B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3096/2013
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kinderrenten, Rückforderung von Leistungen und Erlass;
Einspracheentscheid SAK vom 18. April 2013.
C-3096/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______, geboren am (Datum) 1941, wohnhaft in Deutschland, deut-
scher Staatsangehöriger, (im Folgenden: Beschwerdeführer), arbeitete
von Juni 1961 bis Dezember 1962 in der Schweiz und entrichtete in die-
ser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (Vorakten 3).
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 1998 sprach die Schweizerischen Ausgleichs-
kasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) dem Beschwerdeführer eine
Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau und Kinderrenten
für seine beiden Söhne A._______ (geboren im Juni 1993) und
B._______ (geboren im Februar 1992) zu (Vorakten 3). Mit Verfügung
vom 12. September 2006 wurde die Invalidenrente infolge Erreichen des
Rentenalters durch eine Altersrente abgelöst (Vorakten 27).
Der Beschwerdeführer liess sich am 28. Juni 2007 scheiden (Vorakten
36), woraufhin die SAK am 24. Januar 2008 eine neue Verfügung erliess
und dem Beschwerdeführer eine Altersrente und für seine beiden Söhne
eine Kinderrente zusprach (Vorakten 42). Am 25. August 2011 heiratete
der Beschwerdeführer wieder (Vorakten 61).
C.
Am 20. April 2012 forderte die SAK den Beschwerdeführer auf (Vorakten
69), für seinen Sohn A._______ den Fragebogen zur Studien-/ Schulbe-
scheinigung ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden und für sei-
nen Sohn B._______ eine Kopie des Ausbildungsvertrages und eine Be-
scheinigung des Arbeitgebers, dass das Ausbildungsverhältnis immer
noch bestehe, einzureichen.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer die entsprechenden Beschei-
nigungen und Bestätigungen ein (Vorakten 70, 71) und teilte der SAK mit,
sein Sohn A._______ sei schwerbehindert (Vorakten 72). Am 28. März
2011 wurde der Beschwerdeführer als ehrenamtlicher Betreuer von
A._______ bestellt (Vorakten 73).
D.
Mit den Verfügungen, beide datierend vom 30. August 2012 (Vorakten 77,
78) teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, es bestünde für seine bei-
den Söhne ab Januar 2011 bis Oktober 2011 bzw. von Juli 2011 bis April
C-3096/2013
Seite 3
2012 kein Anspruch auf eine Kinderrente und er müsse die erhaltenen
Beträge in Höhe von je Fr. 260.-, gesamthaft Fr. 520.-, rückerstatten. Da-
gegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2012 Einsprache
(Vorakten 81). Die SAK zog ihre Verfügung betreffend B._______ am 18.
April 2013 in Wiedererwägung und bejahte den Anspruch auf eine Kinder-
rente ab September 2011 (Vorakten 96).
Betreffend A._______ holte die SAK bei der S._______-Schule Informati-
onen ein. Die S._______-Schule bestätigte der SAK (Vorakten 95), dass
A._______ seine Ausbildung mit dem Förderschwerpunkt "geistige Ent-
wicklung" am 1. August 2000 begonnen und am 31. Juli 2012 beendet
habe und vermutungsweise durch diese Ausbildung nicht befähigt sei, auf
dem Arbeitsmarkt eine finanzielle Unabhängigkeit garantierende Anstel-
lung zu finden.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 18. April 2013 (Vorakten 97) hielt die Vorin-
stanz sinngemäss fest, dass A._______ vermutungsweise trotz der Aus-
bildung bei der S._______-Schule nicht befähigt sei, auf dem Arbeits-
markt eine finanzielle Unabhängigkeit garantierende Anstellung zu finden.
Bei dieser Ausbildung handle es sich nicht um eine Ausbildung im Sinne
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Es
bestehe demzufolge nach Vollendung des 18. Altersjahrs des Kindes ab
Juli 2011 kein Anspruch mehr auf eine Kinderrente. Die Renten von Juli
2011 bis April 2012 in der Höhe von insgesamt CHF 260.- seien demnach
zu Unrecht ausbezahlt worden. Unter diesen Umständen verfügte sie die
Rückerstattung der bereits ausbezahlten, nicht geschuldeten Leistungen
von Fr. 260.- (Kinderrenten von Juli 2011 bis April 2012) und wies die Ein-
sprache vom 21. Oktober 2012 ab. Sie machte den Beschwerdeführer
darauf aufmerksam, dass auf Gesuch hin, bei Vorliegen einer grossen
Härte die Rückerstattung erlassen werden könne.
F.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am 12. Mai 2013
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. April 2013 (act. 1). Er
begründete dies damit, dass er keine Meldepflicht verletzt habe und da-
her nicht verstehe, warum die Versicherung ausbezahle und danach zu-
rückfordere. Es bestünde ein Härtefall, er könne die Zahlungen nicht zu-
rückzahlen. Die Klassenlehrerin und er hätten es nicht vermocht
A._______ zu einem Praktikum oder zu einer Arbeit in einer Behinder-
C-3096/2013
Seite 4
tenwerkstatt zu bewegen. A._______ sei von Geburt an geistig behindert
und könne keine dauerhaften Arbeiten ausführen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 (act. 3) beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Einsprachever-
fügung vom 18. April 2013 sowie der Verfügung vom 30. August 2012, mit
der Begründung, Anspruch auf eine Kinderrente nach dem 18. Altersjahr
bis längstens zum 25. Altersjahr würde nur bestehen, wenn sich das Kind
in Ausbildung befinden würde. A._______ würde keine reguläre sondern
eine therapeutische Ausbildung absolvieren, welche nicht zum Ziel habe,
den Eintritt ins Erwerbsleben im primären Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
H.
Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der angesetzten Frist keine Rep-
lik ein, weshalb der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. September
2013 den Schriftenwechsel abschloss (act. 6).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen
Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
C-3096/2013
Seite 5
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1
Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids und als Emp-
fänger der Kinderrente ist der Beschwerdeführer vom Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-
rung, sodass er gemäss Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Im Übri-
gen ist der Beschwerdeführer gemäss dem Betreuerausweis für seinen
Sohn A._______ vom 28. März 2011 rechtlich bevollmächtigt, ihn im Ge-
richtsverfahren zu vertreten (Vorakten 73).
1.4 Da die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde (vgl. Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Aus-
gangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des
Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mit-
hin – im Rahmen der Parteianträge – nur das in der Verfügung geregelte
Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfü-
gung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig
(vgl. u.a. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 46, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2013, Rz. 687 und 861 ff.).
Das sinngemässe Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, aufgrund
des Vorliegens einer Härte, sei ihm bei Abweisung der Beschwerde die
Rückzahlung zu erlassen, kann nicht gehört werden, da die Vorinstanz in
der angefochtenen Einspracheverfügung vom 18. April 2013 nicht über
den Erlass der Rückerstattung entschieden hat.
Ein allfälliges Gesuch um Erlass der Rückerstattung der ohne Rechtsan-
spruch geleisteten Renten kann innert 30 Tagen nach Rechtskraft der
Rückforderungsverfügung bzw. dieses Urteils schriftlich begründet und
mit den nötigen Belegen bei der Vorinstanz eingereicht werden (vgl. Art. 4
Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11] und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4587/2008 vom 26. Mai 2010 E. 3.2).
C-3096/2013
Seite 6
2.2 Der Beschwerdeführer und sein Sohn A._______ sind deutsche
Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf
der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Ab-
kommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Syste-
me der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A die-
ses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), und die Verord-
nung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April
2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Syste-
me der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt
mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Zuläs-
sigkeit der Einstellung der Kinderrente nach schweizerischem Recht.
3.
Streitig ist, ob die Ausbildung des Sohnes des Beschwerdeführers
A._______ in der S._______-Schule ab Juli 2011 bis Juli 2012 als Ausbil-
dungszeit anzuerkennen ist, demnach ein Anspruch auf eine Kinderrente
gemäss Art. 22ter Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG besteht und die von
Juli 2011 bis April 2012 bereits bezogenen Kinderrenten in Gesamthöhe
von Fr. 260.- nicht zurückzuerstatten sind.
4.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Begehrens massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
C-3096/2013
Seite 7
4.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind,
das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, An-
spruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 AHVG).
Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf
eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG). Der Anspruch auf
die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder
der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des
18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für
Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu
deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art.
24 Abs. 5 AHVG).
Ein Anspruch auf eine Kinderrente als Zusatzrente zu einer Altersrente
über das vollendete 18. Altersjahr bis zum vollendeten 25. Altersjahr be-
steht somit im Falle des Beschwerdeführers nur dann und solange, als
das Kind noch in Ausbildung ist.
4.2 Gemäss Art. 49bis Abs. 1 der der Verordnung über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist ein Kind in Ausbildung,
wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder
zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeit-
lich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder
sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Er-
werb verschiedener Berufe.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann der gesetzliche Begriff der
Ausbildung verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung; an-
dererseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum vorn-
herein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung
des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Aus-
bildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen
Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten
Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemäs-
sen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrgan-
ges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der
Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswir-
ken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Per-
son die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um
sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt
die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Pro-
C-3096/2013
Seite 8
gramm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. UELI
KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/ Hans-Ulrich
Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2012, 3. Aufl., Art. 25 Rz. 6 mit Hin-
weisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-695/2010 vom 17. De-
zember 2012, C-5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3,
C-7916/2010 vom 27. September 2012 E. 3.3, C-6567/2009 vom
17. September 2010 E. 4.3 und C-3062/2010 vom 13. September 2010
E. 4.3).
4.3 Die vom Gesetzgeber genannte Ausbildung zielt darauf ab, die beruf-
liche Ausbildung zu fördern (vgl. BGE 139 V 122 E. 4.3) und den Bezüger
einer Rente von zusätzlichen Beiträgen an die Ausbildung des eigenen
Kindes bis zu dessen Eintritt in eine Erwerbstätigkeit zu entlasten, damit
es später einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die es ihm ermöglicht,
den eigenen Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Allerdings ist
dieses Ausbildungsziel auf eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausge-
richtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8867/2010 vom 6.
November 2013). Das volljährige Kind eines invaliden (bzw. eine Alters-
rente beziehenden) Elternteils soll durch die Invalidität seines Vaters oder
seiner Mutter (bzw. weil sein Vater oder seine Mutter kein Erwerbsein-
kommen mehr bezieht) in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behin-
dert sein. Liegt – über die Ausbildung in der obligatorischen Schulzeit
hinaus – keine Ausbildung vor, die auf eine den eigenen Lebensunterhalt
ermöglichende Erwerbstätigkeit hinzielt oder im Sinne einer Überbrü-
ckung die Aufnahme einer solchen Tätigkeit ermöglicht, liegt keine Aus-
bildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG vor.
5.
Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Ausbildung an der
S._______-Schule, Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung", welche
der Sohn des Beschwerdeführers A._______ besucht, darauf hinzielt, die
Schüler in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt im ersten Ar-
beitsmarkt selbstständig zu bestreiten und somit eine Ausbildung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis AHVV vorliegt.
5.1 Der Homepage der S._______-Schule ist zu entnehmen (vgl.
Fortschreibung%203.%20Fassung%20_Juli%202006.pdf), dass das Ziel
der Ausbildung die Förderung insbesondere die Entwicklung von kogniti-
ven, kommunikativen, sprachlichen, senso- und psychomotorischen,
C-3096/2013
Seite 9
emotionalen und sozialen Fähigkeiten, einschließlich der Ausformung von
lebenspraktisch orientierten Kulturtechniken ist, um den Schülerinnen und
Schülern ein aktives Leben in sozialer Integration und die selbstbe-
stimmte Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu ermöglichen. Im Weiteren sol-
len die Sozial- und Ich-Kompetenzen gestärkt werden. In der Abschluss-
stufe werden die Schüler auf ihr zukünftiges Berufsleben vorbereitet, was
in der Regel ein geschützter Arbeitsplatz in einer Werkstatt ist.
5.2 Der Schulleiter der S._______-Schule bestätigte, dass die absolvierte
Ausbildung A._______ nicht dazu befähige, auf dem primären Arbeits-
markt eine Anstellung zu finden, sondern allenfalls unter Anleitung in ei-
ner Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten zu können (Vorakten 95).
5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Ausbildung an der
S._______-Schule A._______ nicht auf eine Anstellung im primären Ar-
beitsmarkt vorbereitet sondern auf die Tätigkeit in einer geschützten
Werkstatt, hielt er doch fest, trotz Anstrengungen seinerseits seinen Sohn
nicht zu einem Praktikum in einer Werkstatt für behinderte Menschen ha-
be bewegen können.
5.4 Gestützt auf die Eintragungen auf der Homepage, der Auskunft der
S._______-Schule und den Ausführungen des Beschwerdeführer handelt
es sich bei der Ausbildung an der S._______-Schule somit nicht um die
Vorbereitung auf die Anstellung auf dem primären Arbeitsmarkt sondern
auf die Arbeit an einem geschützten Arbeitsplatz in einer Werkstatt. Damit
handelt es sich beim Angebot der S._______-Schule nicht um eine Aus-
bildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis AHVV. Die Aus-
bildung für die Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz berechtigt
nicht zum Bezug einer Kinderrente (vgl. hierzu auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-8867/2010 vom 6. November 2013).
5.5
Der Beschwerdeführer brachte vor, es könne nicht sein, dass sein Sohn
wegen seiner Behinderung keine Unterstützung vom Schweizer Staat er-
halten würde.
Im angefochtenen Einspracheentscheid steht wie erwähnt einzig der Leis-
tungsanspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente für seinen
Sohn A._______ zur Diskussion. Ob letzterer allenfalls eigene Leistungs-
ansprüche geltend machen könnte, kann vorliegend offen bleiben.
C-3096/2013
Seite 10
6.
Zusammenfassend lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid der
Vorinstanz vom 18. April 2013 nicht beanstanden. Demgegenüber erweist
sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen
Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
7.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so-
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerde-
führer haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-3096/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: