B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3073/2016
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Leistungsanspruch/Mitwirkungspflicht
(Verfügung vom 14. April 2016).
C-3073/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1955 geborene, verheiratete und in Deutschland wohnhafte
Schweizer Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder
Beschwerdeführer) war in den Jahren 1995 bis 2005 in der Schweiz er-
werbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische schweizeri-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt
war er in der Schweiz als Manager/Betriebsleiter tätig (vgl. Akten der Vo-
rinstanz [im Folgenden: Dok.] 3 und 9).
B.
B.a Nachdem sich der Versicherte zunächst mit Schadensanzeige vom
25. Oktober 2004 aufgrund von Rückenbeschwerden bei seiner Kranken-
taggeldversicherung angemeldet hatte (vgl. Dok. 12 S. 36 und S. 42),
reichte er nach Aufforderung des Krankentaggeldversicherers (vgl. Dok. 12
S. 9 und S. 63) bei der damals zuständigen SVA X._______ unter Angabe
diverser Erkrankungen (ICD-10: M14, M46, M48, M54, M79, L40; ICF:
b28010, b28013, b28016, b4402 sowie Morbus Forestier) ein auf den
16. Mai 2006 datiertes Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung
ein (vgl. Dok. 3). In der Folge leitete die SVA X._______ die erforderlichen
Abklärungen hinsichtlich der persönlichen, erwerblichen sowie medizini-
schen Verhältnisse des Versicherten ein (vgl. Dok. 6-9 und Dok. 12 f.),
konnte diese indessen in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt einst-
weilen nicht weiterführen, da der Versicherte aufgrund einer gegen ihn ein-
geleiteten Strafuntersuchung (vgl. Dok. 1, Dok. 14 f., Dok. 22, Dok. 24 so-
wie insb. Dok. 27-29) zwischenzeitlich unbekannten Aufenthaltes war. Hin-
sichtlich des mit Gesuch vom 22. Mai 2006 ebenfalls beantragten Hilfsmit-
tels «Gesundheitsmatratze» erliess die SVA X._______ am 23. Februar
2007 eine ablehnende Verfügung (vgl. Dok. 23), nachdem sie dem Versi-
cherten den Ablehnungsentscheid mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2006
(Dok. 18) in Aussicht gestellt und der Versicherte innert Frist keine Einwen-
dungen erhoben hatte. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.b Nachdem der Versicherte mit Eingaben vom 8. Februar 2008, vom
3. April 2008, vom 8. April 2008, vom 21. April 2008, vom 22. Mai 2008 so-
wie vom 17. August 2008 die SVA X._______ unter Geltendmachung eines
sich stetig verschlechternden Gesundheitszustandes um Fortführung der
Abklärungen ersucht sowie seinen neuen Wohnsitz in Deutschland mitge-
teilt hatte (vgl. Dok. 28, Dok. 32 f., Dok. 35 f. und Dok. 40 f.), nahm die SVA
C-3073/2016
Seite 3
X._______ ihre Abklärungen wieder auf und ordnete zur Klärung des me-
dizinischen Sachverhaltes mit Schreiben vom 23. September 2008 eine
Untersuchung am 14. Oktober 2008 durch den Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) an mit der Begründung, dass zum Gesundheitszustand des
Versicherten zahlreiche medizinische Berichte und Gutachten aus
Deutschland und der Schweiz vorliegen würden, jedoch nie eine klare Di-
agnose habe gestellt werden können (vgl. Dok. 38 und Dok. 43-45). Mit
Eingabe vom 4. Oktober 2008 teilte der Versicherte mit, er könne den Un-
tersuchungstermin beim RAD nicht wahrnehmen, da ein Strafverfahren mit
dem Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gegen ihn laufe und er bei der
Einreise in die Schweiz verhaftet werden würde (vgl. Dok. 42 und Dok. 46).
Nachdem der Versicherte weitere diverse medizinische Unterlagen aus
dem Zeitraum vom 21. Oktober 2004 bis zum 13. Oktober 2008 nachge-
reicht hatte (vgl. Dok. 47 und 50), hielt SVA X._______ mit Mitteilung vom
12. November 2008 an einer Untersuchung beim RAD zur Sachverhalts-
abklärung fest mit der Begründung, die eingereichten medizinischen Un-
terlagen reichten als Entscheidgrundlage nicht aus. Sie wies ferner darauf
hin, dass das Gesuch vom 22. Mai 2005 bei fehlender Mitwirkung abge-
lehnt werden müsste (vgl. Dok. 52).
B.c Nach weiterer Korrespondenz zwischen dem Versicherten und der
SVA X._______, im Rahmen welcher beide an ihren Standpunkten festhiel-
ten (vgl. Dok. 56 und 58), holte die kantonale IV-Stelle auf Ersuchen des
Versicherten bei den behandelnden Ärzten weitere medizinischen Berichte
ein (vgl. Dok. 60-65). In Kenntnis der zu den eingeholten Berichten abge-
gebenen Stellungnahme des RAD vom 23. Juli 2009 (Dok. 66) kam die
SVA X._______ zum Schluss, dass in Abweichung zur ursprünglich vorge-
sehenen Untersuchung beim RAD eine rheumatologisch-psychiatrische
Begutachtung bei der Gutachterstelle R._______ durchzuführen sei (vgl.
Mitteilung vom 28. Juli 2009, welche allerdings im Dossier nicht enthalten
ist; vgl. jedoch Hinweis in Dok. 71]). Daraufhin machte der Versicherte am
13. August 2009 unter Beilage zweier Gutachten aus den Jahren 2005 und
2007 geltend, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht reise-
bzw. transportfähig sei (vgl. Dok. 69). Nach der Konsultation des RAD
(Stellungnahme vom 7. Oktober 2009 [Dok. 70]) hielt SVA X._______ an
der Begutachtung durch die R._______ fest und wies erneut auf die Mit-
wirkungspflicht sowie die Säumnisfolgen hin (vgl. Dok. 71). Nach Eingang
weiterer zahlreicher Eingaben des Versicherten vom 12. November 2009
(Dok. 72), vom 14. Januar 2010 (Dok. 76), vom 5. Oktober 2010 (Dok. 81),
vom 14. Dezember 2010 (Dok. 83), vom 9. Mai 2011 (Dok. 88), vom
5. März 2012 (Dok. 94), vom 26. Juli 2012 (Dok. 99) sowie vom 5. Oktober
C-3073/2016
Seite 4
2012 (Dok. 102) teilte ihm die SVA X._______ jeweils – nach vorgängiger
medizinischer Konsultation des RAD (vgl. Dok. 84, Dok. 89, Dok. 96,
Dok. 101 und Dok. 104) – mit, dass an der erforderlichen Begutachtung
festgehalten werde (vgl. Mitteilungen vom 16. November 2009 [Dok. 73],
vom 6. Oktober 2010 [Dok. 82], vom 10. März 2011 [Dok. 86], vom 20. Juni
2011 [Dok. 87], vom 24. April 2012 [Dok. 98] und vom 12. November 2012
[Dok. 105]). Schliesslich hielt die SVA X._______ mit Zwischenverfügung
vom 1. März 2013 an der Begutachtung in der Schweiz fest mit der Be-
gründung, dass nicht auf eine Begutachtung in Deutschland abgestellt wer-
den könne und keiner der zahlreichen vom Versicherten eingereichten ärzt-
lichen Berichte die geltend gemachte Transportunfähigkeit belegen würden
(Dok. 111).
B.d Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. April 2013 (Dok. 114)
wies das Kantonsgericht Y._______ nach Würdigung der medizinischen
Akten mit Urteil vom 29. August 2013 ab (vgl. Dok. 122). Dieses Urteil
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
C.a Nach Eingang des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichts
Y._______ vom 29. August 2013 sowie der zum Entscheid eingeholten
Stellungnahme des RAD vom 25. März 2014 teilte die SVA X._______ dem
Versicherten am 26. März 2014 mit, dass ein polydisziplinäres Gutachten
in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie sowie
Psychiatrie notwendig sei (vgl. Dok. 122-125). Aufgrund einer abermals
vom Versicherten geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheits-
zustands sowie einer Transportunfähigkeit folgten dazu in medizinischer
Hinsicht weitere Abklärungen seitens der SVA X._______ (vgl. Dok. 127-
144). Nachdem der Versicherte am 19. November 2014 unaufgefordert ein
von ihm persönlich veranlasstes Gutachten der Z._______-Klinik (…) vom
6. November 2014 eingereicht und der RAD dazu am 20. November 2014
Stellung genommen hatte (vgl. Dok. 145 und Dok. 148), hielt die SVA
X._______ am 26. November 2014 unter Hinweis auf das Urteil des Kan-
tonsgerichts Y._______ vom 29. August 2013 an der polydisziplinären Be-
gutachtung in der Schweiz fest (Dok. 150). Der Auftrag für die Begutach-
tung wurde in der Folge über SuisseMED@P der MEDAS W._______ zug-
wiesen (vgl. Dok. 153 f., Dok. 157-160 und Dok. 163). Dagegen wehrte
sich der Versicherte erneut mit Einwendungen vom 4. Februar 2016 (Dok.
161 f.) und vom 2. März 2017 (Dok. 171, Dok. 178 f.). Nachdem der Versi-
cherte nicht zum ersten Untersuchungstermin vom 17. März 2015 erschie-
C-3073/2016
Seite 5
nen war, übermittelte die kantonale IV-Stelle das gesamte Dossier zustän-
digkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgen-
den auch: Vorinstanz; vgl. Dok. 183 und Dok. 190).
C.b Die Vorinstanz führte in der Folge die Abklärungen fort und teilte dem
Versicherten am 17. November 2015 mit, dass ihr ärztlicher Dienst in Über-
einstimmung mit dem Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 29. Au-
gust 2013 zur Ansicht gelangte, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung
notwendig (vgl. Dok. 192-224). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 wehrte
sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand
gegen eine Begutachtung in der Schweiz (vgl. Dok. 227-229). Mit Verweis
auf die RAD-Stellungnahme vom 16. Dezember 2015 (Dok. 234) teilte ihm
die Vorinstanz am 4. Januar 2016 mit, dass eine pluridisziplinäre Untersu-
chung in der Schweiz notwendig und auch zumutbar sei. Im Weiteren wies
sie darauf hin, dass der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen,
die Leistungen verweigern oder die Erhebungen einstellen und Nichtein-
treten beschliessen könne, wenn die versicherte Person ihrer Mitwirkungs-
pflicht nicht nachkomme (vgl. Dok. 235). Schliesslich teilte die IVSTA dem
Versicherten am 19. Januar 2016 mit, dass die polydisziplinäre Begutach-
tung am 4. und 5. April 2016 im T._______ in (…) stattfinden werde
(Dok. 239; die Auswahl des T._______ erfolgte zufallsbasiert, vgl. Dok. 226
und 231). Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 erklärte der Versicherte seine
Bereitschaft zur Untersuchung, sah diese indessen nach wie vor durch
seine Transportunfähigkeit beschränkt. Er ersuchte deshalb um einen ent-
sprechenden Krankentransport für den Transfer sowie die stationäre Auf-
nahme in einem Krankenhaus (vgl. Dok. 241). Die IVSTA teilte am 9. Feb-
ruar 2016 mit, dass die Kosten für ein Krankentransport zurückvergütet
würden, wenn dessen Notwendigkeit nach der Untersuchung vom Exper-
ten bestätigte werde. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass sich die Abklä-
rungsstelle T._______ im Spital Q._______ befinde und die Untersuchung
stationär sei (Dok. 242).
C.c Nachdem der Versicherte am 25. Februar 2016 erneut eine ärztliche
Bescheinigung betreffend eine gänzliche Reise- und Transportunfähigkeit
vom 23. Februar 2016 eingereicht hatte (Dok. 244 f.), teilte die Vorinstanz
nach einer erneuten Konsultation des RAD vom 3. und 14. März 2016
(Dok. 249 und Dok. 252) mit Mahnung vom 17. März 2016 mit, dass eine
Beurteilung des Gesundheitszustandes durch eine pluridisziplinäre Unter-
suchung in der Schweiz notwendig sowie auch mit Begleitperson zumutbar
sei. Wiederum machte sie ihn auf die Säumnisfolgen aufmerksam, wenn
C-3073/2016
Seite 6
er der Begutachtung nicht Folge leisten würde. Sie ersuchte den Versicher-
ten zu bestätigen, dass er an den Untersuchungen vom 4. bis 8. April 2016
im T._______ teilnehmen werde (vgl. Dok. 255). Mit Eingabe vom 25. März
2016 hielt der Versicherte an seinem Standpunkt fest (Dok. 259). Nachdem
der Versicherte nicht zu den Untersuchungsterminen erschienen war (vgl.
Dok. 260), verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. April 2016
jegliche Leistungen der Invalidenversicherung (Dok. 261).
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, neu vertreten durch
Advokat Nicolai Fullin, am 17. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. April
2016 und die Ausrichtung einer Invalidenrente gemäss den gesetzlichen
Bestimmungen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen am
Wohnort des Beschwerdeführers durchzuführen und es sei im Anschluss
daran erneut über dessen Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin
zu entscheiden. Subeventualiter sei über die Leistungspflicht anhand der
Akten zu entscheiden. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er eine
Nachfrist zur ergänzenden Begründung sowie die Gewährung der unent-
geltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichneten Ad-
vokaten. Zur Begründung der Verfahrensanträge führte er aus, die Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien er-
füllt. Zudem erfolge die Beschwerdeerhebung zur Wahrung der Rechtsmit-
telfrist ohne vollständige Aktenkenntnis. Zur materiellen Begründung führte
er im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen zur Leistungsverweigerung
seien nicht erfüllt, da zum einen die in die Wege geleiteten Abklärungen
dem Beschwerdeführer nicht zumutbar seien und zum anderen ihn auch
kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Gutachtenstermine treffe. Das
werde durch das beigelegte ärztliche Attest vom 26. Februar 2016 belegt.
Des Weiteren sei die verhängte Massnahme auch nicht verhältnismässig,
da im Zweifel auch ein Rentenentscheid aufgrund der Akten hätte gefällt
werden können (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden:
BVGer-act.] 1).
E.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 schloss die Vorinstanz auf Abwei-
sung der Beschwerde und Bestätigung der Verfügung vom 14. April 2016.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine medizinische Begut-
achtung in der Schweiz sei aufgrund der durchwegs unklaren medizini-
schen Aktenlage notwendig und auch für den Beschwerdeführer zumutbar.
C-3073/2016
Seite 7
Angesichts des notorischen Ungenügens der aus Deutschland beigebrach-
ten medizinischen Unterlagen sei die Anordnung einer Begutachtung nicht
unverhältnismässig gewesen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer,
nachdem er ursprünglich das Bestehen eines Haftbefehls als Grund für die
Weigerung ins Feld geführt hatte, die von ihm seit 2009 geltend gemachte
Reise- und Transportunfähigkeit nie nachvollziehbar belegt bzw. die mit der
Angelegenheit befassten ärztlichen Dienste und das Kantonsgericht
Y._______ nie mit einer solchen überzeugen können. Dies gelte auch in
Bezug auf die ärztliche Bescheinigung vom 26. Februar 2016, welche dem
RAD bereits vor Verfügungserlass zur Beurteilung vorgelegen habe. Dem-
zufolge sei zu Recht von der Zumutbarkeit der verlangten Begutachtung in
der Schweiz und vom verschuldeten Fernbleiben ausgegangen worden.
Zudem müsste auch ein Entscheid aufgrund der Akten klarerweise zur Ab-
weisung führen (vgl. BVGer-act. 3).
F.
F.a Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer die mit
Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2016 einverlangten und für die Prüfung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erforderlichen ergänzenden
Unterlagen nach (vgl. BVGer-act. 2 und 6).
F.b Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2016 wurde das Gesuch des Be-
schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund einer vorläufi-
gen und summarischen ex ante Beurteilung der Prozessaussichten abge-
wiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, innert 30 Ta-
gen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung einen Verfahrenskostenvor-
schuss von Fr. 800.- zu leisten (vgl. BVGer-act. 7).
F.c Am 17. August 2016 ging der verfügte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 800.- bei der Gerichtskasse ein (vgl. BVGer-act. 9).
G.
Mit Replik vom 25. August 2016 änderte der Beschwerdeführer seine
Rechtsbegehren und beantragte, es sei Vormerk zu nehmen, dass er bereit
sei, sich einer Begutachtung in der Gutachterstelle T._______ zu unterzie-
hen, weshalb die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme der Be-
gutachtung zurückzuweisen sei. Eventualiter hielt er an den Rechtsbegeh-
ren der Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2016 fest. Zur Begründung führte
der Beschwerdeführer aus, er sehe sich gezwungen, in eine Begutachtung
einzuwilligen. Dabei verstehe sich von selbst, dass die Reise lediglich ein-
C-3073/2016
Seite 8
mal bewältigt werden könne, so dass diese nicht an mehreren unabhängi-
gen Tagen durchzuführen sei. Allerdings sei es nicht einzusehen weshalb,
weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die medizinische Abklä-
rung am Wohnort die Regel sei. Es wäre jedenfalls ohne weiteres möglich
gewesen, die Abklärung am Wohnort des Beschwerdeführers durchführen
zu lassen. Daher werde eventualiter an den Rechtsbegehren in der Be-
schwerde festgehalten. Unter diesen Umständen sei die Beschwerde auch
dann gutzuheissen, wenn die Angelegenheit für weitere Abklärungen im
T._______ an die Vorinstanz zurückgewiesen werde (vgl. BVGer-act. 10).
H.
Mit Duplik vom 12. September 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen
und deren Begründung fest. Ergänzend führte sie aus, dass die plötzliche
Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Begutachtung in der Schweiz an-
gesichts der jahrelangen unbegründeten Verweigerung als wenig glaubt
erscheine. Ohnehin sei der Sachverhalt nur bis zum Verfügungszeitpunkt
zu überprüfen. Daher wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen, ein
neues Leistungsgesuch zu stellen (vgl. BVGer-act. 12).
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2016 wurde dem Beschwer-
deführer ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 12. September 2016
zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt
weiterer Instruktionsmassnahmen – geschlossen.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR
831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR
830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde,
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt
C-3073/2016
Seite 9
gemäss Erwägung 2.1.3 hiernach einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1
2.1.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil-
det die Verfügung vom 14. April 2016, mit welcher die Vorinstanz jegliche
Leistungen der Invalidenversicherung mangels Mitwirkung des Beschwer-
deführers verweigert hat.
2.1.2 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So-
zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der angefochtenen Verwaltungsverfügung (hier: 14. April 2016) entwickelt
haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b;
Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H.). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normal-
fall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362
E. 1b).
2.1.3 Die vom Beschwerdeführer mit Replik vom 25. August 2016 – aller-
dings nicht bedingungslos – erklärte Bereitschaft zur Begutachtung im
T._______ erfolgt vorliegend zeitlich nach Erlass der Verfügung. Eine nach
Erlass einer auf Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG gestützten
Verfügung erklärte subjektive Eingliederungsbereitschaft, welche vorlie-
gend allerdings nicht vorbehaltlos erfolgt, macht die Widersetzlichkeit, wel-
che zur Verfügung geführt hat, nicht ungeschehen. Auf die mit Replik vom
25. August 2016 gestellten Rechtsbegehren, (1.) es sei Vormerk zu neh-
men, dass der Beschwerdeführer bereit sei, sich einer Begutachtung im
T._______ zu unterziehen, und (2.) die Angelegenheit sei daher zur Durch-
führung der medizinischen Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, ist mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Die nachträgliche Er-
klärung der versicherten Person ist indes gegebenenfalls als Neuanmel-
dung zu betrachten (betr. Erstanmeldung vgl. Urteile des BGer
9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1, I 183/87 vom 20. Juli 1987 E. 1b
zu aArt. 31 Abs. 1 IVG; betr. Revisionsverfahren vgl. BGE 139 V 585
E. 6.3.7 und E. 6.3.8, Urteile des BGer 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017
E. 3.3, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6). Mit Blick auf das
Eventualbegehren der Replik vom 25. August 2016, mit welchem an den
Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2016 festgehalten
wurde, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz die Leistungen der
C-3073/2016
Seite 10
Invalidenversicherung zu Recht wegen der Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht verweigert hat.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1;
130 V 329). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften
Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 14. April 2016
in Kraft standen (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21.
März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision]; ab dem 1. Januar 2008 in der
Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; ab dem 1.
Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Re-
vision, erstes Massnahmenpaket]). Ebenso ist die Verordnung vom 17. Ja-
nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den ent-
sprechenden Fassungen anzuwenden. Ferner sind das ATSG und die Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) zu beachten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt
Wohnsitz in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen
vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge-
meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss
Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in
Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1)
und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Ja-
nuar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010,
Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun-
gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das
Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch
im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach
schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). Unter Vorbehalt der gemein-
schafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben – welche vorliegend nicht
relevant sind – richtet sich auch das Verfahren nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 137 V 282 E. 3.3; BGE 130 V 51
ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG [heute: BGer] H 13/05 vom
4. April 2005 E. 1.1; vgl. auch Urteil des BVGer C-1056/2015 vom 29. De-
zember 2016 E. 3.4).
C-3073/2016
Seite 11
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47
E. 1.3 m.H.).
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
C-3073/2016
Seite 12
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4).
4.4 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten,
sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V
351 E. 3a).
4.5 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs-
organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung
über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE
LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im
Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-
Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413
f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der
(zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit
Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
4.6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die
Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70
E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen
C-3073/2016
Seite 13
in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen
lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.7 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stelle zur Beur-
teilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversiche-
rung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf-
gabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die-
ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berich-
ten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich-
bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut-
achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab-
klärungen kann bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässig-
keit und Schlüssigkeit nicht abgestellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S.
229, 135 V 465 E. 4.4 s. 469 f.; Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
4.8
4.8.1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozi-
alversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleis-
tungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Ab-
klärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen
erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1
ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung
notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu
unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gegebenenfalls kann der Versiche-
rungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der
Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ablei-
ten wolle, sei nicht erwiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012
vom 16. Oktober 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 117 V 261 E. 3b).
C-3073/2016
Seite 14
4.8.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistun-
gen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent-
schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach
Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen
einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher
schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine an-
gemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Nach Art. 7b
Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129;
BBl 2005 4459) können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt
oder verweigert werden, wenn die versicherte Person sich zumutbaren
ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen nicht unterzieht (Art. 43 Abs. 2
ATSG). Die Regelung von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sach-
entscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Ver-
weigerung der Leistung) sind nunmehr grundsätzlich nebeneinander an-
wendbar (Urteile des BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1,
9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3, je mit Hinweisen). Vorausset-
zung der Sanktion ist, dass die Mitwirkung, die verlangt wurde, rechtmässig
war (SVR 1998 UV Nr. 1), und dass die Verletzung in unentschuldbarer
Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund er-
kennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig un-
verständlich erweist (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_68/2015 vom 24. April
2015 E. 2.3 und 5.1, 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7 und I
166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1).
4.8.3 Der Sinn des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens besteht darin, die ver-
sicherte Person in jedem Fall auf die Folgen ihres Widerstandes gegen die
angeordneten Massnahmen aufmerksam zu machen und so in die Lage zu
versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu
treffen (BGE 122 V 218), wobei die versicherte Person nicht die Folgen
eines Verhaltens tragen soll, über dessen Auswirkungen sie sich möglich-
erweise gar keine Rechenschaft abgelegt hat (UELI KIESER, ATSG-Kom-
mentar, 2. Aufl. 2009, Art. 21 N. 88). Die Beweislast für den Nachweis der
Mahnung liegt beim Versicherungsträger (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 52).
Die Grundsätze des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gelten insbesondere
auch für die Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Begutachtung
(Urteil des BGer 8C_397/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.3).
5.
Die Vorinstanz hat nach Erhalt des von der SVA X._______ am 31. März
2015 übermittelten Dossiers dem Beschwerdeführer am 17. November
C-3073/2016
Seite 15
2015 mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Abklärung des Gesundheitszu-
standes und der Leistungsfähigkeit in Übereinstimmung mit der SVA
X._______ sowie dem Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 29. Au-
gust 2013 eine medizinische Abklärung in der Schweiz in den Fachdiszip-
linen Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und innere Medizin notwen-
dig sei (Dok. 224) und eine entsprechende Begutachtung mit Beginn am 4.
April 2016 organisiert (Dok. 239). Unbestritten ist auch, dass der Be-
schwerdeführer sich dieser Begutachtung nicht unterzogen hat. Vorab gilt
es daher zu prüfen, ob die angeordnete Begutachtung mit Blick auf die
Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als notwendig und zumutbar
einzustufen ist (vgl. dazu Art. 43 Abs. 2 ATSG).
5.1
5.1.1 Dazu ist einleitend festzuhalten, dass bereits das Kantonsgericht
Y._______ im Rahmen der Überprüfung der Zwischenverfügung der SVA
X._______ vom 1. März 2013, mit der die kantonale IV-Stelle an einer Be-
gutachtung in der Schweiz festhielt (vgl. Dok. 118), mit in Rechtskraft er-
wachsenem Urteil vom 29. August 2013 (Dok. 122) eine Begutachtung in
der Schweiz als notwendig und für den Beschwerdeführer auch als zumut-
bar erachtet hat. In Würdigung der medizinischen Aktenlage aus dem Zeit-
raum vom 12. Februar 2003 bis zum 29. November 2012 (vgl. Dok. 12
S. 41, S.43, S. 50, S.58 und S. 64; Dok. 47 S. 4-35; Dok. 65; Dok. 69 S. 4-
71; Dok. 76 S. 3-17; Dok. 83 S. 2; Dok. 94 S. 2; Dok. 102 S. 3 f. sowie
Dok. 107) stellte es fest, dass die Befunde und Diagnosen in den zahlrei-
chen medizinischen Berichten aus der Schweiz sowie aus Deutschland von
Arzt zu Arzt verschieden seien. Es sprach sämtlichen vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten medizinischen Berichten und Gutachten den Beweiswert
mit der Begründung ab, die Berichte erfüllten mangels einer nachvollzieh-
baren Begründung, einer vollständigen Anamnese, einer Diskussion der
Schmerzstörung sowie einer notwendigen Auseinandersetzung mit abwei-
chenden Beurteilungen nicht die von der Rechtsprechung an den Beweis-
wert eines Arztberichtes gestellten Anforderungen. Das Kantonsgericht
Y._______ wies insbesondere daraufhin, dass aufgrund der voneinander
abweichenden Diagnosen es nicht möglich sei, sich über den Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers ein Bild zu machen (vgl. E. 5.1 bis 5.7 des
Urteils).
5.1.2 Betreffend die damals schon geltend gemachte Transportunfähigkeit
erwog das Kantonsgericht Y._______, dass diese durch die diversen ärzt-
lichen Atteste der deutschen medizinischen Fachpersonen aus dem Zeit-
raum vom 12. August 2009 bis 29. November 2011 (vgl. Dok. 69 S. 4;
C-3073/2016
Seite 16
Dok. 83 S. 2; Dok. 88; Dok. 94 S. 2; Dok. 102 S. 3 f. sowie Dok. 107) nicht
nachvollziehbar bzw. nicht rechtsgenüglich dargelegt und begründet sei.
Demgegenüber seien die dazu ergangenen Stellungnahmen des RAD vom
7. Oktober 2009 (Dok. 70), vom 1. März 2011 (Dok. 84), vom 20. Juni 2011
(Dok. 89), vom 24. April 2012 (Dok. 96) und vom 6. November 2012
(Dok. 104) schlüssig sowie nachvollziehbar und widerlegten die behaup-
tete Transportunfähigkeit des Beschwerdeführers. Mangels überzeugen-
der Gründe seitens des Beschwerdeführers sei der Transport in die
Schweiz zumutbar und folglich auch verhältnismässig (vgl. E. 6.1 bis E. 6.7
des Urteils).
5.2 Mit Blick auf das soeben zusammenfassend wiedergegebene rechts-
kräftige Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 29. August 2012 war
die Invalidenversicherung grundsätzlich gehalten, eine Begutachtung in
der Schweiz in Auftrag zu geben, was sie auch getan hat. Es bleibt im Fol-
genden jedoch zu prüfen, ob allenfalls die nach diesem Urteil eingereichten
medizinischen Berichte etwas an der Notwendigkeit und/oder der Zumut-
barkeit der Begutachtung in der Schweiz geändert haben. Nach dem Urteil
des Kantonsgericht Y._______ vom 29. August 2013 lagen vor der Dossie-
rübergabe an die Vorinstanz insbesondere folgende medizinischen Be-
richte vor:
5.2.1
5.2.1.1 Dr. med. B._______, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie,
berichtet in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 26. Februar 2014 von ei-
ner seit vielen Jahren bestehenden schweren Form einer Psoriasisarthro-
patie mit Befall der Wirbelsäule und der grossen Körpergelenke, wobei eine
weitgehende ossäre Destruktion der HWS im Vordergrund stehe. Kleinste
Bewegungen der HWS führten zu neurologischen Ausfällen und zu massi-
ven Kopfschmerzen. Die ebenfalls schwer degenerativ veränderte LWS
und BWS zwängen den Beschwerdeführer zu liegen. Ebenso seien im
Rahmen der rheumatischen Grunderkrankungen weit fortgeschrittene de-
generative Veränderungen der Hüft- und Kniegelenke zu interpretieren. Im
Weiteren sei im Rahmen der HWS-Problematik eine Polyneuropathie des
gesamten Körpers aufgetreten. Einfachste Verrichtungen seien ohne Hilfe
nicht möglich. Gleichzeitig seien eine Stuhl- und Harninkontinenz aufgetre-
ten. Gelegentlich träten Hörverlust, der spontan regredient sei, sowie vo-
rübergehender Sprachverlust auf. Gleichgewichtsstörungen erheblicher
Natur persistierten auch im Liegen. Ebenso leide der Beschwerdeführer an
einer schweren Form einer Psoriasis, aufgrund welcher infolge der leicht
C-3073/2016
Seite 17
verletzlichen Haut eine grosse Infektionsgefahr bestehe. Nach dem Stuhl-
gang müsse deshalb sofort eine Reinigung erfolgen, was ausserhalb des
Hauses nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines be-
sorgniserregenden Zustands ganztags im Bett. Das Sitzen im elektrischen
Rollstuhl toleriere er je nach Tagesform für wenige Minuten bis zu einer
Stunde. Kleinste körperliche Anstrengungen führten sofort zu Atembe-
schwerden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Kapazitätsreser-
ven im kardiopulmonalen Bereich. Erschwerend komme im internistischen
Bereich noch eine Herzinsuffizienz aufgrund von Herzklappenproblemen
hinzu. Aufgrund dieser Problemkreise könne dem Beschwerdeführer kein
längerer Transport, auch wenn dieser liegend durchgeführt werde – zuge-
mutet werden. Indessen wäre eine Begutachtung in unmittelbarer Nähe in
der Z._______-Klinik durchführbar (Dok. 126 S. 3 f.).
5.2.1.2 Mit Stellungnahme vom 14. April 2014 empfahl die Ärztin des RAD
pract. med. C._______, MAS Versicherungsmedizin, weitere Abklärungen
zum aktuellen Gesundheitszustand, da eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands aufgrund der Angaben von Dr. med. B._______ als
möglich erscheine. Es seien neueste Bilder und Befunde zu den von Dr.
med. B._______ dargestellten Beschwerden im Bereich des Bewegungs-
apparates resp. der Psoriasisarthropathie, eine Liste der aktuellen Medika-
tion, Laborbefunde des letzten Jahres sowie Berichte zu allen spezialärzt-
lichen Abklärungen seit 2011, insbesondere zur kardiologischen Problema-
tik einzuholen. Dennoch merkte die Ärztin an, dass die Argumentation von
Dr. med. B._______ wenig nachvollziehbar sei, wonach dem Beschwerde-
führer ein Transport im Rollstuhl von 10 Minuten in die von Dr. med.
B._______ geleitete Klinik zumutbar sei, aber nicht ein Liegendtransport
von ca. 45 Minuten in die Schweiz. Aufgrund der unklaren Beziehung des
Beschwerdeführers zur Z._______-Klinik und aufgrund der gravierenden
Unterschiede der rechtlichen Grundlagen und der Begutachtungspraxis in
der Schweiz und Deutschland sei aus versicherungsmedizinischer Sicht
eine Begutachtung via SuisseMED@P vorzuziehen (vgl. Dok. 127).
5.2.2
5.2.2.1 Dr. med. D._______, Fachärztin für Dermatologie, Venerologie und
Allergologie, führt in ihrem Arztbericht vom 26. Juni 2014 aus, dass der Be-
schwerdeführer an einer Maximalvariante einer Psoriasis vulgaris leide. Mit
den immer wiederkehrenden Erkrankungsschüben gehe eine Erythroder-
mie einher, im Rahmen welcher viele kleine Wunden entstünden. Beim Be-
schwerdeführer liege ein komplexes Bild einer oder mehrerer Autoimmun-
C-3073/2016
Seite 18
erkrankungen vor, die sich an verschiedenen Organen, am Bewegungsap-
parat sowie massiv an der Haut manifestierten. Eine Dauertherapie sei not-
wendig (Dok. 131 S. 31).
5.2.2.2 Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, attestiert dem
Beschwerdeführer in seiner Bescheinigung vom 27. Januar 2014 eine zu-
nehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Beschwer-
deführer sei weder transport- noch reisefähig und könne weder mit dem
Rollstuhl noch in Begleitung das Haus verlassen (vgl. Dok. 131 S. 29).
5.2.2.3 Im Befundbericht des F._______ vom 20. Mai 2014 wird eine Re-
aktion auf eine Obst/Gemüse-Mischung und auf Grundnahrungsmittel er-
wähnt (Dok. 131 S. 16).
5.2.2.4 Im Bericht der G._______ vom 5. Juni 2014 werden diverse Labor-
befunde aufgeführt (Dok. 131 S. 8).
5.2.2.5 Im Laborbefund des Labors H._______ vom 6. Juni 2014 werden
diverse Infektionen (u.a. Borrelien) verneint (vgl. Dok. 131 S. 9).
5.2.2.6 Mit Stellungnahme vom 9. September 2014 hielt die RAD-Ärztin
pract. med. C._______ fest, dass die eingereichten Berichte keine rele-
vante und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands zu be-
gründen vermöchten. Ebenso wenig sei eine Reise- und Transportunfähig-
keit ausgewiesen (vgl. Dok. 132).
5.2.3
5.2.3.1 Im Befundbericht vom 14. August 2014 diagnostiziert Dr. med.
I._______, Facharzt für Radiologische Diagnostik, eine multiple Sklerose,
nicht näher bezeichnet (ICD-10: G35.9) und beschreibt folgende radiologi-
sche Erhebungen (vgl. Dok. 135 S. 4):
- HWS: Eine ausgeprägte Sekundärverknöcherung vom HWK 4 bis 7 mit
völliger Versteifung der unteren Halswirbelkörper. Die Zwischenräume
und die Knochenarchitektur der Wirbelkörper selbst seien ansonsten
unauffällig;
- BWS: Geringe rechtskonvexe Skoliose, ausgeprägte ankylisierende
Spondylose ab Th 5 bis 12 rechtsbetont und ventral, was zu einer völ-
ligen Bewegungseinschränkung der Brustwirbelkörper führe. Ansons-
ten unauffällige Knochenarchitektur;
- LWS: Spodylophyten, aber keine so ausgeprägte ankylisierende Form
der Verknöcherung. Spondylarthrosen L5/S1 in rechtsbetonter Ausprä-
gung;
C-3073/2016
Seite 19
- Beckenübersicht: Geringe Coxarthrosezeichen beidseits, unauffällige
übrige Knochenarchitektur;
- rechtes Kniegelenk: Normalbefund, keine Arthrosezeichen. Fibrostose
am oberen Patellarsehnenansatz;
- linkes Kniegelenk: Gleichartiger Befund.
5.2.3.2 Dr. med. B._______ nahm am 22. August 2014 Stellung zu den
Röntgenaufnahmen von Dr. med. I._______ vom 14. August 2014
(Dok. 135 S. 4) und führte aus, seiner Ansicht nach erklärten die durchge-
führten Aufnahmen die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwer-
den und passten auch zu den beobachteten Funktionseinschränkungen.
Führend seien insbesondere die einsteifenden Veränderungen im Bereich
von HWS und BWS (vgl. Dok. 135 S. 2 f.).
5.2.3.3 Am 15. September 2014 nahm Dr. med. J._______, Facharzt für
orthopädische Chirurgie, vom RAD zu den auf CD eingereichten Röntgen-
aufnahmen vom 13. August 2018, zum radiologischen Bericht von Dr. med.
I._______ vom 14. August 2014 sowie zum Bericht von Dr. med.
B._______ vom 22. August 2014 Stellung. Der RAD-Arzt stimmte den Be-
fundbeschreibungen des Radiologen Dr. med. I._______ vollumfänglich
zu. Allfällige neurologische Funktionsstörungen durch auffällige Formver-
änderungen etwa im Bereich des Spinalkanales oder Neuroforamina seien
indes nicht erkennbar. Unstrittig bestünden langstreckige össere Fusionen
im HWS- und BWS-Bereich, bei jedoch teilweise unauffälligen Segmenten
in diesen WS-Abschnitten mit radiologisch betrachtet weitgehend freier Be-
weglichkeit. Die physiologischen Hohlschwingungen seien weitestgehend
abgeflacht, mit minimer skoliotischer Fehlhaltung; eine z.B. Bechterew-ty-
pische Inklinationshaltung finde sich nicht. Die grossen Gelenke der unte-
ren Extremitäten wiesen gegenüber dem Achsenorgan nur minime Verän-
derungen auf. Wesentlichen Einschränkungen der Beweglichkeit seien hier
nicht zu erwarten. Konklusiv liessen sich keine Veränderungen erkennen,
die eine Transfer- und Transportunfähigkeit ausschliessen sollten (vgl.
Dok. 138).
5.2.3.4 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Dr. med.
J._______ vom 15. September 2014 erachtete pract. med. C._______ ge-
wisse Funktionseinschränkungen durchaus für nachvollziehbar. Hingegen
gebe es in den Befunden keine Hinweise auf eine relevante Beeinträchti-
gung neuraler Strukturen im HWS-Bereich, so dass die Angaben von Dr.
med. B._______ vom 26. Februar 2014 bezüglich der ossären Struktur der
HWS sowie bezüglich der Haltung des Kopfes als wenig realistisch erschie-
C-3073/2016
Seite 20
nen. Ebenso wenig würden die im selben Bericht erwähnten weit fortge-
schrittenen degenerativen Veränderungen der Hüft- und Kniegelenke
durch die radiologischen Befunde bestätigt. Im Weiteren sei am Bericht von
Dr. med. B._______ vom 22. August 2014 zu beanstanden, dass ein klini-
scher Befund nicht dokumentiert sei, sondern nur allgemein von extremer
Schmerzhaftigkeit und Steifigkeit gesprochen werde. Teilweise werde
Dr. med. B._______ gar spekulativ («Hier sind Schluckstörungen denk-
bar»). Eine Transportunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar begründet (vgl.
Dok. 137).
5.2.4
5.2.4.1 Dr. med. B._______ stellte im vom Beschwerdeführer in Auftrag ge-
gebenen orthopädisch-rheumatologischen Gutachten vom 6. November
2014 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1.) eine
schwere Psoriasisarthropathie mit überwiegendem Wirbelsäulenbefall und
radiologisch einsteifenden Veränderungen der gesamten HWS (ICD-10:
M07.39) seit 2004, (2.) ein schweres cervico-cephales Schmerzsyndrom
mit Schwindel, Sehstörungen und atypischem Gesichtsschmerz i. R. der
Diagnose 1 (ICD-10: M53.0) seit 2004, (3.) ein einsteifendes BWS-Syn-
drom mit weitgehender knöcherner Fusion und reduzierter Atemexkursion
i. R. der Diagnose 1 (ICD-10: M07.39) seit 2004, (4.) ein schweres dege-
neratives Lumbovertebralsyndrom mit subtotaler Einsteifung und multiseg-
mentalen degenerativen Veränderungen (ICD-10: M47.86) seit 2004, (5.)
Paraplegie beider unterer Extremitäten DD polyneuropathisch/i. R. der
Diganose 1 (ICD-10: G82.22) seit 2010, (6.) Parese des rechten Armes DD
polyneuropathisch/i. R. der Diagnose 1 (ICD-10: G54.0) sowie (7.) eine
Harn- und Stuhlinkontinenz DD polyneuropathisch/i. R. der Diagnose 1
(ICD-10: R32). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er im
Weiteren Folgende Diagnosen: (1.) Reaktive Depression mit Schlafstörun-
gen und Angstzuständen i. R. der Diagnose 1 (ICD-10: F32.0) seit 2010,
(2.) Beginnende Coxarthrose bds. (ICD-10: M16.0) seit 2003, (3.) Begin-
nende Gonarthrose bds. (ICD-10: M17.1) seit 2003, (4.) Herzinsuffizienz
bei Mitralklappenvitium (ICD-10: I50.9) seit 2008, (5.) Multiple Lebensmit-
telunverträglichkeiten (ICD-10: E73.9) seit 2008 sowie (6.) Konzentrations-
und Gedächtnisstörungen (ICD-10: F98.8) seit 2008. Aufgrund seiner Di-
agnosen erachtete er den Beschwerdeführer weder in seiner angestamm-
ten noch in einer adaptierten Tätigkeit für arbeitsfähig. Divergierende Diag-
nosen und inkongruente Arbeitsunfähigkeitsberuteilungen durch andere
Ärzte und Institutionen lägen ihm nicht vor. Eine Diskussion der Förster-
Kriterien hielt er nicht für angezeigt, da keine unklaren syndromalen Be-
schwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage vorlägen. Die
C-3073/2016
Seite 21
klinischen und radiologischen Untersuchungen seien eindeutig (vgl.
Dok. 145 S. 4-19).
5.2.4.2 Mit Stellungnahme vom 20. November 2014 führten die RAD-Ärzte
pract. med. C._______ sowie Dr. med. J._______ nach Darlegung der er-
forderlichen Kriterien für die Erstellung eines den Anforderungen an den
Beweiswert genügenden medizinischen Gutachtens aus, dass das Gut-
achten von Dr. med. B._______ vom 6. November 2014 die Kriterien in
mehrfacher Hinsicht nicht erfülle. Die Beziehung zwischen dem Gutachter
und dem Beschwerdeführer sei unklar. Im Weiteren sei unklar, ob das Gut-
achten in Kenntnis aller Vorakten erstellt worden sei, denn eine ausführli-
che Zusammenstellung aller vorliegenden medizinischen Akten sei dem
Bericht nicht beigefügt. Im Weiteren nehme Dr. med. B._______, wie z.B.
hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands, fachfremde Beurtei-
lungen vor. Aktuelle spezialärztliche Untersuchungen anderer Fachrichtun-
gen, die diese Diagnosen und Schlussfolgerungen nachvollziehbar be-
gründeten, lägen nicht vor. Ebenso fehlten allseitig und umfassende Be-
funderhebungen, wie z.B. umfassende muskuloskelettale Messungen
nach Neutral-Null-Methode, standardisierte Befunderhebungen der Wirbel-
säulenbeweglichkeit, Umfangsmasse der Extremitäten. Schliesslich fehl-
ten auch adäquate Begründungen resp. organische Grundlagen für doku-
mentierte Diagnosen und geltend gemachte Funktionseinschränkungen,
wie z.B. bei der Paraplegie beider unterer Extremitäten oder der Parese
des rechten Armes (vgl. Dok. 148).
5.2.4.3 Mit an die SVA X._______ gerichteten Schreiben vom 5. Januar
2015 widersprach Dr. med. B._______ der Ansicht der beiden RAD-Ärzte.
Er sei kein behandelnder Arzt und das Gutachten sei in Kenntnis aller Ak-
ten erstellt worden. Als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie sei er
durchaus in der Lage, auch zu neurologischen und psychiatrischen Fragen
Stellung zu nehmen. Messungen habe er dort vorgenommen, wo sie Sinn
ergeben hätten. Schliesslich sei es bei vollständigen Paresen durchaus
möglich, diese klinisch zu diagnostizieren (vgl. Dok. 152).
5.3 Nach der Dossierübergabe an die Vorinstanz lagen folgende neuen
Arztberichte vor:
5.3.1
5.3.1.1 Dr. med. E._______ attestiert dem Beschwerdeführer in seiner Be-
scheinigung vom 3. Juni 2015 eine zunehmende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer sei weder transport- noch
C-3073/2016
Seite 22
reisefähig. Er könne weder mit dem Rollstuhl noch in Begleitung das Haus
verlassen (vgl. Dok. 204).
5.3.1.2 Dr. med. E._______ führt im über die Deutsche Rentenversiche-
rung eingeholten Bericht vom 25. Juni 2015 aus, der Beschwerdeführer sei
wegen verschiedener Erkrankungen, welche im Arztbrief von Dr. med.
B._______ vom 28. Februar 2014 (recte: 26. Februar 2014) ausführlich
aufgelistet seien, erwerbsunfähig. Die depressive Symptomatik sei stark
ausgeprägt. Verbunden mit körperlichen Schmerzen präge sie das ganze
Erscheinungsbild (vgl. Dok. 205).
5.3.1.3 Nachdem Dr. med. K._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom
RAD Rhône am 29. Juli 2015 (Dok. 210) und am 13. Oktober 2015
(Dok. 216) Stellung genommen und dabei widersprüchliche Angaben zur
Arbeitsfähigkeit gemacht hatte, wurde Dr. med. L._______, Facharzt für
Rheumatologie, vom IV-ärztlichen Dienst um eine fachärztliche Stellung-
nahme ersucht. Dr. med. L._______ führte nach Beleuchtung der medizi-
nischen Aktenlage in seiner Stellungnahme vom 11. November 2015 aus,
dass er aufgrund der Dokumentation nicht in der Lage sei, den genauen
Gesundheitszustand zu bestimmen oder sich zu dessen Verlauf seit der IV-
Anmeldung zu äussern. Es sei erstaunlich, dass weder empfohlene Be-
handlungen beschrieben würden noch die empfohlenen Fachmeinungen
eingeholt worden seien. Es existierten seit Jahrzenten Behandlungsmög-
lichkeiten, die einen exzellenten Effekt auf die Haut oder auf die Psoriasis-
Arthritis hätten. Ausserdem sei erstaunlich, dass mit Blick auf die Parese,
welche den Beschwerdeführer praktisch bettlägerig macht, keine neurochi-
rurgische Fachmeinung eingeholt worden sei. Da viele offene Fragen be-
stünden, empfehle er eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheuma-
tologie, Neurologie, Innere Medizin sowie Psychiatrie. Hinsichtlich der gel-
tend gemachten Transportunfähigkeit fänden sich im Dossier keine objek-
tiven Anzeichen, die diese bestätigen würden (vgl. Dok. 221).
5.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2015 die bereits
aktenkundigen Berichte von Dr. med. B._______ vom 26. Februar 2014
sowie vom 6. November 2014 erneut eingereicht hatte (vgl. Dok. 229), hielt
Dr. med. L._______ mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2015 an seiner
Auffassung fest. Die beschriebenen Einschränkungen der Wirbelsäule im
Rahmen der diagnostizierten Psoriasis-Arthritis würden durch keinen radi-
ologischen Bericht belegt. Es sei erstaunlich, dass weder eine ätiologische
Behandlung der Psoriasis-Arthritis noch das Hinzuziehen eines neurochi-
rurgischen Facharztes im Laufe der Krankheitsentwicklung erfolgt sei. Es
C-3073/2016
Seite 23
gebe weiterhin keine neurologische Beurteilung in Bezug auf die periphere
Polyneuropathie, obwohl Parästhesien der Hände im Rahmen Psoriasis-
Arthritis beschrieben würden. Trotz der Vielzahl von weiteren festgestellten
Hautinfektionen scheine keine grundlegende Behandlung zu erfolgen.
Dr. med. B._______ beschreibe erhebliche funktionelle Einschränkungen
bedingt durch das rheumatische Leiden, die den Beschwerdeführer quasi
bettlägerig machen. Auch hier würden Informationen zu geeigneten Be-
handlungen fehlen, die eine Remission der Symptome und Entzündungs-
zeichen erreichen könnten. Aufgrund der Röntgenaufnahmen gebe es kein
zwingendes Argument für eine Psoriasis-Arthritis. Die von Dr. med.
B._______ beschriebenen Syndesmophyten könnten auch auf den Morbus
Forestier, dessen mögliches Bestehen Dr. med. B._______ jedoch nicht
erwähne, zurückzuführen sein. Die Röntgenaufnahmen der Knie seien
ohne Auffälligkeiten und Blutbilder mit Hinweisen auf ein Entzündungssyn-
drom seien nicht vorhanden. Die Auswirkungen eines Morbus Forestier auf
die funktionellen Einschränkungen seien wesentlich geringer als bei einer
Psoriasis-Arthritis. Im Bericht vom 6. November 2014 erwähnt Dr. med.
B._______, dass der Beschwerdeführer ein bis zwei Stunden im Rollstuhl
sitzen könne. Dies ermögliche einen Transfer in die Schweiz zur Begutach-
tung. Zudem sei kein radiologisches, neurologisches oder neurochirurgi-
sches Dokument eingereicht worden, aus dem objektiv hervorgehe, dass
dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen oder aufgrund eines
erhöhten neurologischen Risikos eine Reise zur Begutachtung in die
Schweiz nicht zumutbar wäre (vgl. Dok. 234).
5.3.3
5.3.3.1 Mit ärztlicher Bescheinigung vom 23. Februar 2016 attestiert
Dr. med. B._______ dem Beschwerdeführer unter Verweis auf seinen be-
sorgniserregenden Gesundheitszustand eine gänzliche Reise- und Trans-
portunfähigkeit. Die bis vor kurzem möglichen kurzen Transfers von ein bis
zwei Mal wöchentlich seien nicht mehr möglich (vgl. Dok. 244).
5.3.3.2 Mit Stellungnahme vom 3. März 2016 hielt Dr. med. L._______ an
seinem Standpunkt fest. Er führte aus, dass die ärztliche Bescheinigung
von Dr. med. B._______ vom 23. Februar 2016 keine klinische Untersu-
chung enthalte und dieser auch keine Dokumente von komplementären
Untersuchungen beigefügt seien, deren Absenz bereits in früheren Stel-
lungnahmen moniert worden sei. Dennoch sei aufgrund der beschriebenen
neurologischen Probleme auch eine fachneurologische Stellungnahme
einzuholen (vgl. Dok. 249).
C-3073/2016
Seite 24
5.3.3.3 Dr. med. M._______, Fachärztin für Neurologie, vom IV-ärztlichen
Dienst hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2016 fest, dass die vor-
liegenden Dokumente keine neurologische Beeinträchtigung erwähnen
würden, die ein erhebliches Risiko einer Verschlechterung im Falle einer
Reise begründeten. Die Ätiologie der Paraplegie, der Parese des rechten
Arms sowie der Inkontinenz sei unklar. Im Gutachten von Dr. med.
B._______ vom 6. November 2014 werde eine zervikale Beeinträchtigung
ohne objektive Anzeichen nahegelegt. Auf den MRI werde keine radikuläre
Symptomatik beschrieben. Die beschriebenen Konzentratinosschwächen
stünden ebenfalls einer Reise in die Schweiz nicht entgegen. Jedoch sei
die Reise mit einer Begleitperson gerechtfertigt.
5.3.4
5.3.4.1 Festzuhalten ist, dass die soeben aufgeführten, nach dem rechts-
kräftigen Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 29. August 2013
(Dok. 122) von Seiten des Beschwerdeführers eingegangenen medizini-
schen Berichte es nach wie vor nicht erlauben, verlässliche Schlussfolge-
rungen in Bezug auf den Gesundheitszustand und insbesondere die Leis-
tungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ziehen. Keiner der vom Be-
schwerdeführer nach dem kantonalen Urteil vorgelegten ärztlichen Be-
richte erfüllt die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an
den Beweiswert eines Arztberichts (vgl. E. 4.4 hiervor). Sämtlichen Berich-
ten fehlt es bereits an einer vollständigen Anamnese. Dies gilt – entgegen
der Ansicht des Gutachters (vgl. Dok. 151) – insbesondere auch in Bezug
auf das orthopädisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med.
B._______ vom 6. November 2014, wird doch in der Anamnese des Gut-
achtens lediglich ein kleiner Teil der zahlreichen in den Akten der Vo-
rinstanz enthaltenen medizinischen Unterlagen aufgeführt (vgl. Dok. 228
S. 1-4). Keiner der nach dem Urteil des Kantonsgerichts Y._______ einge-
reichten ärztlichen Berichte ist umfassend und beruht auf allseitigen Unter-
suchungen. Eine notwendige Auseinandersetzung mit abweichenden Be-
urteilungen findet nach wie vor nicht statt. Sämtliche Berichte erweisen sich
daher als nicht schlüssig und nachvollziehbar.
5.3.4.2 Es kann insbesondere auch nicht auf das Gutachten von Dr. med.
B._______ vom 6. November 2014 abgestellt werden. Sowohl die RAD-
Ärzte der SVA X._______ als auch die Ärzte des IV-ärztlichen Dienstes der
IVSTA legen schlüssig und nachvollziehbar dar, dass dieses Gutachten in
mehrfacher Hinsicht nicht die Anforderungen an den Beweiswert erfüllt.
Den von Dr. med. B._______ gestellten Diagnosen fehlt es zum Teil an ob-
C-3073/2016
Seite 25
jektiven Grundlagen, wie z.B. in Bezug auf im Rahmen der Diagnose Pso-
riasis-Arthritis beschriebenen Einschränkungen der Wirbelsäule, die durch
keinen radiologischen Bericht – insbesondere auch nicht durch denjenigen
vom 14. August 2014 (Dok. 135 S. 4) gestützt werden (vgl. insb. die Stel-
lungnahmen von Dr. med. J._______ [E. 5.2.3.3 hiervor] sowie Dr. med.
L._______, E. 5.3.2 und E. 5.3.3.2 hiervor). Es erfolgt auch keine Ausei-
nandersetzung mit abweichenden Meinungen. Insbesondere diskutiert Dr.
med. B._______ das mögliche Bestehen eines Morbus Forestier nicht, ob-
wohl diese Erkrankung in früheren Berichten erwähnt wurde (vgl. dazu z.B.
Gutachten des N._______ vom 3. Dezember 2007 [Dok. 69 S. 20-71] oder
Bericht von Dr. med. O._______ vom 9. Februar 2012 [Dok. 94 S. 3]). Im
Weiteren thematisiert der Gutachter auch die von Dr. med. I._______ in
seinem radiologischen Bericht vom 14. August 2014 (Dok. 135 S. 4) ge-
stellte Diagnose Multiple Sklerose (ICD-10: G35.9) nicht. Ebenso wenig
geht der Gutachter, sofern er denn überhaupt davon Kenntnis hatte (vgl.
die Anamnese in seinem Gutachten), auf die im Urteil des Kantonsgericht
Y._______ vom 29. August 2013 festgestellten Widersprüchlichkeiten ein.
Ausserdem äussert er sich auch zu fachfremden Disziplinen, ohne dabei
im Besitz von aktuellen spezialärztlichen Berichten zu sein. Schliesslich
erweisen sich auch seine Ausführungen bezüglich der angeblich nicht exis-
tenten Schmerzstörung, welche z.B. der – vom Gutachter in der Anamnese
zitierte – Rheumatologe Dr. med. P._______ in seinem Bericht vom 11. No-
vember 2005 erwähnt (vgl. Dok. 47 S. 11 f.), mangels schlüssiger Begrün-
dung als nicht nachvollziehbar.
5.3.4.3 Aufgrund des soeben Ausgeführten steht zweifelsfrei fest, dass die
angeordnete ärztliche Begutachtung als notwendig einzustufen ist (vgl.
dazu Art. 43 Abs. 1 ATSG) und die IV-Stelle dementsprechend zu Recht
eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege geleitet hat (vgl. Dok. 226
und Dok. 231 f.).
5.4 Im Weiteren ist zu beurteilen, ob die polydisziplinäre Begutachtung in
der Schweiz zumutbar gewesen ist.
5.4.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unzu-
mutbarkeit einer Begutachtung in der Schweiz ist einleitend darauf hinzu-
weisen, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit die Verwaltung (resp.
im Beschwerdefall das Gericht) die gesamten (objektiven und subjektiven)
Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat (vgl. Urteil EVG I 214/01
vom 25. Oktober 2001 E. 2b, Urteil BGer I 906/05 vom 23. Januar 2007
E. 6). Bei der Voraussetzung der Zumutbarkeit ist die Frage der subjektiven
C-3073/2016
Seite 26
Zumutbarkeit objektiv zu erklären. Es geht mithin nicht etwa darum, ob die
betreffende Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus
die Untersuchung als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass
die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand,
bisherige Erfahrungen mit Abklärungen) in einer objektiven Betrachtungs-
weise dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersu-
chung zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutach-
tenstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zu-
mutbar zu betrachten (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich
2015, Art. 43 N 82).
5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe vorbringt, auf-
grund welcher er nicht in der Lage sei, sich einer Begutachtung in der
Schweiz zu unterziehen, kann ihm nicht gefolgt werden. Soweit die nach
dem Urteil vom Kantonsgericht Y._______ vom 29. August 2013 einge-
reichten Arztberichte überhaupt zur Reise- und Transportfähigkeit des Be-
schwerdeführers Stellung nehmen (vgl. E. 5.2 und E. 5.3 hiervor), vermö-
gen sie keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Urteil
des Kantonsgerichts Y._______ vom 29. August 2013 nachzuweisen, da
sie sich ebenfalls als nicht schlüssig und nachvollziehbar erweisen. Auf die
beiden Kurzatteste von Dr. med. E._______ vom 27. Januar 2014
(Dok. 131 S. 29 f.) und vom 3. Juni 2015 (Dok. 204) kann schon deshalb
nicht abgestellt werden, weil sie keinerlei Begründung für die attestierte
vollständige Reise- und Transportunfähigkeit enthalten. Aber auch die bei-
den ärztlichen Bescheinigungen von Dr. med. B._______ vom 26. Februar
2014 (Dok. 227) und vom 23. Februar 2016 (Dok. 244) erweisen sich als
nicht schlüssig und nachvollziehbar. Denn Dr. med. L._______ und Dr.
med. M._______ legen in ihren Stellungnahmen vom 11. November 2015
(Dok. 221), vom 16. Dezember 2015 (Dok. 234), vom 3. März 2016
(Dok. 249) sowie vom 14. März 2016 (Dok. 252) einlässlich dar, dass keine
objektiven Anhaltspunkte für die geltend gemachte Transportunfähigkeit
bestehen. Es liegt unverändert kein radiologisches, neurologisches oder
neurochirurgisches Dokument vor (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts
Y._______ vom 29. August 2013 E. 6.1-6.7), aus dem objektiv hervorgeht,
dass dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen oder aufgrund
eines erhöhten neurologischen Risikos eine Reise zu der Begutachtung in
die Schweiz nicht zumutbar wäre. Insbesondere wird in den Unterlagen
keine neurologische Beeinträchtigung erwähnt, die ein erhebliches Risiko
einer Verschlechterung im Falle einer Reise begründen könnte. Immerhin
ist aufgrund der Konzentrationsstörung eine Reise mit Begleitung gerecht-
fertigt.
C-3073/2016
Seite 27
5.4.3 Bezüglich des geografischen Durchführungsorts Schweiz ist der Be-
schwerdeführer im Weiteren darauf hinzuweisen, dass er kein Rechtsan-
spruch auf eine Begutachtung im Ausland hat (vgl. Urteil des BGer
9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer
C-2958/2015 vom 8. Juni 2016 E. 3.1.1 und C-5441/2007 vom 18. Mai
2009 E. 4.2.1 am Schluss mit Hinweis auf das Urteil des EVG l 172/02 E.
4.5 mit Hinweis). Ebenso wenig gibt es im Übrigen einen Rechtsanspruch
auf eine Begutachtung in der Schweiz (vgl. Urteil 9C_952/2011 vom 7. No-
vember 2012 E. 2.4; 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 5.1 [für eine in
einem EU-/EFTA-Staat wohnhafte – wie vorliegend – versicherte Person]).
Vielmehr ist (von der Vorinstanz) in jedem Einzelfall zu bestimmen, wel-
ches Mittel geeignet ist, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt
festzustellen (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013
E. 3.2 mit Hinweis auf 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4 am
Ende).
5.4.4 Gegen die Durchführung der Begutachtung in der Nähe seines Woh-
norts – wie vom Beschwerdeführer verlangt – spricht einerseits der Um-
stand, dass nach schweizerischem Recht die medizinisch-theoretische Ar-
beits- bzw. Leistungsfähigkeit, welche mit einer ausländischen (sozial-)me-
dizinischen Leistungsbeurteilung nicht übereinstimmen muss, massge-
bend ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-4128/2009 vom 25. Mai 2011
E. 7.4). Andererseits liegt der Grund für die Begutachtung in der Schweiz
insbesondere in der fehlenden Garantie, dass in Deutschland eine mit den
Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraute und in
diesem Sinne gleichwertige Abklärungsstelle resp. Medizinalperson zur
Verfügung steht. Hinzu kommt, dass die in der Schweiz über eine aner-
kannte Facharztausbildung verfügenden Medizinalpersonen regelmässig
an versicherungsmedizinischen Fortbildungen teilnehmen und sich
dadurch laufend auf dem aktuellen Wissensstand befinden (vgl. hierzu
BGE 137 V 210 E. 1.2.2 [Ziff. 12]). Die zahlreichen durchwegs nicht be-
weistauglichen Arztberichte zeigen eindrücklich auf, dass es sich vorlie-
gend rechtfertigt, den Versicherten in der Schweiz begutachten zu lassen
(vgl. hierzu ergänzend Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September
2013 E. 3.2). Ergänzend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen,
dass bei polydisziplinären Gutachten für eine einvernehmliche Benennung
der Experten kein Raum besteht (vgl. hierzu BGE 140 V 507 E. 3.1 und
3.1.2). Der Beschwerdeführer kann nach dem Dargelegten aus seiner Be-
reitschaft, sich in Deutschland begutachten zu lassen, für seinen Leis-
tungsanspruch gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
C-3073/2016
Seite 28
5.4.5 Im Lichte des soeben Ausgeführten ist festzustellen, dass die vom
Beschwerdeführer ins Recht gelegten Arztberichte unter keinen Umstän-
den an den schlüssigen Beurteilungen der RAD- und IV-Ärzte etwas zu
ändern und somit auch offensichtlich keine Reiseunfähigkeit zu begründen
vermögen. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die nachvollziehbare Einschät-
zung der Ärzte des RAD abgestellt, wonach dem Beschwerdeführer in Be-
gleitung einer Drittperson eine Reise in die Schweiz für die polydisziplinäre
Begutachtung im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum zuzumuten gewe-
sen wäre.
6.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das in Art. 7b Abs. 1 IVG
i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG bzw. in Art. 43 Abs. 3 i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG
gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingehalten
hat.
6.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2015 ei-
ner ersten von der SVA X._______ in Auftrag gegebenen polydisziplinären
Begutachtung bei der MEDAS W._______ ferngeblieben war (vgl.
Dok. 190). Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. November
2015 (Dok. 224) die erforderliche polydisziplinäre Begutachtung erneut an-
gekündigt und der Versicherte gegenüber der IVSTA abermals die Unzu-
mutbarkeit der Begutachtung in der Schweiz erklärt hatte (vgl. Dok. 229),
machte sie den Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 (Dok. 235) ein ers-
tes Mal unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3
ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam. Mit
Schreiben vom 19. Januar 2016 (Dok. 239) gab sie dem Beschwerdeführer
den Untersuchungstermin vom 4. April 2016 bekannt und informierte ihn
darüber, dass die Begutachtung stationär im T._______ stattfinden werde.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 bestätigte der Beschwerdeführer zwar,
am Untersuchungstermin vom 4. April 2016 anreisen zu wollen, machte je-
doch erneut eine Reise- und Transportunfähigkeit geltend. Zudem ersuchte
er um Organisation eines Krankentransportes sowie die stationäre Auf-
nahme in einem Krankenhaus (Dok. 241). Die Vorinstanz machte ihn am
9. Februar 2016 darauf aufmerksam, dass das T._______ im Spital
Q._______ sei und die Begutachtung stationär erfolgen werde. Um den
Krankentransport müsse er selber besorgt sein. Dieser würde ihm rückver-
gütet, sofern von den Gutachtern die Notwendigkeit aus medizinischer
Sicht nach der Untersuchung bestätigt werde. Schliesslich machte sie ihn
erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3
ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam (vgl.
C-3073/2016
Seite 29
Dok. 242). In der Folge weigerte sich der Beschwerdeführer unter Hinweis
auf die Reise- und Transportunfähigkeit erneut, an der Begutachtung teil-
zunehmen (vgl. Dok. 245). Mit Datum vom 17. März 2016 erliess die IVSTA
unter Hinweis Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG eine ein-
geschrieben versandte Mahnung. Die Vorinstanz informierte den Be-
schwerdeführer dabei darüber, dass sie für den Fall der Nichtteilnahme an
der Begutachtung gezwungen wäre, Art. 7b Abs. 1 IVG anzuwenden und
die Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung zu verweigern.
Sie forderte den Versicherten zur Bestätigung der Teilnahme an der Unter-
suchung in der Schweiz auf (vgl. Dok. 255). Nachdem der Beschwerdefüh-
rer mit Eingabe vom 25. März 2016 erneut auf seine Transportunfähigkeit
hingewiesen hatte und in der Folge dem Untersuchungstermin vom 4. April
2016 ferngeblieben war, erliess die Vorinstanz am 14. April 2016 ankündi-
gungsgemäss die angefochtene Verfügung, mit welcher sie gestützt auf
Art. 7b Abs. 1 IVG die Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung verweigerte.
6.2 Mit Blick auf die vorstehend geschilderte Vorgehensweise der
Vorinstanz ist zweifelsfrei erstellt, dass diese hinsichtlich der vorgesehenen
polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz das Mahn- und Bedenkzeit-
verfahren in korrekter Weise gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21
Abs. 4 ATSG bzw. Art. 43 Abs. 3 i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt
hat. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass die Mahnung vom 17. März 2016
knapp zweieinhalb Wochen vor Begutachtungstermin erlassen wurde. Mit
dem bekannten Endtermin – Zeitpunkt der ersten Untersuchung im
T._______ am 4. April 2016, die bereits am 19. Januar 2016 mit einge-
schrieben versandter Mitteilung angekündigt wurde (vgl. Dok. 239) – war
die Frist hinreichend bestimmt und bedurfte keiner weiteren Erläuterung.
Ist die durch den Endtermin fixierte Frist hinreichend bestimmt, entspricht
es einer logischen Selbstverständlichkeit, dass die fristgerechte Erfüllung
noch am letzten Tag der Frist möglich ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer
8C_674/2013 E. 4.2 m.H.). Die Vorinstanz war demnach berechtigt, bei ei-
ner schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht die angedrohte Rechts-
folge (Verweigerung der Leistung) – über welche sich der Beschwerdefüh-
rer bei einer Widersetzung der von der Vorinstanz beabsichtigen polydis-
ziplinaren Begutachtung im Klaren sein musste, da er bereits vor der Mah-
nung auf die Konsequenzen hingewiesen wurde (vgl. Dok. 235 und
Dok. 242) – eintreten zu lassen. Die Rechtsfolge erweist sich vorliegend
auch als verhältnismässig, da ein Entscheid aufgrund der Akten – wie die
Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 zutreffend festhält – im
C-3073/2016
Seite 30
Endeffekt zum gleichen Ergebnis (kein Anspruch auf IV-Leistungen) ge-
führt hätte. Wie vorliegend festgestellt wurde, erlauben die vorliegenden
medizinischen Unterlagen keine verlässlichen Schlussfolgerungen in Be-
zug auf den effektiven Gesundheitszustand sowie auf die Leistungsfähig-
keit des Beschwerdeführers und vermögen demzufolge auch nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen
für einen Rentenanspruch genügenden Gesundheitsschaden nachzuwei-
sen (vgl. E. 5.3.4 hiervor). Folglich blieb ein Rentenanspruch unbewiesen
und der Beschwerdeführer, welcher aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte, hat im Rahmen dieser Erstanmeldung
nach dem Grundsatz der materiellen bzw. objektiven Beweislast die Folgen
der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b).
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde
vom 17. Mai 2016 gegen die Verfügung vom 14. April 2016 als unbegründet
abzuweisen ist.
8.
Mit Replik vom 25. August 2016 erklärte der Beschwerdeführer seine Ein-
willigung in eine Begutachtung im T._______, die jedoch insofern nicht vor-
behaltlos erfolgt ist, als er eine Untersuchung an einem einzigen Tag ver-
langt bzw. Untersuchungen an mehreren Tagen ablehnt (vgl. BVGer-
act. 10 Ziff. 1 der Begründung). Da die Erklärung zudem nach Verfügungs-
erlass erfolgte, ist die Replik vom 25. August 2016 nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen,
damit sie prüfe, ob diese Eingabe gegebenenfalls als Neuanmeldung zu
behandeln ist (vgl. E. 2.1.3 hiervor; Urteil des BGer 9C_994/2009 vom
22. März 2010 E. 5.1 m.H.). Damit wird dem Aspekt der Verhältnismässig-
keit genügend Rechnung getragen (vgl. Urteil des BGer 8C_733/2010 vom
10. Dezember 2010 E. 5.6 m.H.).
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des
C-3073/2016
Seite 31
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen.
Diese sind vorliegend auf Fr. 800.- festzusetzen und werden dem geleiste-
ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend
dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Diese werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent-
nommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. August 2016 geht nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Vorinstanz zur Prüfung, ob
diese gegebenenfalls als Neuanmeldung zu behandeln sei.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 25.08.2016)
C-3073/2016
Seite 32
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: