B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3081/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger,
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Antidoping Schweiz, Eigerstrasse 60, 3007 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einfuhr von Dopingmitteln, Verfügung Stiftung Antidoping
Schweiz vom 22. April 2016.
C-3081/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Meldungen vom 1. Juni 2015 (BVGer act. 6 Beilage 1) und vom 27. Juli
2015 (BVGer act. 6 Beilage 5) zeigte die Eidgenössische Zollverwaltung
EZV der Stiftung Antidoping Schweiz (im Folgenden: auch Vorinstanz) an,
sie habe gemäss Sportförderungsgesetz verdächtige Sendungen aus
G._______ an X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) zurückgehal-
ten. Die drei Sendungen würden je 100 Tabletten P._______ 25mg, Wirk-
stoff M._______, enthalten.
B.
Die Stiftung Antidoping Schweiz teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit
Vorbescheiden vom 17. August 2015 und 31. August 2015 (BVGer act. 6
Beilage 3 und 7) mit, sie habe an ihn adressierte Sendungen aus
G._______ zurückgehalten und zählte den jeweiligen Inhalt der drei Pakete
auf. Sie führte weiter aus, bei den zurückgehaltenen Inhalten handle es
sich um Mittel oder Gegenstände zur Anwendung von Methoden, deren
Herstellung, Erwerb, Ein-, Aus- oder Durchführung, Vermittlung, Vertrieb,
Verschreibung, Inverkehrbringen, Abgabe, Besitz oder Anwendung bei
Dritten gemäss Art. 22 Abs. 1 SpoFöG grundsätzlich verboten sei. Die Stif-
tung Antidoping Schweiz könne unabhängig von einem allfälligen Strafver-
fahren die Einziehung und Vernichtung der vorgenannten Inhalte verfügen.
Die Einfuhr der zurückgehaltenen Inhalte sei nicht zulässig und es sei vor-
gesehen, diese unter Kostenfolge zu vernichten. Gleichzeitig räumte sie
dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen.
C.
Der Beschwerdeführer nahm am 1. September 2015 und 3. September
2015 (BVGer act. 6 Beilagen 4 und 8) dahingehend Stellung als er aus-
führte, er sei weder Besteller noch erwarteter Empfänger der Ware. Es
müsse sich um einen Scherz oder eine Bösartigkeit von unbekannter Seite
her handeln.
D.
Mit E-Mail vom 7. September 2015 (BVGer act. 6 Beilage 9) sowie Schrei-
ben vom 18. Dezember 2015 (BVGer act. 6 Beilage 10), 17. Februar 2016
(BVGer act. 6 Beilage 11) und 2. März 2016 (BVGer act. 6 Beilage 12) gab
die Stiftung Antidoping Schweiz dem Beschwerdeführer unter Fristanset-
zung die Gelegenheit, den Vorwurf gegen ihn zu entkräften und forderte
ihn unter Fristansetzung auf, Auszüge seiner Kreditkarten im Zeitabschnitt
1. Mai 2015 bis 31. August 2015, eine Auflistung aller Sportarten die er
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ausübe inklusive Niveau, und eine photographische Nahaufnahme seines
Briefkastens sowie dessen Umgebung einzureichen.
E.
Nachdem innert angesetzter Frist keine Reaktion des Beschwerdeführers
erfolgte, ordnete die Stiftung Antidoping Schweiz mit Verfügung vom
22. April 2016 (BVGer act. 1 Beilage 1) die Einziehung und Vernichtung
der Inhalte der drei zurückgehaltenen Sendungen mit je 100 Tabletten
P._______ 25mg an und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gebühr in
der Höhe von Fr. 600.-.
F.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Mai 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) und beantragte:
„1. Die mit Verfügung der Antidoping Schweiz vom 22. April 2016 auferlegten
Kosten seien aufzuheben und auf die Staatskasse abzuschreiben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens (recte Beschwerdeverfahrens) seien
ebenfalls auf die Staatskasse abzuschreiben.“
Als Begründung brachte er insbesondere vor, die Ware nicht bestellt zu
haben und auch nicht der erwartete Empfänger zu sein.
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 (BVGer act. 2) eingeforderte
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging am 13. Juni 2016 bei der
Gerichtskasse ein (BVGer act. 4).
H.
Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2016 (BVGer act. 6) beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung vom 22. April
2016 zu bestätigen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Sie führte den Sachverhalt und ihre Überlegungen detailliert auf und hielt
fest, aufgrund der Lebenserfahrung spreche alles dafür, dass der Be-
schwerdeführer der Besteller und rechtmässige Empfänger der drei zu-
rückgehaltenen Sendungen sei. Der Beschwerdeführer habe keine Be-
weismittel beigebracht, sondern seine Mitwirkung an der Feststellung des
Sachverhalts wiederholt verweigert, obwohl er von der Vorinstanz mehr-
fach dazu aufgefordert worden sei.
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I.
Mit Replik vom 20. August 2016 (BVGer act. 8) beantragte der Beschwer-
deführer:
„1. Die Beschwerde vom 17. Mai 2016 sei gutzuheissen.
2. Die Verfügung der Antidoping Schweiz vom 22. April 2016 sei abzuweisen
(recte aufzuheben).
3. Die Verfahrenskosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen.
4. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- sei dem Beschwerdeführer wieder zu-
rückzuerstatten.“
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, da er da-
von habe ausgehen müssen, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Wi-
derhandlung gegen das Sportförderungsgesetz geführt werde, habe er
nach Art. 131 StPO keine Mitwirkungspflicht, sondern das Recht die Aus-
sage zu verweigern. Er legte Fotos der Briefkästen und des Hauseingangs
bei und stellte sich auf den Standpunkt, es gebe eine Vielzahl von mögli-
chen Bestellern bzw. Personen, welche seine Anschrift unbefugt benutzen,
missbrauchen und problemlos auch zur Sendung gelangen könnten.
J.
Duplikweise bestätigte die Vorinstanz am 10. Oktober 2016 (BVGer act.
12) ihre bisherigen Anträge und deren Begründung. Zudem nahm sie ein-
lässlich zur Replik des Beschwerdeführers Stellung und wies daraufhin,
dass […] das Verfahren vor der Vorinstanz kein Strafverfahren sei. Sollte
im vorliegenden Fall noch Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerde-
führer Besteller und rechtmässiger Empfänger der in Frage stehenden
Substanzen sei, sei der Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungs-
gericht aufzufordern, sämtliche Kreditkartenauszüge für die Zeitspanne
vom 1. Mai 2015 bis 13. August 2015 einzureichen, sowie die Identität des
Partners, der angeblichen Haushaltshilfe und der angeblichen Vertrauens-
person Preis zu geben.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2016 (BVGer act. 13) wurde der
Schriftenwechsel geschlossen.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Stiftung Antidoping
Schweiz vom 22. April 2016, mit welcher angeordnet wurde, dass die an
den Beschwerdeführer adressierten, an der Grenze zurückgehaltenen drei
Sendungen mit je 100 Tabletten P._______ 25mg vernichtet werde, und mit
welcher dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsgebühr von Fr. 600.- auf-
erlegt wurde.
1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet
sich nach Art. 31 ff. VGG (SR 173.32). Danach beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Instanzen oder Or-
ganisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung der ihnen
übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügen
(Art. 33 Bst. h VGG). Da die Stiftung Antidoping Schweiz eine solche Or-
ganisation darstellt (vgl. Art. 19 Abs. 2 und 20 des Bundesgesetzes über
die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 [Sportförde-
rungsgesetz, SpoFöG; SR 415.0]) und Art. 73 Abs. 1 und 2 der Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 [Sportför-
derungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01]), die angefochtene Anordnung
ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG (SR 172.021)
zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor-
liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung hat
am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen, ist durch die an-
gefochtene Verfügung vom 22. April 2016 besonders berührt und hat an
deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert der
auferlegten Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
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Seite 6
1.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG. Nach den all-
gemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher
Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt
spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiell-rechtlicher Hin-
sicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben
(BGE 130 V 329 und 130 V 445), vorliegend das Bundesgesetz über die
Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 in der Fassung
vom 1. Januar 2013 (SpoFöG, SR 415.0), die Verordnung über die Förde-
rung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 in der Fassung vom
1. Dezember 2015 (SpoFöV, 415.01), die Verordnung des VBS über die
Gebühren des Bundesamts für Sport vom 14. September 2012 in der Fas-
sung vom 1. Dezember 2015 (GebV-BASPO, SR 415.013) und die Allge-
meine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 in der Fassung vom
1. Januar 2013 (SR 172.041.1).
Hingegen findet vorliegend, entgegen der Annahme des Beschwerdefüh-
rers, die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
(StPO, SR 312.0) keine Anwendung. Die angefochtene Verfügung vom
22. April 2016 erfolgte gestützt auf Art. 20 SpoFöG. Gemäss Abs. 3 ist die
Zollverwaltung berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die-
ses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten
und die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle
beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erfor-
derlichen Massnahmen. In Anwendung von Abs. 4 kann die nach Artikel 19
für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle unabhängig von einem
allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmit-
teln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und An-
wendung von Dopingmethoden dienen, verfügen. Wie die Vorinstanz dup-
likweise zurecht vorbrachte (BVGer act. 12) enthält Art. 20 SpoFöG keiner-
lei strafrechtliche Aspekte, sondern verwaltungsrechtliche Massnahmen
wie Einziehung und Vernichtung der betroffenen Substanzen. Strafrechtli-
che Aspekte finden sich in Art. 22 SpoFöG, jedoch sieht Art 22 Abs. 4
SpoFöG vor, dass der Täter oder die Täterin straflos bleibt, wenn Herstel-
lung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz zum Zweck des ei-
genen Konsums erfolgen. Dementsprechend finden sich auch keinerlei
Hinweise in den Akten, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfah-
ren eröffnet worden wäre. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass auf ein
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beabsichtigtes Strafverfahren in den Vorbescheiden und in der Verfügung
hätte hingewiesen werden müssen.
Dem Beschwerdeführer, welcher […] kein juristischer Laie ist, hätte be-
kannt sein müssen, dass gegen ihn kein Strafverfahren, sondern mit Ver-
fügung vom 22. April 2016 ein Verwaltungsverfahren eröffnet wurde. Aus
diesem Grund geht sein Einwand, er habe keine Mitwirkungspflicht, da er
sich nicht selber belasten müsse, im vorliegenden Verwaltungsverfahren
ins Leere.
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich bei den eingezogenen
Produkten P._______ 25mg um verbotene Dopingmittel im Sinne von Art.
19 Abs. 3 SpoFöG handelt und daher die Einziehung und Vernichtung die-
ser Substanzen zurecht verfügt wurde. Hingegen bestreitet er die fragli-
chen Substanzen bestellt zu haben.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend er sei weder der Besteller noch
der rechtmässige Empfänger der fraglichen Sendungen. Es müsse sich um
einen schlechten Scherz oder um eine Bösartigkeit von unbekannter Seite
her handeln. Abgesehen von offenbar an ihn adressierten Paketen, hätten
sich keinerlei weitere Hinweise auf seine Person als Besteller und/oder
Empfänger ergeben. Insbesondere würde es an objektiven und tatsächli-
chen Beweismitteln fehlen, dass er diese Ware bestellt habe und erhalten
solle. Eine Dritttäterschaft sei unter diesen Umständen jedenfalls nicht aus-
zuschliessen. Sodann könne ihm weder ein rechtswidriges noch schuld-
haftes Verhalten angelastet werden, welches eine Kostenauflage rechtfer-
tigen könnte. […] Dritttäterschaft sei nicht von der Hand zu weisen. So
wohne er nicht allein […]. Sodann verfüge auch die Haushaltshilfe wie auch
eine Vertrauensperson über einen Wohnungs- und damit einen Briefkas-
tenschlüssel. Weiter seien die Briefkästen für jedermann zugänglich. Es sei
auch ohne Probleme möglich, aus den einzelnen Briefkästen jegliche Post
auch ohne Schlüssel erhältlich zu machen. […] Aus den dargelegten Punk-
ten ergebe sich eine Vielzahl von möglichen Bestellern bzw. Personen,
welche seine Anschrift unbefugt benutzen könnten.
2.2
2.2.1 Vorliegend wurden die von den Zollbehörden zurückgehaltenen Sen-
dungen an den Beschwerdeführer adressiert und mit Absendern aus
G._______ versehen. Dieser Umstand allein vermag allerdings noch nicht
darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die versuchte Einfuhr der
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Seite 8
Waren verursacht hat, die Ware also bestellt hat oder hat bestellen lassen
(vgl. Urteile des BVGer C-6679/2011 vom 6. Mai 2013 E. 4.2 und
C-1281/2007 vom 17. September 2007 E. 2.4).
2.2.2 Um den genaueren Bestellvorgang zu eruieren, müsste der Versen-
der der Ware kontaktiert und befragt werden können, was vorliegend ohne
grösseren Aufwand nicht möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht
mit der Vorinstanz einig, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen ist, dass die drei Sendungen vom selben Ab-
sender stammen, zumal dieselben Briefumschläge verwendet wurden, die
ungewöhnliche Frankierung (auf der linken Seite des Umschlags, statt über
der Adresse) und Adressanbringung identisch sind, dieselbe Computer-
schrift verwendet wurde und die drei Sendungen den identischen Inhalt
aufweisen.
2.2.3 Weiter wies die Vorinstanz zurecht daraufhin, dass den drei Sendun-
gen kein Bestellschein oder Beipackzettel beilag und der Absendername
bei der einen Briefpostsendung separat aufgeklebt und bei einer anderen
abgeschnitten und mit einer anderen Absenderadresse versehen wurde,
woraus sie den Schluss zog, dass der Absender um die Unzulässigkeit der
Sendung wissen musste. Dieser Verdacht ist nicht von der Hand zu weisen,
zumal auf der einen Sendung „S._______“ als Inhaltsangabe stand, ob-
wohl das Paket das Dopingmittel P._______ enthielt. Auffallend ist zudem,
dass nur die Tablettenstreifen in Alufolie verpackt versendet wurden ohne
die Schachtel.
2.2.4 Der Hinweis der Vorinstanz, wonach Absender von Briefpostsendun-
gen mit Dopingmitteln erfahrungsgemäss nicht kontaktierbar seien, da sie
entweder fiktiver Natur oder die Auskunftserteilung verweigern würden,
weil sie um die Unzulässigkeit ihrer verschickten Sendungen wüssten,
leuchtet ein. Aus diesem Grund ist vorliegend davon auszugehen, dass
Nachforschungen betreffend den Absender nicht ohne unverhältnismässig
hohen Aufwand möglich und darüber hinaus wenig erfolgsversprechend
wären.
2.2.5 Die Identität des Bestellers kann vorliegend auch nicht anhand eines
Bestellscheins oder eines Zahlungsbeleges eruiert werden, da keine Un-
terlagen zur Bestellung und Bezahlung der Ware vorliegen.
2.2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der direkte Beweis der Identität
des Bestellers nicht erbracht werden kann, womit aufgrund der sich aus
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Seite 9
den Akten ergebenden Indizien zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer
als Veranlasser der fraglichen Verwaltungsmassnahmen der Vorinstanz zu
gelten hat.
2.3
2.3.1 Ist ein direkter Beweis nicht möglich, kann zuweilen von bekannten
Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungs-
folge) geschlossen werden. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeits-
folgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Insbe-
sondere ist das Heranziehen von Erfahrungssätzen zulässig, wenn aus ei-
nem bestimmten Sachverhalt nach allgemeiner gefestigter Auffassung, in
der weitaus überwiegenden Zahl von Fällen, nur ein einziger Schluss ge-
zogen werden kann (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 12).
2.3.2 Das Bundesgericht erwog im Urteil BGE 130 II 482 Erwägung 3.2,
dass die tatsächliche Vermutung als Problem der Beweiswürdigung weder
die Beweislast, noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Unter-
suchungsmaxime zu erschüttern vermöge. Letztere gebiete zwar, dass die
Verwaltung auch nach entlastenden, das heisse die Vermutung umstos-
senden Elementen suchen müsse. Es gebe jedoch Themen, bei denen in
der Natur der Sache liege, dass der Verwaltung entlastende Elemente oft
nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid wisse.
Es sei daher Sache des Betroffenen, der nicht nur zur Mitwirkung verpflich-
tet sei (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden
Vermutung selber ein eminentes Interesse daran habe, die Vermutung
durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen.
2.4
2.4.1 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, welches auf keine
von den Parteien eingereichten stichhaltigen Beweise abstellen kann und
aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden hat, handelt es sich bei
der Aussage des Beschwerdeführers, die Waren nicht bestellt zu haben,
um eine unbewiesene Schutzbehauptung. Es finden sich in den Akten kei-
nerlei Anzeichen, welche auf eine Bestellung eines Dritten, eine Verwechs-
lung der Adresse oder eine Fehllieferung hindeuten würden. Der Be-
schwerdeführer brachte nicht substantiiert vor, dass eine Drittperson die
Waren bestellt haben soll.
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Seite 10
2.4.2 Zudem kann bei einem Warenwert von Fr. 250.- nach allgemeiner
Lebenserfahrung ein Missbrauch der Adresse bzw. des Briefkastens und
ein Scherz vernünftigerweise ausgeschlossen werden (vgl. hierzu Urteile
des BVGer C-6679/2011 E. 4.3.3 m.H.).
2.4.3 Weiter ist in keiner Weise ersichtlich, welchen Nutzen eine Drittper-
son aus einem derartigen Vorgehen hätte ziehen können. Eine böswillige
Belästigung durch einen Dritten ist auszuschliessen, war doch nicht vo-
rauszusehen, dass die Sendungen im Rahmen der stichprobenweise Prü-
fung durch die Zollbehörden erfasst und zurückgehalten werden würden.
Ausserdem ist davon auszugehen, dass bei einer Böswilligkeit eine grös-
sere Menge bestellt worden wäre, damit es nicht mehr als Privatgebrauch
betrachtet würde und damit die Gefahr eines Strafverfahrens bestünde,
was den Beschwerdeführer […] empfindlich getroffen hätte.
2.4.4 Schliesslich legt der zeitliche Ablauf – ca. zwei Monate nach den ers-
ten zwei Sendungen wurde eine weitere, an den Beschwerdeführer adres-
siere Sendung des Dopingmittels P._______ durch die Zollbehörde zurück-
gehalten – den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer selbst eine wei-
tere Bestellung aufgegeben hatte, nachdem die ersten beiden Sendungen
nicht bei ihm eingetroffen waren.
2.4.5 Zusammenfassend ergibt sich die Vermutung, dass der Beschwerde-
führer die Waren selber bestellt und bezahlt hat. Dem Beschwerdeführer
steht der Gegenbeweis offen.
2.5 Die Vorinstanz brachte vernehmlassungsweise vor (BVGer act. 6), es
entspreche gängiger Geschäftspraxis, dass Produkte wie die vorliegenden
nur gegen Vorinkasso, in der Regel via Kreditkarte, versandt und geliefert
würden. Dies gelte erst recht für Warenbestellungen übers Internet, insbe-
sondere wenn sie aus dem Ausland kommen und einen grossen Waren-
wert aufweisen würden. Ausserdem sei den Sendungen keine Rechnun-
gen beigelegt worden, womit erst recht von einer Vorausbezahlung durch
den Besteller auszugehen sei. Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar
und das Vorgehen dem Beschwerdeführer im Vorverfahren mehrmals die
Möglichkeit einzuräumen (BVGer act. 6 Beilage 9, 6 Beilage 10, 6 Beilage
11, 6 Beilage 12) mittels Kreditkartenauszügen den Gegenbeweis zu er-
bringen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer reagierte trotz
mehrmaliger Aufforderung seitens der Vorinstanz nicht. Er ging seiner Mit-
wirkungspflicht bis heute nicht nach und reichte keine Kreditkartenauszüge
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Seite 11
ein, womit keine Beweise zu seiner Entlastung vorliegen. Dem Beschwer-
deführer ist damit nicht gelungen, die Vermutung, dass er die Waren be-
stellt und bezahlt hat, mittels Gegenbeweis umzustossen.
2.6 Mit Blick auf die gesamten Umstände erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Dargelegten als ausreichend erstellt, dass der Be-
schwerdeführer die Waren bestellt und vorgängig bezahlt hat.
3.
Nachfolgend ist die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in der Höhe von
Fr. 600.- zu beurteilen.
3.1 Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art.
19 Abs. 2 SpoFöG Abklärungen vornehmen und erforderliche Massnah-
men verfügen. Die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für die verfüg-
ten Massnahmen stützte sie auf die Verordnung des VBS über die Gebüh-
ren des Bundesamtes für Sport vom 14. September 2012 in der Fassung
vom 1. Dezember 2015 (GebV-BASPO, SR 415.013) und die Allgemeine
Gebührenverordnung vom 8. September 2004 in der Fassung vom 1. Ja-
nuar 2013 (AllgGebV, SR 172.041.1).
Für amtliche Leistungen, wie Massnahmen gegen Doping, werden gemäss
Art. 1 GebV-BASPO und Art. 2 GebV-BASPO i.V.m. Art. 2 AllgGebV vom
Veranlasser Gebühren erhoben.
Wie unter Erwägung 2.6 hiervor festgestellt, ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer die Waren bestellt und vorgängig bezahlt hat. Auf-
grund der versuchten Einfuhr von Dopingmitteln ist der Beschwerdeführer
als direkter Verursacher der verfügten Einziehung und Vernichtung der Do-
pingmittel zu betrachten, womit er gebührenpflichtig ist.
3.2 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet (Art. 6 Abs. 2 GebV-
BASPO). Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 90.- und Fr. 150.- (Art.
6 Abs. 2 GebV-BASPO i.V.m. Ziffer 1 des Anhangs der Verordnung über
die Gebühren des VBS vom 8. November 2006 in der Fassung vom 1. Ok-
tober 2012 (GebV-VBS, SR. 172.045.103).
Eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- entspricht einem Zeitaufwand von
ca. 5 Stunden (600 : 120), was aufgrund des aktenkundigen Aufwandes
der Vorinstanz, der nicht zuletzt wegen der Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht seitens des Beschwerdeführers höher ausfiel, als angemessen er-
scheint.
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Seite 12
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu
beanstanden ist, sich hingegen die dagegen erhobene Beschwerde als un-
begründet erweist und abzuweisen ist.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskos-
ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 800.– festge-
setzt, sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aus dem bereits ge-
leisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
5.2 Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden
Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 17. Mai 2016 wird abgewiesen und die angefochtene
Verfügung vom 22. April 2016 bestätigt.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils dem Beschwerdeführer eine neue 30-tägige Frist zur Be-
gleichung der Verwaltungsgebühr anzusetzen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-
nommen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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Seite 13
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: