Abtei lung II I
C-3068/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
R._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Greiner,
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3068/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus Indien stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) gelangte im
Oktober 1997 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das zuständi-
ge Bundesamt trat auf das Asylgesuch mit Entscheid vom 7. Januar
2000 nicht ein und forderte ihn auf, das Land sofort zu verlassen. Die
Wegweisung konnte damals nicht durchgesetzt werden. Am 16. Juni
2000 heiratete er in Zürich die Schweizer Bürgerin G._______ geb.
U._______ (geb. [...]). Diese – ursprünglich aus Italien stammend –
hatte das Schweizer Bürgerrecht durch Heirat erworben. Ihre zweite
Ehe mit einem italienischen Staatsangehörigen war am 8. Februar
2000 geschieden worden. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer
von der kantonalen Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau.
B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 25. Juni 2003
ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürger-
rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rah-
men des nachfolgenden Einbürgerungsverfahrens wurden die Eheleu-
te am 18. Dezember 2003 von der Stadtpolizei Zürich zur ehelichen
Gemeinschaft befragt. Am 16. Juli 2004 unterzeichneten sie daraufhin
gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, unge-
trennten, stabilen Ehegemeinschaft an derselben Adresse zusammen-
leben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen
würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die
erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während
des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder
Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht. Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme da-
von, dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung
der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen könne. Am 27. Juli 2004
wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert und erwarb ne-
ben dem Schweizer Bürgerrecht die Bürgerrechte des Kantons St.
Gallen und der Gemeinde X._______.
C.
Nachdem die Ehefrau am 3. Januar 2005 aus der gemeinsamen Woh-
nung ausgezogen war, reichten die Eheleute am 16. Januar 2005 beim
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zuständigen Zivilgericht gemeinsam einen Scheidungsantrag ein. Seit
dem 27. April 2005 ist die Ehe rechtskräftig geschieden.
D.
Vom Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen auf die
erwähnten Sachumstände aufmerksam gemacht, teilte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 25. September 2006
mit, sie erwäge die Einbürgerung gestützt auf Art. 41 BüG nichtig zu
erklären. Es bestehe Grund zur Annahme, dass er sich die erleichterte
Einbürgerung erschlichen habe. Indizien dafür seien, dass er und sei-
ne damalige Ehefrau sich bereits drei (recte: fünf) Monate nach der
Einbürgerung getrennt hätten und die Ehe in der Zwischenzeit aufge-
löst worden sei. Der Beschwerdeführer wurde dazu eingeladen, Stel-
lung zu nehmen und seine Einwilligung zur Einsichtnahme in die
Scheidungsakten zu erteilen.
E.
Der Beschwerdeführer erteilte die verlangte Einwilligung und bean-
tragte in einer schriftlichen Stellungnahme vom 20. Oktober 2006 sinn-
gemäss, das angehobene Verfahren auf Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung sei einzustellen. Zu Beginn der Ehe sei er in Zü-
rich erwerbstätig gewesen und habe vollumfänglich für sich und seine
Gattin aufkommen können. Der Arbeitgeber habe ihm dann gekündigt
und er habe nicht so schnell wieder eine Arbeit gefunden. Die Ar-
beitslosigkeit habe zu ersten Schwierigkeiten in der Ehe geführt, na-
türlich auch zu solchen finanzieller Natur. Nach vielen erfolglosen Be-
werbungen habe er schliesslich eine Stelle als Koch in einem indi-
schen Restaurant in Schaffhausen gefunden. Der lange Arbeitsweg
habe dazu geführt, dass er täglich spät nach Hause gekommen sei,
wodurch den Ehegatten nurmehr wenig Zeit füreinander geblieben sei.
Die Streitigkeiten über Kleinigkeiten hätten sich dadurch gehäuft. An-
schliessend sei die Situation eskaliert und die Ehefrau vorübergehend
aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Einige Zeit später habe der
Beschwerdeführer die Stelle in Schaffhausen aufgegeben, um sich
selbständig zu machen. Im November 2004 habe er in Winterthur ein
eigenes Restaurant eröffnet. Der Aufbau dieses Geschäftsbetriebes
habe ihm viel Engagement abverlangt und viel Arbeit mit sich ge-
bracht. Er hätte sich gewünscht, dass seine Ehefrau ihn auf dem ein-
geschlagenen beruflichen Weg unterstützen bzw. diese Zukunftspläne
mit ihm teilen würde. Stattdessen habe sie sich über zu wenig gemein-
sam verbrachte Freizeit beklagt und sie hätten begonnen, sich nach
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Feierabend ständig zu streiten. Im Januar 2005 habe seine Gattin
dann beim Bezirksgericht Zürich die Scheidung eingereicht.
F.
Am 23. November 2006 gab das Bundesamt dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellungnahme. Unter Hinweis
auf die Scheidungsakten, die Aussagen der Eheleute während der Er-
hebungen im Einbürgerungsverfahren sowie die zeitliche Nähe zwi-
schen erleichterter Einbürgerung und definitivem Scheitern der Ehe
erachtete es die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung hierbei als erfüllt.
G.
Nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten liess sich der inzwischen
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar
2007 nochmals zur Sache vernehmen und bestritt die tatsächlichen
Annahmen der Vorinstanz. In der Ehe seien erst nach dem Juli 2004
erhebliche Schwierigkeiten aufgetreten, sie hätten insbesondere im
Zusammenhang mit dem Aufbau eines eigenen Geschäftsbetriebes
gestanden. Zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend ehelicher Gemein-
schaft am 16. Juli 2004 sei die Ehe aber noch nicht zerrüttet gewesen
und er habe nichts verheimlicht oder falsche Angaben gemacht.
H.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte das Amt für Bürgerrecht und Zivil-
stand des Kantons St. Gallen am 5. März 2007 seine Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
I.
Mit Verfügung vom 19. März 2007 erklärte das BFM die am 27. Juli
2004 erfolgte erleichterte Einbürgerung für nichtig. Zur Begründung
wurde festgehalten, aus dem zeitlichen Ereignisablauf ergebe sich die
tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer mit der schweize-
rischen Ehefrau zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht
mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt habe. Es sei ihm
nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung umzustossen.
Der Beschwerdeführer habe sein Restaurant im November 2004 eröff-
net. Bereits am 3. Januar 2005 habe seine Gattin die eheliche Woh-
nung verlassen und zwei Wochen danach sei das gemeinsame Schei-
dungsbegehren eingereicht worden. Wenn die Ehe tatsächlich einzig
an der beruflichen Selbständigkeit des Beschwerdeführers bzw. an
dem damit einhergehenden Rückgang gemeinsamer Freizeitaktivitäten
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gescheitert wäre, so hätte sich dieser Vorgang folglich innerhalb einer
Zeitspanne von weniger als zwei Monaten verwirklichen müssen. Das
Bundesamt erachte es als nicht glaubhaft, dass eine stabile und glück-
liche eheliche Gemeinschaft innert so kurzer Zeit in die Brüche gehe,
nur weil die Ehegatten aufgrund des beruflichen Engagements eines
Partners weniger Zeit miteinander verbringen könnten. Die herangezo-
genen Akten deuteten denn auf einen längeren Prozess des Auseinan-
derlebens hin, einen Prozess, der lange vor der erleichterten Einbür-
gerung des Beschwerdeführers eingesetzt und bis zur völligen Zerrüt-
tung der Ehe geführt habe. Den Eheleuten sei dies bewusst gewesen.
Weil der Beschwerdeführer die in seiner Ehe seit längerem bestehen-
den, erheblichen Schwierigkeiten verschwiegen und mit der vorbehalt-
losen Unterzeichnung der Erklärung betreffend ehelicher Gemein-
schaft einen falschen Anschein erweckt habe, seien die materiellen
Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge-
rung im Sinne von Art. 41 BüG erfüllt.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2007 ersucht der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung. Dazu lässt er vorbringen, das Bundesamt gehe von
einem unrichtigen Sachverhalt aus. Aufgrund der Erhebungen der
Stadtpolizei Zürich vom Dezember 2003 habe zum Erhebungszeit-
punkt mit Sicherheit eine stabile Ehe bestanden. Die gleiche Erkennt-
nis gewinne man aus den Befragungen der Eheleute vom 18. Dezem-
ber 2003. Auch anlässlich der Abgabe der gemeinsamen Erklärung
und der erleichterten Einbürgerung hätten die Ehegatten noch in einer
intakten Ehe gelebt. Tiefgreifende Schwierigkeiten seien erst in der
zweiten Hälfte des Jahres 2004 aufgetreten. Nachdem der Beschwer-
deführer vom 1. Juli 2004 an als Koch in Schaffhausen gearbeitet habe
und deswegen täglich spät nach Hause gekommen sei, habe sich die
Gattin vernachlässigt gefühlt. Streitigkeiten um Kleinigkeiten hätten
sich gehäuft. Noch gravierender sei die Situation geworden, als sich
der Beschwerdeführer auf den 1. November 2004 hin in Winterthur
selbständig gemacht habe. Stark mit dem Aufbau des eigenen Betrie-
bes engagiert, hätte er sich gewünscht, die Ehefrau würde ihn auf sei-
nem beruflichen Weg unterstützen. Es sei jedoch gerade das Gegen-
teil der Fall gewesen, denn sie habe sich intensiv über zu wenig ge-
meinsame private Zeit beklagt. Die eheliche Situation sei dann eska-
liert, so dass es anfangs Januar 2005 zur Trennung und am 16. Januar
2005 zum gemeinsamen Scheidungsbegehren gekommen sei. Die ge-
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schilderte Entwicklung stelle eine nachvollziehbare und glaubwürdige
Erklärung für die Umstände dar, welche ab Juli 2004 zur Auflösung der
Ehe geführt hätten. Es handle sich um eine normalpsychologische Re-
aktion der Betroffenen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe
der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass die berufliche
Selbständigkeit der einzige Grund für die Zerrüttung der Ehe gewesen
sei. Vielmehr habe es bereits wegen der Anstellung als Koch Schwie-
rigkeiten gegeben, die negative Entwicklung in der Ehe habe mithin
rund ein halbes Jahr gedauert. Die früheren Schwierigkeiten, die teil-
weise mit der Arbeitslosigkeit des Mannes zu tun gehabt hätten, seien
derweil nicht von gravierender Bedeutung gewesen. Es dürfe somit
nicht von einem längeren Prozess des Auseinanderlebens ausgegan-
gen werden. Der Beschwerdeführer habe die erleichterte Einbürge-
rung nicht erschlichen. Deren Nichtigerklärung erweise sich deshalb
als unzulässig.
Der Rechtsmitteleingabe waren ein Exemplar des Arbeitsvertrages
vom 25. Mai 2004 mit einem indischen Restaurant in Schaffhausen
und des Lizenzvertrages vom 23. Oktober 2004 (mit Gastwirtschafts-
patent) beigelegt.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2007 hält die Vorinstanz an ihrer
ablehnenden Verfügung fest. Ergänzend fügt sie an, gemäss dem Er-
hebungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 18. Dezember 2003 habe
die Ehefrau (recte: der Beschwerdeführer) bereits in der Vergangenheit
gegenüber Mitbewohnern Scheidungsabsichten geäussert. Die nun-
mehr geltend gemachten Gründe für die Auflösung der ehelichen Ge-
meinschaft fänden zudem in den Scheidungsakten keine Erwähnung.
Gegenüber dem Scheidungsgericht sei von häufigen Streitereien die
Rede gewesen und vom Kinderwunsch des Beschwerdeführers, den
die Ehefrau nicht mehr habe erfüllen können. Letztere habe überdies
erklärt, wegen der Beziehung unter Depressionen gelitten und in ihrer
Krise auch an Selbstmord gedacht zu haben. Das berufliche Engage-
ment des Beschwerdeführers mit der daraus resultierenden Vernach-
lässigung der Partnerin möge wohl ein Element der aufgezeigten Ent-
wicklung dargestellt haben, das Bundesamt sei jedoch der festen
Überzeugung, dass der Zerrüttungsprozess bereits deutlich vor der er-
leichterten Einbürgerung eingesetzt habe.
Seite 6
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L.
Replikweise hält der Rechtsvertreter am 17. September 2007 an sei-
nem Antrag fest. Aus dem Erhebungsbericht der Stadtpolizei Zürich
vom 18. Dezember 2003 könne nicht auf eine Zerrüttung der Ehe ge-
schlossen werden. Sein Mandant habe denn in der entsprechenden
Befragung vom 18. Dezember 2003 bestritten, Scheidungsabsichten
geäussert zu haben. Was die Gründe für den nicht mehr vorhandenen
Ehewillen anbelange, so hätten die Parteien vor dem Scheidungsge-
richt übereinstimmend zu Protokoll gegeben, die dauernden Streitig-
keiten nicht mehr ausgehalten zu haben. Dies seien aber die Auswir-
kungen des erhöhten beruflichen Engagements des Beschwerdefüh-
rers gewesen. Daneben hätten die Eheleute noch die Kinderlosigkeit
erwähnt. Besagter Umstand sei in der Ehe indessen von Anfang an ein
Thema und für das Scheitern der ehelichen Gemeinschaft nach dem
Juli 2004 deshalb nicht relevant gewesen.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dar-
unter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und Art. 51 Abs.
1 BüG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung
legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
Seite 7
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleich-
terte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Die Einbür-
gerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die aus-
ländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c).
Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungs-
verfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsent-
scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürge-
rung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE
129 II 401 E. 2.2 S. 403, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.).
3.2 Der Begriff der 'ehelichen Gemeinschaft' bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemein-
schaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten
(BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE
128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27 BüG
wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer
Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft
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zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürger-
rechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am
Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten,
sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichter-
ten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet
wird (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).
3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes-
amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah-
ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlaute-
ren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne
des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge-
nügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf
auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebli-
che Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und
BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene,
dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im
Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden
unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse ori-
entieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge-
rung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrer-
seits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent-
sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis-
würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279;
zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid
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– wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine
Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We-
sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und
schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig,
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu-
tungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können
sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich
auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfol-
gerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH
HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Ei-
chenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die
Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungs-
rechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff.,
und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kom-
mentar, N. 362 f.).
4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können.
Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son-
dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er
Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach-
vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo-
nate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
5.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
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der gesetzlichen Frist von fünf Jahren mit Zustimmung des Heimatkan-
tons St. Gallen für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des
Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 E. 3).
6.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft be-
reits während des Einbürgerungsverfahrens erheblich destabilisiert ge-
wesen ist. Die kurze Zeitspanne zwischen erleichterter Einbürgerung
und Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens, die heran-
gezogenen Scheidungsakten und die im Beschwerdeverfahren ange-
gebenen Gründe für die Auflösung der ehelichen Beziehung deuteten
darauf hin, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein beid-
seitiger, auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr vorhanden gewesen
sei.
6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Oktober
1997 in die Schweiz eingereist war und hier ein Asylgesuch gestellt
hatte. Nach dem erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 7. Ja-
nuar 2000 hätte er das Land sofort verlassen müssen, mangels gülti-
ger Reisepapiere konnte die Wegweisung jedoch nicht vollzogen wer-
den. Zu dieser Zeit (Ende 1999) lernte der Beschwerdeführer in einer
Zürcher Diskothek seine rund 14 Jahre ältere zukünftige Ehefrau ken-
nen. Sie war damals zum zweiten Mal verheiratet, lebte aber in Tren-
nung. Die Scheidung von ihrem damaligen Ehemann erfolgte am 8. Fe-
bruar 2000. Am 16. Juni 2000 heiratete der Beschwerdeführer in Zü-
rich seine Schweizer Freundin, wodurch er in den Genuss eines Anwe-
senheitsrechts in der Schweiz gelangte. Nach Darstellung der Ehefrau
ist es so rasch zur Heirat gekommen, weil sie in die nunmehrigen Be-
schwerdeführer verliebt gewesen sei. Das Aufenthaltsrecht habe hier-
bei natürlich eine Rolle gespielt, weil sie diesen Mann nicht habe ver-
lieren wollen. Geheiratet hätte sie ihn jedoch so oder so. Jener wieder-
um räumte ein, ohne negativen Asylentscheid hätten sie nicht so
schnell geheiratet.
Am 25. Juni 2003 und damit wenige Tage nach Erfüllung der zeitlichen
Voraussetzung gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG (dreijährige eheliche
Gemeinschaft) stellte der Beschwerdeführer Antrag auf erleichterte
Einbürgerung. Wegen des Altersunterschiedes ersuchte die Vorinstanz
das Gemeindeamt des Kantons Zürich, dem Erfordernis der tatsächli-
chen ehelichen Gemeinschaft bei den vorzunehmenden Abklärungen
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besondere Aufmerksamkeit zu schenken. In diesem Rahmen wurden
die Eheleute am 18. Dezember 2003 von der Stadtpolizei Zürich be-
fragt. Hierbei sagte der Beschwerdeführer unter anderem aus, sie hät-
ten aus Liebe geheiratet. Die Ehe funktioniere im Grossen und Ganzen
gut, auch wenn sie sich – wie jedes Ehepaar – manchmal stritten. Die
Familie der Ehegattin kenne er, Letztere habe mit seiner indischen Fa-
milie hingegen nie Bekanntschaft gemacht, da sie unter Flugangst lei-
de und deshalb nie mit ihm zusammen nach Indien gereist sei. Früher
seien die Eheleute oft gemeinsam ausgegangen, heute nurmehr sel-
ten. Sie weilten viel zu Hause und diskutierten. In die Ferien gingen sie
nicht, weil er Probleme habe, ein Visum zu bekommen. Angeblich ge-
genüber einem Nachbarn geäusserte Scheidungsabsichten bestritt der
Beschwerdeführer vehement. Die schweizerische Ehefrau ihrerseits
erklärte in Ergänzung zu diesen Vorbringen, ihr Mann sei wirklich sehr
lieb und sie kämen gut miteinander aus. Der Altersunterschied spiele
überhaupt keine Rolle. Sie hege auch keine Bedenken, dass der Be-
schwerdeführer sie nach Erhalt des Bürgerrechts verlassen könnte.
Dem gleichentags erstellten Polizeirapport zufolge zeigten sich die
Eheleute damals sehr verliebt und freundlich zueinander.
Aktenmässig erstellt ist des Weiteren, dass die Ehegatten am 16. Juli
2004 die gemeinsame Erklärung über den Zustand ihrer Ehe unter-
zeichneten und der Beschwerdeführer am 27. Juli 2004 erleichtert ein-
gebürgert wurde. Bereits am 3. Januar 2005 verliess die Ehefrau das
eheliche Domizil. Am 16. Januar 2005 wurde von den Parteien ein ge-
meinsames Scheidungsbegehren unterzeichnet. Gemäss einem hand-
schriftlichen Vermerk überbrachte die Gattin besagten Scheidungsan-
trag am 18. Januar 2005 dem Bezirksgericht Zürich. Sie sei mit den
Nerven am Ende und möchte, dass die Scheidung so schnell wie mög-
lich ausgesprochen werde. Anlässlich der Anhörung vor der Schei-
dungsrichterin vom 3. Februar 2005 bekräftigte die schweizerische
Ehefrau, dass sie diese Scheidung wolle. Die Ehegatten hätten viel ge-
stritten. Jetzt gehe es nicht mehr, sie leide unter Depressionen, habe
viel geweint und sei sehr traurig. Der Beschwerdeführer habe ein Baby
von ihr gewollt, sie könne jedoch keine Kinder mehr bekommen. Einst
sei sie aber verliebt und die Beziehung während einer gewissen Zeit
gut gewesen. Nun sei ihr Leben schlimm. Sie habe auch schon an
Selbstmord gedacht und sei ein anderer Mensch geworden. Sie wolle
diesen Mann nicht mehr sehen. Auch der Beschwerdeführer gab zu
Protokoll, er wolle die Scheidung unbedingt. Er möchte in Ruhe leben
und nicht im Streit. Seine Gattin mache zu Hause nichts und liege nur
Seite 12
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herum. Er hätte gerne Kinder, um nicht alleine leben zu müssen. Die
Ehe wurde daraufhin mit Urteil vom 6. April 2005 geschieden (das Ur-
teil erwuchs am 27. April 2005 in Rechtskraft).
6.2 Die dargelegten Eckdaten, namentlich die Korrelation zwischen
dem Asylverfahren und der Aufnahme einer Beziehung zu einer um ei-
niges älteren Schweizerbürgerin mit nachfolgender Heirat nach kurzer
Bekanntschaft, die Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbe-
gehrens gerade mal fünf Monate nach Erhalt des Bürgerrechts und
das Ausmass der ehelichen Zerrüttung zu Beginn des Scheidungsver-
fahrens begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeit-
punkt der gemeinsamen Erklärung des Ehepaars bzw. der erleichter-
ten Einbürgerung keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Ge-
meinschaft mehr bestanden haben kann (zur Bedeutung und Tragweite
der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2
S. 485 f.).
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist,
die eben beschriebene tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu
braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum
massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung
führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwer-
deführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge
präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem
er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut,
das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären,
sei es indem er in nachvollziehbarer Weise darlegt, dass er sich der
ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass er demzufol-
ge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen
Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu er-
halten (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; ferner Urteile des Bundes-
gerichts 1C_504/2008 vom 5. März 2009 E. 2.1 und 1C_190/2008 vom
29. Januar 2009 E. 3 [letzteres zur Publikation bestimmt]). Angesichts
der Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt,
sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es da-
rum geht, glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichter-
ten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte.
7.1 Der Rechtsvertreter wendet in erster Linie ein, das eheliche Zer-
würfnis habe sich erst nach dem Stellenantritt seines Mandanten als
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Koch in Schaffhausen angebahnt und mit dem späteren Übertritt in die
Selbständigkeit verstärkt. Es handle sich mithin um nach der erleich-
terten Einbürgerung eingetretene unvorhersehbare Ereignisse, welche
geeignet seien, eine eheliche Beziehung zu zerrütten. Diese Darstel-
lung überzeugt nicht. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass
berufliche Veränderungen innerhalb einer Ehe zu Konflikten führen
können. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, wenn sie den zeitli-
chen Ablauf der Ereignisse als nicht glaubwürdig bewertet. In Anbe-
tracht des Umstandes, dass das Erkennen des Scheiterns der Ehe,
der Trennungsentschluss und dessen Umsetzung erfahrungsgemäss
einige Zeit brauchen, kann nicht angenommen werden, die Ehe sei
aus der Sicht der Beteiligen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Er-
klärung vom 16. Juli 2004 bzw. der erleichterten Einbürgerung am
27. Juli 2004 intakt gewesen. Hält man sich vor Augen, dass die Ehe
mit der Schweizer Bürgerin bis dahin immerhin vier Jahre gedauert hat
und nach Darstellung der Eheleute im Wesentlichen gut verlief, ist
schlicht nicht vorstellbar, dass die Ehe danach einzig wegen des be-
ruflichen Engagements des Beschwerdeführers innerhalb von fünf Mo-
naten – allen Anschein nach ohne jede ernsthafte Suche nach Auswe-
gen oder Rettungsversuchen – in die Brüche ging. Der Geschehensab-
lauf wird noch weniger nachvollziehbar, wenn das Ausmass der Zerrüt-
tung bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bedacht wird. Die Aus-
sagen der Eheleute vor dem zuständigen Zivilgericht und die damalige
psychische Verfassung der ehemaligen Ehefrau sprechen für sich. In
den beruflichen Veränderungen auf Seiten des Beschwerdeführers
kann somit kein ausserordentliches Ereignis gesehen werden, das den
raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären vermag.
7.2 Die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Gründe für die Auflö-
sung der ehelichen Gemeinschaft stimmen des Weiteren nicht mit den
Äusserungen der Beteiligten im Scheidungsverfahren überein. Wohl
gaben die Ehepartner dort zu Protokoll, der ständigen Streitereien
überdrüssig zu sein, die veränderte berufliche Situation des Beschwer-
deführers als mögliche Ursache hierfür erwähnten jedoch beide mit
keinem Wort. Die Interpretation des Parteivertreters in der Replik, die
dauernden Auseinandersetzungen seien Folge der neuen beruflichen
Situation seines Mandanten gewesen, entbehrt aufgrund der herange-
zogenen Scheidungsakten jeglicher Grundlage. Dies gilt umso mehr,
als die Parteien vor der Scheidungsrichterin, nebst dem allgemeinen
Hinweis auf die Streitereien, mit dem Kinderwunsch des Beschwerde-
führers und der behaupteten Lethargie der schweizerischen Ehefrau
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durchaus konkrete Gründe für das Scheitern der Ehe nannten. Hätten
die berufsbedingten Abwesenheiten des Beschwerdeführers und die
damit verbundene Vernachlässigung seiner Gattin tatsächlich eine der-
art zentrale Rolle gespielt, so wären diese Geschehnisse von den
Eheleuten mit Sicherheit im Scheidungsverfahren in irgendeiner Weise
zur Sprache gebracht worden. Im Übrigen hat sich die Partei frühere
Ausführungen in einem Scheidungsverfahren auch in einem nachfol-
genden anderen Verfahren anrechnen zu lassen. Sie hat – so das Bun-
desgericht – „keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfah-
rens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche
Aussagen zu machen“ (vgl. BGE 128 II 97 ff., dort unveröffentlichte E.
2b/dd). Es ist somit davon auszugehen, dass der Zerrüttungsprozess
schon vor der erleichterten Einbürgerung eingesetzt hat.
7.3 Bestätigt wird dieses Bild durch die erste Stellungnahme des Be-
schwerdeführers im Nichtigkeitsverfahren. In der entsprechenden Ein-
gabe vom 20. Oktober 2006 stellte jener den Beginn der ehelichen
Schwierigkeiten nämlich in Zusammenhang mit seiner Arbeitslosigkeit.
Gemäss den Einbürgerungsakten war der Beschwerdeführer ab dem
15. August 2003 bis Ende Juni 2004 arbeitslos, unterbrochen von ei-
nem Kurzeinsatz am Flughafen Zürich in der Zeit vom 5. bis 30. No-
vember 2003. Demzufolge müssen offenkundig bereits vor der erleich-
terten Einbürgerung derartige Probleme bestanden haben. Der Ver-
such des Parteivertreters, diese in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai
2007 im Nachhinein herunterzuspielen, erweist sich im dargelegten
Kontext als unbehelflich. Kommt hinzu, dass sein Mandant in der vor-
genannten Stellungnahme zusätzlich ausführte, nach dem Stellenan-
tritt als Koch in Schaffhausen sei die Situation erstmals eskaliert und
seine damalige Gattin habe die eheliche Wohnung vorübergehend ver-
lassen. Gemäss den Beilagen zur Beschwerdeschrift hatte der Be-
schwerdeführer diese Stelle vom 1. Juli 2004 bis 1. November 2004
inne, die Zuspitzung der Situation muss sich also in jener Zeitspanne
zugetragen und mit der Endphase des Einbürgerungsverfahrens über-
lagert haben. Obwohl vom BFM am 23. November 2006 ausdrücklich
dazu aufgefordert, unterliess es der Betroffene, sich zum genauen
Zeitpunkt der ersten Trennung näher zu äussern (zur Mitwirkungs-
pflicht siehe E. 3.3 und 4.3 hiervor). So oder so stellt dieses Vorkomm-
nis ein weiteres gewichtiges Indiz für die vorinstanzliche Tatsachenver-
mutung dar.
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7.4 Was den im Scheidungsverfahren als einen der Hauptgründe für
die Scheidung bezeichneten Kinderwunsch des Beschwerdeführers
anbelangt, so gilt es schliesslich festzuhalten, dass damit ein Schei-
dungsgrund angegeben wird, welcher typischerweise den Endpunkt ei-
ner längeren Entwicklung bedeutet. In der Replik wird denn einge-
räumt, die Kinderlosigkeit des Ehepaars sei von Anfang an ein Thema
gewesen. Herrschte bereits früher Uneinigkeit über dieses für die Fort-
setzung der Ehe relevante Thema, so muss erst recht davon ausge-
gangen werden, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein
gemeinsamer zukunftsgerichteter Ehewille mehr vorhanden war (vgl.
beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1191/2006
vom 31. Oktober 2008 E. 6.4 oder C-1203/2006 vom 25. April 2008 E.
7.1). Anhaltspunkte für einen sich im Gange befindlichen Prozess des
Auseinanderlebens finden sich ebenfalls in den vom Beschwerdeführer
am 18. Dezember 2003 gegenüber der Stadtpolizei Zürich gemachten
Aussagen und im Polizeirapport gleichen Datums. Zwar reichten die
diesbezüglichen Bedenken damals noch nicht aus, um der einbürge-
rungswilligen Person die erleichterte Einbürgerung zu verweigern, ex
post betrachtet bestärken sie jedoch zweifelsohne die Vermutung,
dass die Auflösungserscheinungen in der Ehe schon über einen länge-
ren Zeitabschnitt ihren Lauf genommen haben.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
mit seinen Vorbringen die Vermutung, dass während des Einbürge-
rungsverfahrens keine stabile eheliche Lebensgemeinschaft bestand,
nicht zu entkräften vermochte. Ebenso wenig kann er objektiv nach-
vollziehbare Gründe dafür nennen, warum seine Ehe, die zum Zeit-
punkt der erleichterten Einbürgerung angeblich noch intakt war, fünf
Monate später, beim Auszug der Ehefrau bzw. der Einreichung des ge-
meinsamen Scheidungsbegehrens, dermassen zerrüttet war. Es ist so-
mit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die erleichterte
Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG durch falsche Angaben bzw.
das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen hat.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
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Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 7. Juni 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...]
retour)
- das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen (Ref-
Nr. [...])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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