Abtei lung II I
C-3085/2008 und C-3088/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Z._______, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für X._______ und
Y._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3085/2008; C-3088/2008
Sachverhalt:
A.
Am 18. Februar 2008 beantragten die 1955 geborene X._______ und
ihr 1986 geborener Sohn Y._______, beide Staatsangehörige von Sri
Lanka, bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Visum für
einen dreimonatigen Familienbesuch in Zürich. Nach formloser Verwei-
gerung übermittelte die Vertretung diese Gesuche zum Entscheid an
die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere Abklärungen
zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, wies die
Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfügungen vom 15. und 18. April
2008 ab. Sie begründete beide Ablehnungen damit, dass die Erteilung
einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn
die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstel-
lenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als
Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder so-
zioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situa-
tion. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden
insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Perso-
nen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, miss-
braucht. Die Gesuchsteller stammten immerhin aus einer Region, aus
welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte. Bei ihnen seien auch
keine beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verantwortlich-
keiten ersichtlich, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr bieten könnten.
C.
Gegen diese Verfügungen erhob der Gastgeber, Z._______ am 9. Mai
2008 Beschwerde mit den jeweiligen Begehren um Erteilung der bean-
tragten Einreisebewilligung. Er macht geltend, bei seinen Gästen
handele es sich um seine Schwester und seinen Neffen. Beide habe er
seit seiner Flucht aus Sri Lanka im Jahre 1989 nicht mehr gesehen.
Mittlerweile habe er Familie und zwei bald erwachsene Kinder, die ihre
Verwandten aus Sri Lanka noch nie gesehen hätten. Vor diesem
Hintergrund sei es absolut verständlich, dass das Familientreffen in
der Schweiz ein grosses beidseitiges Bedürfnis darstelle. Mit der
Verweigerung der Besuchervisa und der dafür ungenügenden
Begründung würden auch Art. 13 der Bundesverfassung der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verletzt,
welche das Privat- und Familienleben schützten. Die Vorinstanz habe
zwar eine korrekte Beurteilung der schwierigen Situation in Sri Lanka
vorgenommen; sie habe dabei aber die persönlichen Verhältnisse der
Gesuchsteller unzutreffend gewürdigt und insbesondere nicht
berücksichtigt, dass diese dort in ein soziales Netz mit mehreren
Verwandten eingebunden seien. Zudem arbeite seine Schwester in
einer Papierfabrik und könne ihre Arbeit auch nach der beabsichtigten
Auslandsreise wieder aufnehmen. Schliesslich fühle sie sich auch
gegenüber ihrer im Heimatland lebenden Mutter verantwortlich.
Abgesehen davon habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass er,
der Gastgeber, trotz seiner zwischenzeitlichen Einbürgerung aner-
kannter Flüchtling sei und deshalb nicht in sein Ursprungsland zurück-
reisen könne. Es sei auch unmöglich, ein Familientreffen in einem
Drittland durchzuführen, zum einen, weil seine Verwandten als Staats-
angehörige aus Sri Lanka fast nirgendwohin visumsfrei reisen könnten
und für ein anderes Land kaum ein Visum erhielten, zum anderen
auch deshalb, weil er persönlich selbständig erwerbend sei und es
sich nicht leisten könne, seine Arbeit für zwei bis drei Monate zu unter-
brechen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2008 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerden aus.
E.
In der darauffolgenden Stellungnahme vom 4. Juli 2008 hält der Be-
schwerdeführer an seinem bisherigen Vorbringen fest. Zudem macht er
geltend, dass die Vorinstanz die beruflichen und gesellschaftlichen
Verpflichtungen der Gesuchstellerin offensichtlich als „nicht zwingend“
betrachte, die Grenze zwischen zwingenden und nicht zwingenden
Verpflichtungen allerdings wohl kaum definierbar sei.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
werden die Verfahren mit den Referenzen C-3085/2008 und
C-3088/2008 vereinigt.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
2.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechten Beschwerden ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
5.
Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung
der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die
entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1])
sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft
getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
6.
6.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
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belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
6.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
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ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
7.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
8.
Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
sind in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzel-
falles zu würdigen sind. Erste Anhaltspunkte können sich aus der all-
gemeinen Situation im Herkunftsland ergeben. Herrschen dort politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstige Verhältnisse, so kann
dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage der
gesuchstellenden Person nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
9.
Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahr 2008 real um 6,0% gewachsen.
Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2'014 USD, das Bruttoinlandprodukt
(BIP) 40,7 Mrd. USD. Die Werte des ersten Quartals 2009 (+1,5%)
lassen für das Gesamtjahr jedoch eine geringere Rate erwarten. Ein
Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Landes ist die
Inflation, die 2008 eine Rekordhöhe von durchschnittlich 22,6%
erreichte. Zurzeit schwächt die Preissteigerung aber ab: im Juni 2009
lag die 12-Monats-Rate bei 12,5%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri
Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirt-
schaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die
Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber ist
der Norden und Osten des Landes durch den – mit Unterbrechungen –
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26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg in
seiner Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wieder-
aufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch
auf internationale Unterstützung angewiesen (Quelle: Auswärtiges
Amt, , Länder, Reisen und Sicher-
heit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: Juli 2009). In diesem Zusammen-
hang gehört die Fürsorge für die rund 300'000 in Lagern unter-
gebrachten Bürgerkriegsvertriebenen und deren Rücksiedlung in ihre
Heimatorte zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem
hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische
Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen
Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen
Minderheit wieder entfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch
noch in weiter Ferne zu liegen (Quelle: Auswärtiges Amt, a.a.O. >
Innenpolitik, Stand: August 2009; vgl. auch JUDITH MACCHI, RAINER
MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation,
Update vom 7. Juli 2009 S. 22).
10.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf jedoch
nicht ohne Weiteres auf eine nicht hinreichend gesicherte Ausreise
geschlossen werden. Die soeben dargelegten Umstände entbinden
daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung, wobei nament-
lich berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die
Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. Allerdings
muss eingeräumt werden, dass vor dem Hintergrund des gerade erst
beendeten Bürgerkriegs das Emigrationsrisiko auch ungeachtet etwai-
ger dortiger Verbindlichkeiten generell als äusserst hoch einzu-
schätzen ist. Den dargelegten sozialen Verpflichtungen der Gesuch-
steller muss daher ein erhebliches Gewicht zukommen, damit ihre
Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann.
11.
11.1 Die Gesuchsteller leben im Distrikt Batticaloa in der Ostprovinz.
Eigenen und den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ist
X._______ in einer Papierfabrik beschäftigt, wobei sie sich selbst in
ihrem Visumsgesuch als „paper sorter“ bezeichnet hat. Ein Nachweis
hierüber liegt nicht vor, aber auch bejahendenfalls dürfte ihr eine
solche Tätigkeit kaum genügend wirtschaftlichen Anreiz für die
Rückkehr ins Heimatland bieten. Hinzu kommt, dass die behauptete
Weiterbeschäftigung nach dreimonatiger Abwesenheit kaum glaubhaft
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erscheint. Dass der Gesuchstellerin gegenüber ihre Mutter eine
besondere Verantwortung – insbesondere die erst replikweise geltend
gemachte Betreuungspflicht – obliegt, ist angesichts der geplanten
Besuchsdauer ebenfalls fraglich bzw. wird durch den Umstand relati-
viert, dass eine solche Betreuung ohne Weiteres an die übrigen in Sri
Lanka lebenden Verwandten delegiert werden könnte. Zwingende
Verpflichtungen ihrerseits – selbst wenn man diesen Begriff weit
auslegen würde – sind daher nicht ersichtlich.
Erst recht lassen sich bei ihrem 22-jährigen Sohn Y._______ keine
persönlichen Verpflichtungen im Heimatland erkennen; seinem
Einreisegesuch ist zu entnehmen, dass er arbeitslos ist und bei seiner
Mutter lebt. Bei beiden Gesuchstellern kann daher nicht ohne Weiteres
davon ausgegangen werden, dass sie die Schweiz nach Ablauf der
Besuchsdauer fristgerecht verlassen würden. Dabei ist auch zu
bedenken, dass viele Personen, denen sich die Möglichkeit einer
Auslandreise bietet, eine Emigration – u.a. auch über den Weg eines
Asylgesuchs – in Betracht ziehen, selbst wenn sie andere und ihnen
womöglich nahestehende Angehörige im Heimatland zurücklassen
müssen. Nicht zu vergessen ist dabei, dass Sri Lanka im 2. Quartal
2009 zum zweitwichtigsten Herkunftsland von Asylsuchenden gehörte
(vgl. Kommentierte Asylstatistik 2. Quartal 2009 unter
> Themen > Statistiken). Die vom Beschwer-
deführer – selbst ehemaliger Asylbewerber – zugesicherte Wieder-
ausreise seiner Angehörigen kann angesichts dieser Einschätzung zu
keinem anderen Ergebnis führen.
12.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, seinen Verwandten sei
zumindest deshalb die Einreise zu erlauben, weil anderweitig kaum
eine Möglichkeit zu einem Familientreffen bestehe und die Abweisung
der Einreisegesuche daher einen Eingriff in das Privat- und Familien-
leben darstelle.
12.1 Das Privat- und Familienleben wird in allgemeiner Weise von
Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützt. Daraus ergibt sich indessen
kein Recht auf Einreise oder auf ein Familienleben an einem bestimm-
ten Ort (BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; vgl. ferner STEPHAN
BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer
J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesver-
fassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Kommentar zu Art. 13 BV, N. 25;
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ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechts-
konvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die
schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Vielmehr
liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens
grundsätzlich erst dann vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt
nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in
der Schweiz möglich wäre.
12.2 Gemäss eigenem Vorbringen besitzt der Beschwerdeführer das
Schweizer Bürgerrecht. Er selbst kann demzufolge grundsätzlich über-
allhin reisen und es spielt im Rahmen von Art. 13 BV bzw. Art. 8
EMRK keine Rolle, wenn er diese Möglichkeit wegen seiner berufli-
chen Situation nicht nutzen möchte. Auf der anderen Seite ist aber
auch der Einwand, seine Angehörigen könnten – mit oder ohne Visum
– kaum ein anderes Land bereisen, nicht stichhaltig, zumal sich aus
der Visumspflicht anderer Länder für die Schweiz keine Verpflichtung
zu einer weniger restriktiven Einreisepraxis ergibt. Zudem kann vom
Beschwerdeführer auch verlangt werden abzuklären, in welches Land
(beispielsweise Indien) seine Verwandten visumsfrei reisen könnten.
Hierfür reicht der pauschale Hinweis, dass dies für srilankische Staats-
bürger weltweit kaum möglich sei, nicht aus.
13.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller sei
nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer
gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Er-
teilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt, ohnehin
kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
14.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen
im Ergebnis rechtmässig sind (Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind
demzufolge abzuweisen.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren unter den Referenzen C-3085/2008 und
C-3080/2008 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 800.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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