B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3100/2011
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
A._______,
vertreten durch Maître Abelardo Vazquez Conde,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch, Verfügung vom 3. Mai 2011
C-3100/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. am 22. September 1960; spanische Staatsangehörige)
arbeitete von 1978 bis 1987 als Reinigungskraft in der Schweiz und ent-
richtete in dieser Zeit die obligatorischen Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. vo-
rinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 21). Nach der Rückkehr in ihre
spanische Heimat war A._______ von 1993 bis 2004 – mit Unterbrüchen
– als Reinigungskraft tätig, wobei sie bis 2008 Versicherungsbeiträge leis-
tete (act. 21). Wegen beidseitiger Knieprobleme (Meniskusschäden beid-
seits und Gonarthrose links) unterzog sich A._______ je einer Operation
am linken (Oktober 2003) und am rechten Knie (Dezember 2005; vgl. act.
7, 22). Seit dem 2. Juni 2008 bezieht A._______ infolge anhaltender
Knieprobleme und einer Anpassungsstörung vom spanischen Staat eine
monatliche Rente wegen "incapacidad permanente en el grado de total
para la profesion habitual" (vgl. act. 19).
B.
Am 29. Juli 2008 (Eingang: 22. September 2008) meldete sich A._______
(nachfolgend Gesuchstellerin) über den spanischen Sozialversicherungs-
träger zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend
auch Vorinstanz) an (act. 1). Im Wesentlichen begründete die Gesuchstel-
lerin ihr Leistungsbegehren damit, dass sie aufgrund ihrer anhaltenden
Knieprobleme, namentlich der damit einhergehenden mechanischen Ein-
schränkung und Schmerzen sowie wegen psychischer Probleme, nicht
mehr vollumfänglich erwerbstätig sei.
C.
Mit Verfügung vom 8. September 2009 wies die Vorinstanz das Leis-
tungsbegehren der Gesuchstellerin erstmals ab (act. 35). Dabei aner-
kannte sie zwar eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Bereich von 70 %
sowie eine solche für Arbeiten im Haushalt im Umfang von 28 % (act. 22),
ging jedoch von keiner rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit aus.
D.
Mit Urteil vom 29. April 2010 im Verfahren C-7456/2009 hiess das Bun-
desverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne
gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache mit der
Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, eine zusätzliche psy-
C-3100/2011
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chiatrische Begutachtung in der Schweiz durchführen zu lassen und an-
schliessend in der Sache neu zu verfügen (act. 47).
E.
Am 19. Oktober 2010 liess die Vorinstanz die gerichtlich angeordnete
psychiatrische Begutachtung der Gesuchstellerin in der Schweiz durch-
führen. In seinem Gutachten vom 27. Oktober 2010 kam der untersu-
chende externe Facharzt zum Schluss, dass bei der Gesuchstellerin kei-
ne psychiatrische Diagnose gegeben sei und aus psychiatrischer Sicht
keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (act. 68).
F.
Gestützt auf das psychiatrische Gutachten sowie die medizinische Stel-
lungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 6. Dezember 2010 (act. 72) und
nachdem sie von den Vorbringen der Gesuchstellerin im Rahmen des
rechtlichen Gehörs Kenntnis genommen hatte (act. 75, 89, 94), wies die
Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 3. Mai 2011 erneut ab (act. 95).
G.
Gegen diesen Entscheid liess die Gesuchstellerin (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) am 25. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben. Sie lässt sinngemäss beantragen, es sei ihr eine In-
validenrente zuzusprechen und eine erneute psychiatrische Begutach-
tung vorzunehmen, unter Kostenfolgen. Zur Begründung lässt die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, das psychiatrische Gut-
achten vom 27. Oktober 2010 sei mangelhaft und entspreche nicht den
medizinischen Standards.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2011 schliesst die Vorinstanz
auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen.
J.
Auf die detaillierten Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zählt (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung
ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG, Art. 48
Abs. 1 VwVG) und sie hat die Beschwerde frist- und formgerecht einge-
reicht (Art. 60 ATSG, Art. 50 und 52 VwVG). Im Übrigen wurde der Kos-
tenvorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten innert Frist bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in
Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten an-
dererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die darin
erwähnten europäischen Verordnungen anwendbar sind. Gemäss Art. 8
Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um
insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt
darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
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Seite 5
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung.
Demnach beurteilt sich die vorliegend streitige Frage, ob die Vorinstanz
das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat,
allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. insb. Art. 2
Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 4 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971). Noch keine Anwendung finden vorliegend
die am 1. April 2012 in Kraft getretenen neuen EU-Verordnungen (Ver-
ordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009), zumal
die angefochtene Verfügung vor dem 1. April 2012 erging.
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [im Fol-
genden: EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
3.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445).
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Seite 6
Damit finden grundsätzlich jene materiellen Rechtsvorschriften Anwen-
dung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2011 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung ei-
nes allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind
(vorliegend das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Okto-
ber 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der entspre-
chenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Noch keine An-
wendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste
Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März
2011 [AS 2011 5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie
der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17)
entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung ent-
wickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und
3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und
des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. Sep-
tember 2007 (5. IV-Revision) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf
die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,
Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin-
weisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklä-
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Seite 7
rungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder
verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des strei-
tigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach-
verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab-
hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Ver-
waltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä-
rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zi-
vilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungs-
recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach-
verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212,
Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
Rz. 153 und 537; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464
E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335
E. 3c mit Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
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Seite 8
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m.
Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens
und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein-
schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei
weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1;
SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es
der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist,
die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Ge-
sellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten
Massstab zu prüfen. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha-
dens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt
eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissen-
schaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (vgl. BGE 136 V 279
E. 3.2.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1707/2011 vom
25. März 2013 E. 2.4).
4.3
4.3.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu
mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und auch nach Ablauf die-
ses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Bst. b und c).
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4.3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% An-
spruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen
von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % ent-
sprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit
nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vor-
sehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, so-
fern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253
E. 2.3 und 3.1 mit Hinweis auf das FZA, vgl. vorne E. 2), ist vorliegend
gegeben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchs-
voraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
4.4 Um den Invaliditätsgrad im konkreten Fall nach Massgabe von
Art. 28a IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) bemessen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Un-
terlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen
Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da-
zu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüg-
lich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen
Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemu-
tet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002
S. 62 E. 4b/cc).
4.4.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. Urteil des EVG I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
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Seite 10
4.4.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Nicht ausschlaggebend ist die Bezeichnung einer
ärztlichen Stellungnahme z. B. als Bericht oder als Gutachten. Ebenso
wenig kommt es grundsätzlich auf die Herkunft der ärztlichen Stellung-
nahme an (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar
2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des Bundesgerichts I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist denn im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-
suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkre-
te Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V
353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteile des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4 mit Hinweisen und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.4.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
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Seite 11
5.
Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig erhoben und korrekt gewürdigt und das Leis-
tungsbegehren zu Recht abgewiesen hat.
5.1 Unbestritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund von Knie-
schäden zwar eine teilweise Arbeitsunfähigkeit besteht, welche jedoch
(noch) keine rentenbegründende Invalidität bewirkt. Strittig ist hingegen,
ob bei der Beschwerdeführerin zusätzlich eine psychiatrische Gesund-
heitsstörung vorliegt, welche für sich allein oder in Kombination mit der
physischen Einschränkung einen Anspruch auf eine Invalidenrente be-
gründet. Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht also die Frage
nach der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin.
5.1.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie leide unter
einem schwerwiegenden psychischen Krankheitsbild. Dabei stützt sie
sich auf die von ihr bereits im Rahmen der vorinstanzlichen Rentenabklä-
rung eingereichten Arztberichte des Facharztes für Neurologie und Psy-
chiatrie C._______ vom 23. Juni 2009 (act. 32) und 1. Juni 2010 (Be-
schwerdebeilage 5), das fachorthopädische Gutachten von
Dr. G._______ vom 17. Juni 2009 (act. 30), die Feststellung im spani-
schen Rentenbescheid vom 10. Juni 2008 (act. 19) sowie die ärztlichen
Feststellungen im Formular E 213 (act. 1).
Vorweg zu nehmen ist, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh-
rerin – nicht auf die im Formular E-213 erwähnte Diagnose einer Angst-
störung abgestellt werden kann, weil das entsprechende Formular, auch
wenn es von einem Arzt ausgestellt wurde, die von der Rechtsprechung
gestellten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten offensichtlich
nicht erfüllt (vgl. E. 4.4.2). Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin
aus dem Umstand, dass der spanische Sozialversicherungsträger den
Rentenanspruch u.a. mit einer Anpassungsstörung begründet, etwas zu
ihren Gunsten ableiten, zumal das Bundesverwaltungsgericht an die ent-
sprechende Feststellung nicht gebunden ist (vgl. E. 2).
5.1.2 Gestützt auf die Einschätzungen von Dr. C._______ vom 23. Juni
2009, der bei der Beschwerdeführerin eine dauerschmerzbedingte (so-
matoforme) psychosomatische angstdepressive Störung (ICD-10: F43.2 –
F45.4) diagnostizierte, und von Dr. G._______, der neben physischen
Beschwerden ein ängstlich-depressives Syndrom feststellte, ordnete das
Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2010 (Verfahren C-7456/2009)
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Seite 12
an, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin in der Schweiz psychiat-
risch begutachten zu lassen. Die entsprechende Begutachtung wurde am
19. Oktober 2010 durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
Dr. med. S._______ durchgeführt.
5.1.3 Die Vorinstanz begründet den hier angefochtenen negativen Ren-
tenentscheid vom 3. Mai 2011 damit, dass Dr. med. S._______ bei der
Beschwerdeführerin keine psychische Störung diagnostiziert und eine Ar-
beitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verneint habe. In der Vernehm-
lassung hält die Vorinstanz an dieser Einschätzung fest und bekräftigt,
dass das Gutachten nicht zu beanstanden sei.
5.1.4 Die Beschwerdeführerin erachtet dagegen das Gutachten als man-
gelhaft und damit nicht beweiskräftig für die Ablehnung des Rentengesu-
ches.
Um den Beweiswert des vorliegenden Gutachtens zu beurteilen, ist zu-
nächst auf das streitige Gutachten genauer einzugehen (E. 5.2) und an-
schliessend zu prüfen, ob das Gutachten die in E. 4.4 erwähnten Kriterien
erfüllt und demgemäss einen genügenden Beweis für das Nichtvorhan-
densein einer psychischen Störung und damit hinreichende Grundlage für
den abweisenden Rentenentscheid darstellt (E. 5.3).
5.2 Dr. med. S._______ hält die Ergebnisse der am 19. Oktober 2010 von
13.50 Uhr bis 15.00 Uhr durchgeführten psychiatrischen Untersuchung
der Beschwerdeführerin im schriftlichen Gutachten vom 27. Oktober 2010
fest. Das Gutachten ist in französischer Sprache abgefasst. Die Untersu-
chung selbst erfolgte in Spanisch, der Muttersprache der Beschwerdefüh-
rerin. Weil der Gutachter angab, gut spanisch zu sprechen, wurde kein
Dolmetscher beigezogen (act. 52).
Das schriftliche Gutachten umfasst neun Seiten. Es gliedert sich in fol-
gende Abschnitte: Zusammenfassung der psychiatrischen Vorakten (be-
stehend aus einem Hinweis auf die von Dr. C._______ bei der Beschwer-
deführerin festgestellte psychische Störung [ICD-10: F45.4]);
I. Informationen der Beschwerdeführerin (Beschwerden, Tagesablauf,
Biografie, Schule und Beruf, Beziehung, Familie, körperliche und psychi-
atrische Beschwerden, Medikamente), II. Psychiatrische Untersuchung
(objektive Feststellungen, Informationen der Beschwerdeführerin, Psychi-
atrische Einschätzung, Arbeitsfähigkeit, Behandlungsvorschlag und Prog-
nose), III. Beantwortung des vorinstanzlichen Fragenkatalogs).
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Seite 13
5.2.1 Dr. med. S._______ führt im Gutachten u.a. aus, die Beschwerde-
führerin sei nach eigenen Angaben seit zwei Jahren psychisch krank, sie
leide unter einer Depression. Manchmal gehe es ihr etwas besser, im
Herbst gehe es ihr schlechter. Im Untersuchungszeitraum fühle sie sich
schlechter. Sie sei vergesslich, habe Schlafprobleme und fühle sich tags-
über müde. Sie esse nicht viel, habe aber kein Gewicht verloren. Manch-
mal habe sie Suizidgedanken. Seit der Knieoperation vor sechs Jahren
arbeite sie nicht mehr. Seit zwei Jahren gehe sie einmal im Monat zu ei-
nem Psychiater in Spanien. Die Schmerzen seien schwierig zu ertragen.
Sie nehme zweimal täglich Besitron (Sertraline) 100 und dreimal täglich
Orfidal (Lorazepam) ein.
5.2.2 Der Psychiater legt in der Folge unter dem Titel "objektive Feststel-
lungen" dar, die Beschwerdeführerin sei während der Untersuchung bei
gutem Bewusstsein und voll orientiert. Sie könne sich gut auf die psychi-
atrische Begutachtung konzentrieren und zeige keine Erinnerungsschwie-
rigkeiten. Die Gedankengänge seien insgesamt unauffällig. Die Gemüts-
lage sei adäquat und es seien weder Ängste, Wahnvorstellungen noch
eine akute Suizidalität feststellbar.
5.2.3 In seiner psychiatrischen Beurteilung kommt der Gutachter zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchung keine
psychiatrische Pathologie gezeigt habe. Er habe keine depressive Episo-
de feststellen können. Die Beschwerdeführerin habe keine Konzentrati-
ons- bzw. Aufmerksamkeitsstörungen gezeigt. Es fehlten Anzeichen eines
verminderten Selbstwertgefühls oder Selbstvertrauens; die Beschwerde-
führerin sei gut gekleidet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keine
Schuld- oder Minderwertigkeitsgefühle geäussert. Sie habe ferner weder
eine pessimistische Haltung in Bezug auf die Zukunft noch Suizidgedan-
ken gezeigt. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schlafstörun-
gen und der reduzierte Appetit könne auch mit einer mangelnden Tages-
struktur erklärt werden. Zwar habe die Beschwerdeführerin geäussert, sie
fühle sich in der psychiatrischen Untersuchung nicht gut, wie auch im
Herbst. Aber wenn sie sogar in den Phasen, in denen es ihr schlecht ge-
he, keine Psychopathologie im Sinne einer Depression zeige, könne dar-
aus geschlossen werden, dass auch in besseren Zeiten kein psychopa-
thologisches Defizit vorliege. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Be-
schwerdeführerin in medikamentöser Behandlung sei. Es sei möglich,
dass eine frühere Depression mit Medikamenten behandelt wurde.
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Seite 14
Während der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin auch keine
Symptome einer somatoformen Störung gezeigt. Sie habe keinen intensi-
ven und dauernden Schmerz, der sie quäle. Sie leide auch an einer Arth-
rose, welche die Schmerzen erklären könne. Es gebe keine emotionellen
Konflikte oder gewichtige psychosoziale Probleme, welche als wesentli-
che Ursache des Problems erscheinen und wodurch die Schmerzen un-
überwindbar seien.
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführern vollumfänglich ar-
beitsfähig. Unter Berücksichtigung, dass die Behandlung offensichtlich
geholfen habe und die psychiatrische Beeinträchtigung der Beschwerde-
führerin beeinflussbar sei, erscheine die Prognose günstig.
5.2.4 Den vorinstanzlichen Fragenkatalog (act. 55) beantwortet der Gut-
achter im Wesentlichen mit einem jeweiligen Verweis auf seine vorange-
gangenen Ausführungen.
5.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind (E. 4.4.2).
5.3.1 Das psychiatrische Gutachten erweist sich in inhaltlicher Hinsicht
vorliegend als unvollständig und nicht schlüssig. Insgesamt erscheint das
schriftliche Gutachten als oberflächlich und wenig detailliert, wobei nicht
erkennbar ist, ob diese Oberflächlichkeit ebenfalls auf die Untersuchung
selbst zutraf, auf Verständigungsschwierigkeiten gründet oder Folge der
Verschriftlichung der Untersuchungsergebnisse ist. Was die Anamnese,
die Schilderungen der Beschwerdeführerin, betrifft, so erscheinen diese
doch sehr rudimentär, wobei sich dem Gutachten nicht entnehmen lässt,
inwiefern der Gutachter es der Beschwerdeführerin ermöglicht bzw. sie
auch aufgefordert hat, zu ihren beklagten Beschwerden tatsächlich um-
fassend Stellung zu nehmen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, wie der
Psychiater gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu
seiner durchwegs positiven psychiatrischen Einschätzung gelangt. Einer-
seits geht der Psychiater auf einzelne von der Beschwerdeführerin ge-
klagte Beschwerden ungenügend ein oder negiert sie gar, andererseits
schliesst er gewisse Probleme aus, ohne dass ersichtlich würde, wie und
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Seite 15
auf welcher Basis er zur entsprechenden Erkenntnis gelangt. Die ange-
wandte Methodik bleibt entsprechend intransparent.
Im Einzelnen verneint der Experte in seiner Einschätzung das Vorhan-
densein von Suizidgedanken, obwohl die Beschwerdeführerin selbst
schilderte, manchmal Suizidgedanken zu haben. Was sodann das be-
klagte schlechte Grundgefühl der Beschwerdeführerin betrifft, begnügt
sich der Gutachter mit der nicht näher begründeten Feststellung, dass
darin keine Psychopathologie im Sinne einer Depression zu erkennen sei.
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gut gekleidet gewesen
sei, schliesst der Experte ferner auf ein gesundes Selbstwertgefühl bzw.
Selbstvertrauen; ob noch andere Gründe für diese Interpretation spra-
chen, ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb der
Psychiater zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe weder
Schuld- oder Minderwertigkeitsgefühle noch eine pessimistische Haltung
in Bezug auf die Zukunft, zumal sich diesbezüglich keine entsprechende
Äusserung der Beschwerdeführerin und auch kein Hinweis auf eine "ob-
jektive" Feststellung im Bericht des Gutachters findet. Zwar hält der Ex-
perte im Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin Medikamente mit
den Wirkstoffen Sertralin und Lorazepam, welche u.a. zur Behandlung
von Depressionen und Angststörungen eingesetzt werden, einnimmt und
dass sie einmal monatlich bei ihrem Psychiater in Behandlung ist, er un-
terlässt es aber den Bezug zu einer allfälligen aktuellen Erkrankung her-
zustellen. Gänzlich unerwähnt bleiben – entgegen der ausdrücklichen
Fragestellung durch die Vorinstanz – nähere Angaben über die Dauer und
den Verlauf der Therapie.
Auch in Bezug auf das Vorliegen einer allfälligen somatoformen Störung,
ist mangels näherer Begründung nicht nachvollziehbar, wie der Experte
zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe keinen intensiven
und dauernden Schmerz, der sie quäle, steht diese Feststellung doch im
Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin, wonach die Schmer-
zen schwierig zu ertragen seien. Eine präzise Analyse der Symptome
bzw. Schmerzen erfolgte trotz entsprechender Fragestellung der Vorin-
stanz nicht. Zudem bleibt unklar, auf welcher Grundlage der Experte zur
Einschätzung gelangt, bei der Beschwerdeführerin lägen keine gewichti-
gen emotionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme vor, erweist
sich doch auch diesbezüglich die Anamnese als wenig detailliert.
5.3.2 Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass sich Dr. med.
S._______ überhaupt nicht mit den früheren psychiatrischen Beurteilun-
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gen, insbesondere derjenigen vom Facharzt C._______ vom 23. Juni
2009 (act. 32) kritisch auseinandersetzt. Zwar bedarf es keiner ausdrück-
lichen Stellungnahme zu jeder einzelnen abweichenden Meinung (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 8C_669/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3), den-
noch wäre vorliegend angesichts der gänzlich divergierenden Beurteilung
eine eingehendere Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdefüh-
rerin ins Recht gelegten, zum Teil ausführlichen, Arztberichten angezeigt
gewesen.
5.3.3 Was schliesslich den seitens der Beschwerdeführerin vorgebrach-
ten Einwand anbelangt, wonach das Gutachten infolge des Verzichts auf
fachmedizinisch anerkannte Tests auf einer mangelhaften Untersuchung
gründe, ist zu entgegnen, dass solche Tests für die Qualität eines Gutach-
tens nicht entscheidend sind; ausschlaggebend ist grundsätzlich die in
Kenntnis der Anamnese durchgeführte klinische Untersuchung der Pati-
entin (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_811/2010 vom 16. Februar
2011 und 8C_695/2009 vom 17. Dezember 2009). Immerhin ist zu be-
denken, dass die Durchführung entsprechender Tests einem Gutachten
unter Umständen zu mehr Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit verhel-
fen können.
5.4 Dr. C._______ diagnostizierte am 23. Juni 2009 eine dauerschmerz-
bedingte (somatoforme) psychosomatische angstdepressive Störung
(ICD-10: F43.2 – F45.4 [act. 32]). Dr. L._______ vom medizinischen
Dienst der IVSTA hielt noch in seiner Stellungnahme vom 31. August
2009 die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung neben einer An-
passungsstörung für plausibel (act. 34) und Dr. B._______ vom medizini-
schen Dienst der IVSTA erwähnte diese ebenfalls in seiner Stellungnah-
me vom 7. April 2010 im wiedergebenden Sinne (act. 44). Diese Diagno-
sestellung wurde von Dr. B._______ erst aufgegeben, als die ungenü-
gende Expertise von Dr. S._______ ergab, dass keine rentenrelevante
Erkrankung in psychiatrischem Sinne vorliege (Stellungnahme vom 6.
Dezember 2010; act. 72).
Da in psychiatrischer Hinsicht eine erneute Begutachtung zu erfolgen hat,
ist ebenfalls das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung einge-
hender zu prüfen. Vorzugsweise ist mittels einer orthopädi-
schen/rheumatologischen Begutachtung verlässlich abzuklären, ob für die
Schmerzsymptomatik eine organische Ursache ausgeschlossen werden
kann.
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Seite 17
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich vorliegend der Gutachter
mit den geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin nur ungenügend
auseinandersetzt und seine Schlussfolgerungen nicht hinreichend be-
gründet. Entsprechend erweist sich das psychiatrische Gutachten
– entgegen der Ansicht der Vorinstanz – für das Bundesverwaltungsge-
richt als nicht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abge-
stellt werden kann. Mangels Vorliegens eines zuverlässigen und umfas-
senden psychiatrischen Gutachtens ist es dem Bundesverwaltungsgericht
nach wie vor nicht möglich, aufgrund der Akten mit dem im Sozialversi-
cherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe, in
welchem Umfang und ab wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf ei-
ne Invalidenrente hat. Unter diesen Umständen ist die Sache zur Vervoll-
ständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dabei ist die Beschwerde-
führerin auf ihre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG
aufmerksam zu machen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die
angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2011 aufzuheben und die Sache ge-
stützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG mit der Anweisung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist, vorzugsweise eine interdisziplinäre fachärztliche Ge-
samtbegutachtung der Beschwerdeführerin in psychiatrischer sowie or-
thopädischer/rheumatologischer Hinsicht durchführen zu lassen und an-
schliessend neu zu verfügen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei gilt, sind weder der Beschwerdeführerin noch der Vorin-
stanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und
Abs. 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Entsprechend ist der Be-
schwerdeführerin der Kostenvorschuss von Fr. 420.- nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurück zu erstatten.
7.2 Die durch einen spanischen Anwalt vertretene Beschwerdeführerin
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu
leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements
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Seite 18
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote
eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und akten-
kundigen Aufwandes des nicht in einem schweizerischen Anwaltsregister
eingetragenen, berufsmässigen Vertreters wird die Parteientschädigung
inklusive Auslagenersatz auf Fr. 1'400.- festgesetzt (Art. 10 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 3. Mai 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter fachärztlicher Begutach-
tung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 420.- wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.-
zugesprochen, die von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Kathrin Abegglen Zogg
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Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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