B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3077/2012
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, USA,
vertreten durch Fürsprecher Ulrich Bühler,
Länggassstrasse 7, 3012 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Anordnung einer Begutachtung
(Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012).
C-3077/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 4. Dezember 2007 sprach die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA) der 1968 geborenen
Schweizer Bürgerin A._______ mit Wirkung vom 1. September 2004 bis
30. November 2005 eine ganze Invalidenrente, mit Wirkung vom
1. Dezember 2005 bis 30. April 2006 eine Dreiviertelsrente und mir Wir-
kung ab 1. Mai 2006 wiederum eine ganze Invalidenrente zu (IV-act. 63
und 66 bis 68).
B.
Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens
teilte die IVSTA A._______ mit Schreiben vom 20. Juli 2010 mit, dass ei-
ne medizinische Abklärung in der Schweiz notwendig sei (IV-act. 94). Am
2. September 2010 teilte die IVSTA A._______ weiter mit, sie habe das
Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel mit der Untersu-
chung beauftragt. Das Datum der Untersuchung hänge von der Verfüg-
barkeit der beauftragten Person/Stelle ab und werde ihr zu einem späte-
ren Zeitpunkt mitgeteilt (IV-act. 98 und 99).
C.
Mit Schreiben vom 30. August 2010 (Eingangsdatum bei der IVSTA am
20. September 2010) ersuchte A._______ um Durchführung der Untersu-
chung in den USA, eventualiter in Zürich. Weiter teilte sie mit, dass es ihr
leider unmöglich sei, während des kommenden akademischen Jahres in
die Schweiz zu reisen, da sie unter enormem Zeitdruck stehe. Allenfalls
könne sie dann während der langen Sommersemesterferien in die
Schweiz reisen. Zudem sei sie zurzeit aus gesundheitlichen Gründen
nicht reisefähig (IV-act. 101).
D.
Mit Schreiben vom 28. September 2010 bat die IVSTA A._______, sich
zwecks vertrauensärztlicher Untersuchung in der Schweiz am
29. November 2010 um 10.00 Uhr beim ZMB in Basel einzufinden. Sollte
sie verhindert sein, den Untersuchungstermin wahrzunehmen, sei dies
unverzüglich unter Angabe der Hinderungsgründe mitzuteilen. Im Verhin-
derungsfall aus gesundheitlichen Gründen sei zudem ein ärztliches
Zeugnis einzureichen. Aufgrund der Verfügbarkeit der Begutachtungsstel-
len sei es sei leider nicht möglich, die Untersuchung in Zürich durchzufüh-
ren. Auch könne mit der Begutachtung nicht bis nächsten Sommer zuge-
wartet werden (IV-act. 102).
C-3077/2012
Seite 3
E.
Mit E-Mail vom 22. Oktober 2010 verwies A._______ auf ihre mit Schrei-
ben vom 30. August 2010 gemachten Vorbringen (IV-act. 103).
F.
Mit Mahnung vom 25. Oktober 2010 gewährte die IVSTA A._______ eine
Frist bis zum 15. November 2010, um schriftlich zu bestätigen, dass sie
sich der vorgesehenen ärztlichen Begutachtung unterziehen werde. Sollte
innert dieser Frist keine Zusage für die medizinische Abklärung eingehen
oder sollte sie nach der Zusage das Aufgebot nicht wahrnehmen, so
müsste die Rentenzahlung mit einer beschwerdefähigen Verfügung um-
gehend eingestellt werden (IV-act. 104).
G.
Mit Schreiben vom 4. November 2010 teilte A._______ der IVSTA erneut
mit, dass sie nicht in der Lage sei, in die Schweiz zu reisen. Nebst den
gesundheitlichen und akademischen Gründen brachte sie vor, dass ihr
Visum, welches für die Einreise in die USA benötigt werde, abgelaufen
sei. Vor Ende des akademischen Jahres, welches bis Juli/August 2011
daure, könne sie daher nicht aus den USA ausreisen. Als Beweismittel
reichte sie einen Arztbericht von Dr. med. B._______ betreffend Reiseun-
fähigkeit ein (IV-act. 108). Am 10. Dezember 2010 gingen bei der IVSTA
weitere Arztberichte von Dr. med. B._______ ein (IV-act. 120 und 122).
H.
Mit Mahnung vom 30. März 2011 teilte die IVSTA A._______ mit, ihre Ärz-
te seien zum Schluss gekommen, dass die Berichte von Dr. med.
B._______ keine objektiven Beweisgründe erbrächten, dass für sie die
Reise per Flugzeug in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen nicht
zumutbar sei. Daher gewährte ihr die IVSTA eine letzte Frist bis zum
30. April 2011, um schriftlich zu bestätigen, dass sie sich der notwendigen
ärztlichen Begutachtung in der Schweiz unterziehen werde, ansonsten
die Rentenzahlung mit einer beschwerdefähigen Verfügung umgehend
eingestellt werden müsste (IV-act. 130).
I.
Mit Schreiben vom 24. April 2011 bemängelte A._______ die Mahnung
vom 30. März 2011 und wiederholte ihre bereits zuvor vorgebrachten
Gründe für ihre Reiseunfähigkeit (IV-act. 132).
C-3077/2012
Seite 4
J.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 teilte die IVSTA A._______ mit, ihr ärzt-
licher Dienst sei nach Prüfung der Akten zum Schluss gekommen, dass
eine medizinische Abklärung notwendig sei. Aus diesem Grund habe sie
das Swiss Medical Assessment und Business Center (nachfolgend:
SMAB AG) in Bern mit der Durchführung der medizinischen Abklärung
beauftragt. Das Datum der Untersuchung hange von der Verfügbarkeit
der beauftragten Stelle ab und werde ihr zu einem späteren Zeitpunkt
mitgeteilt (IV-act. 140 und 142).
K.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 ersuchte A._______, nunmehr vertreten
durch Fürsprecher Ulrich Bühler, die IVSTA um Sistierung des erteilten
Auftrages an die SMAB AG, da es ihr aufgrund der bereits zuvor genann-
ten Gründe unzumutbar sei, die USA in den nächsten ein bis zwei Jahren
zu verlassen. Als Beweismittel reichte sie einen Bericht von Dr. med.
B._______ vom 6. Juni 2011 ein (IV-act. 144 und 145). Am 8. August
2011 ersuchte sie um Durchführung der medizinischen Abklärung in den
USA oder um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (IV-act. 150).
L.
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA bestätigte A._______ mit Eingabe
vom 31. Januar 2012, dass sie ihr Studium und das Doktorat abgeschlos-
sen habe, ihr Gesuch für einen Forscher-Status jedoch noch hängig sei.
Während der Bearbeitungszeit des Gesuches könne sie die USA nicht
verlassen. Auch aus medizinischer Sicht sei ihr die Flugreise in die
Schweiz nicht zumutbar. Deshalb sei das Revisionsverfahren vorerst für
drei Jahre zu sistieren und wieder aufzunehmen, sobald sie ihre Stufe als
Post-Doktorandin abgeschlossen habe. Falls die IVSTA auf diesen Antrag
nicht eintreten sollte, werde eventualiter beantragt, eine allenfalls im Re-
visionsverfahren erforderliche medizinische Exploration in X._______
durchführen zu lassen. Als Beweismittel reichte sie die Kopie ihres Dip-
loms sowie einen medizinischen Bericht vom 12. Januar 2012 ein
(act. 154 bis 157).
M.
Mit Schreiben vom 26. März 2012 bat die IVSTA A._______ sich zwecks
ambulanter Begutachtung am 16. Mai 2012 um 10.30 Uhr bei der SMAB
AG einzufinden, da sich aus ihrer Eingabe vom 31. Januar 2012 keine
neuen Elemente ergäben, die der Reise entgegenstünden. Sollte sie ver-
hindert sein, den Untersuchungstermin wahrzunehmen, müsse sie umge-
C-3077/2012
Seite 5
hend ein ärztliches Zeugnis einreichen, welches die Verhinderung bestä-
tige. Allfällige Einwände gegen die begutachtenden Personen könnten in-
nert 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens mitgeteilt werden. Zusatzfra-
gen an die begutachtende Stelle seien innert gleicher Frist einzureichen.
Komme die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten
in unentschuldigter Weise nicht nach, so könne der Versicherungsträger
auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nicht-
eintreten beschliessen (IV-act. 161).
N.
Mit Schreiben vom 2. April 2012 teilte A._______ der IVSTA mit, dass es
ihr aus den bereits zuvor vorgebrachten Gründen nicht möglich sei, den
Untersuchungstermin vom 16. Mai 2012 wahrzunehmen. Sie forderte den
Erlass einer anfechtbaren Verfügung, ansonsten ihr Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt werde. Der Sistierungsantrag und der Eventualantrag
auf Begutachtung in X._______ würden aufrecht erhalten (IV-act. 162).
O.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 verfügte die IVSTA, dass sie an
einer polydisziplinären Abklärung in der Schweiz festhalte. Zur Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus, dass ihre Ärzte und Juristen zum
Schluss gekommen seien, dass eine medizinische Untersuchung in der
Schweiz nötig sei. Aus medizinischer Sicht lägen keine Gründe vor, wel-
che eine Reise in die Schweiz unzumutbar machen würden. Die visa-
technischen Gründe seien bereits im Herbst 2010 geltend gemacht wor-
den. Die Eigenheiten dieses Verfahrens seien mit keinen Dokumenten
belegt und es sei auch nach Aufforderung nicht genau dargelegt worden,
welches der aktuelle Stand des Verfahrens sei und wie weit das Verfah-
ren fortgeschritten sei. Es liege deshalb kein Grund vor, um auf die Be-
gutachtung in der Schweiz zu verzichten. Gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) könne die IV-Stelle unter
Ansetzung einer angemessenen Frist aufgrund der Akten verfügen oder
Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn der Versi-
cherte ohne Entschuldigungsgrund der von der IV-Stelle verlangten Un-
tersuchung keine Folge leiste. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Zwischenverfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-
act. 167).
P.
Gegen diese Zwischenverfügung erhob A._______ (nachfolgend: Be-
C-3077/2012
Seite 6
schwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Juni 2012 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung und
die Anweisung der Vorinstanz, den pendenten Antrag auf eine Begutach-
tung im Aufenthaltsland zu prüfen und anschliessend mit Begründung
über diesen Antrag zu entscheiden, eventualiter dem ebenfalls pendenten
Antrag auf Verschiebung der Begutachtung zu entsprechen, bis die visa-
technischen Hindernisse für eine legale Wiedereinreise in die USA gere-
gelt seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragte sie zudem die Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde. Nebst der bereits im Vorverfahren vor-
gebrachten Begründung führte sie insbesondere aus, dass die IVSTA ih-
ren Antrag auf Begutachtung in X._______ nicht geprüft und damit ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Nur nach ernsthafter Prü-
fung dieses Gesuchs sei es möglich, im Falle einer Ablehnung, die zu
verfügen und zu begründen wäre, Beschwerde zu führen. Auch sei die
IVSTA auf ihren Antrag, das Revisionsverfahren sei für vorerst drei Jahre
zu sistieren, ohne Begründung nicht eingetreten. Zum Antrag auf Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde führte sie zu-
dem aus, dass die Begutachtung, wie in der Verfügung angeordnet, sofort
in Auftrag gegeben werden könnte, falls der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen bliebe. Da sie sich dieser Begutachtung
in der Schweiz jedoch zumindest vorübergehend nicht unterziehen kön-
ne, würde die IVSTA ihren Sachentscheid aufgrund der Akten fällen. Dies
hätte ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für sie zur Folge. Eine
Anfechtung der Anordnung erst mit einem Sachentscheid – und damit
nach der angeordneten Begutachtung – würde keinen Sinn mehr machen
(BVGer-act. 1).
Q.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2012 zum Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte die Vorinstanz,
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht wiederherzustellen.
Beschwerdeverfahren nähmen erfahrungsgemäss oft längere Zeit in An-
spruch, was zu nicht unerheblichen Verfahrensverzögerungen im IV-
Verfahren führe. Insbesondere in Rentenrevisionsverfahren bestehe ein
gewichtiges Interesse der Verwaltung, solche Verfahrensverzögerungen
zu vermeiden, um nicht über längere Zeit hinweg Leistungen weiter aus-
richten zu müssen, auf welche möglicherweise kein Anspruch mehr be-
stehe. Die Verwaltung habe somit vorliegend ein hohes Interesse daran,
das Verfahren trotz Beschwerdeerhebung fortsetzen zu können. Die der
Beschwerdeführerin im Rahmen der Fortsetzung des Verfahrens drohen-
C-3077/2012
Seite 7
de Nichtweiterausrichtung von möglicherweise unrechtmässigen Renten
vermöge praxisgemäss die Interessen der Verwaltung nicht zu überwie-
gen (BVGer-act. 3).
R.
Mit Eingabe vom 7. August 2012 hielt die Beschwerdeführerin ihren An-
trag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
aufrecht. Eine Beurteilung der Beschwerde im Hauptpunkt würde obsolet,
wenn das Revisionsverfahren, wie von der Vorinstanz geplant, fortgesetzt
würde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Mitwirkung bliebe auf
nicht wieder gutzumachende Weise verletzt (BVGer-act. 6).
S.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist eine Behörde im
Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) beim Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bar.
1.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist ein als Zwischenver-
fügung bezeichnetes Schreiben der IVSTA vom 8. Mai 2012, mit welchem
an einer polydisziplinären Abklärung in der Schweiz festgehalten wurde.
C-3077/2012
Seite 8
2.
2.1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zustän-
digkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde
gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gut-
zumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). An-
dernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die End-
verfügung anfechtbar. Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert
werden, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenverfügungen überprüfen
muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden
Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur ein-
mal mit einer Streitsache befassen müssen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-1907/2007 vom 14. Mai 2007 E. 1.1). Das besondere
Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischen-
verfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfech-
tung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen
den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern
2009, § 28 N. 83). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Be-
einträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirt-
schaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht,
eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE
130 II 148 E. 2.2).
2.2 Gemäss BGE 137 V 210 sind (bei fehlendem Konsens zu treffende)
Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen
Gutachten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6).
Diesbezüglich stellte das Bundesgericht in BGE 138 V 271 zusammen-
fassend Folgendes fest: Für die Beurteilung des nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens
mit seinen spezifischen Gegebenheiten muss berücksichtigt werden,
dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick
auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist: Der
Rechtsanwender sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum
in der Lage, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche
Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Be-
deutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in ei-
nem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, ei-
C-3077/2012
Seite 9
nen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vor-
bestimmtheit der Ergebnisse. Diesen Umständen ist mit verfahrensrecht-
lichen Garantien zu begegnen. Die Mitwirkungsrechte müssen im Be-
schwerdeverfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des
Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachen-
der Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz
eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Ge-
richtsgutachtens besteht, ist das Administrativgutachten häufig zugleich
die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdever-
fahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein
Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im ge-
samten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam aus-
zugleichen, müssen die gewährleisteten Mitwirkungsrechte durchsetzbar
sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten. Mit Blick auf das naturge-
mäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behör-
den genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei
der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzu-
räumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils
spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen
einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die
physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen hat
das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder
gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren
in IV-Angelegenheiten in BGE 137 V 210 bejaht, zumal die nicht sachge-
rechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsäch-
lichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Weiter formulierte das Bundesgericht in BGE 137 V 210 die Rahmen-
bedingungen der Auftragsvergabe. In BGE 138 V 271 wurde diese
Rechtsprechung wie folgt zusammengefasst: So erfolgt die Vergabe der
MEDAS-Begutachtungsaufträge fortan nach dem Zufallsprinzip. Auf der
Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten
Art. 72bis IVV hat das BSV das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etab-
liert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen sind, die über eine ent-
sprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen. Ist eine Gutach-
terstelle nach diesem System benannt, so kann die versicherte Person
materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit
dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen
Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Aus-
wahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachver-
ständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter kön-
C-3077/2012
Seite 10
nen formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend ge-
macht werden. Es liegt indessen im Interesse von IV-Stelle und versicher-
ter Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine
einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühen, nachdem materielle
Einwendungen erhoben oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht
wurden. Da dies nicht einem formalisierten Verfahren entspricht, kann die
Zulässigkeit von Einwendungen keiner Frist unterworfen werden. Nach
Treu und Glauben hat die versicherte Person Einwendungen freilich mög-
lichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der Be-
gutachtung zu erheben; deren Rechtzeitigkeit richtet sich indessen nach
den Umständen des Einzelfalls. Bleibt der Konsens aus, so kleidet die IV-
Stelle die betreffende Anordnung in die Form einer Verfügung (Art. 49
ATSG), die unter allen erwähnten Gesichtspunkten anfechtbar ist. Mit der
verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung (oder auch schon an-
lässlich der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachterstelle) un-
terbreiten die IV-Stellen der versicherten Person im Übrigen den vorge-
sehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (BGE 138 V 271
E. 1.1 mit Hinweisen).
3.
Nachfolgend zu prüfen bleibt somit, ob es sich bei der vorliegend ange-
fochtenen Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 um eine selbständig an-
fechtbare Zwischenverfügung im Sinne von BGE 137 V 210 und BGE
138 V 271 handelt.
3.1 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung hat den folgenden Wort-
laut: Wir halten an einer polydisziplinären Abklärung in der Schweiz fest.
In der Begründung führt die IVSTA unter anderem aus, dass die bei der
SMAB AG in Auftrag gegebene Untersuchung vom 16. Mai 2012 abge-
sagt worden sei. Ein neuer Gutachtensauftrag werde über die Vergabe-
plattform "SwissMED@P" erteilt werden (IV-act. 167).
3.2 Hinsichtlich der Modalitäten der Anordnung einer Expertise führte
das Bundesgericht in BGE 137 V 210 unter anderem aus, dass wenn der
Expertenauftrag an eine Gutachterstelle (wie eine MEDAS) gehe und die
Namen der einzelnen Sachverständigen noch nicht bekannt seien, müsse
deren Nennung nicht schon mit der Verfügung der Gutachtensanordnung
erfolgen. Bei einer entsprechenden Staffelung ergehe jedes Mal eine Ver-
fügung, wenn eine Festlegung getroffen werde, welche die Verfahrens-
rechte der versicherten Person zu berühren geeignet sei (BGE 137 V 210
E. 3.4.2.8).
C-3077/2012
Seite 11
Diese Ausführungen des Bundesgerichts betreffen jedoch einzig die Nen-
nung der Namen der einzelnen Sachverständigen. Bezüglich der übrigen
Rahmenbedingungen führte das Bundesgericht aus, dass mit der verfü-
gungsmässigen Anordnung der Begutachtung sowohl Art und Umfang der
Begutachtung festzulegen als auch die Gutachterstelle zu bezeichnen ist.
Zudem ist der versicherten Person zusammen mit dem Begutachtungs-
auftrag der vorgesehene Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme
zu unterbreiten (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 138 V 271
E. 1.1).
3.3 Vorliegend teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin mit der angefoch-
tenen Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 mit, dass sie an einer poly-
disziplinären Abklärung in der Schweiz festhalte; die bei der SMAB AG in
Auftrag gegebene Untersuchung vom 16. Mai 2012 sei abgesagt worden
und ein neuer Gutachtensauftrag werde über die Vergabeplattform
"SwissMED@P" erteilt (IV-act. 167). Da der Gutachtensauftrag über die
Vergabeplattform SuisseMED@P – entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin – nach dem Zufallsprinzip erfolgt (vgl. E. 2.3 hiervor),
fehlt es in der angefochtenen Verfügung an der Bezeichnung der Gutach-
terstelle. Die angefochtene Verfügung erfüllt somit die von der Rechtspre-
chung an eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung von IV-Stellen
betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten gestellten Anfor-
derungen nicht. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aufgrund der
angefochtenen Verfügung ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdefüh-
rerin die noch zu erlassende verfügungsmässige Anordnung der Begut-
achtung im Sinne von BGE 137 V 210 und BGE 138 V 271 beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechten kann. Demnach ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
3.4 Vollständigkeitshalber bleibt anzumerken, dass der Begutachtungs-
auftrag der IVSTA vom 26. März 2012 als selbständig anfechtbare Zwi-
schenverfügung im Sinne von BGE 137 V 210 und BGE 138 V 271 zu
qualifizieren gewesen wäre (IV-act. 161). Die IVSTA hat diesen Begutach-
tungsauftrag in der Folge jedoch wieder annulliert (IV-act. 167).
4.
Durch die prioritäre Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
und aufgrund des vorliegenden Endentscheids wird die Behandlung des
Antrags der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde hinfällig.
C-3077/2012
Seite 12
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten können ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache
oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen las-
sen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 lit. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des
Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario). Die IVSTA hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-3077/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: