Abtei lung II I
C-3083/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. Markus Bachmann, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3083/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 27. Mai
1971) hielt sich in den Jahren 1990 bis 1994 als Saisonnier zur Arbeit
in der Schweiz auf. Im Anschluss an den letzten Saisonaufenthalt er-
hielt er im Kanton Luzern eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals mit
Wirkung bis 25. April 2007 verlängert wurde.
B.
Der Beschwerdeführer erwirkte in den Jahren 1999 bis 2006 28 Straf-
verfügungen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrs-
gesetz. Zudem musste er seit dem Jahr 2000 über 20 Mal betrieben
werden.
C.
Gestützt auf diesen Sachverhalt lehnte es die Migrationsbehörde des
Kantons Luzern mit Verfügung vom 7. September 2007 ab, die Aufent-
haltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Zudem ordne-
te sie die Wegweisung aus dem Gebiet des Kantons Luzern an. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Justiz- und Si-
cherheitsdepartement am 11. Dezember 2007 ab, und das Bundesge-
richt, an das der Beschwerdeführer mit einer subsidiärer Verfassungs-
beschwerde gelangte, trat auf das Rechtsmittel mit Urteil vom 31. Ja-
nuar 2008 nicht ein.
D.
Am 18. Februar 2008 unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde
der Vorinstanz einen Antrag auf Ausdehnung der kantonalen Wegwei-
sung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechten-
stein.
E.
Mit Verfügung vom 7. April 2008 dehnte die Vorinstanz die Wegwei-
sung aus dem Kanton Luzern auf das ganze Gebiet der Schweiz und
das Fürstentum Liechtenstein aus. Einer allfälligen Beschwerde entzog
sie vorsorglich die aufschiebende Wirkung.
F.
Am 9. Mai 2008 erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel beim Bun-
desverwaltungsgericht mit den Anträgen, die vorgenannte Verfügung
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sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, in
Berücksichtigung der gesamten Umstände müsse ihm Gelegenheit ge-
geben werden, im Kanton Aargau um eine Aufenthaltsbewilligung
nachzusuchen. Ein entsprechendes Gesuch sei gestellt worden. Im üb-
rigen sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, weil er ihn sei-
ner wirtschaftlichen Existenzgrundlagen beraube.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2008 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2008
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 10. Juli 2008 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesver-
waltungsgericht und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum
rechtskräftigen Entscheid über das im Kanton Aargau gestellte Bewilli-
gungsgesuch.
Als Beilage reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Migrati-
onsbehörde des Kantons Aargau vom 17. Juni 2008 zu den Akten.
Darin wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine mate-
rielle Beurteilung seines Gesuchs erst nach verifizierter Ausreise aus
der Schweiz erfolgen werde. Einen Verbleib des Beschwerdeführers
auf dem Territorium des Kantons Aargau bis zur Erledigung des Ge-
suchs lehnte die Migrationsbehörde ab.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Sistierungsgesuch mit einer
Zwischenverfügung vom 31. Juli 2008 nicht statt.
K.
Mit Eingabe vom 5. August 2008 orientierte der Beschwerdeführer das
Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass er das im Kanton Aar-
gau hängige Bewilligungsverfahren weiterverfolge.
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Dem als Beilage eingereichten Schreiben der Migrationsbehörde des
Kantons Aargau vom 29. Juli 2008 lässt sich entnehmen, dass seine
Ausreise aus der Schweiz per 14. Juni 2008 von den Luzerner Behör-
den bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer wird im Schreiben
aufgefordert, einen Visumsantrag zu stellen.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsverordnungen in Kraft. In ihrer Auslegung durch das
Bundesverwaltungsgericht sieht die intertemporale Ordnung des neu-
en Rechts vor, dass in Verfahren, die vor dem Zeitpunkt seines Inkraft-
tretens rechtshängig waren, wie es vorliegend der Fall ist, das alte ma-
terielle Recht anwendbar bleibt. Dabei ist ohne Belang, ob das Verfah-
ren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. Art.
126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Im vorliegenden
Fall wurde das Wegweisungsverfahren auf kantonaler Ebene vor dem
1. Januar 2008 eingeleitet. Massgeblich ist somit das alte materielle
Recht (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1944/2008
vom 7. Juli 2008). Das Verfahren selbst folgt dem neuen Verfahrens-
und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). Altrechtliche Zuständig-
keiten bleiben mangels einer anderweitigen Anordnung unberührt,
wenn sie unter der Geltung des alten Rechts begründet wurden (per-
petuatio fori) oder wenn das neue Recht auf das alte materielle Recht
verweist, die für dessen Verwirklichung notwendige Zuständigkeitsord-
nung aber nicht mehr zur Verfügung stellt.
2.
2.1 Verfügungen des BFM über die Ausdehnung einer kantonalen
Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwal-
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tungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt
(Art. 37 VGG).
2.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Verwaltungsbeschwerde be-
rechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst.a), durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Inter-
esse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Im Allgemeinen
ist ein Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG nur dann
schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht bloss beim Einreichen
der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung
ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung
der angefochtenen Verfügung hat. Im vorliegenden Fall fehlt das Erfor-
dernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, denn die angefochtene
Massnahme ist mit der Ausreise des Beschwerdeführers durch Kon-
sumption dahingefallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.538/2003
vom 25. November 2003). Eine allfällige Gutheissung der Beschwerde
würde an dieser Situation nichts ändern. Insbesondere würde sie dem
Beschwerdeführer kein Recht auf Wiedereinreise vermitteln. Dennoch
kann dem Beschwerdeführer die Schutzwürdigkeit seines Interesses
nicht abgesprochen werden, weil er die Schweiz während des hängi-
gen Verfahrens als Folge der Verweigerung vorsorglicher Massnahmen
hat verlassen müssen (so mit teilweise anderer Begründung Urteil des
Bundesgerichts 2P.143/2003 vom 19. Dezember 2003). Das Interesse
des Beschwerdeführers ist jedoch nicht länger auf die Aufhebung der
Verfügung ausgerichtet, sondern beschränkt sich auf die Feststellung,
ob die angefochtene Massnahme zum Zeitpunkt ihres Erlasses rech-
tens war.
2.4 Der Beschwerdeführer ist damit im Sinne der obenstehenden Er-
wägungen zur Beschwerdeführung legitimiert, und sein Rechtsmittel
wurde frist- und formgerecht eingereicht (48 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist deshalb einzutreten.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
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schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Das AuG als geltendes Recht
unterstellt die vorliegende Streitsache der bis zum 31. Dezember 2007
in Kraft stehenden ausländerrechtlichen Ordnung. Darauf wurde be-
reits weiter oben eingegangen (vgl. E. 1). Einschlägig sind das Bun-
desgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl.
Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Vollziehungsverordnung vom
1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAV, AS 1949 228, zum vollständigen Quellennach-
weis vgl. Art. 91 Ziff. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
4.
4.1 Gemäss Art. 1a ANAG ist eine ausländische Person nur dann zur
Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz
keiner solchen bedarf (zum letzteren vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG und Art. 1
ANAV). Besitzt sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf
ein gesetzliches Bleiberecht berufen, ist ihr Aufenthalt illegal, und sie
ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl.
Art. 18 ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes im Sin-
ne von Art. 23 Abs. 1 ANAG, sowie: NICOLAS WISARD, Les renvois et leur
exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel / Frankfurt
a.M. 1997, S. 102 ). Diese Rechtslage kann eintreten, wenn der aus-
ländischen Person eine Bewilligung verweigert, nicht verlängert oder
entzogen wird (Art. 12 Abs. 3 ANAG). Die zuständige Behörde hat
diesfalls den Tag festzusetzen, an dem die Aufenthaltsberechtigung
aufhört, das heisst sie hat dem Ausländer eine Ausreisefrist anzuset-
zen. Ist die Behörde eine kantonale, so hat der Ausländer aus dem
Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat er aus der Schweiz auszu-
reisen. Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise aus
einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen (nachfolgend als
Ausdehnung oder Ausdehnungsverfügung bezeichnet). Art. 17 Abs. 2
letzter Satz ANAV präzisiert diese Norm, indem er festhält, dass das
Bundesamt „in der Regel die Ausdehnung der Wegweisung auf die
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ganze Schweiz“ verfügt, „wenn nicht aus besonderen Gründen dem
Ausländer Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen Kanton
um eine Bewilligung nachzusuchen“.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht (und zuvor das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement [EJPD] als die vor der Totalrevision der
Bundesrechtspflege zuständige Rechtsmittelinstanz) hatte Gelegen-
heit, sich in zahlreichen Urteilen zur Rechtsnatur der Ausdehnungsver-
fügung und den sich daraus ergebenden Konsequenzen auf die Kogni-
tion der Bundesbehörden zu äussern. Nach seiner Rechtsprechung
stellt die Ausdehnungsverfügung eine Massnahme dar, die einerseits
als rein exekutorische Anordnung der Durchsetzung einer vorbeste-
henden gesetzlichen Verpflichtung dient – nämlich der Pflicht zur Aus-
reise einer ausländischen Person nach Wegfall ihres gesetzlichen oder
auf einer Bewilligung beruhenden Aufenthaltsrechts –, und anderer-
seits gegenüber der kantonalen Wegweisung streng akzessorisch ist.
Hinzu tritt, dass die Zuständigkeit zur Legalisierung des Aufenthaltes
nach der geltenden bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung nicht
beim Bund, sondern grundsätzlich bei den Kantonen liegt. Gestützt
darauf erachtet das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen
Rechtsprechung Kritik am negativen Bewilligungsentscheid für unzu-
lässig. Unzulässig sind darüber hinaus alle Vorbringen, die darauf hi-
nauslaufen, dass die ausländische Person ein überwiegendes Interes-
se oder gar einen Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung hat. Mit Aus-
sicht auf Erfolg kann gegen die Ausdehnung nur vorgebracht werden,
dass in einem Drittkanton um die Erteilung einer Bewilligung nachge-
sucht wurde, und dies auch nur dann, wenn dieser Drittkanton der
ausländischen Person für die Dauer des Bewilligungsverfahrens den
Aufenthalt auf seinem Gebiet ausdrücklich gestattet (vgl. statt vieler
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5031/2007 vom 20. Juni
2008 E. 3, C-644/2006 vom 26. Februar 2008 E. 3, C-2276/2007 vom
24. November 2007 E. 4 und E. 7 jeweils mit Hinweisen). Es besteht
kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
4.3 Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Kantons Lu-
zern, ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, ging der Be-
schwerdeführer des Rechtstitels für einen weiteren rechtmässigen Auf-
enthalt in der Schweiz verlustig. Er hat zwar ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau gestellt. Die zuständige
Behörde war jedoch nicht bereit, ihm den Aufenthalt auf Kantonsgebiet
während des Bewilligungsverfahrens zu gestatten, sondern beharrte
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im Gegenteil darauf, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlässt,
bevor das Gesuch materiell geprüft wird. Damit ist die Ausdehnung der
kantonalen Wegweisung nicht zu beanstanden. Sie kann namentlich
nicht durch die Kritik des Beschwerdeführers am Bewilligungsent-
scheid in Frage gestellt werden, auch nicht in der Weise, dass die be-
hauptete Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsverfahrens als besonderer
Grund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAV anzuerkennen
wäre, damit er sich von der Schweiz aus um die Bewilligung in einem
Drittkanton bemühen könne. In diesem Zusammenhang kann auf die
obenstehenden Erwägungen und die dort zitierte Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im
Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG entgegenstehen. Sollte dies der
Fall sein, wäre gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG an Stelle des Weg-
weisungsvollzugs die Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme zu
verfügen (vgl. dazu Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylver-
fahren [AVB] vom 25. April 1990, BBl 1990 II 647; WALTER KÄLIN, Grund-
riss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 201).
6.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 14a Abs. 4 ANAG und
macht geltend, der Vollzug der Wegweisung sei ihm nicht zumutbar.
Der Argumentation des Beschwerdeführers kann jedoch nicht gefolgt
werden.
Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG kann ein Vollzug der Wegweisung ins-
besondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Betroffenen eine
konkrete Gefährdung darstellt. Ob eine solche Gefährdung besteht, ist
ausschliesslich an den Verhältnissen zu messen, die der Betroffene im
Bestimmungsland des Wegweisunsvollzugs antreffen würde (vgl. dazu
Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] vom
25. April 1990, BBl 1990 II 668 f). Mit den Verhältnissen in der Schweiz
kann deshalb die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht be-
gründet werden. Genau das versucht der Beschwerdeführer, indem er
die Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz und die damit einherge-
hende Integration thematisiert.
Die sozialen und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die im Be-
stimmungsland des Wegweisungsvollzugs ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, sind andererseits ebensowenig geeignet,
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eine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes zu begründen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215 mit Hinweisen). Deshalb geht der
unsubstantiierte Einwand des Beschwerdeführers an der Sache vor-
bei, ihm und seiner im Kosovo lebenden Familie drohe im Falle der
Rückkehr wegen der dort herrschenden schlechten wirtschaftlichen
Lage der finanzielle Ruin.
7.
Andere Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG werden we-
der geltend gemacht noch ergeben sie sich aus den Akten.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Ver-
fügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst,
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
10.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand:
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