Abtei lung II I
C-3066/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsbera-
tung für Ausländer, Go-Re-Ma,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 5. April 2007
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3066/2007
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am (...), ist serbischer Staatsangehöriger
und arbeitet vom 20. September 1987 bis 30. Juni 2003 in der Schweiz
als Hilfsschlosser. Seither wohnt er in Serbien. Er macht geltend, die
Schweiz krankheitshalber verlassen haben zu müssen (act. 44).
Über den serbischen Versicherungsträger meldete sich der Versicherte
am 21. Oktober 2005 (Eingang) bei der schweizerischen IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) zum Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 37). Die IVSTA klärte
im Folgenden die medizinische und wirtschaftliche Situation des Ver-
sicherten ab.
B.
Die IVSTA liess die vom Versicherten eingereichten medizinischen Un-
terlagen vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Rhone beurteilen.
Dieser kam zum Schluss, dass der Versicherte in seiner ange-
stammten Tätigkeit seit dem 26. Mai 2005 zu 100% arbeitsunfähig, in
Verweisungstätigkeiten jedoch seit dem 26. Mai 2005 noch zu 100%
arbeitsfähig sei (act. 72). Des Weiteren liess sie einen Einkom-
mensvergleich erstellen, welcher eine Erwerbseinbusse von 23,31%
ergab (act. 74).
C.
Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2007 teilte die IVSTA dem Versi-
cherten mit, dass keine Invalidität vorliege, die einen Rentenanspruch
zu begründen vermöge. Das Leistungsbegehren müsse somit ab-
gewiesen werden (act. 75). Mit Einwand vom 28. Februar 2007 und
6. März 2007 (act. 76, 78) liess der Versicherte mitteilen, dass er mit
dem Vorbescheid nicht einverstanden sei. In Anbetracht der verschie-
denen Gesundheitsschäden hätte die IVSTA die Beurteilung einer
Fachgruppe und nicht nur eines Facharztes einholen müssen. Der be-
urteilende Facharzt gebe nicht an, weshalb er die Berichte der serbi-
schen Spezialärzte nicht anerkenne. Zudem seien in der Beurteilung
lediglich 2 Diagnosen aufgeführt worden, welche die Arbeitsfähigkeit
beeinflussten. Aus diesem Grund werde eine multidisziplinäre Unter-
suchung des Versicherten in der Schweiz vorgeschlagen. Dem
Einwand legte der Versicherte keine neueren Arztberichte bei.
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C-3066/2007
D.
Die IVSTA verfügte am 5. April 2007 (act. 79) die Ablehnung des Leis-
tungsbegehrens. Aus den Akten ergebe sich, dass weder eine blei-
bende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Zwar sei die letzte
gewinnbringende Tätigkeit aufgrund des Gesundheitszustands nicht
mehr zumutbar. Die Ausübung einer anderen, leichteren, dem Gesund-
heitszustand besser angepasste gewinnbringende Tätigkeit, wie z.B.
Verkäufer im Detailhandel, Reparaturen von kleinen Haushalt-Appara-
ten, Versandverkauf, interne Postverteilung oder Datenerfassung/
Scannage, sei jedoch noch in rentenauschliessender Weise zumutbar.
Die Gesundheitsbeeinträchtigung sei genügend dokumentiert, weshalb
sich neue medizinische Untersuchungen erübrigten.
E.
Gegen diese Verfügung liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwer-
deführer) am 2. Mai 2007 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erheben. Er beantragte, die Verfügung vom 5. April 2007 sei
aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen oder die
Sache erneut abzuklären. Er verwies auf seine Einwendungen bei der
IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. März 2007 und fügte an, aus
der ausführlichen medizinischen Dokumentation in den Akten der Vor-
instanz und der SUVA gehe hervor, dass der Beschwerdeführer für
sämtliche Tätigkeiten (schwere und leichtere) zu mindestens 50% ar-
beitsunfähig sei. Der Entscheid der ausländischen Sozialversicherung
sei für die Vorinstanz nicht bindend; dennoch hätte begründet werden
müssen, weshalb die Beurteilung des serbischen Versicherungsträgers
vom 5. August 2005, wonach der Versicherte zu 70% arbeitsunfähig
sei, nicht anerkannt werde. Zudem legte er der Beschwerde 8 Rönt-
genbilder vom 26. April 2007 sowie einen Bericht von
Dr. med. B._______, vom 26. April 2007 bei.
F.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. Juli 2007 reichte der Beschwer-
deführer ergänzend zu seiner Beschwerde eine Kopie des Be-
schlusses des serbischen Versicherungsträgers vom 14. Mai 2007 ein.
Darin habe die serbische Invalidenkommission aufgrund der Be-
urteilung vom 5. August 2005 festgestellt, dass beim Versicherten ein
vollständiger Verlust der Arbeitsfähigkeit seit dem 26. Mai 2005
bestehe.
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G.
Die Vorinstanz reichte am 27. September 2007 ihre Vernehmlassung
ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die ange-
fochtene Verfügung zu bestätigen. Der RAD sei zum Schluss
gekommen, dass keine neuen Sachverhaltselemente vorliegen
würden, welche eine geänderte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu begründen vermöge. Die von Dr. B._______,
erstellten Diagnosen und Einschätzungen seien vom RAD bereits im
Rahmen der Stellungnahme vom 20. Dezember 2006 berücksichtigt
worden. Der RAD habe die medizinischen Unterlagen im Rahmen
seiner sorgfältigen Begutachtung als genügend erachtet für eine zu-
verlässige Beurteilung. Deshalb sei von der in der Beschwerde
beantragten Ergänzung durch weitere Gutachten abzusehen.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Zwischenverfügung vom
2. Oktober 2007 vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von
CHF 300.-, welcher der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2007 ein-
bezahlte.
I.
Mit Replik vom 4. Oktober 2007 hielt der Beschwerdeführer fest, dass
er seine Beschwerde aufrecht erhalte. Indem nur ein einzelner Arzt für
Allgemeine Medizin des RAD die Begutachtung vorgenommen habe,
könne nicht von einer sorgfältigen Begutachtung gesprochen werden.
Er beantrage nochmals, dass er in der Schweiz multidisziplinär unter-
sucht oder die Beurteilung der Fachgruppe der Vorinstanz eingeholt
werde. Die angefochtene Verfügung sei unverständlich. Die Begrün-
dung sei in Anbetracht der medizinischen Dokumentation bedenklich
und zweifelhaft. Es handle sich um typische Willkür der Vorinstanz.
J.
Die Instruktionsrichterin schloss mit Verfügung vom 7. November 2007
den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen
Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d
VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59
ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 22a, 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und
der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert
der gesetzten Frist bezahlt (Art. 64 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
1.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die ein-
zelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das Bundes-
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gesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.5 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist vor-
liegend, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. April 2007 zu Recht
dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zusprach.
Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren anwendbar sind.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein all-
fälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund des bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach der neuen
Norm zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugos-
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C-3066/2007
lawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju-
goslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1,
BGE 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfol-
gestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien), nicht aber mit Serbien neue Abkommen über Soziale
Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer, der Bürger von
Serbien ist, findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische
Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach
Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten hinsichtlich der in Art. 1 genannten Rechtsvor-
schriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über
die Invalidenversicherung gehört, in ihren Rechten und Pflichten ein-
ander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Betreffend die
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische In-
validenrente sind keine abweichenden Vorschriften auszumachen. Die
Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bun-
desgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tat-
sächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Ver-
fügung massgebend (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern
2003, S. 489 Rz. 20).
3.
3.1 Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststel-
lungen des ausländischen Versicherungsträgers, der Ärzte etc. bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4;
AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
3.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Leistung einer Invaliden-
rente wurde am 21. Oktober 2005 vom serbischen Versicherungsträger
bei der IVSTA eingereicht, weshalb vorliegend Bestimmungen des
ATSG vom 6. Oktober 2000 (AS 2002 3371) in der Fassung vom 1. Ja-
nuar 2003 sowie die zugehörige Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) anwendbar sind. Nicht anwendbar sind hingegen die Än-
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derungen des ATSG vom 6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. Sep-
tember 2007 (5. IVG-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in
Kraft seit 1. Januar 2008), da die angefochtene Verfügung vor Inkraft-
treten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) hat das Schweizer-
ische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit kei-
ne Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343
E. 3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Mo-
difizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei er-
werbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Me-
thode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2
IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung
vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
3.3 Anwendbar ist das IVG ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung
vom 6. Oktober 2000 (AS 2002 3371 und 3453) und ab dem 1. Januar
2004 in der Fassung vom 21. März 2003 (AS 2003 3837; 4. IVG-Re-
vision) sowie die Verordnung über die Invalidenversicherung vom
4. Dezember 2000 in Kraft ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Die
Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. Sep-
tember 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in
Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen nicht anwendbar, da der an-
gefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestim-
mungen ergangen ist.
3.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und
beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
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(AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in Kraft bis 31. Dezember
2007). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine,
so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
3.5 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr
als eines Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die
Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine
ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG).
3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine berufliche Tätigkeit
am 30. Juni 2003 aus gesundheitlichen Gründen eingestellt zu haben
(act. 44, Seite 2).
Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Ent-
stehen des Anspruchs an, so werden allfällige Leistungen der Invali-
denversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegan-
genen Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG, Fassung vom
6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007).
Massgebend ist die Einreichung des Gesuchs beim Ver-
sicherungsträger. Vorliegend ist das Gesuch am 21. Oktober 2005 bei
der IVSTA eingereicht worden, weshalb allfällige Leistungen
grundsätzlich frühestens ab dem 21. Oktober 2004 ausgerichtet
werden könnten.
3.7 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestim-
mung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der
angefochtenen Verfügung massgebend (hier: 5. April 2007; vgl. BGE
132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER , Grundriss des Sozial-
versicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20).
3.8 Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung eingetreten sind, können
im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht be-
rücksichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 E. 1b mit weiteren Hin-
weisen).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob zwi-
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schen dem 1. Oktober 2004 und dem 5. April 2007 ein Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente entstanden ist.
3.9 Nach Abs. 1 des Art. 28 IVG (in Kraft vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007) hat ein Versicherter Anspruch auf eine Viertels-
rente bei einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei ei-
nem solchen von 50%, auf eine Drei-Viertel-Rente bei einem Invalidi-
tätsgrad von 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von
70%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab
1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige
von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf
Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des
Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchs-
voraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
3.10 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in
dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend er-
werbsunfähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 IVG [Fassung vom 6. Okto-
ber 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007] Bst. a)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b). Eine
bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht; es handelt sich
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um ein labiles
Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der Wartefrist
gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b einen allfälligen Rentenanspruch be-
gründen kann (Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom 30. Mai
2005, BGE 119 V 98 E. 4a).
Für den serbischen Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Serbien
entsteht der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (Fassung
vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember
2007) erst, wenn er während eines Jahres durchschnittlich mindestens
zu 50% arbeitsunfähig gewesen ist und der Invaliditätsgrad nach
Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt (BGE 121 V 264).
Seite 10
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4.
Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Un-
fähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 99 E. 4, BGE
110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmög-
lichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen.
Nach Art. 8 ATSG (Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Ja-
nuar 2003 bis 31. Dezember 2007) ist die Invalidität die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 die-
ser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Be-
gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in
Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Arbeitsunfähigkeit
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.
5.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Ver-
waltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht un-
eingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst
die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen
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alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr
bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen
Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43
und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und
Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzu-
nehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Partei-
vorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunk-
te hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis;
Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG] vom 20. Juli 2000, I 520/99).
5.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen ange-
wiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den
Gesundheitsschaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können. Es sind
demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf,
sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der
Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen
der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit
dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung
übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462
E. 4A]).
5.3 Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unter-
lagen - wie auch alle anderen Beweismittel - nach dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind - unabhängig
davon, von wem sie stammen - und danach zu entscheiden ist, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und
die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
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andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a,
BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen,
zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren
beigezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirt-
schaftliche Beurteilung.
5.4 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Ver-
sicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen
Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie
möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 508 E. 4, BGE 113 V 28
E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt
bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zu-
mutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Ver-
weisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er
seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
6.
Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu be-
stimmen, sind die folgenden ärztlichen Gutachten und Berichte rele-
vant und bildeten Grundlage für die angefochtene Verfügung vom
5. April 2007:
- Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine Medizin und Bein-
leiden SGP, erstellte am 29. November 2002 einen Arztbericht, in
welchem er folgende Diagnosen aufführte: Rechts kein phlebopa-
thologischer Befund, Links chronisch-venöse Insuffizienz Grad II mit
Hautpigmentierungen, Corona phlebectatica paraplantaris, Stau-
ungsekzem und Phlebödem bei Crosseinsuffizienz, Vena saphena
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magna-Stamminsuffizienz Grad IV nach Hach mit Seitenastva-
rikosis alles links (act. 53).
- Prim. Dr. D._______, Internist und Kardiologe, erstellte am 27. Juli
2004 einen Spezialistenrapport und diagnostizierte eine essentielle
arterielle Hypertonie, „Cor Hypertensivum comp.“, Adipositas und
Glucose-Intoleranz (act. 69/70).
- Dr. E._______, Chirurg, Republikfonds der Renten- und Invali-
denversicherung, Serbien, erstellte am 5. August 2005 ein Gut-
achten zu Handen der schweizerischen Invalidenversicherung. Der
Beschwerdeführer leide an degenerativen Veränderungen der
Wirbelsäule, rigider paravertebraler Muskulatur, schmerzhaft einge-
schränkte Beweglichkeit der HWS und LWS, zudem an schweren
degenerativen Veränderungen an den Kniegelenken mit schmerz-
haft eingeschränkter Beweglichkeit in allen Richtungen (schwere,
beidseitige Gonarthrose [ICD-10: M17], zervikale und lumbale
Spondylose). Des Weiteren liege eine Glukose-Intoleranz und Adi-
positas vor. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren in Behandlung
wegen rheumatischer Beschwerden und Hypertonie. Er sei sehr be-
leibt und arbeitslos. Beim Patienten bestehe ein völliger Verlust der
Arbeitsfähigkeit seit dem Tag der Antragstellung am 26. Mai 2005
(act. 59/60).
- Der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers gab im ausge-
füllten Fragebogen vom 16. Mai 2006 an, es sei ihm kein Gesund-
heitsschaden bekannt, ausser dass der Beschwerdeführer infolge
Übergewicht Bewegungsprobleme gehabt habe (act. 43). Als Grund
für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerde-
führer gab der Arbeitgeber dessen Rückkehr in sein Heimatland an.
- Im Arztbericht vom 26. Juni 2006 des medizinischen Zentrums von
X. _______, (Name des Arztes nicht leserlich) werden folgende
Diagnosen festgehalten: an beiden Beinen Ödeme, Krampfadern,
hypostatische Dermatitis leicht akzentuiert, verformte Knie,
Ausdehnung 10° auf beiden Seiten, Biegung von 20° auf beiden
Seiten, seitliche Instabilität, patelofemoraler Berührungsschmerz mit
Crepitatio, signifikante degenerative Veränderung beider Knie,
Verengung der mittleren Zwischenräume mit Arthrose unter den
Kniescheiben. Als Therapie werden Schmerzmedikamente und
Physiotherapie genannt (act. 64-65).
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- Dr. F._______, Facharzt Allgemeine Medizin, RAD Rhone, beurteilte
am 18. Dezember 2006 die eingegangenen Arztberichte und führte
als Hauptdiagnose eine zervikale Lombalgie bei degenerativen Be-
schwerdeveränderungen auf. Weiter diagnostiziert werde eine beid-
seitige Gonarthrose, Krampfadern Stadium II. Ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen der arteriellen Hypertonie
und Adipositas. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten
Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig seit dem 26. Mai 2005. In einer
Verweisungstätigkeit sei der Beschwerdeführer jedoch zu 0% ar-
beitsunfähig seit dem 26. Mai 2005. Zu beachten seien die folgen-
den Einschränkungen: abwechselnde Arbeitshaltung, keine schwe-
ren Arbeiten, maximales Traggewicht von 10-15 kg, limitiertes Lau-
fen, kein unebenes Gelände, keine Drehungen des Rumpfes und
kein Überhang, keine langanhaltende stehende Haltung. Die medizi-
nische Dokumentation sei genügend (act. 72).
- Dr. B._______, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie und Trau-
matologie, X._______/Serbien, diagnostizierte eine schwere
deforme Gonarthrose, Arthrosis Talocruralis bill, sy phlebo-
theromboticum cruris sin. calcificans, Arterisclerosis generalisata,
Adipositas. Dem Bericht legte er 8 Röntgenbilder vom 26. April
2007 bei (Beilage zur Beschwerde, BVGer act. 1).
- Dr. F._______, RAD Rhone, beurteilte am 24. September 2007
erneut den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Er wieder-
holte die Diagnosen gemäss seinem Bericht vom 20. Dezember
2006. Auch die Arbeitsunfähigkeit und Einschränkungen schätzte er
weiterhin identisch ein. Dr. B._______, führe in seinem Bericht die
bekannten Diagnosen auf und beschreibe einen Arthrosezustand in
beiden Knien, welcher im Bericht des RAD vom Dezember 2006 be-
reits aufgenommen worden sei. Zudem werde eine Invalidität der
Kategorie 1 attestiert, unter der Berücksichtigung der zu erwarten-
den Verschlechterung der Gonarthrose (act. 81).
6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde und Replik eine
ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbe-
sondere hinsichtlich der medizinischen Erhebungen der Vorinstanz. Er
macht geltend, die ausführliche medizinische Dokumentation in den
Akten zeige auf, dass er für sämtliche Tätigkeiten zu mindestens 50%
arbeitsunfähig sei.
Seite 15
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6.2
6.2.1 Die Ärzte Dres. C._______, und D._______, sowie das Medizini-
sche Zentrum X._______, führten in ihren Berichten lediglich die ge-
klagten Beschwerden und die Diagnosen auf, ohne sich zur Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers zu äussern.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass eine Diagnose oder
Medikamentenangaben allein noch keine Arbeitsunfähigkeit begrün-
den. Vielmehr ist der Begriff „Invalidität“ nach dem ATSG und dem IVG
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfä-
higkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4A, BGE
102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
Dr. E._______, beurteilte den Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers ausführlich. Er führte die Anamnese, die Befunde und Diagno-
sen auf. Er gab an, dass ein völliger Verlust der Arbeitsfähigkeit beim
Beschwerdeführer bestehe. Begründungen dazu fügte er keine an.
Auch die Vorinstanz kam gestützt auf die Beurteilung von
Dr. F._______, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner an-
gestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei und insofern ein Ver-
lust der Arbeitsfähigkeit vorliege. Für die Berechnung des Invaliditäts-
grades gemäss der schweizerischen Gesetzgebung ist jedoch auch
massgebend, wie die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit ver-
wertet werden kann. Die serbischen Arztberichte äussern sich zu die-
ser Frage nicht.
Dr. F._______, beurteilte die in den Akten liegenden Arztberichte und
legte in seinen Berichten vom 20. Dezember 2006 und 26. September
2007 den Gesundheitszustand und die Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit auch in einer Verweisungstätigkeit begründet dar. Seine Aus-
sagen widersprechen sich nicht, sind schlüssig und nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer untermauert seine Aussagen in der Beschwer-
de lediglich durch den neuen Arztbericht vom 26. April 2007 von
Dr. B._______, sowie die Röntgenbilder. Der RAD hält aber klar fest,
dass die von Dr. B._______, festgestellten Diagnosen und Beschwer-
den nicht neu sind, sondern bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
am 20. Dezember 2006 bereits berücksichtigt wurden. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht hinreichend begründet,
Seite 16
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wenig überzeugend und vermögen die Aussagen des RAD und der
Vorinstanz nicht zu widerlegen.
6.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, angesichts seiner multiplen
Beschwerden hätte eine Fachgruppe seine Unterlagen beurteilen sol-
len und nicht nur ein einzelner Facharzt für Allgemeine Medizin oder
es hätte eine multidisziplinäre Untersuchung in der Schweiz ange-
ordnet werden müssen.
Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen besteht jedoch kein Anspruch
des Versicherten auf eine Beurteilung der eingereichten Unterlagen
durch mehrere Spezialärzte. Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, in
begründeten Fällen einen Spezialarzt für eine weitere Beurteilung hin-
zuziehen oder ein multidisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Aktenlage keinen
Grund, im vorliegenden Fall in das Ermessen der Vorinstanz ein-
zugreifen.
Die vorliegenden Arztberichte geben ein komplettes Bild über die ge-
sundheitlichen Schäden des Beschwerdeführers und gestatten eine
zuverlässige Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Eine Beurteilung durch eine „Fachgruppe des RAD“ oder eine multi-
disziplinäre Untersuchung des Beschwerdeführers in der Schweiz ist
zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes nicht notwendig (BGE
122 V 161 E. 1c). Daher ist auf die vom Beschwerdeführer geforderten
zusätzlichen Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung zu
verzichten (vgl. BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223 E. 3c, BGE 120
Ib 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
6.2.3 Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass ge-
mäss dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) im hier
massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 5. April 2007 eine Ar-
beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100% ab 26. Mai
2005 bestand und in Verweisungstätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von
100% ab 26. Mai 2005. Es liegt demnach keine Verletzung der
Ermessensausübung durch die Vorinstanz vor.
7.
7.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
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gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Wei-
se zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber-
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali-
ditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen
und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver-
gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V
30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Gemäss BGE
129 V 222 E. 4.1 und 4.2 sind für den Einkommensvergleich die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs
massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind. Mittels Aufindexierung der Einkommen kann die
zeitidentische Grundlage erreicht werden.
7.2 Der Arbeitgeber verwies hinsichtlich des Lohnes des Beschwerde-
führers auf die AHV-Abrechnung. Der Beschwerdeführer gab an, sein
letzter monatlicher Bruttolohn habe CHF 4'940.- betragen.
Die Vorinstanz ging in ihrem Einkommensvergleich (act. 74) von den
für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Eintragungen in dessen indi-
viduellen Konto aus, wonach dieser in den letzten 6 Monaten von Ja-
nuar bis Juni 2003 CHF 30'045.- verdient habe. Dies ergebe auf das
Jahr 2004 aufindexiert einen Bruttomonatslohn von CHF 5'045.65.
Das von der Vorinstanz berechnete Valideneinkommen ist korrekt und
vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden.
7.3 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens verwies die Vorinstanz
auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004, Privater
Sektor TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, des Bundesamtes für Sta-
tistik. Die Vorinstanz berechnete den Durchschnittslohn der vom RAD
vorgeschlagenen, noch möglichen Verweistätigkeiten unter Berück-
sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit. Zusätzlich gewährte sie
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einen leidensbedingten Abzug von 15%, was ein Invalideneinkommen
von monatlich CHF 3'869.26 ergab.
Auch diese Berechnung entspricht der Rechtsprechung und wurde
richtig vorgenommen. Der leidensbedingte Abzug von 15% ist im Er-
messen der Vorinstanz und es besteht für das Bundesverwaltungsge-
richt kein Anlass, in diese Ermessensausübung der Vorinstanz einzu-
greifen (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b bb). Es sei hier festgehalten, dass
auch ein maximaler leidensbedinger Abzug von 25% zu keinem ren-
tenauslösendem Invaliditätsgrad (nämlich 32%) führen würde.
Wird das Valideneinkommen von CHF 5'045.65 mit dem Invaliden-
einkommen von CHF 3'869.26 in Beziehung gesetzt, so ergibt sich ei-
ne Erwerbseinbusse von CHF 1'176.39. Das entspricht einem
Invaliditätsgrad von 23.31% ([{5'045.65 - 3'869.26} x 100]: 5'045.65).
Der Einkommensvergleich wurde korrekt erstellt. Bei einem In-
validitätsgrad von 23.31% entsteht kein Anspruch auf eine Invaliden-
rente.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung einer Invalidenrente zu Recht
abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdever-
fahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von
IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind gemäss dem
Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu
bestimmen. Sie werden auf CHF 300.- festgelegt. Es erfolgt eine
Verrechnung mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss von
CHF 300.-.
9.2 Dem unterliegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Seite 19
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Abs. 1 VGKE e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat keinen
Entschädigungsanspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG). Versand:
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