Abtei lung III
C-3097/2006
{T 0/2}
Urteil vom 26. März 2007
Mitwirkung: Richter Mesmer; Gerichtsschreiberin Marbet Coullery.
X._______, 6800 Feldkirch,
Beschwerdeführer, vertreten durch AK Vorarlberg, Interessenvertretung für
Arbeitnehmer/innen, Widnau 2-4, AT-6800 Feldkirch,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
betreffend
Invalidenversicherung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) mit Verfügung vom
1. November 2006 das Leistungsbegehren des österreichischen Staatsangehöri-
gen X._______, geb. 9. September 1948, abgewiesen hat mit der Begründung,
trotz des Gesundheitsschadens sei eine dem Gesundheitszustand angepasste
gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise
zumutbar,
dass gegen diese Verfügung am 22. November 2006 bei der Eidgenössischen
Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für
die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde eingereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der
am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissi-
onen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmit-
tel übernimmt, wobei das neue Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs.
2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG, SR 173.32),
dass es gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt, und zu den Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG auch die IV-Stelle gehört,
welche Verfügungen im Bereich der Festsetzung von IV-Renten erlässt (Art. 69
Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass der Beschwerdeführer zweifellos zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert ist, da er vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat und als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist,
dass in der prozessleitenden Verfügung vom 23. Februar 2007 eine einzelrich-
terliche Beurteilung des vorliegenden Verfahrens in Aussicht gestellt wurde, und
seitens des Beschwerdeführers innert der gesetzten Frist keine Einwände gegen
dieses Vorgehen erhoben wurden,
dass neben dem urteilenden Einzelrichter als Gerichtsschreiberin Sabine Uhl-
mann eingesetzt wurde, die aus organisatorischen Gründen durch Susanne
Marbet Coullery ersetzt werden musste,
dass es im Rahmen der Beurteilung eines Leistungsbegehrens Sache der IV-
Stelle ist, die zur Beurteilung des Begehrens erforderlichen medizinischen Ab-
klärungen in rechtsgenüglicher Weise vorzunehmen (vgl. Art. 69 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201],
3dass die IV-Stelle anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in ihrer
Vernehmlassung vom 2. Februar 2007 auf die Ausführungen vom 31. Januar
2007 des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (act. 36) verwiesen und gestützt da-
rauf die Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt hat,
dass daraus zu schliessen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Novem-
ber 2006 möglicherweise auf einer mangelhaften tatbeständlichen Grundlage
beruht,
dass Art. 49 VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund aufzählt,
dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die IV-Stelle im Rahmen einer neuen Verfügung über das Leistungsbegeh-
ren zu befinden hat,
dass unter diesen Umständen die vom Beschwerdeführer beantragte Fristerstre-
ckung für einen Rückzug der Beschwerde vom 22. November 2006 nicht ge-
währt werden kann, da erst mit dem vorliegenden Urteil eine neue Verfügung
der IV-Stelle möglich ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben
sind,
dass dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche mangels Kostennote
unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwandes,
der sich für das vorliegende Verfahren auf eine kurze Rechtsschrift beschränkt,
auf pauschal Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7
und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.
2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem die angefochtene
Verfügung vom 1. November 2006 aufgehoben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zugesprochen.
Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
44. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Sozialversicherung
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern angefochten werden (vgl. Art.
42, 48 und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173. 110]).
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