Abtei lung II I
C-308/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
R._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
G._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-308/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus Sri Lanka stammende G._______ (geboren 1958, nachfol-
gend: Gesuchstellerin) ersuchte am 26. Oktober 2007 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Colombo um eine Einreisebewilligung für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei P._______ und R._______
(Schwester und Schwager der Gesuchstellerin) in Bern. Nach formlo-
ser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an
die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde der Stadt Bern bei den Gastgebern
ergänzende Einkünfte eingeholt und mit einer (negativen) Stellungnah-
me an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreise-
begehren mit Verfügung vom 8. Januar 2008 ab. Zur Begründung wur-
de im Wesentlichen ausgeführt, infolge der wirtschaftlichen und sozio-
kulturellen Umstände in der Herkunftsregion, aber auch unter Berück-
sichtigung der persönlichen Verhältnisse könne die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gesichert
betrachtet werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2008 beantragt R._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung des nachgesuchten Besuchervisums an
die Gesuchstellerin. Dabei bringt er unter Hinweis auf ein gleichzeitig
eingereichtes Bestätigungsschreiben vor, dass kürzlich sein viertes
Kind zur Welt gekommen sei. Nach dieser Geburt benötige seine Frau
einen gynäkologischen Eingriff, wobei sie sich anschliessend während
sechs bis acht Wochen schonen müsse und den Haushalt nicht ohne
fremde Hilfe besorgen könne. Da er arbeite und in der Schweiz keine
Verwandten habe, sei er auf die Hilfe der Gesuchstellerin angewiesen.
Zwar stamme die Gesuchstellerin aus Jaffna, lebe aber seit mehr als
neun Jahren in Colombo, wo sie mit anderen Familienangehörigen
zusammen wohne und innerhalb dieser Gemeinschaft durchaus ihre
Verpflichtungen habe. Sie habe absolut kein Interesse, hier zu bleiben.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar
2008 die Abweisung der Beschwerde.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2008 wurde dem Beschwer-
deführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung Stellung zu
nehmen. Die hierfür angesetzte Frist (3. April 2008) verstrich jedoch
ungenutzt.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig be-
urteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
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mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung die-
ses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
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revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
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henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
Seite 6
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7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im
Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen öko-
nomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle: Län-
der- und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Am-
tes, , Stand: November 2008, besucht am
24. Februar 2009).
Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit An-
fang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen
dem Militär und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausge-
brochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden
Sri Lankas; Anschläge kommen jedoch im ganzen Land – auch in der
Hauptstadt Colombo – vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar
2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Ja-
nuar 2008 gekündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Lan-
des zugenommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quelle:
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Reisehinweise auf der Webseite des Eidgenössischen Departements
für Auswärtige Angelegenheiten [EDA], , Stand:
12. Februar 2009, besucht am 24. Februar 2009; vgl. auch BVGE
2008/2 E. 7.2 bis 7.5).
In den vergangenen Wochen und Monaten ist die srilankische Armee
in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vor-
gerückt und hat die LTTE weiter zurückgedrängt. Doch auch wenn der
Armeechef in einer jüngeren Fernsehansprache erklärte, das Ende
des 25-jährigen Bürgerkriegs sei in greifbare Nähe gerückt, so ist die-
se Ankündigung angesichts der vielen gleichartigen Erklärungen in
den vergangenen Monaten zu relativieren. Es ist schwer abzuschät-
zen, über welche Reserven die LTTE noch verfügen. Zudem gibt es
seit dem Beginn der jüngsten Offensive im Norden keine unabhängi-
gen Berichte aus dem Kriegsgebiet mehr, da Journalisten und Helfern
der Zugang dorthin verwehrt wird (zur neuesten Entwicklung vgl. Neue
Zürcher Zeitung vom 27. Januar 2009, S. 3).
7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg
ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder
Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswande-
rungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu ver-
hindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entge-
gen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylge-
such einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere
Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im
Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im
Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsu-
chenden stellte. Nachdem die Anzahl der Gesuche 2007 im Vergleich
zum Jahr 2006 schon um fast 90% zugenommen hatte, stieg die An-
zahl der Gesuche 2008 wegen der Eskalation des bewaffneten Konflik-
tes im Vergleich zum Vorjahr nochmals um 98.4% (vgl. BFM-Asylstatis-
tik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 4 und 9).
8.
8.1 Neben solchen allgemeinen Umständen und Erfahrungen sind bei
der Risikoanalyse auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles in Betracht zu ziehen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer
Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat beispiels-
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weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver-
antwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuch-
stellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Verpflichtun-
gen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten,
aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpoli-
zeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise
zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden.
8.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 51-jährige Witwe,
die ursprünglich aus dem Norden Sri Lankas (Region Jaffna) stammt,
seit längerer Zeit aber zusammen mit weiteren Familienangehörigen –
u.a. mit ihrer kranken Mutter – in Colombo wohnen soll. Auch wenn sie
dort gewisse familiäre Verpflichtungen hat (in der Beschwerde ist von
einer Mitbetreuung der Mutter die Rede), kann von einer besonderen
Verwurzelung nicht die Rede sein. Offensichtlich ist ihre Mutter denn
auch nicht ausschliesslich auf die Betreuung durch die Gesuchstellerin
angewiesen, sonst wäre es ihr nicht möglich, sie für drei Monate allein
zu lassen. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende An-
gehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirt-
schaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten, den Ent-
schluss für eine Emigration zu fällen.
Wie bereits erwähnt, ist nicht nur die Sicherheitslage im Norden Sri
Lankas, der von kriegerischen Auseinandersetzungen betroffen ist,
prekär. Anschläge auf zivile Ziele mit Auswirkungen auf die gesamte
Bevölkerung finden u.a. auch in Colombo statt (vgl. E. 7.3 vorstehend).
Auf der anderen Seite lebt die Schwester der Gesuchstellerin in der
Schweiz, was einen starken Bezug schafft und bei der Eingeladenen
den Wunsch auslösen könnte, es ihr gleich zu tun.
8.3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstelle-
rin befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüg-
lich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. Als Beruf hat sie
Hausfrau angegeben. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass sie sonst
einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder Vermögen hat. Von einer berufli-
chen Verpflichtung, welche die Gesuchstellerin verlässlich von einer
Emigration abzuhalten vermöchte, kann somit nicht ausgegangen wer-
den.
8.4 Der Umstand, dass die Einreise einem bestimmten Zweck (Mithilfe
im Haushalt des Beschwerdeführers) dienen soll, vermag im Zusam-
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menhang mit der Risikoeinschätzung keine besondere Gewähr zu ver-
mitteln. Solche Umstände sind meist nur Teil einer vielschichtigen Inte-
ressenlage. Zudem hegte auch die Schweizerische Vertretung in Co-
lombo, welche mit den Verhältnissen vor Ort gut vertraut ist und sich
aufgrund einer persönlichen Begegnung ein Bild von der Gesuchstelle-
rin machen konnte, Zweifel an einer fristgerechten und anstandslosen
Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung. Die
Vorinstanz durfte demnach zu Recht davon ausgehen, es bestehe
nicht genügend Gewähr im Sinne der massgeblichen Bestimmungen.
9.
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die deklarierte Absicht, der
Ehefrau des Beschwerdeführers wegen der Operation nach der Geburt
des vierten Kindes im Haushalt zu helfen, vom Visumszweck (der nur
zu einem Besuchsaufenthalt, nicht aber zu einer Tätigkeit berechtigt,
die normalerweise auf Erwerb ausgerichtet ist) gedeckt gewesen wäre
(vgl. Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
vom 22. September 1997, auszugsweise publiziert in: Verwaltungspra-
xis der Bundesbehörden [VPB 63.37]); Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4553/2007 vom 2. September 2008 E. 5.6 und
C-1001/2007 vom 7. Juli 2008 E. 6; vgl. auch Urteil des Bundesge-
richts 2A.76/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3).
10.
Aus den vorangegangenen Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem am 11. Februar 2008 geleisteten Kosten-
vorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- die Migrationsbehörde der Stadt Bern (ad BN [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand:
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