Abtei lung II I
C-3105/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
R._______, Kroatien,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3105/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1929 geborene Schweizerbürger R._______ lebt seit dem
28. August 2000 in Kroatien. Er hat sich mit Gesuch vom 7. März 1994
zum Bezug einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung angemeldet (act. 16). Mit Verfügung vom
25. März 1994 wurde ihm mit Wirkung ab 1. April 1994 eine halbe
Ehepaar-Altersrente zugesprochen (act. 18), die seine bisherige
Invalidenrente ablöste (act. 2 und 7). R._______ war vom
19. November 1955 bis zum 9. Oktober 1997 (Auflösung der Ehe
durch Tod der Ehefrau) mit H._______ und seit dem 18. August 2000
in zweiter Ehe mit M._______ verheiratet.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2005 (act. 33) hat die Schweizerische
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) R._______ mitgeteilt, seine
Altersrente werde per 1. Juli 2002 angepasst, da nun seine Ehefrau
eine IV-Rente beziehe. Seine Rente wurde von der SAK dement-
sprechend neu berechnet und anteilsmässig gekürzt; daraus resultier-
te seit 1. Juli 2002 ein Guthaben der SAK gegenüber R._______ von
Fr. 15'018.--.
Mit Verfügung vom 16. September 2005 hat die SAK M._______ eine
IV-Rente zugesprochen und das obgenannte Guthaben gegenüber
R._______ mit den Nachzahlungen ihrer Rente verrechnet.
C.
Gegen die Verfügungen vom 31. August 2005 und 16. September 2005
hat R._______ mit undatiertem Schreiben (Posteingang SAK am
5. Oktober 2005; act. 34) Einsprache bei der SAK erhoben. Er
beantragte die umgehende Weiterausrichtung seiner zurückbehaltenen
Rente sowie auch den Verzicht auf die Rückforderung für zu viel
bezogene Renten vom 1. Juli 2002 bis zum 31. August 2005 in der
Höhe von Fr. 15'018.--. Er machte geltend, er habe die Änderungen
seines Zivilstandes und seinen Wohnsitzwechsel ordnungsgemäss
gemeldet; er sei somit für die zu viel ausbezahlten Renten nicht
verantwortlich zu machen. Im Übrigen seien seine Ehefrau und er aus
finanziellen Gründen nicht in der Lage, auf diesen Betrag zu
verzichten.
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Gegen die Verfügung vom 16. September 2005 hat M._______ bei der
SAK ebenfalls Einsprache erhoben und beantragt, es sei auf die Ver-
rechnung zu verzichten.
D.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2006 (act. 40) teilte R._______ der
SAK mit, sein Zivilstand habe sich aufgrund der Ehetrennung verän-
dert; er bitte um rückwirkende Anpassung seiner Rente per 1. Februar
2006.
E.
Die Verfügung vom 31. August 2005 wurde durch die Einspracheverfü-
gung vom 6. März 2007 (act. 55 f.) ersetzt. Die SAK berechnete neu
für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2005 eine Rückforderung
von Fr. 18'252.--, welche lediglich noch im Betrag von Fr. 11'568.-- mit
der Rente der Ehefrau zu verrechnen sei, da nur dieser Teilbetrag auf-
grund der Plafonierung entstanden sei. Beim Restbetrag von
Fr. 6'684.-- handle es sich um den irrtümlich ausbezahlten Verwitwe-
tenzuschlag, der nicht mit der Rente der Ehefrau in Zusammenhang
stehe und somit auch nicht mit jener verrechnet werden könne. Eine
Rückforderung des Verwitwetenzuschlags von R._______ behielt sich
die SAK jedoch vor.
Mit Einspracheentscheid vom 9. März 2007 hiess die SAK die Ein-
sprache von M._______ – in Übereinstimmung mit den Ausführungen
im Einspracheentscheid vom 6. März 2007 – teilweise gut und verfügte
die Verrechnung von Fr. 11'568.-- mit ihrer Rente. Überdies teilte ihr
die SAK mit, sie werde den aufgrund des weggefallenen Ver-
witwetenzuschlags entstandene Überbezug von Fr. 6'684.-- nicht mit
ihrer Rente verrechnen, da der notwendige enge versicherungsrechtli-
che Zusammenhang zwischen den beiden Leistungen fehle. Diesen
Entscheid hat M._______ nicht angefochten.
F.
Gegen die Einspracheentscheide vom 6. und 9. März 2007 hat
R._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
13. April 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Er machte im Wesentlichen geltend, er trage keine Schuld am
Überbezug von Fr. 6'684.-- und sei zudem nicht in der Lage, das Geld
zurückzuzahlen. Zudem bestritt er die Zulässigkeit der Verrechnung
der Rente mit derjenigen seiner Ehefrau sowie auch den Rückbehalt
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der Renten der Monate Juli und August 2005, räumte aber ein, dass
die Nachzahlung inzwischen erfolgt sei. Schliesslich beantragte er die
Auszahlung der entplafonierten Rente ab Februar 2006.
G.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2007 beantragte die SAK unter Ver-
weis auf die Begründung des Einspracheentscheids die Abweisung
der Beschwerde.
H.
Gegen die mit Verfügung vom 10. Mai 2007 mitgeteilten Mitglieder des
Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Am 28. April
2008 wurde der Gerichtsschreiber durch die im Rubrum aufgeführte
Gerichtsschreiberin ersetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
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1.3 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den
Ausgangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung
des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren (vgl. FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 46). Streitgegen-
stand kann mithin – im Rahmen der Parteianträge – nur das in der Ver-
fügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausser-
halb der in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnis-
se liegen, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. u.a. FRITZ GYGI, a.a.O,
S. 45, mit Hinweisen; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 404 und 611 ff.).
Mit Einspracheentscheiden vom 6. und 9. März 2007 hat die SAK die
Rentenberechnung der Verfügung vom 31. August 2005 bestätigt und
die Einsprache des Beschwerdeführers diesbezüglich abgewiesen. Die
SAK hat zudem die Verrechnung des Überbezugs des Beschwerdefüh-
rers im Umfang von Fr. 11'568.-- (zufolge Plafonierung) mit der Rente
seiner Ehefrau bestätigt und die Rückforderung des restlichen Betra-
ges von Fr. 6'684.-- vorbehalten.
Gegenstand der Einspracheentscheide ist vorliegend somit einerseits
die Neuberechnung der Rente des Beschwerdeführers für den Zeit-
raum vom 1. Juli 2002 bis zum 31. August 2005 und andererseits die
Verrechnung von Fr. 11'568.-- mit der Rente der Ehefrau sowie von
Fr. 6'684.-- mit seiner Rente. Nicht Streitgegenstand ist die Aufhebung
der Plafonierung per März 2006, da die Verfügung vom 6. März 2007
diese lediglich in Aussicht stellt, jedoch nicht verbindlich regelt.
Vorliegend ist durch das Bundesverwaltungsgericht somit zu prüfen,
ob die SAK die anrechenbare Beitragsdauer respektive die anwendba-
re Rentenskala des Beschwerdeführers korrekt bestimmt hat und ob
sie zu Recht die Verrechnung der Überbezüge von Fr. 11'568.-- und
Fr. 6'684.-- verfügt hat. Der Beschwerdeführer ist sowohl durch den
Entscheid vom 6. März 2007 (als Adressat) als auch durch den
Entscheid vom 9. März 2007 (als Ehegatte der Adressatin wegen der
zwischen ihnen bestehenden engen rechtlichen und wirtschaftlichen
Bande) berührt. Er hat somit ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist (vgl. BGE 126 V 455 E. 2; THOMAS LOCHER,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 478).
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Schliesslich ist festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers
betreffend Rückbehalt der Renten für Juli und August 2005 gegen-
standslos geworden ist, da die SAK die Renten inzwischen nachge-
zahlt hat, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einräumt.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde – vorbehältlich vorstehender Ausführungen – einzutreten.
2.
2.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er-
ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll-
renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von
Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Aus-
richtung. Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich
viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
2.2 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, es seien ihm
mehr als die von der SAK angerechneten 38 Beitragsjahre anzurech-
nen.
2.3 Die SAK macht demgegenüber geltend, bei der Rente des Be-
schwerdeführers handle es sich bereits um eine Vollrente unter An-
wendung der Rentenskala 44; seine Beitragsdauer sei somit vollstän-
dig.
2.4 Aus den Akten der SAK ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
vor dem Eintritt des AHV-Alters Bezüger einer IV-Rente gewesen ist.
Die damalige IV-Rente wurde unter Berücksichtigung von 38 Beitrags-
jahren festgelegt, was den damaligen Beitragsjahren seines Jahrgan-
ges entspricht. Daher wurde die Rente in Anwendung der (höchstmög-
lichen) Rentenskala 44 berechnet und seine Beitragsdauer vollständig
berücksichtigt. Da damit die für den Beschwerdeführer günstigste Ska-
la zur Anwendung gelangte und der Beschwerdeführer im Übrigen
nicht substantiiert begründete, inwiefern Beitragsjahre nicht korrekt be-
rücksichtigt worden sein sollen, besteht für das Bundesverwaltungsge-
richt kein Grund, die der Rentenberechnung zugrunde liegenden Bei-
tragsjahre in Frage zu stellen. Aufgrund der Akten besteht im Übrigen
auch kein Anlass, die Berechnung der Höhe der Rente anzuzweifeln.
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3.
3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht
zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1
ATSG).
Die Verrechnung von zu Unrecht bezogenen Leistungen des einen
Ehegatten mit einer Rentennachzahlung an den anderen Ehegatten ist
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise zuläs-
sig, sofern zwischen den beiden Leistungen ein enger versicherungs-
rechtlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 505 E. 2.4).
Vorliegend hat die SAK einen Überbezug des Beschwerdeführers mit
den Nachzahlungen der Rente seiner Ehefrau verrechnet. Wie die SAK
in ihrem Einspracheentscheid zu Recht festgehalten hat, ist die Ver-
rechnung in Bezug auf denjenigen Teil des Überbezuges, der auf die
Plafonierung der Rente zurückzuführen ist, aufgrund des engen ver-
sicherungsrechtlichen Zusammenhangs zulässig. Es ist somit nicht zu
beanstanden, dass die SAK die Verrechnung von Fr. 11'568.-- mit den
Nachzahlungen der Rente der Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt
hat.
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die SAK die Rückforderung
über Fr. 6'684.-- aufgrund des weggefallenen Verwitwetenzuschlags
verfügt und die Vollstreckung derselben vorbehalten hat. Der Be-
schwerdeführer macht denn auch nicht geltend, inwiefern der Rückfor-
derungsbetrag nicht korrekt sein sollte. Unbeachtlich ist, ob der Be-
schwerdeführer sämtliche Änderungen in den persönlichen Verhältnis-
sen jeweils korrekt gemeldet hat (und somit den Überbezug nicht ver-
schuldet hat) und ob er in der Lage ist, das Geld zurückzuzahlen. Die
vom Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend gemachte grosse
Härte ist hier nicht zu prüfen, da die SAK über diese und die Gutgläu-
bigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,
SR 831.101) erst im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuches nach
Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungs- respektive Verrechnungs-
verfügung zu entscheiden hat.
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3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde – soweit
darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist –
abzuweisen ist.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und
sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- der Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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