Abtei lung II I
C-3099/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Jürg Kölliker,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
R._______, (DE),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Vorinstanz.
Invalidenrente (Einspracheentscheid vom
15. November 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3099/2006
Sachverhalt:
A.
Der 1943 geborene R._______ ist deutscher Staatsangehöriger und
war von 1977 bis 2005 in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig
und bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV) versichert gewesen. Ab dem 14. Januar 2005
übte er seine Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in der CNC-Fertigung
(...) aus gesundheitlichen Gründen (insbesondere aufgrund von
Schmerzen am Bewegungsapparat) nicht mehr aus; das Arbeits-
verhältnis wurde Ende 2005 aufgelöst (IV-Akt. 54). Mit Schreiben vom
14. Oktober 2005 informierte die Deutsche Rentenversicherung (DRV)
Baden-Württemberg die Schweizerische Ausgleichskasse, dass sich
der Versicherte im September 2005 zum Bezug einer Invalidenrente
angemeldet habe und stellte ihr neben den entsprechenden Formu-
laren die medizinischen Unterlagen zu (IV-Akt. 52). Darunter befindet
sich ein von der DRV mit Formular E 213 eingeholter Bericht von Frau
Dr. A._______ vom 12. Oktober 2005 sowie verschiedene spezial-
ärztliche Berichte zu Handen des behandelnden Arztes. Nachdem die
Akten an die IV-Stelle Aargau überwiesen worden waren, holte diese
beim behandelnden Arzt Dr. med. B._______, (Deutschland), einen
Arztbericht ein, welcher am 23. November 2005 erstattet wurde (IV-
Akt. 55). Darin werden unter Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ein chronisches Wirbelsäulensyndrom und eine
Omarthrose aufgeführt. Dem Versicherten wird in seinem Beruf als
CNC-Maschinist eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert; eine leichte,
dem Leiden angepasste Tätigkeit könne er aber während acht Stunden
pro Tag ausüben. Am 28. Februar 2006 erhielt die IV-Stelle Aargau die
bereits unter Akt. 52 abgelegten medizinischen Berichte (Arztbericht
gemäss Formular E 213 sowie spezialärztliche Berichte) ein zweites
Mal über die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Akt. 61).
Mit Verfügung vom 21. März 2006 wies die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass auf-
grund des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 13% ermit-
telt worden sei, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (IV-Akt. 68).
Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid
vom 15. November 2006 ab.
B.
Mit Datum vom 24. November 2006 erhob R._______ Beschwerde bei
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der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im
Ausland (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) und verwies auf ein
von der Deutschen Rentenversicherung eingeholtes Gutachten von
Frau Dr. A._______, wonach er auch leichte Tätigkeiten nur weniger
als drei Stunden pro Tag verrichten könne. Es sei deshalb nicht
nachvollziehbar, dass er nach der schweizerischen Beurteilung
vollschichtig arbeitsfähig sein solle.
C.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundesver-
waltungsgericht über.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland, die Beschwerde sei abzuweisen und
verwies zur Begründung auf den Einspracheentscheid.
E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Januar 2007 wurde der
Schriftenwechsel geschlossen. Gegen die am 30. Januar 2007 und am
27. Februar 2008 mitgeteilte Zusammensetzung des Spruchkörpers
wurden keine Einwände erhoben.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die eidgenössische IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland vom 15. November 2006. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des
VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission AHV/IV siehe Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10] in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung).
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der
Beschwerdeführer berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff.
und Art. 60 ATSG). Die Beschwerdeschrift enthält kein ausdrücklich
formuliertes Rechtsbegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Aus dem
Vorbringen, es sei nicht einzusehen, weshalb zwei Rentenversicherer
hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten
Tätigkeit zu so unterschiedlichen Einschätzungen kämen, geht aber
klar hervor, weshalb er mit dem angefochtenen Entscheid nicht
einverstanden ist und dass er eine nochmalige Überprüfung seines
Rentenanspruchs beantragt. Da praxisgemäss im erstinstanzlichen
Sozialversicherungsprozess an die erforderliche Form und den Inhalt
einer Beschwerde keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind
(vgl. BGE 116 V 353 E. 2b; BGE 114 V 203 E. 1b; Urteil des Eidge-
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nössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 126/05 vom 6. Juni 2005
E. 2) und das Rechtsbegehren nicht ausdrücklich formuliert sein muss,
sondern auch der Beschwerdebegründung entnommen werden kann
(UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 61 Rz. 39), ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
wesentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzustellen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
15. November 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V
329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen
Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der
Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den
bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der
Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung
dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG
weiterhin Geltung (BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist
auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind
die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am
1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden
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werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewe-
senen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb auch
das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach
Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten
und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in
Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspar-
teien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozia-
len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Fami-
lienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst-
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verord-
nung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im
Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser
Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II
des FZA).
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy-
chischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
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3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente,
bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens
50 Prozent auf eine halbe Rente oder auf eine Viertelsrente, wenn sie
mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Laut Abs. 1ter dieser Norm
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002
für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253
E. 2.3 und E. 3.1).
3.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen war (Bst. b).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
3.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
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Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
3.7 Die Gewährung von Leistungen durch ein deutsches Versiche-
rungsorgan präjudiziert die invalidenversicherungsrechtliche Beurtei-
lung nach schweizerischem Recht nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt
sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem
Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung
Nr. 1408/71 ist nämlich die vom Träger eines Staates getroffene Ent-
scheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines
anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den
Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale
der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend
anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland und der
Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-
Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der
Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitgliedstaates aber bei
der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung die von den
Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und
Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte zu berücksich-
tigen. Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, durch einen Arzt
oder eine Ärztin seiner Wahl die antragstellende Person untersuchen
zu lassen.
4.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen
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Tätigkeit als CNC-Maschinist nicht mehr arbeitsfähig ist. Streitig ist
jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
4.1 Dr. B._______ führt in seinem Bericht vom 23. November 2005
(IV-Akt. 55) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
chronisches Wirbelsäulensyndrom und eine Omarthrose auf, unter
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgen Becken-
schiefstand und Varikosis. Der Versicherte sei in seinem Beruf als
CNC-Maschinist nicht mehr arbeitsfähig, weil die Tätigkeit ausschliess-
lich stehend verrichtet werden müsse und den Rücken häufig belaste.
Eine leichte Arbeit mit wechselnder Körperposition (Wechsel zwischen
Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Heben von Gegenständen über zehn
Kilogramm) wäre während acht Stunden pro Tag möglich. Als ange-
zeigt bezeichnete er berufliche Massnahmen, nicht aber weitere medi-
zinische Abklärungen.
Im Kurzattest vom 3. Mai 2006 bestätigt Dr. B._______, der Beschwer-
deführer sei weiterhin zu 100% arbeitsunfähig und derzeit seien auch
leichte Tätigkeiten nicht zu verrichten (IV-Akt. 69).
Im Bericht von Dr. A._______, Vertrauensärztin der Deutschen
Rentenversicherung Baden-Württemberg, vom 12. Oktober 2005 (IV-
Akt. 52 und 61) werden folgende Diagnosen aufgeführt: Chronisches
Lumbalsyndrom mit rezidivierendem sensiblem Wurzelreizsyndrom L4
links bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der unteren
LWS und Bandscheibenprotrusion L4/5 und L5/S1 sowie knöchern
eingeengten Neuroforamina vor allem bei L4/5 links; Fortgeschrittene
Osteoporose; Arthrose der Ileosakralgelenke; Impingement-Syndrom
rechtes Schultergelenk; Hypotone Kreislaufdysregulation; Supraven-
triculäre Extrasystolie; Massive rechtsbetonte Stammvaricosis bds. mit
schweren trophischen Störungen der Haut beider Unterschenkel;
Klinische Hinweise für arterielle Durchblutungsstörungen im rechten
Bein bei röntgenologisch nachgewiesener altersüberschreitender Arte-
riosklerose; Hypercholesterinämie, Nikotinabusus. Aus der zusammen-
fassenden Beurteilung geht hervor, dass der Versicherte stark unter-
gewichtig und muskelschwach sei und um gut fünf Jahre vorgealtert
wirke. Im Vordergrund stünden chronische Schmerzen der LWS bei
fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen sowie Bandscheiben-
protrusionen und eine ausgeprägte Osteoporose. Die LWS sei erheb-
lich funktionseingeschränkt und nur noch wenig belastbar. Dies treffe
auch für das rechte Schultergelenk zu, bei arthrotischen Veränderun-
Seite 9
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gen und Läsion der Rotatorenmanschette mit anhaltender Teilsteife
des Gelenkes. Weitere Funktionseinschränkungen seien durch die
rechtsbetonte massive Varicosis beider Beine und durch beginnende
periphere Durchblutungsstörungen des rechten Beines bei altersüber-
schreitender Arteriosklerose gegeben. Der Versicherte sei weder in
seiner bisherigen Tätigkeit als CNC-Maschinist, noch in einer anderen
Tätigkeit arbeitsfähig. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit sei
durch Reha-Massnahmen nicht möglich.
Im Weiteren enthalten die Akten verschiedene Kurzberichte von Fach-
ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen (insbesondere Orthopädie,
Neurologie und Psychiatrie, Phlebologie, Kardiologie; IV-Akt. 52 und
61), welche in der Regel als Berichte an den Hausarzt gerichtet
wurden und keine Angaben dazu enthalten, ob bzw. für welche Tätig-
keiten der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht arbeitsunfähig
ist. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepass-
ten Tätigkeit sind sie deshalb nicht aussagekräftig.
4.2 Die IV-Stellen müssen über die notwendigen Dienste verfügen,
damit sie ihre Aufgabe gemäss Art. 57 IVG fachgerecht und beför-
derlich durchführen können (Art. 59 Abs. 1 IVG). Zur Beurteilung der
medizinischen Anspruchsvoraussetzungen stehen den IV-Stellen inter-
disziplinär zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste (RAD) zur
Verfügung (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die Aufgaben des RAD werden
durch Art. 49 IVV konkretisiert. Nach dessen Abs. 1 prüft der RAD die
medizinischen Anspruchsvoraussetzungen. Gemäss Abs. 3 stellen die
RAD den IV-Stellen für jeden geprüften Fall einen schriftlichen Bericht
mit den notwendigen Angaben zu. Dieser enthält die Ergebnisse der
medizinischen Prüfung und eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung
des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht. Gemäss dem Kreis-
schreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, in
der bis Ende 2007 gültigen Fassung) des Bundesamtes für Sozial-
versicherungen (BSV) hat die IV-Stelle – abgesehen von den in
Anhang V KSVI aufgelisteten Ausnahmen – das medizinische Dossier
obligatorisch dem RAD vorzulegen (KSVI Rz. 2038).
Weshalb die IV-Stelle im vorliegenden Fall darauf verzichtet hat, das
Dossier dem RAD vorzulegen, geht aus den Akten nicht hervor. Da
zwei, im Auftrag eines Versicherungsträgers erstellte, medizinische
Stellungnahmen vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ganz unterschiedlich
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beurteilen, und zudem die vielen spezialärztlichen Berichte einer
medizinischen Würdigung bedurft hätten, wiegt dieser Mangel beson-
ders schwer. Denn in diesen Fällen ist die Aufgabe des RAD, den
medizinischen Sachverhalt – zu Handen der Verwaltung – zusammen-
zufassen und zu würdigen, von besonderer Bedeutung.
4.3 Die IV-Stelle hat allein auf den von ihr eingeholten Bericht des
behandelnden Arztes (vom 23. November 2005) abgestellt. Im
Einspracheentscheid verweist sie zwar ergänzend auf die medizi-
nischen Akten der SUVA. Daraus lässt sich aber für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit nichts entnehmen, weil der SUVA-Kreisarzt im
Bericht vom 27. April 2005 (IV-Akt. 47) lediglich zur Frage der Unfall-
kausalität Stellung nahm und darauf hinwies, die LWS-Problematik sei
wahrscheinlich durch degenerative Veränderungen verursacht und
somit unfallfremd. Die IV-Stelle begründet aber in keiner Weise,
weshalb sie nicht der Einschätzung von Frau Dr. A._______ folgt.
Letztlich bleibt unklar, ob sie diesen Bericht überhaupt zur Kenntnis
genommen hat. Damit hat sie nicht nur den Grundsatz der freien
Beweiswürdigung verletzt, sondern auch Art. 40 der Verordnung
Nr. 574/72 missachtet, wonach der Träger eines Mitgliedstaates die
von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen
und Berichte zu berücksichtigen hat.
4.4 Die beiden sich widersprechenden Berichte von Dr. B._______
und Dr. A._______ genügen den Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Expertise nicht (siehe E. 3.7).
Insbesondere wurden sie unabhängig voneinander erstellt, eine
Auseinandersetzung mit den divergierenden Einschätzungen
(hinsichtlich Schweregrad der Krankheiten und deren Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit) enthalten deshalb beide Berichte nicht. Aus
dem Bericht von Frau Dr. A._______ geht zudem nicht hervor, ob und
gegebenenfalls welche medizinischen Vorakten ihr zur Verfügung
standen. Der Kurzbericht von Dr. B._______ ist nicht darauf
ausgerichtet, die medizinischen Zusammenhänge, seine Beurteilung
der medizinischen Situation und die daraus gezogenen Schlussfolge-
rungen so darzulegen, dass seine Einschätzung den rechtsanwen-
denden Behörden einleuchten und ihnen gleichzeitig ein kritisches
Nachvollziehen ermöglichen soll. Die beiden Berichte von
Dr. B._______ und von Dr. A._______ sind deshalb weder vollständig
noch nachvollziehbar.
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Eine rechtskonforme Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit in einer
zumutbaren Tätigkeit (Art. 6 ATSG) als Voraussetzung eines Renten-
anspruchs ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich.
4.5 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungs-
gerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Da-
nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von
sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor-
gen (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a). Nach der Rechtspre-
chung verletzt das erstinstanzliche Sozialversicherungsgericht weder
den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und
raschen Verfahrens, wenn es aufgrund einer festgestellten Abklärungs-
bedürftigkeit die Sache an die Verwaltung zurückweist (BGE 122 V 157
E. 1d; RKUV 1999 Nr. U 342 S. 410 mit Hinweisen).
4.6 Angesichts der im vorliegenden Fall festgestellten Abklärungsbe-
dürftigkeit in medizinischer Hinsicht, ist die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese – unter Einbezug der gemäss Art. 40
Abs. 2 IVV zuständigen IV-Stelle und des RAD – die erforderlichen
Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be-
schwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 15. Novem-
ber 2006 aufzuheben.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen werden
jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Da dem Beschwerdeführer, der insbesondere nicht anwaltlich vertre-
ten ist, keine unverhältnismässig grossen Kosten entstanden sind und
er zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements
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vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspra-
cheentscheid vom 15. November 2006 aufgehoben und die Sache an
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit
diese nach erfolgter Abklärung über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Seite 13
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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