Abtei lung II I
C-3066/2006/mes/kui
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
B._______,
vertreten durch Herr Dr. Rocco Aresta,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Einspracheentscheid vom
13. Oktober 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3066/2006
Sachverhalt:
A.
Der _______ 1949 geborene spanische Staatsangehörige B._______
(im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete von 1971 bis 1983 (mit
Unterbrüchen) als Maurer in der Schweiz und leistete in dieser Zeit
Beiträge an die Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; act. 3). Im Jahre 1987 erlitt der Beschwerdeführer einen
Arbeitsunfall. Aufgrund dieses Ereignisses ist der Faustschluss seiner
linken Hand stark eingeschränkt.
B.
Mit Schreiben vom 28. April 2004 gelangte der Beschwerdeführer an
die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit der Bitte, ihm die Ge-
suchsformulare für den Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (im Folgenden: IV) zuzustellen (act. 1). Diese
leitete das Gesuch zuständigkeitshalber an die Eidgenössische Invali-
denversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Lausanne (im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) weiter, welche dem Beschwerde-
führer am 21. Mai 2004 schriftlich mitteilte (act. 2), der Antrag auf IV-
Leistungen sei beim zuständigen Sozialversicherungsträger des
Wohnsitzlandes zu stellen.
Am 8. September 2004 und 14. Juli 2005 erhielt die SAK vom
spanischen Versicherungsträger die sozialversicherungsrechtlichen
Unterlagen (act. 6 und 36), insbesondere den Arztbericht, Formular E
213 („Informe Medico Detallado“) der Europäischen Union (EU) vom
30. Mai 2005 (act. 38). Darin wurden als gesundheitliche Einschrän-
kungen insbesondere die Verletzungsfolgen an der linken Hand, eine
Diabetes mellitus und Asthma bronchiale aufgeführt.
C.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 (act. 41) wies die IVSTA das Ge-
such um Zusprechung einer Invalidenrente ab. Zur Begründung führte
sie aus, gemäss den Akten liege weder eine bleibende Erwerbsun-
fähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
während eines Jahres vor. Die letzte gewinnbringende Tätigkeit sei
zwar aufgrund des Gesundheitszustands nicht mehr zumutbar, die
Ausübung leichterer, dem Gesundheitszustand besser angepasster
gewinnbringender Tätigkeiten sei jedoch noch in rentenausschlies-
sender Weise zumutbar. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei
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es unerheblich, ob die zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde.
Der Verfügung lag die Beurteilung des ärztlichen Dienstes (Bericht von
Dr. med. H.______ vom 21. Februar 2005 [act. 31] und vom 7.
September 2005 [act. 39]) zugrunde, welcher sich auf verschiedene
medizinische Berichte und Atteste aus Spanien stützte:
- Unfallbericht vom 10. November 1997 [act. 25],
- Attest des begutachtenden Arztes des Nationalen Instituts für Gesundheit,
Coruna [Name des Arztes unleserlich] vom 20. März 1989 [act. 26],
- Atteste von Dr. C._______ vom 12. April 2005 [act. 27] und vom 20. Dezember
2004 [act. 19],
- Lungenfunktionstest des Hospital Modelo, Servicio de Neumologia, Coruña
vom 3. Mai 2005 [act. 24],
- Formular E 213 unterzeichnet von Dr. E._______ vom 30. Mai 2005 [act. 38].
D.
Mit Eingabe vom 21. November 2005 (act. 42) erhob der Beschwerde-
führer Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2005 und
beantragte die Gewährung einer Rente in der Höhe der ihm zuge-
sprochenen spanischen Rente. Er führte aus, gemäss der Verein-
barung zwischen der EU und der Schweiz habe die Schweiz die
gleichen Bedingungen zu stellen und und Rechte zu gewähren wie der
Heimatstaat des Beschwerdeführers. Lebe ein Versicherter in Spanien
und beziehe dort eine Invaliditätsrente, so habe die Schweiz den dort
festgestellten Invaliditätsgrad zu übernehmen. Der Beschwerdeführer
könne seit dem Unfall keiner Arbeit mehr nachgehen, seine umfang-
reichen Leiden erlaubten ihm keine gewinnbringende Tätigkeit.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2006 (act. 44) wies die
IVSTA die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Sie führte im
Wesentlichen aus, dass sich der Anspruch auf Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung auch nach Inkrafttreten der bilateralen
Verträge zwischen der Schweiz und der EU ausschliesslich nach
schweizerischem Recht beurteile. Gestützt auf die medizinischen
Unterlagen und die Beurteilung des ärztlichen Dienstes bestehe in der
bisherigen Tätigkeit eine 70%-ige Arbeitsunfähigkeit. Dem Gesund-
heitszustand besser angepasste, leichtere Tätigkeiten, die keinen
beidseitigen Einsatz der Hände notwendig machten, seien jedoch aus
medizinischer Sicht vollzeitlich zumutbar. Dies werde auch von Dr.
E._______ in Arztbericht vom 30. Mai 2005 (Formular E 213) bestätigt.
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Der Einkommensvergleich habe unter Berücksichtigung einer
zusätzlichen Kürzung des statistischen Invalideneinkommens um 10%
(aufgrund der Behinderung und weil nur noch leichte Tätigkeiten
zumutbar seien) ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der voll-
schichtigen Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit eine Er-
werbseinbusse von 28% erleide. Somit bestehe keine anspruchsbe-
gründende Invalidität. Weiter verwies die Vorinstanz auf die Schadens-
minderungspflicht des Beschwerdeführers.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. Novem-
ber 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnen-
den Personen (im Folgenden: Rekurskommission) Beschwerde und
beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. Oktober
2006. Der Beschwerdeführer führte aus, er könne keine manuelle
Tätigkeit mehr ausüben. In seinem bisherigen Beruf betrage die
Invalidität (recte: Arbeitsunfähigkeit) 70%. Er leide seit März 2004 an
Diabetes mellitus Typ II. Davon betroffen seien auch alle zentralen
Organe wie die Niere, Leber, Magen, sowie das zentrale Nerven-
system. Seit kurzem leide er auch unter erhöhtem Blutdruck (HTA),
Depressionen und Dislipemia, weshalb auch eine leichte Tätigkeit
nicht möglich sei. Er sei auf ständige Pflege Dritter angewiesen. Der
Beschwerdeführer reichte zwei weitere medizinische Kurzberichte ein:
- Attest von Dr. C._______ vom 12. April 2005,
- Attest von Dr. L._______ vom 7. November 2006.
G.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das vor-
liegende Beschwerdeverfahren.
H.
Die IVSTA beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2007
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die
Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IVSTA (act. 46).
Für den ärztlichen Dienst führte Dr. H._______ in seinem Bericht vom
5. Februar 2007 im Wesentlichen aus, die im Beschwerdeverfahren
eingereichten Arztatteste führten zu keiner anderen Einschätzung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers. Die im erstinstanzlichen Verfahren genannten Verweistätigkeiten
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seien weiterhin zumutbar. Die neu geltend gemachten gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen seien behandelbar und würden sich nicht
invalidisierend auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus-
wirken.
I.
Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht
zur Vernehmlassung der Vorinstanz geäussert hatte, wurde der Schrif-
tenwechsel mit Verfügung vom 30. April 2007 geschlossen. Mit glei-
cher Verfügung gab der Instruktionsrichter die Zusammensetzung des
Spruchkörpers bekannt. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2008
wurde dem Beschwerdeführer eine Änderung des Spruchkörpers be-
kannt gegeben und ein Kostenvorschuss einverlangt. Es gingen keine
Ablehnungsbegehren ein. Der Kostenvorschuss wurde am 7. April
2008 geleistet.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs-
verfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34
VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist als Bundesbehörde eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
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Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IVSTA vom 13. Oktober
2006. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen
Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung
bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 59 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts [ATSG], SR 830.1; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 ff. und
Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen ATSG.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begrün-
dung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
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weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223
E. 3c, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die vorgelegten und erhobe-
nen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeu-
tet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann aller-
dings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belan-
ge umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (An-
amnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammenhän-
ge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend
sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet
werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen;
AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und
RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Der erhöhte Beweiswert umfasst
nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nur medizini-
sche Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsver-
fahren beigezogen werden – nicht aber weitere Fragen, zu deren Be-
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antwortung sie als Laien nicht berufen sind (insb. wirtschaftliche Be-
urteilungen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbe-
sehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Viel-
mehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechts-
verhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhalts-
punkten hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
3.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger An-
spruch des Beschwerdeführers ist für die Zeit vor einem Rechtswech-
sel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen,
[im Folgenden: FZA], SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
[IVG, SR 831.20] in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Per-
sonenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das FZA setzt die
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verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitglied-
staaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson-
dere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu ge-
währleisten. Wie die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid korrekt
ausgeführt hat, haben nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) Personen,
die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie
die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Be-
stimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Der An-
spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversi-
cherung richtet sich alleine nach schweizerischen Recht (vgl. BGE 130
V 253 E. 2.4). Entscheide ausländischer Behörden betreffend die Inva-
lidität sind für die Schweizer Behörden nicht verbindlich. Ausländische
Arztberichte und Beurteilungen sind aber zu berücksichtigen
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass des Einspracheentscheids vom
13. Oktober 2006 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschrif-
ten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Renten-
anspruchs von Belang sind (vorliegend für das IVG ab dem 1. Januar
2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-
Revision]). Da sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April
2004 für den Bezug von IV-Leistungen gemeldet hat (act. 1; vgl. Art. 29
Abs. 3 ATSG), könnten ihm allfällige Rentenzahlungen rückwirkend
frühestens ab April 2003 ausgerichtet werden (Art. 48 Abs. 2 IVG), so
dass vorliegend die Rechtslage und -entwicklung seit diesem Zeit-
punkt zu beachten ist.
Für die Prüfung von Rentenansprüchen ab 2003 ist das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin enthaltenen
Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der
Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von
der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Inva-
lidenversicherung entsprechen, und die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
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Geltung haben (BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.), wird im Folgenden auf die
dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
Die Änderungen vom 6. Oktober 2006 des IVG und des ATSG sowie
die Änderungen vom 28. September 2007 der IVV und der Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
11. September 2002 ([ATSV, SR 830.11]; 5. IV-Revision, AS 2007 5129
bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden
Verfahren indessen nicht anwendbar, da der Einspracheentscheid am
16. März 2006, und somit vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
stimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
Zürich, Basel, Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).
3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozivalversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
13. Oktober 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 132 V 368
E. 6.1, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Sachverhaltsänderungen,
die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Entscheides eingetreten sind, sind im vorliegenden Verfahren grund-
sätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die
den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 362
E. 1b mit Hinweisen).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müs-
sen kumulativ erfüllt sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere gegeben ist.
4.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr
als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente erfüllt ist.
4.2 Laut Art. 8 Abs. 1 ATSG ist unter dem Begriff der Invalidität die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil-
weise Erwerbsunfähigkeit zu verstehen. Die Invalidität kann Folge von
Seite 10
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Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende
2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen
Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Drei-
Viertels-Rente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf
eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige
auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Art. 28 Abs.
1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter
IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Aus-
nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen
bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben.
4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
Seite 11
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stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali-
ditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 29 E. 1,
BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und
im Beschwerdeverfahren das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten
noch zugemutet werden können (vgl. BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V
314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Es sind demnach
nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern
auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemes-
sung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der
funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem
vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung überein-
stimmen müssen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462
E. 4A]).
4.5 Die Vorinstanz hatte in ihrem Einspracheentscheid zu Recht aus-
geführt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht gel-
tenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem bis-
herigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehal-
ten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Er-
werbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zu-
mutbar erscheint (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Der
Versicherte, der von seiner (Rest-) Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch
macht, obwohl er hierzu nach seinen persönlichen Verhältnissen und
gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wä-
re, ist nach der Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausü-
ben könnte (vgl. auch ZAK 1989 S. 220 E. 5b). Deshalb ist es am be-
handelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu beurteilen,
in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähig-
keit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausge-
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glichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verwei-
sungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidens-
angepasste Verweisungstätigkeit; vgl. ZAK 1986 S. 204), wobei es un-
erheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit verwertet oder nicht.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist dabei ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen,
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b, ZAK 1991 S. 320 E. 3b, THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003,
S. 124). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf
abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits-
marktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob
sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte,
wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften
entsprechen würden (vgl. AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b).
5.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, in-
folge des Unfall im Jahre 1987 könne er seine linke Hand nur noch be-
schränkt gebrauchen. Er leide seit März 2004 an Diabetes mellitus Typ
II, als Folge davon seien auch alle zentralen Organe wie Niere, Leber,
Magen und das zentrale Nervensystem geschädigt worden. Zudem
habe er erhöhten Blutdruck (HTA), Depressionen und Dislipemia was
unter anderem einen zu hohen Cholesterinspiegel hervorrufe. Die
Depressionen könnten in Zusammenhang mit dem Tod seiner Ehefrau
stehen. Er sei auf ständige Hilfe und Pflege angewiesen. Auch eine
leichte Verweistätigkeit sei ihm aus diesen Gründen nicht möglich.
Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren, dass der Beschwerdeführer
in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer zu mindestens 70%
arbeitsunfähig ist. Strittig ist dagegen, ob er in einer leichten Tätigkeit
voll arbeitsfähig ist – wovon die IVSTA ausgeht. Im vorinstanzlichen
Verfahren wurden Arbeiten als zumutbar angesehen, bei denen kein
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beidseitiger Einsatz der Hände notwendig ist, wie etwa Museums-
wächter, Parkwächter, Billetverkäufer oder Mitarbeiter in einer internen
Postverteilung. Zu beurteilen ist deshalb vorliegend, ob und allenfalls
in welchem Pensum es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, einer
Verweistätigkeit nachzugehen.
5.1 Die IVSTA hatte die aus Spanien erhaltenen medizinischen Unter-
lagen (act. 24 - 27] ihrem ärztlichen Dienst zur Beurteilung unterbrei-
tet.
5.1.1 Für diesen hatte Dr. H._______ am 21. Februar 2005 ausge-
führt, der Beschwerdeführer habe an der linken Hand ein
Arbeitstrauma erlitten. Der Faustschluss links sei laut den Berichten
stark eingeschränkt. Weiter werde eine Diabetes mellitus und Asthma
erwähnt. Er bat um Einholung eines orthopädischen und eines inter-
nistischen Attestes (mit Lungenfunktion).
5.1.2 Nach Prüfung des Formulars E 213 vom 30. Mai 2005 und der
bereits vorliegenden und der nachverlangten Unterlagen führte Dr.
H._______ am 7. September 2005 im Wesentlichen aus, zu
diagnostizieren seien die Restfolgen eines Unfalls an der Hand links
mit Unmöglichkeit des Faustschlusses, Adipositas und eine
anamnestisch Bronchitis. Ausser der Einschränkung an der linken
Hand lägen keine grob-pathologischen Befunde vor. Der Beschwerde-
führer befinde sich laut den spanischen Unterlagen in gutem Allge-
meinzustand. Eine ernsthafte internistische Krankheit liege nicht vor,
die Lungenfunktion sei hochnormal. Der Beschwerdeführer sei für
zweihändige Schwerarbeit stark eingeschränkt, für eine breite Palette
an Verweistätigkeiten bestünde aber eine erhebliche Restarbeits-
fähigkeit, insbesonders dann, wenn die Arbeiten keinen beidseitigen
Handeinsatz notwendig machten.
5.1.3 Dr. H._______ kam auch in seinem Bericht vom 5. Februar
2007, auf welchen sich die Vernehmlassung der Vorinstanz stützt, im
Wesentlichen zu den gleichen Schlüssen. Er führte aus, es liege zwar
eine Funktionseinschränkung der linken Hand vor, der
Beschwerdeführer sei aber Rechtshänder, weshalb er die früher
genannten Verweistätigkeiten zweifelsfrei ausführen könne. Es stelle
sich aber die Frage, ob die von Dr. L._______ aufgeführten inter-
nistischen Diagnosen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus ärzt-
licher Sicht massgeblich beeinflussen könnten. Dr. H._______ legte
dar, dass zu hoher Blutdruck (HTA) behandelbar sei. Der
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Beschwerdeführer erhalte denn auch ein einfaches Blutdruckmittel.
Diabetes mellitus Typ II sei mit einer Diät, allenfalls mit Medikamenten
behandelbar bzw. kontrollierbar, ein relevanter Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit in einfachen Tätigkeiten lasse sich aus dieser Diagnose nicht
ableiten. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer in dieser Beziehung an ernsthaften Spätschäden
leide, zumal die Diabetes erst seit ca. zwei bis drei Jahren bekannt sei.
Bei der Krankheit Dislipidaemia handle es sich um eine Stoffwechsel-
störung, welche ebenfalls nicht per se eine Arbeitsunfähigkeit zur Fol-
ge habe. Ungefähr 40% der erwachsenen Bevölkerung in westlichen
Ländern leide daran. Ähnliches gelte für die die Diagnose
„Prostatismus“. Auch die chronische Bronchitis (BCO) sei behandelbar.
Gemäss den Unterlagen erhalte der Beschwerdeführer medizinische
Behandlung, die Lungenwerte seien denn auch völlig normal.
Betreffend dem geltend gemachten depressiven Syndrom sei festzu-
halten, dass sich im ganzen medizinischen Dossier keine Anhaltspunk-
te fänden, welche die Behandlung einer schweren psychischen Stö-
rung belegten. Eine bloss depressive Stimmung bedinge jedenfalls
keine Arbeitsunfähigkeit. Zusammenfassend hielt Dr. H._______ fest,
der Beschwerdeführer habe seit dem Unfall vor 20 Jahren eine
Teilbehinderung an der nicht dominanten linken Hand, die es ihm
verunmögliche, seine ursprüngliche Tätigkeit im Tiefbau auszuüben.
Die früher genannten Verweistätigkeiten seien aber im erwähnten
Ausmass weiterhin zumutbar. Eine zusätzliche Behinderung infolge
internistischer Beschwerden liege nicht vor und die vom Beschwerde-
führer behauptete Hilflosigkeit entbehre jeglicher medizinischer Grund-
lage.
5.2 Die vom begutachtenden Arzt, Dr. H._______, aufgrund der voll-
ständigen medizinischen Unterlagen gezogenen Schlüsse betreffend
den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführer sind nachvoll-
ziehbar und stimmig. Die vorliegenden spanischen Arztzeugnisse und
-berichte – soweit sie im Beschwerdeverfahren überhaupt beachtlich
sind (vgl. E. 3.3 hiervor) – enthalten nichts, was Zweifel an der Beur-
teilung von Dr. H._______ wecken könnte. Wie bereits festgehalten, ist
die Funktionseinschränkung der linken Hand und die daraus resul-
tierende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer
zu Recht unbestritten. Eine leichte Verweistätigkeit ist dem Be-
schwerdeführer aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollzeitig
möglich und zumutbar. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass
Tätigkeiten, welche keinen beidhändigen Krafteinsatz benötigen, nicht
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ausgeführt werden werden könnten. Die weiter beklagten gesund-
heitlichen Leiden verursachen keine weitere Verminderung der Arbeits-
fähigkeit, zumal sie nicht die nötige Schwere erreichen und gut be-
handelbar sind. Auch im Bericht des begutachtenden Arztes des
spanischen Versicherungsträgers, Dr. E._______, wird festgehalten,
dass der Beschwerdeführer in einer angepassten leichten Tätigkeit in
einem vollen Pensum arbeiten könne (vgl. act. 38, Ziff. 11.5 f.). Im
Übrigen haben sich die untersuchenden bzw. behandelnden Ärzte in
Spanien nicht zu den Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf
die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit geäussert. Die geltend
gemachte Pflegebedürftigkeit erscheint in medizinischer Hinsicht als
nicht plausibel, liegen doch keine ärztlichen Befunde vor, die eine
solche zu belegen vermöchten und finden sich auch im Übrigen in den
Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer gepflegt
würde. Angesichts der klaren medizinischen Beurteilung, die sich auf
ausreichende ärztliche Untersuchungen stützt und plausibel erscheint,
erachtet das Bundesverwaltungsgericht weitere Abklärungen nicht für
erforderlich.
6.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
6.1 Die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichsein-
kommen eines im Ausland wohnenden Versicherten müssen sich auf
den gleichen Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den
Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern
nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Ein-
kommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil des Bundes-
gerichts [BGer] I 817/05 vom 5. Februar 2007, E. 8.1).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer
ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend,
was er im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich
verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen-
falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass-
ten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht,
dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Lässt sich
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aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Be-
einträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau bezif-
fern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI-
Praxis 1999 S. 237 E. 3b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichtes [EVG] I 173/06 vom 27. Dezember 2006 E. 5.1).
6.2 Der Beschwerdeführer hatte zuletzt 1987 in Spanien als Bau-
arbeiter gearbeitet. Grundsätzlich ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Verwaltung für den Vergleich die schweizerischen Durchschnitts-
löhne im Baugewerbe (mit Fachkenntnissen) gemäss der schweize-
rischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) im
Jahr 2002 heranzog (Tabelle TA1 Ziff. 45, Anforderungsniveau 3
[Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt], Männer, Fr. 5'284.--).
Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit im Baugewerbe im Jahr
2002 von 41,9 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft, Heft
7/8-2008, S. 90 Tabelle B9.2) beträgt das Valideneinkommen
Fr. 5'535.--. Ob im vorliegenden Fall auf ein niedrigeres Anforderungs-
niveau abzustellen gewesen wäre – was zu einem geringeren Validen-
einkommen führen würde – braucht hier nicht geprüft zu werden (vgl.
allerdings das Urteil des EVG I 358/05 vom 8. November 2005 E. 2.4;
siehe auch Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2007 IV
Nr. 38, E. 5.1.3), da – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt – auch mit den für den Versicherten günstigeren Annahmen der
Vorinstanz kein rentenerheblicher Invaliditätsgrad ermittelt werden
kann.
6.3 Da der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1987 (Aufgabe der
Arbeit im Baugewerbe) keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufge-
nommen hat, ist für die zahlenmässige Bestimmung des Invalidenein-
kommens praxisgemäss ebenfalls auf die LSE-Tabellenlöhne abzustel-
len (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Auch hier
hat die Verwaltung die für den Versicherten günstigeren Annahmen
getroffen, indem sie nicht den Durchschnittswert im gesamten privaten
Sektor im Anforderungsniveau 4 für Männer herangezogen hat (vgl. in
BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5 [Urteil BGer 9C_237/2007 vom
24. August 2007], Urteil EVG U 326/06 vom 3. Oktober 2006 E. 3.3.2).
Vielmehr hat sie nur die Werte derjenigen Branchen berücksichtigt, zu
welchen die vom medizinischen Dienst ausdrücklich als zumutbare
Tätigkeiten bezeichneten Arbeiten gehören: sonstige öffentliche und
persönliche Dienstleistungen (Fr. 4'139.--, Ziff. 90-93), Detailhandel
und Reparatur (Fr. 4'234.--, Ziff. 52), Dienstleistungen für Unter-
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nehmen (Fr. 4'309.--, Ziff. 72,74). Den Durchschnitt dieser Bruttolöhne
von Fr. 4'227.-- hat sie sodann auf die durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,8 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft,
Heft 7/8-2008, S. 90 Tabelle B9.2) umgerechnet und so einen Durch-
schnittslohn von monatlich Fr. 4'417.56 ermittelt. Von diesem Betrag
hat sie einen Abzug von 10% vorgenommen und ein Invalidenein-
kommen von Fr. 3'975.81 errechnet. Fraglich ist in diesem Zusam-
menhang, ob ein leidensbedingter Abzug von lediglich 10% den per-
sönlichen und beruflichen Umständen des Beschwerdeführers, welche
sich auf die Lohnhöhe auswirken können, ausreichend Rechnung ge-
tragen wurde. Der Beschwerdeführer war bereits im Zeitpunkt Be-
rechnung des Einkommensvergleiches vom 24. Oktober 2005 56 Jahre
alt und ist daher, entgegen der Ausführung der Vorinstanz, nicht mehr
„relativ jung“. Zudem ist er im Gebrauch seiner linken Hand in erhebli-
chem Masse eingeschränkt. Da aber auch die Gewährung eines
erhöhten Abzuges von 20% zu keinem anderen Ergebnis führen
würde, kann diese Frage vorliegend offen gelassen werden (Invaliden-
einkommen von Fr. 3'534.--, vgl. E. 6.4 hiernach).
6.4 Der Vergleich zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 5'535.--
und dem Invalideneinkommen von Fr. 3'975.81 ergibt einen Invalidi-
tätsgrad von 28% ([(5'535 – 3'975.81) x 100] : 5'535), zu den Run-
dungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Der Einkommensvergleich mit
einem Abzug von 20% ergäbe einen Invaliditätsgrad von 36% ([(5'535
– 3'534) x 100] : 5'535).
Angesichts des auf Ende 2005 ermittelten Invaliditätsgrads von 28%
(bzw. 36%) und der weitgehend parallelen Lohnentwicklung im Bauge-
werbe und in leichten Verweistätigkeiten kann auf die Neuberechnung
der Erwerbseinbusse und des daraus resultierenden Invaliditätsgrades
verzichtet werden. Es ist auszuschliessen, dass eine Neuberechnung
zu einem rentenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von mindes-
tens 40% führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich da-
her der Auffassung der Vorinstanz anschliessen, dass der Invaliditäts-
grad des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf eine Rente ent-
stehen lässt.
7.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2006 erweist
sich somit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde vom 16. Novem-
ber 2006 abzuweisen ist.
Seite 18
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8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da gemäss den bis zum
30. Juni 2006 in Kraft gestandenen und nach der Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts auf die einen altrechtlichen Einspracheentscheid
betreffenden Beschwerdeverfahren weiterhin anwendbaren Bestim-
mungen von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist (Art.
69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]). Der einverlangte Kostenvorschuss ist dem Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten.
8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerde-
führer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird zurück erstattet.
Der Beschwerdeführer wird gebeten, dem Bundesverwaltungsgericht
schriftlich eine Zahlstelle bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
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Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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