Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3080/2009
Urteil vom 20. Juni 2011
Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Serbien,
vertreten durch Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 9. April 2009 [Abweisung
Rentengesuch]).
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Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene, in seiner Heimat Serbien wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete von 1978 bis
1981 in der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die
obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Im Anschluss daran war er in seiner Heimat im Strassenbau
tätig. Mit Schreiben vom 7. August 2006 liess er, vertreten durch Gojko
Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) anfragen, ob sie die
Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom serbischen
Sozialversicherungsträger erhalten habe (vorinstanzliche Akten [im
Folgenden: act.] 1, 7, 14, 16 und 37); am 14. März 2007 ging das
Leistungsgesuch zusammen mit weiteren Dokumenten bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (act. 3 bis 6). Nach
Vorliegen eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsgesuches
massgeblichen Abklärungsergebnisse in beruflich-erwerblicher und
medizinischer Hinsicht (act. 14, 16 bis 37) gab Dr. med. B._______,
Facharzt für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone
(im Folgenden: RAD) am 26. Juni 2008 eine Stellungnahme ab (act. 39).
Nachdem sich dieser Facharzt am 8. Oktober 2008 ein weiteres Mal
geäussert hatte (act. 41), wurde am 24. Oktober 2008 ein
Einkommensvergleich erstellt (act. 42). Gestützt auf diesen teilte die
IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2008 mit,
dass er bei einem Invaliditätsgrad von 22 % keinen Anspruch auf eine
Rente habe (act. 43), worauf der Versicherte am 14. Januar 2009 seine
Einwendungen vorbringen liess (act. 46). In der Folge erliess die IVSTA –
nach Kenntnis weiterer ausländischer medizinischer Dokumente (act. 47
bis 53) und einer Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 3. April
2009 (act. 55) – am 9. April 2009 eine dem Vorbescheid vom 30. Oktober
2008 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 56).
B.
Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 13. Mai 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
Verfügung der IVSTA vom 9. April 2009 sei aufzuheben und es sei ihm
ab dem 1. Dezember 1999 eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Akten im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
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Zur Begründung führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, am
14. Januar 2009 habe er die Gründe angegeben, weshalb der Versicherte
den Anspruch auf eine Rente erfülle. Er habe vorgeschlagen, die
Beurteilung der vorinstanzlichen Fachgruppe einzuholen, die vorhandene
medizinische Dokumentation vollständig übersetzen zu lassen sowie vom
serbischen Versicherungsträger sämtliche medizinischen Unterlagen und
das genaue Anmeldedatum anzufordern. Aus den – nach dem 8. Januar
2009 erstellten – Akten gehe hervor, dass die Vorinstanz zum dritten Mal
die Beurteilung desselben RAD-Arztes und nicht der Fachgruppe
eingeholt habe. Die Vorinstanz äussere sich in der angefochtenen
Verfügung nicht zu seinem Einwand vom 14. April 2009; allein wegen
dieser Tatsache müsste die Verfügung aufgehoben werden. Im
Beschluss des serbischen Versicherungsträgers werde angegeben, dass
das Gesuch noch am 8. Dezember 2000 eingereicht worden sei. Aus der
serbischen spezialärztlichen Dokumentation gehe zudem hervor, dass
der Beschwerdeführer mindestens ein Jahr vor eingereichtem Gesuch für
sämtliche Tätigkeiten wenigstens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen sei.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 3).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der beurteilende RAD-
Arzt habe sich anhand der medizinischen Akten durchaus ein klares und
zweifelsfreies Bild der Leiden des Versicherten bilden können. Er sei zur
Schlussfolgerung gelangt, dass die vorliegenden Leiden eine gänzliche
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit dem 26. Dezember
2006 zu begründen vermöge. Leichtere, leidensangepasste
Verweisungstätigkeiten könnten hingegen ohne Einschränkungen
ausgeübt werden. Der Einkommensvergleich habe eine Erwerbseinbusse
von 22 % ergeben. Abschliessend werde hinsichtlich des gerügten
Anmeldedatums darauf hingewiesen, dass man sich bei der Feststellung
des massgeblichen Zeitpunkts auf die im Anmeldeformular gemachten
Angaben stütze, wobei in vorliegender Angelegenheit der Streitpunkt
mangels rentenbegründender Invalidität nicht von Bedeutung sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen
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Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4); dieser Aufforderung wurde
nachgekommen (B-act. 8).
E.
Nachdem der Versicherte im Rahmen der Replik vom 22. Juli 2009 –
unter Aufrechterhaltung der Beschwerde – weitere Ausführungen hatte
machen lassen (B-act. 9), wurde mit prozessleitender Verfügung vom 29.
Juli 2009 der Schriftenwechsel geschlossen.
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2009 (act. 56) ist
der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, ergibt sich
zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
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Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 9. April
2009 (act. 56), mit welcher das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers auf eine IV-Rente abgewiesen wurde. Streitig und zu
prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem
Zusammenhang insbesondere, ob der Sachverhalt in medizinischer
Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Der Versicherte liess beschwerdeweise unter anderem ausführen, die
Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu seinem
Einwand vom 14. April 2009 (act. 46) geäussert. Er habe einerseits
geltend gemacht, dass sich nicht sämtliche Berichte, welche in der
Beurteilung des serbischen Versicherungsträgers aufgeführt wurden, in
den Akten vorfänden und nicht alle (vorhandene) spezialärztliche Berichte
übersetzt worden seien. Andererseits habe er von der IVTSA die
Behebung dieser Mängeln verlangt, was die untere Instanz aber nicht
gemacht habe.
2.1.
2.1.1. Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der
Sozialversicherungsprozess vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in
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beweisrechtlicher Hinsicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art.
43 Abs.1 ATSG und Art. 12 VwVG). Danach haben IV-Stelle und
Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz
weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden
– Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132
V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b) zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 und BGE 124 V 90
E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel (blosse Zweifel genügen
demgegenüber nicht) an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche
Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im
Folgenden: BGer] 8C_1044/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1). Der
Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 43 Abs. 3
ATSG und Art. 13 VwVG; BGE 125 V 193 E. 2).
2.1.2. Nachdem der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren den
Bericht von Dr. med. C._______ vom 11. Oktober 2004 selbst
beigebracht hat, wurde dieser vom RAD-Arzt gewürdigt. Die Vorinstanz
stellte anhand dieser Würdigung fest, dass dieser (neue) Bericht die
bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen bestätige, ohne neue
Elemente zu enthalten, und wies demzufolge das Leistungsbegehren ab.
Unter diesen Umständen bleibt es bei einer (impliziten) einfachen
Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Für eine solche
Annahme bestehen keine ausreichend erheblichen Zweifel, hat doch der
vertretene Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren kein weiteres
Beweismittel beigebracht, obwohl er bei Aufwendung der notwendigen
Sorgfalt die ihm bestens bekannten und entscheidrelevanten ärztliche
Berichte selbst hätte einreichen müssen, falls sie vorhanden gewesen
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wären. Dass er – objektiv betrachtet – an der Einreichung gehindert
gewesen wäre, hat er nicht geltend gemacht. Es liegt somit kein
genügender Grund vor, anhand von unsubstanziierten Behauptungen des
Beschwerdeführers eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
durch die IVSTA anzunehmen.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer die ungenügende Begründung des
Entscheides der IVSTA hat geltend machen wollen, ist darauf
hinzuweisen, dass die Begründungspflicht verhindern soll, dass die
Behörde sich von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen
Person ermöglichen soll, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die
Rechtmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können. In diesem Sinne müssen wenigsten kurz die
Überlegungen genannt werde, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sie ihre Verfügung stützt (BGE 124 V 181 E. 1a).
Die Vorinstanz hat bereits in ihrem Vorbescheid vom 30. Oktober 2008
kurz die Rechtsnormen und die Überlegungen genannt, von denen sie
sich hat leiten lassen (act. 43). Nach erfolgtem Einwand vom 14. Januar
2009 (act. 46) führte sie zur Begründung der im vorliegenden Verfahren
angefochtenen Verfügung vom 9. April 2009 (act. 56) aus, die der Antwort
auf den Vorbescheid beigelegten medizinischen Unterlagen bestätigten
die Gesundheitsbeeinträchtigungen und würden keine neuen Elemente
enthalten. Die Vorinstanz stützte sich somit weiterhin auf die
Schlussfolgerungen des RAD-Arztes Dr. med. B._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin (act. 39, 41 und 55). Aufgrund dieser Umstände sowie
unter dem Aspekt, dass sich die Vorinstanz im Rahmen von Art. 49 Abs.
3 ATSG weder ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung noch
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann
(BGE 124 V 181 E. 1a; SVR 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928
S. 12 E. 2b), scheint vorliegend auch nicht eine Verletzung der
Begründungspflicht vorzuliegen, hat die IVSTA doch implizit auch zum
Ausdruck gebracht, eine weitergehende Übersetzung der eingereichten
ärztlichen Berichte sei nicht notwendig.
2.3. Selbst wenn man von einer Verletzung der Begründungspflicht
ausgehen sollte, bleibt noch hinzuzufügen, dass nach ständiger
Rechtsprechung eine – wie vorliegend nicht besonders schwerwiegende
– Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gilt, wenn der Betroffene
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
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wie das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431
E. 3d aa, 126 I 68, 126 V 130 E. 2b, 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV Nr. 6
S. 15 E. 3.5; RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c). Auch unter der Annahme
einer nicht schwerwiegenden Verletzung der Begründungspflicht durch
die Vorinstanz müsste jene auf Beschwerdeebene als geheilt gelten,
hatte doch der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich vor dem
Bundesverwaltungsgericht zur weitergehenden Begründung der
Vorinstanz zu äussern.
2.4. Unklar ist die Rüge des Beschwerdeführers, dass nicht alle sich in
den Akten befindenden spezialärztliche Berichte übersetzt worden wären.
Soweit er behaupten wollte, dass weder der RAD-Arzt noch die
Mitarbeiter der Vorinstanz diese Berichte richtig verstanden und auch
korrekt gewürdigt hätten, bliebe auch diese Rüge unsubstanziiert. Denn
der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, aus diesen Berichten
seien neue entscheidrelevante Erkenntnisse zu gewinnen, die nicht
gewürdigt worden und nicht schon in der Expertise von Dr. med.
D._______ vom 26. Dezember 2006 zum Ausdruck gekommen wären.
Das Bundesverwaltungsgericht hat trotzdem die einzigen Berichte mit
Datum nach der Expertise von Dr. med. D._______ (Berichte von 19.
November 2007 von Dr. med. E._______ und vom 28. November 2007
vom F._______ [act. 35 und 36]) übersetzen lassen, ohne dass daraus
aber neue erhebliche medizinische Erkenntnisse zu gewinnen gewesen
wären (vgl. hierzu auch E. 4.3.5.2 hiernach).
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1. Die Schweiz handelt zurzeit mit Serbien ein Sozialversiche-
rungsabkommen aus, wobei hinsichtlich des Inkrafttretens noch keine
Angaben möglich sind (vgl. > International > Ab-
kommen über soziale Sicherheit mit jeweils einem Partnerstaat > So-
zialversicherungsabkommen > Liste der Sozialversicherungsabkom-
men). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das
bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-schaft
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-sicherung
vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198
E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-staaten in ihren
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Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzge-bung über die
Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des
Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden-rente und der anwendbaren
Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens
aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung ab-weichen, finden sich weder
im Abkommen selbst noch in den seithe-rigen schweizerisch-
jugoslawischen Vereinbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab
wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen besteht,
bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechts-
vorschriften (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V
11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde
dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs.
1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1.
Januar 2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit (vgl. E. 3.4
2. Absatz hiernach) vor diesem Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre
2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung, dass die Anmeldung
spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wurde, das alte Recht
(vgl. zum Ganzen Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und
Intertemporalrecht]).
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Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 9. April 2009 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines
allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6.
Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den
entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und
2007 5155]).
3.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
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Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art.
29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen; eine solche ist
vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007:
BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275
E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. b und c; vgl. auch E. 3.4 hiervor; BGE 121 V 264 E. 6).
3.5. Nach Art. 48 IVG (mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch Ziff. I des
IVG vom 6. Oktober 2006 aufgehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129])
erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren
seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Abs. 1).
Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug, so werden die
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der
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Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen
konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme
vornimmt (Abs. 2).
3.6. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
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I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des
Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche
Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des
Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als
Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein
entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest
des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I
178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8.
September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I
362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165
E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE
135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er
seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das
Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um
einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit
der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen
Verfügung vom 9. April 2009 (act. 56) insbesondere auf die
Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. B._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin, vom 26. Juni (act. 39) und 8. Oktober 2008 (act. 41)
sowie 3. April 2009 (55). Diese sind in einem ersten Schritt zu würdigen,
und es ist zu prüfen, ob sich aufgrund dieser Beweismittel der
Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als rechtsgenüglich abgeklärt
erweist. Dabei ist insbesondere die Frage, ob, und wenn ja, ab wann
beim Beschwerdeführer eine allfällige rentenbegründende
Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, zu beantworten.
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4.1. Dr. med. B._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Juni
2008 zur Hauptsache eine Lumbalgie (ICD-10: M54.5) sowie eine
Zervikalgie (ICD-10: M54.2) und führte weiter aus, der Versicherte sei
wegen einer Diskushernie in den Segmenten L5-S1 rechts im Jahre 1991
operiert worden. Er habe einen chirurgisch behandelten Splitterbruch des
Schienbeins erlitten; das Osteosynthesematerial sei 2005 entfernt
worden. Aktuell gebe er Schmerzen entlang der Wirbelsäule an und leide
er an einer chronischen obstruktiven Bronchitis und an Bluthochdruck.
Weiter berichtete Dr. med. B._______, gemäss dem Bericht vom 26.
Dezember 2006 liege hinsichtlich des Bewegungsapparates weder eine
Einschränkung noch eine Wirbelsäulendeformation vor. Der
neurologische Befund zeige sich ohne Besonderheiten. Der Blutdruck
betrage 160/100 mmHg. Ohne Vorliegen eines defizitären Syndroms bei
einem Versicherten, bei dem eine Diskushernienoperation durchgeführt
worden sei und welcher sich physiotherapeutischen Massnahmen
unterzogen habe, gäbe es keinen ersichtlichen medizinischen Grund
dafür, eine Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer zu attestieren. Es sei
hingegen indiziert, den funk-tionellen Einschränkungen Rechnung zu
tragen. Der Versicherte sei in einer leidensadaptierten
Verweisungstätigkeit vollständig arbeitsfähig (act. 39).
Präzisierend berichtete Dr. med. B._______ am 8. Oktober 2008, der
Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit ab dem 26. Dezember
2006 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig; ab dem selben Zeitpunkt
bestehe in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit eine volle
Leistungsfähigkeit (act. 41).
Nach Würdigung von zusätzlichen, während des Vorbescheidverfahrens
eingereichten medizinischen Akten (act. 47 bis 53) gab Dr. med.
B._______ am 3. April 2009 eine weitere Stellungnahme ab. Er
berichtete, dass seine Beurteilung insofern eine Änderung erfahre, als
dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf
1991, dem Jahr, in dem die Diskushernienoperation durchgeführt worden
sei, zu legen sei. Zu keinem Zeitpunkt habe in einer leidensadaptierten
Verweisungstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von längerer Dauer
vorgelegen (act. 55).
4.2. Bei den Stellungnahmen von Dr. med. B._______ handelt es sich um
Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG. Sinn und Zweck des im
Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS
2007 5129 ff.) neu geschaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden
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und vorliegend anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie des neu
gefassten Art. 49 IVV liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der
medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und
Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen
versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die
Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit
der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente
Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten
(Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der
Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD
bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren
Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten
zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche
Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden
funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden.
Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was
einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was
nicht (vgl. Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit
zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG
kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden.
Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des
BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I
694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).
4.3. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 3.6 hiervor), kann auf Stel-
lungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der
Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrecht-
lichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die
beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen.
4.3.1. Obwohl Dr. med. B._______ als Facharzt für Allgemeinmedizin
nicht über einen Facharzttitel unter anderem auf den Gebieten der
Radiologie, orthopädischen Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Neurochirurgie und Kardiologie verfügt, kommt
seinen Stellungnahmen aufgrund der beim Beschwerdeführer
vorhandenen, nicht überaus komplexen und schwerwiegenden
Gesundheitsbeeinträchtigungen Gewicht zu resp. ist diese als
beweiskräftig zu qualifizieren. Auf das Einholen von Berichten
entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und
–ärzte konnte im vorliegenden Fall auch deshalb verzichtet werden, weil
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Dr. med. B._______ insbesondere der Bericht der Chirurgin Dr. med.
D._______ vom 26. Dezember 2006 (act. 25 und 26) sowie zahlreiche
andere Berichte von weiteren Fachärztinnen resp. –ärzten zur Verfügung
gestanden hatten (act. 17 bis 24, 27 bis 36, 47 bis 53). Aus diesem Grund
war er als Facharzt für Allgemeinmedizin durchaus in der Lage, die
Leiden des Beschwerdeführers in gesamtmedizinischer Hinsicht resp.
deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der
angestammten Arbeit sowie in einer leidensadaptierten
Verweisungstätigkeit zuverlässig beurteilen zu können, zumal er über
zusätzliche Fähigkeitsausweise (Praxislabor und Sachkunde für
dosisintensives Röntgen; vgl. ; besucht am 4. April
2011) verfügt. Daran vermögen auch die gegenteiligen Äusserungen des
Rechtsvertreters nichts zu ändern.
4.3.2. Dr. med. B._______ erachtete aufgrund der beim
Beschwerdeführer zweifelsfrei vorliegenden Kreuzschmerzen und der
Zervikalneuralgie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit der
Diskushernienoperation im Jahre 1991 als nicht mehr zumutbar. Jedoch
wurde eine leidensangepasste Verweisungstätigkeit ab 1991 als weiterhin
vollschichtig zumutbar qualifiziert. Diese Beurteilung ist mit Blick auf die
gesamten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers
nachvollziehbar, und es ist mit Blick auf die von Dr. med. B._______ noch
als zumutbar erachteten Arbeiten – aufgrund der objektiven Festlegung
der IV-rechtlich massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl.
E. 4.2. hiervor) – von einem genügend detaillierten und somit
rechtsgenüglichen Zumutbarkeitsprofil auszugehen.
Die Stellungnahmen von Dr. med. B._______ stehen im Wesentlichen
auch in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Chirurgin Dr. med.
D._______ vom 26. Dezember 2006 (act. 25 und 26). Auch diese
Fachärztin erwähnte insbesondere aktuelle Schmerzen entlang der
Wirbelsäule und berichtete, dass betreffend die Wirbelsäule keine
Deformitäten vorlägen und die Beweglichkeit erhalten sei. Weiter wies sie
hinsichtlich der oberen Extremitäten auf einen regelrechten Befund und
betreffs der unteren Extremitäten auf eine erhaltene Beweglichkeit des
rechten Sprunggelenks und der anderen Gelenke sowie der
Muskeltrophik hin. Auch führte sie – in Übereinstimmung mit der
Neurologin Dr. med. G._______ in deren Bericht vom 1. März 2006 (act.
33 und 34) – aus, der neurologische Befund sei regelrecht. Indem Dr.
med. D._______ davon sprach, dass am Tag der Untersuchung (26.
Dezember 2006) auch weiterhin ein voller Verlust der Arbeitsfähigkeit
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bestehe, teilt sie die Auffassung von Dr. med. B._______, wonach der
Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben
kann. Dass sich Dr. med. D._______ nicht explizit zur zumutbaren
Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten
Verweisungstätigkeit geäussert hat, vermag die Beurteilung von Dr. med.
B._______ nicht in Zweifel zu ziehen, zumal auch sie einen
Körperschaden verneinte. Aufgrund des Umstands, dass Dr. med.
D._______ ohne Weiterungen lediglich den Bronchitisbefund erwähnt und
von einer rhythmischen Herzaktion mit reinen Tönen und ohne
Geräusche berichtet hatte, ist davon auszugehen, dass sie den
pulmonalen und koronaren Gesundheitsbeeinträchtigungen resp. der
chronischen obstruktiven Bronchitis und dem Bluthochdruck ebenfalls
keinen rentenrelevanten Stellenwert beigemessen hat. Dies wird
untermauert durch die Ausführungen, wonach die jetzigen Beschwerden
aus Schmerzen entlang der Wirbelsäule bestünden.
4.3.3. Auch die Ausführungen des Neurochirurgen Dr. med. H._______,
wonach der Beschwerdeführer nicht fähig sei, Lasten hochzuheben und
in einer anstrengenden Position und unter schlechten klimatischen
Bedingungen Arbeiten auszuführen (act. 27 und 28), stehen nicht im
Widerspruch zu dem von Dr. med. B._______ abgegebenen
Zumutbarkeitsprofil.
4.3.4. Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht des Orthopäden
Dr. med. I._______ betreffend den vom 21. Oktober bis 5. November
2004 stattgefundenen Klinikaufenthalt (act. 29 und 30). Auch in diesem
ärztlichen Dokument wurde nach Vorliegen der radiologischen
Kontrolluntersuchung hinsichtlich der Extremitäten von regelrechten
Befunden berichtet.
4.3.5. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
auch aus den übrigen ausländischen Arztberichten nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann. Dies aus folgenden Gründen:
4.3.5.1 Die meisten der vorliegend nicht übersetzten Berichte (act. 18, 19,
21 bis 23) wurden von Dr. med. D._______ in deren Bericht vom 26.
Dezember 2006 aufgelistet und folglich mitberücksichtigt. Es finden sich
keine Hinweise darauf und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht,
dass Dr. med. D._______ die nicht übersetzten, aufgelisteten Berichte
unvollständig oder falsch gewürdigt hätte. Da eine Übersetzung des von
Dr. med. B._______ rechtsgenüglich gewürdigten ärztlichen Dokuments
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Seite 18
von Dr. med. D._______ aktenkundig ist, ergeben sich aus dem
Umstand, dass die erwähnten Berichte nicht in deutscher Übersetzung
vorliegen, keine Rechtsnachteile für den Beschwerdeführer. Dasselbe gilt
auch für die von Dr. med. D._______ nicht erwähnten und nicht
übersetzten Kurzberichte vom 20. September 2005 (act. 20) und 2. März
2006 (act. 24), da sich diesen die in lateinischer Sprache aufgelisteten
bekannten Diagnosen und weitere Angaben wie Medikationen
entnehmen lassen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die weiteren, von
Dr. med. D._______ aufgeführten Berichte aktenkundig und in
Übersetzung vorliegen (act. 17, 27 bis 32).
4.3.5.2 Die aktenkundigen Berichte des Psychiaters Dr. med. E._______
und des F._______ vom 19. und 28. November 2007 (act. 35 und 36),
welche das Bundesverwaltungsgericht hat übersetzen lassen (B-act. 9;
vgl. auch E. 2.4 hiervor), vermögen an der Beurteilung von Dr. med.
B._______ ebenfalls nichts zu ändern. In genereller Hinsicht ist vorab
festzustellen, dass diese beiden Berichte sehr oberflächlich sind. Weiter
äussern sie sich überhaupt nicht im Sinne des Beschwerdeführers in der
Weise, dass ihm keine leidensangepasste Tätigkeit mehr zuzumuten
wäre. Dr. med. E._______ stellte in Bezug auf sein Fachgebiet keine
Diagnose und seine Ausführungen bezogen sich auf die Beschwerden im
somatischen Bereich, welche die Dres. med. D._______ und B._______
kannten. Mit Blick auf die von Dr. med. E._______ erwähnten Befunde ist
weiter festzustellen, dass die von ihm postulierte Verschlechterung
bereits im Zeitpunkt der Berichterstattung durch Dr. med. D._______
bekannt gewesen war, was sich insbesondere darin zeigt, dass deren
Beurteilung nicht wesentlich von derjenigen von Dr. med. E._______
abweicht. Nichts Gegenteiliges ergibt sich schliesslich aus dem Bericht
des F._______ vom 28. November 2007. In diesem Bericht wurden
einerseits die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
wiedergegeben. Andererseits ergibt sich hinsichtlich der erwähnten
Diagnosen und Befunde keine Verschlechterung im Vergleich zur
Beurteilung durch Dr. med. D._______ im Dezember 2006. Darüber
hinaus steht das Zumutbarkeitsprofil (Unfähigkeit, Lasten zu heben,
Arbeiten in Zwangshaltungen und unter ungünstigen mikroklimatischen
Bedingungen) mit denjenigen der Dres. med. B._______ und D._______
betreffend die angestammte Tätigkeit in Übereinstimmung (vgl. E. 4.3.2.
und 4.3.3. hiervor). Mit anderen Worten wiederholen die beiden Berichte
des Psychiaters Dr. med. E._______ und des F._______ bloss bereits
bekannte und gewürdigte Elemente, weshalb ihnen kein weiterer,
bedeutsamer Stellenwert zukommen kann.
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Seite 19
4.3.5.3 Schliesslich ist im Umstand, dass zwischen der Berichterstattung
des F._______ vom 28. November 2007 und derjenigen von Dr. med.
B._______ vom 3. April 2009 (act. 55) etwas über 16 Monate vergangen
waren, keine Lücke in der Abklärung des medizinischen Sachverhalts zu
erblicken. Dies wird insbesondere durch den Umstand verdeutlicht, dass
der Rechtsvertreter im Rahmen seiner Eingabe vom 14. Januar 2009
(act. 46) bloss einen Bericht dieses F._______ vom 11. Oktober 2004
(act. 47 bis 53) – und keine aktuelleren medizinischen Akten seit der
Berichterstattung durch das F._______ im November 2007 – eingereicht
hat.
4.4. Aufgrund des oben Dargelegten ist als Zwischenergebnis
festzuhalten, dass die Stellungnahmen von Dr. med. B._______
rechtsgenügliche Entscheid- resp. Beweisgrundlagen bilden und
demnach davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1991 in
seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist, in einer
leidensadaptierten Verweisungstätigkeit jedoch zu keinem Zeitpunkt eine
relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit über einen längeren
Zeitraum bestanden hatte. Diesen Umständen ist bei der nachfolgenden
Bemessung der Invalidität gebührend Rechnung zu tragen.
5.
5.1.
5.1.1. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte
Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist
entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V
322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Lässt sich
aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau
beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss
Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die
Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und
beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b;
Entscheid des EVG I 517/02 vom 30. Oktober 2002, E. 1.2).
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Seite 20
5.1.2. Gestützt auf die schlüssige und überzeugende Stellungnahme von
Dr. med. B._______ vom 3. April 2009 wäre der frühest mögliche
Rentenbeginn des Versicherten nach Ablauf des Wartejahres bereits im
Jahre 1992 gewesen und der Einkommensvergleich wäre auf diesen
Zeitpunkt hin vorzunehmen gewesen. Mit Blick auf die seit 1992 bis zum
Erstellen des Einkommensvergleichs am 24. Oktober 2008 vergangenen
Jahre lässt sich jedoch nicht beanstanden, dass die Vorinstanz die Werte
der LSE 2006 herangezogen hat. Ergänzend ist in diesem
Zusammenhang zu erwähnen, dass zum damaligen Zeitpunkt die Zahlen
des Jahres 2008 noch nicht vorgelegen hatten. Letztlich kann jedoch
offen bleiben, welche LSE welchen Jahres tatsächlich zur Anwendung zu
gelangen hat, da sowohl das hypothetische Validen- als auch das
hypothetische Invalideneinkommen nach der LSE desselben Jahres resp.
auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen sind (vgl. E. 5.2 hiernach).
Anzumerken bleibt, dass für den Einkommensvergleich grundsätzlich die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs
massgebend sind, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben sind, und mangels rentenwirksamer
Änderungen der Vergleichseinkommen nicht zwingend auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 9. April 2009
abzustellen ist (vgl. zum Ganzen (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003
IV Nr. 11 E. 3.1.1).
5.1.3. Im Rahmen der Bemessung der Invalidität ging die Vorinstanz von
einem hypothetischen Valideneinkommen von monatlich Fr. 4'797.19 aus.
Sie stützte sich dabei auf den Wirtschaftszweig "Abfallbeseitigung,
sonstige Entsorgung" (Ziff. 90) der Tabelle TA1 der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2006. Gemäss
dem Fragebogen "für Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständiger-
werbenden" vom 20. Februar 2008 war der Beschwerdeführer bis März
2001 als Strassenbauer tätig (act. 14 und 16), weshalb an sich der
Tabellenlohn im Wirtschaftszweig "Baugewerbe" (Ziff. 45) hätte zur
Anwendung gelangen müssen. Zwar musste der Beschwerdeführer die
angestammte, körperlich anstrengende Arbeit unbestrittenermassen aus
gesundheitlichen Gründen aufgeben (vgl. E. 4.1 hiervor). Jedoch lässt
sich die Frage, ob er bei voller Gesundheit auch heute noch im
Strassenbau tätig wäre, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE
126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b)
beantworten. Aus diesem Grund ist zur Bestimmung des hypothetischen
Valideneinkommens des Beschwerdeführers auf den Zentralwert der
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Seite 21
Tabelle TA1 der LSE 2006 abzustellen. Dieser Wert beläuft sich für die
mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigen Männer im
privaten Sektor (Anforderungsniveau 4) auf monatlich brutto Fr. 4'732.-
bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13.
Monatslohn (Webseite BfS > Themen > Arbeit, Erwerb > Publikationen >
Schweizerische Lohnstrukturerhebung. Die Löhne 2006 im Überblick,
Tabelle TA1, Wirtschaftszweige total). Unter Umrechnung dieses
Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7
Stunden im Jahr 2006 (Webseite BfS > Themen > Arbeit, Erwerb >
Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der
betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2008, Abschnitte A-
O [Abteilungen 01-93]; vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb) resultiert demnach
ein hypothetisches Valideneinkommen von jährlich Fr. 59'197.-.
5.2.
5.2.1. Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen)
ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1,
126 V 75 E. 3b aa). Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen
vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c;
AHI 1999 S. 238 E. 1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der
Rechtsprechung ebenfalls Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE
129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b
aa). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte
Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im
Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren
Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel
mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem
Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen
(BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003
U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen
und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
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Seite 22
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug
auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E.
4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
5.2.2. Aufgrund der schlüssigen sowie überzeugenden und damit
beweiskräftigen Beurteilung von Dr. med. B._______ steht ausser Frage,
dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit
vollständig arbeits- resp. leistungsfähig ist. Die Vorinstanz stützte sich auf
diese Einschätzung und ging von einem hypothetischen
Invalideneinkommen von durchschnittlich Fr. 4'244.50 aus (Durschnitt aus
den Wirtschaftszweigen der Tabelle TA1 [LSE 2006] Detailhandel und
Reparatur [Ziff. 52; Fr. 4'383.-] und Herstellung von Lederwaren und
Schuhe [Ziff. 19; Fr. 4'066.-]; vgl. auch E. 4.1 hiervor), was grundsätzlich
zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Unter Umrechnung dieses
Durschnittseinkommens von Fr. 4'224.50 – jedoch nicht Fr. 4'244.50 – auf
die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr
2006 ergibt sich mit Blick auf den Totalwert der LSE 2006 zu Gunsten
des Beschwerdeführers ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr.
52'848.- pro Jahr. Unter Berücksichtigung des – von der Vorinstanz
vorgenommenen, nicht zu beanstandenden – leidensbedingten Abzugs in
der Höhe von 15 % resultiert demnach ein hypothetisches
Invalideneinkommen von Fr. 44'921.- pro Jahr.
5.3. Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen
Valideneinkommens von jährlich Fr. 59'197.- und eines hypothetischen
Invalideneinkommens von Fr. 44'921.- pro Jahr resultiert bei einer
Erwerbseinbusse von Fr. 14'276.- ein IV-Grad von 24 %, was keinen
Anspruch auf eine IV-Rente ergibt. Bei diesem Ergebnis resp. mangels
Vorliegens einer rentenbegründenden Invalidität braucht die strittige
Frage nach dem Anmeldedatum nicht weiter vertieft zu werden. Immerhin
ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das bei
der Vorinstanz am 14. März 2007 eingegangene Anmeldeformular am
23. Februar 2007 unterzeichnet hatte (act. 3) und unter diesen
Umständen nicht von einer bereits im Sommer/Herbst 2006 erfolgten
Anmeldung gemäss Schreiben des Rechtsvertreters vom 7. August 2006
(act. 1) auszugehen wäre.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine
rentenbegründende Invalidität vorlag bzw. vorliegt. Die angefochtene
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Seite 23
Verfügung vom 9. April 2009 erweist sich demnach als rechtens, weshalb
die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2009 abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese werden auf Fr. 300.- festgesetzt und sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
7.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden
Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-3080/2009
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
C-3080/2009
Seite 25
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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