Abtei lung II I
C-3095/2006/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Revision der Invalidenrente, Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3095/2006
Sachverhalt:
A.
Der am _______1955 geborene, verheiratete spanische Staatsan-
gehörige A._______ arbeitete in der Zeit vom 22. April 1972 bis zum
13. Dezember 1972 und in den Jahren 1973 bis 1975 sowie 1980 bis
1988 in der Schweiz. In den Jahren 1973 bis 1975 sowie 1980 bis
1988 entrichtete er Beiträge an die Schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 1, 14, 43 und 44).
B.
Am 12. April 1996 meldete sich A._______ (im Folgenden: der
Beschwerdeführer) im Rahmen des Abkommens vom 13. Oktober
1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien
über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.332.2) bei der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zum
Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an
(act. 1 bis 4). Er machte seit Juni 1987 bestehende, in der Schweiz
erlittene gesundheitliche Beschwerden geltend, die sich seit seiner
Rückkehr nach Spanien im Dezember des Jahres 1988 bis hin zu
einer Arbeitsunfähigkeit von 100% verschlechtert hätten (act. 1 bis 4).
Nach Durchführung diverser Abklärungen wirtschaftlicher, medizini-
scher und versicherungstechnischer Art (act. 5 bis 15 sowie act. 23)
wies die IVSTA das Leistungsbegehren vom 12. April 1996 mit in
Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. Februar 1997 ab mit der
Begründung, bis zur Ausreise aus der Schweiz im Jahre 1988 sei
keine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit eingetreten, für eine
danach eingetretene Invalidität habe mangels Versicherteneigenschaft
kein Rentenanspruch entstehen können (act. 15 und 23 sowie act. 24
bis 28).
C.
Am 29. August 2002 stellte der Beschwerdeführer beim spanischen
Ministerium für Arbeit und auswärtige Sozialangelegenheiten, Sekre-
tariat für soziale Sicherheit, Provinzdirektion Granada (Instituto
Nacional de Seguridad Social; im Folgenden: INSS), zuhanden der
IVSTA erneut ein Gesuch um Bezug von Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung (act. 31 bis 34).
Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2003 stellte die IVSTA fest, dem Ver-
sicherten stehe eine Viertelsinvalidenrente zu (act. 42). Unter Berück-
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sichtigung der seitens des INSS zugestellten Formulare E-204-E,
E-205-E, E-207-E und E-213 (act. 31 bis 36), des vom Beschwerde-
führer am 13. November 2002 ausgefüllten Fragebogens (act. 37), des
Berichtes ihres ärztlichen Dienstes zum Leistungsgesuch (act. 38)
sowie des Berichtes ihres ärztlichen Dienstes vom 12. Dezember 2002
(act. 39) ging sie von einem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers
von 46% seit 25. November 1989 aus (act. 40 und 41). Den Termin für
eine Rentenrevision von Amtes wegen setzte die IVSTA verwaltungs-
intern auf den 31. Dezember 2005 fest (act. 41).
Ihren Vorbescheid vom 13. Januar 2003 bestätigte die IVSTA mit nicht
aktenkundiger Verfügung vom 28. März 2003 (vgl. aber act. 44), und
sprach dem Beschwerdeführer eine rückwirkend ab dem 1. Juni 2002
auszahlbare Viertelsinvalidenrente zu, zuzüglich einer entsprechenden
Kinderrente für seine Tochter S._______.
Gegen die Verfügung der IVSTA vom 28. März 2003 erhob der
Beschwerdeführer fristgerecht Einsprache (Posteingang bei der IVSTA
am 30. April 2003 [act.43]). Dieselbe hiess die IVSTA mit Entscheid
vom 2. Juli 2003 teilweise gut, soweit sie dem Beschwerdeführer
zusätzlich für seinen Sohn N._______ eine Viertelskinderrente zu-
sprach. Ansonsten bestätigte sie ihre Verfügung vom 28. März 2003
(act. 44).
D.
Am 18. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer bei der IVSTA, es
sei zu überprüfen, ob er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe
(act. 45). Er führte aus, sein gesundheitlicher Zustand habe sich
verschlechtert. Laut den von ihm eingereichten ärztlichen Bescheini-
gungen des andalusischen Gesundheitsdienstes vom 19. Dezember
2003 (act. 47) und 14. März 2004 (act. 48) sei er nicht in der Lage zu
arbeiten und alltägliche Tätigkeiten zu verrichten. Zudem erhelle aus
einem Dokument des INSS, dass er in Spanien angesichts eines
Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente beziehe.
Am 7. Juli 2004 trat die IVSTA auf das Revisionsgesuch vom 18. Mai
2004 nicht ein mit der Begründung, mittels eingereichter Dokumente
habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein
Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
hätte (act. 50). Dabei stützte sie sich insbesondere auf einen Bericht
vom 29. Juni 2004 ihres ärztlichen Dienstes (act. 49), der angesichts
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der vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte des andalusischen
Gesundheitsdienstes vom 19. Dezember 2003 (act. 47) und 14. März
2004 (act. 48) erstellt worden war.
Am 23. Juli 2004 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die
Nichteintretensverfügung vom 7. Juli 2004 (act. 51). Mit Einsprache-
entscheiden vom 15. September 2004 (act. 52) und 14. Oktober 2004
(act. 53) wies die IVSTA diese Einsprache ab, und bestätigte ihre
Verfügung vom 7. Juli 2004. Zur Begründung verwies sie unter
anderem auf die Schlussfolgerungen des Berichtes vom 29. Juni 2004
ihres ärztlichen Dienstes (act. 49), wonach keine wesentliche Ver-
änderung des Gesundheitszustandes erkennbar sei, insbesondere
auch keine kardialen Einschränkungen, und die vom Beschwerde-
führer eingereichten Dokumente lediglich die anlässlich der Vorbeur-
teilungen bereits bekannten und berücksichtigten Befunde bestätigten.
E.
Am 16. März 2005 stellte der Beschwerdeführer bei der IVSTA erneut
ein Gesuch um Rentenrevision, indem er eine „Erhöhung seines
Invaliditätsgrades“ beantragte (act. 54). Er machte geltend, aus dem
beigelegten Bericht vom 11. März 2005 des andalusischen Ge-
sundheitsdienstes (act. 57) erhelle, dass sich sein Gesundheitszu-
stand erneut verschlechtert habe.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2005 trat die IVSTA auch auf das Re-
visionsgesuch vom 16. März 2005 mit der Begründung nicht ein, der
dem Revisionsgesuch beigelegten medizinischen Dokumentation
könne keine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades entnommen
werden (act. 61). Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung ihres
ärztlichen Dienstes vom 30. Mai 2005 (act. 60).
Am 7. Juli 2005 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den
Nichteintretensentscheid vom 13. Juni 2005 (act. 62). Unter Beilage
eines ärztlichen Berichtes vom 22. Juni 2005 des andalusischen
Gesundheitsdienstes (act. 58) stellte er sich auf den Standpunkt, sein
Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er beantragte sinn-
gemäss die Anerkennung eines Invaliditätsgrades von über 75% – und
somit die Zusprache einer ganzen Invalidenrente.
F.
Am 26. Oktober 2005 teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer sowie
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dem INSS mit, es sei eine Revision der Invalidenrente vorgesehen.
Der Beschwerdeführer sei daher medizinisch, mithin rheumatologisch
untersuchen zu lassen, und ihr sei ein Arztbericht über dessen
aktuellen Gesundheitszustand mitsamt aus rheumatologischer Sicht
nützlichen radiologischen Untersuchungsergebnissen zuzustellen (act.
65 bis 67). Nachdem die IVSTA sowohl das INSS als auch den
Beschwerdeführer abgemahnt hatte, ihr die vorerwähnten Dokumente
zuzustellen (act. 68 bis 70), reichte der Beschwerdeführer am 11. April
2006 (act. 70) einen ausgefüllten Revisionsfragebogen (act. 71), einen
Bericht des ärztlichen Dienstes des INSS betreffend eine Beurteilung
des Gesundheitszustandes vom 2. Dezember 2005 (act. 74 bzw. act.
59) sowie zwei Berichte vom 21. Dezember 2005 des Zentrums
I._______, betreffend eine Röntgen- sowie eine Magnetresonanzunter-
suchung ein (act. 29 und 30).
Diese Dokumente unterbreitete die IVSTA ihrem ärztlichen Dienst (act.
73 und 76), der am 25. Juli 2006 zum Schluss kam, der nunmehr
diagnostizierte Befund sei bereits bekannt; der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers habe sich nicht verändert. Infolgedessen habe
auch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit keine Änderung erfahren,
und es lägen keine Hinweise auf eine Veränderung des Invaliditäts-
grades vor (act. 76 und 72).
G.
Mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006 wies die IVSTA die
Einsprache vom 7. Juli 2005 ab (act. 78). Sie bestätigte ihre Verfügung
vom 13. Juni 2005, mit der sie auf das Revisionsgesuch des Be-
schwerdeführers vom 16. März 2005 nicht eingetreten war.
Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Stellungnahme
ihres ärztlichen Dienstes vom 25. Juli 2006 (act. 76), der die neu
eingereichten Dokumente beurteilt habe. Es gebe keine Hinweise auf
eine Veränderung des Invaliditätsgrades.
H.
Am 23. November 2006 focht der Beschwerdeführer den Einsprache-
entscheid vom 26. Oktober 2006 bei der Eidgenössischen Rekurs-
kommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für
die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: REKO AHV/IV)
an. Er verwies auf einen ärztlichen Bericht vom 17. November 2006
des andalusischen Gesundheitsdienstes sowie einen Rentenerhö-
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hungsbescheid des INSS und beantragte eine „Erhöhung seines
Invaliditätsgrades“. Sinngemäss machte er geltend, den vorerwähnten
Dokumenten könne entnommen werden, dass ihm seine Krankheit
jegliche Anstrengungen verbiete, andernfalls er seine Gesundheit
gefährde. Dieser Auffassung sei auch der spanische Versicherungs-
träger, der ihm eine volle Invalidenrente gewähre.
I.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2007 beantragte die IVSTA
die Abweisung der Beschwerde vom 23. November 2006 sowie die
Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 26. Oktober 2006. Zur
Begründung führte sie aus, sie habe sämtliche Akten ihrem ärztlichen
Dienst unterbreitet. Dieser sei in seinem Bericht vom 5. Februar 2007
(act. 80) zum Schluss gelangt, dass sich auch im Beschwerde-
verfahren keine neuen Sachverhaltselemente ergeben hätten, welche
die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes des Beschwerdeführers rechtfertigen würden.
K.
In seiner Replik vom 8. März 2007 führte der Beschwerdeführer aus,
er könne infolge seiner Dyspnoe keine Tätigkeiten mehr ausüben. Zum
Beleg reichte er unter anderem einen ärztlichen Bericht vom 8. März
2007 des andalusischen Gesundheitsdienstes ein.
L.
In ihrer Duplik vom 17. April 2007 bekräftigte die IVSTA den in ihrer
Vernehmlassung gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde
und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur
Begründung führte sie aus, sie habe den ärztlichen Bericht vom
8. März 2007 zur Kenntnis genommen. Dieser enthalte lediglich eine
Auflistung bereits bekannter Diagnosen, die im Rahmen der bisherigen
Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes bereits gewürdigt worden
seien.
M.
Mit Verfügung vom 27. April 2007 wurde der Schriftenwechsel
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geschlossen und den Parteien die Zusammensetzung des Spruch-
körpers bekannt gegeben. Am 23. Juli 2008 wurde zudem ein Wechsel
in der Person des Gerichtsschreibers mitgeteilt. Bis heute gingen keine
Ausstandsbegehren ein.
N.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht
[VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über
Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Der mit Beschwerde angefochtene Einspracheentscheid vom 26.
Oktober 2006 ist zweifelsohne als Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG zu qualifizieren. Da zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
Beschwerde vom 23. November 2006 zuständig.
1.3 Laut Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober über den
allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein schutz-
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würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat als Revisions-
gesuchsteller am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist als
Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt, und hat an ihrer
Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom
23. November 2006 ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG, vgl. auch
Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensvorschriften An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.1 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des angefochtenen Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be-
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weisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V
353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das
Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be-
trachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme
weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI
KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464
E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335
E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit
Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab-
klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen
des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheb-
lichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren
Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders
zu entscheiden ist (F. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen
haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätz-
liche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V
282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts [EVG] I 520/ 99 vom 20. Juli 2000).
2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die vorgelegten und
erhobenen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Ver-
waltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialver-
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sicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln,
sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Be-
schwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel
– unabhängig davon, von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
Ein erhöhter Beweiswert kann allerdings ärztlichen Gutachten zu-
kommen, welche für die streitigen Belange umfassend sind, auf all-
seitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden und in der Darlegung der Zusammenhänge sowie der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtend sind, und in
welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet werden (BGE
125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001
S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und RKUV 1998
Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Der erhöhte Beweiswert umfasst nach Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nur medizinische Fragen,
zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beige-
zogen werden – nicht aber weitere Fragen, zu deren Beantwortung sie
als Laien nicht berufen sind (insb. wirtschaftliche Beurteilungen).
3.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Anspruch
des Beschwerdeführers ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Spanien, das Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist.
Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft, insbesondere auch
dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit regelt (vgl. dazu Art. 80a des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20] in der
Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im
Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der
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EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen und für welche daher diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit
besondere Bestimmungen der Verordnung 1408/71 nichts anderes
vorsehen. Für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf
Leistungen der Invalidenversicherung ist somit grundsätzlich internes
schweizerisches Recht, insbesondere das IVG sowie die Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
anwendbar. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben
mangels diesbezüglicher staatsvertraglicher Regelung beim Ermitteln
von Leistungsansprüchen allein die schweizerischen Rechtsvor-
schriften anzuwenden.
Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich so-
mit allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die
Beurteilung eines Rentensanspruchs sind daher – entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers – Feststellungen ausländischer Ver-
sicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4,
AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr
unterstehen ausländische Beweismittel der freien Beweiswürdigung
des Richters (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechts-
vorschriften Anwendung, die bei Erlass des Einspracheentscheids vom
26. Oktober 2006 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Juni 2002
in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701, sowie AS 2002
685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS
2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das am
1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin ent-
Seite 11
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haltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähig-
keit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den
bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der
Invalidenversicherung entsprechen, und die von der Rechtsprechung
dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG
weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.), wird im Folgenden
auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen. Das EVG hat ferner
festgestellt, dass der Gesetzgeber das Institut der Revision von In-
validenrenten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in
Kraft gestandenen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG in Fortführung
der entsprechenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE 130 V 343 E. 3.5,
125 V 369 E. 2, 117 V 198 E. 3a, je mit Hinweisen) beibehalten hat.
Die Änderungen vom 6. Oktober 2006 des IVG und des ATSG sowie
die Änderungen vom 28. September 2007 der IVV und der Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11.
September 2002 ([ATSV, SR 830.11]; 5. IV-Revision, AS 2007 5129
bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden
Verfahren indessen nicht anwendbar, da der Einspracheentscheid am
26. Oktober 2006, und somit vor Inkrafttreten der entsprechenden
Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
Zürich, Basel, Genf 2003, Art. 82 Rz. 4 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozivalversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 26.
Oktober 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 368 E. 6.1,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Sachverhaltsänderungen, die nach
dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Ent-
scheides eingetreten sind, sind im vorliegenden Verfahren grund-
sätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die
den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b
mit Hinweisen).
4.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. März 2003
(bestätigt durch rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 2. Juli 2003)
eine Viertelsrente samt entsprechender Kinderrenten ab dem 1. Juni
2002 zugesprochen. Umstritten ist vorliegend, ob diese Renten re-
visionsweise anzupassen sind.
Seite 12
C-3095/2006
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch
dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert
haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen).
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unter-
schiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich,
wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse
sind (BGE 117 V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b, 372 E. 2b; ZAK 1987 S.
36 ff.). Geringfügige Änderungen allgemeiner statistischer Daten, die
ausserhalb des Umfelds der versicherten Person liegen, führen selbst
dann nicht zu einer Revision von Invalidenrenten, wenn durch solche
Veränderungen der Schwellenwert über- oder unterschritten wird. Dies
gilt gleichermassen für die Begründung oder Erhöhung eines Renten-
anspruchs wie für eine Reduktion oder Aufhebung (vgl. BGE 133 V
545 E. 7).
Anzumerken bleibt, dass nach Art. 88a Abs. 2 IVV bei einer Ver-
schlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende
Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unter-
brechung drei Monate angedauert hat.
4.2 Von Amtes wegen wird eine Revision durchgeführt, wenn sie im
Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades
bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in
Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt werden,
die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich
erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wird ein Gesuch um Revision
eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 3 IVV).
Fraglich ist vorab, welche Prüfungspflichten sich aus den vor-
genannten Bestimmungen ergeben, und zwar einerseits für die Ver-
waltung, welche mit einem Revisionsgesuch konfrontiert wird, und
Seite 13
C-3095/2006
andererseits für das Gericht, wenn gegen die im Anschluss an ein
Revisionsgesuch erlassene Verfügung Beschwerde erhoben wird.
4.3 Die in Art. 87 Abs. 3 IVV genannte revisionsrechtlich erforderliche
Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Änderung des Invalidi-
tätsgrades ist eine verfahrensrechtliche Voraussetzung, damit eine
Rentenrevision überhaupt durchgeführt wird (vgl. hierzu URS MÜLLER,
Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invaliden-
versicherung, Freiburg 2003, S. 83 ff., insbes. S. 84 Rz. 304 ff.). Sie
soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleich-
lautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen
muss. Die Verwaltung ist daher nach Eingang eines Revisions-
gesuches zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so
erledigt sie das Gesuch – ohne weitere Abklärungen – durch Nicht-
eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob
die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt,
und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger
hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 109 V 264 E. 3; Urteil
des Bundesgerichtes 9C 68/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 3.3 mit
Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung also ein gewisser Beurtei-
lungsspielraum zu. Tritt die Verwaltung auf ein Revisionsgesuch ein, so
hat sie materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Renten-
revision gegeben sind.
Wird ein Revisionsverfahren dagegen von Amtes wegen eingeleitet, ist
stets zu prüfen, ob eine Änderung tatsächlicher Natur eintrat – und
nicht bloss, ob eine solche als glaubhaft erscheint (BGE 109 V 108 E.
2b). Wird festgestellt, dass eine derartige Änderung eingetreten ist, so
ist zu prüfen, ob sie sich auf den Invaliditätsgrad auswirkt. Ein von
Amtes wegen eingeleitetes Revisionsverfahren hat mit anderen
Worten also stets eine Überprüfung des Vorliegens der materiellen
Voraussetzungen einer Rentenrevision zu beinhalten. Im Gegensatz
zu einer auf Gesuch des Versicherten hin durchgeführten Revision
kann daher ein von Amtes wegen eingeleitetes Revisionsverfahren
nicht mittels Nichteintretensentscheid erledigt werden (Urteil des
Bundesgerichtes I 526/02 vom 27. August 2003, E.2.3 mit Hinweisen,
BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen; URS MÜLLER, a.a.O., S. 83 ff., Rz.
297 ff., insbes. Rz. 314).
Seite 14
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4.3.1 Laut Dispositiv der Verfügung vom 13. Juni 2005 trat die
Vorinstanz nicht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom
16. März 2005 ein (act. 56). Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 7. Juli 2005 Einsprache (act. 62). Während
hängigem Einspracheverfahren leitete die Vorinstanz am 26. Oktober
2005 allerdings von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein
(act. 65 bis 67), da der Revisionstermin anlässlich des Erlasses des
Rentenvorbescheids vom 13. Januar 2003 verwaltungsintern auf den
31. Dezember 2005 festgesetzt worden war (act. 41).
Unter diesen Umständen hielt es die Vorinstanz für geboten, von
Amtes wegen abzuklären, ob sich der Invaliditätsgrad aufgrund der
Entwicklung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ge-
ändert hat. Der Beschwerdeführer unterzog sich damals – wie von der
Vorinstanz gefordert – medizinischen Untersuchungen, insbesondere
auch einer rheumatologischen Examination (act. 66). Zudem stellte er
der Vorinstanz auf ihre Aufforderung hin Dokumente zu, namentlich
einen Arztbericht über den aktuellen Gesundheitszustand mitsamt den
aus Sicht des Rheumatologen erforderlichen Radiologieberichten (act.
71 bis 75 sowie act. 29 und 30). Diese Dokumente unterbreitete die
Vorinstanz in der Folge zusammen mit den Unterlagen, welche der
Beschwerdeführer zusammen mit seinem Revisionsgesuch eingereicht
hatte, ihrem ärztlichen Dienst zur Beurteilung (act. 76). Die Vorinstanz
hat damit das von Amtes wegen eingeleitete Revisionsverfahren und
das Einspracheverfahren betreffend Nichteintreten auf das Revisions-
gesuch des Beschwerdeführers nicht getrennt behandelt, sondern
stillschweigend vereinigt und mit dem angefochtenen Einsprache-
entscheid vom 26. Oktober 2006 abgeschlossen. Dies zeigt sich auch
darin, dass die zusätzliche medizinische Dokumentation von der
Vorinstanz "en raison d'une révision d'office et [d']une demande de
révision" eingeholt worden ist (act. 67), und dass in der Begründung
des angefochtenen Einspracheentscheides nicht nur auf die mit dem
Revisionsgesuch, sondern auch auf die im Nachgang eingereichten
Dokumente Bezug genommen wird, die alle vom ärztlichen Dienst
beurteilt wurden (act. 76 und 78). Zudem findet sich im Dossier der
Vorinstanz keine Verfügung, mit welcher das von Amtes wegen ein-
geleitete Revisionsverfahren selbständig abgeschlossen worden wäre,
so dass davon auszugehen ist, dass der angefochtene Einsprache-
entscheid beide Verfahren abschloss.
Seite 15
C-3095/2006
4.3.2 Die Vorinstanz hat damit nicht bloss vom Beschwerdeführer
eingereichte Dokumente gewürdigt, sondern durchaus eigene Ab-
klärungen getätigt. Sie hat damit nicht bloss geprüft, ob eine
anspruchsrelevante Invaliditätsgradsänderung glaubhaft gemacht
wurde, sondern darüber hinaus aufgrund eigener Beweiserhebungen
materiell geprüft, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der
Invaliditätsgrad seit der letzten einlässlichen Beurteilung geändert hat.
Dieses Vorgehen steht dem Erlass eines Nichteintretensentscheides
entgegen und entspricht der bei Revisionen von Amtes wegen
erforderlichen materiellen Entscheidung.
Die Vorgehensweise der Vorinstanz impliziert damit – trotz anders
lautendem Verfügungsdispositiv – einen materiellen, abweisenden Ent-
scheid über das Revisionsgesuch vom 16. März 2005 und den Ab-
schluss des Revisionsverfahrens von Amtes wegen.
4.3.3 Bei dieser Sachlage beschränkt sich der Streitgegenstand nicht
auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das
Revisionsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Vielmehr ist
zu überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine relevante Änderung
des Invaliditätsgrades seit Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung
verneint und das Revisionsgesuch (faktisch) abgewiesen hat.
4.4 Ob eine Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, beurteilt
sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts-
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch-
führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
stands) beruht, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Einsprache-
entscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht somit zu prüfen, ob und
gegebenenfalls ab wann sich der gesundheitliche Zustand des Be-
schwerdeführers bzw. dessen Auswirkungen auf seine Leistungs-
fähigkeit seit der letzten einlässlichen materiellen Prüfung des Renten-
anspruchs, welche mit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom
2. Juli 2003 erfolgte, bis zum Erlass des hier streitigen Einsprache-
entscheides vom 26. Oktober 2006 insoweit verändert hat, dass
Seite 16
C-3095/2006
gestützt darauf eine Erhöhung der Renten des Beschwerdeführers
angezeigt ist.
5.
Vorab sind die für die Bestimmung des Invaliditätsgrads massgeb-
lichen Bestimmungen und Grundsätze darzustellen.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine
halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine
Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem
1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art.
28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine
ganze Rente.
5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen-
einkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs-
einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz
der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbs-
einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind
sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen
Seite 17
C-3095/2006
und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver-
gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V
29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und
im Beschwerdeverfahren das Gericht – auf Unterlagen angewiesen,
die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten
noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c
mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der
Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionel-
len Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt
festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen
müssen (BGE 110 V 273 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4A]).
5.3 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialver-
sicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeits-
unfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in
einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzu-
nehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E.
4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Der Versicherte, der von seiner (Rest-)
Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch macht, obwohl er hierzu nach seinen
persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen
Anpassungszeit in der Lage wäre, ist nach der Tätigkeit zu beurteilen,
die er bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. auch ZAK 1989 S. 220 E.
5b). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
einer IV-Stelle zu beurteilen, in welchem Ausmass ein Versicherter
seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zu-
mutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK
1986 S. 204), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeits-
fähigkeit verwertet oder nicht.
Seite 18
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Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist dabei ein theo-
retischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungs-
bereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosen-
versicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein
bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der
Nachfrage nach Stellen, andererseits bezeichnet er einen Arbeits-
markt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger
Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im
Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche
Erwerbsfähigkeit zu verwerten und sie ein rentenausschliessendes
Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b,
ZAK 1991 S. 320 E. 3b, THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozial-
versicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 124 ). Daraus folgt, dass
für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr
verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die
verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (vgl. AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b).
6.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, sein Gesundheits-
zustand habe sich wesentlich verschlechtert. Er sei völlig arbeits-
unfähig geworden; insbesondere sei ihm auch keine Verweisungs-
tätigkeit mehr zuzumuten. In Spanien erhalte er denn auch eine volle
Invalidenrente. Aus diesen Gründen habe er Anspruch auf eine ganze
Rente der schweizerischen Invalidenversicherung.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich eine Veränderung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im vorliegend massge-
benden Zeitfenster, d.h. seit dem 2. Juli 2003 bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 26. Oktober 2006, renten-
erhöhend ausgewirkt hat.
6.1 Dem Einspracheentscheid vom 2. Juli 2003 lagen im Wesentlichen
ein Bericht und eine Stellungnahme zum Leistungsbegehren, je vom
12. Dezember 2002, zugrunde (act. 38 und 39), welche Herr Dr. med.
X._______ vom ärztlichen Dienst insbesondere gestützt auf folgende
Vorakten erstellt hatte:
- einen Bericht vom 2. November 1995 des INSS, wonach dem
Vorschlag der zuständigen Kommission um Anerkennung der
Seite 19
C-3095/2006
dauernden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Bau-
arbeiter zugestimmt wurde (act. 4 sowie act. 23);
- nicht aktenkundige Lohnabrechnungen der letzten Arbeitgeber in
Spanien vom 31. August 1990 und vom 31. August 1997 (vgl.
aber act. 23);
- diverse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der spanischen
Sozialversicherung aus den Jahren 1991 bis 1995 (act. 6 sowie
act. 23);
- nicht aktenkundige, in Spanien erstellte Untersuchungsberichte
betreffend das Rückenleiden des Beschwerdeführers (vgl. aber
act. 23);
- einen Bericht vom 30. Mai 1996 von Herrn Dr. med. Y._______,
Chefarzt der Abteilung Neurologie, „Hospial F._______“, wonach
ein bei 70° positiver Lasègue mit selektiver Schmerzangabe
beim Abtasten der Lendenwirbelsäule sowie eine Diskushernie
L5/S1 festgestellt wurden (act. 6 und 23);
- einen Bericht vom 11. Juni 1996 von Herrn Dr. med. V._______,
Abteilung für Rehabilitation, „Hospial E._______“, wonach die
eingeleitete Physiotherapie und medikamentöse Behandlung zu
einer Besserung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers führten, und derselbe zur Gewichtsabnahme
an die zuständige Abteilung verwiesen wurde (act. 6 und 23);
- einen Bericht vom 23. Mai 1996 von Herrn Dr. med. O._______,
Chiropraktor, wonach der Beschwerdeführer an akutem
Lumbovertebralsyndrom bei diagnostizierter Diskushernie L5/S1
litt, aber keine radikularen Zeichen und neurologischen Defizite
bestanden (act. 7 und 23);
- den vom Beschwerdeführer am 17. Mai 1996 ausgefüllten Frage-
bogen, in welchem er angab, seine Tätigkeit als Bauarbeiter/
Bauleiter am 25. Oktober 1991 wegen Invalidität abgebrochen zu
haben, und seit dem 31. März 1995 eine Invalidenrente des
spanischen Versicherungsträgers zu beziehen (vgl. act. 8 und
23);
- einen Befundbericht vom 29. November 1988 von Herrn Dr. med.
H._______, Klinik R._______, wonach ein lumboradikluares
Kompressionssyndrom S1 links bei im CT nachgewiesener
rechts medio-lateralen Bandscheibenprotrusion L4/5 und
medialer Bandscheibenprotrusion mit spondylogener Akzentuier-
ung L5/S1 diagnostiziert wurden (act. 12 und 17);
- einen Computertomografiebefund vom 7. November 1988 von
Frau Dr. med. P._______, Kantonsspital M._______, wonach eine
Seite 20
C-3095/2006
rechtsbetonte Protrusion der vierten lumbalen Bandscheibe, eine
kleine mediane Diskushernie auf Niveau LWK 5/Sacrum,
mässiggradige Einengungen der beidseitigen Recessus laterales
auf Niveau LWK 4/5 und LWK 5/Sacrum infolge mässig- bis
mittelgradiger Spondylarthrosen und infolge der Protrusion LWK
4/5 festgestellt wurden (act. 12 und 17);
- einen Befundbericht betreffend eine von Herrn PD Dr. med.
T._______, am 1. Juni 1987 durchgeführte Computertomographie
der drei unteren lumbalen Bandscheiben, wonach eine 5 bis 6
mm breite Diskushernie L5/S1 mit Maximum rechts paramedian
diagnostiziert wurde (act. 13 und 23);
- eine Stellungnahme vom 18. Oktober 1996 von Herrn Dr. med.
G._______ vom ärztlichen Dienst, der gestützt auf die damaligen
Vorakten dem Beschwerdeführer infolge seiner Bandscheiben-
und Rückenschmerzen bzw. Lumbalarthrose mit diskalen Pro-
trusionen eine Arbeitsunfähigkeit von 70% im zuletzt ausgeübten
Beruf sowie von 0% in Verweisungstätigkeiten wie Hausabwart,
Tankwart, Kioskverkäufer oder Magaziner attestierte (act. 14);
- eine Stellungnahme vom 30. Mai 1997 von Frau Dr. med.
J._______ vom ärztlichen Dienst, welche gestützt auf die
damaligen Vorakten und Diagnosen (lumbovertebrale Rücken-
schmerzen bei Diskushernie L5S1, Lumboischialgie links bei
Discusprolaps L5S1 und Lumboischialgie rechts bei Discopathie
L5S1) zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei ab dem
25. November 1988 zu 70% arbeitsunfähig im zuletzt ausgeübten
Beruf als Bodenleger/Bauarbeiter sowie zu 10% in leichten Ver-
weisungstätigkeiten mit wechselnder Körperhaltung wie Portier,
Tankwart, Wärter, Gehilfe in einem Magazin oder Archiv (act. 17
und 18);
- die seitens des INSS am 6. September 2002 zugestellten
Formulare E-204-E, E-205-E, E-207-E (act. 31 bis 34), insbe-
sondere das am 17. Oktober 2002 bei der Vorinstanz einge-
gangene Formular E-213 (act. 36), in dem eine Diskushernie L5/
S1, eine Diabetes mellitus Typ2, eine arterielle Hypertonie ersten
Grades, eine Adipositas, eine Hyperurikämie, eine Dyslipidämie
diagnostiziert, sowie eine Dyspnoe ohne Schweregradangabe
festgestellt, und festgehalten wurde, der Beschwerdeführer be-
nötige einen Gehstock (act. 36);
- den vom Beschwerdeführer am 13. November 2002 ausgefüllten
Fragebogen (act. 37).
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Gestützt auf die vorerwähnten Dokumente beurteilte Herr Dr. med.
X._______ vom ärztlichen Dienst am 12. Dezember 2002 (act. 39) fol-
gende Diagnosen:
- ein lumboradikulares Kompressionssyndrom S1 bei nachge-
wiesener rechts mediolateralen Bandscheibenprotrusion L4/L5
und Bandscheibenprotrusion mit spondylogener Akzentuierung
L5/S1;
- ein metabolisches Syndrom, mit Übergewicht (BMI 37), Diabetes
mellitus und Dyslipidämie.
Er stellte fest, dass sich das funktionelle Krankheitsbild des Be-
schwerdeführers seit der Beurteilung vom 30. Mai 1997 durch Frau Dr.
med. J._______ vom ärztlichen Dienst nicht verändert habe. Ferner
erachtete er die Angaben dieser Ärztin zur Arbeitsfähigkeit von 30% im
zuletzt während 40 Stunden pro Woche ausgeübten Beruf als Boden-
leger/Bauarbeiter sowie von 90% in leichten Verweisungstätigkeiten
mit wechselnder Körperhaltung (Portier, Tankwart, Wärter, Gehilfe in
einem Magazin/ Archiv) weiterhin als zutreffend (act. 17 und 18).
6.1.1 Seither wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
und dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit vom ärztlichen
Dienst mehrmals überprüft, jeweils aufgrund von Dokumenten, die
vom Beschwerdeführer und vom INSS von sich aus oder auf Aufforde-
rung der Vorinstanz hin eingereicht worden waren.
6.1.2 Am 29. Juni 2004 (act. 49) nahm der ärztliche Dienst zu fol-
genden Dokumenten Stellung:
- zum Bericht des andalusischen Gesundheitsdienstes vom
19. Dezember 2003, in dem ein metabolisches Syndrom mit
morbider Adipositas, schlecht eingestellter Diabetes mellitus
Typ 2, Dyslipidämie und arterieller Hypertonie sowie Alkohol-
und Tabakabusus diagnostiziert und ein hohes kardiovasku-
läres Risiko festgestellt wurden (act. 47);
- zum Bericht des andalusischen Gesundheitsdienstes vom
14. März 2004, in welchem, soweit lesbar, eine morbide
Adipositas, eine Hyperurikämie, eine Hypertriglykämie, eine
Hypercholesterinämie, eine arterielle Hypertonie, eine Dia-
betes mellitus Typ 2, eine Diskushernie mit chronischer Lum-
balgie und eine Hypothyreoidie diagnostiziert wurden (act. 48).
Seite 22
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Unter teilweiser Übernahme der in diesen Berichten gestellten Dia-
gnosen, namentlich
- eines chronischen Alkohol- und Nikotinabusus,
- sowie eines metabolischen Syndroms mit morbider Adipositas
[BMI 40 kg/m2], arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2
und Dyslipidämie,
gelangte der ärztliche Dienst zum Schluss, der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers stelle sich unverändert dar. Weiterhin fehlten
Anzeichen dafür, dass er einen Beitrag zur Verbesserung seines
Gesundheitszustandes bzw. zur Schadensminderung leiste. Der Dia-
betes sei schlecht eingestellt, da keine Alkoholkarenz eingehalten
werde, und das Gewicht sei nochmals angestiegen. Medizinisch-
theoretisch habe sich keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben.
Mithin bestünden, so der ärztliche Dienst sinngemäss, trotz hohem
kardiovaskulären Risiko (vgl. act. 47), keine akuten kardialen Ein-
schränkungen.
6.1.3 Am 30. Mai 2005 (act. 60) nahm der ärztliche Dienst zum Bericht
vom 11. März 2005 des andalusischen Gesundheitsdienstes Stellung
(act. 57), in welchem folgende Diagnosen statuiert wurden:
- morbide Adipositas;
- Diabetes mellitus Typ 2;
- Dyslipidämie;
- primäre Hypothyreoidie;
- arterielle Hypertonie;
- Diskushernie L5-S1;
- chronische Lumbalgie.
Er führte aus, diese Diagnosen seien bereits bekannt. Verglichen mit
der jeweiligen Beurteilung in den Berichten des ärztlichen Dienstes
aus den Jahren 2002 und 2004 habe der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers keine wesentliche Änderung erfahren, sein Invalidi-
tätsgrad sei unverändert geblieben. Insbesondere existierten keine
Dokumente, die belegten, dass eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes eine Hospitalisation des Beschwerdeführers erforder-
lich gemacht hätte.
Seite 23
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6.1.4 Am 25. Juli 2006 nahm der ärztliche Dienst Stellung zu
„erhaltenen medizinischen Dokumenten“ (act. 76). Dabei dürfte es sich
um folgende Berichte gehandelt haben:
- einen Arztbericht vom 22. Juni 2005 des andalusischen
Gesundheitsdienstes (act. 58) wonach, soweit lesbar, eine
arterielle Hypertonie, einen schlecht eingestellten Diabetes
mellitus Typ 2, eine Dyslipidämie, eine morbide Adipositas
(BMI 41), eine primäre Hypothyreoidie, eine Diskushernie L5-
S1 mit diskalem/medialem Prolaps sowie ein Schlafapnoe-
syndrom diagnostiziert wurden (act. 58);
- einen Computertomografiebefund vom 21. Dezember 2005
von Herrn Dr. med. Q._______ vom Zentrum I._______,
wonach eine Veränderung der Discarthrose in den letzten drei
lumbalen Segmenten mit Präsenz einer diskalen Protrusion
posterior bilateral L4-L5 und einer Protrusion dorso-zentral L4-
L5, gleichbedeutend mit einer kleinen Diskushernie L5-S1,
diagnostiziert wurde (act. 29 sowie act. 64, 66, 73 und 76);
- einen Radiologiebefund vom 21. Dezember 2005 von Frau Dr.
med. W._______ vom Zentrum I._______, wonach eine
beginnende Spondylarthritis zervikal und lumbal sowie eine
beginnende Sacroileitis festgestellt wurden (act. 30 sowie act.
64, 66, 73 und 76);
- den der Vorinstanz zweimal zugestellten Bericht des ärztlichen
Dienstes des INSS, wonach ein Schlafapnoesyndrom, ein
metabolisches Syndrom, eine morbide Adipositas (BMI 41),
eine arterielle Hypertonie, ein Alkohol- sowie Tabakabusus,
eine primäre Hypothyreoidie sowie ein hohes kardiovaskuläres
Risiko diagnostiziert bzw. festgestellt, und unter Bezugnahme
auf die vorerwähnten radiologischen Berichte vom 21. De-
zember 2005 (act. 29 und 30) das daselbst Diagnostizierte
aufgeführt wurde (act. 59, 70, 74 und 75).
Vermutlich gestützt auf die vorerwähnten Dokumente stellte der ärzt-
liche Dienst am 25. Juli 2006 folgende Diagnosen:
- Schlafapnoesyndrom;
- morbide Adipositas (BMI 41);
- arterielle Hypertonie;
- Diabetes mellitus Typ 2;
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- degenerative nicht defizitäre Probleme zervikal und lumbal mit
diskal abgestuften Protrusionen;
- Hypothyreoidie;
- Alkohol- und Tabakabusus.
Er gelangte zum Ergebnis, der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers sei unverändert, habe sich aber nicht stabilisiert. Die vorer-
wähnten Diagnosen seien bereits bekannt gewesen; so insbesondere
die morbide Adipositas und die Konsequenzen des metabolischen
Syndroms, die arterielle Hypertonie, das Schlafapnoesyndrom sowie
das schmerzhafte lumbale Syndrom. Dem Beschwerdeführer sei keine
medizinische Behandlung zumutbar, die zu einer wesentlichen Verbes-
serung der Arbeitsfähigkeit führen könnte. Seine Beweglichkeit sei
eingeschränkt, er könne keine Lasten tragen und keine Zwangs-
haltungen einnehmen. Seine Arbeitsfähigkeit habe allerdings keine
Veränderung erfahren.
6.2 Aus einer Gegenüberstellung der Berichte des ärztlichen Dienstes
vom 12. Dezember 2002 und vom 25. Juli 2006 erhellt, dass in beiden
Berichten der Diabetes mellitus Typ 2 sowie die degenerativen nicht
defizitären Probleme zervikal und lumbal mit diskal abgestuften Pro-
trusionen bzw. die Diskushernie L5/S1 aufgeführt sind.
Allerdings wurden folgende, im Bericht des ärztlichen Dienstes vom
25. Juli 2006 aufgeführten Diagnosen im Bericht des ärztlichen Diens-
tes vom 12. Dezember 2002 noch nicht berücksichtigt:
- das Schlafapnoesyndrom, welches im Bericht vom 22. Juni 2005
des andalusischen Gesundheitsdienstes diagnostiziert (act. 58)
und vom ärztlichen Dienst erstmals am 25. Juli 2006 beurteilt
wurde;
- die morbide Adipositas (BMI 41), erstmals diagnostiziert im Arzt-
bericht vom 19. Dezember 2003 des andalusischen Gesundheits-
dienstes (act. 47), und hernach beurteilt in den Berichten des
ärztlichen Dienstes vom 29. Juni 2004 und 30. Mai 2005 (act. 49
und 60), währenddem der ärztliche Dienst am 12. Dezember
2002 noch die Diagnose Übergewicht (BMI 37) beurteilte (act.
39);
- die arterielle Hypertonie, welche allerdings bereits anlässlich der
Beurteilung des ärztlichen Dienstes vom 12. Dezember 2002
bekannt war (act. 36), und in den nachfolgenden Berichten des
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ärztlichen Dienstes vom 9. Juni 2004 und 30. Mai 2005 beurteilt
wurde (act. 49 und 60);
- die Hypothyreoidie, welche erstmals im Bericht vom 14. März
2004 des andalusischen Gesundheitsdienstes diagnostiziert (act.
48) und anschliessend im Bericht des ärztlichen Dienstes vom
30. Mai 2005 beurteilt wurde (act. 60);
- der Alkohol- und Tabakabusus, erstmals diagnostiziert im Bericht
vom 19. Dezember 2003 des andalusischen Gesundheitsdienst-
es (act. 47), alsdann beurteilt im Bericht des ärztlichen Dienstes
vom 29. Juni 2004 (act. 49).
Nicht aufgeführt und beurteilt wurden sodann im Bericht vom 25. Juli
2006 des ärztlichen Dienstes folgende, damals bereits aktenkundige
Diagnosen:
- die Hyperurikämie, welche bereits anlässlich der Beurteilung
vom 12. Dezember 2002 des ärztlichen Dienstes bekannt war
(act. 36), in der Folge von den Ärzten des andalusischen Ge-
sundheitsdienstes am 14. März 2004 erneut erwähnt wurde (act.
48), indessen vom ärztlichen Dienst nie als Diagnose gewürdigt
bzw. beurteilt worden war (act. 39, 49 und 60);
- die Dyslipidämie, welche vom ärztlichen Dienst am 12. Dezember
2002, 29. Juni 2004 und 30. Mai 2005 beurteilt wurde (act. 39, 49
und 60);
- das hohe kardiovaskuläre Risiko, das anlässlich der Beurteilung
des ärztlichen Dienstes vom 29. Juni 2004 bekannt war (act. 47
und 49), und im der Vorinstanz am 6. Juli 2006 zugestellten
Bericht des INSS erwähnt wurde (act. 59 sowie 74 und 75);
- die Dyspnoe ohne Schweregradangabe, welche bereits
anlässlich der Beurteilung vom 12. Dezember 2002 des
ärztlichen Dienstes bekannt war, allerdings vom ärztlichen Dienst
in der Folge nie als Diagnose gewürdigt bzw. beurteilt worden
war (act. 36);
- die Hypercholesterinämie sowie die Hypertriglykämie, welche
erstmals im Bericht vom 14. März 2004 des andalusischen
Gesundheitsdienstes diagnostiziert wurden (act. 48), indessen
vom ärztlichen Dienst nie als Diagnosen gewürdigt bzw. beurteilt
wurden (act. 39, 49 und 60);
- die erstmals im Radiologiebefund vom 21. Dezember 2005 von
Frau Dr. med. W._______ diagnostizierte beginnende Sacroileitis
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sowie Spondylarthritis zervikal und lumbal (act. 30).
6.3 Die ursprüngliche Beurteilung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers durch den ärztlichen Dienst am 12. Dezember
2002 ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
Situation einleuchtend. Sie erfolgte gestützt auf die damaligen Vor-
akten, aus denen erhellt, dass allseitige und die geklagten Beschwer-
den berücksichtigende medizinische Untersuchungen stattgefunden
hatten (act. 6, 7, 12, 13, 14, 17, 18, 36). Mithin sind auch die Schluss-
folgerungen bezüglich des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit des Be-
schwerdeführers in nachvollziehbarer Weise begründet. Die Beurtei-
lung des ärztlichen Dienstes vom 12. Dezember 2002 ist demnach
nicht zu beanstanden.
6.4 Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seiner Forderung nach
einer ganzen Invalidenrente diverse Arztberichte des andalusischen
Gesundheitsdienstes aus den Jahren 2003 bis 2005 ins Recht gelegt
(act. 47, 48, 57 und 58). Diesen Arztberichten kann aber, soweit
lesbar, nicht entnommen werden, gestützt auf welche Vorakten
(Anamnese) sie erstellt worden sind. Ferner beinhalten sie entweder
keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (act. 47 und 57) oder aber Ein-
stufungen der Arbeitsunfähigkeit bei 100%, indem jeweils ohne nach-
vollziehbare medizinische Begründung explizit oder sinngemäss die
Möglichkeit der Verrichtung von Verweisungstätigkeiten verneint wurde
(act. 48 und 58). Diesen Arztberichten, die jeweils sehr kurz gehalten
sind, kommt daher nur ein geringer Beweiswert zu. Übrigens wurde
auch im der Vorinstanz am 6. Juli 2006 zugestellten Bericht des INSS
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne nachvollziehbare
medizinische Begründung bei 100% eingestuft. Zumal vom Be-
schwerdeführer ebenfalls als Beweismittel angerufen, sei sodann
erneut erwähnt, dass die Feststellungen des spanischen Versiche-
rungsträgers und des Sozialversicherungsgerichtshofes Granada be-
treffend den Invaliditätsgrad für die schweizerischen Behörden und
Gerichte nicht verbindlich sind (vgl. ZAK 1989 S. 320 sowie E. 3.1).
6.5 Die Vorinstanz verweist ihrerseits zur Begründung des ange-
fochtenen Einspracheentscheids hauptsächlich auf die Stellungnahme
ihres ärztlichen Dienstes vom 25. Juli 2006 (act. 76 und 78).
Dieser Stellungnahme sowie den Vorakten kann nicht entnommen
werden, ob die berichtende Ärztin, Frau Dr. med. Z._______, sämtliche
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entscheidrelevanten medizinischen Vorakten, also sämtliche seit dem
2. Juli 2003 erstellten Arztberichte sowie Berichte des ärztlichen
Dienstes berücksichtigt und (mit-)beurteilt hat. Vielmehr nahm sie Stel-
lung zu „erhaltenen medizinischen Dokumenten“, weshalb unklar
bleibt, auf welchen Vorakten ihre Beurteilung beruhte und ob effektiv
alle geklagten Beschwerden von ihr (mit-)berücksichtigt wurden. Frau
Dr. med. Z._______ erwähnt zwar die bereits im Bericht des ärztlichen
Dienstes vom 12. Dezember 2002 aufgeführten Diagnosen einer
Diabetes mellitus Typ 2 und die degenerativen, nicht defizitären
Probleme zervikal und lombal mit diskal abgestuften Protrusionen bzw.
die Diskushernie L5/S1. Allerdings hat sie den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers als unverändert und – zugleich – instabil
eingestuft.
Mit Blick auf eine erforderliche nachvollziehbare Darlegung und
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge bzw. Situation muss
daher bemängelt werden, dass aus der Stellungnahme vom 25. Juli
2006 nicht erhellt, weshalb sich bei diesen Diagnosen seit dem 12. De-
zember 2002 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein-
gestellt haben soll. Mangels entsprechender Begründung ist auch nicht
nachvollziehbar, weshalb Frau Dr. med. Z._______ damals bereits
bekannte Diagnosen, namentlich die Hyperurikämie, die Dyslipidämie,
das hohe kardiovaskuläre Risiko, die Dyspnoe ohne
Schweregradangabe die Hypercholesterinämie, die Hypertriglykämie
und die beginnende Sacroileitis sowie Spondylarthritis zervikal und
lumbal nicht aufgeführt und beurteilt hat. Auch findet sich in ihrer
Stellungnahme keine Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb die
anlässlich der Beurteilung des ärztlichen Dienstes vom 12. Dezember
2002 noch nicht bzw. am 25. Juli 2006 neu beurteilten Diagnosen
(Schlafapnoesyndrom, Adipositas in morbidem Ausmasse [BMI 41],
arterielle Hypertonie sowie Hypothyreoidie) zu keiner rentenrelevanten
Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt bzw. zu einer
solchen beigetragen haben sollen. Gestützt auf einen Antrag von Frau
Dr. med. Z._______ hat zudem die Vorinstanz beim spanischen
Versicherungsträger eine detaillierte rheumatologische Untersuchung
des Beschwerdeführers mitsamt nützlicher radiologischer Unter-
suchungsergebnisse eingefordert (act. 64, 73, 76 sowie act. 29 und
30). In den Akten findet sich aber nur eine kurze, sehr allgemein
gehaltene Beurteilung des Bewegungsapparates (act. 59 Ziff. 6). Auch
der Stellungnahme von Frau Dr. med. Z._______ vom 25. Juli 2006
kann nicht entnommen werden, dass sie weitergehende, detailliertere
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rheumatologische Untersuchungsergebnisse gewürdigt bzw. in ihre
Beurteilung miteinbezogen hätte.
All diese Umstände zeigen auf, dass die Beurteilung des ärztlichen
Dienstes vom 25. Juli 2006 auf einer unvollständigen Anamnese sowie
auf einer nicht alle geklagten Leiden berücksichtigenden, nicht aus-
reichend detaillierten Abklärung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers beruht. Es bleibt anzumerken, dass Frau Dr. med.
Z._______ die ihr zur Beurteilung unterbreiteten Diagnosen auch nicht
explizit gewichtet bzw. nicht zwischen Haupt- und Nebendiagnosen
differenziert hat. Insgesamt sind daher auch ihre Schlussfolgerungen
zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar
begründet.
7.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass keine nach-
vollziehbare, medizinisch einleuchtende Auseinandersetzung des ärzt-
lichen Dienstes mit dem Einfluss der seit dem 2. Juli 2003 bekannten
gewordenen und diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit
vorliegt. Ohne Vornahme einer ergänzenden medizinischen Abklärung
und Beurteilung ist es daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht
möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.3.1) festzustellen, ob
in der Zeit vom 2. Juli 2003 bis 26. Oktober 2006 eine rentenwirksame
Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein-
getreten ist. Da die Vorinstanz demnach den rechtserheblichen Sach-
verhalt nicht vollständig festgestellt hat (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art.
12 VwVG), ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und
die Sache zur Vornahme einer umfassenden, multidisziplinären
medizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers an die Vor-
instanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Diese Vorgehensweise
ist insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, da aktenkundigerweise
seit dem 2. Juli 2003 keine ganzheitliche Untersuchung des angeblich
unveränderten, indessen instabilen Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers mehr stattfand.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
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8.1 Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da nach Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren gegen IV-Ein-
spracheentscheide die bis zum 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen
Bestimmungen über die Kostenfreiheit weiterhin anzuwenden sind,
und der Vorinstanz ohnehin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind
(Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Da aufgrund der Akten feststeht, dass dem nicht anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführer nur verhältnismässig geringe Kosten ent-
standen sind, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung
abzusehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4
des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einsprache-
entscheid vom 26. Oktober 2006 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Vornahme einer umfassenden, multidiszipli-
nären medizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers (im Sinne
von Erwägung 7) und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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