B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-3094/2013
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Deutschland),
vertreten durch Helga Morgat, Rechtsanwältin,
Z.__________, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 17. April 2013
(Nichteintreten).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) am
1. Januar 2009 via die Deutsche Rentenversicherung bei der Invaliden-
stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) einen Antrag auf Ausrichtung ei-
ner Invalidenrente stellte (IV 2),
dass der Versicherte am 2. Dezember 2012 u. a. einen Fragebogen für
den Arbeitgeber einreichte und darauf vermerkte, die Firma existiere nicht
mehr, und über Lohnabrechnungen verfüge er auch nicht mehr (IV 37),
dass die Vorinstanz den Versicherten mit Schreiben vom 11. Januar 2013
darauf aufmerksam machte, dass sie die Angaben des letzten Arbeitge-
bers in Deutschland benötige, für den Zeitraum 2001 bis 2005, und ihm
hierfür nochmals einen Fragebogen zustellte (IV 38),
dass sie die Einreichung des Fragebogens mit Schreiben vom 13. Febru-
ar 2013 mahnte (IV 39),
dass sie mit Verfügung vom 17. April 2013 auf das Leistungsgesuch nicht
eintrat, unter Hinweis auf Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 4 ATSG und die
nicht eingereichten Unterlagen gemäss Mitteilung vom 13. Februar 2013
(IV 40),
dass A._______ gegen diese Verfügung am 29. Mai 2013 (Postaufgabe
am 30. Mai 2013) Beschwerde erhob und beantragte, die Vorinstanz ha-
be auf sein Gesuch einzutreten (Beschwerdeakten [B-act.] 1),
dass er dies damit begründete, dass er den zugestellten Fragebogen am
4. März 2013 bei der Firma B._______ KG in Z._______ persönlich ab-
gegeben habe und ihm versichert worden sei, der ausgefüllte Fragebo-
gen werde direkt an die Vorinstanz zugesandt, und er auf Nachfrage im
Mai 2013 erfahren habe, dass die Firma untätig geblieben sei, da von
seiner Tätigkeit in den Jahren 2001/2002 keine Unterlagen mehr vorhan-
den gewesen seien; eine Aufbewahrungspflicht für Personalakten beste-
he in Deutschland nur während zehn Jahren,
dass der der Beschwerde beiliegenden Bestätigung der Firma vom
24. Mai 2013 entnommen werden könne, dass diese den Arbeitgeberfra-
gebogen nicht ausfüllen könne, da sie über keine Arbeitnehmerdaten aus
dem betreffenden Zeitraum mehr verfüge (B-act. 1 Beilage 4),
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Juni
2013 den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss von
Fr. 400.- bis zum 8. Juli 2013 zu leisten (B-act. 2),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2013 um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (B-act. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 28. Juni 2013 aufforderte, das Formular "Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und mit den nötigen Be-
weismitteln versehen an das Bundesverwaltungsgericht zu senden (B-
act. 5),
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Schreiben vom
25. Juli 2013 nachkam (B-act. 6),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2013 um Gut-
heissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Prü-
fung des Leistungsbegehrens ersuchte (B-act. 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]),
dass gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG die Beschwerde innert 30 Tagen nach
Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, wobei die Frist am Tag nach
der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen beginnt (Art. 20 Abs.
1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung am 17. April 2013 per Einschreiben
an die Adresse des Beschwerdeführers in Deutschland zugestellt
wurde, die Vertreterin in der Beschwerdeschrift darauf hinwies, die
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Verfügung sei ihrem Mandanten erst am 18. Mai 2013 zugestellt
worden, und die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zur Frage der
Rechtzeitigkeit der Einreichung der Beschwerde keine Stellung bezog,
dass aufgrund der Aktenlage von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde
auszugehen und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung ausführte, dass auf das
Leistungsgesuch nicht eingetreten worden sei, weil trotz
Fristansetzung und Androhung dieser Rechtsfolge die für die Prüfung
des Gesuches notwendigen, einverlangten wirtschaftlichen Unterlagen
nicht eingegangen seien (B-act. 8),
dass sich aus der Beschwerde und der Stellungnahme des früheren
Arbeitgebers (B._______ KG) vom 24. Mai 2013 ergebe, dass der
Fragebogen am 4. März 2013, d.h. innert Frist, diesem übergeben
worden sei, wobei dem Versicherten gemäss Beschwerde die direkte
Weiterleitung an die IVSTA zugesichert worden sei, der Arbeitgeber es
in der Folge unterlassen habe, den Beschwerdeführer darüber zu
informieren, dass er den Fragebogen wegen nicht mehr vorhandener
Unterlagen nicht ausfüllen könne, die entsprechende Information erst
auf Rückfrage des Beschwerdeführers nach Erhalt der
Nichteintretensverfügung erfolgt sei, und den Beschwerdeführer unter
diesen Umständen kein Verschulden treffe,
dass dementsprechend an der angefochtenen Verfügung nicht
festgehalten werden könne und die IVSTA beantrage, die Beschwerde
sei gutzuheissen und die Sache zur weiteren Prüfung des
Leistungsgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei-
ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht
entsprochen werden sollte,
dass Art 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) und die
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst.
b) ausdrücklich als Beschwerdegründe nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
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dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 17. April 2013 aufzuheben und Sache zur weiteren Prüfung
des Leistungsgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom
1. Oktober 2013 zur Kenntnis zu bringen ist (Art. 30 Abs. 2 VwVG),
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'400.- (Auslagen inklusive; die Mehrwertsteuer ist nicht ge-
schuldet [vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer {MWSTG, SR 641.20} i.V.m. Art. 8 Abs. 1
MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE]) auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs.
2 VGKE),
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gegenstandslos wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 17. April 2013
wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen,
damit diese auf das Leistungsgesuch eintrete und über den
Leistungsanspruch befinde.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
gegenstandslos.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage im
Doppel: Vernehmlassung)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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