Abtei lung II I
C-3079/2006/kui
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Madeleine Hirsig
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
A._______,
vertreten durch Herr Rechtsanwalt Arthur Andermatt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 23. Oktober 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3079/2006
Sachverhalt:
A.
Der am ________ 1955 geborene österreichische Staatsangehörige
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete laut dem
Zusatzblatt zur Rentenverfügung (act. 109) von 1981 bis 2002 in der
Schweiz. Er war bei verschiedenen Unternehmen in der Schweiz als
Drucker angestellt und leistete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV).
B.
Am 2. Juni 2003 (act. 1) meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (im Folgenden: IVSTA) für die Gewährung von IV-Leis-
tungen an.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er leide seit ei-
nem Skiunfall anfangs April 2002 an schweren Hüftbeschwerden (vgl.
dazu das Formular E213 vom 27. November 2003 gemäss den Verord-
nungen über soziale Sicherheit der europäischen Gemeinschaften,
Abkommen Schweiz-EG [im Folgenden: Formular E213, act. 39]).
C.
Mit Verfügung vom 24. August 2004 wies die IVSTA das Leistungsbe-
gehren ab (act. 43). Zur Begründung hielt sie fest, aus den Akten erge-
be sich weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausrei-
chende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres.
Zwar sei die letzte Tätigkeit aufgrund des Gesundheitszustandes nicht
mehr vollzeitig zumutbar. Andere, leichtere Tätigkeiten wie Kassier,
Verkäufer, kleine Auslieferungsarbeiten und Empfang seien jedoch
möglich und zumutbar. Bei diesen Tätigkeiten könne eine Erwerbsein-
kommen erzielt werden, das den Anspruch auf eine Rente ausschlies-
se. Ihren Entscheid stützte die IVSTA hauptsächlich auf die Beurtei-
lung von Dr. T._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA (im
Folgenden: medizinischer Dienst), welcher die eingereichten medizini-
schen Unterlagen mit verschiedenen Kurzberichten und Attesten und
insbesondere das Formular E213 geprüft hatte.
D.
Gegen die abweisende Verfügung erhob der Beschwerdeführer am
14. September 2004 Einsprache (act. 47) mit dem Antrag, es sei ihm
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C-3079/2006
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, da er an Dauerschmerzen
leide und seit Sommer 2002 nicht mehr arbeitsfähig sei. Er reichte
weitere ärztliche Berichte ein. Am 27. Oktober 2004 reichte sein
Rechtsvertreter eine ergänzende Eingabe ein (act. 53) und beantragte
weitere medizinische, multidisziplinäre Abklärungen. Es sei mindes-
tens ein halbe Rente auszurichten.
E.
Mit Entscheid vom 1. März 2005 (act. 57) hiess die Vorinstanz die Ein-
sprache des Beschwerdeführers teilweise gut und überwies die Akten
zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zum Erlass einer
neuen einsprachefähigen Verfügung an den zuständigen Dienst der
IVSTA. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorhandenen medizini-
schen Unterlagen genügten für eine zuverlässige Beurteilung des An-
spruchs nicht und seien deshalb zu ergänzen.
F.
Nach Vorbescheid vom 30. August 2006 (act. 103), wogegen der
Beschwerdeführer am 26. September 2006 (act. 106) verschiedene
Einwände vorgebracht hatte, erliess die Vorinstanz am 23. Oktober
2006 eine neue Rentenverfügung (act. 109). Dem Beschwerdeführer
wurde ab dem 1. Mai 2005 eine Viertelsrente der IV zugesprochen.
G.
Am 23. November 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der Eidge-
nössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgen-
den: Rekurskommission) Beschwerde ein. Er beantragte, die Ver-
fügung vom 23. Oktober 2006 sei aufzuheben und es sei ihm ab dem
1. Mai 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei ihm aufgrund
der medizinischen Beurteilungen in Österreich eine unbefristete Pen-
sion und Pflegegeld zugesprochen worden. Da die IVSTA keine
eigenen medizinischen Abklärungen getroffen habe, sei auf diejenigen
der österreichischen Behörden abzustellen. Diese Gutachten belegten,
dass bereits vor dem 12. Mai 2005 in leichten Tätigkeiten eine
Arbeitsfähigkeit von höchstens 50% bestanden habe. Daraus ergebe
sich bereits ab Mai 2003 ein Rentenanspruch. Entgegen der Ansicht
der Vorinstanz sei ihm zudem Verweistätigkeiten wie Datenerfassung/
Scannage oder Reparaturen von kleineren Haushaltsapparaten nicht
möglich. Die Gutachter hätten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
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ihm Bildschirmarbeit nicht zuzumuten sei. Die Annahmen möglicher
Verweistätigkeiten durch die Vorinstanz seien aktenwidrig.
Dem angefochtenen Entscheid fehle zudem der Einkommensvergleich,
weshalb der angegebene Invaliditätsgrad von 46% nicht nachvollzieh-
bar sei. Er stelle Antrag auf Einsicht in die bisher nicht bekannten
Akten. Die angefochtene Verfügung verletzte die Begründungspflicht
gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG und damit das rechtliche Gehör.
H.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das vor-
liegende Beschwerdeverfahren.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar
2007 die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Dem Beschwerdefüh-
rer sei ab Mai 2005 eine Viertelsrente und ab dem 1. März 2006 eine
ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Zur Begründung führte sie aus, gemäss den Feststellungen des medi-
zinischen Dienstes sei der Beschwerdeführer bis Mitte Mai 2005 in lei-
densangepassten, vorwiegend sitzenden Verweistätigkeiten voll ar-
beitsfähig gewesen. Bis Dezember 2005 habe die Arbeitsunfähigkeit in
entsprechenden Verweistätigkeiten 20% betragen. Für die Zeit ab dem
13. Dezember 2005 sei der zweitbeurteilende Arzt dagegen in Abwei-
chung von der bisherigen Beurteilung zur Feststellung einer generel-
len vollen Arbeitsunfähigkeit gelangt. Er habe im Übrigen festgehalten,
dass die Situation künftig durch Einsetzung einer Hüftgelenksprothese
verbessert werden könnte. Die vom ärztlichen Dienst für die Zeit bis
Dezember 2005 angegebenen Verweisungstätigkeiten stellten im All-
gemeinen nicht höhere sondern geringere Anforderungen an das
Sehvermögen, als die vom Beschwerdeführer trotz Einäugigkeit wäh-
rend Jahren ausgeübte Tätigkeit als Drucker.
Gemäss dem Einkommensvergleich, in welchem in Bezug auf die Inva-
lidität von einer einfachen Tätigkeit in den Bereichen Dienstleistungen
und Verkauf ausgegangen worden sei und bis April 2005 ein leidens-
bedingter Einkommensabzug von 10% und ab Mai 2005 ein solcher
von 15% vorgenommen worden sei, habe der Beschwerdeführer bei
vollschichtiger Ausübung einer leidensangepassten Verweisungstätig-
keit eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von 29% und nach
Reduktion der Arbeitstätigkeit auf 80% eine solche von 46% erlitten.
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J.
Am 28. Februar 2007 wurden dem Beschwerdeführer die vollständigen
Verfahrensakten (samt Vorakten) zur Einsichtnahme zugestellt.
K.
In der Replik vom 6. März 2007 hielt der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde fest. Er änderte seine Rechtsbegehren aber insoweit, als
er beantragte, es sei ihm ab Mai 2003 bis April 2005 eine halbe
Invalidenrente zu gewähren. Ab dem 1. Mai 2005 sei ihm eine ganze
Rente zuzusprechen.
Die Jahresfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sei
bereits im April 2003 abgelaufen, weshalb ab Mai 2003 eine halbe
Rente auszurichten sei. Der Einkommensvergleich, welcher der
Verfügung vom 23. Oktober 2006 zugrunde liege, berücksichtige
zudem Verweistätigkeiten, welche gemäss den ärztlichen Gutachten
zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar gewesen seien.
L.
Die IVSTA hielt in der Duplik vom 20. März 2007 an ihrem Rechts-
begehren fest und verwies zur Begründung auf die früheren Ausfüh-
rungen.
M.
Mit Verfügung vom 3. April 2007 schloss der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel und gab die Zusammensetzung des Spruchkörpers
bekannt. Mit Verfügung vom 6. November 2008 gab er eine Änderung
des Spruchkörpers bekannt. Es gingen keine Ablehnungsbegehren
ein.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
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oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der De-
partemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist an-
wendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die
IVSTA ist als Bundesbehörde eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IVSTA ist zu-
dem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA vom 23. Oktober 2006. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
1.3 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene
Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Änderung (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1).
Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben ge-
mäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des ATSG.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
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sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begrün-
dung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 23. Novem-
ber 2006, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und dadurch
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.1.1 Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt
des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101; vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838).
Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Ver-
waltungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenen-
falls sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V
180 E. 1a). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene
als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des
Entscheides machen können. Demnach müssen in jedem Fall die
Überlegungen angeführt werden, von denen sich die Behörde hat lei-
ten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch
auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Erforderlich
ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die
Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte (BGE 122 IV 8
E. 2c; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997,
Rz. 6 ff. zu Art. 52). Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind
je nach Komplexität des Sachverhalts bzw. des der Behörde einge-
räumten Ermessensspielraums unterschiedlich. So müssen insbeson-
dere die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen und die Er-
messensbetätigung so erklärt werden, dass sie nachvollziehbar sind
(BGE 117 IV 401 E. 4b).
3.1.2 Die Begründung der Abweisung des Leistungsbegehrens durch
die Vorinstanz ist in der Tat knapp ausgefallen. Inhaltlich stimmen die
Begründung des Vorbescheids vom 30. August 2006 und der ange-
fochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2006 weitgehend überein. Die
Vorinstanz ist nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers vom
26. September 2006 eingegangen. Obwohl die wesentlichen Ent-
scheidgrundlagen dem Beschwerdeführer aus dem Gesuchsverfahren
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C-3079/2006
wohl weitgehend bekannt gewesen sein dürften und es ihm möglich
war, in seiner Beschwerde sachgerechte Rügen vorzubringen, ist in
diesem Vorgehen der Vorinstanz eine Gehörsverletzung zu erkennen.
3.1.3 Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwer-
wiegende (BGE 116 V 185 E. 1b mit Hinweisen) – Verletzung des
rechtlichen Gehörs allerdings als geheilt gelten, wenn der Betroffene
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.
Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme
bleiben (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 125 V 371 E. 4c/
aa, BGE 124 V 392 E. 5a und 180 E. 4a, je mit Hinweisen).
3.1.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit doppeltem Schriften-
wechsel äusserte sich die Vorinstanz eingehender zu ihrem Entscheid.
Der Beschwerdeführer erhielt Akteneinsicht in das vollständige Dos-
sier und hatte Gelegenheit sich ausführlich zu äussern. Die
festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde deshalb vor-
liegend im Beschwerdeverfahren geheilt.
3.2 Es ist nicht zu übersehen, dass das vorinstanzliche Verfahren
unter einem weiteren Verfahrensmangel leidet. Die IVSTA hatte mit
Entscheid vom 1. März 2005 die Einsprache des Beschwedeführers
vom 14. September 2004 gutgeheissen und die Verfügung vom 24. Au-
gust 2004 aufgehoben. Sie hatte aber nicht in der Sache selbst ent-
schieden, sondern die Akten zur Durchführung ergänzender medizi-
nischer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung dem
zuständigen Dienst der IVSTA überwiesen. Dieses Vorgehen wider-
spricht der (neueren) bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach
ein kassatorischer Einspracheentscheid, der sich darauf beschränkt,
die vorausgegangene Verfügung wegen weiteren Abklärungsbedarfs
aufzuheben, nicht zulässig ist. Im Einspracheverfahren sind die
nötigen (Sachverhalts-)Abklärungen zu treffen und es ist instanz-
abschliessend zu entscheiden, ansonsten eine Rechtsverzögerung
vorliegen kann (vgl. BGE 131 V 407).
Vorliegend ist der Einspracheentscheid vom 1. März 2005 unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen und die Vorinstanz hat anschlies-
send nach weiteren Abklärungen und unter Gewährung des recht-
lichen Gehörs eine neue Verfügung erlassen. Es besteht damit kein
aktuelles Interesse mehr an der Überprüfung des vorinstanzlichen
Verfahrens im Hinblick auf eine allfällige Rechtsverzögerung, so dass
Seite 8
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der erwähnte Verfahrensfehler im vorliegenden Verfahren ausser Acht
bleiben kann – umso mehr, als der Beschwerdeführer diesen auch
nicht rügt.
4.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 wurde das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung einer ganzen Invalidenrente abge-
wiesen. In seiner Beschwerde vom 23. November 2006 stellte der
Beschwerdeführer den Antrag, die die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ab dem 1. Mai 2003 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom
1. Februar 2007 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die
Zusprechung einer Viertelsrente ab dem 1. Mai 2005 und einer ganzen
Invalidenrente ab dem 1. März 2006. In seiner Replik vom 6. März
2007 schränkte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren ein und
beantragte die Zusprechung einer halben Rente ab dem 1. Mai 2003
und einer ganzen Rente ab 1. Mai 2005.
Es sind zunächst die im vorliegenden Verfahren massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der
Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Ab-
kommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A
dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbeson-
dere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend:
Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
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0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72) oder gleich-
wertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die
Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnun-
gen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Die Bemessung des Invaliditätsgrads richtet sich auch nach dem
Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4). Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom
Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidi-
tät eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staa-
tes nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser
Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V
dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das
Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz (ebenso wie für das
Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz)
nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der
Träger eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Grades der
Erwerbsminderung die von den Trägern der anderen Staaten erhalte-
nen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwal-
tung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren ein-
gebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch ins-
besondere die Möglichkeit, durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner
Wahl die antragstellende Person untersuchen zu lassen.
4.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 23. Oktober
2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (pro rata temporis, BGE 130 V 445
E. 1.2.1).
Für die Beurteilung des Rentenanspruch sind die während des
Überprüfungszeitraums jeweils in Kraft stehenden Fassungen des
ATSG, des IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung (IVV, SR 831.201), des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) massgebend.
Seite 10
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4.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumu-
lativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenen-
falls ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer invalid im
Sinne des Gesetzes ist.
4.4 Laut Art. 8 Abs. 1 ATSG ist unter dem Begriff der Invalidität die vo-
raussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilwei-
se Erwerbsunfähigkeit zu verstehen. Die Invalidität kann Folge von Ge-
burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver-
lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen
Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.5 Seit dem 1. Januar 2004 besteht der Anspruch auf eine ganze In-
validenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige
auf eine Drei-Viertels-Rente bei einem solchen von mindestens 60%,
derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50%
und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Bis
zum 31. Dezember 2003 bestand der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war (Art.
Seite 11
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28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden allerdings Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art.
13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt
seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40%
eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.
4.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali-
ditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 29 E. 1,
BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
4.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwal-
tung und im Beschwerdeverfahren das Gericht auf Unterlagen ange-
wiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesund-
heitsschaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsun-
fähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 115 V
134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestamm-
ten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirt-
Seite 12
C-3079/2006
schaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche
nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen
Einschränkung übereinstimmen müssen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a [=
ZAK 1985 S. 462 E. 4A]).
Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im an-
gestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu
suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behan-
delnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer
Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese
Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.
4.6.2 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswür-
digung - wie alle anderen Beweismittel - frei, ohne Bindung an förmli-
che Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet, dass alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stam-
men, objektiv zu prüfen sind und danach zu entscheiden ist, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei sich
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi-
gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi-
nische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
Seite 13
C-3079/2006
5.
Zunächst ist aufgrund der ärztlichen Berichte festzulegen, ab wann der
Beschwerdeführer für welche Tätigkeiten zu welchem Prozentsatz in
seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war.
5.1 Im Formular E213 hielt Dr. E._______, Allgemeinmedizinerin, im
Wesentlichen fest, nach dem Skiunfall des Beschwerdeführers im April
2002 sei zunächst eine Knochenfissur am rechten Trochanter minor
ohne Dislokation festgestellt worden. Weitere Untersuchungen hätten
gezeigt, dass es sich um eine beidseitige Femurkopfnekrose (links ver-
stärkt) handelte. Es sei ein Hüftgelenksersatz vorgeschlagen worden,
da andere schulmedizinische Massnahmen keinen Erfolg gezeigt
hätten. Seit einem Unfall vor zwanzig Jahren sei zudem das rechte
Auge erblindet, das linke sei stark kurzsichtig. Dadurch habe der
Beschwerdeführer in den letzten Jahren zunehmend Probleme bei der
Computerarbeit gehabt. Vor ungefähr fünfzehn Jahren habe er
mehrere weitere Sportunfälle gehabt – mit anschliessenden Kreuz-
band- und Seitenbandoperationen beider Kniegelenke. Vor fünf Jahren
habe er bei einem Motorradunfall einen Handgelenksbruch links er-
litten. Sein seelischer Zustand sei subdepressiv, etwas resignativ.
Dr. E._______ stellte folgende Diagnosen: Durchblutungsstörung
beider Oberschenkelköpfe linksbetont mit Zustand nach
Knochenmarkanbohrung linke Hüfte, chronisch rezidivierendes LWS-
Schmerzsyndrom bei ungünstiger lumbosakraler Statik und
multisegmentaler Bandscheibenschädigung, Status nach
Sportverletzung 1984 am rechten Auge mit hochgradiger
Sehbehinderung (Fingerzählen, Handbewegungen, Visus 0,1), Status
nach Kreuzband-OP beider Kniegelenke, reaktiv depressiv.
Zusammenfassend hielt die Ärztin fest, der 47-jährige Beschwerde-
führer habe trotz seiner Augenverletzung mit praktischer Einäugigkeit
immer als Buchdrucker gearbeitet und habe sich an diese Situation
anscheinend weitgehend gewöhnt, obwohl ihm die zunehmende
Computerarbeit anamnestisch in den letzten Jahren zunehmend Pro-
bleme (Schwindel) gemacht habe und er eine Visusverschlechterung
am linken Auge angebe, welche jedoch nicht objektiviert werden
könne. Im Vordergrund stünden die Hüftschmerzen und die Bewe-
gungseinschränkungsproblematik bei Femurkopfnekrose beidseitig
trotz Ilomedintheraphie und Forage Iinks. Es seien ingesamt nur mehr
körperlich leichte Arbeiten, bevorzugt in sitzender Haltung möglich,
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welche kein genaues und vor allem kein stereotypes Sehen erfor-
derten.
Weiter hielt sie fest, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit, angepasste Tätigkeiten könne der
Beschwerdeführer aber zu 50% verrichten. Im zusammenfassenden
Gesamtleistungskalkül ging Dr. E._______ jedoch von einer
vollschichtig zumutbaren Tätigkeit aus, welche überwiegend im Sitzen,
fallweise gehend oder stehend auszuüben und mit körperlich leichter
Belastung und nur leichten Hebe- und Tragleistungen verbunden sei.
Feinarbeiten seien beidhändig möglich. Tätigkeiten an einem
bildschirmunterstützten Arbeitsplatz erachtete Dr. E._______ ebenfalls
als zumutbar. Ein Anmarschweg zur Arbeit von 500 m ohne Pause sei
möglich, und die üblichen Arbeitspausen seien ausreichend.
5.2 Der begutachtende Arzt des medizinischen Dienstes der Vor-
instanz, Dr. T._______, kam in einer ersten Beurteilung am 18. Mai
2004 (act. 41) zum Schluss, bei rein stehenden Tätigkeiten
(möglicherweise als Drucker) bestehe maximal eine Einschränkung
von 50%; wechselbelastende Tätigkeiten mit häufigem Sitzen seien
ohne Einschränkung möglich und zumutbar.
In einer weiteren Stellungnahme vom 18. Februar 2005 (act. 56)
empfahl Dr. T._______ eine rheumatologische Begutachtung. Weil
Probleme des Bewegungsapparates klar im Vordergrund stünden,
dränge sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine
polidisziplinäre Begutachtung auf.
5.3 Dr. E._______ stellte in ihrem Gesamtgutachten vom 12. Mai 2005
(act. 76) neben den bereits erwähnten Leiden einen reaktiv-dyspho-
rischen Verstimmungszustand fest. Sie hielt den Beschwerdeführer in
einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit für vollschichtig arbeitsfähig. Eine
Tätigkeit als Drucker oder eine reine Bildschirmarbeit seien hingegen
nicht zumutbar.
5.4 Dr. G._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirur-
gie, hielt in seinem Gutachten vom 21. Juli 2005 (act. 77) fest, der
Beschwerdeführer leide neben der Hüftkopfnekrose an einem chroni-
schen LWS-Schmerzsyndrom. Er erachtete aber leichte Tätigkeiten in
bevorzugt sitzender Körperhaltung, welche keine grösseren Geh-
strecken erforderten, für zumutbar. Ein Anspruch auf Pflegegeld be-
stehe nicht.
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5.5 Dr. T._______ kam in seiner erneuten Überprüfung vom 30.
Oktober 2005 (act. 79) zum Schluss, stehende Tätigkeiten seien nicht
mehr zumutbar, sitzende Arbeiten jedoch – unter Berücksichtigung des
Hüftleidens – vollschichtig möglich. Die mässigen, degenerativen
Veränderungen der Wirbelsäule begründeten hier allenfalls eine 20%-
ige Einschränkung, einer leichten Verschlechterung der
gesundheitlichen Situation seit September 2004 entsprechend.
5.6 Dr. M._______ und Prof. Dr. L._______ befassten sich in ihrem
orthopädischen Gutachten vom 3. September 2005 (act. 87) mit der
Frage, ob bei der Behandlung des Beschwerdeführers Fehler gemacht
worden seien (was verneint wird). Bezüglich Arbeitsfähigkeit wurde
festgehalten, dass er als Offsetdrucker vollständig arbeitsunfähig sei.
Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nur mittels Operation zu
erreichen.
5.7 Dr. S._______, Internist, beschrieb in seinem medizinischen Ge-
samtgutachten vom 13. Dezember 2005 (act. 88) eine massiv einge-
schränkte Funktionalität des linken Hüftgelenkes bei beidseitiger Hüft-
kopfnekrose, wobei es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht um
eine Unfallfolge handle. Sämtliche Arbeitstätigkeiten, auch in geringem
Umfang (30%), seien nicht mehr möglich. Er weise jedoch darauf hin,
dass mit einer Hüftgelenksprothese innert Monaten eine Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei.
5.8 Am 17. Januar 2006 (act. 91) äusserte sich Dr. T._______ erneut
zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die zuvor erwähnten,
leichten Verweistätigkeiten seien im aufgeführten Ausmass (vgl. act.
90) zumutbar. Der leichten Verschlechterung entsprechend, sei ab Mai
2005 eine 20% Einschränkung in den Verweistätigkeiten akzeptierbar.
5.9 Dr. C._______, Fachgebiet Gesamte Heilkunde, wies in seinem
Bericht vom 17. Januar 2007 (act. 100) einen Pflegeaufwand von
65.25 Stunden pro Monat aus. Betreffend der Arbeitsfähigkeit machte
er keine Angaben.
5.10 Gemäss der Einschätzung von Dr. T._______ vom 24. August
2006 (act. 102) ergeben sich auch aus dem ärztlichen Bericht von Dr.
C._______ keine neuen Aspekte. Rein sitzende Tätigkeit von 6
Stunden pro Tag seien zumutbar. Eine allfällige Hüftoperation könne
diese Arbeitsfähigkeit noch verbessern, auch gehende Tätigkeiten
würden wieder zumutbar.
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5.11 Angesichts der unterschiedlichen ärztlichen Einschätzungen
holte die Vorinstanz bei ihrem medizinischen Dienst, Dr. R._______,
eine Zweitmeinung ein. Dieser stellte in seinem Bericht vom 27. Januar
2007 (act. 111) zunächst die gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers aufgrund einer Analyse der erwähnten ausführlichen
Gutachten und Arztberichte aus Österreich dar und nannte folgende
Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- bilaterale, linksbetonte Hüftnekrose, die linksseitig zu einer zuneh-
menden Bewegungseinschränkung mit Beschwerden in allen Posi-
tionen geführt habe. Der Versicherte brauche deshalb bei bestimm-
ten Verrichtungen (etwa beim Anziehen) Hilfe und sei beim Gehen
auf einen Stock angewiesen. Das Leiden sei im Januar 2003
entdeckt worden; es sei aber nicht als Folge eines im April 2002
erlittenen Skiunfalls mit Kontusion der rechten Hüfte und fraglichem
Haarriss zu betrachten;
- starke Visuseinschränkung am rechten Auge als Folge eines Sport-
unfalls 1984.
Weiter stellte er folgende Leiden fest, die keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit hätten:
- Bluthochdruck
- Status nach Kreuzbandoperation beider Kniegelenke
- ein Status nach Handgelenksoperation links mit geringfügigem
Beugedefizit.
In Würdigung der vorgelegten medizinischen Berichte führte Dr.
R._______ im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer liege ein
progredientes Leiden beider Hüftgelenke vor, das im Bereich des
linken Hüftgelenkes zunehmend zu Schmerzen und
Bewegungseinschränkungen geführt habe. Nach übereinstimmender
Meinung der verschiedenen Gutachter habe das Leiden zwar ab
Diagnosestellung im Januar 2003 zu einer Arbeitsunfähigkeit als
Offsetdrucker geführt, jedoch habe für verschiedene Gutachter
(insbesondere Dr. E._______ am 12. Mai 2005 und Dr. G._______ am
21. Juli 2005) anfänglich eine volle Arbeitsfähigkeit in leichten, vorwie-
gend sitzenden Verweistätigkeiten bestanden. Eine vollständige
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Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten – auch für ein Pensum von
lediglich 30% – sehe Dr. S._______ erst am 13. Dezember 2005.
Es sei daher davon auszugehen, dass bis zum 13. Dezember 2005 die
von Dr. T._______ genannten Verweistätigkeiten zumutbar gewesen
seien. Ab diesem Datum sei aber von einer vollständigen Arbeitsun-
fähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen. Dr. R._______ betonte
im Weiteren, dass er in Übereinstimmung mit Dr. M._______ und Dr.
S._______ der Meinung sei, dass sich durch das Einsetzen von Hüft-
totalprothesen nicht nur die Schmerzen und Bewegungseinschrän-
kungen des Beschwerdeführers weitgehend beheben liessen, sondern
dass damit auch die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu errei-
chen sei. Zusammenfassend hält er in Übereinstimmung mit Dr.
T._______ fest, dass in geeigneten Verweistätigkeiten bis Mai 2005
eine volle Arbeitsfähigkeit und anschliessend bis Dezember 2005 eine
solche von 80% bestanden habe. Ab dem 13. Dezember 2005 sei
infolge der Progredienz des Leidens von einer vollen Arbeitsfähigkeit
für sämtliche Tätigkeiten auszugehen.
5.12 Die für die Arbeitsfähigkeit relevanten Gesundheitsschäden des
Beschwerdeführers wurde durch ärztliche Begutachtungen und
Untersuchungen für den zu beurteilenden Zeitraum (bis zur Verfügung
vom 23. Oktober 2006) umfassend abgeklärt. Die Einschätzung des
gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers und dessen Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit durch Dr. R._______ vom 27.
Januar 2007 erfolgte unter Beizug des kompletten medizinischen
Dossiers, befasst sich mit allen relevanten geklagten Leiden, ist
nachvollziehbar und deckt sich weitgehend mit den von den unter-
suchenden österreichischen Ärzten gezogenen Schlüssen. Der
Beurteilung durch Dr. R._______, die sich weitgehend mit der Ein-
schätzung von Dr. T._______ deckt, ist daher zu folgen. Es fällt
allerdings auf, dass Dr. R._______ bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit ab dem 13. Dezember 2005 von den
Schlussfolgerungen von Dr. T._______ abweicht, indem er ab diesem
Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Für diese Ein-
schätzung stützt sich Dr. R._______ hauptsächlich auf den differen-
zierten Bericht von Dr. S._______ vom 15. Dezember 2005, der eine
fortgeschrittene Progredienz der Leiden festgestellt hat. Angesichts
dieses Berichtes erscheint die Beurteilung durch Dr. R._______ als
nachvollziehbar. Sie rechtfertigt eine Abweichung von der durch Dr.
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T._______ am 24. August 2008 getroffenen Feststellung einer
verbleibenden Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten.
5.13 Demgegenüber erscheint es aufgrund der vorliegenden medi-
zinischen Unterlagen vorliegend nicht als überwiegend wahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 1. Mai 2005 in dem von
ihm behaupteten Ausmass auch in Verweistätigkeiten arbeitsunfähig
gewesen wäre. Die Zusprache einer Pension ab 1. Juli 2003 durch den
österreichischen Versicherungsträger vermag diesbezüglich keinerlei
Bindungswirkung für die schweizerischen Behörden zu entfalten und
der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.14 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Januar
2003 in seiner bisherigen Tätigkeit als Offsetdrucker zu 100%
arbeitsunfähig war; in den von Dr. T._______ genannten leichten
Verweistätigkeiten, wie beispielsweise als Verkäufer in sitzender
Tätigkeit (act. 41 und 91) bestand jedoch bis zum 1. Mai 2005 eine
volle Arbeitsfähigkeit und anschliessend bis Dezember 2005 eine
solche von 80%. Ab dem 13. Dezember 2005 besteht eine volle
Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten.
Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Er-
werbsfähigkeit oder der Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betäti-
gen, diese anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, so-
bald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.
Vorliegend ist deshalb in Übereinstimmung mit dem Antrag der Vorin-
stanz von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. März 2006
auszugehen.
6.
Zur Errechnung der Invalidität ist ein Einkommensvergleich zwischen
dem Validen- und dem Invalideneinkommen vorzunehmen.
6.1 Die Vorinstanz ging in ihrem Einkommensvergleich (act. 92), auf
welchen sie auch in der Vernehmlassung vom 1. Februar 2007 ver-
wies, davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt aus-
geübten Tätigkeit als Offsetdrucker ein durchschnittliches, monatliches
Valideneinkommen von Fr. 5'467.- erreichte (1. Februar 2002 bis
30. September 2002 [Fragebogen Arbeitgeber, act. 5]: Fr. 43'734,65.- /
8 = Fr. 5'467.-).
Seite 19
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Sie indexierte das Einkommen im Jahre 2002 gemäss der Tabelle
T1.A.39 des Bundesamtes für Statistik, Lohnentwicklung 2004, S. 40,
Nominallohnindex nach Arbeitnehmerkategorien (1939=100) auf das
Jahr 2004 (Fr. 5'467.- / 2078 x 2116= Fr. 5'567.-). Für das Jahr 2004
ergibt sich demach ein Validenlohn von Fr. 5'567.-. Diese Berechnung
ist nicht zu beanstanden.
6.2 Für die Berechnung des Invalidenlohnes stützte sich die Vor-
instanz auf die von Dr. T._______ genannten Verweistätigkeiten (vgl.
Bericht vom 16. Januar 2006 [act. 90]) und verwendete die Zahlen
gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun-
desamtes für Statistik, Tabelle TA1, Spalte 4, einfache und repetitive
Tätigkeiten. Die entnommenen Durchschnittslöhne sind nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, zumal die Annahme des
Durchschnitts aller Löhne in Hilfstätigkeiten sich zu Ungunsten des
Beschwerdeführers auswirken würde.
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, die von der
Vorinstanz herangezogenen Verweistätigkeiten seien ihm weder
möglich noch zuzumuten. Insbesondere könne er aufgrund seiner
faktischen Einäugigkeit keine Bildschirmarbeit verrichten.
Anlässlich der Untersuchung durch Dr. E._______ am 27. November
2003 hat der Beschwerdeführer angegeben, seine Sehfähigkeit lasse
nach und er leide bei längerer Bildschirmtätigkeit unter Schwindel. Die
geltend gemachte Verschlechterung der Sehfähigkeit liess sich jedoch
nicht objektivieren. Zudem hatte der Beschwerdeführer trotz der
starken visuellen Einschränkung des linken Auges seit 1982 als
Drucker gearbeitet. Vorliegend kann allerdings offen bleiben, ob dem
Beschwerdeführer eine vollzeitige Tätigkeit vor dem Computer zuge-
mutet werden könnte. Die von Dr. T._______ genannten Verweis-
tätigkeiten enthalten nämlich eine Vielzahl von Arbeiten, welche nicht
vollzeitig vor dem Bildschirm ausgeübt werden müssen – gerade auch
im Bereiche der zu berücksichtigenden Sparte der Dienstleistungen für
Unternehmen. Sie können deshalb zur Bestimmung des Invaliden-
einkommens herangezogen werden.
6.2.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ab dem Jahre
2003 sind in Abweichung von der Berechnung der Vorinstanz die
Löhne für das Jahr 2002 gemäss der LSE 2002 heranzuziehen:
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Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen: Fr. 4'139.-,
Detailhandel und Reparatur: Fr. 4'234.-, Informatikdienste, Dienstleis-
tungen für Unternehmen: Fr. 4'309.-. Das Durchschnittseinkommen
dieser Tätigkeiten betrug Fr. 4'227.- für 40 Stunden pro Woche;
aufgerechnet auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von
41,7 Stunden im Jahre 2002 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs-
übliche wöchentliche Arbeitszeit) ergibt sich ein Einkommen von
Fr. 4'407.-.
In Anbetracht der faktischen Einäugigkeit und den schmerzbedingten
Einschränkungen des Beschwerdeführers kann in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz ein leidensbedingter Abzug von 10% gewährt
werden (Fr. 4'407.- – 10% = Fr. 3'966.-).
Die Erwerbseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad beläuft sich demnach
ab Anfang 2003 bis zum 1. Mai 2005 auf 27% ([5'467 – 3'966] x 100 /
5'467 = 27 %) – was für diese Zeit keinen Anspruch auf eine Invaliden-
rente zu begründen vermag.
6.3 Zu berechnen ist weiter die Erwerbseinbusse ab Mai 2005 bei
einer zumutbaren Verweistätigkeit von 80%. Gemäss der LSE 2004
ergeben sich für die beizuziehenden Verweistätigkeiten folgende
Einkommen:
Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen: Fr. 4'181.-;
Detailhandel und Reparatur: Fr. 4'280.-; Informatikdienste, Dienst-
leistungen für Unternehmen: 4'291.-. Das Durchschnittseinkommen
dieser Tätigkeiten betrug 4'251.- für 40 h pro Woche, aufgerechnet auf
eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6h (vgl.
Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit)
ergibt Fr. 4'421.-.
Unter Berücksichtigung des angezeigten, infolge Progredienz zu
erhöhenden leidensbedingten Abzugs von 15% ergibt sich ein
Einkommen von Fr. 3'758.-. Da die Verweistätigkeit nur noch zu 80%
zumutbar ist, muss von diesem Einkommen ein Abzug von 20%
erfolgen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 3'006.- führt.
Aus dem Einkommenvergleich folgt ab Mai 2005 bis zum 1. Dezember
2005 eine Erwerbseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad von 46%
([5'567 – 3'006] x 100 / 5'567 = 46%), was den Anspruch auf eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung begründet.
Seite 21
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6.4 Für die Zeit ab dem 13. Dezember 2005 ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten zu 100%
arbeitsunfähig war, was ohne Zweifel zu einem Invaliditätsgrad von
über 70% führt. Unter Berücksichtigung der Frist von drei Monaten
gemäss Art. 88a Abs. Abs. 2 IVV hat der Beschwerdeführer daher ab
März 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab
dem 1. Mai 2005 Anspruch auf die Ausrichtung einer Viertelsrente und
ab dem 1. März 2006 Anspruch auf die Ausrichtung einer ganzen Inva-
lidenrente hat. Die Beschwerde vom 23. November 2006 ist demnach
in diesem Umfang teilweise gutzuheissen.
8.
Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass eine versicherte Person
gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG gehalten ist, sich einer zumutbaren
(medizinischen) Behandlung zu unterziehen (vgl. auch Art. 7 Abs. 1
IVG). Weigert sie sich, so können ihr Leistungen vorübergehend oder
dauernd gekürzt oder verweigert werden. Die versicherte Person muss
zuvor schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen mangelnder Mitwir-
kung hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkfrist ein-
zuräumen. Behandlungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und
Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
8.1 Bereits am 27. November 2003 wurde im Formular E213 darauf
hingewiesen, dass sich aus schulmedizinischer Sicht als einzige
therapeutische Massnahme die Einsetzung einer Hüftgelenksprothese
anbiete. Auch Dr. M._______ stellte am 3. September 2005 fest, dass
die einzige erfolgsversprechende Therapie in der Implantation eines
künstlichen Hüftgelenkes bestehe, ansonsten mit einer weiteren
Verschlechterung des Beschwerdebildes gerechnet gerechnet werden
müsse. Sinngemäss führte er weiter aus, durch den beschriebenen
operativen Eingriff könne mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
gerechnet werden. Dr. S._______ stimmte in seinem Gutachten vom
13. Dezember 2005 dieser Auffassung zu und wies ebenfalls darauf
hin, dass durch eine Hüftgelenksprothese mit einer Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei.
8.2 Es wird Sache der Vorinstanz sein abzuklären, ob die Implantation
eines künstlichen Hüftgelenks mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
Seite 22
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bewirken vermag und als zumutbar gemäss der geltenden Recht-
sprechung zu betrachten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_128/2007
vom 14. Januar 2008 und I 462/05 vom 16. August 2006; zum Ganzen:
Urteil I 824/06 vom 13. März 2007, E. 3.2.1). Ist dies zu bejahen, so
wird ein Verfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG einzuleiten sein.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Der mehrheitlich unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
9.2 Dem Beschwerdeführer, der sich anwaltlich vertreten liess, ist für
die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten, eine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE).
Mangels Kostennote ist die Entschädigung nach Ermessen, unter
Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsauf-
wandes festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14
Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen Aufwand
von etwa 8,5 Stunden für geboten, der mit einem Stundenansatz von
Fr. 230.- zu entschädigen ist. Die Parteientschädigung inklusive
Auslagenersatz ist daher auf Fr. 2'000.- festzusetzen, wobei keine
Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuer-
gesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c
MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschädigung ist von
der Vorinstanz zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland vom 23. Oktober 2006 wird aufge-
hoben.
Dem Beschwerdeführer ist ab dem 1. Mai 2005 eine Viertelsrente und
ab dem 1. März 2006 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
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2.
Die Sache geht zur Rentenberechnung und zum weiteren Vollzug an
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird verpflichtet, dem Be-
schwerdeführer innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'000.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (als Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. DE/_______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
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Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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