwerdeführers, der im Bereich der Lungenflügel beidseitig
Verschattungen festgestellt hatte sowie aufgrund diagnostizierter
chronischer Bronchitis mit Husten und Auswurf, wurde zudem radio-
Seite 12
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logisch eine Thoraxaufnahme angefertigt. Diese lieferte keine Hin-
weise auf bestehende Pathologien.
4.7 Die Gutachten der Rehaklinik Bellikon vom 2., 8. und 14. Sep-
tember sowie vom 6. Oktober 2004 sind umfassend, beruhen auf all-
seitigen Untersuchungen und wurden in Kenntnis der Vorakten ab-
gegeben. Dem widerspricht auch der Beschwerdeführer nicht, wenn er
ausführt, es handle sich um eine "sehr ausführliche" medizinische
Dokumentation und er geltend macht, gestützt auf diese Abklärungen
sei ihm eine Invaliditätsrente zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer
macht auch nicht geltend, er habe gesundheitliche Beschwerden, die
bei den medizinischen Untersuchungen unbeachtet geblieben oder die
nicht fachärztlich untersucht worden seien. Die vom Beschwerdeführer
zu den Akten gereichten medizinischen Gutachten und Berichte
älteren Datums, welche auf Untersuchungen in seiner Heimat
basieren, wurden im Rahmen der Untersuchungen in der Rehaklinik
Bellikon berücksichtigt und stehen hinsichtlich der orthopädischen Be-
funde nicht im Widerspruch zu den schweizerischen Gutachten. Soweit
das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten von Dr. C._______
(Neuropsychiatrischer Dienst der Klinik "Sveti Vracevi", Bijeljina) vom
9. März 2004 von einer schweren Major Depression des Beschwerde-
führers ausgeht, wurde im Gutachten vom 2. September 2004
schlüssig dargelegt, weshalb diese Diagnose als eindeutig übertrieben
anzusehen ist.
4.8 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, welche neuen Er-
kenntnisse aus einer multidisziplinären Untersuchung in der Schweiz,
wie sie vom Beschwerdeführer beantragt wird, gewonnen werden
könnten. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt wurde von
der Vorinstanz schlüssig ermittelt und begründet; er erweist sich für
das Bundesverwaltungsgericht als überwiegend wahrscheinlich (vgl.
zur freien Beweiswürdigung insbesondere BGE 125 V 351 E. 3a, BGE
122 V 157 E. 1c mit Hinweisen). Der Beweisantrag des Beschwerde-
führers auf neuerliche medizinische Untersuchung in der Schweiz ist
entsprechend im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung abzu-
lehnen.
5.
5.1 Gestützt auf die dargestellten medizinischen Gutachten der
Rehaklinik Bellikon kam der Regionalärztliche Dienst der Invaliden-
versicherung RAD Rhone zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in
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seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dem
17. Januar 1997 – und damit während des für die Beurteilung des
Rentenanspruchs massgeblichen Zeitraums (vgl. E. 4.1 hiervor) – sei
der Beschwerdeführer aber in wechselbelastender, vorzugsweise
sitzender Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Ausgeschlossen seien
schwere Arbeiten sowie Arbeiten auf Leitern oder Baugerüsten. Zu
vermeiden sei zudem das Gehen auf unebenem oder geneigtem
Untergrund. Als Arbeiten, die der Beschwerdeführer vollschichtig
erledigen könne, wurden aufgeführt: Verkäufer auf dem Korrespon-
denzweg, namentlich via Telefon, sowie Magaziner oder Lagerist.
5.2 Der Beschwerdeführer unterlässt es, in seiner Beschwerde darzu-
tun, inwiefern er nicht in der Lage sei, in leichter Verweisungstätigkeit
zu arbeiten. Er bringt lediglich vor, dass aus der medizinischen
Dokumentation hervor gehe, dass er für sämtliche Tätigkeiten
(schwere und leichte) zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei.
5.3 Für das Gericht ist nicht ersichtlich, inwiefern die orthopädischen
Leiden den Beschwerdeführer daran hindern, einer der aufgeführten
leichten Verweisungstätigkeiten nachzugehen. Hinsichtlich der psychi-
schen Leiden des Beschwerdeführers würde sich das Aufnehmen
einer Arbeitstätigkeit sogar positiv auswirken, sind die Arbeitslosigkeit
und die Perspektivenlosigkeit des Beschwerdeführers doch gerade
ursächlich für die psychischen Leiden (siehe E. 4.6.1 hiervor).
Indessen ist freilich einzugestehen, dass die Chancen des Beschwer-
deführers, in seiner Heimat entsprechende Arbeit zu finden, nicht gut
stehen (vgl. E. 4.6.1 hiervor). Bei der Invaliditätsbemessung ist aber
nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig
darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würden (AHl 1998 S. 291 E. 2b).
Ausgegangen wird dabei vom sogenannten ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 3.4 hiervor). Dieser Begriff dient
dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen
der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst
einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen Angebot und Nach-
frage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der
von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen
hält (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Der Umstand,
dass die Aussichten des Beschwerdeführers auf einen Arbeitsplatz
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aufgrund der strukturellen Arbeitslosigkeit in seiner Heimat wohl gering
sind, ist demnach ausser Acht zu lassen.
Es ist nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von
einer 0 %igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer
100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweisungstätigkeit aus-
zugehen.
5.4 Die Vorinstanz hat aufgrund der 0 %igen Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit und der 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer
leichten Verweisungstätigkeit den Einkommensvergleich durchgeführt
(act. 126 IVSTA). Sie kam dabei unter Annahme eines leidensbeding-
ten Abzugs von 10 % auf einen IV-Grad von 16,57 %. Diese Berech-
nung ist nicht zu beanstanden und wird auch vom Beschwerdeführer
nicht als rechtsfehlerhaft gerügt. Anzufügen ist, dass selbst bei einem
maximalen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 25 % der für eine
Invalidenrente erforderliche IV-Grad von 50 % (siehe E. 3.3 hiervor)
nicht erreicht würde.
6.
Die Vorinstanz hat demnach einen Rentenanspruch des Beschwerde-
führers zu Recht verneint, weshalb der angefochtene Entscheid zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerde-
verfahren bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Bei
diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Die Verfahrens-
kosten sind bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festzulegen (Art. 69
Abs. 1bis IVG). Diese werden auf Fr. 300.- festgesetzt und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), ebenso wenig
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der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 859.51.223.250)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Marc Steiner Martin Buchli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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