B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3096/2012
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Direktionsbereich Amtsgeschäfte, Bereich Recht,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufsichtsgebühr der Oberaufsichtskommission.
C-3096/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 9. Mai 2012 erliess das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Fol-
genden: BSV oder Vorinstanz) eine Verfügung, mit welcher die Aufsicht
über die A._______ (im Folgenden: A._______ oder Beschwerdeführerin)
mit Sitz im Kanton Aargau an die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (im
Folgenden: BVSA) übertragen worden war (Ziff. 1 des Dispositivs). Weiter
wurden – nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung – die Löschung
der A._______ aus dem Register für berufliche Vorsorge verfügt (Ziff. 2)
und die Aufsichtsgebühren 2011 (Fr. 43'900.10) und 2012 der anteilsmäs-
sig noch vom BSV übernommenen Aufsichtstätigkeit (Fr. 18'291.70) auf
insgesamt Fr. 62'191.80 festgelegt (Ziff. 3). Weiter wurde in Ziff. 4 des
Dispositivs darauf hingewiesen, dass die Aufsichtsgebühren 2012 an die
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (im Folgenden: OAK BV)
Fr. 110'821.60 betragen würden und die Rechnung im September 2013
versandt werde (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1,
Beilage 1).
B.
Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2012 erhob die A._______ beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Juni 2012 Beschwerde und
beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 4 dieser Verfügung
aufzuheben (B-act. 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Aufsichtsabgabe
an die Oberaufsichtsbehörde sei völlig unverhältnismässig. Es sei nicht
einzusehen, weshalb die Stelle, welche gesetzlich mit Abstand am we-
nigsten Aufwand betreiben müsse, eine Gebühr von Fr. 110'821.60 erhe-
ben dürfe. Dies sei keineswegs im Sinne der Strukturreform, mit welcher
übertriebene Kostenabschöpfungen bekämpft werden sollen. Es sei auch
nicht einzusehen, weshalb die Gebühr ohne Einschränkung nach Anzahl
der versicherten Personen festgelegt werde, wenn für die Vorsorgeein-
richtungen mit wenig Versicherten praktisch derselbe Aufwand betrieben
werde. Zumindest müsste für Vorsorgeeinrichtungen mit vielen Versicher-
ten eine maximale Obergrenze festgelegt werden. Ebenso wäre für Vor-
sorgeeinrichtungen mit wenig Versicherten eine minimale Untergrenze
gerechtfertigt. Ein solches Vorgehen sei in ähnlichen Fällen bei einer Ge-
bührenerhebung üblich. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die in Art. 7
Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsor-
ge vom 10. und 22. Juni 2011 (BVV 1; SR 831.435.1) durch den Bundes-
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rat festgelegte jährliche Aufsichtsabgabe von 80 Rappen für jede bei der
beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung versicherte Person im Falle der
A._______ das Äquivalenzprinzip und damit Art. 5 Abs. 2, Art. 8 und Art. 9
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV; SR 101) verletze, sollte sie als Gebühr zu qualifizieren
sein. Die Höhe der Aufsichtsabgabe sei weder im BVG noch in einem an-
deren Bundesgesetz festgelegt. Werde sie als voraussetzungslos ge-
schuldete Steuer oder Gemengsteuer qualifiziert, bestehe dafür keine
genügende gesetzliche Grundlage. Damit liege eine Verletzung von Art. 5
Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV vor. Eine genügende gesetzliche Grundla-
ge betreffend die Aufsichtsabgabe sei umso mehr zu fordern, als deren
exorbitante Ausgestaltung durch den Bundesrat dem Ziel einer günstige-
ren beruflichen Vorsorge fundamental widerspreche.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2012 wurde die Beschwerdeführerin
– unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwer-
de) – aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- in
der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4); die-
ser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 5).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2012 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung des Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (B-
act. 10).
In formeller Hinsicht führte sie unter anderem aus, das vorliegende Ver-
fahren umfasse die strittige Frage der Erhebung der Aufsichtsgebühren
betreffend das Jahr 2012 zu Handen der OAK BV, welche durch die Vor-
instanz in Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung vom 9. Mai 2012 erhoben
worden sei. Der Streitgegenstand sei von der Beschwerdeführerin in de-
ren Antrag explizit darauf beschränkt worden.
In materieller Hinsicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Tätigkeit im
Rahmen der Oberaufsicht beinhalte die Überwachung des Systems der
beruflichen Vorsorge als Ganzes. Diese Tätigkeit könne jeweils nicht ei-
ner einzelnen Stiftung oder den Versicherten kausal und verursacherge-
recht angelastet werden. Der umstrittenen Abgabe stehe keine konkrete
direkte und zurechenbare Dienstleistung der OAK BV für eine Stiftung
oder einen Versicherten gegenüber. Es handle sich folglich nicht um eine
Gebühr im engen rechtlichen Sinn. Die Abgabe sei daher eher als eine
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Kostenanlastungssteuer oder eine Gemengsteuer zu betrachten. Das bei
den Gebühren anwendbare Äquivalenzprinzip finde weder bei den Ge-
meng- noch bei den Kostenanlastungssteuern Anwendung, was von der
Beschwerdeführerin anerkannt und in der Beschwerde selber festgehal-
ten werde. Die Aufsichtsabgabe diene der Finanzierung der Tätigkeit der
OAK BV und folglich der Aufsicht über das gesamte System der zweiten
Säule. Die Abgabe sei bewusst den in der zweiten Säule versicherten
Personen angelastet worden, da diese als klar abgrenzbarer Personen-
kreis im besonderen Masse von den Aufwendungen des Gemeinwesens
– sprich OAK BV – profitierten. Nebst der Schlussfolgerung, dass es sich
um eine Gemengsteuer handle, wäre es auch denkbar, die Abgabe als
voraussetzungslos geschuldete Kostenanlastungssteuer zu bezeichnen.
Im Ergebnis der rechtlichen Beurteilung würde dies jedoch nichts ändern.
Wenn das Äquivalenzprinzip keine Anwendung auf die Aufsichtsabgaben
für die OAK BV finde, könne nicht argumentiert werden, diese Abgabe sei
zu hoch resp. nicht verhältnismässig. Demgegenüber müsse dem Legali-
tätsprinzip Rechnung getragen werden. Wie die Beschwerdeführerin rich-
tig ausführe, seien an die gesetzlichen Grundlagen hohe Anforderungen
zu stellen. Dies sei dem Gesetzgeber bewusst gewesen und dieser habe
in Art. 64c Abs. 2 BVG die Bemessungsgrundlagen der Abgabe ausführ-
lich festgelegt. Der Kreis der Zahlstellen sei im Gesetz klar gezogen; die-
se Abgaben seien von der OAK BV "bei den Aufsichtsbehörden" einzu-
ziehen (Art. 64c Abs. 2 Bst. a BVG i.V.m. Art. 7 BVV 1). Aufgrund der Ma-
terialien ergebe sich schlüssig, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden
die Abgabe von den Stiftungen einzuziehen und an die OAK BV abzulie-
fern haben würden. Nur während der Übergangszeit sei gemäss der
Übergangsbestimmung in Art. 25 Abs. 2 BVV 1 und aus Praktikabilitäts-
gründen die Abgabe von den Stiftungen direkt dem BSV geschuldet, wel-
ches die Abgabe an die OAK BV weitergebe. Diese Abgabe diene einzig
zur Kostendeckung der Tätigkeit dieser Kommission und dessen Sekreta-
riat. Die Grundlage der Kostenerhebung sei transparent im Gesetz, in der
Verordnung und in den jeweiligen Mitteilungen zugänglich. Die OAK BV
müsse der beruflichen Vorsorge dienen, letztlich also im Interesse der
Vorsorgeeinrichtungen bzw. Versicherten tätig sein (vgl. unter anderem
Mitteilung BSV Nr. 123 S. 53). Da die OAK BV das System der berufli-
chen Vorsorge als Ganzes überwache, diene sie allen am System betei-
ligten versicherten Personen, was die Begründung zur Erhebung der Ab-
gabe gestützt auf die Anzahl der versicherten Personen darstelle. Die De-
legation der Bestimmung der Höhe der Abgabe an den Bundesrat sei zu-
lässig (BGE 135 I 130 und 134 I 179). Eine Abgabe von Fr. 0.80.- pro
versicherte Person (Art. 7 BVV 1) für die Überwachung des gesamten
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Seite 5
Systems könne schlussendlich nicht als übertrieben angesehen werden.
Die Erhebung der Abgabe bei den Stiftungen und versicherten Personen
behandle alle Vorsorgeeinrichtungen und Versicherten der zweiten Säule
gleichermassen. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots sei nicht
auszumachen.
E.
In ihrer Replik vom 9. November 2012 machte die A._______ weitere
Ausführungen und hielt an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbe-
gehren fest (B-act. 16).
F.
In ihrer Duplik vom 26. November 2012 führte die Vorinstanz aus, sie ver-
zichte auf eine Stellungnahme und halte ausdrücklich an den in der Ver-
nehmlassung vom 5. September 2012 gemachten Anträgen und Ausfüh-
rungen fest, da der Replik der Beschwerdeführerin vom 9. November
2012 keine neuen Argumente zu entnehmen seien (B-act. 18).
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 30. November 2012 schloss die In-
struktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 19).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden.
1.2 Der angefochtene behördliche Entscheid vom 9. Mai 2012 ist als Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Das BSV gehört zu
den in Art. 33 Bst. d VGG erwähnten Behörden. Da die streitige Verfü-
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gung vom BSV als Aufsichtsbehörde erlassen wurde (vgl. Art. 25 Abs. 5
BVV 1, Art. 61 Abs. 1 aBVG, Art. 3 Abs. 1 Bst. a aBVV 1), ergibt sich die
Anfechtbarkeit beim Bundesverwaltungsgericht auch aus Art. 74 Abs. 1
BVG. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt über das Sozialver-
sicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines ent-
sprechenden Verweises nicht anwendbar (vgl. Art. 2 ATSG).
1.4 Die Beschwerde wurde fristgemäss (Art. 50 VwVG) und formgerecht
(Art. 52 VwVG) eingereicht. Als Adressatin der Verfügung ist die Be-
schwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48
VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wor-
den war, ergibt sich zusammenfassend, dass auf die Beschwerde einzu-
treten ist.
1.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG).
1.6
1.6.1 Der Anfechtungsgegenstand in einem Beschwerdeverfahren wird
durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist
der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechts-
pflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rah-
men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes –
den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Ver-
fügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind dann
identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird
(vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1 und 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen;
SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
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Seite 7
1.6.2 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 9. Mai 2012. Die Beschwerdeführerin beantrag-
te in ihrer Beschwerdeschrift vom 8. Juni 2012, in Gutheissung der Be-
schwerde sei Ziff. 4 des Dispositivs dieser Verfügung aufzuheben. Streit-
gegenstand sind daher die von der Vorinstanz in Ziff. 4 des Dispositivs
verfügten "Aufsichtsgebühren 2012 an die Oberaufsichtskommission" in
der Höhe von Fr. 110'821.60.
1.6.3 Die in Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs angeordnete Aufsichts-
übertragung der Vorinstanz an die kantonale BVSA ist nicht bestritten und
bildet vorliegend nicht Streitgegenstand. Bezüglich dieses Teils trat die
vorinstanzliche Verfügung vom 9. Mai 2012 daher in Rechtskraft. Auch
gegen die in den Ziffer 2 (Löschung der Beschwerdeführerin aus dem
Register für berufliche Vorsorge des BSV) und 3 (Erhebung der altrechtli-
chen Aufsichtsgebühr, welche gemäss Art. 25 Abs. 2 und 3 BVV 1 für den
Zeitraum vom 1. bis 9. Mai 2012 [Übergabe der Aufsicht über die Stiftung
an die BVSA] geschuldet ist) angeordneten Massnahmen resp. Feststel-
lungen wendete die Beschwerdeführerin nichts ein; somit werden auch
diese beiden Ziffern nicht vom Streitgegenstand umfasst.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache
im Bereich der beruflichen Vorsorge grundsätzlich auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 9. Mai
2012) eingetretenen Sachverhalt ab (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts [im Folgenden: BVGer] C-4096/2010 vom 6. Januar 2012 E. 3 mit
weiteren Hinweisen). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich be-
sonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnen-
den oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil
des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_419/2009 vom 3. Novem-
ber 2009 E. 3.1; BGE 136 V 24 E. 4.3; 132 V 215 E. 3.1.1).
3.
3.1 Mit der sogenannten Strukturreform für die berufliche Vorsorge sind
am 1. Januar 2012 die neuen Bestimmungen über die Aufsicht und die
Oberaufsicht in der beruflichen Vorsorge in Kraft getreten. Die massgebli-
chen Änderungen in Art. 61 ff. BVG wurden durch das Bundesgesetz vom
19. März 2010 eingeführt (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). Gestützt auf
Art. 64c Abs. 3 und Art. 65 Abs. 4 BVG hat der Bundesrat ausserdem die
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Seite 8
BVV 1 geändert (AS 2011 3425). Mit der Reform wurde eine grundsätzli-
che Neuordnung der Aufsichtsstruktur vorgenommen: So obliegt die Di-
rektaufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen nun ausschliesslich den Kan-
tonen. Das BSV übt keine Aufgaben im Bereich der Aufsicht und Ober-
aufsicht mehr aus. Die Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden wird so-
dann von einer unabhängigen Oberaufsichtskommission Berufliche Vor-
sorge (OAK BV) wahrgenommen, was eine Aufgabenverlagerung vom
Bundesrat zur OAK BV bedeutet (vgl. auch JÜRG BRECHBÜHL, Neuord-
nung von Aufsicht und Oberaufsicht in der beruflichen Vorsorge, HAVE –
Haftung und Versicherung, 2012 S. 318 ff.).
3.2 Das BVG sieht in der Übergangsbestimmung zur Strukturreform vor,
dass die Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Änderung unter Bundesaufsicht stehen, für höchstens drei Jahre nach In-
krafttreten dieser Änderung unter Bundesaufsicht bleiben können. Ent-
sprechend regelt die BVV 1 in der Übergangsbestimmung von Art. 25
Abs. 5, dass das BSV die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen bis am
31. Dezember 2014 der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde zu
übergeben und innerhalb dieser Frist den Übergabezeitpunkt festzulegen
hat. Zuständig ist die kantonale Aufsichtsbehörde am Sitz der Einrichtung
im Zeitpunkt der Übergabe. Weiter hält die Übergangsbestimmung in
Art. 25 Abs. 5 BVV 1 fest, dass die Verfügung zur Übertragung der Auf-
sicht dem Handelsregisteramt zwecks Änderung des Eintrags übermittelt
werde, sobald sie rechtskräftig sei.
3.3
Die Kosten der Aufsicht wurden im BVG und in der BVV 1 im Rahmen der
Strukturreform neu geregelt.
3.3.1 Das BVG bestimmt die Aufsichtskosten nun wie folgt: Laut Art. 64c
Abs. 1 BVG werden die Kosten der OAK BV und seines Sekretariats ge-
deckt durch eine jährliche Aufsichtsabgabe (Bst. a) und Gebühren für Ver-
fügungen und Dienstleistungen (Bst. b). Gemäss Art. 64c Abs. 2 BVG
bemisst sich die jährliche Aufsichtsabgabe bei den – hier zur Diskussion
stehenden – Aufsichtsbehörden nach der Zahl der beaufsichtigten Vor-
sorgeeinrichtungen und der Anzahl der Versicherten (Bst. a.); beim
Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftun-
gen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermö-
gen (Bst. b). Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten
und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührenta-
rif fest (Art. 64c Abs. 3 BVG).
C-3096/2012
Seite 9
3.3.2 Die revidierte BVV 1 äussert sich in den Art. 6 bis 11 zu den Kosten
der Oberaufsicht bzw. den für deren Deckung in Rechnung zu stellenden
Aufsichtsabgaben und Gebühren. Die Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbe-
hörden ist in Art. 7 BVV 1 geregelt: Sie beträgt gemäss Abs. 1 jährlich 300
Franken für jede beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung (Bst. a) und 80 Rap-
pen für jede bei der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung versicherte Per-
son (Bst. b). Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 BVV 1 ist sie den Aufsichtsbehör-
den neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres in Rechnung zu
stellen.
3.3.3 In Art. 25 Abs. 2 bis 4 BVV 1 von sind sodann die Übergangsbe-
stimmungen für die Gebühren und Abgaben enthalten: Gemäss Art. 25
Abs. 2 BVV 1 gilt für Gebühren zulasten der Einrichtungen unter der di-
rekten Aufsicht des BSV weiterhin die Verordnung über die Gebühren für
die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vom
17. Oktober 1984 (VGBV, SR 831.435.2), solange die Aufsicht über die
Einrichtungen nicht den kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben wor-
den ist. Nach Art. 25 Abs. 3 BVV 1 ist die jährliche Aufsichtsgebühr nach
altem Recht im Jahr der Aufsichtsübergabe pro rata temporis bis zum Da-
tum der Übergabe geschuldet. Das BSV legt die Gebühr laut dieser Be-
stimmung gestützt auf den letzten ihm verfügbaren Jahresbericht der Ein-
richtung in der Übertragungsverfügung fest und stellt sie der Einrichtung
in Rechnung. Art. 25 Abs. 4 BVV 1 äussert sich zur Aufsichtsabgabe nach
Art. 7 BVV 1. Nach dieser Übergangsbestimmung ist die Aufsichtsabgabe
bis zum Ende des Jahres, in dem die Aufsicht an die kantonalen Auf-
sichtsbehörden übergeben wird, durch das BSV geschuldet.
4.
4.1 Bei den in Ziffer 4 des Verfügungsdispositivs festgesetzten „Auf-
sichtsgebühren 2012 an die Oberaufsichtskommission“ handelt es sich
um die mit der Strukturreform per 1. Januar 2012 neu eingeführte Auf-
sichtsabgabe im Sinne von Art. 64c BVG und Art. 7 BVV 1. Bevor zu prü-
fen ist, ob die umstrittene Aufsichtsabgabe für das Jahr 2012 – wie von
der Beschwerdeführerin behauptet – völlig unverhältnismässig bemessen
worden war, ist mit Blick auf den Umstand, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Prüfung der Anwendung von Bundesrecht grundsätzlich auch
vorzunehmen hat, ohne dass die entsprechenden Rügen von der be-
schwerdeführenden Partei vorgebracht werden (vgl. BGE 122 IV 11 E. 1b
mit Hinweisen), die Frage zu klären, ob die Vorinstanz in Ziffer 4 ihres
Verfügungsdispositivs die „Aufsichtsgebühren 2012 an die Oberaufsichts-
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Seite 10
kommission“ von Fr. 110'821.60 zu Recht auf die Beschwerdeführerin
überwälzt hat.
4.2 Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) erhebt in
Art. 5 Abs. 1 BV das Gesetzmässigkeitsprinzip zu einem allgemeinen
rechtsstaatlichen Grundsatz, der für die gesamte Staatstätigkeit verbind-
lich ist. Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesge-
setzgebung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 368 ff.;
BGE 131 II 13 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen).
Dem Legalitätsprinzip entsprechend bedarf die Verpflichtung zu einer öf-
fentlichrechtlichen Geldleistung gemäss der konstanten Rechtsprechung
einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche die Leistungspflicht mindes-
tens in den Grundzügen festlegt (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 134 I 179
E. 6.1; 133 V 402 E. 3.2; 132 I 117 E. 4.2; 132 II 371 E. 2.1). Delegiert der
Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nach-
geordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichti-
gen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber
festlegen (BGE 134 I 179 E. 6.1; 132 II 371 E. 2.1; 130 I 113 E. 2.2). Die
Rechtsprechung hat diese Vorgaben für die Abgabenbemessung bei ge-
wissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe
durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbe-
halt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 134 I 179 E. 6.1; 130 I 113 E. 2.2).
Diese mögliche Lockerung betrifft nur die Vorgaben zur Bemessung der
Abgaben, nicht die Umschreibung der Abgabepflicht (Subjekt und Objekt)
als solche (BGE 134 I 179 E. 6.1; 132 I 117 E. 4.2).
4.3 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.1 hiervor), ist im Folgenden vorab die
Rechtmässigkeit der Überwälzung der Aufsichtsabgabe im Sinne von
Art. 64c BVG und Art. 7 BVV 1 von der Vorinstanz auf die Beschwerde-
führerin zu prüfen. Gemäss der dargelegten Rechtsprechung ist erforder-
lich, dass der Gesetzgeber die entsprechende Leistungspflicht zumindest
in den Grundzügen regelt. Dazu gehört, wie in vorstehender Erwägung
4.2 erwähnt, auch die gesetzliche Umschreibung des Subjektes der Ab-
gabepflicht. Die lediglich für die Bemessung von gewissen Abgaben gel-
tende Lockerung betreffend die gesetzlichen Vorgaben ist nicht anwend-
bar.
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Seite 11
4.3.1 Im BVG ist nicht festgelegt, dass die Vorsorgeeinrichtungen zur
Leistung der in Art. 64c BVG erwähnten Aufsichtsabgabe verpflichtet sind.
Vielmehr ergibt sich aus Art. 64c Abs. 2 Bst. a BVG sinngemäss und aus
Art. 7 Abs. 1 und 2 BVV 1 ausdrücklich, dass es sich um eine Aufsichts-
abgabe der Aufsichtsbehörden handelt, welche diesen (von der Oberauf-
sichtskommission) in Rechnung zu stellen ist. In der hier massgeblichen
Übergangsbestimmung von Art. 25 Abs. 4 BVV 1 steht sodann explizit,
dass für das Jahr, in dem die Aufsicht an die kantonale Aufsichtsbehörde
übergeben wird, die Aufsichtsabgabe durch das BSV geschuldet ist. Von
einer Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen zur Leistung der Aufsichtsabgabe
ist weder im BVG noch in der BVV 1 die Rede.
4.3.2 Aufgrund der vorstehend erwähnten Rechtsgrundlagen ergibt sich
keine Pflicht der Beschwerdeführerin zur Leistung der für das Jahr 2012
verfügten Aufsichtsabgabe. Darüber hinaus kann auch keine Abgabe-
pflicht der Beschwerdeführerin aus der altrechtlichen VGBV abgeleitet
werden, da diese gemäss Art. 25 Abs. 2 BVV 1 nur für die Aufsichtsge-
bühren nach altem Recht gilt. Die Bestimmungen der allgemeinen Ge-
bührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041), auf
welche Art. 11 BVV 1 verweist, finden sodann nur hinsichtlich der Gebüh-
ren für Verfügungen und Dienstleistungen Anwendung (Art. 1 Abs. 1 und
2 AllgGebV), nicht aber betreffend die neurechtliche Aufsichtsabgabe. Es
besteht demnach kein Raum für eine – auch bloss sinngemässe – An-
wendung der AllgGebV.
4.3.3 Hinzu kommt, dass es sich bei diesen Rechtsgrundlagen ohnehin
um bundesrätliche Verordnungen und nicht um formelle Gesetzestexte
handelt. Im Abgaberecht ist die formelle gesetzliche Grundlage aber un-
ersetzlich (siehe auch FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 84).
Auf Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
21. März 1997 (RVOG, SR 172.010), welcher Grundlage für die AllGebV
bildet, könnte die Vorinstanz ihre Forderung nicht stützen. Die hier streiti-
ge Abgabepflicht ist auch dort nicht festgelegt.
4.3.4 Da eine formell-gesetzliche Grundlage, aus welcher sich die Pflicht
der Beschwerdeführerin zur Leistung der Aufsichtsabgabe im Sinne von
Art. 64c BVG und Art. 7 BVV 1 an das BSV ergibt, erforderlich ist, reichen
das Verursacher- und Kostendeckungsprinzip als Grundlage nicht aus,
um die vorliegend zur Diskussion stehende Abgabepflicht der Beschwer-
deführerin zu begründen. Nach dem Dargelegten bedarf es für die Über-
wälzung der Aufsichtsabgabe von der Vorinstanz auf die Beschwerdefüh-
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Seite 12
rerin einer konkreten Gesetzesnorm auf Bundesebene. Eine solche ge-
setzliche Grundlage ist nach dem Dargelegten jedoch nicht vorhanden.
4.3.5 Mit dem Hinweis auf das Rechtsgleichheitsgebot kann die Vorin-
stanz schliesslich ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Gebot
rechtsgleicher Rechtsanwendung ist nur verletzt, wenn die gleiche Be-
hörde gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilt (vgl. REGINA KIE-
NER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, 2. Auflage, Bern 2013, S. 421 f. mit
Hinweisen). Eine derartige Konstellation seitens der Vorinstanz ist – so-
weit ersichtlich – vorliegend nicht gegeben.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die – der Be-
schwerdeführerin von der Vorinstanz auferlegte – Aufsichtsabgabe für
das Jahr 2012 von Fr. 110'821.60 auf keine gesetzliche Grundlage stüt-
zen lässt. Ziffer 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
9. Mai 2012 erweist sich daher als nicht rechtmässig. Bei diesem Ergeb-
nis erübrigt sich zu prüfen, ob die umstrittene Aufsichtsabgabe für das
Jahr 2012 richtig bemessen wurde (vgl. zum Ganzen auch Urteile des
BVGer C-941/2012 E. 7 ff. und C-942/2012 E. 7 ff. vom 7. März 2014).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwer-
de vom 8. Juni 2012 gutzuheissen und die Dispositivziffer 4 der vor-
instanzlichen Verfügung vom 9. Mai 2012 aufzuheben ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei den Vorinstanzen keine Verfah-
renskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Aufgrund ihres Ob-
siegens sind auch der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen. Dieser ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstat-
ten.
6.2 Die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und die nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – trotz ihres Obsiegens, da die-
ser keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. sie
keine solchen geltend gemacht hat – haben keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit
C-3096/2012
Seite 13
Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 8. Juni 2012 wird gutgeheissen und die Dispositiv-
ziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Mai 2012 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
C-3096/2012
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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