B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3073/2009
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A. A._______, Z._______ (Deutschland),
handelnd durch B. A._______, Z.________ (Deutschland),
und dieser vertreten durch Integration Handicap,
Rechtsdienst, Y.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 27. März 2009.
C-3073/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die deutsche Staatsangehörige A. A._______ (nachfolgend: Antragstelle-
rin oder Beschwerdeführerin) ist am (…) 2008 in W._______ geboren
(act. IV/9). Sie lebt mit ihren Eltern – beide deutsche Staatsangehörige –
in Deutschland. Beide Eltern waren in der Schweiz als Grenzgänger un-
selbständig erwerbstätig und obligatorisch bei der Schweizerischen Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert. A. A._______
leidet seit ihrer Geburt an einem Herzfehler (AV-Kanal; Geburtsgebrechen
Nr. 313), weshalb sie vom 31. Mai 2008 – 23. Juli 2008 im Kinderspital
V._______ medizinisch behandelt wurde (act. IV/10). Weiter wurde sie
am gleichen Ort wegen des Geburtsgebrechens Nr. 395 medizinisch be-
handelt (act. IV/15). Sie ist in der Schweiz krankenversichert (act.
IV/41.1).
B.
Am 12. Juni 2008 meldete sie sich, vertreten durch ihre Eltern, bei der
Sozialversicherungsanstalt W.________, IV-Stelle (nachfolgend: SVA), an
und beantragte medizinische Massnahmen infolge Geburtsgebrechens
(act. IV/1). Am 16. Juli 2008 beantragte das Kinderspital V.________ eine
Kostengutsprache für die weitere fachmedizinische Pflege nach Spital-
austritt (act. IV/6).
C.
Die SVA prüfte in der Folge den Sachverhalt. Das Bundesamt für Sozial-
versicherungen (BSV) nahm am 26. August 2008 zu Handen der SVA
Stellung (act. IV/30). Mit Vorbescheid vom 3. September 2008 stellte die
SVA die Abweisung des Kostengutsprachegesuchs in Aussicht (act.
IV/12). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Antragstelle-
rin mit ihrer Familie ihren Wohnsitz in Deutschland habe. Aufgrund des
anwendbaren Staatsvertrags zwischen Deutschland und der Schweiz
seien die Anspruchsvoraussetzungen für medizinische Massnahmen der
Schweizer Invalidenversicherung nicht erfüllt. Daran würden auch die
Verträge mit der Europäischen Union oder der EFTA nichts ändern (act.
IV/12).
D.
Am 26. September 2008 liess die Antragstellerin – nunmehr vertreten
durch Integration Handicap – gegen diesen Bescheid einen Einwand ein-
reichen und beantragen, die medizinischen Massnahmen im Zusammen-
hang mit dem Geburtsgebrechen seien zu gewähren (act. IV/13 und Er-
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gänzung vom 27. Oktober 2008, act. IV/17). Sie liess ihren Anspruch im
Wesentlichen mit dem vorliegend anzuwendenden Staatsvertragsrecht
begründen.
E.
Am 5. November 2008 übermittelte die SVA die Akten zuständigkeitshal-
ber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz; act.
IV/22). Am 18. November 2008 ersetzte die IVSTA den Vorbescheid der
SVA vom 3. September 2008 mit einem neuen Vorbescheid und teilte mit,
die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien gestützt auf das
Schweizer Recht bei der Antragstellerin nicht erfüllt, weshalb das Leis-
tungsgesuch abgewiesen werden müsse (act. IV/28).
F.
Die Antragstellerin erhob am 15. Dezember 2008 wiederum einen Ein-
wand und hielt im Wesentlichen an ihrer bisherigen Argumentation, sie
habe gestützt auf staatsvertragliche Vereinbarungen und Sonderbestim-
mungen für Grenzgänger Anspruch auf die beantragten Leistungen, fest.
Gleichzeitig verwies sie auf in der Sache ähnlich gelagerte Entscheide
des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (act. IV/35).
G.
Mit Verfügung vom 27. März 2009 wies die IVSTA das Leistungsbegehren
wegen fehlender Versicherteneigenschaft der Antragstellerin ab. Sie ver-
wies auf die neu in Kraft getretene Schweizer Gesetzgebung und führte
aus, die im Einwand vorgebrachte Gerichtspraxis stütze sich auf die nicht
mehr aktuelle Schweizer Gesetzgebung, weshalb die dort entwickelte Ge-
richtspraxis hier nicht mehr anwendbar sei (act. IV/43).
H.
Am 13. Mai 2009 liess der Vater von A. A._______ – weiterhin vertreten
durch Integration Handicap – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de einreichen und die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache der in
Frage stehenden medizinischen Massnahmen beantragen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (act. 1).
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (act. 3). In ihrer Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, der Gesetzgeber habe die fragliche bundesgesetzliche
Regelung in Kenntnis der völkerrechtlichen Bestimmungen erlassen und
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die Regelung als damit vereinbar beurteilt, weshalb sie an den gesetzge-
berischen Entscheid gebunden sei.
J.
Am 4. August 2009 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 300.- dem Konto
des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben (act. 6).
Die Beschwerdeführerin verzichtete am 14. September 2009 unter Be-
zugnahme auf ihre Beschwerde auf die Einreichung einer Replik und hielt
an ihren Anträgen fest (act. 7).
K.
Am 17. September 2009 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die
Replik der Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab
(act. IV/8).
L.
Aufforderungsgemäss reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin am
13. März 2012 ihre Kostennote zu Handen des Bundesverwaltungsge-
richts ein (act. 9).
M.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
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Seite 5
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundes-
gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Ihr Vater B. A._______ hat als
ihr gesetzlicher Vertreter mit Vollmacht vom 24. September 2008 den
Rechtsdienst Integration Handicap mit der Wahrung ihrer Interessen be-
auftragt. Die von lic.iur. Christian Jaeggi vom Rechtsdienst Integration
Handicap unterzeichnete Beschwerde ist demnach rechtsgültig.
1.3. Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 in Ver-
bindung mit Art. 30 und 39 Abs. 2 ATSG sowie Art. 52 VwVG) und der
Kostenvorschuss innert der auferlegten Frist gemäss Art. 63 Abs. 4
VwVG geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
2.1. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine An-
wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2. Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in de-
ren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Die Verfügungen wer-
den von der IVSTA erlassen.
Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt des geltend gemachten Gesund-
heitsschadens eine Angehörige von Grenzgängern (siehe unten E. 3, 4.2)
war und die Mutter im Kanton W._______ AHV/IV-versichert war (act.
IV/1.5), war die SVA für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung
zuständig und wurde die angefochtene Verfügung vom 27. März 2009 zu
Recht von der IVSTA erlassen.
2.3.
2.3.1. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohn-
sitz in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft ge-
tretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
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ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend:
FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II anzuwenden ist
(Art. 8 FZA und Art. 80a IVG). Im Anhang II kommen die Vertragsparteien
überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug ge-
nommen wird, anzuwenden, wozu namentlich auch die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (nachfolgend: VO Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) gehört.
2.3.2. Nach Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1408/71, haben die in den persönlichen
Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsan-
gehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verord-
nung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von
Anhang II des FZA). Gemäss Art. 20 FZA werden die bilateralen Abkom-
men über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkom-
mens insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbe-
reich geregelt wird, sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist.
Im Sachbereich, wo der Vertrag, im Besonderen sein Anhang II (Koordi-
nation der Sozialversicherungssysteme; Art. 8 FZA), keine gegenteilige
Bestimmung vorsieht, gilt für das Verfahren wie auch die Prüfung der An-
spruchsgrundlagen der Schweizer Invalidenversicherung internes
Schweizer Recht.
2.4. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist
der Leistungsanspruch für die im Mai 2008 geborene Antragstellerin auf-
grund der ab 1. Januar 2008 geltenden Normen zu prüfen.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschrif-
ten Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles im Juni 2008,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 27. März 2009 in Kraft
standen (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
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2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fas-
sung der 5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Noch keine Anwendung findet
vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmen-
paket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS
2011 5659]).
2.5. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige der un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
aus der Schweizerischen Invalidenversicherung hat.
Vorab ist indes das vorliegend anwendbare materielle Recht darzulegen.
3.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten
20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen
notwendigen medizinischen Massnahmen, sofern diese bei vollendeter
Geburt des Kindes (Art. 3 Abs. 2 ATSG) bestehen. Gestützt auf Art. 13
Abs. 2 IVG hat der Bundesrat in der Verordnung über Geburtsgebrechen
vom 9. Dezember 1985 (GgV; SR 831.232.21) die Gebrechen, für welche
diese Massnahmen gewährt werden, bezeichnet. Gebrechen von gering-
fügiger Bedeutung sind von der Leistungspflicht ausgeschlossen. Ge-
mäss Art. 1 GgV gilt die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht als
Geburtsgebrechen und der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als
solches erkannt wird, ist unerheblich. Die Feststellung des Gebrechens
bereits bei der Geburt ist demnach nicht verlangt (UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 29 zu Art. 3).
3.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 GgV beginnt der Anspruch mit der Einleitung
von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter
Geburt, und umfasst alle medizinischen Massnahmen, die in der Folge
zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendig sind (Art. 1 Abs. 2
GgV). Art. 1 Abs. 3 GgV präzisiert, dass sämtliche Vorkehren, die nach
bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und
den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise an-
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Seite 8
streben, als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines
Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten.
3.3. In Berücksichtigung der Koordinationsregeln des Sozialversiche-
rungsrechts ordnet Art. 27 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über
die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) an, dass bei Geburtsgebre-
chen gemäss Art. 3 Abs. 2 ATSG, welche nicht durch die Invalidenversi-
cherung gedeckt sind, die obligatorische Krankenpflegeversicherung die
Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit übernimmt. Ausser-
dem werden für Geburtsgebrechen die zum Leistungskatalog der Invali-
denversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen in die Erlas-
se und Listen nach Absatz 1 aufgenommen (Art. 52 Abs. 2 mit Verweis
auf Art. 52 Abs. 1 KVG). Nach der Koordinationsnorm von Art. 27 KVG gilt
diese Leistungspflicht der Krankenversicherung – soweit die Geburtsge-
brechen eine Krankheit sind – subsidiär. Diese Auffangfunktion bezieht
sich etwa auf diejenigen Sachverhalte, in welchen die Invalidenversiche-
rung wegen fehlender Erfüllung der IV-rechtlichen Versicherungsklausel
keine Leistungen erbringt (vgl. BGE 126 V 104 ff.), kann aber nicht die
Bedeutung haben, dass die Krankenversicherung bei allen (d.h. auch bei
durch Art. 13 Abs. 2 Satz 2 IVG) ausgeschlossenen Geburtsgebrechen
die entsprechenden Leistungen zu erbringen hat (vgl. KIESER, a.a.O., Rz.
31 zu Art. 3 ATSG, mit weiteren Hinweisen).
3.4. Nach Art. 9 Abs. 1 IVG werden Eingliederungsmassnahmen (vgl.
Art. 8 Abs. 3 Bst. a IVG) in der Schweiz sowie ausnahmsweise auch im
Ausland gewährt.
4.
4.1. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entsteht, so-
fern die Anspruch stellende Person nach Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) obligatorisch oder freiwillig
versichert ist.
Für die Beschwerdeführerin als Kind deutscher Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Deutschland besteht keine Beitrittsmöglichkeit in die freiwilli-
ge Versicherung gemäss Art. 2 AHVG, da sie in einem Land der Europäi-
schen Gemeinschaft wohnt. Für sie selbst kann – obwohl ihre beiden El-
tern in der Schweiz arbeiteten und hier gemäss den Akten jedenfalls bis
Ende Jahr 2007 obligatorisch AHV/IV-versichert waren (vgl. act. IV/1.4,
1.5) – auch keine obligatorische Versicherungsunterstellung abgeleitet
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Seite 9
werden. Demnach ist die Antragstellerin gemäss Art. 1a und 2 AHVG
i.V.m. Art. 1b IVG nicht IV-versichert.
4.2. Art. 9 Abs. 2 IVG besagt, dass Personen, die der Versicherung nicht
oder nicht mehr unterstellt sind, höchstens bis zum 20. Altersjahr An-
spruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, sofern mindestens ein El-
ternteil (a) freiwillig versichert ist; oder (b) während einer Erwerbstätigkeit
im Ausland obligatorisch nach Art. 1a Abs. 1 Bst. c, nach Art. 1a Abs. 3
Bst. a AHVG, oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
versichert ist.
Die Eltern der Antragstellerin arbeiteten in der Schweiz und sind bzw. wa-
ren dort zumindest bis Ende Jahr 2007 obligatorisch versichert, weshalb
die Ausnahmebestimmungen von Art. 9 Abs. 2 IVG nicht greifen (vgl. da-
zu ausführlich BGE 137 V 167 E. 4). Somit steht fest, dass die Antragstel-
lerin nach Schweizer IV-Recht keinen Anspruch auf medizinische Mass-
nahmen zur Behandlung ihres Geburtsgebrechens hat.
5.
Indessen schliesst die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in einem
Abkommensland des FZA wohnt, dessen Staatsangehörigkeit besitzt und
gestützt auf die interne schweizerische IV-Gesetzgebung keinen Leis-
tungsanspruch auf Eingliederungsmassnahmen geltend machen kann,
nicht aus, dass sie gestützt auf das materielle europäische Koordinations-
recht über die soziale Sicherheit einen Leistungsanspruch für medizini-
sche Massnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung hat.
5.1. In seinem Entscheid 9C_1026/2010 vom 23. Dezember 2011 hat das
Bundesgericht betreffend den vergleichbaren Fall C-5284/2008 (Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2010; siehe
zum Sachverhalt hienach E. 5.4.1) auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1
und 2 VO Nr. 1408/71 hingewiesen und zusammengefasst erwogen, es
sei abzuklären, ob die ärztlichen Behandlungen, für welche eine Rücker-
stattung verlangt werde, bereits abgeschlossen seien oder noch weiter
andauerten, und in welchem Land (in casu Schweiz oder Frankreich) die-
se durchgeführt wurden bzw. werden. Ebenfalls wichtig sei es, vollständi-
ge und präzise Angaben zum Versicherungsstatus der Beschwerdeführe-
rin und deren Eltern – sowohl in der Schweiz wie auch in Frankreich – zu
haben; insbesondere sei wichtig zu wissen, ob sie von ihrem Wahlrecht,
welches ihnen erlaube, nicht der obligatorischen schweizerischen Kran-
kenversicherung unterstellt zu sein, Gebrauch gemacht hätten. Diese In-
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Seite 10
formationen seien für den Entscheid, ob die beantragten Leistungen be-
willigt werden könnten, erforderlich; diese würden ohne Zweifel vom
Krankheitsbegriff gemäss VO Nr. 1408/71 erfasst. Wenn sich bewahrhei-
te, dass die Beschwerdeführerin keinem nationalen Sozialversicherungs-
system angegliedert sei, zeige sich die wesentliche Frage der Vereinbar-
keit mit Art. 9 Abs. 2 IVG mit dem europäischen Koordinationsrecht unter
einem anderen Licht (E. 4).
5.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a VO Nr. 1408/71 erhält ein Arbeitnehmer
oder Selbstständiger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des
zuständigen Staates wohnt und die nach den Rechtsvorschriften des zu-
ständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Vorausset-
zungen – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Art. 18 – erfüllt, in
dem Staat, in dem er wohnt, Sachleistungen auf Rechnung des zuständi-
gen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger gel-
tenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre; gemäss
Bst. b erhält diese Person Geldleistungen vom zuständigen Träger nach
den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen
zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts können
die Leistungen jedoch vom Träger des Wohnorts nach den Rechtsvor-
schriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers
gewährt werden.
Gemäss Art. 19 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 gilt Abs. 1 entsprechend für Fami-
lienangehörige, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Staates
wohnen, sofern sie nicht auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in
dessen Gebiet sie wohnen, Anspruch auf diese Leistungen haben. Woh-
nen die Familienangehörigen im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach des-
sen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht von Versi-
cherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist, so gelten die
ihnen gewährten Sachleistungen als für Rechnung des Trägers gewährt,
bei dem der Arbeitnehmer oder Selbstständige versichert ist; es sei denn,
dass sein Ehegatte oder die Person, die für die Kinder sorgt, eine Berufs-
tätigkeit im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt.
5.3. Ein Grenzgänger kann die Leistungen auch im Gebiet des zuständi-
gen Staates erhalten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger
nach den Rechtsvorschriften dieses Staates erbracht, als ob der Grenz-
gänger dort wohnte. Die Familienangehörigen eines Grenzgängers kön-
nen unter den gleichen Voraussetzungen Leistungen erhalten; die Ge-
währung dieser Leistungen ist jedoch – ausser in dringlichen Fällen – da-
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Seite 11
von abhängig, dass zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder zwi-
schen den zuständigen Behörden dieser Staaten eine entsprechende
Vereinbarung getroffen worden ist oder dass, in Ermangelung einer sol-
chen Vereinbarung, der zuständige Träger vorher seine Genehmigung
hierzu erteilt hat (Art. 20 VO Nr. 1408/71).
5.4.
5.4.1. Dem Urteil des Bundesgerichts 9C_1026/2010 vom 23. Dezember
2011 lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Tochter, welche wie ihr Vater
über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, zusammen mit ihren Eltern, wel-
che in U._______ arbeiten, im benachbarten Frankreich wohnt. Dieser
Sachverhalt weicht betreffend die Nationalitäten insofern von der vorlie-
gend zu beurteilenden Konstellation ab, als dass hier die ganze Familie
der Beschwerdeführerin über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügt
und im benachbarten Deutschland (statt in Frankreich) wohnt. Trotz die-
ses Umstands besteht kein Zweifel, dass die Erwägungen des Bundesge-
richts im oben erwähnten Urteil auch hier von Bedeutung sind bzw. diese
Berücksichtigung zu finden haben, da die Familie die Staatsangehörigkeit
eines FZA-Staates besitzt.
5.4.2. Wie bereits ausgeführt, ist nicht auszuschliessen, dass die Be-
schwerdeführerin sich für ihren Leistungsanspruch auf medizinische
Massnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung gestützt auf die
Koordinationsregelungen des FZA und der VO Nr. 1408/71 zwischen der
Schweiz und der Mitglieder der Europäischen Union berufen kann. Diese
Frage kann indes nicht abschliessend beantwortet werden, denn die dem
Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Akten sind hier – wie
das Bundesgericht bereits in seinem Entscheid 9C_1026/2010 vom
23. Dezember 2011 feststellte – ebenfalls lückenhaft.
5.4.3. Um den Anspruch der Antragstellerin bestimmen zu können, müs-
sen gestützt auf die hievor dargelegten höchstrichterlichen Erwägungen
im Urteil 9C_1026/2010 auch in der vorliegenden Angelegenheit alle ent-
scheidenden Grundlagen im Zusammenhang mit dem grenzüberschrei-
tenden Charakter des vorliegenden Sachverhalts bekannt sein. Zum
einen muss ermittelt werden, ob die Antragstellerin unter den geltend ge-
machten Geburtsgebrechen entsprechend den Definitionen des Schwei-
zer Rechts leidet (oben E. 3) und welche medizinischen Behandlungen
der geltend gemachten Geburtsgebrechen an welchen Orten (in der
Schweiz oder in Deutschland) als Eingliederungsmassnahmen durchge-
führt werden bzw. wurden. Ferner fehlen in den dem Bundesverwaltungs-
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Seite 12
gericht zur Verfügung stehenden Akten Belege dazu, dass die Eltern der
Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum ihrer Geburt am (…) 2008 bis
zum Verfügungszeitpunkt vom 27. März 2009 in der Schweiz obligato-
risch AHV/IV-versicherte Grenzgänger waren (vgl. IK-Auszüge der Eltern,
je vom 9. Juli 2009, betreffend eine versicherte Tätigkeit bis Ende Jahr
2007; act. IV/1.4, 1.5).
Zum anderen als ebenfalls nicht geklärt und für die Bewertung, ob der
Beschwerdeführerin die beantragten Leistungen – welche ohne Zweifel
unter die Behandlungen bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a
VO Nr. 1408/71 fallen – zustehen, erweist sich als entscheidend, in wel-
chem Land für das Kind und seine Eltern versicherungsrechtlich eine De-
ckung besteht, d.h. in der Schweiz oder in Deutschland (inklusive Beginn
und allfälligem Wechsel der Versicherung). Im Besonderen gilt es zu klä-
ren, ob es sich um einen Fall handelt, in welchem die Eltern von ihrem
Wahlrecht der Krankenversicherungsunterstellung Gebrauch gemacht
haben (Art. 1 Abs. 2 Bst. d und Art. 2 Abs. 6 i.V.m. Art. 3 KVV; BGE 135 V
339 sowie act. IV/30, 35 Rz. 1, 3). Gemäss den Akten steht zwar fest,
dass das Kind in der Schweiz krankenversichert ist (act. IV/41). Indessen
finden sich keine Hinweise dazu, ob die Eltern das Wahlrecht gemäss
Art. 3 KVV für sich und das Kind ausgeübt haben und ob die Versiche-
rung des Kindes in der Schweiz obligatorischer Natur gemäss Art. 1
Abs. 2 KVG ist, oder ob es sich um eine privatrechtliche Versicherungs-
vereinbarung handelt (vgl. BGE 133 V 320 E. 5.6; was nichts an der Tat-
sache ändert, dass medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen
primär unter die Leistungspflicht der Invalidenversicherung und nur sub-
sidiär unter die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenversicherung
fallen; siehe oben E. 3.3).
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen fehlen unerlässliche Informatio-
nen, um über die Gewährung der beantragten Leistungen zu befinden.
Unter diesen Umständen beruht die angefochtene Verfügung vom
27. März 2009 auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt.
6.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück.
6.2. Da wie hievor dargestellt unerlässliche Informationen fehlen, um über
die Gewährung der beantragten medizinischen Massnahmen – welche
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Seite 13
Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a VO
Nr. 1408/71 darstellen – zu befinden, erweist sich hier eine Rückweisung
an die Vorinstanz als gerechtfertigt. Unter diesem Umständen ist die an-
gefochtene Verfügung vom 27. März 2009 aufzuheben und die Sache die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen im
Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend neu verfüge. In
diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
7.1. Weder der obsiegenden Beschwerdeführerin noch der unterliegen-
den Vorinstanz sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- ist der Beschwer-
deführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
7.2. Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Par-
teientschädigung.
Integration Handicap hat als Rechtsvertreterin am 13. März 2012 ihre
Kostennote eingereicht (act. 9) und darin einen Zeitaufwand von 6.5
Stunden geltend gemacht. Der Zeitaufwand erscheint im vorliegenden
Fall unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands als angemes-
sen. Sie ist mit einem Stundenansatz von Fr. 250.- zu entschädigen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003, Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-5791/2007 vom 5. Dezember 2007 S. 3 f., Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-7544/2009 vom 11. Juli 2011). Nicht zu
entschädigen ist die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 8 und 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009
[MWSTG, SR 641.20]). Die Parteientschädigung geht zu Lasten der Vor-
instanz.
C-3073/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfügung
vom 27. März 2009 aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese gemäss Erwägung 6.2 den Sachverhalt vollständig ab-
kläre und anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 300.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'625.- (ohne MwSt.) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-3073/2009
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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