Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C309/2010
U r t e i l v om 4 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara GiemsaHaake.
Parteien Politische Gemeinde Romanshorn,
handelnd durch die Einbürgerungskommission,
diese handelnd durch den Kommissionspräsidenten,
8590 Romanshorn,
Beschwerdeführerin,
gegen
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller,
Beschwerdegegner,
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, 1980 in Tunesien geboren, verheiratete sich im November
2002 in Hammamet (Tunesien) mit der Schweizerin B._______ (Jahrgang
1978). Im Familiennachzug reiste er im Mai 2003 in die Schweiz ein und
erhielt im Kanton Thurgau eine Aufenthaltsbewilligung. Seit Juni 2003 ist
er in der Firma seines Schwiegervaters, (…), als Produktionsmitarbeiter
bzw. Schichtführer beschäftigt.
B.
Gestützt auf seine Ehe richtete A._______ am 23. Oktober 2008 ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung an das Bundesamt für Migration
(BFM), welches die zuständige kantonale Behörde – das Amt für
Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau – mit
Schreiben vom 23. Februar 2009 um die Erstellung eines
Erhebungsberichts bat. Die kantonale Behörde holte daraufhin Auskünfte
verschiedener Amtsstellen ein, unter anderem auch einen
Erhebungsbericht der Einbürgerungskommission der Wohngemeinde
Romanshorn, welche die Sprachkenntnisse von A._______ nicht für
ausreichend erachtete und sich ablehnend zu seinem
Einbürgerungsgesuch äusserte. Unter Bezugnahme auf diesen Bericht
sprach sich auch die kantonale Behörde mit Schreiben vom 8. Juli 2009
gegen die erleichterte Einbürgerung des Gesuchstellers aus. Am 7.
August 2009 bat das BFM die von A._______ in seinem
Einbürgerungsgesuch benannten Referenzpersonen schriftlich darum, zu
dessen Integrationsbemühungen und Sprachkennissen Stellung zu
nehmen; entsprechende Antworten gingen anfangs September 2009
beim BFM ein.
C.
Mit Schreiben vom 21. September 2009 teilte das BFM dem
Gesuchsteller das Ergebnis der getätigten Erhebungen mit, folgerte, dass
er sich noch nicht genügend ins gesellschaftliche Umfeld eingefügt habe,
und legte ihm nahe, sein Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen. Hiermit
erklärte sich A._______ nicht einverstanden. Mit Schreiben vom
6. November 2009 erläuterte er, nunmehr anwaltlich vertreten, seine
familiäre und berufliche Situation und betonte, die
Einbürgerungskommission der Gemeinde Romanshorn habe ihm zu
Unrecht schlechte Sprachkenntnisse und ungenügende soziale Kontakte
unterstellt. Mit Schreiben vom 12. November 2009 reichte er ein
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Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers vom 5. November 2009 nach.
Weiterhin übersandte er dem BFM die von ihm unterschriebene Erklärung
betreffend Beachten der Rechtsordnung sowie die von ihm und seiner
Ehefrau unterzeichnete Erklärung über das Bestehen einer ehelichen
Gemeinschaft mit dem Zusatz, dass im Frühjahr 2010 das erste Kind
erwartet werde.
D.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 wurde A._______ erleichtert
eingebürgert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das
Bürgerrecht der Gemeinde Frauenfeld (Kanton Thurgau).
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Einbürgerungskommission der
Gemeinde Romanshorn am 18. Januar 2010 durch ihren
Kommissionspräsidenten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdegegner die
erleichterte Einbürgerung zu verweigern. Die Beschwerdeführerin macht
insbesondere geltend, durch die fehlende Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör massiv
verletzt worden. Sollte dieser Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren
geheilt werden können, so sei ihr – nach erfolgter Einsichtnahme in die
vorinstanzlichen Akten – Gelegenheit zur ergänzenden
Beschwerdebegründung zu geben. Vorläufig könne die Beschwerde nur
rudimentär begründet werden. Sie, die Beschwerdeführerin, sei bei ihren
Abklärungen zum Ergebnis gekommen, dass A._______ – der bis anhin
nicht einmal einen Deutschkurs besucht habe – der deutschen Sprache
kaum mächtig sei und sich seine sozialen Kontakte auf den engsten
Familienkreis der Ehefrau beschränkten. Bei ihm liege keine genügende
Integration vor, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht seine erleichterte
Einbürgerung verfügt habe.
F.
Am 16. Februar 2010 reichte der anwaltlich vertretene
Beschwerdegegner eine Stellungnahme ein, in der er die Abweisung der
Beschwerde beantragt. Er macht geltend, er könne sich nicht erklären,
warum die Einbürgerungskommission Romanshorn ein derart negatives
Bild seiner Person gezeichnet habe. Entgegen den Behauptungen der
Beschwerdeführerin habe er schon lange vor der dortigen Anhörung
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Seite 4
Deutschstunden genommen; auch derzeit besuche er Sprachkurse, über
die er eine Bestätigung seiner Lehrerin (X._______) beifüge. Für ihn sei
eine Unterhaltung auf Deutsch problemlos möglich. Dass er bei der
Befragung durch die Einbürgerungskommission möglicherweise dennoch
Schwierigkeiten gehabt habe, sei auf den formellen Rahmen dieser
Situation zurückzuführen, aber auch darauf, dass er nach Beendigung
seiner Arbeitsschicht müde gewesen sei. Der bisherige Schichtbetrieb –
eine Änderung stehe aber bevor – sei auch der Grund für die
eingeschränkten Möglichkeiten von Freizeitaktivitäten. Trotzdem nehme
er am sozialen und kulturellen Leben seiner Wohngemeinde teil. Hieran
dürften keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Beruflich
trage er als Schichtführer grosse Verantwortung, müsse auch
deutschsprachige Unterlagen lesen und sich – vor allem bei der
Einrichtung von Maschinen – mit seinen Kollegen auf Deutsch
verständigen; in diesem Bereich dürften sprachliche Missverständnisse
gar nicht erst eintreten.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2010 äussert sich die Vorinstanz
zur Beschwerde und erläutert insbesondere die Gesichtspunkte, die aus
ihrer Sicht für die erleichterte Einbürgerung von A._______ massgeblich
waren. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin hätten die vom BFM
befragten Referenzpersonen dessen Sprachkenntnisse als ausreichend
erachtet. Selbst wenn deren Einschätzung nicht zuträfe, so würde ein
entsprechendes Manko durch andere Elemente – die Kenntnisse einer
anderen Landessprache (französisch), die berufliche Integration und die
guten Referenzen des Beschwerdegegners – kompensiert. Über
erleichterte Einbürgerungen entscheide allein das Bundesamt, das vorher
den Kanton anzuhören habe. Eine Mitwirkung der Gemeinden sei nicht
vorgesehen; allerdings könnten die Kantone bei ihren Erhebungen auch
die Gemeinden beiziehen und deren Stellungnahme einholen. In diesem
Rahmen sei jedoch das Tätigwerden einer Einbürgerungskommission
ungewöhnlich, denn diese habe in der Regel den Auftrag, Gesuche um
ordentliche Einbürgerung zu behandeln. Hier gälten höhere
Anforderungen als bei der erleichterten Einbürgerung, für welche – im
Sinne einer rechtsgleichen Behandlung durch den Bund – die
Erhebungen nach einem gesamtschweizerisch einheitlichen Standard
vorzunehmen seien. Die Einbürgerungskommission Romanshorn sei über
diesen Standard weit hinausgegangen und habe zu Unrecht beanstandet,
dass der Bewerber nicht am gesellschaftlichen Leben der Gemeinde
teilnehme und keine Kontakte zur Bevölkerung pflege.
C309/2010
Seite 5
H.
In der darauffolgenden Replik vom 24. März 2010 teilt die
Beschwerdeführerin mit, die Vorinstanz habe ihr mittlerweile ihre Akten
zugestellt. Sie könne jedoch nicht nachvollziehen, ob diese vollständig
gewesen seien. Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht
selbst die vorinstanzlichen Akten übersandt habe, lasse vermuten, dass
es selbst nicht über sämtliche Akten des BFM verfüge, dies auch
deshalb, weil das Aktenverzeichnis der Vorinstanz nicht brauchbar sei
und dementsprechend eine konforme Nummerierung der Akten fehle.
Infolgedessen könne die Beschwerdeinstanz gar keinen Sachentscheid
treffen. Abgesehen davon dürfe die von der Vorinstanz im
Beschwerdeverfahren nachgelieferte Begründung der Verfügung nicht zu
einer Heilung des ursprünglichen Verfahrensmangels führen.
In materieller Hinsicht werfe die Vorinstanz der
Einbürgerungskommission zu Unrecht vor, im Verfahren der erleichterten
Einbürgerung überhöhte Anforderungen an die Bewerber zu stellen.
Vielmehr habe sich die Kommission im vorliegenden Verfahren auf die
Kriterien abgestützt, die das BFM in seinem eigenen Rundschreiben vom
26. Mai 2005 (Rundschreiben betreffend kantonale Erhebungsberichte zu
Einbürgerungsgesuchen nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes) und
dem dazugehörigen Mustererhebungsbericht verwende. Diesem Muster
zufolge verlange das BFM ausdrücklich Abklärungen zu den Fragen, ob
der Bewerber am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde teilnehme
und ob er Kontakte zur Bevölkerung habe. Dementsprechend definiere
das BFM in seinem Rundschreiben denjenigen als integriert, der am
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teil nimmt. Somit müsse
auch im Rahmen der erleichterten Einbürgerung eine gewisse engere
Verbundenheit zur Schweiz nachgewiesen werden; eine solche
Verbundenheit sei beim Beschwerdegegner nicht erkennbar. Dieser sei
möglicherweise beruflich integriert, Rückschlüsse auf seine sprachliche
und soziale Integration könnten aber nicht gezogen werden; die positiven
Auskünfte seines Arbeitgebers und Schwiegervaters sowie die seiner
Sprachlehrerin X._______ seien jedenfalls mit Zurückhaltung zu
betrachten. Zudem lasse sich seinen eigenen Angaben gegenüber der
Einbürgerungskommission entnehmen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt
keine Deutschkurse besucht habe und ausserhalb der allerengsten
Familie keine sozialen Kontakte pflege.
I.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gab dem
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Seite 6
Bundesverwaltungsgericht Anlass zu weiteren Abklärungen,
insbesondere im Hinblick auf die Sprachkenntnisse von A._______. Es
hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. April 2010
aufgefordert, ihre eigenen Bewertungen der Sprachkenntnisse von
A._______ zu erläutern bzw. zu ergänzen, und sie insbesondere auf
vorhandene Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten in den von ihr erstellten
Unterlagen hingewiesen. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag hat
das Bundesverwaltungsgericht den Arbeitgeber und die Sprachlehrerin
des Beschwerdegegners aufgefordert, sich schriftlich als
Auskunftspersonen zu äussern, und ihnen jeweils einen Fragenkatalog
unterbreitet. Der Arbeitgeber, C._______, hat die an ihn gerichteten
Fragen am 3. Mai 2010 beantwortet. Die Sprachlehrerin, X._______, hat
mit Eingabe vom 20. Mai 2010 eine Stellungnahme abgegeben und dabei
auf einen vom Beschwerdegegner am 2. Februar 2009 absolvierten
Einstufungstest, den sie beigefügt hat, Bezug genommen.
J.
Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 8. Juni 2010
abschliessende Bemerkungen zu den Auskünften von C._______ und
X._______ eingereicht. Sie macht geltend, bei der Beweiswürdigung
müsse berücksichtigt werden, dass C._______ der Schwiegervater des
Beschwerdegegners sei; doch selbst dessen wohlwollende Äusserungen
zeigten, dass die Kommunikation am Arbeitsplatz nur sehr beschränkte
sprachliche Anforderungen an den Beschwerdegegner stelle. Auch
X._______ dürfe nicht als unbefangen gelten, stehe sie doch in einem
direkten Auftragsverhältnis zum Beschwerdegegner. Zudem sei nicht
nachvollziehbar, wie sie ihm eine mündliche Ausdruckfähigkeit auf dem
Kompetenzniveau B1 habe attestieren können. Demgegenüber seien die
Beurteilungen durch die Einbürgerungskommission, die lediglich zu einer
Einstufung auf Kompetenzniveau A2 (ungenügend) gelangt sei,
nachvollziehbar und glaubhaft.
Die Beschwerdeführerin ist der an sie selbst mit Verfügung vom 23. April
2010 gerichteten Aufforderung, die eigenen Bewertungen zu erläutern,
nicht nachgekommen.
K.
Der Beschwerdegegner hat sich in seiner schriftlichen Stellungnahme
vom 22. Juni 2010 zu den Auskünften von C._______ und X._______
geäussert. Er betont, dass die an ihn gestellten beruflichen
Anforderungen ein hohes Mass an Kommunikationskompetenz und
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entsprechende Deutschkenntnisse voraussetzten; C._______ habe dies
in seinen Ausführungen – mit der für einen Arbeitgeber gebotenen
sachlichen Distanz – bestätigt. Seine Deutschlehrerein X._______, bei
der er einmal pro Woche 45minütigen Unterricht nehme, habe ihm eine
gute mündliche Sprachkompetenz attestiert. Seine schriftlichen
Kompetenzen lägen jedoch – weil das Alphabet seiner arabischen
Muttersprache völlig anders sei – auf tiefem Niveau. Insgesamt zeigten
die Auskünfte seiner Sprachlehrerin jedoch deutlich, dass die sprachliche
Einschätzung durch die Einbürgerungskommission nicht zutreffend sein
könne.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM über eine erleichterte Einbürgerung können
mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
(Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG,
SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3. Gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG ist die politische Gemeinde Romanshorn
als Wohnsitzgemeinde von A._______ zur Beschwerde legitimiert. Ihre
prozessuale Vertretung obliegt dem Gemeinderat als oberstem
Exekutivorgan (Art. 26 der Gemeindeordnung [Beilage 2 der
Beschwerde]; zur Vertretungsbefugnis der obersten Exekutivbehörde:
BGE 137 V 143 E. 1.1 S. 145 mit Hinweisen). Da die
Einbürgerungskommission der Gemeinde jedoch eine selbständige
Entscheidungskompetenz besitzt (Art. 33 Bst. a der Gemeindeordnung),
kann davon ausgegangen werden, dass diese Kompetenz auch die damit
in sachlichem Zusammenhang stehende prozessuale
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Vertretungsbefugnis beinhaltet. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden,
dass die Einbürgerungskommission ihren Präsidenten mit
Zirkulationsbeschluss beauftragte, Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht zu erheben (siehe hierzu Antrag und
entsprechender Zirkulationsbeschluss vom 11./18. Januar 2010 sowie
Geschäftsreglement Einbürgerungskommission [Beilagen 3 bis 5 der
Beschwerde]; zur prozessualen Vertretung durch die
Einbürgerungskommission vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C2466/2008 vom 27. Juni 2011 E. 1.3). Auf
die frist und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 48 ff.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007 vom
7. Oktober 2010 E.1.2 und 1.3).
3.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die fehlende Begründung der
angefochtenen Verfügung stelle eine schwerwiegende Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Diese Verletzung könne auch nicht
durch nachträgliche Begründung geheilt werden und müsse zur
Aufhebung der Verfügung führen.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und
Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ableiten und wie er
sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt,
umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien. Darunter fällt u.a. auch die Begründungspflicht, die
zum einen verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen
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Seite 9
Motiven leiten lässt, und zum anderen der betroffenen Person
ermöglichen soll, die Verfügung inhaltlich zu überprüfen und
gegebenenfalls anzufechten (zum Zweck und Umfang der
Begründungspflicht vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.1.1. Nach Art. 35 Abs. 3 VwVG kann die verfügende Behörde auf eine
(schriftliche) Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie
den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine
Begründung verlangt. Diese als Ausnahme konzipierte Regelung soll der
Behörde Verwaltungsaufwand ersparen, wenn sie – so wie bei
Verfügungen, die keine oder wenig Aussenwirkung zeigen – damit
rechnen kann, dass eine Anfechtung unterbleibt. Räumt demgegenüber
eine Spezialgesetzgebung bestimmten Personen, Organisationen oder
Behörden ein Beschwerderecht ein (Art. 48 Abs. 2 VwVG), so ist davon
auszugehen, dass der Verfügung Widerstand erwachsen könnte. In
diesem Fall sind beschwerdeberechtigte Dritte auf die Kenntnis der
Entscheidgründe angewiesen, und es ist bei dieser Konstellation
geboten, dass die Behörde auch Verfügungen, die dem Gesuch einer
Partei entsprechen, begründet (Verwaltungspraxis des Bundes [VPB 47
1983 Nr. 16, E. II.2; vgl. zum Ganzen FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 35 N 34 f. sowie LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 35 N 27 f.).
3.1.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dem Gesuch von
A._______ um erleichterte Einbürgerung mit Verfügung vom 16.
Dezember 2009 entsprochen. Ein Verzicht auf eine Begründung dieser
Verfügung hätte – dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 3 VwVG entsprechend –
nur bei übereinstimmenden Begehren der Parteien erfolgen dürfen. Als
solche gelten gemäss Art. 6 VwVG auch die in Art. 48 Abs. 2 VwVG
genannten beschwerdeberechtigten Personen, Organisationen und
Behörden, zu denen im Einbürgerungsverfahren die hiervon betroffenen
Kantone und Gemeinden (Art. 51 Abs. 2 BüG) gehören. Im Hinblick auf
deren Beschwerdelegitimation wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen,
den Einbürgerungsentscheid mit den wesentlichen Motiven zu
begründen, dies vor allem auch deshalb, weil sich die kantonale Behörde
– unter Bezugnahme auf die Erhebungen der Gemeinde Romanshorn –
in ihrem Schreiben vom 8. Juli 2008 gegen die erleichterte Einbürgerung
des Gesuchstellers ausgesprochen hat. Angesichts dieser Konstellation
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Seite 10
kann dahingestellt bleiben, ob der Begründungspflicht Genüge getan
worden wäre, wenn die Vorinstanz auf die Möglichkeit eines Gesuchs um
nachträgliche Begründung der Verfügung hingewiesen hätte (zu dieser
Alternative: vgl. MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 422 sowie zitiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C2466/2008 E. 3.3).
3.2. Die vorangegangenen Ausführungen führen zum Schluss, dass die
Vorinstanz die Pflicht zur Begründung ihrer Verfügung und damit den
Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt hat.
4.
Das verfassungsmässige Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur.
Die Verletzung dieses Rechts führt – ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst – prinzipiell zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung (vgl. BVGE 2009/61 E. 4.1.3 S. 851 mit
Hinweisen; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 29 N 28 f. und N 106 f.).
4.1. Die Gehörsverletzung ist nach ständiger Praxis des Bundesgerichts
ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die
Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
vorausgesetzt, diese Instanz ist befugt zur freien Prüfung aller
Sachverhalts und Rechtsfragen, welche der unteren Instanz hätten
unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in solchen
Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen
werden, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer
unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde. Diese
Heilungsmöglichkeit ist unbestritten, wenn es um nicht besonders
schwerwiegende Verletzungen von Parteirechten geht. Nach der neueren
Rechtsprechung kann eine Heilung aber auch dann erfolgen, wenn
schwerwiegende Verfahrensmängel das rechtliche Gehör beeinträchtigt
haben und eine Rückweisung den Interessen der Partei an einer
beförderlichen Behandlung zuwiderlaufen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2
S. 197 f. mit Hinweisen; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390;
WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 116 sowie N 125 ff.; LORENZ
KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung und Heilung, in: Schweizerisches
Zentralblatt für Staats und Verwaltungsrecht [ZBl] 1998 S. 116; kritisch
PATRICK SUTTER in: Christoph Auer/Markus Müller/ Benjamin Schindler,
C309/2010
Seite 11
a.a.O., Art. 29 Rz 21; vgl. auch zitiertes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C2466/2008 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren
über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung
aller Sachverhalts und Rechtsfragen befugt. Eine Rückweisung an die
Vorinstanz würde hier zu einem formalistischen Leerlauf führen, da
angesichts der mit der Vernehmlassung erfolgten Begründung der
Verfügung kein anderer vorinstanzlicher Entscheid zu erwarten wäre.
Verfahrensökonomische Gesichtspunkte dürften allenfalls dann keine
Berücksichtigung finden, wenn die Erstinstanz in einer Vielzahl ähnlicher
Konstellationen auf die systematische nachträgliche Heilung der von ihr
missachteten Verfahrensrechte vertrauen würde (vgl. PATRICK SUTTER,
a.a.O., Art. 29 Rz. 18; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 126; BGE 126
II 111 E. 6b/aa S. 123 f. mit Hinweisen); hiervon kann vorliegend aber
nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist zwar in einem ähnlich
gelagerten Verfahren (siehe zitiertes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C2466/2008 E. 4.3) auf die insofern
notwendige Änderung ihrer Praxis hingewiesen worden, konnte die neue
Praxis bei der hier umstrittenen und damals bereits mit Rechtsmittel
angefochtenen Verfügung aber noch nicht anwenden. Die
Voraussetzungen für die Heilung der in diesem Verfahren erfolgten
Gehörsverletzung sind somit gegeben.
5.
In formeller Hinsicht hat die Beschwerdeführerin weiterhin die
Aktenführung der Vorinstanz – die nicht durchgehende Nummerierung
der einzelnen Seiten – gerügt. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass
das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten dem BFM –
zwecks Gewährung der Akteneinsicht an die Beschwerdeführerin –
zurückgeschickt hat, leitet diese ab, dass das Bundesverwaltungsgericht
nicht in den Besitz der vollständigen Akten gekommen sei und daher
auch keine hinreichende Grundlage für den eigenen Entscheid habe. Die
Einwände der Beschwerdeführerin sind jedoch unbegründet.
Festzustellen ist, dass die Akteneinsicht grundsätzlich von der Behörde
erteilt wird, die auch über die Aktenhoheit verfügt; aus diesem Grund ist
die von der Beschwerdeinstanz gewählte Vorgehensweise der
Aktenrücksendung nicht zu beanstanden.
Die der Ausübung des Akteneinsichtsrechts vorgelagerte Pflicht zur
Aktenführung stellt gewisse Qualitätsanforderungen an die
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Seite 12
dokumentierten Informationen; hierzu gehören Richtigkeit, Vollständigkeit,
Klarheit und Nachvollziehbarkeit (vgl. STEPHAN BRUNNER in Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, a.a.O., Art. 26 Rz. 9). Die Pflicht
zur Erstellung eines Aktenverzeichnisses – das bei umfangreichen Akten
zweckmässig sein mag – ergibt sich daraus jedoch nicht; demgegenüber
verlangt die bundesgerichtliche Praxis die Ablage der Aktenstücke in
chronologischer Reihenfolge und eine durchgehende Paginierung (vgl.
BGE 137 I 247 nicht publizierte E. 3.2). Im vorliegenden Fall fasst das
nummerierte Aktenverzeichnis der Vorinstanz mehrere Schriftstücke – mit
dem Hinweis auf deren Anzahl – zu einem Aktenstück zusammen: Dies
entspricht zwar nicht einer Paginierung im eigentlichen Sinne, ermöglicht
aber eine hinreichende Übersicht über die vorhandenen Akten. Die
Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür
genannt, warum bzw. an welcher Stelle es den vorinstanzlichen Akten an
Transparenz fehlen würde.
6.
Fraglich ist, ob das materiellrechtliche Vorbringen der
Beschwerdeführerin zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.
Insofern ist entscheidend, ob der Beschwerdegegner die
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung erfüllt.
6.1. Art. 26 Abs. 1 BüG nennt grundsätzliche Voraussetzungen, die bei
den in den Art. 27–31b BüG geregelten Tatbeständen der erleichterten
Einbürgerung vorliegen müssen. Sie erfordern, dass die gesuchstellende
Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische
Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit
der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Ersucht der ausländische Ehegatte
eines Schweizer Bürgers um erleichterte Einbürgerung, so setzt Art. 27
Abs. 1 BüG zusätzlich voraus, dass er insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit
drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt
(Bst. c).
Im vorliegenden Fall waren die besonderen Voraussetzungen von Art. 27
Abs. 1 BüG erfüllt, als A._______ am 23. Oktober 2008 sein Gesuch um
erleichterte Einbürgerung stellte. Die Vorinstanz hat daraufhin auch das
Vorliegen der weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen abgeklärt bzw.
abklären lassen.
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Seite 13
6.2. Gemäss Art. 32 BüG entscheidet allein das Bundesamt – nach
vorheriger Anhörung des Kantons – über die erleichterte Einbürgerung.
Art. 37 BüG sieht aber vor, dass die Bundesbehörden die kantonale
Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen beauftragen können, die für
die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind. In welcher
Form und durch welche Gremien die Kantone den hierfür massgebenden
Sachverhalt zu erheben haben, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Es ist
somit prinzipiell nicht zu beanstanden, wenn ein Kanton mit der Erhebung
eine kommunale Einbürgerungskommission – die in erster Linie
ordentliche Einbürgerungen behandelt – beauftragt. Eine solche
Kommission muss sich allerdings der unterschiedlichen gesetzlichen
Voraussetzungen von erleichterter und ordentlicher Einbürgerung
bewusst sein und darf an die beiden Personengruppen nicht die gleichen
Anforderungen stellen (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1). In diesem Rahmen
spricht nichts dagegen, wenn die Kommission auch mit einem Bewerber
um erleichterte Einbürgerung ein persönliches Gespräch führt.
Im vorliegenden Fall ist somit nichts dagegen einzuwenden, dass der
Kanton Thurgau das Ersuchen des BFM um einen Erhebungsbericht an
die Einbürgerungskommission der Gemeinde Romanshorn weitergeleitet
und diese A._______ zu seinem Gesuch um erleichterte Einbürgerung
angehört hat. Auf das Ergebnis dieser Anhörung wird noch einzugehen
sein.
6.3. Nach anfänglichen Zweifeln, die vom Beschwerdegegner
ausgeräumt wurden, hat das BFM am 16. Dezember 2009 dessen
erleichterte Einbürgerung verfügt. Wie aus der mit Vernehmlassung vom
3. März 2010 nachgereichten Begründung hervorgeht, waren für den
positiven Entscheid nicht die von der Einbürgerungskommission aus ihren
Erhebungen gezogenen Schlussfolgerungen massgeblich. Vielmehr ging
die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdegegner beruflich
eingegliedert und aufgrund der zu seinen Gunsten sprechenden
Referenzen insgesamt als integriert zu betrachten sei. Diesbezüglich
konnte sich die Vorinstanz bei Verfügungserlass auf drei
Referenzschreiben, die schriftlichen Eingaben der Ehefrau und des
Rechtsvertreters des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2009 bzw. 6.
November 2009 sowie auf das Arbeitszwischenzeugnis vom 5. November
2009 abstützen (Aktenstücke 3 und 5 7 der vorinstanzlichen Akten).
7.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Vorinstanz habe viel
C309/2010
Seite 14
zu geringe Anforderungen an die für die erleichterte Einbürgerung des
Gesuchstellers erforderliche Integration gestellt und insbesondere das
Ergebnis der von der Einbürgerungskommission durchgeführten
Erhebungen ignoriert. Aus diesen Erhebungen ergebe sich, dass sich die
sozialen Kontakte A._______s auf den engsten Familienkreis
beschränkten, dass er der deutschen Sprache kaum mächtig und somit
insgesamt gesehen ungenügend integriert sei.
7.1. Das schweizerische Ausländer und Bürgerrecht versteht als
Integration die Aufnahme der ausländischen Person in die
schweizerische Gemeinschaft und die Bereitschaft dieser Person, sich in
das gesellschaftliche Umfeld einzufügen. Integration wird als
gegenseitiger Annäherungsprozess betrachtet, bei dem auf beiden Seiten
auch ein entsprechender Wille vorhanden sein muss (vgl. Art. 4 AuG). Es
wird dabei nicht erwartet, dass die ausländische Person ihre kulturelle
Eigenart aufgibt (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.1 S. 659 f. mit Hinweisen).
Ebenso wenig wird von ihr verlangt, dass sie mit den schweizerischen
Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist. Dies ist ein
Erfordernis für die ordentliche Einbürgerung (Art. 14 b BüG), bei der an
den Bewerber strengere, über die Integration hinausgehende
Anforderungen gestellt werden als bei der erleichterten Einbürgerung
(Art. 26 ff. BüG). Der Unterschied liegt darin begründet, dass im Falle
erleichterter Einbürgerungen von einem bereits bestehenden besonderen
Bezug zur Schweiz ausgegangen wird. Dementsprechend wird bei der
erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 BüG vermutet, dass schon
aufgrund der Ehe mit einem Schweizer Gatten eine enge Bindung zur
Schweiz besteht (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.3 S. 660 f. mit Hinweisen).
Der Möglichkeit, sich gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert einbürgern zu
lassen, liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, die Einheit des
Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu
fördern (vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung des
Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293 Ziff.22.13 S. 310).
7.2. Inhaltlich zeichnet sich Integration durch die Fähigkeit zu einer
selbständigen Lebensführung sowie durch das Interesse und die Teilhabe
am öffentlichen und sozialen Leben aus. Sprachkenntnisse haben in
diesem Rahmen die Funktion einer Schlüsselkompetenz (vgl. Art. 4 Abs.
4 AuG). Ihr Fehlen ist Indiz dafür, dass der Betreffende am sozialen
Leben des Gastlandes nicht teilnehmen kann oder will und damit
unzureichend integriert ist (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.2 S. 660 mit
Hinweisen).
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Seite 15
7.3. Im Falle von A._______ ist umstritten, ob dieser über genügende
Sprachkenntnisse verfügt und sich in seinem sozialen Umfeld integrieren
konnte. Die von der Vorinstanz schriftlich befragten Referenzpersonen –
Schwiegereltern und Schwägerin des Beschwerdegegners – haben das
Vorhandensein von mündlichen Deutschkenntnissen bejaht; C._______
und Y._______ haben dem Schwiegersohn bzw. Schwager sogar
bescheinigt, sehr gut bzw. fliessend und mit ausreichendem Wortschatz
deutsch sprechen zu können. Während ihm die Schwiegereltern
C._______ und D._______ generell bestätigten, Freundschaften und
Kontakte mit Schweizern zu pflegen, äusserte Y._______ die Meinung,
ihr Schwager habe eher wenig Kontakt zu Schweizer Bürgern (vgl. hierzu
die drei Referenzschreiben; Aktenstück 3 der vorinstanzlichen Akten). Die
Vorinstanz ist aufgrund der erteilten Auskünfte davon ausgegangen, dass
die deutschen Sprachkenntnisse von A._______ für dessen erleichterte
Einbürgerung genügten, dass aber andernfalls ein entsprechendes
Manko durch andere Elemente kompensiert würde. In diesem
Zusammenhang hat das BFM darauf verwiesen, dass sich A._______
mündlich auch auf Französisch ausdrücken könne. Wie weit dessen
Französischkenntnisse reichen und ob sie im beruflichen und sonstigen
sozialen Umfeld überhaupt genutzt werden können, ist jedoch fraglich.
Anhaltspunkte hierzu fehlen. Vorliegend kann daher nicht davon
ausgegangen werden, dass etwaige fehlende deutsche Sprachkenntnisse
des Beschwerdegegners durch vorhandene französische aufgewogen
werden könnten.
8.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das die sprachlichen
Fähigkeiten und die Integration von A._______ in Abrede stellt, gab dem
Bundesverwaltungsgericht Anlass zu weiteren Abklärungen, die gemäss
Art. 12 Bst. c VwVG durch schriftliche Befragungen von X._______ und
C._______ als Auskunftspersonen erfolgten.
8.1. X._______ hat den ihr übersandten Fragenkatalog ausführlich und
unter Erläuterung des vom Beschwerdegegner am 4. Februar 2009
absolvierten (deutschsprachigen) Einstufungstests beantwortet. Dieser
Test umfasse das Spektrum Alphabetisierung bis Kompetenzniveau A2
des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (im
Folgenden: GER). Dem Niveau A2 entsprächen die schriftlichen
Sprachkenntnisse A._______s; dieser könne kurzen Zeitungstexten zum
Tagesgeschehen wichtige Informationen entnehmen oder in Texten mit
Illustrationen die Hauptinformation verstehen. Die mündlichen
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Seite 16
Fähigkeiten seien demgegenüber besser und entsprächen dem
Kompetenzniveau B1. A._______ könne sich fliessend über verschiedene
Themen verständlich ausdrücken und das Gespräch aufrecht erhalten. Er
habe einen ausreichenden Wortschatz, um sich, manchmal mit Hilfe von
Umschreibungen, über verschiedene Themen zu unterhalten. Um sein
schriftliches Defizit aufzuarbeiten, nehme er seit dem 16. Februar 2009 –
einmal wöchentlich für 45 Minuten – Einzelunterricht im Lesen und
Schreiben.
8.2. Der an C._______ gerichtete Fragenkatalog bezieht sich
insbesondere auf die von A._______ ausgeübten Funktionen im
Arbeitsbetrieb und die hierzu erforderlichen Sprachkompetenzen.
C._______ hat hierzu erläutert, A._______ sei Schichtführer von zwei bis
drei Arbeitern; er spreche mit ihnen, den anderen Arbeitskollegen und
seinen Vorgesetzten deutsch. Bei Schichtwechsel finde im Hinblick auf
den Produktionsablauf jeweils eine Besprechung mit dem vorherigen
Schichtführer statt. A._______ sei bei seiner Arbeit auch auf das Lesen
und Verstehen deutschsprachiger Texte angewiesen; er lese
Produktionsdatenblätter, Verpackungsvorschriften und auf den
Bildschirmen der Spritzmaschinen und Roboter die Daten und Störungen.
A._______ gebe sich Mühe, die deutsche Sprache zu lernen, und frage
nach, wenn er etwas nicht verstehe.
8.3. Der vom Europarat entwickelte GER dient dazu, die Kooperation der
Bildungseinrichtungen in den verschiedenen Ländern zu fördern und
damit die gegenseitige Anerkennung der sprachlichen Qualifikationen zu
vereinfachen. Für die Praxis des Fremdsprachenunterrichts stellt er ein
Bezugsinstrument dar. Er unterscheidet drei Hauptniveaus mit weiteren
Unterteilungen: Die ANiveaus stehen für eine elementare, die BNiveaus
für eine selbständige und die CNiveaus für eine kompetente
Sprachanwendung. Der GER findet auch im schweizerischen
Ausländerrecht Erwähnung bzw. Anwendung; beispielsweise werden für
die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung – als Zeichen der
erfolgreichen Integration – grundsätzlich Kenntnisse der am Wohnort
gesprochenen Landessprache auf dem Niveau A2 des GER verlangt (vgl.
Art. 62 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
8.4. Wie sich aus den von X._______ und C._______ erteilten
Auskünften ergibt, kann sich A._______ – gegebenenfalls mittels
Umschreibungen oder nach Rückfragen seinerseits – problemlos auf
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Seite 17
Deutsch verständigen. X._______ hat dessen sprachliche Fähigkeiten auf
dem Kompetenzniveau B1 des GER eingeordnet. Diese Einstufung ist
angesichts der von C._______ geschilderten Arbeitsabläufe und der
damit verbundenen Notwendigkeit zur Kommunikation nicht zu
beanstanden und rechtfertigt sich auch angesichts der von Y._______
gegenüber dem BFM erteilten Referenzauskünfte. Die schriftlichen
Sprachkenntnisse des Beschwerdegegners liegen – was von keiner Seite
bestritten wird – auf einem tieferen Niveau. Sie reichen den Angaben
C._______s zufolge aber aus, um die im Arbeitskontext erforderlichen
schriftlichen Informationen zu verstehen. X._______ hat die schriftliche
Sprachkompetenz von A._______ mit A2 bezeichnet. Auch dies ist
nachvollziehbar.
9.
Es entspricht der Regel, dass bei um Integration bemühten Ausländern
die kommunikativen Fähigkeiten (Verstehen, Sprechen) ausgeprägter
sind als die schriftliche Sprachbeherrschung (Schreiben). Diesem
Umstand ist Rechnung zu tragen, wenn Sprachbeherrschung zur
Voraussetzung für eine rechtliche Besserstellung gemacht wird. Dabei gilt
es zu berücksichtigen, dass bildungsferne Gesuchsteller nicht
diskriminiert werden dürfen; für diesen Personenkreis dürfen daher keine
unerfüllbaren Anforderungen an die schriftliche Sprachbeherrschung
gestellt werden. In diesem Zusammenhang – allerdings in einem Fall der
ordentlichen Einbürgerung und im Hinblick auf die gerügte Verletzung der
Gemeindeautonomie – hat es das Bundesgericht für zulässig erachtet,
wenn von kantonaler Seite aus die nicht zu überschreitende Grenze beim
Kompetenzniveau A2 angesetzt wird; bei den kommunikativen
Fähigkeiten (Verstehen, Sprechen) dürfe hingegen ein Niveau von B1 bis
B2 verlangt werden (BGE 137 I 235 E. 3.4 S. 243 ff.).
9.1. In diesem Rahmen bewegen sich – den eingeholten Auskünften
zufolge – die Kompetenzen des Beschwerdegegners, der nicht um
ordentliche, sondern nur um erleichterte Einbürgerung nachgesucht hat.
Die Beschwerdeführerin hält C._______ und X._______ jedoch für nicht
hinreichend glaubwürdig, dies mit der Begründung, dass zwischen ihnen
und A._______ eine enge persönliche Beziehung bestehe.
9.2. Die schriftlichen Angaben beider Auskunftspersonen sind allerdings
von Distanz und Sachlichkeit geprägt. C._______ hat das
Kommunikationsfeld, in dem sich sein Schwiegersohn bewegt, klar
umrissen und im Einzelnen dargelegt, welche schriftlichen Informationen
C309/2010
Seite 18
dieser während des Arbeitsbetriebs verstehen muss. Dessen sprachliche
Einschränkungen hat C._______ nicht verschwiegen und erwähnt, dass
bei Verständnisproblemen Nachfragen erfolgten. Schliesslich kann den
Auskünften C._______s entnommen werden, dass A._______ seine
beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten noch nicht ausschöpfen konnte,
dies offensichtlich aufgrund der für die anvisierte Tätigkeit noch nicht
genügenden Sprachkenntnisse (vgl. hierzu auch das Referenzschreiben
D._______s vom 31. August 2009; Aktenstück 3 der vorinstanzlichen
Akten). X._______ hat ebenfalls – und sogar ausführlich – zu den
vorhandenen sprachlichen Defiziten des Beschwerdegegners Stellung
genommen und auf dessen daraus resultierenden Entschluss, bei ihr
Einzelunterricht im Lesen und Schreiben zu nehmen, hingewiesen. Dafür,
dass die LehrerSchülerBeziehung die Objektivität ihrer Angaben
beeinflusst hätte, gibt es keine Anhaltspunkte.
Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin ist auch nicht
ersichtlich, warum die Beurteilungen durch die Einbürgerungskommission
eher nachvollziehbar und glaubhaft sein sollten als diejenigen der
Sprachlehrerin X._______. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. April 2010 aufgefordert, ihre
eigenen teils widersprüchlichen Bewertungen zu erläutern. Es hat darauf
hingewiesen, dass auf Seite 4 ihres Erhebungsberichts die Kenntnisse
einer Landessprache gänzlich verneint würden, der Inhalt der
nachfolgenden Seite aber auf zumindest geringe Deutschkenntnisse von
A._______ schliessen lasse. Zudem würden auf Seite 6 ihres Gesprächs
und Entscheidprotokolls die Bemühungen bei der Anwendung der
deutschen Sprache als genügend bezeichnet. Das dazugehörige
Beurteilungsblatt halte insoweit fest, dass sich der Bewerber mit
gewissen Personen auf Deutsch unterhalte und deutschsprachige
Zeitungen lese; die befragende Person der Einbürgerungskommission
habe diese Angaben auch als glaubhaft bezeichnet. Die
Beschwerdeführerin ist der Aufforderung, zu diesen Widersprüchen
Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Der von ihr angewendete
Massstab zur Beurteilung der Sprachkenntnisse des
Beschwerdegegners ist aufgrund dessen nicht nachvollziehbar und
erscheint willkürlich. Sie hat im Übrigen in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2010
die Meinung geäussert, das von X._______ betreffend Textverständnis
und schriftlicher Ausdrucksfähigkeit attestierte Kompetenzniveau A2
entspreche auch ihrer eigenen Einschätzung und sei damit ungenügend.
Letzteres wird durch die vorherigen Erwägungen widerlegt.
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Seite 19
9.3. Angesichts der durchgeführten schriftlichen Befragung der
Auskunftspersonen, aber auch angesichts des nicht plausiblen
Ergebnisses der von der Einbürgerungskommission Romanshorn
vorgenommen Erhebungen ist festzustellen, dass die von der
Beschwerdeführerin behaupteten unzureichenden Sprachkenntnisse
A._______s nicht nachgewiesen sind. Aus den vorhergehenden
Erwägungen ergibt sich, dass dessen sprachliche Fähigkeiten als
Schlüsselkompetenz genügen, um die weiteren Anforderungen an die
Integration – Streitpunkt ist seine soziale Eingliederung – erfüllen zu
können.
10.
A._______ kann, was auch die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom
24. März 2010 eingeräumt hat, in beruflicher Hinsicht als integriert gelten.
Den vorinstanzlichen Akten – die Stellungnahmen des
Beschwerdegegners und seiner Ehefrau eingeschlossen – ist zu
entnehmen, dass dieser ausserhalb der Familie eher wenige persönliche
Beziehungen unterhält. Der Parteivertreter hat in seiner an die Vorinstanz
gerichteten Eingabe vom 6. November 2009 aber immerhin die
vollständigen Namen und Adressen dreier Personen genannt, zu denen
die Eheleute (…) im üblichen Rahmen Kontakt hielten. Zwei der
aufgezählten Personen gehören auch den Unterlagen der
Einbürgerungskommission Romanshorn zufolge zum engeren
Bekanntenkreis von A._______. Schriftlich hat dieser gegenüber der
Kommission zwei weitere Bekannte, mit denen regelmässig Kontakt
gepflegt werde, genannt (vgl. Seite 4 des Gesprächs und
Entscheidprotokolls sowie das Formular Persönliche Erklärung anlässlich
des Gesprächs mit der Kommission; Aktenstück 2 der vorinstanzlichen
Akten). Seine insgesamt vier Personen umfassende schriftliche
Aufzählung ist mit Fehlern behaftet und unvollständig.
10.1. Die Beschwerdeführerin hält A._______ für unzureichend integriert,
dies aus der Überzeugung heraus, dass sich seine sozialen Kontakte auf
den engsten Familienkreis der Ehefrau beschränkten. Letzteres ist
angesichts der vorstehenden Ausführungen zu bezweifeln. Die
Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner angelastet, kaum mehr
als den Vornamen seiner Bekannten zu kennen (vgl. S. 6 des
Erhebungsberichts; Aktenstück 2 der vorinstanzlichen Akten). Dieser
Umstand kann jedoch auf dessen eingeschränkte schriftliche
Sprachkompetenz zurückgeführt werden und ist kein Indiz dafür, dass
A._______ ausserhalb der Familie nur oberflächliche Bekanntschaften
C309/2010
Seite 20
pflegen würde. Die von seiner Seite ausgewiesenen Kontakte sind zwar
nicht zahlreich, allerdings ist fraglich, ob für die als Tatbestandsmerkmal
der erleichterten Einbürgerung genannte Voraussetzung der Integration
mehr verlangt werden darf. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich
bemängelt, dass A._______ keinem Verein angehöre und nicht am
Dorfleben teilnehme (vgl. Zusammenfassung auf S. 5 des
Erhebungsberichts; Aktenstück 2 der vorinstanzlichen Akten). Hierzu ist
jedoch zum einen festzustellen, dass Vereinszugehörigkeit nicht mehr als
ein Indiz für die Integration sein kann; ihr Fehlen lässt, wie von Seiten des
Beschwerdegegners zu Recht betont wird, nicht auf das Gegenteil
schliessen. Zum anderen gibt es vielfältige Möglichkeiten der Teilhabe
am öffentlichen und sozialen Leben. A._______ hat gegenüber der
Einbürgerungskommission immerhin angegeben, sich per Zeitung über
die Ereignisse in der Gemeinde zu informieren. Seinen dortigen Angaben
ist auch zu entnehmen, dass er an einer 1. AugustFeier sowie an
Veranstaltungen am Bodensee teilgenommen hat (vgl. Seite 5 des
Gesprächs und Entscheidprotokolls, Aktenstück 2 der vorinstanzlichen
Akten).
10.2. Die somit durchaus bestehenden Interessen am öffentlichen Leben
hat die Beschwerdeführerin offenbar von vornherein als ungenügend
erachtet. Sie hat geltend gemacht, die Einbürgerungskommission habe
sich nur an die Empfehlungen gehalten, die das BFM den kantonalen
Behörden mit Rundschreiben vom 26. Mai 2005 unterbreitet habe, und im
eigenen Erhebungsbericht das entsprechende Muster des BFM
verwendet. Letzteres trifft zwar zu; die Einbürgerungskommission hat ihre
abschliessende Beurteilung aber auf die Beantwortung zusätzlicher
Fragen abgestützt, die auf die ordentliche Einbürgerung zugeschnitten
sind und beispielsweise umfassende Kenntnisse der schweizerischen
Geographie, Geschichte und Kultur voraussetzen (vgl. insbesondere
Fragenkatalog A.3 und A.6 des Gesprächs und Entscheidprotokolls;
Aktenstück 2 der vorinstanzlichen Akten). Derartige Kenntnisse
entsprechen einer höheren Stufe der Übernahme Schweizer Lebensart
und ergeben sich erst infolge vorausgegangener Integration (vgl. BVGE
2008/46 E. 5.2.3 S. 660). Aufgrund dessen ist festzustellen, dass die
Einbürgerungskommission nicht nur an die Sprachkenntnisse des
Beschwerdegegners, sondern auch an das Vorhandensein weiterer
Integrationsfaktoren zu hohe Anforderungen gestellt hat.
10.3. Vor dem gesamten Hintergrund ergibt sich das Bild, dass
A._______ beruflich eingegliedert ist, in seiner Schwiegerfamilie gut
C309/2010
Seite 21
aufgenommen wurde, zusammen mit seiner Ehefrau Bekanntschaften
pflegt, sich für die Belange seiner Wohnortgemeinde interessiert und an
öffentlichen Anlässen teilnimmt. Er kann aufgrund dessen als integriert
betrachten werden. Der ihm in Aussicht gestellte Wechsel vom Schicht
zum normalen Arbeitsbetrieb sowie seine Rolle als Vater eines
Kleinkindes werden zweifelsohne auch dazu führen, dass er in Zukunft
mehr als bisher am gesellschaftlichen Leben partizipieren kann.
11.
Die vorinstanzliche Verfügung ist somit im Ergebnis als rechtmässig zu
bestätigen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist infolgedessen
abzuweisen.
12.
Die vorliegende Streitsache hat keine vermögensrechtlichen Interessen
zum Gegenstand. Der Beschwerdeführerin als öffentlichrechtlicher
Körperschaft sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
13.
Dem am Verfahren beteiligten Beschwerdegegner ist zu Lasten der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
VwVG, Art. 8 – 10 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500. (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (…)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara GiemsaHaake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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