Abtei lung II I
C-3102/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
M._______, Thailand,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin,
AHV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3102/2006
Sachverhalt:
A.
Der im Jahr 1943 geborene Schweizerbürger M._______ lebt in
Thailand. Er hat mit Gesuch vom 30. September 2005 bei der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) einen Antrag auf Aus-
richtung einer um zwei Jahre vorbezogenen Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung gestellt ([Vorinstanz] act. 20 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 17. August 2006 (act. 113a) hat die SAK das Ren-
tengesuch von M._______ gutgeheissen und ihm unter Berücksichti-
gung einer Beitragsdauer von 42 Jahren sowie eines durchschnittli-
chen Jahreseinkommens von Fr. 45'150.-- per 1. Juni 2006 eine mo-
natliche Altersrente von Fr. 1'486.-- zugesprochen.
C.
Gegen die Verfügung vom 17. August 2006 hat M._______ am 17. Au-
gust 2006 (act. 114) Einsprache erhoben.
Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2006 (act. 121) hat die SAK
die Einsprache – in Bestätigung der Berechnung der Rente in der
Verfügung – abgewiesen.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2006 erhob
M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. November 2006
Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnen-
den Personen (nachfolgend: Rekurskommission). Der Beschwerde-
führer beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die
Zusprechung einer höheren Rente. Zur Begründung brachte er im We-
sentlichen vor, es sei nicht korrekt, dass mit seinen beiden verstorbe-
nen Ehefrauen die Einkommensteilung durchgeführt worden sei, da
jene ja nie eine Rente beziehen würden. Im Übrigen beanstandete er
auch die Einkommensteilung mit seiner dritten, von ihm geschiedenen
Ehefrau; er schulde ihr nichts mehr, da sie sich anlässlich der in Thai-
land durchgeführten Scheidung über die finanziellen Folgen der Schei-
dung bereits geeinigt hätten.
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E.
Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig ge-
machte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
F.
Die SAK liess sich mit Eingabe vom 22. Januar 2007 zur Beschwerde
vernehmen. Sie führte im Wesentlichen aus, die Rente sei korrekt be-
rechnet und keine Splitting-Grundsätze verletzt worden; die Beschwer-
de sei daher abzuweisen.
G.
Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 5. März 2007 an seinen
Anträgen sowie auch an der Begründung fest.
H.
Mit Schreiben vom 21. März 2007 sowie mit Verfügung vom 30. Juli
2007 hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer aufgefordert,
ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer hat in Folge mit Schreiben vom 2. Oktober
2007 (Posteingang) eine Adresse in der Schweiz als Zustelladresse ab
Oktober 2007 bezeichnet. Mit Eingabe vom 3. Juli 2008 hat der Be-
schwerdeführer allerdings mitgeteilt, er habe in der Schweiz keine
Kontaktadresse (mehr), man möge ihm das Urteil über die Botschaft in
Bangkok zustellen. Mit E-Mail vom 11. Juli 2008 wurde der Beschwer-
deführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Zustellung nicht auf
dem diplomatischen Weg erfolgen könne und das Urteil stattdessen im
Bundesblatt publiziert werde.
I.
Gegen die mit Verfügung vom 30. Juli 2007 bekannt gegebenen Mit-
glieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen.
Am 9. Juli 2008 ist der Gerichtsschreiber durch die im Rubrum aufge-
führte Gerichtsschreiberin ersetzt worden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.6 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Ver-
fahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzu-
geben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein
Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte
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der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzu-
stellen.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2007
(Posteingang) dem Gericht eine schweizerische Zustelladresse
mitgeteilt hatte, widerrief er diese mit Schreiben vom 3. Juli 2008 und
beantragte (sinngemäss), ihm das Urteil auf dem diplomatischen Weg
zuzustellen.
Die neue gesetzliche Bestimmung (Art. 11b VwVG) wurde geschaffen,
um gerichtliche Dokumente im Bereich des Verwaltungsrechts nicht
mehr auf dem (zu umständlichen) diplomatischen Weg an eine im
Ausland domizilierte Partei zustellen zu müssen; es besteht demnach
kein Anspruch auf eine solche Zustellungsart. Aus Gründen der
Rechtsgleichheit und mit Blick auf den Umstand, dass die Zustellung
von Verfügungen auf dem diplomatischen Weg nach Thailand
aussergewöhnlich kompliziert ist, wird der Antrag, das Urteil auf dem
diplomatischen Weg zuzustellen, abgewiesen, zumal es dem
Beschwerdeführer für die erste Phase des Verfahrens möglich war, ein
Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben. Das Urteil ist daher,
wie dies dem Beschwerdeführer bereits per E-Mail angekündigt
worden ist – im Dispositiv – durch Publikation im Bundesblatt zu
eröffnen (Art. 36 lit. b VwVG).
2.
Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die SAK die Altersrente des
Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat, indem sie die jeweiligen Ein-
kommensteilungen mit den früheren Ehegattinnen des Beschwerde-
führers vornahm.
2.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er-
ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll-
renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von
Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Aus-
richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi-
schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres
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Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan-
sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt
die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem
1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De-
zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist
wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicher-
ten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Kon-
ten (Art. 30ter AHVG).
2.2 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Ge-
walt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr
noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wo-
bei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden
(Art. 29sexies Abs. 1 AHVG).
2.3 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorge-
nommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver-
witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung
der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Tei-
lung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkom-
men aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al-
tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles
beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten,
in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert ge-
wesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
Nach Art. 50b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) werden die Ein-
kommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der
AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach
den Art. 52b bis 52d aufgefüllt werden können, gelten dabei als Ver-
sicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach
Art. 52b erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Schei-
dung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles (Abs. 1).
Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während
der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während
des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden je-
doch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Ehe-
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schliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt
(Abs. 3).
2.4 Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss
lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994
(10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten,
auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1).
Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird
Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem
1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4).
2.5 Gemäss Art. 56 Abs. 1 AHVV wird die Rente um den Gegenwert
der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht die-
ser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente
(Abs. 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht korrekt, die Einkommens-
teilung mit seinen beiden ersten, inzwischen verstorbenen Ehefrauen
durchzuführen, da diese nie eine Rente beziehen könnten. Seiner drit-
ten, von ihm geschiedenen Ehefrau schulde er nach der güterrechtli-
chen Auseinandersetzung gemäss Ehescheidungskonvention nichts
mehr, weshalb auch diesbezüglich auf die Einkommensteilung zu ver-
zichten sei.
3.2 Die SAK macht demgegenüber geltend, das Gesetz sehe eine
Einkommensteilung für die gemeinsamen Ehejahre vor, sofern beide
Ehegatten während dieser Zeit versichert waren. Gemäss diesen
Grundsätzen sei für die Jahre 1967 bis 1983 mit M._______, für die
Jahre 1988 bis 1993 mit S._______ und für 1995, 2000 und 2001 mit
K._______ eine Einkommensteilung vorgenommen worden.
3.3 Die SAK legt im Einspracheentscheid wie auch in der Vernehmlas-
sung im Beschwerdeverfahren ausführlich und zutreffend dar, wie sie
die Rente des Beschwerdeführers berechnet hat. Darauf kann verwie-
sen werden.
3.3.1 In Bezug auf die Einkommensteilungen mit den beiden ersten
Ehegattinnen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese - ge-
mäss den vorstehenden Ausführungen unter 2.4 – durchzuführen sind
auch wenn die Scheidungen vor 1997 erfolgt sind. Weiter ist festzuhal-
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ten, dass das Gesetz keine Ausnahmen für diejenigen Fälle enthält, in
welchen der eine Ehegatte beim Eintritt des Rentenfalles des anderen
(Ex-)Ehegatten bereits vorverstorben ist. Die SAK hat demnach die
entsprechenden Einkommensteilungen zu Recht vorgenommen.
3.3.2 Gemäss BGE 131 V 1 Erw. 1.1 sind die Vorschriften über die Be-
rechnung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung ei-
ner Vereinbarung grundsätzlich nicht zugänglich. Es handelt sich hie-
bei um zwingendes Recht. Die Regelung der Nebenfolgen einer Schei-
dung ist somit für die Rentenberechnung ohne Bedeutung. Das so-
eben Gesagte gilt vorbehältlich anders lautender Staatsverträge auch
für nicht in der Schweiz getroffene und nicht schweizerischem Recht
unterliegende Scheidungsvereinbarungen. Ebenfalls kommt es nicht
auf Wohnsitz und Staatszugehörigkeit der anspruchsberechtigten Per-
son an.
Zwischen der Schweiz und Thailand wurde kein Staatsvertrag im ob-
genannten Sinne geschlossen, weshalb die Einkommensteilung ge-
mäss der gesetzlichen Regelung vorzunehmen ist. Entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers ist es somit richtig, dass das Einkommen
des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Ehegattin K._______ geteilt
wurde.
3.3.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
seine Rente um zwei Jahre vorbezogen hat, weshalb gemäss Art. 56
Abs. 1 und 2 AHVV eine Rentenkürzung in der Höhe von 13,6% vorzu-
nehmen ist. Wie die Vorinstanz korrekt berechnet hat, führt dies zu
einer Reduktion der Rente von Fr. 1'720.-- auf Fr. 1'486.-- .
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Rente
des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und die Beschwerde dem-
zufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerde-
führer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Veröffentlichung des Dis-
positivs im Bundesblatt)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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