Abtei lung II I
C-3085/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
G._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz.
Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3085/2007
Sachverhalt:
A.
Am 26. April 2006 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nach-
folgend Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) den rückwirkenden
Zwangsanschluss per 1. Januar 2004 der L._______ AG (nachfolgend
Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin).
B.
Aufgrund der von der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zugestellten
Beitragsrechnung vom 29. Juni 2006 von Fr. 35'111.- (act. 10/7a), der
Beitragsgutschrift vom 19. Juli 2006 von Fr 3'349.- (act. 10/7b), der
Beitragsrechnungen vom 24. Juli 2006 von Fr. 10'446.- (act. 10/7c),
vom 20. August 2006 von Fr. 3'882.- (act. 22), der Beitragsgutschrift
vom 14. November 2006 von Fr. 535.- (act. 10/7d), der Beitragsrech-
nung vom 19. November 2006 von Fr. 3'882.- (act. 10/7e), der per 31.
Dezember 2006 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 1'086.-, der Beitrags-
gutschrift vom 24. Januar 2007 von Fr. 6'372.- (act. 10/9a), der beiden
Überweisungen vom 26. Januar 2007 von je Fr. 2'841.- belief sich der
Saldo des Prämienkontos per 2. Februar 2007 auf Fr. 38'469.60 (act.
10/10a). Nachdem der Saldo des Prämienkontos trotz Mahnung vom 5.
Februar 2007 (act. 10/10) unbezahlt blieb, liess die Vorinstanz die Ar-
beitgeberin am 23. Februar 2007 (act. 10/11) für diese Forderung be-
treiben, worauf diese am 2. März 2007 (act. 10/12) Rechtsvorschlag
erhob.
C.
Mit Verfügung vom 3. April 2007 verpflichtete die Vorinstanz die Arbeit-
geberin zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrags von
Fr. 38'469.60 nebst Zins zu 6 % seit dem 20. Februar 2007, zuzüglich
Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Betreibungskosten von
Fr. 100.-, und auferlegte ihr die Kosten der Verfügung von Fr. 525.-
(act. 1/2).
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 3. Mai 2007 (Post-
stempel) eine als „Einsprache“ bezeichnete Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht (act. 1). Darin beantragte sie sinngemäss die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte sie im
Wesentlichen geltend, die ihr von der Vorinstanz zugestellten Beitrags-
rechnungen würden mit ihren eigenen Berechnungen nicht überein-
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stimmen. Gewünscht sei eine Abrechnung für jeden Arbeitnehmer, da-
mit diesem die Beiträge vom Lohn in Abzug gebracht werden könnten.
E.
Mit Verfügungen vom 29. Mai 2007 (act. 3) und vom 3. Juli 2007 (act.
5) hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Beschwerdeführerin ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 800.-. erhoben. Diesen hat sie am 18. Juli
2007 eingezahlt (act. 9).
F.
Mit Vernehmlassung vom 15. November 2007 (act. 10) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerde-
führerin mit Verfügung vom 26. April 2006 zwangsweise angeschlos-
sen worden sei, sei am 29. Juni 2006 die erste Rechnungsstellung auf-
grund der Diensteintrittsmeldungen erfolgt. Anschliessend hätten Fol-
geabrechnungen ausgestellt werden müssen. Die Quartalsabrechnung
für das 4. Quartal 2006 sei am 19. November 2006 erfolgt.
G.
In ihrer Replik vom 3. April 2008 (act. 16) hielt die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde
fest. Im Einzelnen führte sie gemäss ihrer Buchhaltung für jeden Ar-
beitnehmer die Beiträge und die Überweisungen an die Auffangeinrich-
tung im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 22. Januar 2007 auf.
H.
Die Vorinstanz reichte am 22. Dezember 2008 - auf Aufforderung des
Bundesverwaltungsgerichts hin - die Beitragsrechnung vom 22. August
2006 von Fr. 3'882.- (act. 22/1) nach.
I.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2009 (act. 23) macht die Beschwerdefüh-
rerin sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz den Arbeitnehmenden
die Freizügigkeitsleistungen noch immer nicht gutgeschrieben habe,
welche sie von der früheren Vorsorgeeinrichtung (ASGA-Pensionskas-
se) infolge der am 31. Dezember 2003 erfolgten Auflösung des An-
schlusses hätte erhalten sollen.
J.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – sofern erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu
den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im
Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche
Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ). Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32
VGG).
1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 3. April 2007, welcher eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerde-
führerin hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde
erhoben. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände-
rung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG). Nachdem auch der
mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2007 nochmals erhobene Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechts-
mittel einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behör-
de als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wurde für die Durchführung der berufli-
chen Vorsorge der obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden
als Arbeitgeberin mit Verfügung vom 26. April 2006 der Auffangein-
richtung zwangsweise rückwirkend auf den 1. Januar 2004 ange-
schlossen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwach-
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sen. Somit hatte sie gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG sowie Art. 4 der An-
schlussbedingungen, welche integrierenden Bestandteil der An-
schlussverfügung darstellt (vgl. Dispositivziffer 3), die Beiträge zu be-
zahlen. Diese ergeben sich aus den erwähnten Beitragsabrechnungen
der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt B und H). Die Beschwerdeführerin be-
streitet deshalb zu Recht ihre Beitragszahlungspflicht grundsätzlich
nicht.
3.2 Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, die vom 1. Janu-
ar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 in Rechnung gestellten Beiträge
seien nicht richtig berechnet worden, und bestreitet dementsprechend
die Höhe der Beitragsforderung. Zur Untermauerung ihres Standpunk-
tes setzt sie in ihrer Replik vom 3. April 2008 den erwähnten Beitrags-
rechnungen der Vorinstanz eine eigene detaillierte Zusammenstellung
gegenüber (act. 16), aus welcher die für die Arbeitnehmer S._______,
O._______ und F._______zu zahlenden Beiträge und die Zahlungen
an die Vorinstanz hervorgehen. Ein Vergleich dieser Zusam-
menstellung mit den genannten Beitragsrechnungen der Vorinstanz er-
gibt, dass die für die genannten Arbeitnehmenden für die fragliche Pe-
riode geschuldeten Beiträge und die getätigten Zahlungen überein-
stimmen.
Beiträge per 31.12.2006 (Berechnung Stiftung Auffangeinrichtung BVG
[AE], Berechnung Beschwerdeführer [BF]):
Arbeitnehmer 2004 2005 2006 Beitragsrechnung
AE BF AE BF AE BF
C._______ 596 20.08.06 (22)
2'200 2'384 1'192 29.06.06 (7a)
-815 0 24.07.06 (7c)
596 19.11.06 (7e)
-2'200 -1'569 -2'384 24.01.07 (9a)
Total C._______ 0 0 0 0 0 0
S._______ 20.08.06 (22)
5'388 29.06.06 (7a)
3'512 23.03.07 (9b)
Total S._______ 5'388 5'388 0 0 3'512 3'512
X._______ 20.08.06 (22)
680 29.06.06 (7a)
-510 14.11.06 (7d)
Total X._______ 170 0 0 0 0 0
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O._______ 1'864 20.08.06 (22)
6'284 7'456 3'728 29.06.06 (7a)
1'864 19.11.06 (7e)
Total O._______ 6'284 6'284 7'456 7'456 7'456 7'456
F._______ 1'422 20.08.06 (22)
2'116 1'176 29.06.06 (7a)
-2'116 -1'176 19.07.06 (7b)
3'036 5'108 2'844 24.07.06 (7c)
1'422 19.11.06 (7e)
Total F._______
3'036
0
(befreit) 5'108 5'688 5'688 5'688
3.3 Nicht berücksichtigt hat die Beschwerdeführerin dagegen die Bei-
träge der Arbeitnehmerin X._______, welche für das Jahr 2004 mit Fr.
170.- in Rechnung gestellt wurden (vgl. Beitragsrechnung vom 29. Juni
2006 und Beitragsgutschrift vom 14. November 2006). Aus der Lohn-
bescheinigung der Ausgleichskasse des Autogewerbes für das Jahr
2004 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dieser Arbeitnehmerin
vom 1. Januar bis zum 26. März 2004 einen Lohn von Fr. 7'500.- aus-
bezahlt hatte. Gemäss Art. 2 BVV 2 in der damals geltenden und an-
wendbaren Fassung war dieser Lohn auf einen Jahreslohn umzu-
rechnen und entsprach Fr. 32'205.-. Somit überstieg dieser den ge-
setzlichen jährlichen Mindestlohn, welcher gemäss Art. 5 BVV 2 in der
damals anwendbaren Fassung (Fassung gemäss Ziff. 1 der Verord-
nung vom 1. November 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, AS 2000
2833) auf Fr. 24'720.- festgesetzt war. Damit war die Arbeitnehmerin
X._______ obligatorisch gemäss BVG versichert und deren Beiträge
waren zu Recht geschuldet. Beim Arbeitnehmer F._______ macht die
Beschwerdeführerin, entgegen der Vorinstanz, für das Jahr 2004 eine
Beitragsbefreiung geltend, welche indes nicht aktenkundig ist. Für den
gleichen Arbeitnehmer weist die Beschwerdeführerin für das Jahr
2005 Beiträge von Fr. 5'688.- aus, wogegen die Vorinstanz solche von
Fr. 5'108.- in Rechnung stellt. Wie die Differenz ausgeglichen wird,
kann vorliegend offen bleiben. Nicht berücksichtigt hat die Beschwer-
deführerin des Weiteren die von der Vorinstanz in den Beitragsrech-
nungen aufgelaufenen Zinsen. Diese sind gemäss Ziffer 4 Lemma 6
der Anschlussvereinbarung (act. 10/3c) bei ausstehenden Beiträgen
geschuldet. Somit lässt sich die von der Vorinstanz in Rechnung ge-
stellte Beitragsforderung von Fr. 38'469.60 nicht beanstanden.
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3.4 Die weiter in Rechnung gebrachten Mahnspesen von Fr. 150.- und
Inkassokosten von Fr. 100.- wurden der Beschwerdeführerin mit Mah-
nung vom 5. Februar 2007 angedroht und finden ihre Grundlage im
Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung
von ausserordentlichen administrativen Umtrieben, welches integrie-
renden Bestandteil der genannten Anschlussbedingungen bildet
(act. 10/1c). Der verfügungsweise geltend gemachte Verzugszins auf
Fr. 38'469.60 seit dem 20. Februar 2007 ist gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG
ebenfalls geschuldet. Dessen Höhe richtet sich in erster Linie nach der
im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und - wo eine sol-
che fehlt - nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art.
102 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Ist
der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er
Verzugszinse von 5 % zu bezahlen, sofern nicht ein höherer Verzugs-
zins vereinbart worden ist (Urteil des Bundesgerichts B 21/02 vom 11.
Dezember 2002, E. 6.1.1 mit Hinweisen). Gemäss Ziff. 4 Lemma 4 der
Anschlussbedingungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (act.
10/3c) werden die Zinsen mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Ver-
zugszinssätzen ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Vorliegend ist ein
entsprechender Beschluss des Stiftungsrates nicht aktenkundig, wes-
halb der gesetzliche Verzugszins von 5 % gilt, welchen im Übrigen die
Vorinstanz selbst im Betreibungsbegehren vom 23. Februar 2007 gel-
tend macht. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu kor-
rigieren. Schliesslich lassen sich auch die der Beschwerdeführerin auf-
erlegten Verfügungskosten von insgesamt Fr. 525.- (Dispositivziffer 2
der angefochtenen Verfügung) nicht beanstanden.
3.5 Die ebenfalls verfügungsweise erhobenen Betreibungskosten
(Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls) von Fr. 100.- können
dagegen nicht in Rechnung gestellt werden. Diese sind gemäss Art. 68
Abs. 1 zweiter Satz SchKG von der Vorinstanz als Gläubigerin vorzu-
schiessen, wobei diese gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung berechtigt
ist, sie von den Zahlungen der Schuldnerin vorab zu erheben (Urteile
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B
61/00 vom 26. September 2001, E. 5 sowie B 56/99 vom 5. Oktober
2000, E. 5; ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2381/2006
vom 27. Juli 2007, E 8).
3.6 Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren mit ihrer Eingabe vom
28. Januar 2009 (act. 23) vor, die Vorinstanz habe den Arbeitnehmen-
den Stefan, Orlando und Maria Luck sowie F._______ die Freizügig-
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keitsleistungen nicht gutgeschrieben, welche diese von der früheren
Vorsorgeeinrichtung, der ASGA-Pensionskasse, infolge der am 31. De-
zember 2003 erfolgten Auflösung des Anschlussverhältnisses erhalten
habe. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang
mit gesetzlichen Leistungen und nicht mit einer Beitragsforderung. De-
ren Beurteilung fällt deshalb gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG nicht in die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, sondern eines kantona-
len Gerichts am Sitz der Vorinstanz oder der Beschwerdeführerin
(Abs. 2).
3.7 Nach dem Gesagten wurde die Arbeitgeberin von der Vorinstanz
mit der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2007 zu Recht zur Zah-
lung der ausstehenden Beiträge einschliesslich Kosten angewiesen,
wobei der Verzugszinssatz, statt wie mit 6 % verfügt, auf 5 % festge-
legt wird. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin die Betreibungs-
kosten von Fr. 100.- der Vorinstanz nicht zu bezahlen. Die Beschwerde
ist deshalb im Rahmen dieser Korrektur (Verzugszinssatz und Be-
treibungskosten) teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuwei-
sen.
4.
4.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem mehrheitlichen Unter-
liegen der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
Gemäss Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung werden den Vorinstanzen
und beschwerdeführenden unterliegenden Bundesbehörden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt.
4.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrens-
kosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf Fr. 800.- bestimmt werden, zu
ermässigen und der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 700.- auf-
zuerlegen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 800.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 100.- ist ihr zu-
rückzuerstatten.
4.3 Der grossmehrheitlich obsiegenden Vorinstanz, welche die obliga-
torische Versicherung durchführt, ist gemäss Rechtsprechung, wonach
Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grund-
sätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BVG 126 V
149 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2007 wird
dahingehend geändert, als die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, der
Vorinstanz einen Betrag von Fr. 38'469.60 nebst Zins zu 5 % seit dem
20. Februar 2007 zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie
Fr. 525.- Verfügungs- und Verwaltungskosten zu bezahlen. Im Übrigen
wird die angefochtene Verfügung bestätigt.
3.
Der Beschwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von
Fr. 700.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 800.- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr 100.- wird ihr zurück-
erstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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