B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3092/2012
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Einreisebewilligung.
C-3092/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Thailand stammende Y._______ (geb. 1982, nachfolgend: Ge-
suchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 3. Februar 2012 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengenvisum für die Dauer
von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im
Kanton Basel-Landschaft wohnhaften deutschen Staatsangehörigen
X._______ (geb. 1968, im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdefüh-
rer) besuchen zu wollen.
B.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 wies die Schweizerische Botschaft
den Visumsantrag ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desamt für Migration (BFM) am 11. Februar 2012 frist- und formgerecht
Einsprache. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durch-
führung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an das Amt für Migra-
tion Basel-Landschaft übermittelt.
C.
Am 9. Mai 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, der Aufenthaltszweck und die Umstände
für den Aufenthalt seien nicht genügend belegt worden, weshalb Zweifel
an einer fristgerechten Wiederausreise bestehen würden. Die Gesuch-
stellerin stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der dort herr-
schenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwande-
rungsdruck festzustellen sei. Die Eingeladene sei ledig und Mutter eines
dreijährigen Sohnes, der bei seinem Vater lebe. Aus dem Kindsverhältnis
könne zwar auf gewisse Verpflichtungen geschlossen werden, welche
angesichts der geplanten Auslandabwesenheit wieder zu relativieren sei-
en. Sonstige besondere Verpflichtungen familiärer oder gesellschaftlicher
Natur seien nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin sei Besitzerin eines im
Januar 2011 eröffneten Post-Shops. Es würden ihr jedoch keine über das
übliche Mass hinausgehende berufliche Verpflichtungen obliegen, wenn
sie bereits drei Monate nach der Eröffnung für drei Monate ins Ausland
verreisen könne. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass eine an-
standslose Wiederausreise gesichert sei.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Juni 2012 beantragt der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des
Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Erteilung des gewünschten
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Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt er im
Wesentlichen vor, die Eingeladene erfülle ihre familiären, gesellschaftli-
chen und beruflichen Verpflichtungen. Seit dem 21. Januar 2011 sei sie
Gesellschafterin eines Post-Shops auf Z._______. Die Angestellten des
Post-Shops würden die anfallende Arbeit auch verrichten können, wenn
die Eingeladene nicht anwesend sei. Eine Stellvertreterin würde während
ihrer Abwesenheit Entscheidungen rechtlicher Natur übernehmen. Die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin würden sich aus den
eingereichten Unterlagen ergeben, woraus zu schliessen sei, dass sie
nach ihrem Besuch nach Hause zurückkehren werde. Ihr Sohn werde
während ihres Auslandaufenthaltes von seinem Vater betreut und die Ge-
suchstellerin unterstütze ihn finanziell. Nach dem Auslandaufenthalt wür-
de sie ihn wieder in ihre Obhut nehmen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2012 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus.
F.
Mit Schreiben vom 14. August 2012 brachte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis. Diese
Zusendung kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung ei-
nes Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Ma-
terie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
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Seite 4
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die
Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A-2682/2007 vom
7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
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Seite 5
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
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4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiter dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen-
gener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge-
fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten
Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist,
steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Her-
vorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten
Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
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ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17, zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Thai-
land zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visums-
pflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1
SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund,
welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland so-
wie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin anzweifelt. Dazu
lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern ledig-
lich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
5.3. Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Lan-
des hat sich von der internationalen Wirtschaftskrise deutlich erholt. Die
Sicherung eines „Wachstums für alle“ und die Vollendung der ASEAN
Wirtschaftsgemeinschaft 2015 stehen für die seit August 2011 amtierende
Regierung unter Premierministerin Yingluck Shinawatra im Vordergrund.
2010 hatte die thailändische Wirtschaft – unbeeindruckt von den innenpo-
litischen Konflikten – mit einem Wachstum des Bruttoinlandsprodukts von
7,8 Prozent eine bemerkenswerte Erholung erlebt. Hauptgrund dafür war
die stark anziehende Exportnachfrage aus den Hauptabnehmerländern
(ASEAN, Japan, China, EU, USA). In den ersten drei Quartalen des Jah-
res 2011 konnte sich die thailändische Wirtschaft trotz abgeschwächter
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Weltkonjunktur und Schuldenkrise in der EU gut behaupten. Aufgrund der
Hochwasserkatastrophe im Oktober brach jedoch das Wachstum im
4. Quartal um über 10 Prozent ein. Für das ganze Jahr schrumpfte der
BIP-Zuwachs auf 0,1 Prozent. Hauptträger des Wachstums war der Ex-
portsektor (+ 16 Prozent). Die Prognose für 2012 geht von starken Inves-
titionen der Regierung für den Katastrophenschutz und einer schnellen
Erholung des Produktionsektors aus und liegt zwischen 5,5 und über 6
Prozent. Die offizielle Arbeitslosigkeit liegt bei niedrigen 0,7 Prozent. Die
grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann nicht über die
Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschich-
ten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Le-
bensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf
der Bevölkerung betrug im Jahre 2011 nämlich nur gerade 5'257 USD
(Schweiz: rund 75'600 USD; Quellen: , Rei-
se und Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Thai-
land: Reise- und Sicherheitshinweise > Wirtschaft, Stand: März 2012, be-
sucht im September 2012) und , 04 - Volkswirtschaft >
Bruttoinlandprodukt > Das BIP pro Einwohner > Bruttoinlandprodukt pro
Einwohner > 2010, Stand: 29. Juni 2012, besucht im September 2012).
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
6.
6.1 Die Gesuchstellerin ist eine bald 30-jährige, unverheiratete Frau, wel-
che nach Angaben des Beschwerdeführers zusammen mit ihrem dreijäh-
rigen Sohn in A._______ lebt und Teilhaberin eines Post Shops ist. Der
Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter eines Kleinkindes ist, lässt
zwar auf familiäre Verpflichtungen ihrerseits schliessen. Es ist jedoch
nicht davon auszugehen, das dreijährige Kind sei zwingend auf die
Betreuung durch die Gesuchstellerin angewiesen. Dagegen spricht nicht
zuletzt die Dauer der geplanten Abwesenheit von drei Monaten. Im Übri-
gen ist den Akten zu entnehmen, dass das Kind während des Ausland-
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aufenthaltes der Gesuchstellerin vom Kindsvater betreut würde. Vor die-
sem Hintergrund ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers – nicht davon auszugehen, der Eingeladenen oblägen familiäre Ver-
pflichtungen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöch-
ten. Sodann kann eine Trennung von Familienangehörigen auch von der
Hoffnung gesteuert sein, diese aus dem Ausland besser zu unterstützen
und allenfalls später nachziehen zu können.
6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin seit dem
21. Januar 2011 Gesellschafterin eines Post-Shops ist. Das von ihr inves-
tierte Kapital beträgt THB 400'000. Die anderen zwei Gesellschafter des
Post-Shops besitzen zusammen THB 1'600'000. Das monatliche Ein-
kommen der Gesuchstellerin beträgt THB 20'000.-- (entspricht rund
Fr. 600.--). Ihr Kontostand wies am 30. Januar 2012 einen Betrag von
THB 159'900.-- auf. Den Kontoauszügen des Beschwerdeführers ist zu
entnehmen, dass er der Gesuchstellerin in der zweiten Hälfte des Jahres
2011 insgesamt rund Fr. 17'500.-- überwiesen hat, was einem Betrag von
rund THB 569'500.-- entspricht. Rechnet man das investierte Kapital der
Gesuchstellerin sowie den Kontostand vom 30. Januar 2012 zusammen,
so entspricht die Summe in etwa dem Betrag, den der Beschwerdeführer
der Gesuchstellerin überwiesen hat. Dies lässt die Vermutung zu, dass
die Gesuchstellerin in ihrem Heimatland lediglich mit Hilfe des Beschwer-
deführers Gesellschafterin eines Post-Shops werden konnte.
Angesichts der geplanten dreimonatigen Landesabwesenheit kann nicht
darauf geschlossen werden, dass die Präsenz der Gesuchstellerin für
den Post-Shop unverzichtbar ist. In der Beschwerde wird denn auch dar-
auf hingewiesen, während der Abwesenheit der Gesuchstellerin würden
die Angestellten des Post Shops die anfallende Arbeit verrichten und eine
Stellvertreterin übernehme Entscheidungen rechtlicher Natur.
Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des vorgesehenen dreimonati-
gen Auslandaufenthaltes, der vom Gastgeber finanziert würde, ist nicht
anzunehmen, die Gesuchstellerin verfüge tatsächlich über eine massgeb-
liche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz
in ihrem Heimatland, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz
bzw. im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als un-
wahrscheinlich erscheinen liesse, könnte sie doch das in den Post-Shop
investiertes Kapital von THB 400'000.-- jederzeit ablösen.
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Seite 10
6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorin-
stanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für ei-
ne fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin
nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Prognose
nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um
die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts-
anspruch besteht, abzulehnen.
6.4 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Ge-
suchstellerin zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers in
seiner Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen.
Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gast-
gebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst
von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für ei-
ne fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gast-
geber kann – wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verpflichtungs-
erklärung am 11. April 2012 geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle
Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, all-
fällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie
leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit
– für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). In
diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass er die Gesuchstellerin
erst seit eineinhalb Jahren – von seinem Ferienaufenthalt in Thailand her
– kennt. Bei dieser Sachlage wird selbst der Beschwerdeführer gewisse
Vorbehalte anbringen müssen, wenn es darum geht, mögliche Entwick-
lungen in den Wünschen und Vorstellungen der (deutlich jüngeren) Ge-
suchstellerin betreffend ihre kurz- und mittelfristige Lebensgestaltung ein-
schätzen zu können.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die
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Seite 11
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. Zemis […])
– das Amt für Migration Basel-Landschaft
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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