Abtei lung II I
C-3077/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Michael Peterli
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
D._______, Mazedonien,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rückvergütung von Beiträgen).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3077/2006
Sachverhalt:
A.
Der verheiratete, mazedonische Staatsangehörige D._______, gebo-
ren im Jahr 1940, war von Juli bis Dezember 1981 in der Schweiz
wohnhaft und erwerbstätig und hat Beiträge an die obligatorische Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet ([Vorinstanz] act. 6
und 14).
B.
Mit Gesuch vom 8. August 2006 hat D._______ bei der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) um Ausrichtung einer Al-
tersrente ersucht (act. 6). Mit Verfügung vom 11. September 2006
(act. 15) hat die SAK sein Rentengesuch aufgrund Nichterfüllen der
Mindestbeitragsdauer abgewiesen und ihm mitgeteilt, dass auch eine
Rückerstattung der Beiträge nicht möglich sei.
C.
Gegen die Verfügung vom 11. September 2006 hat D._______ am
2. Oktober 2006 Einsprache bei der SAK erhoben und beantragte, es
seien ihm die einbezahlten Beiträge aus seiner sechsmonatigen Ver-
sicherungszeit zurückzuerstatten, da er offensichtlich keinen Anspruch
auf eine Rente habe (act. 18).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2006 (act. 20) hat die SAK
die Einsprache vom 2. Oktober 2006 abgewiesen.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2006 hat D._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. November 2006 Beschwerde
bei der SAK erhoben (act. 26). Er beantragte wiederum die
Rückerstattung der einbezahlten Beiträge und verwies auf seine
schlechte finanzielle Lage. Sein Schreiben wurde von der SAK am
21. November 2006 an die Eidgenössische Rekurskommission der Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) weitergeleitet.
F.
Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2007 beantragte die SAK die Ab-
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weisung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer die Voraussetzun-
gen für eine Rückvergütung nicht erfülle.
G.
Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig ge-
machte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 9. Februar 2007 mitgeteilt.
Der Beschwerdeführer erhielt zudem die Gelegenheit sich zur Ver-
nehmlassung der SAK zu äussern. Er nahm diese Gelegenheit mit
Eingabe vom 6. März 2007 wahr.
H.
Gegen die mit Verfügung vom 26. März 2007 bekannt gegebenen Mit-
glieder des Spruchkörpers sind keine Ausstandsbegehren eingegan-
gen. Am 28. April 2008 wurde der Gerichtsschreiber durch die im Rub-
rum aufgeführte Gerichtsschreiberin ersetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
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Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK
dem Beschwerdeführer die Rückvergütung der Beiträge zu Recht ver-
weigert hat.
2.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente
haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein vol-
les Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange-
rechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1
AHVG). Diese Regelung gilt gestützt auf Art. 16 Ziff. 1 des Abkom-
mens vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit
(nachfolgend: Abkommen Mazedonien, SR 0.831.109.520.1) in Verbin-
dung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG auch für mazedonische Staatsangehöri-
ge, welche nicht in der Schweiz wohnen.
2.2 Haben mazedonische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene,
die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teil-
rente, die höchstens zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen
Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige
Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt (Art. 16
Ziff. 2 Satz 1 Abkommen Mazedonien).
2.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995
über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12)
können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nach-
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stehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamt-
haft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind
und keinen Rentenanspruch begründen.
3.
3.1 Aus dem individuellen Konto und aus den Angaben des Beschwer-
deführers geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz le-
diglich eine Versicherungszeit von sechs Monaten vorweisen kann,
weshalb er mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit unbestrittener-
massen keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Altersrente hat.
3.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 2 Satz 1 Abkommen Mazedonien setzt die
Ausrichtung einer Abfindung voraus, dass ein Anspruch auf eine or-
dentliche Teilrente besteht. Dieser besteht vorliegend nicht, da die Min-
destbeitragszeit nicht erfüllt ist, weshalb die Ausrichtung einer Abfin-
dung auch nicht möglich ist.
3.3 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV kann vorliegend nicht zur Anwendung kom-
men, da mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers ein Abkommen
besteht und die Bestimmung nur angewendet werden könnte, wenn
kein solches vorhanden wäre. Im Übrigen wäre eine Rückvergütung
gestützt auf diese Bestimmung auch deshalb nicht möglich, da auch
diese die Erfüllung einer Mindestbeitragsdauer von einem Jahr voraus-
setzt, was beim Beschwerdeführer - wie erwähnt - nicht der Fall ist.
3.4 Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass im Gesetz keine
Härtefallregelung vorgesehen ist und somit eine Rückvergütung auf-
grund der schlechten finanziellen Lage des Beschwerdeführers nicht in
Frage kommt.
3.5 Im Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass die SAK
die Rückvergütung zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist daher
im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbin-
dung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwerde-
führer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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