Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3084/2007
Urteil vom 24. Januar 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien Erbengemeinschaft von B._______, sel. handelnd durch
C._______, M._______, E._______ und R._______,
Spanien,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Starkl, Ober-
Emmenweid 46, Postfach 1846,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 30. März 2007.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am (Geburtsdatum) geborene und am 14. Juni 2010 verstorbene,
in Spanien wohnhaft gewesene, spanische Staatsangehörige B._______,
sel., arbeitete von 1968 – 1987 in der Schweiz und entrichtete dabei die
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV; act. IV 9).
A.b Am 12. Mai 2003 stellte er über den spanischen Versicherungsträger,
das Instituto Nacional de Securidad Social (INSS) in León, einen ersten
Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (act. IV 3), welcher an die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz)
mit Formular E 204 am 12. Januar 2004 (Eingang 19. Januar 2004, act.
IV 4)) und erneut am 6. April 2004 (Eingang 13. April 2004, act. IV 5)
weitergeleitet wurde. Mit Schreiben vom 4. Mai 2004 (act. IV 7 und 8)
forderte die Vorinstanz den Versicherten auf, verschiedene Unterlagen
zur Abklärung des Gesuchs einzureichen. Mit Verfügung vom 11.
November 2004 (act. IV 12) trat die Vorinstanz mangels Zustellung der
angeforderten Unterlagen auf das Leistungsbegehren des Versicherten
vom 12. Mai 2003 nicht ein.
B.
B.a Am 29. September 2005 stellte B._______ über den spanischen
Versicherungsträger in León einen weiteren Antrag auf Ausrichtung einer
Invalidenrente (Eingang bei der IVSTA am 18. November 2005; act. IV
20). Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 (act. IV 22) forderte die IVSTA
ihn auf, den Fragebogen und ergänzende medizinische Unterlagen
einzureichen. Der spanische Versicherungsträger INSS leitete die
medizinische Dokumentation am 10. März 2006 an die IVSTA weiter (IV
25).
B.b In einer ersten Stellungnahme vom 14. August 2006 (act. IV 43)
führte Dr. med. H._______ des medizinischen Dienstes der IV-Stelle
nach Erhalt der ärztlichen Berichte aus, aufgrund der Leiden liege
hinsichtlich der letzten Tätigkeit als Kranführer eine Arbeitsunfähigkeit zu
80 % vor. Widersprüchlich sei der letzte Arztbericht von Dr. med.
L._______, insoweit dieser eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in allen
Tätigkeiten postuliere, während die spanischen Behörden den
Versicherten noch im September 2005 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert
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hätten. In zumutbaren Verweistätigkeiten bestehe keine
Arbeitsunfähigkeit.
C.
Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2006 (act. IV 45) stellte die Vorinstanz,
gestützt auf die Stellungnahme des RAD, dem Versicherten die
Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dies mit der
Begründung, die letzte gewinnbringende Tätigkeit sei aufgrund des
Gesundheitszustandes nicht mehr zumutbar, doch sei die Ausübung
einer anderen, leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten
gewinnbringenden Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zumutbar.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2007 (act. IV 52) teilte der Versicherte der
IVSTA mit, er sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden, da die
Resterwerbsfähigkeit, von welcher die IVSTA ausgehe, nicht mehr
vorhanden sei. Die am Arztbericht vom 13. März 2006 angebrachten
Zweifel seien nicht begründet, allenfalls seien weitere medizinische
Abklärungen vorzunehmen. Im Übrigen sei bei der spanischen
Sozialversicherung ebenfalls ein Rentenverfahren hängig.
D.
Mit Verfügung vom 30. März 2007 (act. IV 55) wies die Vorinstanz das
Leistungsbegehren von B._______ ab. Zur Begründung führte die
Vorinstanz im Wesentlichen dieselbe Begründung wie im Vorbescheid an.
Dabei hob sie unter Hinweis auf die erneute Stellungnahme des
ärztlichen Dienstes vom 17. März 2007 (act. IV 54) hervor, der im
Vorbescheidverfahren eingereichte Arztbericht von Dr. med. L._______
vom 13. März 2006 bestätige die bekannten
Gesundheitsbeeinträchtigungen und enthalte keine neuen Elemente.
E.
Gegen diese Verfügung erhob B._______ (nachfolgend
Beschwerdeführer) am 3. Mai 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen
sowie die umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes durch die
Vorinstanz, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren
Lasten.
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F.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2007 (act. 3) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie an
ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. Angesichts der
klaren medizinischen Aktenlage und mangels Hinweisen auf eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehe keine
Notwendigkeit für weitere medizinische Abklärungen.
G.
Mit Replik vom 10. März 2008 (act. 12) hielt der Beschwerdeführer an
seinen Rechtsbegehren und deren Begründung gemäss seiner
Beschwerde vom 3. Mai 2007 fest. Dabei reichte er eine Kopie des
Gutachtens von Dr. med. A._______ FDEZ.-Represa vom 13. Februar
2008 ein, welches belege, dass der Beschwerdeführer nicht nur in seiner
angestammten Tätigkeit, sondern darüber hinaus auch in einer anderen
Tätigkeit und bei Verrichtungen des täglichen Lebens erheblich
eingeschränkt sei.
H.
Mit Duplik vom 15. April 2008 (act. 16) und unter Hinweis auf die
Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 11. April 2008 hielt die
Vorinstanz an ihren Begehren und deren Begründung gemäss ihrer
Vernehmlassung vom 7. August 2007 fest.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2008 (act. 17) stellte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik
der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel.
J.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2009 (act. 18) machte der Beschwerdeführer
unter Einreichung eines Arztberichtes geltend, er sei inzwischen im
September 2009 operiert worden, wie dies der ärztliche Dienst der
Vorinstanz erwartet habe. Mit einer weiteren Eingabe vom 1. Dezember
2009 (act. 21) reichte der Beschwerdeführer den Operationsbericht ein
und machte geltend, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.
K.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 (act. 2) gab das
Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Zusammensetzung des
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Spruchkörpers bekennt. Innerhalb der angesetzten Frist sind keine
Ausstandsbegehren eingegangen.
L.
Mit Schreiben vom 27. August 2010 orientierte die Rechtsvertreterin das
Bundesverwaltungsgericht (act. 22) unter Beilage eines Doppels des
Todesscheins, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2010 verstorben
sei.
M.
Mit Eingabe vom 30. November 2010 gab die Rechtsvertreterin dem
Bundesverwaltungsgericht unter Beilage der Vollmachten und des
gemeinschaftlichen Erbscheins bekannt, dass die Erben C._______
(Ehefrau des Verstorbenen) sowie M._______, E._______ und
R._______ (Kinder des Verstorbenen) das hängige Beschwerdeverfahren
in eigenem Namen weiterführen.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz
aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in
Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1
Abs. 1 des IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
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Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021],
vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
Stirbt der Beschwerdeführer während der Rechtshängigkeit eines
Verfahrens, fordert das Gericht gestützt auf Art. 560 und 602 Abs. 1 und
2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB;
SR 210) die ihm bekannten oder ihm zur Kenntnis gebrachten Erben auf,
bekannt zu geben, ob ein bzw. mehrere Erben des Beschwerdeführers
das Beschwerdeverfahren in eigenem Namen weiterführen wollen.
Die Rechtsvertreterin reichte in casu einen gemeinschaftlichen Erbschein
der Erben des Nachlasses des Beschwerdeführers ein (act. 28). Die
Erben (C._______, M._______, E._______ und R._______)
bevollmächtigen die Rechtsvertreterin zur Weiterführung des hängigen
Verfahrens.
1.4. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf
einzutreten ist
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Fall zur
Anwendung gelangen.
2.1. Der Beschwerdeführer war spanischer Staatsangehöriger, weshalb
das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
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haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung
fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte
und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage
anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der
Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich
vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201).
3.
3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben
(BGE 130 V 329 E. 2.3).
Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen
Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der
Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den
bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der
Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung
dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG
weiterhin Geltung (BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
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(4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die
5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in
Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab
1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des
IVG und der IVV zitiert.
3.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: die Verfügung
der Vorinstanz vom 30. März 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).].
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122
V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während eines vollen
Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen
kumulativ erfüllt sein.
5.2. Der Beschwerdeführer hat während mehr als eines Jahres Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
entrichtet, so dass er die gesetzliche Mindestbeitragsdauer erfüllt.
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5.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
5.4. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
5.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch
zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der
Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen
Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt
festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen
müssen (BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4a]).
5.6. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw.
am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass
ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer
Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
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Seite 10
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste
Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
5.7. Bei einer im EU-Raum wohnenden Person kann nach dem Gesagten
ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erst dann entstanden
sein, nachdem sie zu mindestens 40% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen
ist.
6.
6.1. Vorliegend bestritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob und wenn ja,
in welchem Grad der Beschwerdeführer im Sinne des Gesetzes in
rentenbegründendem Ausmass invalid geworden ist.
6.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den
Gesundheitszustand und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht
genügend abgeklärt. Während unbestritten sei, dass er die bisherige
Tätigkeit als Kranführer nicht mehr ausüben könne, sei die Vorinstanz
ohne weitere Begründung davon ausgegangen, eine leichte, dem
Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit sei in rentenausschliessender
Weise zumutbar. So sei die Vorinstanz dem Gutachten von Dr.
L._______ vom 13. März 2006, in welchem dem Beschwerdeführer eine
allgemeine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, nicht gefolgt und habe es
dabei bewenden lassen, statt weitere Abklärungen vorzunehmen. Dass
dem Beschwerdeführer auch keine Verweistätigkeit zugemutet werden
könne, ergebe sich in hinreichender Weise aus dem genannten
Gutachten sowie den medizinischen Akten.
6.3. Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers finden sich
insbesondere folgende Bestätigungen und medizinischen Berichte in den
Akten:
- Bericht des Hospital San Juan De Dios, (Ort), zur stationären Behandlung
vom 13. bis 23. Juli 1999 (act. IV 30 und 31);
- Arztbericht (E 213) von Dr. B._______ des spanischen Versicherungsträgers
vom 12. Juni 2003 (act. IV 32);
- Arztbericht von Dr. A._______ der Clinica San Francisco, (Ort), vom 9.
November 2004 (act. IV 33);
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- Arztbericht von Dr. G._______, Clinica San Francisco, Radiologie, (Ort), vom
9. August 2005 (act. IV 36);
- Arztgutachten von Dr. L._______, cirugía ortopédica y traumatología, (Ort),
vom 13. März 2006 (act. IV 39= IV 38);
- Arztbericht (E 213) von Dr. O._______ des spanischen Versicherungsträgers
vom 5. September 2005 (act. IV 41);
- 1. Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle, Dr. H._______, vom
14. August 2006 (act. IV 43);
- 2. Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle, Dr. H._______, vom
17. März 2007 (act. IV 54);
- Arztgutachten von Dr. A._______ FDEZ.-Represa, traumatologia y cirugia
ortopédica, (Ort), vom 13. Februar 2008 (act. 12/1);
- 3. Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle, Dr. H._______, vom
11. April 2008 (act. 16/1);
- Untersuchung der Seccion de Neurofisiología Clinica, (Ort), vom 9. Mai 2008
(act. 18/1);
- Arztbericht von Dr. V._______ Aistencial de (Ort), neurocirugía, vom 8.
Oktober 2009 (act. 21/1).
- Arztbericht von Dr. A._______ FDEZ.-Represa, traumatologia y cirugía
ortopedica, (Ort), vom 3. November 2009 (act. 21/2);
Aufgrund der aktenkundigen Arztberichte und Stellungnahmen litt der Beschwerdeführer an folgenden
Erkrankungen: Zervikobrachiales (radikuläres) Reizsyndrom rechts bei teils kongenitaler Enge des
Spinalkanals und teils degenerativer segmentaler Pathologie auf Höhe C 6/7 sowie Lumbalsyndrom.
6.4. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Gerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
6.4.1. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen sind. Danach ist zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten,
und, wenn dies der Fall ist, aufgrund des als massgeblich befundenen
Ergebnisses zu entscheiden. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der
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Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE
125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI 2001 S. 112 f.).
6.4.2. Wird – wie im vorliegenden Fall – im Wesentlichen oder sogar
ausschliesslich gestützt auf – von Versicherungsträgern intern
eingeholten – medizinische Unterlagen entschieden, sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass
bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind
(BGE 122 V 157 E. 1d; Urteil U 365/06 vom 26. Januar 2007 E. 4.1 mit
Hinweisen). Dabei hat das Gericht grundsätzlich die Wahl, ob es die
Sache zur weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz
zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen insbesondere durch
Anordnung eines Gerichtsgutachtens selber vornehmen will (BGE 125 V
352 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis - Kranken- und Unfallversicherung [RKUV] 1999 Nr. U
332 S. 193 E. 2a/bb und 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
6.4.3. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V
360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz
450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 469 E. 4a, 120 Ib 229 E. 2b).
6.5.
6.5.1. Gemäss dem von Dr. L._______ erstellten Gutachten vom 13.
März 2006, auf welches sich der Beschwerdeführer für die
Geltendmachung der Invalidität massgeblich bezieht, sei die bisherige
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Seite 13
Haupttätigkeit des Beschwerdeführers als Kranführer mit häufigem und
andauerndem Überstrecken der HWS verbunden, was zu einer weiteren
Einengung des Zervikalkanals auf der Höhe C6 - C7 und einer Zunahme
der Schmerzen führe. Daraus ergebe sich ab April 2005 eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 % in allen Tätigkeiten.
6.5.2. Der ärztliche Dienst der Vorinstanz beurteilte in seinen
Stellungnahmen zunächst übereinstimmend mit dem Gutachter Dr.
L._______, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten
Leiden die Ausübung des Hauptberufes als Kranführer nicht mehr
zumutbar sei, weil er bei dieser Arbeit die Lendenwirbelsäule schwer
belasten müsse. Nicht nachvollziehbar und zu den im Gutachten
dargelegten gesundheitlichen Einschränkungen im Widerspruch stehend
sei hingegen die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach über die
Haupttätigkeit hinaus eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 80 %
vorliegen solle. Dies umso weniger, als dem Beschwerdeführer nämlich
noch bis im September 2005 gemäss Formular E 213 eine volle
Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Vielmehr sei dem
Beschwerdeführer trotz den dauernden Beschwerden eine angepasste
Arbeit zuzumuten.
6.5.3. Im Arztbericht (E 213) von Dr. O._______ des spanischen
Versicherungsträgers vom 5. September 2005 (act. IV 41) wird der
klinische Verlauf der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers seit
seinem Arbeitsunfall am 13. Juli 1999 und dem Verkehrsunfall vom 10.
September 2004 kurz dargestellt und dabei auf den Arztbericht von Dr.
A._______ vom 9. November 2004 sowie die weiteren Untersuchungen
und deren Befunde hingewiesen (vgl. Ziff. 6). Festgehalten werden
ebenfalls die diagnostizierten Veränderungen der Halswirbelsäule im
Bereich C6 – C7 (Osteoartrosis megaapofisis transversa) und die
Empfehlungen, das Überstrecken der HWS zu vermeiden. Zu den
gesundheitlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wird festgehalten,
dass keine Arbeitsunfähigkeit und damit auch keine Invalidität bestehe.
Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist, dass bereits im früheren
Arztbericht (E 213) von Dr. B._______ des spanischen
Versicherungsträgers vom 12. Juni 2003 (act. IV 32) keine
Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde.
6.5.4. Rund 18 Monate nach dem genannten Arztbericht E 213 von Dr.
O._______ beurteilt der Gutachter Dr. L._______, wie erwähnt, die
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit 80 % in allen Bereichen.
C-3084/2007
Seite 14
Der Gutachter würdigt zwar die medizinischen Leiden des
Beschwerdeführers aufgrund seiner durchgeführten Untersuchung
eingehend, ohne sich allerdings mit den bisherigen ärztlichen
Untersuchungen auseinanderzusetzen und insbesondere ohne seine
abweichende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit darzulegen. Auch
äussert sich der Gutachter einzig zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers im Hauptberuf ohne darzulegen, ob und
gegebenenfalls inwieweit leichtere rückenschonende Tätigkeiten möglich
wären. Im Gutachten finden sich zudem keine Aussagen über die
bisherige Entwicklung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers.
6.6. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei ohne nähere
Begründung vom Gutachten von Dr. L._______ abgewichen. Die
Schlussfolgerungen des Gutachters hinsichtlich der Auswirkungen der
Leiden auf die Arbeitsunfähigkeit seien seither im Rahmen von
Untersuchungen im Krankheitsverlauf durch weitere neuere Arztberichte
bestätigt worden, was die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung hätte
berücksichtigen müssen.
6.6.1. In seinem arbeitsmedizinischen Gutachten vom 13. Februar 2008
(act. 12/1) bestätigt Dr. A._______, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Leiden in der Haupttätigkeit als Kranführer arbeitsunfähig sei, und
zwar in vollem Umfang. Auch bestünden verschiedene Einschränkungen
im Alltag, welche auf die Beschwerden im zervikalen Bereich
zurückzuführen seien. Über letztere finden sich auch in diesem
Gutachten keine näheren Angaben.
6.6.2. Für den IV-Stellenarzt lasse sich die Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers als Kranführer nicht bestreiten. Kritisch äussert er
sich hingegen zu den Befunden des Gutachters Dr. A._______: So sei
eine genauere neurologische Untersuchung nicht durchgeführt worden,
welche Aussagen über die Schädigung des Halsmarkes erlauben würde.
Die vorgelegten Röntgenbilder vom 13. August 2008 seien von
bescheidener Qualität und Ausführlichkeit, insbesondere hätte die
Halswirbelsäule ausführlicher geröntgt werden müssen. Gegen die
festgestellte relevante Instabilität bzw. Schwindel spreche auch, dass der
Beschwerdeführer angeblich auf Zehenspitzen und Fersen gehen könne.
Im Übrigen würde der Beschwerdeführer auch in Spanien bei einer
angeblich so klar definierbaren Halswirbelsäulenpathologie ohne Zweifel
operiert (vgl. Stellungnahme vom 11. April 2008 act. 16).
C-3084/2007
Seite 15
6.6.3. Wie der Beschwerdeführer schliesslich aktenkundig in seinen
Eingaben vom 9. Juli 2009 und 1. Dezember 2009 (act. 18 und 21)
geltend macht, ist er am 5. oder 6. Oktober 2009 infolge Diskushiernie
C5, C6 und C7 einem chirurgischen Eingriff unterzogen worden, bei
welchem eine Prothese eingesetzt wurde, was aus dem Bericht von Dr.
med. V._______, Complejo Asistencial de (Ort), Neurocirugia, vom 8.
Oktober 2009, hervorgeht. Anlässlich der postoperativen Untersuchung
am 3. November 2009 hält Dr. A._______ FDEZ.-Represa, traumatologia
y cirugía ortopedica, (Ort), fest, der Beschwerdeführer sei noch immer
hospitalisiert, es bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit des Dorsal-
und Lumbalbereichs mit erheblichen Schmerzen, und er stellt die
Diagnose Diskushernie C5 – C 6 und C 6 – C7, Einengung des
Zervikalkanals bei C6 – C7, chronische Lumbalgie sowie zervikale
Spondyloarthrosis. In arbeitsmedizinischer Hinsicht hält der Gutachter in
allgemeiner Weise fest, es liege eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers bezüglich der Haupttätigkeit als Kranführer vor.
6.6.4. Hierzu ist folgendes zu bemerken: Nach ständiger Rechtsprechung
beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der
Verwaltungsverfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit
des Verfügungserlasses bzw. Erlasses des Einspracheentscheides –
vorliegend somit die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 30.
März 2007 - gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 129
V 1 E. 1.2; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Solche, die sich erst
später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit
dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und
geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu
beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007
E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 118 V 200 E. 3a;BGE 99 V 98 E.4).
6.6.5. Aufgrund dieser Arztberichte lässt sich der Verlauf der
Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers und deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in Anbetracht der vom ärztlichen
Dienst der Vorinstanz immer wieder angebrachten Zweifel an der
Schlüssigkeit der vorgelegten Arztberichte genauer beurteilen.
Insbesondere geht hervor, dass der chirurgische Eingriff inzwischen
stattfand, von dem der IV-Stellenarzt in seiner letzten Stellungnahme
davon ausging, er würde nur erfolgen, wenn die
Halswirbelsäulenpathologie so klar – wie von Dr. Alvarez definiert – wäre.
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Die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vorgebrachten
Arztberichte stehen daher in engem Sachzusammenhang mit dem
streitigen Leistungsanspruch und sind daher, soweit sie Rückschlüsse auf
den Gesundheitszustand bis zum 30. März 2007 (angefochtene
Verfügung) zulassen, zu berücksichtigen.
6.7. Aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen der Ärzte bestehen
keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer infolge der diagnostizierten
Halswirbelsäulensymptomatik ab 2005 seine hauptberufliche Tätigkeit als
Kranführer nicht mehr ausüben konnte, da sie mit einer schweren
Belastung der Wirbelsäule verbunden ist. Diesen Beurteilungen schliesst
sich auch der RAD-Arzt in seinen Stellungnahmen an, welcher in seiner
Beurteilung dem Beschwerdeführer ebenfalls eine eingetretene
Arbeitsunfähigkeit von 80 % im Hauptberuf seit März 2006 attestiert (act.
IV 43 sowie 54).
Unterschiedliche Beurteilungen ergeben sich vielmehr hinsichtlich der
Frage, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine
Verweistätigeit zugemutet werden kann. In dieser Hinsicht beurteilt der
RAD-Arzt die Befunde der spanischen Ärzte zurückhaltend. Zweifel bringt
er dabei insoweit an, als im Rahmen der Begutachtung E 213 (Dres.
O._______ und B._______) dem Beschwerdeführer eine volle
Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen und kurze Zeit später, bei
unverändertem Gesundheitszustand eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %
attestiert wurde (Dr. L._______), weshalb sich letztere Beurteilung für ihn
nicht schlüssig aus den geklagten Leiden ergebe. Demgegenüber ist der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Arztbericht der Dres. L._______
und A._______ der Ansicht, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in
leichteren Tätigkeiten bejaht werden müsse. Dies kann indes den
Befunden der beiden Ärzte nicht entnommen werden. So attestiert Dr.
A._______ in mehreren Begutachtungen übereinstimmend dem
Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit, welche er auf die
Haupttätigkeit als Kranführer beschränkt (vgl. Arztberichte vom 9.
November 2004, act. IV 33, vom 13. Februar 2008, act. 12/1, und vom 3.
November 2009, act. 12/2). Auch Dr. L._______ berichtet von einer
Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der Haupttätigkeit als Kranführer. Dass er
in seiner abschliessenden Beurteilung dem Beschwerdeführer eine
Arbeitsunfähigkeit ab April 2005 im Umfang von 80 % für jede
Arbeitstätigkeit attestiert, lässt sich bezüglich der klinischen
Untersuchungen einzig für die Tätigkeit als Kranführer nachvollziehen
(vgl. Bericht vom 13. März 2006 S. 4, act. IV 39). Denn der Arzt stellt in
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seiner klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers fest, dieser
verfüge nur noch über eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule
mit Schmerzausstrahlung in den Armen, jedoch ohne Paresen, bei einer
Griffstärke an der rechten Hand von 30 kg und links von 28 kg, was
gegen eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit in leichteren Tätigkeiten spricht.
Zu diesem Schluss gelangt man auch aufgrund des späteren Befundes
von Dr. A._______ (vgl. Bericht vom 13. Februar 2008, act. 12/1),
welcher, wie erwähnt, dem Patienten wohl eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit für die Haupttätigkeit als Kranführer attestiert, für
übrige Tätigkeiten verschiedene Einschränkungen anbringt, so etwa das
Beugen und Strecken der Halswirbelsäule und das Heben von Gewichten
über 15 kg. Diese Hinweise decken sich mit den früheren Beurteilungen
der Ärzte im Rahmen der Begutachtung E 213 (Dres. B:_______ und
O._______), welche dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten attestiert haben. Jedenfalls
finden sich in den späteren Beurteilungen der Ärzte keine Hinweise,
wonach die Arbeitsfähigkeit infolge Verschlimmerung der Leiden
abgenommen hätte, wovon auch der RAD-Arzt nicht ausgeht. Daher
erscheint dem Bundesverwaltungsgericht seine, wenn auch
zurückhaltende, Beurteilung hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in Verweisungstätigkeiten, auf welche sich auch
die Vorinstanz zu Recht gestützt hat, insgesamt schlüssig und
nachvollziehbar.
7.
Zu prüfen ist sodann der von der Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad
von 36 % ab März 2006.
7.1. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
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Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Beginns des allfälligen Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen-
und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen
eines im Ausland wohnenden Versicherten müssen sich auf den gleichen
Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und
den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen
objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen
(BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom
5. Februar 2007, E. 8.1).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit
Hinweisen).
7.2. Beim Valideneinkommen hat sich die Vorinstanz in ihrem
Einkommensvergleich vom 15. September 2006 (act. IV 44) grundsätzlich
korrekterweise mangels eines letzten Lohns in der Schweiz auf die
Durchschnittslöhne gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung
des Bundesamtes für Statistik (LSE), im privaten Sektor für Tätigkeiten
mit Berufs- und Fachkenntnissen im Baugewerbe (Tabelle TA1, Sparte
45, Anforderungsniveau 3 für Männer) für eine 40 Stunden Woche von Fr.
5'358.- monatlich abgestellt und diese auf die branchenübliche
Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden aufgerechnet, was ein monatliches
Einkommen von Fr. 5'585.72 ergibt. Dabei hat die Vorinstanz die Werte
des Jahres 2004 herangezogen. Richtigerweise hätte sie auf die Werte
im Jahr 2007 abstellen müssen, weshalb die Angaben zu aktualisieren
sind, indem die Tabellenlöhne des Jahres 2006 heranzuziehen und diese
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Seite 19
teuerungsangepasst auf das Jahr 2007 zu ermitteln sind. Somit ergibt
sich ein Valideneinkommen von monatlich Fr. 5'745.06 (Tabellenlohn
2006 von Fr. 5'522.- / 40 x 41.7 = Fr. 5'652.44 bei einem Indexstand von
2014 Punkten, aufgerechnet auf einen Indexstand 2007 von 2047
Punkten).
7.3. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz
ebenfalls grundsätzlich korrekterweise auf die Tabellenlöhne des
Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2004 abgestellt, die jedoch bis
2007 zu aktualisieren sind. Somit ergibt sich ein monatliches Einkommen
von Fr. 4'731.84 (Durchschnitt der Löhne im Anforderungsniveau 4 für
eine 40 Stunden-Woche der Sparten 18 von 4'044.-, 15 von 4'811.-, 90 –
93 von Fr. 4259.- und 51 von Fr. 4'672.-, was Fr. 4'476.50 und
aufgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden Fr. 4'655.56
ergibt, dies bei einem Indexstand von 2014 Punkten, aufgerechnet auf
einen Indexstand 2007 von 2047 Punkten), welches im Umfang von einer
Arbeitstätigkeit von 100 % zu berücksichtigen ist.
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter
Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass
gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten
Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche
Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ein
Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person
wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der
Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht
fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf
höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen
BGE 126 V 75, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.3). Dabei ist zu beachten,
dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen
mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des
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Seite 20
sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden
dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat
die Vorinstanz einen Leidensabzug von 20 % aufgrund des Alters des
Beschwerdeführers berücksichtigt. Angesichts der von den Ärzten
vorgebrachten behinderungsbedingten Einschränkungen in der
Beweglichkeit der Wirbelsäule und den Schmerzen, welche im
Krankheitsverlauf, wie sich aufgrund des neuesten Arztberichts von Dr.
Alvarez vom 3. November 2009 (vgl. klinische Untersuchung) ergibt,
zugenommen haben sowie dem erfolgten chirurgischen Eingriff vom 5.
oder 6. Oktober 2009 infolge Diskushernie, erscheint dem
Bundesverwaltungsgericht der von der Vorinstanz berücksichtigte
Leidensabzug von 20 % als angemessen. Somit ergibt sich ein
Invalideneinkommen von Fr. 3'784.80 (Fr. 4'731.- abzüglich
Leidensabzug von 20 % von Fr. 946.20).
7.4. Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem
Valideneinkommen von Fr. 5'745.06 steht ein Invalideneinkommen von Fr
3'784.80 gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit – entgegen der
Vorinstanz - gerundet 34 % ([5'745.06 – 3'784.80.] x 100 / 5'745.06 =
34.12 %). Daraus ergibt sich, wie von der Vorinstanz im Ergebnis zu
Recht festgehalten, für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine
Invalidenrente. Anzufügen bleibt, dass sich daran selbst bei
Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzugs von 25 % nichts
ändern würde, zumal der sich daraus ergebende Invaliditätsgrad von 38
% immer noch unter dem Mindestinvaliditätsgrad von 40 % für den
Anspruch auf eine Invalidenrente liegen würde.
7.5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und die
angefochtene Verfügung zu bestätigen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer unterlegen
ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 -
1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende
Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen.
C-3084/2007
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8.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
C-3084/2007
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: