B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3091/2011
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Denise Baerfuss, Rechtsanwältin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-3091/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1983 geborener Staatsangehöriger der Repu-
blik Kosovo, kam im Mai 1999 zusammen mit seiner Mutter und drei Ge-
schwistern im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die
Schweiz. In der Folge erhielt er eine Niederlassungsbewilligung im Kan-
ton Bern.
B.
Während seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte der Beschwerde-
führer folgende strafrechtlichen Verurteilungen:
Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland,
Thun vom 27. September 2004: Verurteilung zu einer Busse von
Fr. 500.- (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr)
wegen Vergehens gegen das Waffengesetz.
Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland,
Thun vom 1. Februar 2006: Verurteilung zu einer Busse von Fr.
1'000.- (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren) we-
gen Tätlichkeiten, Beschimpfung, Übertretung des Betäubungsmittel-
gesetzes und des Gesetzes über den Transport im öffentlichen Ver-
kehr.
Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern–Mittelland,
Bern vom 31. März 2006: Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von
20 Tagen (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren)
und zu einer Busse von 1'300 Franken wegen Fahrens ohne Führer-
ausweis, Verletzung von Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun-
fähigkeit, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und des Geset-
zes über den Transport im öffentlichen Verkehr.
Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland,
Thun vom 16. Mai 2006: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 800.-
wegen Nichtanzeigens eines Fundes und Vergehens gegen das Waf-
fengesetz.
Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland,
Thun vom 6. Juni 2006: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.-
wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern.
C-3091/2011
Seite 3
Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 1. Dezember 2006: Vier Tage
Gefängnis und eine Busse von Fr. 150.- wegen Vergehens gegen
das bzw. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Pornographie
und Übertretung des Gesetzes über den Transport im öffentlichen
Verkehr.
Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 23. April 2008: Geldstrafe (20
Tagesansätze zu Fr. 90.-) und eine Busse von Fr. 200.- wegen Ver-
gehens gegen das bzw. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
Im bisher letzten Urteil des Kreisgerichts X Thun vom 18. September
2009 wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen, teilweise gemeinsam
begangenen Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Daten-
verarbeitungsanlage und des Versuchs dazu, der mehrfachen, teilweise
qualifizierten und gemeinsam begangenen Sachbeschädigung, des mehr-
fach und teilwiese gemeinsam begangenen Hausfriedensbruchs sowie
der mehrfachen und teilweise qualifizierten Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren (unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei ei-
ner Probezeit von fünf Jahren) sowie zu zwei Bussen (Verbindungs- bzw.
Übertretungsbusse) und zur Leistung von Schadenersatz verurteilt.
C.
Mit Verfügung vom 23. September 2010 widerrief die Migrationsbehörde
der Stadt Thun die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
und wies ihn aus der Schweiz weg. Das vom Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung erhobene Rechtsmittel wurde von der Polizei- und Mili-
tärdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. März 2011 abgewie-
sen. Am 8. Juni 2011 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz Rich-
tung Kosovo.
D.
Bereits zuvor, am 27. April 2011, hatte die Vorinstanz gegenüber dem Be-
schwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot verfügt, gültig ab 7. Mai
2011. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung. Die Fernhaltemassnahme wurde damit begründet,
dass der Beschwerdeführer mit seinem deliktischen Verhalten in schwe-
rer Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe
beziehungsweise diese gefährde.
C-3091/2011
Seite 4
E.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
30. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vor-
instanzliche Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei das Ein-
reiseverbot auf eine Dauer von drei Jahren zu befristen.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, sein Anspruch auf recht-
liches Gehör sei verletzt worden, indem er vor Erlass der angefochtenen
Verfügung nicht angehört worden sei und so keine Möglichkeit gehabt
habe, Einwände zu erheben. Dieser Mangel könne allerdings im vorlie-
genden Verfahren geheilt werden. Eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz würde nur zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Ver-
letzung des Gehörsanspruchs sei demgegenüber zu berücksichtigen,
falls ihm für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Kosten
auferlegt würden.
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das von der Vorinstanz
verfügte Einreiseverbot sei unangemessen; zumindest sei dessen Dauer
nicht verhältnismässig. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft
am 16. August 2009 habe er bewiesen, dass von ihm keine Gefahr, ge-
schweige denn eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung ausgehe. Komme hinzu, dass in der Schweiz seine Familie
(Eltern und Geschwister) sowie seine Verlobte lebten. Durch das Einrei-
severbot könnten die Beziehungen zueinander nur noch unter erheblich
erschwerten Bedingungen gepflegt werden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2011 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ab.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. September
2011 auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 20. Oktober 2011 an sei-
nen Rechtsbegehren und an deren Begründung fest.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
C-3091/2011
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art.
67 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20)
verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be-
gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab-
weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E.5.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b)
oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom-
men werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
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höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der
Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot voll-
ständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
3.2 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner wie des Lebens, der
Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums usw. (vgl. BBl 2002 3809; vgl.
auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J.
Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR
Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt
nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Ver-
stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt
voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt
der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt
(Art. 80 Abs. 2 VZAE).
4.
4.1 Gemäss Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)
(SIS-II-VO, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239) – die per 9. Ap-
ril 2013 die in den hier relevanten Punkten inhaltlich gleichen Art. 94 und
Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen,
SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) abgelöst haben (vgl.
den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom
27. März 2013, S. 10-11, i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO) – wird ein Einrei-
severbot gegen Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-
VO im SIS ausgeschrieben, wenn die Relevanz und Bedeutung des Fal-
les eine Ausschreibung rechtfertigen.
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4.2 Die Ausschreibung bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise
in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art.
5 Abs. 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Grün-
den oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationa-
ler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten
(vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1
Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Ge-
meinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]).
5.
Das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers, das zuletzt am
18. September 2009 mit einer zweijährigen Freiheitsstrafe sanktioniert
werden musste, erfüllt ohne Weiteres den Fernhaltegrund einer Verlet-
zung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG. Ob über die Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
hinaus von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung ausgegangen werden kann, die nach Massgabe von Art. 67
Abs. 3 AuG notwendig ist, um ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren
Dauer zu rechtfertigen, wie es im vorliegenden Fall angeordnet wurde,
darauf wird in den nachfolgenden Erwägungen (Zif. 6.1.6) zurückzukom-
men sein.
6.
Zu prüfen ist sodann, ob die Massnahme als solche und in der ausge-
sprochenen Dauer in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und
angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im
Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung
vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme
einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interes-
sen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder ge-
fährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhal-
tens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden
dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄ-
FELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
C-3091/2011
Seite 8
6.1 Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers
stellt sich auf der Grundlage der Akten wie folgt dar:
6.1.1 Wenn auch einzelne der vom Beschwerdeführer begangenen Straf-
taten unter einem objektiven, spezifisch ausländerrechtlichen Gesichts-
winkel eher geringfügigeren Charakter haben mögen, so ist doch festzu-
stellen, dass er in teilweise besonders sensiblen Bereichen und über ei-
nen relativ langen Zeitraum hinweg immer wieder delinquiert hat. Einzel-
ne der Straftaten fielen offenbar auch in laufende Probezeiten (so dem
Entscheid des Kreisgerichts X Thun vom 18. März 2010 betr. Widerrufs-
verfahren zu entnehmen). Insgesamt fünf der Verurteilungen standen im
Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge-
setz, zwei im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen die Waffen-
gesetzgebung und je eine stand im Zusammenhang mit der körperlichen
Integrität und mit Eigentumsdelikten. Tritt hinzu, dass die Delinquenz des
Beschwerdeführers im Laufe der Zeit nicht etwa abnahm, das letzte von
ihm erwirkte Urteil umfangmässig vielmehr den Höhepunkt seiner bisheri-
gen deliktischen Karriere darstellt.
6.1.2 Erfüllte der Beschwerdeführer mit seinem deliktischen Verhalten im
Bereich der Betäubungsmittelgesetzgebung zunächst "nur" den Übertre-
tungstatbestand, wurde er ab Dezember 2006 wiederholt auch wegen
Vergehens verurteilt (vgl. Urteile des zuständigen Gerichtspräsidenten
des Gerichtskreises X Thun vom 1. Dezember 2006 und 23. April 2008).
Mit Urteil vom 18. September 2009 des Kreisgerichts X Thun musste er
schliesslich wegen Kaufs und Verkaufs von 24 Gramm reinen Kokains zur
Verantwortung gezogen werden, wobei aufgrund der Drogenmenge und
des dem Beschwerdeführer attestierten Vorsatzes das Gericht einen
mengenmässig qualifizierten Fall bejahte (vgl. Art. 19 Ziff. 2 Bst. a des
Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]).
Der Beschwerdeführer nahm demnach in Kauf, dass er mit seinem Ver-
halten die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen konnte.
Schon allein die erwähnten Widerhandlungen gegen die Betäubungsmit-
telgesetzgebung sind aus ausländerrechtlicher Sicht ernstzunehmen.
Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Ge-
sundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind nach Möglichkeit
von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des
verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden.
Aufgrund der Häufigkeit solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit
durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutli-
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Seite 9
chen, dass Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit
Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Si-
cherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des je-
weiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher
weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f.
mit Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom
6. Mai 2011 E. 5.4 mit Hinweis).
6.1.3 Das massnahmenauslösende Fehlverhalten des Beschwerdefüh-
rers ist aber auch in subjektiver Hinsicht nicht zu bagatellisieren. Das
Kreisgericht X Thun kam in seinem Urteil vom 18. September 2009
(Kurzmotiv S. 13 Bst. b) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine
nicht unbeträchtliche kriminelle Energie aufgewiesen habe. Bei der Straf-
zumessung hielt es (trotz einer aus strafrechtlicher Sicht insgesamt güns-
tigen Prognose) fest, die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdefüh-
rers im Bereich der Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelge-
setzgebung seien hinsichtlich der Bewährungsaussichten negativ zu wer-
ten (S. 14 f.). In ihrem Entscheid vom 8. März 2011 betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung verwies die Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Bern auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer
trotz Verurteilungen nicht von weiteren deliktischen Handlungen habe ab-
bringen lassen. Dies zeuge von Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit so-
wie mangelndem Willen, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu
halten (S. 9). Die gleiche Behörde hielt fest, der Beschwerdeführer habe
sich zwar zuletzt wohlverhalten. Vor dem Hintergrund des bisherigen Ver-
haltens sei aber "mehr als denkbar", dass er in Zukunft wieder Gesetze
missachte (S. 11).
6.1.4 Nach dem bisher Gesagten kann nicht ernsthaft in Frage gestellt
werden, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung ausgeht, welche die Verhängung einer Fernhalte-
massnahme rechtfertigt. Eine solche Gefahr ist entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers nicht schon dadurch in Frage zu stellen, dass
das Kreisgericht den Vollzug der zweijährigen Freiheitsstrafe bedingt er-
liess und er sich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bis
zu seiner Ausreise aus der Schweiz wohlverhalten haben will. Was die
Sanktionierung durch das Strafgericht betrifft, so werden damit wesentlich
andere Ziele verfolgt als mit den Massnahmen der Administrativbehörde
(vgl. dazu BGE 130 II 493 E. 4.2 S. 500 f.). Vor dem Hintergrund der vor-
zunehmenden umfassenden Interessenabwägung kommt der Migrations-
behörde ein im Vergleich zu den Straf- und Strafvollzugsbehörden stren-
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Seite 10
gerer Beurteilungsmassstab zu (vgl BGE 120 Ib 129 E. 5b S. 132). So-
weit der Beschwerdeführer beteuert, aus der letzten Verurteilung die
Konsequenzen gezogen zu haben, gilt es dies nicht nur angesichts der
vorangegangenen mehrjährigen Phase deliktischer Tätigkeiten, sondern
auch angesichts des Umstandes zu relativieren, dass er spätestens seit
Ende 2009 / Anfang 2010 unter dem Eindruck eines drohenden Verlusts
seiner Niederlassungsbewilligung und einer Wegweisung aus der
Schweiz stand. Im Übrigen wurde noch im November 2009 gegen ihn An-
zeige erstattet wegen Raufhandels (so gemäss Entscheid der Polizei-
und Militärdirektion des Kantons Bern vom 8. März 2011 in Sachen Wi-
derrufs der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, S. 11). Sicher-
lich ist nicht ganz ausser Acht zu lassen, dass seit Ende 2009 nichts ak-
tenkundig wurde, was auf ein weitergehendes Fehlverhalten des Be-
schwerdeführers schliessen liesse. Die von ihm ausgehende Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann aber noch nicht als hinfällig
betrachtet werden. Angesichts des Zeitraums, über den sich die Delin-
quenz erstreckte und in besonderer Berücksichtigung der abgeurteilten
Drogendelikte ist nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Inte-
resse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers auszugehen.
6.1.5 Indem die Vorinstanz ein Einreiseverbot von zehn Jahren Dauer
verhängte, ging sie davon aus, dass eine im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor-
liegt, die ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren Dauer überhaupt
erst zulässt. Wie die Vorinstanz zu dieser Schlussfolgerung gelangt, dazu
äussert sie sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Ver-
nehmlassung. Eine Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 3 AuG fehlt ganz. Der
Vorinstanz ist daher eine Verletzung der in Art. 35 Abs. 1 VwVG veranker-
ten Begründungspflicht vorzuhalten, die nur deshalb nicht zur Kassation
der angefochtenen Verfügung führt, weil die Aktenlage in diesem Punkt
einen Entscheid zu Gunsten des Beschwerdeführers erlaubt. Denn für die
Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung kämen nur die Widerhand-
lungen des Beschwerdeführers gegen das Betäubungsmittelgesetz in Be-
tracht. Die übrigen Straftaten sind zu geringfügig bzw. zum vorherein
nicht geeignet, eine qualifizierte Gefahrenlage zu begründen. Ausgehend
von der Straffälligkeit im Betäubungsmittelbereich kann aber schon des-
halb nicht von einer schwerwiegenden Gefährdung ausgegangen werden,
weil der Beschwerdeführer nach der Feststellung des Strafrichters nicht
etwa gewerbsmässig mit Drogen handelte, sondern solche unentgeltlich
für Freunde und Bekannte besorgte. Angesichts der gravierenden Konse-
quenzen, welche der Beschwerdeführer vor allem wegen seiner Drogen-
C-3091/2011
Seite 11
delikte in Kauf nehmen musste, ist die Wahrscheinlichkeit einer Weiter-
führung dieser deliktischen Tätigkeit im gleichen Stil und Ausmass eher
gering. Von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung kann jedenfalls nicht ausgegangen werden (vgl. dazu
grundlegend BGE 139 II 121, E. 6 bis 6.4, S. 129 ff.). Das gegen den Be-
schwerdeführer verhängte Einreiseverbot darf daher die Dauer von fünf
Jahren nicht überschreiten (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG).
6.2
6.2.1 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung stellt der Be-
schwerdeführer die Beziehung zu seinen hier lebenden Eltern und Ge-
schwistern und zu seiner Verlobten entgegen. Durch das langjährige Ein-
reiseverbot würden die Kontaktmöglichkeiten zu diesen Bezugspersonen
erheblich eingeschränkt.
6.2.2 Es ist zwar nachvollziehbar, dass die erzwungene räumliche Tren-
nung von den Betroffenen – vor allem der Verlobten des Beschwerdefüh-
rers – als hart empfunden wird. Ein Zusammenleben in der Schweiz wird
allerdings nicht erst durch die verhängte Fernhaltemassnahme, sondern
in erster Linie durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung verun-
möglicht. Im Übrigen unterliegt der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Nationalität für Einreisen in die Schweiz ohnehin der Visumspflicht. Es be-
inhaltet deshalb keinen wesentlich grösseren Aufwand, wenn er in zwin-
genden Fällen nebst einem Visum auch die vorübergehende Suspension
des Einreiseverbots (Art. 67 Abs. 5 AuG) beantragen muss. Die sich dar-
aus ergebende Einschränkung der Möglichkeit gegenseitiger Besuche ist
vom öffentlichen Interesse an der Fernhaltung gedeckt und ist vom Be-
schwerdeführer hinzunehmen.
6.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen den
Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf fünf Jahre, d. h. bis zum
6. Mai 2016, zu beschränken ist. Die Ausschreibung des Einreiseverbots
im SIS dagegen ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist Dritt-
staatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO, und die Bedeu-
tung des Falles rechtfertigt eine Ausschreibung (vgl. dazu Art. 24 Ziff. 2
Bst. a SIS-II-VO), zumal die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller
Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Anzufügen
bleibt, dass es nach dem bereits Gesagten (vgl. weiter oben E. 4.2) den
anderen Schengen-Staaten unbenommen ist, dem Beschwerdeführer bei
C-3091/2011
Seite 12
Vorliegen besonderer Gründe die Einreise auf das eigene Hoheitsgebiet
zu gestatten.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist da-
her teilweise gutzuheissen und die Dauer des angefochtenen Einreisver-
bots auf fünf Jahre bis zum 6. Mai 2016 zu begrenzen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer reduzierte
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwen-
dung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE; SR 173.320.2]) auf Fr. 500.- festzusetzen. Des Weiteren
steht dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung zu, die
in Berücksichtigung der einschlägigen Bemessungsfaktoren auf Fr. 800.-
festzusetzen ist (Art. 7 ff. VGKE). Für eine weitergehende Schadloshal-
tung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass. Denn seine aus-
schliesslich zu diesem Zweck erhobene Rüge der Verletzung des An-
spruchs auf vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs ist unbe-
gründet: Der Beschwerdeführer wusste aufgrund des Hinweises der
kommunalen Migrationsbehörde in ihrer Verfügung vom 23. September
2010, dass nach Rechtskraft des Bewilligungswiderrufs ein unbefristetes
Einreiseverbot beantragt werde. Spätestens als sich der mittlerweile
fachkundig vertretene Beschwerdeführer entschlossen hatte, gegen den
Rechtsmittelentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
vom 8. März 2011 kein Rechtsmittel einzulegen, hatte er hinreichend An-
lass und Gelegenheit, seinen Standpunkt auch ohne besondere Einla-
dung durch das BFM in das Verfahren auf Prüfung des Einreiseverbots
einzubringen. Davon machte er jedoch keinen Gebrauch.
Dispositiv S. 13
C-3091/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot auf
den 6. Mai 2016 befristet.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie werden von dem in der Höhe von Fr. 1'000.- geleiste-
ten Kostenvorschuss in Abzug gebracht. Der Rest, ausmachend Fr. 500.-,
wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. Zemis […])
– die Migrationsbehörde der Stadt Thun
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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