B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3072/2014
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-3072/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Brasilien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1956) wurde am
6. Dezember 2013, ankommend von München, am Flughafen Zürich-Klo-
ten bei der Ausreise nach Sao Paulo/Brasilien kontrolliert. Dabei wurde
festgestellt, dass sie nach Ablauf ihres bewilligungsfreien Aufenthaltes im
Schengen-Raum in die Schweiz eingereist war. Anlässlich der polizeilichen
Befragung gab sie an, nicht gewusst zu haben, dass sie nur 90 Tage im
Schengen-Raum bleiben dürfe. Sie sei in Spanien, Italien und Deutschland
unterwegs gewesen und letztmals am 14. März 2011 von Brasilien herkom-
mend in den Schengen-Raum eingereist. Noch am gleichen Tag wurde der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige
Fernhaltemassnahme gewährt (vgl. Formular "Rechtliches Gehör" der
Flughafenpolizei vom 6. Dezember 2013).
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 verhängte das Bundesamt für Mig-
ration (BFM; heute SEM) ein dreijähriges Einreiseverbot gegen die Be-
schwerdeführerin und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwer-
deführerin habe sich seit Juni 2011 illegal im Schengen-Raum aufgehalten.
Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein ernstzuneh-
mender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 AuG (SR 142.20) vor. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführe-
rin darüber informiert, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung im
Schengener Informationssystem (SIS II) führt und damit ein Einreiseverbot
für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten bewirkt.
Diese Verfügung konnte der Beschwerdeführerin vorerst nicht eröffnet wer-
den.
C.
Mit Strafbefehl des Stadthalteramtes Bezirk Bülach vom 7. Januar 2014
wurde die Beschwerdeführerin wegen rechtswidriger Einreise bzw. rechts-
widrigen Aufenthalts zu einer Busse von Fr. 180.- verurteilt. Mangels An-
fechtung ist dieser in Rechtskraft erwachsen.
D.
Mit E-Mail vom 7. April 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf den obgenannten Strafbefehl sowie die ihr von der Kantons-
polizei Zürich am 6. Dezember 2013 ausgehändigten Unterlagen bei der
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Vorinstanz, ob gegen sie nunmehr eine (Fernhalte-)Massnahme verhängt
worden sei, worauf das BFM ihr das fragliche Einreiseverbot per E-Mail
zustellte.
Per E-Mail und Postsendung vom 29. April 2014 – ergänzt durch eine wei-
tere E-Mail vom 7. Mai 2014 – ersuchte die Beschwerdeführerin die Vor-
instanz sinngemäss um wiedererwägungsweise Löschung des SIS-Eintra-
ges und Beschränkung des Einreiseverbotes auf das schweizerische und
liechtensteinische Gebiet.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 schliesslich teilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin auf postalischem Weg mit, dass gegen sie ein bis zum
18. Dezember 2016 gültiges Einreiseverbot bestehe und verwies auf die
Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungsgericht ge-
mäss Rechtsmittelbelehrung. Gleichzeitig liess sie der Beschwerdeführerin
die Fernhaltemassnahme mit Empfangsschein zugehen.
In einer weiteren, an die Vorinstanz gerichteten E-Mail vom 22. Mai 2014
ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um wiedererwägungsweise Über-
prüfung der Angelegenheit durch das BFM. Daraufhin liess das BFM die
Beschwerdeführerin per E-Mail wissen, dass Eingaben nicht per E-Mail,
sondern auf schriftlichem Wege zu erfolgen hätten und besagte Fernhalte-
massnahme einzig durch Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden könnte.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Mai 2014, eingegangen beim Bundesver-
waltungsgericht am 5. Juni 2014, beantragt die Beschwerdeführerin unter
Verweis auf ihre vorgängig mit der Vorinstanz geführte Korrespondenz vom
29. April 2014 sinngemäss eine Reduktion der Dauer der Fernhaltemass-
nahme bzw. die Löschung des SIS-Eintrages und Beschränkung des Ein-
reiseverbotes auf das schweizerische und liechtensteinische Gebiet. Zur
Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, es treffe zwar zu, dass sie
sich über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum
aufgehalten habe, allerdings erst seit August 2013. Weder bei ihrer Aus-
reise im Juni 2011 noch bei der besagten Einreise im August 2013 – beide
Male über den Flughafen Lissabon – sei eine Stempelung ihres Reisepas-
ses erfolgt. Überdies seien aufgrund von Verständigungsproblemen ihre im
Rahmen des rechtlichen Gehörs gegenüber der Kantonspolizei Zürich ge-
machten Angaben "sehr begrenzt". Die Beschwerdeführerin weist schliess-
lich darauf hin, dass sie im Schengen-Raum – insbesondere in Portugal,
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Spanien und Deutschland – ansässige Familienmitglieder sowie zahlreiche
enge Verwandte und Bekannte habe, die sie regelmässig besuche.
Der Eingabe beigelegt war die umfangreiche, von der Beschwerdeführerin
mit der Vorinstanz per E-Mail geführte Korrespondenz.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2014 spricht sich die
Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei in casu davon
auszugehen, dass sich diese seit dem Jahre 2011 rechtswidrig im Schen-
gen-Raum aufgehalten habe, womit fraglos ein schwerwiegender Verstoss
gegen die Rechtsordnung vorliege. Die Beschwerdeführerin habe zwar auf
die Existenz von im Schengen-Raum lebenden Verwandten und Bekann-
ten hingewiesen, dies jedoch nicht belegt. Andererseits hätten sämtliche
Schengen-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, auf Gesuch hin ein Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen, um Verwandtenbesuche zu
ermöglichen.
G.
Trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht liess sich die Beschwerdeführe-
rin in der Folge nicht mehr vernehmen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
C-3072/2014
Seite 5
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die angefochtene Verfügung ihr frü-
hestens mit Schreiben des BFM vom 9. Mai 2014 (Ausgangsdatum der
Postsendung: 14. Mai 2014) und somit nicht vor Mitte Mai 2014 rechts-
genüglich eröffnet werden konnte (das exakte Eröffnungsdatum geht aus
den Akten nicht hervor), ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus-
zugehen, dass die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben wurde
(vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 38 VwVG sowie Buchstabe D
des Sachverhalts). Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht
wurde, ist auf diese einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom-
men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2
AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozi-
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Seite 6
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer
verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot-
schaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der
polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objek-
tiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts
fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Ein-
reiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhän-
gung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefähr-
dung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entspre-
chende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergan-
gene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
BVGer C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 m.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vor, sich
von Juni 2011 bis zur polizeilichen Anhaltung anlässlich der Ausreisekon-
trolle vom 6. Dezember 2013 illegal im Schengen-Raum aufgehalten zu
haben. Damit liege gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung ein
ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 AuG vor.
C-3072/2014
Seite 7
4.2 Die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der
Schengen-Staaten für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum fällt in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich des Schengen-Rechts (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom
13. April 2006, S. 1-32], Art. 1 Abs. 1 des Schengener Durchführungs-
übereinkommens, SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62),
das widersprechendem Landesrecht vorgeht (Art. 2 Abs. 4 AuG). Es ver-
mittelt visumspflichtbefreiten Ausländern, zu denen die Beschwerdeführe-
rin als Inhaberin eines brasilianischen Reisepasses gehört (vgl. Art. 1
Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 539 des Rates vom 15. März 2001 i.V.m.
seinem Anhang II Ziff. 1 [Abl. L 81 vom 21. März 2001, S. 1-7]), unter an-
derem das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten frei zu be-
wegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Mo-
naten vom Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Art. 5 Abs. 1
Bst. a, c, d, und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen (Art. 20
Abs. 1 SDÜ). Ohne Bedeutung ist, ob sich der zulässige Höchstaufenthalt
von drei Monaten auf einen oder mehrere Aufenthalte verteilt und ob er
einen oder mehrere Schengen-Staaten betrifft (vgl. Urteil des BVGer
C-3333/2011 vom 19. September 2013 E. 7.1 m.w.H.).
4.3 Dagegen werden Aufenthalte von mehr als drei Monaten je Sechsmo-
natszeitraum und Einreisen zu solchen Aufenthalten vom Schengen-Recht
nicht erfasst. Ihre Rechtsmässigkeit richtet sich nach dem innerstaatlichen
Recht, das im Falle der Schweiz Einreisen von zusätzlichen Voraussetzun-
gen, namentlich der Einholung eines nationalen Visums, abhängig macht
(Art. 2 und Art. 5 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]) und Aufenthalte ausserhalb
des vom Schengen-Recht zeitlich gezogenen Rahmens der Bewilligungs-
pflicht unterstellt (vgl. Art. 10 AuG i.V.m. Art. 9 VZAE für nicht erwerbstätige
Personen und Art. 11 AuG für erwerbstätige Personen). Im zuletzt erwähn-
ten Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass an den bewilligungs-
freien Aufenthalt, den Art. 10 Abs. 1 AuG nicht erwerbstätigen Ausländern
zugesteht, Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten angerechnet werden
(vgl. Ziff. 3.1.1 der Weisungen des SEM zur Aufenthaltsregelung [Stand:
7. Dezember 2015], online verfügbar auf: > Publikatio-
nen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 3
Aufenthaltsregelung, besucht am 16. Dezember 2015; ferner PHILIPP
EGLI/TOBIAS D. MEYER in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
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Seite 8
Handkommentar zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer,
Bern 2010, N. 9 zu Art. 10; vgl. Urteil des BVGer C-3333/2011 E. 7.2).
4.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, sich über den bewilligungs-
freien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten zu haben, macht
in diesem Zusammenhang jedoch geltend, sie habe sich im Vorfeld ihrer
Ausreise vom 6. Dezember 2013 erst seit August 2013 (wieder) im Schen-
gen-Raum befunden. Weder bei ihrer Ausreise im Juni 2011 noch bei der
besagten Einreise im August 2013 – beide Male über den Flughafen Lissa-
bon – sei eine Stempelung ihres Reisepasses erfolgt.
Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen, schreibt doch das Schen-
gen-Recht – im Interesse einer effizienten Kontrolle der Höchstdauer des
Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten – in Art. 10 Abs. 1
SGK verbindlich vor, dass Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei
der Ein- und Ausreise über die Schengen-Aussengrenze systematisch ab-
gestempelt werden müssen, selbst wenn diese Personen nicht der Visum-
pflicht unterliegen (Art. 10 Abs. 1 Bst. c SGK). Die Bedeutung der Stempel-
pflicht als Kontrollinstrument wird durch Art. 8 Abs. 3 SGK unterstrichen.
Danach gilt die Stempelpflicht auch dann, wenn die Grenzübertrittskontrol-
len in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 SGK gelockert werden müssen, weil
aussergewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu einem ansonsten
nicht zu bewältigenden Verkehrsaufkommen führen. Aus der Stempel-
pflicht und ihrer Funktion als primäres Kontrollinstrument ergeben sich ge-
wisse Vermutungen. Nach Art. 11 Abs. 1 SGK können die zuständigen na-
tionalen Behörden annehmen, dass der drittstaatsangehörige Inhaber ei-
nes Reisedokumentes, das nicht mit dem Einreisestempel versehen ist,
sich rechtswidrig im Land aufhält. A fortiori können sie, falls das Reisedo-
kument mit einem Einreise-, aber keinem Ausreisestempel versehen ist,
von einem ununterbrochenen Aufenthalt seit dem Datum der Einreise ge-
mäss Einreisestempel ausgehen (Art. 11 Abs. 4 SGK). In beiden Fällen hat
der Inhaber des Reisedokuments die Möglichkeit, diese Annahme durch
einen glaubhaften Nachweis zu widerlegen, insbesondere durch Belege
wie Beförderungsnachweise oder Hotelrechnungen oder Nachweise über
seine Anwesenheit ausserhalb des Schengen-Gebiets, aus denen hervor-
geht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristi-
gen Aufenthalts im Schengen-Raum eingehalten hat (Art. 11 Abs. 2 SGK).
Eine im Ergebnis analoge Regelung enthält Art. 9 Abs. 1 zweiter Satz
VZAE, der vorsieht, dass die betroffene Person den Zeitpunkt der Einreise
mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen hat (vgl. dazu Urteil des BVGer
C-3333 E. 7.3).
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Seite 9
4.5 Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin am 14. März 2011 in Madrid in den Schengen-Raum ein-
gereist ist und diesen nicht vor dem 6. Dezember 2013 wieder verlassen
hat. Zum einen weist ihr Reisepass lediglich einen (einzigen) Einreisestem-
pel vom 14. März 2011 auf, wobei eine wiederholte Missachtung der ge-
setzlichen Stempelpflicht durch die Grenzkontrollorgane, wie die Be-
schwerdeführerin sie nunmehr behauptet, als unwahrscheinlich erscheint.
Zum andern belässt es die Beschwerdeführerin bei der blossen Behaup-
tung, nach drei Monaten und somit fristgerecht wieder ausgereist und erst
im August 2013 wieder in den Schengen-Raum eingereist zu sein. Entspre-
chende Belege, wie beispielsweise Flugtickets, kann sie hingegen nicht
vorweisen; ebenso fehlen rechtsgenügliche Nachweise für den behaupte-
ten Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raums. Abgesehen davon hatte
die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung durch die Kantonspolizei Zü-
rich noch ausgeführt, es treffe zu, dass sie letztmals am 14. März 2011 von
Brasilien her in den Schengen-Raum eingereist sei (vgl. Bst. A des Sach-
verhalts). Bei ihrem nunmehr vorgebrachten Einwand, ihre im Rahmen des
rechtlichen Gehörs gegenüber der Kantonspolizei Zürich gemachten An-
gaben seien aufgrund von Verständigungsproblemen "sehr begrenzt" ge-
wesen, handelt es sich um eine blosse Schutzbehauptung.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin denn auch für ihr Fehlverhalten
strafrechtlich belangt und mit Strafbefehl des Stadthalteramtes Bezirk
Bülach vom 7. Januar 2014, der von ihr nicht angefochten wurde, wegen
widerrechtlichen Passierens des Schengen-Landes Schweiz nach Ablauf
des bewilligungsfreien Aufenthaltes von 90 Tagen oder des bewilligten Auf-
enthaltes im Schengen-Raum gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AuG
sowie Art. 120 Abs. 1 Bst. a AuG (Verletzung der An- oder Abmeldepflich-
ten) zu einer Busse von Fr. 180.- verurteilt. Trotz Überschreitung des be-
willigungsfreien Aufenthaltes um rund zweieinhalb Jahre ging die strafur-
teilende Behörde dabei von einem fahrlässigen Verhalten nach Art. 115
Abs. 3 AuG aus, womit der Beschwerdeführerin zumindest eine pflichtwid-
rige Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VETTERLI/D'AD-
DARIO DI PAOLO: in Stämpflis Handkommentar zum AuG, 2010, N 15 zu
Vorb. Art. 115 – 120). Unter diesen Umständen ist die Verhängung eines
Einreiseverbots gerechtfertigt, obliegt es doch jeder Ausländerin und jedem
Ausländer, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang
mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle
von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren. Ein vorsätz-
licher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen ist mithin nicht
C-3072/2014
Seite 10
erforderlich (vgl. Urteil des BVGer C-2438/2014 vom 14. November 2014
E. 5.4 m.H.).
4.6 Vor diesem Hintergrund gilt es als erstellt, dass die Beschwerdeführerin
mit ihrer massiven Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthaltes im
Schengen-Raum fraglos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen und unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
hinreichenden Anlass für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme ge-
geben hat.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., 2010, Rz. 613 f.).
5.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich – wie oben erwähnt – während rund
zweieinhalb Jahren rechtswidrig im Schengen-Raum auf. Vorliegend kann
somit nicht von einem leichten Fehlverhalten ausgegangen werden, be-
steht doch an der Einhaltung von Einreise- und Aufenthaltsvorschriften ein
gewichtiges öffentliches Interesse. Dabei liegt insbesondere ein general-
präventiv motiviertes öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Be-
schwerdeführerin vor, dies auch im Sinne einer kontinuierlichen Praxis. Zu-
dem ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen,
dass sie die Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln
nachzuleben. In casu erscheint eine Reduktion der Verbotsdauer daher
nicht als angezeigt. Dass die begangene Verfehlung nicht vorsätzlich nach-
zuweisen ist (vgl. E. 4.6), kann vorliegend keine Rolle spielen, sind doch
Einreiseverbote, wie bereits ausgeführt, auch bei fahrlässigen Verstössen
gegen Einreisebestimmungen zu verhängen (vgl. bspw. vergleichbare Ur-
teile des BVGer C-1712/2011 vom 12. September 2012, C-1667/2010 vom
21. März 2011 und C-7820/2009 vom 4. November 2011).
C-3072/2014
Seite 11
5.3 Dem öffentlichen Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung stellt die
Beschwerdeführerin keine persönlichen Interessen gegenüber, die im Rah-
men des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt werden könnten. So
macht sie insbesondere nicht geltend, weiterhin ungehindert in die Schweiz
und das Fürstentum Liechtenstein einreisen zu wollen. Sofern solche Inte-
ressen bestehen sollten, bleibt es ihr freigestellt, aus wichtigen Gründen
mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhalte-
massnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG), wobei diese aber praxis-
gemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt wird (vgl. Urteil
des BVGer C-1712/2011 vom 12. September 2012 E. 6.3 m.H.).
5.4 Aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden In-
teressen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich
das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der
gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und ange-
messen erweist.
6.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. In diesem Zusammenhang
macht die Beschwerdeführerin geltend, im Schengen-Raum – insbeson-
dere in Portugal, Spanien und Deutschland – ansässige Familienmitglieder
sowie zahlreiche enge Verwandte und Bekannte zu haben, die sie regel-
mässig besuchen möchte.
Die Beschwerdeführerin ist nicht Bürgerin eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihr untersagt,
den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch
die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2
SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens der Betroffenen – wie
oben ausgeführt – von einer nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum andern hat die Schweiz
die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl.
BVGE 2011/48 E. 6.1). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
10. September 2014 festgehalten hat, hindert die Ausschreibung die übri-
gen Schengen-Staaten jedoch nicht daran, der Beschwerdeführerin bei
Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu ge-
statten bzw. ihr ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen.
Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS sind demnach eben-
falls erfüllt, weshalb dem Antrag um Löschung des SIS-Eintrages nicht
stattzugeben ist.
C-3072/2014
Seite 12
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-3072/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den am 28. August 2014 einbezahlten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: